Meldepflichtige Erregernachweise nach § 7 Infektionsschutzgesetz § 7, (1): „Namentlich ist bei den folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen.” § 8, (1): „Zur Meldung sind verpflichtet : im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien.“ 9, (3): „Die Meldung hat binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Einsender des zu untersuchenden Materials tätig ist.“ Bei Nachweis eines der fett gedruckten Erreger bitten wir um eine zusätzliche sofortige anonyme Meldung an die Rettungsleitstelle der Berufsfeuerwehr Wiesbaden, Telefon 0611 / 19222, falls der Einsender des Materials im Stadtgebiet Wiesbaden tätig ist. Die Feuerwehr nimmt daraufhin Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst des Gesundheitsamtes auf, der sich dann bei Ihnen meldet und die namentliche Meldung entgegennimmt. Adenoviren (nur im Konjunktivalabstrich) Bacillus anthracis Borrelia recurrentis Brucella sp. Campylobacter sp., darmpathogen Chlamydia psittaci Clostridium botulinum oder Toxinnachweis Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend Coxiella burnetii Cryptosporidium parvum Ebola-Virus Escherichia coli, (EHEC) Escherichia coli, sonstige Francisella tularensis FSME-Virus Gelbfiebervirus Giardia lamblia Haemophilus influenzae (aus Blut oder Liquor) Hantaviren Hepatitis-A-Virus (IgM-Ak) Hepatitis-B-Virus (IgM-Ak) Hepatitis-C-Virus; alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt Hepatitis-D-Virus Hepatitis-E-Virus Influenza-Viren (nur direkter Nachweis) Lassa-Virus Legionella sp. Leptospira interrogans Listeria monocytogenes; nur direkter Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen vom Neugeborenen Marburg-Virus Masern-Virus Mycobacterium leprae Mycobacterium tuberculosis-Komplex (Kultur oder PCR); vorab auch mikroskopischer Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum, sowie nachfol gend das Ergebnis der Resistenzbestimmung Neisseria meningitidis; direkter Nachweis aus Liquor, Blut Hautinfiltraten oder anderen norma lerweise sterilen Substraten Norwalk-ähnliches Virus / Norovirus ; direkter Er regernachweis aus Stuhl Poliovirus Rabies-Virus Rickettsia prowazekii Rota-Virus Salmonella Paratyphi Salmonella Typhi Salmonella, sonstige Shigella sp. Trichinella spiralis Vibrio cholerae O 1 und O 139 Yersinia enterocolitica,darmpathogen Yersinia pestis Andere Erreger hämorrhagischer Fieber § 7, (2) „Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.“ § 7, (3) „Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:“ Echinococcus sp. HIV Plasmodium sp. Rubella-Virus (nur bei konnataler Infektion) Toxoplasma gondii (nur bei konnataler Infektion) Treponema pallidum Meldeformulare stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Haben Sie Fragen oder möchten Sie uns einen Hinweis geben ? Dann rufen Sie uns bitte an : 0611 / 312801 oder faxen sie uns 0611 / 313916 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected] Gesundheitsamt Wiesbaden, Abteilung für Infektionsschutz