Meldepflichtige Erregernachweise nach § 7 Infektionsschutzgesetz

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Meldepflichtige Erregernachweise nach § 7 Infektionsschutzgesetz
§ 7, (1): „Namentlich ist bei den folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder
indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen.”
§ 8, (1): „Zur Meldung sind verpflichtet : im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und
sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien.“
9, (3): „Die Meldung hat binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in
dessen Zuständigkeitsbereich der Einsender des zu untersuchenden Materials tätig ist.“
Bei Nachweis eines der fett gedruckten Erreger bitten wir um eine zusätzliche sofortige anonyme Meldung an
die Rettungsleitstelle der Berufsfeuerwehr Wiesbaden, Telefon 0611 / 19222, falls der Einsender des Materials im Stadtgebiet Wiesbaden tätig ist. Die Feuerwehr nimmt daraufhin Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst
des Gesundheitsamtes auf, der sich dann bei Ihnen meldet und die namentliche Meldung entgegennimmt.
Adenoviren (nur im Konjunktivalabstrich)
Bacillus anthracis
Borrelia recurrentis
Brucella sp.
Campylobacter sp., darmpathogen
Chlamydia psittaci
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
Coxiella burnetii
Cryptosporidium parvum
Ebola-Virus
Escherichia coli, (EHEC)
Escherichia coli, sonstige
Francisella tularensis
FSME-Virus
Gelbfiebervirus
Giardia lamblia
Haemophilus influenzae (aus Blut oder Liquor)
Hantaviren
Hepatitis-A-Virus (IgM-Ak)
Hepatitis-B-Virus (IgM-Ak)
Hepatitis-C-Virus; alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
Hepatitis-D-Virus
Hepatitis-E-Virus
Influenza-Viren (nur direkter Nachweis)
Lassa-Virus
Legionella sp.
Leptospira interrogans
Listeria monocytogenes; nur direkter Nachweis
aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise
sterilen Substraten sowie aus Abstrichen vom
Neugeborenen
Marburg-Virus
Masern-Virus
Mycobacterium leprae
Mycobacterium tuberculosis-Komplex (Kultur oder
PCR); vorab auch mikroskopischer Nachweis
säurefester Stäbchen im Sputum, sowie nachfol
gend das Ergebnis der Resistenzbestimmung
Neisseria meningitidis; direkter Nachweis aus
Liquor, Blut Hautinfiltraten oder anderen norma
lerweise sterilen Substraten
Norwalk-ähnliches Virus / Norovirus ; direkter Er
regernachweis aus Stuhl
Poliovirus
Rabies-Virus
Rickettsia prowazekii
Rota-Virus
Salmonella Paratyphi
Salmonella Typhi
Salmonella, sonstige
Shigella sp.
Trichinella spiralis
Vibrio cholerae O 1 und O 139
Yersinia enterocolitica,darmpathogen
Yersinia pestis
Andere Erreger hämorrhagischer Fieber
§ 7, (2) „Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren
örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.“
§ 7, (3) „Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:“
Echinococcus sp.
HIV
Plasmodium sp.
Rubella-Virus (nur bei konnataler Infektion)
Toxoplasma gondii (nur bei konnataler Infektion)
Treponema pallidum
Meldeformulare stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Haben Sie Fragen oder möchten Sie uns einen Hinweis geben ? Dann rufen Sie uns bitte an : 0611 / 312801 oder faxen sie uns 0611 / 313916 oder schreiben
Sie uns eine E-Mail an [email protected]
Gesundheitsamt Wiesbaden, Abteilung für Infektionsschutz
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