AZUBI-LIZENZVERTRAG 2013 Lizenzvertrag zwischen: Advo-web GmbH, Im Mühlenteich 56, 58300 Wetter - Lizenzgeber 1 (LG 1) und Verkäufer 1 Hülskötter & Partner GmbH, An den Bahngleisen 10, 48356 Nordwalde (Advo-web Generaldistributor) - Lizenzgeber 2 (LG 2) Verkäufer 2 und Kanzlei _________________________________________________________________________________________ Einzelanwalt Sozietät Partnerschaftsgesellschaft Bürogemeinschaft Anwaltsgemeinschaft mbH (bitte ankreuzen!) Auszubildende/r ist: ________________________________________________________________________ E-Mail: URL: Telefon: Fax: - Lizenznehmer (LN) Käufer Lizenzgegenstand Die Lizenzgeber lizenzieren die nachfolgend genannte Advoware Kanzleisoftware an den Lizenznehmer zu den allgemeinen Lizenzbedingungen des LG 1. Ergänzend gelten die Nutzungsbedingungen unserer Kooperationspartner. Advoware Kanzleisoftware - Arbeitsplatz - Module Pos. Arbeitsplatz - Module 01. Advoware Kanzleisoftware Anzahl Plätze X Einzelpreis / € 260,00 = Gesamtpreis / € 02. Advoware Kanzleisoftware – Oracle Edition inkl. X 415,00 = X 155,00 = Datenbank 03. Gupta SQL – Datenbank Summe Kauf – Lizenzentgelt netto 0,00 € + 19 % Umsatzsteuer 0,00 € Summe Kauf – Lizenzentgelt brutto (zzgl. 7,00 € netto Versandkosten) 0,00 € Das Kauf-Lizenzentgelt wird von LG 2 im eigenen Namen fakturiert. Leistungsumfang von Advoware Kanzleisoftware Advoware Kanzleisoftware Adressverwaltung, Aktenverwaltung, Anwalts-Tools / Hilfsprogramme, Berechnungen / Tabellen, Datenbankabfragen, Dienstprogramme / Kanzleiverwaltung, E-Akte Posteingang, Finanzbuchhaltung (Erlösermittlung gemäß §4 Absatz 3 EstG) / betriebswirtschaftliche Auswertungen / Datev-Schnittstelle / ERV-Modul / ELSTER-Schnittstelle, Gebühren / Kosten (BRAGO, RVG, KostO, PKH) / Zeithonorar, Mandantenbuchhaltung / Aktenkonto, MS Word Schnittstelle / Serienbrieferstellung, Offene Posten, Schnittstelle zu: CSV-Format / Datev / Excel / HTML / Lexware / MS-Outlook / TXT / XML, / Anwvs (Deutsche Anwaltliche Verrechnungstelle), Terminverwaltung / Fristen / Wiedervorlagen, Verfügungen / Prozesskettenverarbeitung, Zwangsvollstreckung / elektronischer Datenaustausch (EDA) wahlweise Diskette o. Internet (EGVP) Advoware – Oracle Edition Inhalt siehe Advoware Kanzleisoftware, Viewer (Dokumentenvorschau) Programmpflege- und Supportentgelt Pos. Arbeitsplatz - Module Anzahl Plätze Einzelpreis / € Gesamtpreis / € 01. Advoware Kanzleisoftware X 15,50 02. Advoware Kanzleisoftware – Oracle Edition X 18,00 = 03. Gupta SQL – Datenbank X 2,60 = 04. Oracle Standard Edition (embedded) X 2,60 = = Summe monatliches Programmpflege- und Supportentgelt netto € Summe jährliches Programmpflege- und Supportentgelt netto € + 19 % Umsatzsteuer € Summe jährliches Programmpflege- und Supportentgelt brutto € Der Programmpflege- und Supportvertrag beginnt mit der ersten Rechnungsstellung der Programmpflege- und Supportgebühr. Das Programmpflege- u. Supportentgelt ist im Voraus an den LG1 zahlbar, erstmals siehe sonstige Vereinbarungen, Seite 2 des Vertrages und unter den allgemeinen Lizenzbedingungen, Seite 3 und 4 des Vertrages. Stand 14.12.2012 Seite 1 von 4 Lizenzvertrag 2013 AZUBI-LIZENZVERTRAG 2013 Eine Einzugsermächtigung für das Lizenzentgelt und Programmpflege- und Supportentgelt wird hiermit erteilt: Kontonummer Kreditinstitut Bankleitzahl Hinweis gemäß § 33 BDSG: Die zur Bearbeitung der Angelegenheit erforderlichen Daten werden elektronisch gespeichert Sonstige Vereinbarungen (fehlende Angaben bitte ergänzen bzw. ankreuzen): 1.) Vertragsbeginn der AZUBI –Lizenz soll der 01. August 2013 sein. Vertragsende ist laut § 7 (Vertragsdauer und Kündigung) der 31.07.2016. 2.) Das Programmpflege- u. Supportentgelt soll 3.) Dem Lizenzvertrag ist eine Kopie der Ausbildungsbestätigung der örtlichen Anwaltskammer oder eine Kopie des jährlich / halbjährlich berechnet werden. Ausbildungsvertrages beizufügen. 4.) 5.) Lieferung der Programmupdates erfolgt ausschließlich per Download, daher fallen keine Versandkosten an. Der Lizenzgegenstand wird auf folgendem Netzwerkbetriebssystem genutzt Microsoft Windows ____________________________________________________________________________________________ 6.) Bis zur endgültigen Einbindung der Oracle Standard Edition wird die Gupta SQL Base Datenbank ausgeliefert. 7.) Sonstiges: _____________________________________________________________________________________________________ Wetter, den Nordwalde, den ____________________, den LG 1 / Verkäufer 1 LG 2 / Verkäufer 2 LN / Käufer / Kanzlei Stand 14.12.2012 Seite 2 von 4 Lizenzvertrag 2013 AZUBI-LIZENZVERTRAG 2013 Allgemeine Lizenzbedingungen der Advo-web GmbH (LG1) § 1 Lizenzgegenstand Der LN kauft von den LG eine zeitlich befristete Nutzungslizenz, unter Berücksichtigung des § 2 dieses Vertrages, zur ausschließlichen Nutzung auf einer Computeranlage des LN’s in der eigenen Kanzlei in dem im Lizenzvertrag festgelegten Umfang, nachfolgend Lizenz genannt. Lizenziert wird der Programmeinsatz auf den Arbeitsplätzen der Computeranlage, beschränkt auf die lizenzierte Anzahl von Arbeitsplatzlizenzen. Gleichzeitig darf maximal nur die lizenzierte Anzahl von Arbeitsplatz-Lizenzen gestartet sein. Eine Computeranlage in diesem Sinne besteht aus einer Zentraleinheit und etwaigen weiteren angeschlossener Arbeitsplätzen, die auf den Datenbestand der Zentraleinheit zugreifen (Netzwerk). Mehrere Computeranlagen liegen vor, wenn mehrere Zentraleinheiten mit eigenen Datenbeständen vorhanden sind, sofern diese weiteren Datenbestände nicht nur zur Datensicherung dienen. Keinesfalls darf eine Nutzungslizenz in mehreren Kanzleien eingesetzt werden, auch wenn diese in überörtlicher Sozietät verbunden sind. Sind mehrere Personen LN, so beinhaltet die Lizenz in jedem Fall nur das Nutzungsrecht auf einer Computeranlage, auch nach Ausscheiden einzelner Personen oder Auflösungen der Gemeinschaft der LN. Die Teilung einer Lizenz ist lediglich auf die LN des Ursprungsvertrages möglich und bedarf jeweils den Abschluss eines neuen Programmpflege- und Supportvertrags. § 2 Advoware Module Die Nutzung der Schnittstellen zu Fremdprodukten wie z.B. Creditreform, Supercheck usw. setzt unter Umständen den jeweils aktuellen Advoware Programmstand voraus. Eine Nutzungsmöglichkeit kann somit nach einer Pflegekündigung nicht mehr garantiert werden. § 3 Systemumgebung Die aktuellen Systemvoraussetzungen werden vom LG 1 auf seiner Internet-Seite unter www.Advoware.de zur Verfügung gestellt. § 4 Urheberrecht Advoware ist urheberrechtlich geschützt. Der LN verpflichtet sich, das Programm nur auf der Anzahl von Computern zu vervielfältigen, die als Arbeitsplatzlizenzen lizenziert sind. Auf die Strafbarkeit weiterer Vervielfältigungen der Advoware Software, somit auch der Nutzung auf mehr Arbeitsplätzen als lizenziert, wird ausdrücklich hingewiesen. Das betrifft auch die Weitergabe der Programmpflegelieferung durch den LN. § 5 Gewährleistung Der LG weist darauf hin, dass es nicht möglich ist Software-Produkte so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen vollkommen fehlerfrei sind. Der LG leistet Gewähr, dass Vertragsgegenstände im Sinne der von ihr herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den LN gültigen Programmbeschreibung brauchbar sind und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. Die Gewährleistungsansprüche des LN’s sind zunächst auf unverzügliche Nachbesserung von Programmen beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist fehlschlagen oder verweigert werden, hat der LN das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Überlassung. Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der Programme nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der LN muss daher dafür Sorge tragen, dass durch vollständige Datensicherung, die regelmäßig, mindestens täglich vorgenommen wird und durch Verwahrung von Buchungsunterlagen eine einfache Rekonstruktion etwa verloren gegangener Daten möglich ist. Es wird empfohlen, Fristen zusätzlich im herkömmlichen Kalender zu notieren. Programmmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass der fehlerhafte Programmablauf reproduziert werden kann. Gewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Support setzen eine ordnungsgemäße Programminstallation voraus. § 6 Handbücher und Schulung Im Lieferumgang sind die Advoware Anwenderhandbücher zum Selbstausdruck enthalten. Die Advoware Handbücher sind nur als Nachschlagewerke, nicht aber zu Schulungszwecken geeignet. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Inbetriebnahme eines komplexen Anwendungsprogramms gesondert zu entgeltende Schulungen empfohlen werden. Der Telefonsupport kann keine Fragen klären, die üblicherweise im Rahmen von Schulungen behandelt werden. § 7 Programmpflege- und Supportvertrag Der Programmpflege- und Supportvertrag wird zwischen der Advo-web GmbH (LG 1) und den LN geschlossen und beginnt mit der ersten Rechnungsstellung der Programmpflege- und Supportgebühr. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, beginnt er mit dem Monatsersten, der auf die Lieferung des Lizenzgegenstands folgt. Das Programmpflege- u. Supportentgelt ist im Voraus an den LG 1 zahlbar. Bei Fortsetzung eines früheren Programmpflege- und Supportvertrages erhält der LN durch diesen Vertrag sämtliche Programmentwicklungen zur Verfügung gestellt, die in der vertragsfreien Zeit durchgeführt wurden. In der Regel erhält der LN eine aktuelle Installations CD. Der LN verpflichtet sich, dass zuvor genannte Programmpflege- und Supportentgelt für den Zeitraum der vertragsfreien Zeit nachzuzahlen. Programmpflege: Der LG1 verpflichtet sich, die den LN zur Nutzung überlassenen Advoware Software zu pflegen. Dies beinhaltet die Anpassung veränderter rechtlicher Verhältnisse, Änderungen der Kostentabellen sowie die laufenden Qualitätsverbesserung. Da jede EDVAnlage individuell konfiguriert ist, kann die Auswirkung des Updates auf das Gesamtsystem nicht vorhergesagt und vorgeplant werden. Kosten für softwaretechnische Arbeiten vor Ort gehören zu den laufenden Betriebskosten einer EDV-Anlage und sind nicht in dem Programmpflege- und Supportentgelt enthalten. Die mit den Programmen gelieferten Datenbestände, wie Gerichtsortsverzeichnis, Textbausteine werden im Rahmen der turnusmäßigen Programmpflegelieferungen aktualisiert, die in der Regel halbjährlich erfolgt. Die Updates werden per CD zur Verfügung gestellt und mit einer Versandkostenpauschale von netto 7,00 € je Versand berechnet. Alternativ kann der LN die Updates kostenlos im Downloadbereich im Internet herunter laden. Zur Verfügung stehende aktuellere Datenbestände können zwischen den turnusmäßigen Programmpflegelieferungen über den Online-Download aktualisiert werden. Eine Gewähr für die Richtigkeit der mitgelieferten Datenbestände wird nicht übernommen, es besteht auch keine Sicherheit, dass die Daten nicht nach der jeweils letzten Programmpflegelieferung bzw. Online Aktualisierung noch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen unrichtig geworden sind. Hotline-Support: Der LG 1 verpflichtet sich, den Einsatz der lizenzierten Advoware Software durch einen Telefon-Service zu supporten. Der Telefon-Service wird montags bis freitags in der Zeit von 08.30 bis 17.00 Uhr, vorbehaltlich einer geänderten betrieblichen oder tariflichen Arbeitszeitregelung zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird an 365 Tagen im Jahr das Internetforum für Supportfragen zur Verfügung gestellt. Der Telefon-Service umfasst die Beantwortung von Fragen zur Bedienung sowie zu Anwendungsproblemen und Software-Störungen. Die Anfragen können telefonisch, schriftlich per Fax oder E-Mail gestellt sowie auch in einer dieser Formen beantwortet werden. Nicht supportet werden Fragen, die auf fehlendes Wissen oder mangelndem Verständnis von Zusammenhängen beruhen, das typischerweise bei Schulungen vermittelt wird. Sonstige Software, insbesondere Betriebssysteme, werden supportet soweit es sich um Fragen oder Probleme handelt, die spezifisch im Zusammenhang mit dem Einsatz der lizenzierten Software auftreten. Nicht supportet werden System-Probleme, die auch ohne den Ablauf von Advoware Kanzleisoftware auftreten. Die eigenen Telekommunikationskosten für Support-Anfragen trägt in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Ursache des Problems, der LN. Vor-Ort-Support: Ein möglicherweise erforderlicher oder zusätzlich gewünschter Vor-Ort-Support der lizenzierten Software wird durch Kooperationspartner durchgeführt. Alle Vor-Ort-Support-Leistungen sind zu ortsüblichen Preisen kostenpflichtig, gleich welcher Grund die Anforderung von Vor-Ort-Supportleistungen hat. Advoware wird im Rahmen der Programmpflege stets auf dem neuesten Stand der Softwaretechnik gehalten. Daher müssen auch die Betriebssysteme und die mit Advoware verbundenen Programme, wie insbesondere Microsoft Office, durch den LN bei Notwendigkeit, auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden. Dazugehört das Übertragen der vom Betriebssystem-Hersteller zur Fehlerbeseitigung und Aktualisierung herausgegebenen Servicepacks. Die Notwendigkeit des Updates auf vom Betriebssystem-Hersteller herausgebrachte Nachfolgebetriebssysteme, die die vom LN benutzten Betriebssystemen im Betrieb ersetzen, ergibt sich aus den jeweils aktuellen Systemvoraussetzungen des LG1. Stand 14.12.2012 Seite 3 von 4 Lizenzvertrag 2013 AZUBI-LIZENZVERTRAG 2013 Vertragsdauer und Kündigung Gerechnet wird der Beginn der Ausbildung bis zum Ende in 3 Jahren. Der mögliche Start richtet sich nach dem Beginn der Ausbildung, also 1.8. oder 1.2. des entsprechenden Jahres. Nach 3 Jahren endet der Vertrag automatisch, eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich. Der Vertrag muss nicht schriftlich gekündigt werden. Entscheiden Sie sich erneut einen Ausbildungsplatz zu besetzen, ist ein neuer Vertrag für die oder den neuen Auszubildende/n zu schließen. Geht das Beschäftigungsverhältnis nach der Ausbildungszeit in eine Festanstellung über endet die AzubiLizenz trotzdem. Sofern Sie dann eine weitere Lizenz advoware für einen festen Arbeitsplatz benötigen, beraten wir Sie gern und unterbreiten ein aktuelles Angebot. Bei Vertragsabschluss ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Dem Azubi-Lizenzvertrag ist eine Kopie der Ausbildungsbestätigung der örtlichen Anwaltskammer beizufügen, alternativ eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Entgelterhöhung Werden in Zusammenhang mit Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen (in der einschlägigen Wirtschaftssparte) die bei dem LN 1 üblichen listenmäßigen Entgelte für den Softwaresupport erhöht oder ermäßigt, ändert sich die in diesen Vertrag genannte Jahresgebühr nach einer Ankündigungsfrist von drei Monaten entsprechend. Zahlung und Zahlungsverzug Die Zahlung per Einzugsermächtigung und die damit verbundene automatische Abwicklung in der Finanzbuchhaltung bei dem LG 1 ist tragende Preiskalkulationsgrundlage und damit unabdingbar. Wird in besonders gelagerten Ausnahmefällen einer abweichenden Regelung zugestimmt, erhöht sich das Programmpflege- und Supportentgelt um 2,5%. Wird der Einzug für eine Jahresgebühr/Halbjahresgebühr rückbelastet, so wird die Rate zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr (inkl. Rücklastspesen) in Höhe von 12,50 € eingezogen. Scheitert auch dieser Einzug, machen die LG von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und teilt dies den LN formlos mit. § 8 Haftung Die LG schließen ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der LG. Sofern die LG fahrlässig eine vertragswesentlicher Pflichten verletzen, ist ihrer Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die LG haften nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere infolge von höherer Gewalt (z. B. von Brand- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von ihnen nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei einer täglichen sowie gefahrenentsprechenden Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Für alle Ansprüche gegen die LG auf Schadenersatz - außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden - eine Verjährungsfrist von 24 Monate. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 6) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Advo-web führt ausführliche Tests mit den gebräuchlichen Konfigurationen durch. PC-Peripherie, digitale Diktiergeräte sowie Gerätetreiber ändern sich jedoch äußerst rasch, so dass ein konfliktfreies Funktionieren nicht garantiert werden kann. Advo-web haftet nicht für Datenverlust. § 10 Datenschutz Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weisen wir darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Der LN ist damit einverstanden, dass die LG seine Kontaktinformationen, einschließlich Kanzleinamen, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail Adressen und Webadressen in allen Ländern, in denen die LG und Ihre verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen. Die Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Vertriebspartner und Subunternehmen der LG zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden (z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung, Kundenbetreuung). § 11 Sonstige Vereinbarungen Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den LG und LN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Mündliche Abreden sowie abweichende Bedingungen des LN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht getroffen worden. Bedingungen des LN verpflichten die LG nicht. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des LG 1 Gerichtsstand. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist dieser Geschäftssitz zudem Erfüllungsort. Gleiches gilt für Vertragspartner ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Auf die Geschäftsbeziehung findet vorbehaltlich der in (EGBGB) geregelten Ausnahmen deutsches Recht Anwendung. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises steht die Software im Eigentum der LG. Stand 14.12.2012 Seite 4 von 4 Lizenzvertrag 2013