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STADT LEER (OSTFRIESLAND) Stand: 16.04.2016
Die Satzung wurde am 16.04.2016 in der Ostfriesen-Zeitung, Ausgabe Leer, veröffentlicht.
Inhalt
Präambel: ................................................................................................................................................ 2
§ 1 Allgemeines ....................................................................................................................................... 3
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................................. 3
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich ............................................................................................................... 3
§ 4 Gestaltungsgrundsätze ...................................................................................................................... 3
§ 5 Abbruch von Gebäuden.....................................................................................................................
4
§ 6 Fassaden ............................................................................................................................................ 4
§ 7 Sonstige Außenwände ....................................................................................................................... 5
§ 8 Nebengebäude .................................................................................................................................. 5
§ 9 Dächer ............................................................................................................................................... 5
§ 10 Fenster und Türen ........................................................................................................................... 6
§ 11 Kragplatten und Vordächer ............................................................................................................. 6
§ 12 Markisen .......................................................................................................................................... 7
§ 13 Werbeanlagen ................................................................................................................................. 7
§ 14 Traufgassen ..................................................................................................................................... 8
§ 15 Nutzung öffentlicher Flächen .......................................................................................................... 8
§ 16 Einfriedungen .................................................................................................................................. 9
§ 17 Fassadenbegrünung ........................................................................................................................ 9
§ 18 Straßen, Wege und Hofbefestigungen ............................................................................................ 9
§ 19 Garagen und Stellplätze .................................................................................................................. 9
§ 20 Abweichungen ................................................................................................................................. 9
§ 21 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................................... 10
§ 22 Bestandsschutz .............................................................................................................................. 10
§ 23 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 10
Gestaltungssatzung
Präambel:
Mit der in den Jahren 1971 bis 2004 durchgeführten städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
wurde im Sanierungsgebiet der Altstadt von Leer eine hohe Gestaltungsqualität erreicht
Zur Sicherung und Weiterentwicklung dieser hohen Gestaltungsqualität hat der
Verwaltungsausschuss der Stadt Leer am 30.01.2013 aufgrund einer entsprechenden
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr vom 24.01,2013
die Verwaltung beauftragt für die Altstadt von Leer eine Gestaltungssatzung zu erarbeiten.
Ziel dieser Satzung soll es nicht sein, moderne Baukonstruktionen und Architekturformen
auszuschließen, sondern einen Rahmen zu erarbeiten, der ein harmonisches Einfügen neuer
Bauwerke in die historischen Straßenräume gewährleistet, damit der Charakter der Altstadt
erhalten bleibt.
Die erheblichen finanziellen öffentlichen und privaten Investitionen im Zuge der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (1971-2004) begründen ein besonderes öffentliches
und privates Interesse an einem nachhaltigen Schutz der erreichten Sanierungsziele.
Die Gestaltungsfibel ist zugleich Begründung für die nachfolgende Gestaltungssatzung.
Festsetzungen von Bebauungsplänen und Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des
Nieders. Denkmalschutzgesetzes (in der zur Zeit des Vorhabens gültigen Fassung) werden
durch die Gestaltungssatzung nicht berührt.
Die Satzung gilt für genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie bauliche Anlagen.
Die nachfolgende Gestaltungssatzung regelt nur die Genehmigungsvoraussetzungen
bestimmter Sondernutzungen an öffentlichen Flächen. Sondernutzungen selbst sind im
Nieders. Straßengesetz (NStrG) und in der Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die
Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung vom
13.12.2012) geregelt.
Bei einer evtl. geplanten Überbauung öffentlicher oder privater Flächen der Stadt Leer, ist
vorher ein entsprechender Gestattungsvertrag abzuschließen, auch wenn diese Überbauung
nach dieser Satzung aus gestalterischer Sicht zugelassen wird. Eine Gestattung kann
versagt werden, wenn andere öffentliche oder private Interessen ihr entgegenstehen
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes -NKomVG- vom
17.12.2010 (Nds: GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.12.2014
(Nds. GVBl. S. 434) und des § 84 Abs. 2 und 3 der Nieders. Bauordnung -NBauO- in der
Fassung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46) zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes vom
23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206 hat der Rat der Stadt Leer in seiner Sitzung vom 10.02.2016
die folgende Gestaltungssatzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
1) Die gewachsene Gestalt der Altstadt von Leer in ihrer unverwechselbaren Eigenart und
Eigentümlichkeit zu erhalten und zu schützen, zu verbessern und weiterzuentwickeln ist
eine Aufgabe von kultureller Bedeutung und wichtiges städtebauliches Ziel.
2) Für die im Geltungsbereich aufgeführten Maßnahmen gilt grundsätzlich:
1. Alter Gebäudebestand ist zu erhalten und zu pflegen.
2. Werden Veränderungen erforderlich, müssen sie sich am Bestand orientieren und
sich in die historische Umgebung einfügen.
3. Vorhandene Gestaltungsmängel sind im Rahmen von Umbaumaßnahmen im Sinne
dieser Satzung zu beseitigen, soweit die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht
mehr als 20% der Baukosten betragen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Gestaltungssatzung gilt für den im anliegenden Plan (Anlage 1) abgegrenzten und im
anliegenden Straßenverzeichnis (Anlage 2) näher bezeichneten Bereich der Altstadt von
Leer. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
1) Diese Satzung gilt bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie für die
Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen und Warenautomaten,
sofern das Vorhaben von öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen aus sichtbar ist.
Außerdem stellt diese Satzung besondere Anforderungen an die Gestaltung des
öffentlichen Straßenraums.
2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für verfahrensfreie Baumaßnahmen nach §
60 NBauO.
3) In der Gestaltungsfibel für die Altstadt von Leer werden die Anforderungen dieser
Satzung näher erläutert und Gestaltungsvorschläge unterbreitet. Sie ist gleichzeitig
Begründung dieser Satzung (Anlage 3).
§ 4 Gestaltungsgrundsätze
1) Neubauten, bauliche Veränderungen, Umbauten und Erweiterungen sowie
Werbeanlagen haben bei ihrer äußeren Gestaltung (Form, Maßstab, Gliederung,
Werkstoff und Farbe) das Stadtgefüge und die Eigenart des Straßenraums zu
berücksichtigen und sich damit in die ihre Umgebung prägende Bebauung einzufügen.
2) Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Freiräume von
geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist besondere
Rücksicht zu nehmen. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere die ausgewiesenen
Bau- und Kulturdenkmale.
§ 5 Abbruch von Gebäuden
1) Nicht mehr erhaltungsfähige Gebäude dürfen nur abgebrochen werden, wenn vorher an
gleicher Stelle ein Neubau bauaufsichtlich genehmigt wurde und die Neubauplanung
sich maßstäblich und klar gegliedert in den Bebauungszusammenhang einfügt.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Beseitigung von hofseitigen Nebengebäuden wie Garagen,
Ställen, und Abstellräumen sowie sonstigen baulichen Anlagen.
§ 6 Fassaden
1) Eine Fassade im Sinne dieser Satzung ist die Außenwand, die öffentliche Räume
begrenzt. Eine Fassade kann aus mehreren Fassadenabschnitten bestehen. Ein
Fassadenabschnitt ist ein über alle Geschosse gestaltetes Einzelbauteil.
2) Neue Fassaden müssen die vorhandenen Baufluchten, die sich aus der historisch
nachgewiesenen Parzellenstruktur ergeben, einhalten.
3) Jedes Gebäude hat mind. einen Fassadenabschnitt. Sind mehrere Fassadenabschnitte
vorhanden, so muss die am 01.Jan.2014 kartierte Parzellenstruktur über alle Geschosse
ablesbar bleiben.
4) Fassaden sind plastisch zu gliedern. Als Gliederungselemente können insbesondere
horizontale Gesimse, Einschnitte, Solbänke und Friese zur Abgrenzung der
Fassadenzonen, Lisenen, Pilaster oder Risalite zur vertikalen Gliederung und reliefartige
Umgrenzungen der Öffnungen verwendet werden.
5) Versätze wie Risalite, Pilaster, Pfeiler, Einschnitte, Schlitze, Lisenen, Profile, Gesimse,
Solbänke, Zierbänder oder Friese sind bis zu 15 cm vor und bis zu 15 cm hinter der
Fassade gestaffelt oder plastisch geformt, zulässig.
6) Über die gesamte Fassadenabschnittsbreite durchgehende großflächige plastische
Bänder (wie z.B. Brüstungen) sind nicht zulässig.
7) Erker sind ab dem 1. Obergeschoss zulässig und dürfen um bis zu 1,00 m auskragen.
8) Fassaden und Fassadenabschnitte müssen in jedem Geschoss Öffnungen haben.
9) Fassaden müssen aus rotem, rotbraunem oder rotblauem ungenarbten Ziegel- oder
Klinkermauerwerk, Verputz oder geschlämmtem Mauerwerk bestehen. Glänzende oder
reflektierende Materialien sind nicht zugelassen. Bekleidungen aus Kleinmosaik,
Keramik, Glasbausteinen oder Metall dürfen nicht verwendet werden. Gemusterte und
grobstrukturierte Putze, wie z.B. rauhe Spritz-, Wurf- und Scheibenputze sind
unzulässig.
10) Sichtmauerwerk ist in historischen Verbänden herzustellen. Läuferverbände (z.B. Wilder
Verband) sind nicht zulässig.
11) Fassadenanstriche sind in hellen, lichten Farbtönen auszuführen, die den mittleren bis
hohen Hellbezugswerten des Farbsystems entsprechen. Innerhalb eines
Fassadeabschnittes sollen nur Farben aus einem Farbtonbereich verwendet werden.
Fassadenteile, die der Gliederung oder Plastizität dienen, können farblich abgesetzt
werden. Sockel sind dunkler abzusetzen.
12) Die Abs. 9 bis 11 gelten nicht für Gebäude, bei denen Abweichungen kunsthistorisch
belegt oder gerechtfertigt sind.
13) Vier aufeinanderfolgende Gebäude oder Fassadenabschnitte müssen sich in der
Fassadengestaltung in mindestens drei der folgenden Gestaltungsmerkmale deutlich
unterscheiden:
- Breite der Gebäudeabschnitte
- Horizontale oder vertikale Gliederung der
- Fassade
- Verhältnis von Wandflächen zu Öffnungen
- Ausbildung der Fenster
- Art und Maß der Ornamentik
- Gestaltung der Oberfläche
- Farbe
- Trauf- oder Giebelständigkeit
- Trauf- oder Firsthöhen
14) Fassadenabschnitte dürfen nicht breiter als 13,00 m sein.
15) Bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss muss die Geschosshöhe des
Erdgeschosses mind. 3,50 m betragen.
§ 7 Sonstige Außenwände
1) Hofseitige Außenwände müssen in allen Geschossen Öffnungen haben, soweit
brandschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
2) Wandflächen müssen aus rotem, rotbraunem oder rotblauem Ziegel- oder
Klinkermauerwerk, Verputz oder geschlämmtem Mauerwerk bestehen. Glänzende oder
reflektierende Materialien sind nicht zugelassen. Bekleidungen aus Kleinmosaik,
Keramik, Glasbausteinen oder Metall dürfen nicht verwendet werden.
3) Abweichungen sind zulässig, wenn sie kunsthistorisch belegt oder gerechtfertigt sind.
§ 8 Nebengebäude
1) Nebengebäude wie Garagen, Ställe, Waschküchen, Abstellräume, Gartenhäuser,
Wintergärten, Gewächshäuser usw. dürfen max. 15 %, höchstens jedoch 50 qm der
Grundstücksfläche überdecken.
2) Nebengebäude – ausgenommen Wintergärten, Gewächshäuser und Gartenhäuser ­
müssen in Farbe und Material dem Hauptgebäude entsprechen.
§ 9 Dächer
1) Gebäude müssen, soweit sie von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, geneigte
Dächer haben und mit einer harten Bedachung im Sinne der NBauO versehen sein.
2) Die Dachneigung muss mind. 38° und darf höchstens 60° betragen.
3) Zulässig sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer.
4) Die Dachflächen dürfen nur mit roten nicht glänzenden Hohl- oder Hohlfalzziegeln oder
mit Schiefer eingedeckt werden. Soweit historisch belegt, dürfen auch glasierte
schwarze Hohl- oder Hohlfalzziegel verwendet werden.
5) Dachaufbauten sind als Schleppgauben auszubilden und dürfen eine Breite von max.
2,25 m haben. Gauben mit einer Breite von nicht mehr als 1,25 m können eine andere
Dachform erhalten. Bei giebelständigen Häusern muss der Abstand der Gauben
senkrecht gemessen zum Ortgang mind. 4,00 m und bei allen Gebäuden zur Traufe
mind. 1,00 m betragen. Die Summe aller Gaubenbreiten darf 1/3 der Dachlänge nicht
überschreiten. Der Abstand zwischen zwei Gauben muss mind. 7 Ziegel betragen.
6) Zwerchhäuser dürfen höchstens 1/3 der Dachlänge breit sein und müssen ein
Satteldach haben.
7) Dacheinschnitte dürfen höchstens 1/3 der zwischen First und Traufe begrenzten
Dachfläche aussparen und nicht breiter als 2,00 m sein.
Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Ausschnitte müssen als stehendes Rechteck
ausgebildet sein.
8) Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren sind nur auf den Dachflächen zulässig, die
von öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingesehen werden können.
9) Dachflächenfenster sind unzulässig. Soweit es zur Belichtung des Dachraumes
erforderlich ist, können großflächige Verglasungen von mind. 6 qm Größe in der Ebene
der Dachhaut zugelassen werden.
10) Lüftersteine, Dunstrohre, Antennendurchlässe usw. dürfen nicht aus Kunststoff sein,
sondern müssen im Material der Dacheindeckung entsprechen.
11) Ortgänge müssen mit Windfedern, mit Stuckkanten oder als Attika hergestellt werden.
Dachüberstände und Ortgangziegel sind unzulässig. Eine Attika kann mit Zink- oder
Kupferblechen oder mit Natursteinen abgedeckt werden. Dieses gilt auch für die Giebel
von Zwerchhäusern.
12) Traufen können als Kastengesimse ausgebildet werden, die (ohne Regenrinne)
höchstens 25 cm auskragen dürfen. Unterseitig verschalte weiter auskragende
Dachüberstände sind nicht erlaubt.
13) Firste und Grate aus Ziegelformsteinen sind aufzumauern. Bei historischen Gebäuden
können Firste und Grate auch mit Walzblei abgedeckt werden.
§ 10 Fenster und Türen
1) Fenster, Türen und Tore müssen aus Holz gefertigt sein. Sichtbare Teile aus Kunststoff
oder Metall (ausgenommen Griffe) sind unzulässig. Schaufenster dürfen aus grauen
Metallprofilen bestehen, wenn der sichtbare Rahmen nicht breiter als 5 cm ist.
2) Glasflächen in Fenstern, Türen und Toren, die größer als 0,7 qm sind, müssen, außer in
Schaufenstern, durch Pfosten, Riegel oder Sprossen geteilt werden. Innen (im
Glaszwischenraum) liegende Sprossen oder aufgeklebte Sprossen sind unzulässig.
3) Fenster müssen ein stehendes Format haben. Das Verhältnis von Breite/Höhe soll ca.
5/8 betragen. Ausnahmen können nur zugelassen werden, soweit andere Formate
historisch belegt oder zur Verwirklichung eines besonderen künstlerischen
Architekturkonzeptes erforderlich sind.
4) Fensteröffnungen müssen in der Erdgeschosszone einen mindestens 25 cm hohen
Sockel haben.
5) Blockrahmen müssen 2 cm von der Fassadenaußenkante zurückversetzt werden.
Fenstereinfassungen aus Naturstein müssen mind. 3 cm vorstehen.
6) Rollladen und Jalousien sind unzulässig. Schaufenster dürfen eiserne Rollgitter haben,
wenn diese den Blick auf die Auslagen nicht verhindern.
7) Schaufenster sollen den freien Einblick in das Ladenlokal gewährleisten und dürfen
daher keine Rückwand haben. Schaufenster mit getönten, folierten oder satinierten
Gläsern sind nicht zulässig.
§ 11 Kragplatten und Vordächer
1) Über mehrere Gebäude oder Fassadenabschnitte durchgängig verlaufende Kragplatten,
die in Konstruktion und Gestalt gleich sind, sind unzulässig.
2) Zwischen Erkerfuß und der Oberkante einer Kragplatte muss ein optisch wirksamer,
jedoch mind. 0,50 m hoher Abstand eingehalten werden.
3) Die Konstruktionshöhe von Kragplatten ist auf max. 0,40 m beschränkt. Horizontale
Versätze sind nicht zulässig.
4) Kragplatten und Vordächer dürfen maximal 1,50 m in den öffentlichen Straßeraum
auskragen, wenn der Straßenverkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert und
insbesondere Rettungswege der Feuerwehr nicht eingeschränkt werden. Ihre
Anordnung oberhalb der Gurtgesimslinie bzw. Oberkante Erdgeschossdecke ist nicht
zulässig.
5) Glasvordächer sind nur als ebene Flächen aus klaren oder satinierten Gläsern zulässig
(Weißglas).
§ 12 Markisen
1) Markisen dürfen gliedernde Fassadenelemente wie Lisenen, Gesimse, Pfeiler usw. nicht
überschneiden.
2) Markisen in Tonnen- oder Korbform sind nicht zulässig.
3) Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen. Je Gebäude darf nur eine
Tuchfarbe verwendet werden. Beschriftungen sind nur auf der Markisenvorderkante
zulässig, nicht auf der Deckfläche. Glänzende Markisentücher sind nicht zulässig.
4) Markisen dürfen maximal 1,50 m in den öffentlichen Straßenraum auskragen und
müssen eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,50 m einhalten. Größere
Auskragungen sind nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn damit Bereiche für die
Außengastronomie überspannt werden.
Die Belange der Feuerwehr und der Verkehrssicherheit bleiben unberührt.
5) An Kragplatten oder Vordächern dürfen keine Markisen angebracht werden.
§ 13 Werbeanlagen
1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die
der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und
von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. Hierzu
zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbungen bestimmte
Säulen. Auch Werbeanlagen, die nach § 60 Abs. 1 NBauO genehmigungsfrei errichtet
werden können, unterliegen den Vorschriften dieser Satzung.
2) Werbeanlagen, ausgenommen Schaukästen für öffentliche Bekanntmachungen und
Hinweistafeln, sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
3) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Werkstoff, Farbe und Form sowie in ihrer
maßstäblichen Anordnung dem Charakter der Straßen- und Platzräume und der sie
prägenden Einzelgebäude unterordnen.
4) Werbeanlagen dürfen wesentliche architektonische Gliederungselemente – wie Fenster,
Brüstungsbänder, Giebeldreiecke, Pfeiler, Stützen, Gesimsbänder, Traufen, obere
Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Friese und Stuckaturen – nicht überdecken.
An Gebäudeteilen (z.B. Erkern, Balkonen, Kanzeln), Dächern, Schornsteinen,
Einfriedungen und Toren sind Werbeanlagen unzulässig.
5) Je Gewerbebetrieb sind nur zwei und je Gebäude höchstens vier Werbeanlagen
zulässig. Beschriftungen auf den Schaufensterscheiben werden hierbei nicht mitgezählt.
6) Beschriftungen, Bemalungen, Zettel- und Bogenanschläge in Schaufenstern dürfen nur
10% der Glasflächen einnehmen.
7) Oberhalb der Oberkante Erdgeschossdecke sind Werbeanlagen nicht zulässig.
8) Oberhalb der Erdgeschossfenster sind nur Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben und
freistehende Einzelzeichen (Logos) zulässig. Die Höhe der Buchstaben darf 0,25 m, die
Länge aller Werbeanlagen 60% des Fassadenabschnittes und die Länge pro
Werbeanlage 4,00 m nicht überschreiten. Freistehende Einzelzeichen dürfen 0,50 m
hoch sein.
9) Werbeanlagen auf Tafeln und Schildern sowie Schaukästen dürfen die Größe von 1,00
qm nicht überschreiten. Tafeln dürfen einen Abstand zur Gebäudewand von maximal 4
cm haben. Schaukästen dürfen maximal 10 cm vorstehen.
10) Das umschreibende Rechteck einer Auslegerwerbung darf die Größe von 0,75 qm nicht
überschreiten. Die lichte Höhe der Ausleger muss mindestens 2,50 m betragen. Sie
dürfen max. 1,00 m auskragen. Das Anbringen von Auslegerwerbeanlagen an der
Vorderkante von Kragplatten und Vordächern ist nicht zulässig.
11) Selbstleuchtende Werbeanlagen, Blinkwerbung, Wechsellichtanlagen, laufende
Schriftbänder, floureszierende Werbeanlagen und Werbeanlagen für Wechselwerbung
sind unzulässig.
12) Fahnen und Fahnenmasten sind nur auf öffentlichen Plätzen, als Hinweis auf öffentliche
Gebäude und zu besonderen Anlässen oder öffentlichen Veranstaltungen zulässig. Die
Belange der Feuerwehr und der Verkehrssicherheit bleiben unberührt.
§ 14 Traufgassen
1) Vorhandene Traufgassen sind zu erhalten. Dieses gilt auch für eine evtl.
Neubauplanung auf dem betreffenden Grundstück.
2) Neue Traufgassen dürfen angelegt werden, wenn sie zur Erschließung des
Hofbereiches erforderlich sind, ihre Breite mind. 0,60 m und höchstens 1,00 m beträgt
und im Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung Traufgassen üblich sind.
§ 15 Nutzung öffentlicher Flächen
1) Soweit die Verkehrssicherheit und die erforderlichen Rettungswege für die Feuerwehr es
erlauben, können im Einzelfall in einer 1,50 m tiefen Sondernutzungszone – gemessen
von der Vorderkante der Fassade – Warenauslagen und Bestuhlungen für eine
Außengastronomie zugelassen werden. Die Warenauslagen sind auf einen
Fassadenabschnitt zu beschränken und dürfen eine Länge von 10,00 m nicht
überschreiten.
Auf öffentlichen Plätzen kann für Außengastronomie eine Sondernutzungszone von
mehr als 1,50 m Tiefe zugelassen werden.
2) In Warenauslagen auf öffentlichen Flächen dürfen nur qualitativ hochwertige Produkte
angeboten werden. Warenauslagen mit Drogerieartikeln sind nicht erlaubt.
3) Für die Möblierung einer Außengastronomie sind nur Tische und Stühle aus Holz,
Flechtwerk und Stahl zulässig. Möbel aus Kunststoff dürfen auf öffentlichen Flächen
nicht aufgestellt werden.
4) Sonnenschirme dürfen nur in Sondernutzungszonen für Außengastronomie aufgestellt
werden.
5)
In der einem Ladenlokal zugeordneten Sondernutzungszone darf nur ein transportabler
Werbeträger (Werbereiter) aufgestellt werden.
Außerhalb der Sondernutzungszonen sind Werbereiter unzulässig.
§ 16 Einfriedungen
1) Entlang der Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind nur
Einfriedungen aus Mauern und Zäunen zulässig. Hecken dürfen nur hinter einer
vorgenannten Einfriedung gepflanzt werden.
2) Mauern müssen aus roten, rotbraunen und rotblauen Ziegeln oder Klinkern bestehen.
Neben entsprechenden Fassaden sind auch Einfriedungen aus geschlämmtem oder
geputztem Mauerwerk zulässig.
3) Zäune müssen aus gusseisernen oder geschmiedeten Gittern bestehen. Pfosten
müssen einen Querschnitt von mind. 100 cm² haben.
Kunststoff-, Lamellen- und Lattenzäune sowie Maschendraht- und kunststoffummantelte
Gitterzäune sind unzulässig.
4) Hecken sind nur an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen zulässig. Hecken
müssen aus heimischen Laubgehölzen oder aus Eiben bestehen.
5) Traufgassen dürfen nur mit gusseisernen oder geschmiedeten Pforten verschlossen
werden, die einen Einblick in den Gang ermöglichen. Die Pforten müssen mind. 25 cm
hinter der Fassade zurücktreten und dürfen maximal 2,50 m hoch sein.
§ 17 Fassadenbegrünung
1) Zur Fassadenbegrünung dürfen nur Kletterpflanzen verwendet werden, die eine
Rankhilfe benötigen.
2) Eine Liste der zulässigen Pflanzen ist Bestandteil der Gestaltungsfibel.
§ 18 Straßen, Wege und Hofbefestigungen
1) Straßen, Wege, Gänge, Plätze, Höfe und Terrassen sind - soweit sie von öffentlich
zugänglichen Flächen aus einsehbar sind - mit Natursteinen oder Klinkern zu pflastern.
Betonsteinpflaster und asphaltierte Flächen sind nicht zulässig.
2) Befestigungen aus mineralischen Baustoffen sind zulässig, wenn dies zur Versickerung
des Oberflächenwassers erforderlich ist.
§ 19 Garagen und Stellplätze
1) Garagen und Stellplätze dürfen nur auf den in Bebauungsplänen dafür vorgesehenen
Flächen errichtet werden.
2) Abs. 1 gilt nicht für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich die hofseitig anfahrbar
sind.
§ 20 Abweichungen
1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieser Satzung
entsprechend § 66 NBauO zulassen.
2) Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines schriftlichen und begründeten Antrags.
Dieses gilt auch für nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
1) Entsprechend § 80 Abs. 3 NBauO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
ohne Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde bauliche Anlagen abweichend von den mit
dieser Satzung erlassenen Vorschriften errichtet oder ändert,
nach dem 01.07.2018 noch Werbeanlagen betreibt, die nicht dieser Vorschrift
entsprechen, wer mehr als die nach dieser Satzung zulässige Anzahl von Werbeanlagen
anbringt,
unzulässige Baustoffe verwendet oder
Nebenanlagen wie Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren, Abgasrohre, Antenne oder
Satellitenschüsseln an von öffentlichen Verkehrs- oder Grünflächen aus einsehbaren
Gebäudeteilen oder Masten anbringt.
2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 80 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße bis zu
500.000 € geahndet werden.
§ 22 Bestandsschutz
1) Vor Inkrafttreten dieser Satzung bauaufsichtlich genehmigte oder entsprechend 62
NBauO genehmigungsfrei errichtete bauliche Anlagen, - ausgenommen Werbeanlagen
und die in den §§ 12, 15 und 16 aufgeführten Anlagen im öffentlichen Raum - genießen
Bestandsschutz.
2) Werbeanlagen und die in den § 12, 15 und 16 aufgeführten Anlagen im öffentlichen
Raum müssen bis zum 30.06.2018 den Vorschriften dieser Satzung entsprechend
angepasst werden.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in der
Ostfriesen-Zeitung in Kraft.
§
1:5000
Strassenverzeichnis
Anlage 2 zur Gestaltungssatzung
Verzeichnis der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke
Straße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
o.Nr.
Leer
15 62/3
o.Nr.
Leer
15 66/1
o.Nr.
Leer
15 69
o.Nr.
Leer
15 70
o.Nr.
Leer
15 71/1
o.Nr.
Leer
15 72/1
o.Nr.
Leer
15 75/1
o.Nr.
Leer
15 125/21
o.Nr.
Leer
15 187/11
o.Nr.
Leer
18 255
1, 1A, 3
Leer
18 243/1
2, 4
Leer
15 76/4
5
Leer
15 79/7
7
Leer
15 79/2, 81/1, 219/81
9
Leer
15 85/1, 219/81
10, 12
Leer
15 65
11
Leer
15 87/1
13
Leer
15 89/3
14
Leer
15 62/2
17
Leer
15 124/8
18
Leer
15 59/1
19
Leer
15 124/7
20, 22
Leer
15 55/2
21
Leer
15 124/13
24
Leer
15 54/4
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Norderkreuzstraße 28
Straße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Alte Marktstraße
Am Burggraben
Am Burggraben
Am Burggraben
Am Burggraben
Am Burggraben
Blinke
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
25
Leer
15 125/5
26
Leer
15 49/4, 49/6
27
Leer
15 125/4
28
Leer
15 48/3, 48/4
29
Leer
15 125/8
30
Leer
15 46/1
31
Leer
15 148/7
34
Leer
15 153/3
36
Leer
15 157/3
38
Leer
15 158/2
40
Leer
15 159/2, 159/3
42
Leer
15 162/1
44
Leer
15 164/3, 166/1
46
Leer
15 168/14, 168/15
o.Nr,
o.Nr,
o.Nr,
3
5
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
16
16
16
16
16
4
Leer
16 36/5, 52/11, 103/2
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
15
15
15
15
15
15
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Kirchstraße 60
auch Brummelburgstraße 1
auch Brummelburgstraße 5
3/15
57/7
61/6
64/4
4/4
168/5
168/6
168/7
168/8
168/9
Garage
Garage
Garage
Garage
Straße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brummelburgstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
o.Nr.
Leer
15 168/10
o.Nr.
Leer
15 168/11
o.Nr.
Leer
15 168/12
o.Nr.
Leer
15 168/13
o.Nr.
Leer
15 191/11
1
Leer
15 158/2
2
Leer
15 44/5
4,6
Leer
15 44/4
5
Leer
15 162/1
7
Leer
15 164/4
8,10
Leer
15 37/4
12
Leer
15 33/4, 36/5
14
Leer
15 31/1
16
Leer
15 28/4
18
Leer
15 23/6
20
Leer
15 22/3
22
Leer
15 19/1
32
Leer
15 8/3, 8/4, 252/4
34
Leer
15 8/6
o.Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
Bemerkungen/Fortschreibungen
Garage
Garage
auch Alte Marktstraße 38
auch Alte Marktstraße 42
25/2
151/1, 141/1
169/138, 270/139
142
140/1, 140/2, 270/39
143/1, 154/3, 159/2 157/2
124/3
auch Hellingstraße 1, 1A
145
122/1
495/146
Straße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Brunnenstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
10, 12, 14
Leer
18 92/6, 100/4
11
Leer
18 498/148, 499/147
500/147, 506/148
13
Leer
18 148/1
15
Leer
18 150/2
17
Leer
18 152/1
18
Leer
18 92/7
19
Leer
18 388/10
20
Leer
18 89/3, 92/4, 336/86, 338/90
21
Leer
18 17/3
22
Leer
18 87/5
23
Leer
18 19/1, 19/2
24
Leer
18 85/8
25
Leer
18 20
26
Leer
18 82/2
27
Leer
18 21/2
28
Leer
18 429/79
29
Leer
18 21/3, 365/23
30
Leer
18 78/1
31
Leer
18 29/1, 32/2
32
Leer
18 74/3
33
Leer
18 32/3
34
Leer
18 71/2
35
Leer
18 480/34
36
Leer
18 393/70
37
Leer
18 6/7
38
Leer
18 42/1, 42/2, 42/3, 64/3, 67
39
Leer
18 37/3
40
Leer
18 38/1, 38/2, 40/5
42
Leer
18 40/2
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Ref. Kirchgang 2
auch Norderstraße 16
auch Harderwykensteg 1
Straße
Brunnenstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
44
Leer
18 42/1, 42/2
Claas-Wolff-Pad
o.Nr.
Leer
16 74/5
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
Conrebbersweg
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
2
4
6
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
15
15
30
15
15
15
30
15
30
15
30
30
30
30
30
30
12/1
12/3
90
14/1
12/4
264/15
85, 86
12/7
84
12/8
83
92/1, 93
82
94, 95
81
96
Faldernstraße
Faldernstraße
Faldernstraße
Faldernstraße
Faldernstraße
Faldernstraße
o.Nr.
o.Nr.
1
2
5
6
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
23
23
23
22
23
22
149/4
156/1
149/5
182
149/2
184/4
Bemerkungen/Fortschreibungen
Straße
Garrelsstraße
Garrelsstraße
Garrelsstraße
Garrelsstraße
Garrelsstraße
Garrelsstraße
Garrelsstraße
Garrelsstraße
Garrelsstraße
Glupe
Groninger Straße
Groninger Straße
Groninger Straße
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
Bemerkungen/Fortschreibungen
o.Nr.
Leer
24 53/8
o.Nr.
Leer
24 76/12
o.Nr.
Leer
24 77/4
o.Nr.
Leer
24 63/18, 63/19, 70/9,
Tiefgarage
70/12, 70/13
Tiefgarage
1
Leer
24 52/2, 170/2
3
Leer
24 154/13
5
Leer
24 51/4
14,16,18,20
Leer
24 53/2, 53/7, 63/11
63/14, 63/16, 63/17
22,24,26
Leer
24 53/6, 63/8, 63/13, 63/15
70/10, 70/11, 76/10, 76/11
o.Nr.
Leer
23 110
3
5
7
Leer
Leer
Leer
25 108/4
25 111/4, 111/5
26 1/1
auch Neue Straße 63
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
Garage
Garage
Garage
Garage
Garage
Garage
Garage
Marktplatz, auch Königstraße 33
Spielplatz
Garage
4/11
4/12
4/13
4/14
4/15
4/16
4/28
4/29
177/5, 180/5, 182/3, 185/7
177/6, 177/7
Straße
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Große Bleiche
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
o.Nr.
Leer
24 177/2, 180/4, 182/2
185/6, 4/26, 189/5, 190/8
2
Leer
24 4/24, 190/7, 209/4
3
Leer
24 4/20, 189/6, 190/9
4, 5
Leer
24 4/27
Hasenpfad
Hasenpfad
Hasenpfad
Hasenpfad
Hasenpfad
Hasenpfad
Hasenpfad
Hasenpfad
Hasenpfad
Hasenpfad
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
15
15
15
15
15
15
15
15
15
30
Hajo-Unken-Straße
1, 3
Leer
15 76/5
Haneburgallee
Haneburgallee
Haneburgallee
Haneburgallee
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
8
Leer
Leer
Leer
Leer
16
16
17
16
1
1A
21
Leer
Leer
Leer
18 6/7
18 37/3
18 2/1
Harderwykensteg
Harderwykensteg
Harderwykensteg
Bemerkungen/Fortschreibungen
Weg
Weg
33/5
36/2, 36/6
37/2
40/3
44/6
48/3
62/3
66/1
72/1
76/1
30/1
31/1, 31/2, 238/31
37/4
37/37
auch Brunnenstraße 39
Straße
Hellingstraße
Hellingstraße
Hellingstraße
Hellingstraße
Hellingstraße
Hellingstraße
Hellingstraße
Hellingstraße
Hellingstraße
Hellingstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
o.Nr.
Leer
18 249
o.Nr.
Leer
18 295/132
1, 1A
Leer
18 124/3
2
Leer
18 318/133
2A
Leer
18 136/1
2B
Leer
18 140/1
3
Leer
18 124/2
4
Leer
18 134/1, 293/138
5
Leer
18 451/125
6
Leer
18 128/4, 130/3, 295/132
Heinrich-Vosberg-Pad
o.Nr.
Leer
23 144/5
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
1, 3
2
4
5
6
7
9
10
12
13
14, 16
15
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
25
25
25
25
25
25
24
24
25
24
25
25
24
24
25
24
25
36/3, 64/3
47/2
71/2
114/4
91
83/4
143/4
148/1
71/3
157/1, 158/2
68/3
178/65
159/2
162/3
64/1
165/3, 165/5
61/2
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Brunnenstraße 6
auch Norderstraße 34
auch Rathausstraße 28
Garagenhof
Garagenhof
Martiniplatz
auch Neue Straße 44
Straße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kampstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
17
Leer
25 59/2
19
Leer
25 56/2
20
Leer
24 176/4
21
Leer
25 54/2
22
Leer
24 177/4
23
Leer
25 52/1
24
Leer
24 180/3
25
Leer
25 53/1
26
Leer
24 182/4
27
Leer
25 50/2
28
Leer
24 185/3
29
Leer
25 43/3, 43/10
30
Leer
24 186/3
31
Leer
25 163/48
32
Leer
24 189/1
34
Leer
24 190/5
36
Leer
24 190/2
37
Leer
25 45/2, 47/1, 190/46
38
Leer
24 198/1
40
Leer
24 281/200
42
Leer
24 203/1
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
15
15
15
15
15
15
15
15
120/3
120/6
120/12
120/13
120/14
120/15
120/18
120/20
Bemerkungen/Fortschreibungen
Garage
Garage
Garage
Garage
Garage
Straße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
o.Nr
Leer
15 120/21
o.Nr
Leer
15 125/17, 125/21
o.Nr
Leer
15 125/19, 188/6
o.Nr
Leer
18 154/3, 159/2
o.Nr
Leer
18 157/1
o.Nr
Leer
18 253/3
1
Leer
23 93/2
3, 5
Leer
23 25/1
6
Leer
18 159/3, 161/2
7
Leer
23 22/1, 23
8
Leer
18 161/14
8A
Leer
18 506/160
8B
Leer
18 161/4, 161/9, 161/11
8C
Leer
18 161/13
9
Leer
23 19/1
10
Leer
18 161/8, 162/1, 162/2
10A
Leer
18 161/7
11
Leer
23 19/2
12
Leer
18 372/164
13
Leer
23 18/1
14
Leer
18 165/5
15
Leer
23 16/1
16
Leer
18 173/1
17
Leer
23 12/1
18
Leer
18 397/175
19
Leer
23 185/11, 186/11
20, 20A
Leer
18 504/177
21
Leer
23 8/4
22
Leer
18 180/3
23
Leer
23 2/2, 2/3
Bemerkungen/Fortschreibungen
Garage
Parkplatz
Zu Brunnenstraße 5
Zu Brunnenstraße 1,3
auch Ref. Kirchgang 5,11 und 19
Straße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Kirchstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
23A
Leer
23 3/3, 6
24
Leer
18 180/1, 181/5
25
Leer
23 2/4, 3/2
26
Leer
18 185/2
30
Leer
18 189/6
31, 33
Leer
17 79/3
17 83/1, 86/5
32
Leer
18 191/1
34
Leer
18 194/1
35, 37
Leer
17 73/5, 75/1
36
Leer
18 203/1
38
Leer
18 205/1
39
Leer
17 73/6
40
Leer
18 208/2
41
Leer
17 11/4, 11/6
42
Leer
18 208/5
43
Leer
17 142/9
44
Leer
15 115/2
45A
Leer
17 173/6
45B
Leer
17 172/5
45C
Leer
17 171/5
45D
Leer
17 1/5
46
Leer
15 116/1, 116/5
48
Leer
15 116/2, 116/4, 120/16
50
Leer
15 120/4
52, 52A
Leer
15 122/2
54
Leer
15 124/17
60
Leer
15 148/7, 125/22
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Ref. Kirchgang 21, 23, 25
auch Patersgang 4
auch Luth. Schulgang 4, 6
St. Michael
auch Alte Marktstraße 31
Straße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Königstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
o.Nr.
Leer
24 90/2, 93/10
o.Nr.
Leer
24 221/10
1
Leer
24 371/105
1A
Leer
24 331/106
2
Leer
23 95/8
3
Leer
24 370/105
4, 6
Leer
23 70/1
5
Leer
24 104/1, 335/102, 338/104
7
Leer
24 102/1
8
Leer
23 68/1
9
Leer
24 101/1
10
Leer
23 67
11
Leer
24 93/9, 98/1
11A
Leer
24 98/6
12
Leer
23 66
13
Leer
24 93/7, 98/3
13A
Leer
24 98/7
14
Leer
23 65/1, 163/65
16
Leer
23 63/2
17, 19
Leer
24 90/4
18
Leer
23 59/4, 60/4
21
Leer
24 88/2
23
Leer
24 76/5, 76/7, 81/2, 83/3
24
Leer
23 55/1
26
Leer
23 50/2
32, 34
Leer
23 45/3
33
Leer
24 4/29
36
Leer
23 42/4
40, 42
Leer
17 38/2, 38/4
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Neue Straße 2
auch Rathaustraße 1,3 u. 9
auch Große Bleiche, Marktplatz
auch Luth. Schulgang 1
Straße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
Lutherischer
Schulgang
o,Nr.
Leer
17 93/2
Lutherischer Schulgang
1
Leer
17 38/2, 38/4
Lutherischer Schulgang
3
Leer
17 45
Lutherischer Schulgang
4, 6
Leer
17 79/3
Lutherischer Schulgang
5
Leer
17 47/1
Lutherischer Schulgang
11
Leer
17 55/1
Lutherischer Schulgang
13
Leer
17 57
Lutherischer Schulgang
15
Leer
17 149/71, 150/70
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
o.Nr.
1
2
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
24
24
24
24
25
25
25
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Königstraße 40/42
auch Kirchstraße 33
auch Süderkreuzstraße 6
124/10
Garrelscher Garten
143/5, 224/8, 225/3
154/7, 154/11
224/9
Straße und Waageparkplatz
68/2, 78/7
76/2
115/2
107
331/106
auch Königstraße 1A
105/1, 105/2
109/4
95/3
109/3, 109/6
93/5
109/9
91/1
113/3, 113/5, 113/6, 124/9
389/92
124/11, 124/12, 124/13
76/4
124/23
Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
Bemerkungen/Fortschreibungen
16
Leer
24 73/1
17
Leer
24 124/24
18
Leer
24 70/2, 70/5, 262/69
19
Leer
24 124/25
20
Leer
24 68/2, 68/3,
21
Leer
24 124/27, 124/28
22
Leer
24 64/6
24
Leer
24 63/12, 63/21
26, 28
Leer
24 55/4
31
Leer
24 128/1
33
Leer
24 133/1
34
Leer
24 154/2, 155/1
35
Leer
24 134/1
36
Leer
24 154/3
37
Leer
24 135/3, 137
38
Leer
24 150/4, 150/8, 154/8, 154/9
39
Leer
24 138/1
40
Leer
24 150/13
41
Leer
24 140/1
42
Leer
24 279/149
43, 43A
Leer
24 142
44
Leer
24 148/1
auch Kampstraße 4
45
Leer
25 147/92
46
Leer
25 142/90
47
Leer
25 93/1
48
Leer
25 83/1, 83/2, 88/1, 89/2
49
Leer
25 94
50
Leer
25 203/88
51
Leer
25 95
52
Leer
25 87/3
Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Neue Straße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
53, 55
Leer
25 96/1
54
Leer
25 86
56
Leer
25 85/2
57
Leer
25 99/1, 100, 116
58
Leer
25 80/1
59
Leer
25 100/1
60
Leer
25 78/4, 78/5, 219/79
61
Leer
25 104/3
62
Leer
25 78/2, 78/6
63
Leer
25 108/4
64
Leer
25 77/2
66, 66A
Leer
25 76/1; 77/1
68
Leer
25 75
70
Leer
25 156/74
o.Nr.
o.Nr.
1
3
7
9
11
12
15
16
17
18
19
20
21
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
18
22
22
22
22
22
22
18
22
18
22
18
22
18
22
247/2
238
259/1, 362/261
246/2
243/8, 243/9
245/10
339/239
61, 62
230/1
82/2
229/1
85/7
220/1, 222
88
213/5
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Groninger Straße 3
auch Brunnenstraße 26
Straße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
22
Leer
18 89/4
24
Leer
18 94/1
25
Leer
22 210/4
26
Leer
18 104/1
27
Leer
22 201/6
28
Leer
18 106/2
29
Leer
22 198/1
30
Leer
18 112/2
31
Leer
22 193/4, 195/1
32
Leer
18 118/1
33
Leer
22 191/1
34
Leer
18 451/125
35
Leer
23 153/1
o.Nr.
o.Nr.
3
5
6
7
9
10
11
12
14
15
16
17
18
19
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
18
18
15
15
18
15
15
18
15
18
18
15
18
15
18
15
208/8
254/2
116/3, 232/113
112/4
120/19
107/1
106/1
214/3
101/1
218/1
219/1
271/1
225/1
270/96
228/3
79/6, 95/2
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Hellingstraße 5
Straße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Norderkreuzstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
20
Leer
18 233/1
22
Leer
18 236/1, 236/2
24
Leer
18 238/3
26
Leer
18 238/4
28
Leer
18 243/1
Onno-Klopp-Straße
Onno-Klopp-Straße
Onno-Klopp-Straße
o.Nr.
2, 4
6, 8
Leer
Leer
Leer
18 6/4
18 6/3, 478/6
18 6/2, 479/6
Patersgang
Patersgang
Patersgang
Patersgang
Patersgang
o.Nr.
1
2
3
4
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
17
17
23
17
23
Pfarrer.Schniers-Weg
o.Nr.
Leer
24 171/6, 171/8
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
94/3
91/5
86/2
86/2, 86/4, 87/4, 91/4
2/4
36/1, 73/1, 113/5, 113/9
38/10, 38/25, 61/4
38/21, 38/22, 38/26
38/23, 38/27
38/24, 38/28
61/6
61/7
61/8
61/9
61/10
38/31
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Alte Marktstraße 1, 3
auch Kirchstraße 25
Garagenhof
Garage
Garage
Garage
Garage
Garage
Garage
Garage
Garage
Weg
Straße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
o.Nr
Leer
25 72/2, 73/3
o.Nr
Leer
25 113/6
o.Nr
Leer
26 36/3, 36/5, 36/6
2
Leer
25 74/3
4
Leer
25 35/6, 73/2
4A
Leer
25 35/5, 36/2, 37/1
5
Leer
25 33/2
6
Leer
25 38/9
8
Leer
25 38/6
9
Leer
25 26/6, 199/24
10
Leer
25 38/17
11
Leer
25 24/3
12
Leer
25 38/13
13, 13A
Leer
25 24/4
14
Leer
25 38/18
15
Leer
25 210/22
16
Leer
25 38/30, 43/8, 53/7
17
Leer
25 208/21
19
Leer
25 17/6
20, 22
Leer
25 43/9, 43/11
21
Leer
25 17/5
23
Leer
25 13/1, 262/12, 263/2
24
Leer
25 44/2, 44/4
25
Leer
25 12/1
27
Leer
25 260/12
29
Leer
25 259/12
30
Leer
25 209/3
31
Leer
25 256/12
33
Leer
25 255/12
35
Leer
25 254/12
Bemerkungen/Fortschreibungen
Straße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Pferdemarktstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
37
Leer
25 9/9
39
Leer
25 8/8
41, 43
Leer
25 8/13
45
Leer
25 5/7
47
Leer
25 5/15
49
Leer
25 1/14
53, 55
Leer
16 101/4
57
Leer
16 32/6
59
Leer
17 37/2
61
Leer
17 34/3
63
Leer
17 36/7
65
Leer
17 33/25, 33/28
67
Leer
17 33/20, 33/22
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
1, 3, 9
4
4A
5
6
7
8
10
11
12
13
14
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
23
23
23
23
23
23
23
23
23
23
23
23
23
23
23
23
98/7
98/10
130/2, 131
159/1
95/2, 95/8, 98/7,
122/2
122/4
115/2
201/124
111/1
126/1
127/1
99/4
130/3
105
132, 135/1, 138
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Königstr. 2 u. Schmiedestr. 7
Straße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Rathausstraße
Reformierter
Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Reformierter Kirchgang
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
15
Leer
23 99/3, 215/2
16
Leer
23 136/2
17
Leer
23 99/6
18
Leer
23 139/1
19
Leer
23 98/6
20
Leer
18 126/3
21
Leer
23 98/12, 98/13
22,24
Leer
18 127/2, 313/127
23
Leer
23 94/3
26
Leer
18 128/5
28
Leer
18 128/4, 130/3
30
Leer
18 134/2
32
Leer
18 136/1
34
Leer
18 483/137
o.Nr,
o.Nr,
1
2
5, 11, 19
6
14
15
16
17
20
21, 23, 25
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
251
387/9, 17/2
153
388/10
165/5
8/1
475/5
172/5, 355/172
198/3, 198/4
165/3, 172/4, 176/3
189/2, 189/7
180/1, 181/5
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Hellingstraße 2A
auch Brunnenstraße 19
auch Kirchstraße 14
auch Kirchstraße 24
Straße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
Reformierter
Schulgang
o.Nr.
Leer
18 252/2
Reformierter Schulgang
1
Leer
18 200/2
Reformierter Schulgang
3, 3A, 3B
Leer
18 198/8
Reformierter Schulgang
7
Leer
18 198/9
Reformierter Schulgang
10
Leer
18 189/8
Schmiedestraße
o.Nr.
Leer
23 95/5, 160/5
Schmiedestraße
1
Leer
23 93/5
Schmiedestraße
2
Leer
23 27/1, 181/17
Schmiedestraße
3
Leer
23 93/6
Schmiedestraße
4
Leer
23 31/2
Schmiedestraße
5
Leer
23 93/7
Schmiedestraße
6
Leer
23 8/3, 33/5, 34/3
Schmiedestraße
7
Leer
23 51/1, 95/2, 95/8,
Schmiedestraße
10
Leer
23 35/4
Schmiedestraße
11
Leer
23 49/4
Steinburgsgang
Steinburgsgang
o.Nr
o.Nr
Leer
Leer
Steinburgsgang
Steinburgsgang
Steinburgsgang
Steinburgsgang
Steinburgsgang
Steinburgsgang
Steinburgsgang
Steinburgsgang
Steinburgsgang
Steinburgsgang
o.Nr
o.Nr
o.Nr
o.Nr
1
2, 4
3
3A
5
5A
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
16 6/8
16 17/8, 17/18, 18/11, 18/12
105/4, 105/16, 105/17,
16 105/18
16 1/8
17 36/6
17 33/37, 33/39, 34/2, 36/1
17 33/35
16 27/3
17 33/12, 33/34
17 33/33
17 33/24, 33/32
17 33/3, 33/13, 33/31
17 33/4, 33/30, 33/36, 33/38
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Rathausstr. 1 u. Königstr.
Straße
Steinburgsgang
Steinburgsgang
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Süderkreusstraße
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
7A
Leer
16 6/9, 37/23
7B
Leer
16 6/2
o.Nr.
o.Nr.
2
2A
4
6
7
8
9
10
12
14
16
18
20
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
17
17
17
17
17
17
17
17
17
17
17
17
17
17
17
43
47
49
Leer
Leer
Leer
30 80
30 97
30 98
Uferpromenade
o.Nr.
Leer
24 109/10
Wilhelminengang
Wilhelminengang
Wilhelminengang
Wilhelminengang
o.Nr
1
2
3
Leer
Leer
Leer
Leer
18
18
23
18
Ubbo-Emmius-Straße
Ubbo-Emmius-Straße
Ubbo-Emmius-Straße
73/2
92/3
41/1
44/1
46/1, 46/2
47/1
25/2
50/1
1/9, 11/5
60/3
62/3
64/1
67/1
148/69
72/2
130/2, 248/2
126/1
144/4
313/127
Bemerkungen/Fortschreibungen
auch Luth. Schulgang 5
Straße
Wilhelminengang
Wilhelminengang
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
4
Leer
23 251/148
5
Leer
18 326/128
o.Nr
o.Nr
o.Nr
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
14
15
16
18, 20
19
19A
21
22
23
24
26
27
28
Leer
Leer
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22
22
22
22
22
22
22
22
22
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22
22
22
22
22
22
22
22
22
22
22
22
22
22
22
159/5
175/2
263/2
251
151/6
250
151/7, 155/5, 157/3, 159/3
249
155/3
248
157/4
246/1
159/4
332/246
243/5, 243/7
164/2
242/1
234/1, 236/1
169/3
166/2, 167, 169/4
170/1
233
173/1
226/1
222, 226/2
175/1
216/3
Bemerkungen/Fortschreibungen
Straße
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Wörde
Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke
29
Leer
22 176/1, 179/1, 181/2
30
Leer
22 213/1
31
Leer
22 181/3
32
Leer
22 210/5
33
Leer
22 183
34
Leer
22 201/5
36
Leer
22 201/3
38
Leer
22 196/1
40
Leer
22 193/3, 195/2
42, 44
Leer
22 184/2, 188/3, 195/5
46
Leer
22 187
Bemerkungen/Fortschreibungen
GestaltungsFibel
Anlage 3 zur Gestaltungssatzung
Ziel der Stadtgestaltung
Die Stadt Leer hat in den Jahren 1971 bis 2004
mit großem Erfolg und mit starker Unterstützung
ihrer Bürgerinnen und Bürger und der politischen
Gremien eine Sanierung der historischen Altstadt
durchgeführt.
Alte Marktstraße
Die Altstadt von Leer ist geprägt von einer
Aneinanderreihung unterschiedlichster Gebäude.
Neben dreigeschossigen Wohn- und
Geschäftshäusern, stehen kleine Weberhäuschen,
mehrgeschossige Speicherhäuser oder
Stadtvillen. Die Gebäude wurden trauf- oder
giebelständig an den selten geradlinig
verlaufenden Straßen errichtet. Vorgärten findet
man kaum. Es überwiegt die geschlossene
Bauweise. Schmale Traufgassen ermöglichen den
privaten Zugang zu den Hintergrundstücken.
Freistehende Gebäude sind selten.
Dieses einmalige Ensemble unterschiedlichster
Baukörper und Architekturstile gilt es auch nach
Abschluss der Sanierungsmaßnahmen weiterhin
zu schützen.
Bebauungspläne können nur städtebauliche Ziele
festschreiben.
Bebauungspläne können z.B. regeln:
Neue Straße
1. Die Art der baulichen Nutzung
- Wohnen
- Gewerbe
- Mischnutzungen
- Gemeinbedarfsflächen
2. Das Maß der baulichen Nutzung
- Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
- First- und Traufhöhen
- Grund- und Geschossflächenzahl
3. Die Grundstücksfläche, die überbaut
werden darf
- vordere und/oder hintere Baulinie
- vordere und/oder hintere Baugrenze
Mit Bebauungsplänen kann jedoch kein Einfluss
auf die Gestaltung der Gebäude genommen
werden.
Auch die Niedersächsische Bauordnung
NBauO -, in der zur Zeit gültigen Fassung,
gibt der Bauaufsicht kaum eine Möglichkeit auf
die Gestaltung der Gebäude Einfluss zu nehmen.
Zwar heißt es in § 3 Abs. 3 NBauO:
„Bauliche Anlagen dürfen nicht verunstaltet
wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer
Umgebung nicht verunstalten.“ Bis heute hat
diese Vorschrift jedoch noch keinen Richter
veranlasst, eine Baugenehmigung aufzuheben.
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz –
NDSchG- erlaubt den Denkmalbehörden,
Einfluss auf die Gestaltung von Baudenkmalen
und ihrer näheren Umgebung zu nehmen. Jedoch
beschränkt sich die nähere Umgebung in der
Regel auf zwei bis drei Nachbargebäude.
Im 15. Jahrhundert war Leer ein Flecken mit
einem Zentrum um die Kaaks-Pütte herum.
Danach entwickelte sich der Ort in Richtung
Leda und zu einem bedeutenden Handelsplatz
und Seehafen. Diese Entwicklung über fünf
Jahrhunderte ist heute noch an den Straßen,
Plätzen und Gebäuden deutlich ablesbar.
Auch die soziale Entwicklung der Stadt Leer ist
an den Gebäuden erkennbar. Neben kleinen
Weberhäusern stehen repräsentative Kaufmannsoder Bürgerhäuser ebenso wie große
Speichergebäude oder Stadtvillen.
An den gebogenen Straßen entstanden
schiefwinklige Parzellen, die selten mit
rechteckigen Gebäuden bebaut werden konnten.
Der besondere Charakter der Altstadt beruht auf:
1. den überwiegend gebogenen Straßen
Diese Satzung soll die charakteristischen
Merkmale der Altstadt schützen, damit sie ihren
weit über die Grenzen der Stadt hinaus bekannten
Charme erhält.
Altes bewahren und Neues harmonisch einfügen,
soll das Ziel dieser Satzung sein.
Dieses ist eine Verpflichtung den Bürgerinnen
und Bürgern gegenüber, die an der Sanierung der
Altstadt mit viel Engagement und hohem
finanziellen Aufwand mitgewirkt haben und sie
zu dem gemacht haben, was sie heute ist:
Ein Stadtquartier mit hoher
Aufenthaltsqualität.
2. der Aneinanderreihung unterschiedlichster
Gebäudetypen und Stilrichtungen,
Der Geltungsbereich der Sanierungssatzung
entspricht im Wesentlichen dem ehemaligen
Sanierungsgebiet der Altstadt von Leer nach dem
02.05.1990. Ausgenommen sind lediglich die
Bereiche um den Bahnhof, das BorromäusHospital und die Grundstücke an der
Mühlenstraße. Das Satzungsgebiet wurde um die
südlich der Ubbo-Emmius-Straße gelegenen
Grundstücke am Conrebbersweg erweitert.
Das Borromäus-Hospital hat einen völlig
eigenständigen Charakter und ist daher nicht Teil
der Altstadt.
4. der Gestaltungsvielfalt. Jeder hat so gebaut,
wie es die wirtschaftlichen Möglichkeiten und
der Zeitgeschmack erlaubten.
Diese Weiterentwicklung ist zu fördern, damit
die Altstadt ein lebendiger Stadtteil bleibt.
Die fast vollständig sanierte Altstadt von Leer
spiegelt heute, mit dem weitestgehend erhaltenen
Stadtgrundriss, ein Stadtbild von hohem stadtund baugeschichtlichen Wert wieder. Diese mit
beträchtlichem finanziellem Aufwand erhaltenen
Werte sollen weiterhin bewahrt werden.
Der Bereich um den Bahnhof steht räumlich und
vom städtebaulichen Charakter her in keinem
Zusammenhang mit der Altstadt.
3. den schiefwinkligen Grundrissen, die in der
Giebel und Dachausbildung besonderer
Konstruktionen bedurften und
So wie sich die Altstadt über die Jahrhunderte
immer weiterentwickelt hat, so muss sie auch
zukünftig den gestiegenen Wohnansprüchen
gerecht und zeitgerechten Betriebsabläufen
entsprechend angepasst werden.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Grundstücke an der Mühlenstraße werden
Bestandteil einer geplanten „Gestaltungssatzung
für die Innenstadt“.
Die geschlossene Bebauung am Conrebbersweg
gehört gestalterisch mit zum Altstadtgebiet.
Stadtvilla Neue Straße
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden, bei der
Errichtung und Änderung
genehmigungspflichtiger und
genehmigungsfreier baulicher Anlagen, sofern
das Vorhaben von öffentlich zugänglichen
Verkehrsflächen, Plätzen und Grünanlagen
sichtbar ist.
eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) der
Altstadt liegen.
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden
verbundene oder auf ihm ruhende, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauliche
Anlagen sind auch:
Conrebbersweg
Ortsfeste Feuerstätten (z.B. Außenkamin,
standortgebundene Grillöfen)
Werbeanlagen
Warenautomaten,
Aufschüttungen, Abgrabungen
Gerüste
Masten
Fahrradabstellanlagen
Lagerplätze, Abstell- und Ausstellungsplätze
Stellplätze
Spiel- und Sportplätze
Terrassen
Straßen, Wege, Plätze
Von besonders hohem Wert für die
Aufenthaltsqualität eines Quartiers ist die
Gestaltung des Straßenraumes. Es sind daher
besondere Anforderungen an die Gestaltung und
Nutzung öffentlich zugänglicher Straßen, Plätze
und Grünflächen zu stellen.
Die Satzung gilt für alle Bauten, unabhängig
davon, ob sie innerhalb des Geltungsbereiches
Wörde
Gestaltungsgrundsätze
Die großen Stadtvillen, der überwiegende Teil
der Bürger- und Kaufmannshäuser sowie die
wuchtigen Packhäuser der Altstadt sind in der
Liste der Baudenkmale der Stadt Leer aufgeführt.
Diese Gebäude unterliegen primär dem
Denkmalschutzgesetz und sind damit im Bestand
und vor nicht sachgerechten Veränderungen in
der Regel geschützt.
Es gilt die Kleinteiligkeit der übrigen Bebauung
zu schützen und zu bewahren.
Veränderungen im Straßenraum werden sich
nicht verhindern lassen. Gerade unter
energetischen Gesichtspunkten genügen einige
Altbauten den heutigen Wohnansprüchen nicht
mehr.
6. Die überaus hohe Anzahl von
Kulturdenkmalen in der Altstadt erfordert
ebenso einen sensiblen Umgang mit den
baulichen Anlagen, damit das Gesamtbild
nicht durch unpassende Umgestaltungen
gestört wird. An denkmalgeschützte Gebäude
und ihre nähere Umgebung müssen höhere
Gestaltungsansprüche gestellt werden.
7. Straßenräume, Plätze und Grünanlagen sind
so zu gestalten und zu möblieren, dass sie
Besuchern und Nutzern eine anspruchsvolle
Aufenthaltsqualität bieten.
Parzellenstruktur in der Kirchstraße
8. Werbeanlagen und die Nutzung des
Straßenraumes sollen auf ein auf die
Bebauung abgestimmtes Maß beschränkt
bleiben.
Grundsätzlich gilt:
1. Bestehende Gebäude sind primär zu sanieren.
Nur wenn die Sanierung wirtschaftlich
unzumutbar ist, darf ein vorhandenes
Gebäude durch einen Neubau ersetzt werden.
2. Neubauten sollen nicht historisierend wirken.
Sie müssen sich jedoch in Form und Farbe
einwandfrei in den Straßenraum einfügen.
3. Die vorhandene Pazellenstruktur muss
erkennbar bleiben.
4. Die Vielfalt der Haustypen ist zu wahren.
5. Typische Gestaltungsmerkmale sind
aufzunehmen.
Die Parzellen sind in den Fassaden ablesbar
Fassaden
Die Fassaden der Häuser begrenzen den
Straßenraum. Ein Gebäude kann mehrere
unterschiedlich gestaltete Fassadenabschnitte
haben.
Sockel
Erdgeschosszone
Obergeschosszone
Giebelzone (nur bei giebelständigen Häusern
ohne Walmdach)
Der geschlossene Straßenraum kann nur erhalten
bleiben, wenn bei Neubauten die vorhandenen
Baufluchten wieder aufgenommen werden.
Um die Kleinteiligkeit der vorhandenen
Bebauung zu bewahren soll die vorhandene
Parzellenstruktur in den Fassaden erkennbar sein.
Für Neubauten, die sich über mehrere Flurstücke
erstrecken, ist für jede Parzelle ein eigenständiger
Fassadenabschnitt zu entwickeln.
Giebelständige Häuser in der Pferdemarktstraße
Der Sockel reicht bis zur Oberkante des
Fußbodens des Erdgeschosses. In der Regel
steht der Sockel bei älteren Gebäuden um ca. 6
cm vor (1/4 Steinlänge), um dem Gebäude
optisch ein festes Fundament zu geben. Bei
geputzten Gebäuden ist der Sockel farblich
abgesetzt.
Als Erdgeschosszone wird der Bereich zwischen
dem Sockel und der Oberkante des
Obergeschossfußbodens bezeichnet.
Es werden zwei Gebäudetypen unterschieden:
giebelständige Häuser
traufständige Häuser
Die Obergeschosszone kann mehrere Geschosse
umfassen und stellt den Bereich zwischen der
Erdgeschoßzone und der Giebelzone dar.
Sonderformen sind:
Die Giebelzone wird gebildet von dem
Giebeldreieck oder bei anderen Formen (z.B.
Stufengiebel) von der Fläche des den Giebel
umschreibenden Dreiecks.
Traufständige Häuser mit Zwerchhaus
Walmdachhäuser
Giebelständige Häuser sind grundsätzlich
Einzelhäuser. Traufständige Gebäude sind in der
Regel Reihenhäuser.
Traufständige Reihenhäuser in der Königstraße
Fassaden werden horizontal in folgende Zonen
gegliedert:
Die in § 6 Abs. 4 aufgeführten traditionellen
Gliederungselemente werden in der Form, wie
wir sie an historischen Gebäuden kennen, kaum
noch wirtschaftlich herstellbar sein und sicherlich
auch nicht mehr als zeitgemäß empfunden. Mit
einer modernen, klaren Farb- und Formgebung
können sie aber auch heute noch geeignete
Gestaltungsmittel darstellen.
Die Fassade hat eine ebene Wandfläche in die
eine Ornamentik hineingearbeitet (z.B. Schlitze)
oder auf die eine Ornamentik aufgetragen wird
(z.B. Lisenen). Die daraus resultierenden Voroder Rücksprünge dürfen jedoch ein Maß von 15
cm nicht überschreiten, da ansonsten die
Flächigkeit verloren geht.
Über die gesamte Fassadenbreite durchgängige
großflächige Bänder (z.B. Balkonbrüstungen)
trennen die einzelnen Geschosszonen und
verdecken die vertikale Gliederung. Dieses ist zu
vermeiden.
Sie ragen bei einer Straßenrandbebauung in die
öffentliche Verkehrsfläche hinein. Aus
verkehrsrechtlicher Sicht ist daher eine
Mindestdurchgangshöhe zu gewährleisten.
Traditioneller Baustoff ist der in Leer (Nesse,
Bingum) oder in der näheren Umgebung
gebrannte rote Ziegel. Heute gibt es diese
örtlichen Ziegeleien nicht mehr.
Alle historischen Altstadtfassaden sind
sogenannte flächige Lochfassaden und haben
stehend rechteckige Öffnungsformate.
Aufgrund von Beimengungen im Ton oder durch
höhere Brenntemperaturen haben Ziegel heute
selten eine gleichmäßig rote Farbe sondern
braune und/oder blaue Farbanteile.
Der rote Farbanteil muss jedoch überwiegen.
Nach 1870 wurden verwitterte Fassaden oder
auch Neubauten mit einem Putz versehen, um
das Mauerwerk vor Witterungseinflüssen zu
schützen und eine neue Farbigkeit zu verleihen.
Diese Putze waren immer glatt.
Gemusterte oder grobstrukturierte Putze sind
ortsfremd. Vielfach wurde verwittertes
Mauerwerk auch geschlämmt.
Die Prinzipien, nach denen sie gestaltet sind,
sollen auch für Neubauten und Modernisierungen
gelten:
1. Der Öffnungsanteil soll bei giebelständigen
Gebäuden ca. 25 % und bei traufständigen
Häusern ca. 35 % der Fassadenfläche
ausmachen.
2. Öffnungen in der Giebelzone sind kleiner als
die Hauptöffnungen.
3. Die Öffnungen stehen axial übereinander.
4. Die Pfeiler zwischen den Öffnungen sind
schmaler als diese. Ihre Breite beträgt mind.
50 cm und höchstens ¾ der Öffnungsbreite.
5. Die Breite der Randpfeiler beträgt mind. ¾
der Öffnungsbreite. Ausgenommen hiervon
sind lediglich Erdgeschoßzonen mit
Schaufenstern. Randpfeiler in der Erd- und
Obergeschosszonen sollen aber immer gleich
breit sein.
Erker in der Mühlenstraße
Erker sind Bauteile, die nicht mit dem Erdboden
verbunden sind und aus der Fassade hervortreten.
6. Der horizontale Wandstreifen zwischen zwei
Fensterreihen ist immer schmaler als die Höhe
der Öffnungen.
Geputzte Fassaden sind in hellen Farbtönen
zu streichen. Je Fassadenabschnitt (ohne Sockel)
sollten maximal 2 aufeinander abgestimmte
Farbtöne verwendet werden. Farbvorschläge
können der Anlage 4 entnommen werden.
Bei Gebäuden an denen restauratorisch eine
andere Originalfarbfassung nachgewiesen ist,
kann der Farbanstrich entsprechend dieser
Ursprungsfassung erfolgen.
Über die Farbgebung von Baudenkmalen
entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde
der Stadt Leer (Fachdienst 2.63)
Um die im Satzungsgebiet vorhandene
Kleinteiligkeit und architektonische
Gestaltungsvielfalt zu erhalten, müssen sich vier
aufeinanderfolgende Fassaden oder
Fassadenabschnitte sichtbar voneinander
unterscheiden.
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn sich die Fassaden oder Fassadenabschnitte in drei der in § 6 Abs. 12 aufgeführten Gestaltungsmerkmale deutlich unterscheiden.
Deutlich ist ein Unterschied nur dann, wenn er
auch für einen Laien augenscheinlich erkennbar
ist. Unterschiede, die nur mit techn. Hilfsmitteln feststellbar sind, fehlt es an der Deutlichkeit.
Um die Kleinteiligkeit zu wahren, sollen Fassaden oder Fassadenabschnitte nicht breiter
als 13,00 m sein.
Vorhandene breitere Gebäude (z.B. die
ehemaligen Speicher in der Königstraße) stehen in der Regel unter Denkmalschutz und unterliegen daher nicht dieser Vorschrift.
Ältere mehrgeschossige Gebäude haben in der
Regel im Erdgeschoss eine Geschosshöhe von mehr als 4,00 m. Die Erdgeschosshöhe wird
gemessen von der Unterkante der Kellerdecke (oder Sohlplatte) bis zur Oberkante des
Fertigfußbodens des Obergeschosses.
Eine Mindesthöhe für das Erdgeschoss musste festgeschrieben werden, weil sich die Geschosshöhen in der Fassade widerspiegeln. Die nach dem Bauordnungsrecht mögliche Höhe (mind. 2,40 m lichte Höhe) führt zu einem zu starken Kontrast in der Höhenentwicklung des
Straßenzuges, der die Harmonie des
Straßenraumes stört.
Sonstige Außenwände
Dächer
Öffnungen sind ein wichtiges
Gestaltungsmerkmal in Wänden.
Brandschutzrechtliche Vorschriften stehen
Öffnungen dann entgegen, wenn deren Abstand
zur Grundstücksgrenze weniger als 2,50 m
beträgt.
Das geneigte Dach ist das herausragende
Gestaltungselement in der Altstadt. Weiche
Bedachungen (z.B. Reetdächer) sind nicht
ortsüblich.
Gebäude an denen die Fassade und die übrigen
Außenwände in Material und Farbe nicht
übereinstimmen (z.B. geputzte Giebel, gemauerte
Seitenwände) sind im Satzungsgebiet nicht
selten. Dennoch sind in Bezug auf die zu
verwendenden Materialien für alle Wände die
gleichen Anforderungen zu stellen wie an
Fassaden.
Wegen der besseren Ausnutzbarkeit des
Dachraumes überwiegen Dächer mit mehr als
45° Neigung.
Nebengebäude
Um die Versiegelung der Flächen zu
beschränken und ausreichende Lichtverhältnisse
in den engen Stadträumen zu gewährleisten, ist
die zulässige Größe der Nebengebäude zu
reglementieren.
Nebengebäude sollen in Material und Farbe dem
Hauptgebäude entsprechen, damit sie eine
bauliche Einheit bilden. Wintergärten und
Gewächshäuser sind von dieser Regelung
ausgenommen, weil sie ihrem Zweck
entsprechend überwiegend aus Glas erstellt
werden.
Gartenhäuser können aus Holz sein, da sie immer
Einzelbauteile bleiben.
Walmdächer in der Norderstraße
80 % der Häuser haben ein Satteldach. Walmund Krüppelwalmdächer sind auf
Einzelgebäuden zu finden und sehr selten sind
Mansarddächer. Gebäude mit Pultdächern gibt es
im Satzungsgebiet nicht.
Dächer wurden früher überwiegend mit den in
zahlreichen Ziegeleien westlich der Ems
gebrannten Hohlziegeln eingedeckt. Daneben
gibt es aber auch zahlreiche schiefergedeckte
Gebäude. Den Schiefer brachten Tuche
exportierende Schiffer als Ballast auf dem
Rückweg von England mit.
Als Trinkwasser wurde das in Brunnen
gesammelte Niederschlagswasser von den
Dächern genutzt. Wer es sich leisten konnte,
deckte daher, um die Trinkwasserqualität zu
steigern, sein Dach oder zumindest eine
Teilfläche davon mit schwarzen glasierten
Ziegeln ein, auf denen sich keine Algen oder
Moose festsetzten.
Traufwand zurücktritt und eindeutig auf der
Dachfläche ruht.
Zwerchhäuser unterbrechen die Traufe in der
Regel mittig. Ihre Breite ist zu beschränken, damit das Haus als traufständiges Gebäude erkennbar bleibt.
Aufgrund der nicht rechtwinkligen
Parzellenstruktur stehen die Giebel in der Regel
schiefwinklig zur Firstrichtung. Dieses erfordert
eine besondere Ortgangausbildung.
Ortgangziegel stellen keine fachgerechte Lösung
dar, weil sie immer einen rechtwinkligen
Dachanschluss benötigen.
Breite Gauben mit anderen Dachformen wirken
auf kleinen Dachflächen sehr dominant und sind
dann keine untergeordneten Bauteile mehr.
Folgende andere Dachformen werden bei
schmalen Gauben zugelassen, weil sie historisch
belegt sind:
Flachdächer
Satteldächer mit max. 35 ° Dachneigung
Walmdächer
Zeltdächer
Tonnendächer
Dachräume können bis zu einer Tiefe von 4,00 m
problemlos über die Giebel belichtet werden, von
daher ist eine Forderung nach einem solchen
Abstand der Gauben zum Ortgang gerechtfertigt.
Der Abstand zur Traufe muss mind. 1,00 m
betragen, damit der Baukörper deutlich von der
Dachflächenfenster ragen üblicherweise aus der
Dachfläche hervor und werden aufgrund ihrer
Farbgebung und Ihrer Proportionen als die
Harmonie der Dachfläche störende Objekte
empfunden.
Lüftersteine, Dunstrohre, Antennendurchlässe
usw. aus Kunststoff sind im Allgemeinen nicht
farbecht. Im Gegensatz zu Ziegeln, die mit
zunehmenden Alter dunkler werden, werden sie
blasser und vergrauen.
Gauben sind Bauteile, die auf der Dachfläche
stehen. Sie müssen untergeordnete Bauteile auf
einer ansonsten ebenen Dachfläche bleiben.
Schleppgauben, die aussehen als hätte man nur
ein Stück Dachhaut hochgehoben, stellen den
geringsten Eingriff dar.
-
Oberfläche im starken Kontrast zu der nicht
glänzenden und gewellten Dacheindeckung.
Als handwerksgerechte Ortgangausbildung
setzten sich daher folgende Varianten durch:
Gebäude mit Zwerchhaus in der Kirchstraße
Dacheinschnitte stellen eine Unterbrechung der
Dachfläche dar und sind daher in ihren
Abmessungen zu beschränken.
Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren
liegen in der Regel oberhalb der Dachfläche und
stehen mit ihrer glatten, dunklen und glänzenden
-
Abdeckung der Ortgänge mit
Windfedern
Anputzen von Stuckkanten
Hochführen des Giebelmauerwerks als
Attika mit dahinterliegenden
Ortgangrinnen
Windfedern bestehen aus einem Stirnbrett und
einem Deckbrett. Das Stirnbrett reicht etwa 1 cm
über die höchste Wulst der Dachziegel. An
diesem Stirnbrett werden die Ziegel
angeschnitten und damit die Schiefwinkligkeit
der Dachfläche ausgeglichen. Das Deckbrett
deckt die Fuge zwischen der Dachhaut und dem
Stirnbrett ab. An der Seite, an der die untere
Hälfte der Ziegel angeschnitten wird, ist das
unterlegen einer Ortgangrinne aus Kupfer, Zink
oder Blei erforderlich. Nur Ortgänge mit
Windfedern ermöglichen einen Dachüberstand an
den Giebeln.
Beim Anputzen einer Stuckkante werden die
letzten Ziegelreihen auf das Giebelmauerwerk in
Mörtel verlegt. Die Ziegel werden mit ca. 5 cm
Überstand parallel zum Giebel abgeschnitten und
die Fuge zwischen aufgehendem Mauerwerk und
Dacheindeckung wird mit einer Putzkante
abgedeckt.
Ortgang mit Putzkante
Ortgänge mit Putzkanten sind eine einfache
Lösung für hofseitige Fassaden und
Nebengebäude. An straßenseitigen Fassaden
genügen sie den Gestaltungsansprüchen nicht.
Ortgang mit Windfeder
Bei der Attikalösung wird das Giebelmauerwerk
deutlich über die Dachhaut gezogen. Die
Dachziegel werden in einem Abstand von ca. 3
cm parallel zum Mauerwerk angeschnitten und
das anfallende Niederschlagswasser wird über
unterlegte Ortgangrinnen abgeführt.
Ortgang hinter einer Attika
Damit kein Niederschlagswasser von oben in das
Mauerwerk eindringen kann, wird die Attika mit
Natursteinplatten sowie Zink- oder
Kupferblechen abgedeckt.
Gebäude mit seitlichem Traufüberständen von
mehr als 25 cm sind im Satzungsgebiet kaum
vorhanden. Traufüberstände sind nicht zulässig,
weil sie in der geschlossenen Bauweise über die
Grundstücksgrenze hinausragen und in der
abweichenden Bauweise Traufgänge verdunkeln.
Firste und Grate aus Ziegelformsteinen sind
aufzumauern, weil Trockenfirste aus Kunststoff
der geforderten Materialtreue widersprechen.
Fenster, Türen und Tore
Wichtigstes Gestaltungselement einer Fassade
sind die Öffnungen in der Wandfläche. Eine
symmetrische Anordnung der Fenster und Türen
bewirken einen ruhigen Eindruck.
Asymmetrien erzeugen Spannungen.
In der Altstadt von Leer ist eine axiale,
symmetrische Anordnung der Öffnungen die
Regel.
Die Konstruktion der Fenster und Türen spiegeln
die handwerklichen Fähigkeiten der jeweiligen
Zeit wider. Anfänglich waren größere Scheiben
im Gussglasverfahren nur schwer herstellbar. Die
Fenster hatten daher einen großen Sprossenanteil.
Durch das geringe Gewicht der kleinen Scheiben
konnten die Sprossen jedoch sehr dünn sein.
Erst mit der Entwicklung der Walztechnik
können große Scheiben produziert werden.
Heute bestimmen schwere, bis 52 mm dicke
Mehrfachgläser (Energiespargläser) Rahmenund Sprossenstärke.
Nach der Art, wie die Flügel zu öffnen sind
unterscheidet man:
-
Drehflügel
Kippflügel
Drehkippflügel
Schiebefenster
Bis etwa zur Mitte der 60-er Jahre des vorigen
Jahrhunderts hatten ortsübliche Standardfenster
nach außen aufschlagende Drehflügel und im
Oberlicht Kippflügel. Nach außen aufschlagende
dichtungslose Flügel hatten den Vorteil, dass sie
sich bei Winddruck an die Blendrahmen
anpressten und damit zunehmend dichter wurden.
Erst mit der Entwicklung neuer
Beschlagtechniken und dem Einbau von
Gummidichtungen setzten sich die modernen
nach innen aufschlagende Dreh-/Kipp-Flügel
durch. Diese haben den Vorteil, dass sie zum
Lüften nur einen Spalt geöffnet werden können
und einfacher zu reinigen sind.
So wie für die Gestaltung der Fassaden nur
traditionelle Materialien zugelassen werden,
verlangt auch die Gestaltung der Öffnungen eine
gleichgeartete Materialtreue. Fenster, Türen und
Tore müssen aus Holz gefertigt sein.
Ausgenommen hiervon sind nur Schaufenster,
die auch schon traditionell aus Gusseisen oder
Stahlprofilen gefertigt wurden. Diese Fenster
hatten einen sehr schmalen Rahmen und waren
dunkelgrau bzw. anthrazit.
Das traditionelle Standardfenster ist zweiflügelig,
hat im unteren Teil einen mittleren Pfosten und
ein Oberlicht mit Kippflügel. Die unteren Flügel
sind mit Sprossen in mehrere Felder geteilt.
Flügel und Blendrahmen sind nicht
flächenbündig.
Die von außen sichtbaren Abmessungen der
Hölzer sollen nachstehende Abmessungen nicht
überschreiten:
Blendrahmen
Flügel
Pfosten
Sprossen
Riegel
45 mm
45 mm
65 mm
40 mm
65 mm
Blockrahmen sollte die Abmessungen von 14 x
14 cm nicht überschreiten und von 10 x 10 cm
nicht unterschreiten.
Um die Eingänge hervorzuheben, müssen Fenster
mit einer Brüstung oder mindestens mit einem
Sockel versehen werden.
Damit kein Wasser in die Fuge zwischen
Blockrahmen und Mauerwerk eindringen kann
und das Holz zerstört, sind hölzerne
Blockrahmen mind. 2 cm von der
Fassadenaußenkante zurückzusetzen.
Große nicht geteilte Verglasungen sind nur in
Schaufenstern üblich.
Natursteineinfassungen stehen um sich von
Blockrahmen deutlich zu unterscheiden mind. 3
cm vor.
Sollte die Konstruktion der Fenster breitere
Hölzer erforderlich machen, so sind diese durch
aufgesetzte Leisten oder Wetterschenkel zu
profilieren.
Das Fenster und seine Teile
1
2
3
4
5
6
7
8
Blockrahmen
Oberlicht
Riegel
Blendrahmen
Flügelrahmen
Pfosten
Sprosse
Flügel
Fensterhöhen von 2,15 m erfordern Raumhöhen
von mehr als 3,00 m, diese sind heute jedoch
nicht mehr üblich. Fenster sollen jedoch ein
deutlich stehendes Rechteckformat
aufweisen. Das Breiten/Höhenverhältnis von 5/8
(entspricht etwa dem „goldenen Schnitt“) wird
in der Architekturgeschichte als besonders
harmonisch bewertet.
Ungeteilte Fenster und liegende Formate
kommen in der Regel nur in den zwischen 1960
und 1975 erstellten oder modernisierten
Gebäuden vor. Diese Fenster wirken wie
Fremdkörper und stören das Erscheinungsbild
der Straße erheblich.
Von daher war eine Reglementierung der max.
zul. Scheibengröße erforderlich.
Das um 1900 ortsübliche Fenster war 1,00 bis
1,15 m breit (ohne Blockrahmen) und 2,15 - 2,30
m hoch. Blockrahmenfenster wurden mit
scheitrechten Bogen, Fenster ohne Blockrahmen
mit Segmentbogen überdeckt.
Sohlbänke werden bei Natursteineinfassungen
aus dem gleichen Material, bei Blockrahmen aus
Sandstein oder aus verputztem Mauerwerk
hergestellt.
Rollladen und Jalousien sind Bauelemente, die
den harmonischen Eindruck einer Fassade
empfindlich stören können. Im geschlossenen
Zustand entstehen großflächige ebene Flächen,
die gewollt kleinteilig gestaltete Öffnungen
verdecken. Aufgrund von Witterundeinflüssen
verblassen die ursprünglichen Farben schnell und
sie sind schwer zu reinigen.
Zum Schutz vor Einbruch und Vandalismus
werden Schaufenster traditionell mit Rollgittern
geschützt.
Geschäftiges Treiben ist das Ziel einer
erfolgreichen, lebendigen Altstadt, Dieses muss
überall sichtbar sein, auch in den Geschäften.
Daher sollen Schaufenster auch von außen einen
Einblick ins Ladeninnere ermöglichen.
Kragplatten und Vordächer
Kragplatten und Vordächer dienen dem
Witterungsschutz.
Kragplatten sind ein prägendes
Gestaltungselement und fester Bestandteil der
Fassade.
Über mehrere Fassadenabschnitte oder Gebäude
verlaufende Kragplatten widersprechen dem Ziel,
die Breiten der historischen Parzellenstruktur in
den Fassaden widerspiegeln zu lassen.
In vertikal gegliederten Fassaden dürfen
Kragplatten und Vordächer die vertikalen
Gliederungselemente (Pfeiler, Pilaster, Lisenen)
nicht überdecken. Nur in rein horizontal
gegliederten Fassaden sind durchgängige
Vordächer zulässig.
Schaufenster in der Brunnenstraße
Geschäfte, die ihre Kundschaft in der Regel
verbergen wollen (z.B. Spielhallen oder
Wettbüros) sind in der Altstadt nicht erwünscht.
Türen und Tore müssen dem Zeitgeist des
Gebäudes entsprechen. Moderne Kunststoff-,
Aluminium- oder Füllungstüren werden diesem
Leitbild nicht gerecht. Das Gleiche gilt für
Garagentore aus Stahlblech.
Der Abstand zwischen den aus den
Obergeschossen hervorkragenden Bauteilen und
den Vordächern muss so deutlich sein, dass der
Vorbau als Einzelbauteil deutlich erkennbar
bleibt.
Um den Bauteilen die Massivität zu nehmen,
waren die Konstruktionshöhe und das Maß der
Auskragung zu reglementieren.
Glasvordächer sind als ebene Fläche auszubilden,
weil gebogene Flächen nur einen verzerrten
Blick auf die dahinterliegende Fassade zulassen
und weil gebogene Bauteile nicht der
Formensprache ortsüblicher Architektur
entsprechen.
Es werden nur Weißgläser zugelassen, weil
getönte Scheiben den sichtbaren Eindruck des
Farbtons der Fassade verfälschen.
Markisen
Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen
drei Markisenarten:
1. Die Roll-Markise, bei welcher das Tuch
auf eine Tuchwelle eingerollt werden
kann,
2. die Falt-Markise, die zwar beweglich ist,
aber keine Tuchwelle besitzt und
3. die Fest-Markise, die in ihrer Form und
Ausbreitung nicht veränderbar ist.
Die Rollmarkise ist in Leer die traditionelle
Markisenart, bei der das Tuch durch
federgespannte Gelenkarme gespannt wird.
Bei der Faltmarkise (z.B. Korbmarkise). Ist das
Tuch über mehrere Rahmen gespannt, die von
einem Gelenk ausgeklappt werden.
Das Tuch übernimmt die tragende Funktion und
muss daher in der Regel dicker sein.
Festmarkisen sind z.B. frei gespannte Tücher
oder über feste Rahmenkonstruktionen gespannte
Stoffe (z.B. Tonnenmarkise).
Faltmarkisen scheiden aufgrund ihrer
Konstruktion, die im eingeklappten Zustand ein
klobiges, u-förmiges Materialpaket darstellt, an
historischen Fassaden aus.
Festmarkisen scheiden aus, weil sie im
öffentlichen Raum immer konstruktive
Abspannpunkte benötigt, die nicht zur Verfügung
stehen.
Markisen sind unterhalb evtl. vorhandener
Gurtgesimse und Friese anzubringen.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind für Gewerbebetriebe
unverzichtbar.
Werbeanlagen sind jedoch nur dann
werbewirksam, wenn sie eine besondere
Aufmerksamkeit erregen. Dieses geschieht in der
Regel durch Häufung, Größe, Lichtstärke,
Farbwechsel oder besondere Technik. Um
werbewirksam zu bleiben, muss die eigene
Werbeanlage die des Nachbarn auf jeden Fall
übertreffen. Dies führt zum „Las Vegas Effekt“.
Die Straße wird nur noch als buntleuchtender
Jahrmarkt wahrgenommen.
Um diesem negativen Effekt entgegen zu wirken, ist es erforderlich, die Anzahl, die Größe und die Art der notwendigen Werbeanlagen zu reglementieren.
Großflächige Werbetafeln oder -säulen mit
wechselndem Plakatanschlag und großflächige Wechselwerbeanlagen sind derzeit in der Altstadt
nicht vorhanden und sollen auch für die Zukunft
im Satzungsgebiet ausgeschlossen werden. Dies
ist auch erforderlich, um den reglementierten Werbeanlagen der ortsansässigen Gewerbetreibenden mehr Geltung zu verschaffen.
Ausgenommen von diesem Ausschluss sind nur
Schaukästen für öffentliche Bekanntmachungen
und touristische Informationen (z.B. Stadtplan,
Hotelverzeichnis usw.).
die Anzahl der zulässigen Werbeanlagen je
Gebäude zu beschränken.
Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig, in
denen das beworbene Gewerbe auch betrieben
wird (an der Stätte der Leistung).
Um den in § 10 Abs. 7 geforderten freien
Einblick in das Innere des Ladenlokals zu
gewährleisten, war damit auch der Anteil der für
mögliche Beschriftungen, Bemalungen, Zettelund Bogenanschläge erforderlichen Flächen auf
Schaufensterscheiben zu reglementieren.
Werbeanlagen müssen sich der Architektur eines
Gebäudes unterordnen. Sie dürfen Gestaltungsund Gliederungselemente nicht überdecken.
Vielfach sind auf Höhe der Erdgeschossdecke
Gesimsbänder vorhanden, deren Zwischenraum
für Beschriftungen vorgesehen sind. Alle übrigen
Werbeanlagen wie Ausleger, Tafeln, Logos usw.
sind unterhalb dieser Bänder anzubringen.
Auslegerwerbeanlagen (Nasenschilder) haben
sich aus den „Zunftzeichen“ entwickelt und
haben daher eine lange Tradition, die auch nicht
unterbrochen werden sollte. Sie stehen quer zur
Fassade und haben daher eine besondere
Werbewirkung. Weil sie in die Sichtfläche des
Straßenprofils eingreifen, ist ihre Größe zu
beschränken.
Werbeanlage in der Brunnenstraße
Zur Wahrung der Chancengleichheit (große
Häuser viel Fläche, kleine Häuser wenig Fläche)
war die Anzahl der Werbeanlagen je
Gewerbebetrieb zu beschränken. Zwei
Werbeanlagen sind ausreichend, um das Produkt
des Gewerbetreibenden wirksam anzupreisen.
Mehrere nebeneinander gelegene Werbetafeln
überdecken sich in ihrer Wirkung mit der Folge,
dass geglaubt wird, den mangelnden Werbeeffekt
mit zusätzlichen Tafeln kompensieren zu können.
Um eine Häufung zu vermeiden, war daher auch
Helle Straßenräume wirken einladend. Eine
anziehende gleichmäßige Beleuchtung ist aber
nur über eine indirekte Schaufensterbeleuchtung,
zurückhaltende Fassadenanstrahlung und eine
abgestimmte Straßenbeleuchtung zu erreichen.
Grelle, bunte blinkende oder floureszierende
Lichter stören das Erscheinungsbild.
Fahnen weisen immer auf etwas Besonderes hin,
z.B. öffentliche Gebäude, besondere Anlässe
oder besondere Veranstaltungen. Damit diese
besondere Wirkung dieses Werbemittels nicht
verloren geht, kann der dauerhafte Einsatz durch
jedermann nicht zugelassen werden. Zudem ist in
den schmalen Straßen des Satzungsgebietes
kaum Platz für Fahnenmasten.
Traufgassen
Traufgassen dienten früher der Belichtung und
Belüftung innenliegender Räume bei tiefen
Häuserzeilen und der Erschließung der
Hofbereiche.
Aufgrund moderner Brandschutzvorschriften
dürfen sie heute nicht mehr der Belichtung und
Belüftung dienen.
Traufgassen heben jedoch den
Einzelhauscharakter hervor und sind daher ein
wichtiges Gestaltungselement der geschlossenen
Häuserzeilen der Altstadt.
In Bereichen der Altstadt, die mit traufständigen
Reihenhäusern bebaut sind (z.B.Teile der Königoder Kirchstraße), sind Traufgassen unzulässig.
In geschlossener Bauweise nach § 22 Abs. 3
BauNVO sind Gebäude ohne Abstand auf der
Grenze zu errichten.
In der offenen Bauweise werden Gebäude mit
einem in der NBauO bestimmten Abstand zur
seitlichen Grenze errichtet.
Die für die Schaffung von Traufgassen
erforderlichen Grenzabstände führen nicht zu
einer offenen Bauweise, sondern sind als
Abweichung von der geschlossenen Bauweise
anzusehen. Diese Bauweise stellt immer eine
Abweichung von den Abstandsvorschriften der
NBauO dar und ist auf schriftlichen Antrag von
der Bauaufsicht gesondert zu genehmigen.
Diese Abweichungen sollten aber zur
Verwirklichung der besonderen
baugestalterischen und städtebaulichen Absichten
dieser Satzung zugelassen werden.
Nutzung öffentlicher Flächen
Öffentliche Verkehrsflächen dienen in erster
Linie dem innerstädtischen Verkehr sei es
Fußgänger-, Rad- oder Autoverkehr.
Soweit diese primäre Nutzung gewährleistet ist
und die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen nicht
behindert wird, sind Sondernutzungen des
öffentlichen Raumes in Straßen mit gewerblicher
Nutzung ausdrücklich erwünscht.
Warenauslagen und Außengastronomie gehören
in das Bild einer lebendigen Altstadt.
In der Altstadt haben Gebäude und Straßenräume
eine hohe Gestaltungsqualität und das Niveau des
Warenangebotes ist im Allgemeinen
überdurchschnittlich. Dieser gehobene Standard
muss sich auch in den Sondernutzungen
widerspiegeln.
Zum Schutz des positiven Gesamteindruckes sind
daher Mindeststandards festzuschreiben.
Warenauslagen mit Billigwaren oder
Drogerieartikeln (Toilettenpapier und
Reinigungsmittel) haben im öffentlichen Raum
nichts zu suchen.
Zugelassen werden können daher nur
Warenauslagen folgender Sortimente:
-
Obst und Gemüse
Kunst und Kunsthandwerk
Handwerkliche Produkte
Souvenirs
Bekleidung
Die Waren sind auf verrückbaren, jedoch
standfesten Trägern aus Holz oder Stahl zu
präsentieren. Warenträger, Behälter und Kisten
aus Kunststoff sind unzulässig.
Möblierungen für Außengastronomie müssen der
hohen Gestaltungsqualität ihrer Umgebung
gerecht werden. Von daher müssen Möbel und
Einzäunungen der Gastronomiebereiche aus
Kunststoff untersagt werden.
Sonnenschirme dürfen nicht als Werbeträger
dienen und nur in Bereichen für
Außengastronomie aufgestellt werden.
Warenauslagen können mit Markisen vor
Witterungseinflüssen geschützt werden.
Transportable Werbeträger (Werbereiter) stellen
häufig ein Verkehrshindernis dar und werden als
billige Werbeanlagen den geforderten
Gestaltungsansprüchen nur selten gerecht. Von
daher ist ihre Anzahl zu beschränken.
Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig.
Sondernutzungserlaubnisse erteilt auf
entsprechenden schriftlichen Antrag der
Fachdienst 1.32 der Stadt Leer.
Sondernutzungserlaubnisse werden nur erteilt,
wenn die Vorschriften der Gestaltungssatzung für
die Altstadt von Leer eingehalten werden.
Einfriedungen
Welchen Einfluss Einfriedungen auf das
Erscheinungsbild einer Straße haben, wird am
Beispiel „Patersgang“ besonders deutlich.
Der nördliche Teil der Straße erhält durch die
Steinmauer des kath. Kirchgartens den Charakter
einer schmalen Altstadtgasse, während im
südlichen Teil mit den nur durch Zäune
abgetrennten Kirch- und Pfarrgärten der Luth.
Kirche der Straßenraum wesentlich aufgeweitet
wirkt.
Gartenmauern engen den Straßenraum ein, Zäune
weiten ihn auf.
Zaun von der öffentlichen Verkehrsfläche
abgetrennt. Trotzdem wird dieser Vorgarten
ebenso wie die angrenzende Grünfläche als
selbstverständlicher Bestandteil des gestalteten
Straßenraumes wahrgenommen.
Auf der gegenüberliegenden Seite ist das
Gebäude Nr. 28 (Villa Vieregge) mit einer ca.
2,20 m hohen immergrünen Hecke eingefriedet.
Diese Stadtvilla ist als einziges freistehendes
Gebäude, aber auch durch seine Architektur ein
Unikat.
Dieses Gebäude könnte der Mittelpunkt der
Straße sein, wenn das Grundstück mit seiner
ursprünglich einmal vorhandenen Zaunanlage
noch einsehbar und damit optisch Teil des
Straßenraumes wäre.
Durch die gewählte Einfriedung grenzt sich das
Grundstück ab, schließt sich aus und wird zum
Fremdkörper im Straßenraum.
Vorgärten sind in der Altstadt unüblich.
Mauer Patersgang
In der Neuen Straße wird die geschlossene
Straßenrandbebauung etwa in der Mitte
unterbrochen auf der Ostseite (Hafenseite) steht
das Haus-Nr. 31 (Villa Wolff) um etwa 6,00 m
von der Gebäudeflucht zurückversetzt. Der
Vorgarten dieser Villa und die angrenzende
öffentliche Grünfläche des „Garrelschen
Gartens“ sind durch einen schmiedeeisernen
Soweit zurückversetzte Häuser bedeutend und
die Grundstücke breit genug sind, um den
Straßenraum zu erweitern und einen
Platzcharakter zu erzeugen sollte das Grundstück
mit einem Zaun eingefriedet werden.
Schmalere Grundstücke sollten mit
Gartenmauern eingefasst werden, die mind. 2,00
m hoch sein sollten, damit der geschlossene
Bebauungszusammenhang erhalten bleibt und
der Straßenraum eindeutig eingegrenzt wird.
Mit Hecken sind diese Zielsetzungen schwer
erreichbar. Zwar kann eine grüne Wand, wie ein
Beispiel in der Schmiedestraße zeigt, auch einen
Straßenraum abschließen, aber dann muss diese
Hecke so hoch sein (mind. 3,00 m), dass sie auch
als Wand wahrgenommen wird.
Eine solche Höhe erreichen Hecken aber nur
nach jahrzehntelangem Wachstum. Von daher
sind sie als Einfriedungen entlang öffentlicher
Straßen und Wege auszuschließen.
Mit undurchsichtigen Platten und Türen
verschlossenen Traufgassen verhindern den Blick
auf die dritte Dimension eines Gebäudes. Das
Bauwerk ist in seiner gesamten Ausdehnung
nicht mehr wahrnehmbar. Zudem verunkrauten
und vermüllen sie dann erfahrungsgemäß sehr
schnell und ziehen Ungeziefer an. Von daher
dürfen Traufgassen nur mit durchsichtigen
Pforten verschlossen werden.
Fassadenbegrünungen
In den engen Gassen der Altstadt ist wenig Platz
für Straßenbäume und Grünanlagen.
Hier können Fassadenbegrünungen Farbakzente
setzen und erheblich zur Verbesserung der
Stadtluft und des Stadtklimas beitragen.
Fassadenbegrünungen können auch gezielt als
Gestaltungselemente der Architektur eingesetzt
werden.
Fassadenbegrünung zeichnet sich durch einen
minimalen Bedarf an Raum und Bodenfläche
aus. Sie stellt in dieser Hinsicht eine
beachtenswerte Alternative zur Pflanzung
größerer Gehölze dar.
Kletterpflanzen wachsen so schnell, dass ihre
Stämme sich nicht so stark entwickeln können,
um das eigene Gewicht der Pflanze zu tragen.
Zur Begrünung geeignete Pflanzen werden in
drei Gruppen unterteilt:
1. Selbstklimmende Pflanzen
2. Gerüstkletterpflanzen
3. Spaliergehölze
Selbstklimmer entwickeln Haftorgane mit denen
sie sich an rauen Oberflächen festhalten. Dieses
sind Haftwurzeln (z.B. Efeu) oder Haftscheiben
(z.B. Wilder Wein). Diese Art von
Kletterpflanzen setzen harte, schwer ablösbare,
fugen- und rissfreie Fassaden-oberflächen
voraus.
Triebe dringen in Fugen, Rissen, Wandöffnungen
und Dachabschlüssen ein und können zu
erheblichen Bauschäden führen. Bei
Rückschnitten lassen sich die Haftorgane nur mit
sehr hohem Aufwand entfernen. Abgestorbene
Haftorgane können Fassadenbereiche auf Jahre
verunstalten.
Wegen der möglichen Schäden an den nur selten
fugen- und rissfreien Fassaden alter Gebäude und
dem hohen Aufwand zur Beseitigung solcher
Pflanzen wird die Verwendung solcher
selbstklimmenden Pflanzen untersagt.
Gerüstkletterpflanzen winden und ranken sich
um bzw. verklammern sich an Traggerüsten
(Bäume, Rankgitter, Seilen usw.) hoch. Mit der
Formgebung der Rankhilfen kann die Ausbreitung der Fassadenbegrünung sehr gut
gesteuert werden.
Spaliergehölze sind keine Kletterpflanzen, sondern Bäume, die sich durch einen besonderen Schnitt entlang eines Spaliergerüstes flächig
entwickeln. Sie erzeugen nicht so viel Laub, als dass sie die bauphysikalischen und klimatischen Vorteile einer Fassadenbegrünung entwickeln können. Spaliergehölze dienen nur
Dekorationszwecken.
Weil die Fassadenbegrünung ein wichtiges Mittel
zur Förderung des Wohlfühlens und des Wohlergehens in der urbanen Umwelt darstellt, wird die Anpflanzung von Rank- und Kletterpflanzen schon seit Jahren durch die Stadt
Leer gefördert. Folgende Kletterpflanzen werden im Rahmen des Förderprogramms Fassadenbegrünung von der
Stadt Leer kostenlos geliefert:
- Knöterich (Fallopia aubertii)
- Gemeine Waldrebe (Clematis vitalba)
- Anemonen-Waldrebe (Clematis montana)
- Blauregen (Wisteria sinensis)
- Pfeifenwinde (Aristolochia macrophylia)
- Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium)
Straßen, Wege, Plätze und Hofbefestigungen
Als Baustoffe für die Oberflächenbefestigung
von Straßen, Wegen, Gängen, Plätzen, Höfen
und Terrassen sind nur folgende Materialien
zulässig:
1. Natursteine
Basalt, Granit, Schiefer, Marmor
Travertin, Gneis, Quarzit, Grauwacke
2. Künstliche Steine
Ziegel, Klinker
Schlacken dürfen nur verwendet werden, wenn
sie keine Schwermetalle oder sonstige
Schadstoffe enthalten, die das Grundwasser
gefährden.
Weg- und Platzeinfassungen sind aus den
gleichen Materialien herzustellen wie die
befestigte Fläche. Hochborde, Tiefborde oder
Rasenborde aus Beton sind unzulässig.
Anträge zur Lieferung der Pflanzen können beim
Fachdienst 2.62 – Energie, Klima- und Umweltschutz – der Stadt Leer, Rathausstraße 1, 26789 Leer angefordert werden. Granitkleinpflaster
Garagen und Stellplätze
§ 66 NBauO gilt entsprechend.
Damit eine geschlossene Straßenrandbebauung
erhalten bleibt und weil die Erdgeschossebenen
dem Wohnen und Gewerbe dienen sollen, ist
auch aus gestalterischen Gründen kein Platz für
Grundstückszufahrten oder Garagen. Dieser
Tatsache ist in bestehenden Bebauungsplänen
bereits durch Ausweisung von Garagenhöfen
oder Gemeinschaftsstellplätzen Rechnung
getragen worden.
Ordnungswidrigkeiten
In den engen Straßenprofilen der Altstadt
beanspruchen Zufahrten und Garagen nicht nur
öffentliche Fläche auf der eigenen, sondern auch
auf der gegenüberliegenden Straßenseite und
verhindern damit wichtigen Parkraum im
öffentlichen Bereich.
Der § 80 Abs. 3 NBauO verlangt jedoch, dass
die örtliche Bauvorschrift ordnungswidrige
Tatbestände aufführt und auf die
Bußgeldvorschrift des § 80 NBauO verweist.
Mit dem § 19 Abs. 1 der Satzung wird die
Herstellung der notwendigen Einstellplätze nach
§ 47 NBauO untersagt bzw. eingeschränkt. Nach
§ 47 Abs.1 Satz 3 NBauO entfällt damit für
Vorhaben auf den betroffenen Grundstücken die
Einstellplatzpflicht nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2
NBauO.
Abweichungen
Zur Verwirklichung besonderer städtebaulicher
oder stadtgestalterischen Absichten sowie eines
besonders künstlerisch ansprechenden
Gestaltungskonzeptes können Abweichungen
zugelassen werden, wenn dadurch dem Zweck
dieser Vorschrift und hier insbesondere den
Gestaltungsgrundsätzen nicht widersprochen
wird.
Die Gestaltungssatzung für die Altstadt von Leer
ist eine örtliche Bauvorschrift, die aufgrund der
Ermächtigung des § 84 NBauO in der Fassung
vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46) erlassen
wurde. Der § 80 NBauO über
Ordnungswidrigkeiten gilt daher auch für dieses
Gestaltungssatzung.
Die max. Höhe eines Bußgeldes ist von der
Landesregierung im § 80 Abs. 5 NBauO
mit 500.000,00 € festgelegt worden.
Bestandsschutz
Erteilte Genehmigungen (Baugenehmigungen,
Sondernutzungserlaubnisse, Gestattungen) für
Markisen, Werbeanlagen, Einfriedungen oder
Möblierungen des öffentlichen Raumes sind von
den zuständigen Stellen bis spätestens zum
30.06.2018 zu widerrufen, wenn diese Bauteile
den Bestimmungen der Satzung widersprechen.
Eine hohe Gestaltungsqualität des öffentlichen
Straßenraumes ist nur erreichbar, wenn
ausnahmslos alle Nutzer den gleichen
Reglementierungen unterworfen sind.
Die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der vor
Inkrafttreten der Gestaltungssatzung getätigten
Investitionen in bestehende Anlagen der
vorgenannten Art erfordern eine Übergangsfrist,
in der sich diese amortisieren können. Eine Frist
von 5 Jahren ist angesichts der relativ geringen
Höhe der notwendigen Investitionen für diese
Anlagen angemessen.
Auch nicht genehmigungspflichtige Anlagen
vorstehender Art sind bis zum 01.07.2018 den
gestalterischen Anforderungen der Satzung
entsprechend anzupassen.
Alle übrigen baulichen Anlagen genießen
Bestandsschutz.
Lexikon
Begriffsbestimmungen
Attika: Es handelt sich hierbei um eine
Aufmauerung oberhalb des Daches.
Die Attika soll erstmals in der griechischen
Landschaft Attika verwendet worden sein,
daher der Name. Zum fast unentbehrlichen
Bestandteil wird die Attika im römischen
Bogenbau, als Sockel für die Aufstellung von
Figuren und Vasen und zur Aufnahme von
Inschriften und Reliefs. Die klassische Attika
war fensterlos, es sei denn, dahinter war ein
Attikageschoss verborgen.
Basis: Eine Basis ist im Bauwesen der unterste
Bauteil einer Säule, auf dem der Schaft aufsitzt.
Die Basis kann selbst wiederum auf einem
Sockel stehen, der meist die Form eines
schmucklosen Quaders besitzt.
Durch die Aufeinanderfolge von Platten mit zum
Boden hin größer werdenden Durchmessern und
abwechselnder Profilierung wird der Übergang
zu der großen Aufstandsfläche optisch
abgefangen und ästhetisch gemildert. Die
unterste Platte ist eine quadratische Platte,
.Baumaßnahme: Eine Baumaßnahme ist die
Errichtung, der Umbau, die
Nutzungsänderung oder die Beseitigung
einer baulichen Anlage
Bauliche Anlagen: Bauliche Anlagen sind
mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm
ruhende, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen, wie Gebäude, Mauern, Zäune,
Überdachungen und Terrassen.
Bauliche Anlagen sind auch:
-
Basis einer Säule, die auf einem Sockel steht
im alten Rathaus
Attika in der Rathausstraße
-
ortsfeste Feuerstätten
Werbeanlagen
Warenautomaten, die von öffentlich
zugänglichen Flächen aus sichtbar
sind
Aufschüttungen
Abgrabungen
Künstliche Hohlräume unterhalb der
Erdoberfläche
Anlagen, die dazu bestimmt sind,
vorwiegend ortsfest benutzt zu
werden
Lagerplätze
Abstell- und Ausstellungsplätze
Stellplätze
Markisen
Eingangsüberdachungen
Pergolen
Fahnenmasten
Binderverband: Der Binderverband wird
nur bei 1-Stein starkem Mauerwerk
eingesetzt. Es sind nur Köpfe zu sehen. Jede
zweite Schicht beginnt mit einem ¾ Stein.
Die Stoßfugen sind um ¼ Stein versetzt.
Blockverband: Beim Blockverband
wechseln sich Läufer- und Binderschichten
ab. Die Läuferschicht beginnt mit einem ¾
Stein. Die Stoßfugen sind um ¼ Stein
versetzt.
Der Blockverband wurde für
Mauerwerksdicken > 1-Stein entwickelt. Es
entstehen keine übereinander liegenden
Fugen. Wände im Blockverband haben einen
guten Verbund und damit eine hohe
Tragfähigkeit.
Binderverband
Bossensteine: Als Bossensteine werden
Mauersteine mit bruchrauen Oberflächen aus
Natursteinen und Kunststeinen bezeichnet,
die überwiegend von Hand hergestellt
werden. Dies ist eine Tätigkeit von
Steinmetzen.
Es werden auch Bossensteine hergestellt, die
aus mineralischen Mischungen in Formen
gepresst werden.
Bei der Herstellung von Bossensteinen aus
Naturstein und Kunststein werden
Sprengeisen einer Steinkante angesetzt und
mit dem Fäustel wird auf das Sprengeisen
geschlagen. Durch die dabei entstehende
Keilwirkung werden Steinstücke
abgeschlagen, die die Form einer Muschel
annehmen. Diese Tätigkeit wird von
Steinmetzen als Bossieren, Sprengen oder
Prellen bezeichnet. In diesem Arbeitsvorgang
entsteht eine bruchraue Steinoberfläche, die
keine Werkzeugspuren zeigt. Diese händisch
hergestellte Steinoberfläche wird als
Sichtfläche verbaut.
.
Blockverband
Bossensteine
Dachgeschoss: Als Dachgeschoss
bezeichnet man Geschosse, die direkt unter
dem Dach und oberhalb der Traufe liegen.
Aufgrund der Dachneigung haben sie eine
kleinere nutzbare Grundfläche als die
darunterliegenden Geschosse.. Davon
abhängig können Dachgeschosse
baurechtlich eventuell als Vollgeschosse
eingeordnet werden.
Auch für Dachgeschosse gilt die von unten
nach oben fortlaufende numerische Zählung,
wenn mehrere übereinander liegen.
Erdgeschoss: Das Erdgeschoss ist das zu
ebener Erde liegende Geschoss eines
Gebäudes. Erdgeschosse liegen nicht
zwangsläufig exakt auf dem Höhenniveau
des umliegenden Geländes und sind nicht
immer identisch mit der Nullebene.
Normalerweise wird ein Gebäude über das
Erdgeschoss erschlossen, hier ist der
Hauseingang mit dem Zugang zum
Treppenhaus.
First: Als Dachfirst (kurz First), bezeichnet
man die, meist waagerechte, obere Kante
eines Satteldaches oder anderer Dachformen.
Bei gewölbten und runden, tonnenförmigen
Dachkonstruktionen verläuft der First am
Scheitelpunkt des Bogens.
Bei mehrgeschossigen Gebäuden
unterscheidet sich das Erdgeschoss in
Nutzung, Grundriss, Geschosshöhe und
Fassadengestaltung oft grundlegend von den
Obergeschossen. Die Architektur der Fassade
stellt diesen Unterschied meist deutlich
heraus. In der örtlichen Architektur sind es
vor allem Gebäude mit einer vertikalen
Nutzungsmischung (Geschäfte im EG,
Wohnen in den OG), die diesen Kontrast
aufweisen.
Die Dachdeckung am First besteht bei
Pfannendächern aus den Firstziegeln oder
Firststeinen. Der First eines Ziegeldaches
wird entweder in Mörtel aufgesetzt oder mit
Trockenelementen aufgeschraubt
(Trockenfirst). Der First als höchster Punkt
eines Daches kann auch die Funktion der
Dachentlüftung übernehmen
In den meisten Fällen ist der First
waagerecht, er kann aber auch, mit positivem
oder negativem Gefälle verlaufen.
In Mörtel aufgesetzte Firste in der Rathausstraße
Fries: Ein Fries ist in der Architektur ein
schmaler Streifen, der einer Umgrenzung,
Abgrenzung, Gliederung und Dekoration von
Teilen eines Bauwerks dient. Friese können
glatt sein oder plastisch hervortreten, gemalt
oder aus einzelnen Bauteilen
zusammengesetzt sein. Friese dienen in der
Architektur der Gliederung einer Fassade
und ähneln insofern den Gesimsen. Der
Unterschied gegenüber den leistenartigen
Gesimsen liegt in der Wiederholung, dem
Rapport, einer Schmuckform in einem gleich
bleibenden Rhythmus. Gesimse sind mitunter
von Friesen begleitet oder können mit ihnen
kombiniert sein.
Gesims: Das Gesims, auch Sims, ist ein
meist horizontales Bauglied, das aus einer
Wand hervorragt. Ein Gesims dient
zusammen mit senkrechten
Architekturelementen wie Lisenen, Pilastern
und Säulen der Gliederung von Wandflächen
und Fassaden.
Neben der gestalterischen hatten Gesimse bei
historischen Bauwerken auch eine
konstruktive Funktion, als Schutz der
unterhalb befindlichen Wand vor
Witterungseinflüssen. In diesem
Zusammenhang ist ein Gesimsstein ein
Formziegel, der in Gesimsen eingearbeitet
wurde, beispielsweise als ein Nasenstein mit
angearbeiteter Nasenform als Tropfkante.
Giebel: Der Giebel ist die obere
abschließende Wandfläche eines Gebäudes
im Bereich des Daches. Der dortige
Dachrand wird als Ortgang bezeichnet.
Giebel kann auch die Kurzform für
Giebelwand sein, die gesamte bis zur
Geländeoberfläche reichende Außenwand,
die den eigentlichen Giebel trägt.
Gemauerter Fries in der Neuen Straße
Fries in Verbindung mit einem Gesims Rathausstraße
Traufgesims in der Norderstraße
Aufgeputzter Fries in der Neuen Straße
Neue Straße 12
Gesims mit Fries in der Norderstraße
Geschoss: Ein Geschoss ist die Gesamtheit
aller Räume in einem Gebäude, die auf einer
Zugangsebene liegen und horizontal
verbunden sind. Es ist möglich, dass ein
Geschoss Höhenunterschiede aufweist.
Entscheidend ist aber die horizontale
Zusammengehörigkeit der Räume. Der
Begriff wird heute unabhängig von der Art
der Gebäudekonstruktion verwendet.
Der Holländische Verband hat mehrere
aufeinander folgende Binderschichten, die
sich mit Läufer-Binderschichten abwechseln.
Die Läufer liegen übereinander.
Ein oberirdisches Geschoss ist nach der
Definition der NBauO ein Geschoss, dessen
Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m
über die Geländeoberfläche hinausragt.
Jede auch nur bedingt begehbare Ebene eines
Gebäudes (z.B. Installationsgeschosse oder
Spitzböden) stellen ein eigenständiges
Geschoss dar.
Kapitell: Das Kapitell früher auch Kapitäl
genannt, ist der obere Abschluss einer Säule,
eines Pfeilers oder eines Pilasters.
Das Kapitell ist plastisch deutlich
ausgeformt. Es ist ein wichtiges
ornamentales Element und meist floral oder
figurativ ausgeführt. Im Laufe der
Geschichte haben sich vielfältige
Ausformungen der Kapitelle entwickelt. Die
Überleitung vom Rund der Säule zur
quadratischen Deckplatte ist das formale
Grundthema des Säulenkapitells.
Holländischer Verband
Planungsrechtlich relevant sind in der Regel
aber nur Vollgeschosse.
Florale Kapitellverzierung
Klinker: Klinker sind Ziegelsteine, welche
unter so hohen Temperaturen gebrannt sind,
dass durch den beginnenden Sinterprozess
die Poren des Brenngutes geschlossen
werden. Klinker nehmen kaum Wasser auf
und sind sehr widerstandsfähig. Der Name
rührt daher, dass beim Zusammenschlagen
zweier Klinker ein hoher Klang entsteht.
Klinker bestehen aus Schamotten, Feldspäten
und weiß- oder rotbrennenden Tonmineralen.
Durch verschiedene Zuschläge zur Rohmasse
lassen sich vielfältige Farbnuancen erreichen.
Für die Herstellung von Mauersteinen
werden die Ausgangsstoffe Ton und Wasser
vermengt und industriell im
Strangpressverfahren geformt. Bei der
nachfolgenden Trocknung reduziert sich der
Wassergehalt auf etwa 3 %, bei „guten
Klinkern“ soll er unter 2 % liegen. Danach
werden Klinker bei 1100 bis 1300 °C im
Tunnelofen (früher in Ringöfen) gebrannt,
im Gegensatz zu 800 bis 1000 °C bei
normalen Ziegeln.
Wegen des geringen Luftporenanteils weisen
alle Klinker ein relativ schlechtes
Wärmedämmvermögen auf. Klinker sind
frostbeständig und eignen sich daher
besonders für Fassaden.
Kreuzverband: Der Kreuzverband wurde
aus dem Blockverband entwickelt. Er
unterscheidet sich dadurch, dass in jeder
zweiten Läuferschicht hinter dem ¾ Stein ein
Binder gelegt wird. Hierdurch entsteht ein
Kreuzmuster.
Krüppelwalmdach: Ein Krüppelwalmdach
ist eine vom Satteldach weiterentwickelte
Dachform und die am häufigsten verwendete
Form des Walmdaches. Bei dieser Dachform
ist nicht der gesamte Giebel, sondern nur der
obere Teil abgewalmt. Diese Walmflächen
weisen demnach eine geringere Höhe als die
angrenzenden Hauptdachflächen auf. Das
Krüppelwaldmach schafft eine hohe
Stabilität und Festigkeit für alle Bereiche und
ist damit in der Lage sogar starke Lasten
aufzunehmen.
Kreuzverband
Haus mit Krüppelwalm in der Norderstraße
Läuferverband: Der Läuferverband ist nur
für ½ - Stein starkes Mauerwerk (11,5 cm
dick) geeignet.
Im Schleppenden Läuferverband wiederholt
sich das Fugenmuster nur in jeder 4. Schicht.
Hier sind Verschiebungen nicht so auffällig
Sind die Fugen um ½ Stein versetzt spricht
man von einem „Mittleren Läuferverband“,
sind die Fugen um ¼ Stein versetzt von
einem schleppenden Läuferverband.
Der Mittlere Läuferverband war der Standard
für Verblendmauerwerk in den Jahren des
Wiederaufbaus im letzten Jahrhundert. Der
Nachteil dieses Verbandes ist, dass bei
unterschiedlichen Steinlänge (zul. Toleranz
+/- 3% = bis zu 1,5 cm) die Fugen in jeder 2.
Schicht nicht mehr übereinander liegen und
ein unsauberes Fugenbild entsteht.
Lisene Als Lisene bezeichnet man im
Bauwesen eine schmale und leicht
hervortretende vertikale Verstärkung der
Wand. Das Wort Lisene stammt aus dem
französischen Begriff "lisière" für "Rand"
oder "Kante". In der deutschen Sprache
spricht man auch gerne von Mauerblende.
Lisene spielen in der Architektur zur
optischen Gliederung einer Fassade eine
bedeutende Rolle.
Schleppender Läuferverband
Eine moderne Form des Läuferverbandes ist
der „Wilde Verband“. Hierbei werden in
einen schleppenden Läuferverband einzelne
Köpfe eingestreut.
Mittlerer Läuferverband
Lisene an einem Gebäude in der Neuen Straße
Märkischer Verband: Beim Märkischen
Verband wechseln sich in einer Schicht je
zwei Läufer mit einem Binder ab.
Märkischer Verband
Mansarddach: Bei einem Mansarddach
sind die Dachflächen im unteren Bereich
abgeknickt, so dass die untere Dachfläche
über eine wesentlich steilere Neigung verfügt
als die obere. Auf diese Weise entsteht
zusätzlicher Wohnraum für eine oder
mehrere Mansarden. Hierbei können eine
(Frontseite), zwei (Mansardgiebeldach) oder
alle 4 Dachseiten (Mansardwalmdach)
abgeknickt sein. Letzteres ist häufig bei
einzelnstehenden Bauwerken des Barock und
der 1920er Jahre anzutreffen. Der Name geht
auf die französischen Architekten François
Mansart (1598–1666) und dessen Großneffen
Jules Hardouin-Mansart (1646–1708)
zurück, die diese Art der Dachbau-Technik
in ihren zahlreichen Prunkbauten in Paris
populär machten. Als Erfinder gilt jedoch der
Architekt des Louvre, Pierre Lescot, der
diese raumsparende Idee bereits ca. 100
Jahre zuvor verwirklichte.
Mauerwerksverband: Mit
Mauerwerksverband wird die Art der
Anordnung von künstlichen Mauersteinen
wie Ziegel, Klinker oder auch Natursteine
innerhalb des Mauerwerks bezeichnet. Art
und Dicke des Mörtels in den Fugen spielen
eine wichtige Rolle für das Erscheinungsbild
des Mauerwerks. Es gibt viele verschiedene
Verbandsarten, oft genannt nach den
Regionen, in denen die Verbände traditionell
benutzt wurden.
Mauerwerksverbände wurden entwickelt als
Gebäude noch mit einschaligem Wänden
errichtet wurden. Das Mauerwerk musste
gleichzeitig der tragenden Funktion, dem
Witterungsschutz und den gestalterischen
Ansprüchen gerecht werden.
Wandstärken werden in Steinlängen
angegeben. Ein 1-Stein Mauerwerk ist heute
24 cm, ein 1,5- Stein Mauerwerk 36,5 cm
und ein 2-Stein Mauerwerk 49 cm dick. Bei
Kirchen, Schulen u. ähnl.. Bauten war 5Stein Mauerwerk (1,24 m) keine Seltenheit.
Der Verband in dem die Steine verlegt
werden ist für die Tragfähigkeit des
Mauerwerks entscheidend. Entscheidend ist
hierbei, dass keine Fugen
übereinanderliegen.
Mansarddach in der Garrelstraße
Regional wurden recht unterschiedliche
Verbände entwickelt.
Steine, die in ihrer ganzen Länge zu sehen
sind nennt man Läufer. Steine von denen nur
die Köpfe zu sehen sind werden als Binder
bezeichnet.
Horizontale Fugen werden als „Lagerfugen“,
vertikale Fugen als „Stoßfugen“ bezeichnet.
Heute werden in der Regel mehrschalige
Wände errichtet, wobei die tragende
Konstruktion aus großformatigen Kalksandoder Porenbetonsteinen ggf. auch aus
Stahlbeton errichtet wird.
Nähere Umgebung: Die Grenzen der
näheren Umgebung sind dort zu ziehen, wo
sich das geplante Vorhaben nicht mehr
auswirken kann und wo der bodenrechtliche
Charakter der Umgebung das Baugrundstück
nicht mehr prägt. Sie sind nach der
tatsächlichen städtebaulichen Situation des
Bebauungszusammenhanges zu bestimmen
in der sich das Baugrundstück befindet.
Das sichtbare Ziegelmauerwerk hat keine
tragende Funktion mehr und ist eine reine
Verblendschale. Mauerwerksverbände sind
daher heute reine Zierverbände.
Nach der städtebaulichen Situation kann die
Grenze zwischen näherer und fernerer
Umgebung auch dort zu ziehen sein, wo
jeweils einheitlich geprägte
Bebauungskomplexe mit voneinander
verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen
aneinander stoßen. Beim Übergang einer
geschlossenen Straßenrandbebauung zu einer
Einzelhausbebauung in offener Bauweise
kann die zur Beurteilung der Bauweise zu
betrachtende nähere Umgebung schon auf
der Grenze des Nachbargrundstückes liegen.
.
Die Grenzen der näheren Umgebung sind für
jedes Beurteilungskriterium, z.B. bei einer
Beurteilung des „Einfügens“ nach § 34
BauGB (Art und Maß der baulichen
Nutzung, Bauweise, überbaubare
Grundstücksfläche), gesondert zu ermitteln.
Bei emittierenden Vorhaben endet die nähere
Umgebung erst dort, wo die Emissionen sich
nicht mehr auswirken.
Obergeschoss: Als Obergeschoss oder
Stock bezeichnet man alle Geschosse über
dem Erdgeschoss und unter dem
Dachgeschoss. Bei mehr als einem
Obergeschoss nummeriert man die
Geschosse.
Die Zählung der Geschosse beginnt mit dem
ersten Obergeschoss, also dem ersten
oberhalb des Erdgeschosses liegenden
Geschoss. Das ergibt folgende Zählweise:
Erdgeschoss, dann 1. Obergeschoss, dann 2.
Obergeschoss usw.
Das erste Obergeschoss war im historischen
Wohnhausbau meist das mit der größten
Raumhöhe und der prächtigsten Ausstattung,
daher die Bezeichnungen „Piano nobile“
(italien., v. a. im 17. Jahrhundert) oder
„Beletage“ (franz., v. a. im 18./19.
Jahrhundert).
Pilaster: Der Pilaster ist ein in den
Mauerverbund eingearbeiteter Teilpfeiler,
der auch als Wandpfeiler bezeichnet wird. Er
kann tragende statische Funktion haben,
muss diese aber nicht besitzen. Ähnlich wie
die Halb- oder Blendsäule kann der Pilaster
ein Element der Scheinarchitektur in Putz
und Stuck sein. Selten findet sich dann der
deutsche Ausdruck Reliefpfeiler. Sein
vornehmlicher architektonischer Zweck ist
die vertikale Gliederung von Außen- oder
Innenwandflächen. Im Gegensatz zur Lisene
hat er Basis und Kapitell.
Risalit: Ein Risalit ist ein – zumeist auf
ganzer Höhe – aus der Fluchtlinie eines
Baukörpers hervorspringender Gebäudeteil.
Als Mittel zur Fassadengliederung ist er ein
typisches Gestaltungsmittel der Architektur
des Barocks und der Renaissance, tritt jedoch
auch in anderen Epochen auf.
Steht der Risalit mittig in der Fassade, wird
er als Mittelrisalit bezeichnet; ist er
außermittig zu einer Seite verrückt, ist es ein
Seitenrisalit. Münden zwei rechtwinkelig
zueinander verlaufende Flügel in einen
Risalit, spricht man von einem Eckrisalit.Die
gegenüber der Fassadenfront des Risalits
zurücktretende Fassade der eigentlichen
Fluchtlinie des Baukörpers nennt man
Rücklage.
Satteldach: Das Satteldach, auch
Giebeldach, ist die klassische, am häufigsten
anzutreffende Dachform in kalten und
gemäßigten Zonen. Es besteht aus zwei
entgegengesetzt geneigten Dachflächen, die
an der höchsten, waagerechten Kante, dem
Dachfirst, aufeinander treffen. Die
Konstruktion dieser Dachform wird als
Sparren- oder Pfettendach ausgeführt,
wodurch eine Vielzahl an unterschiedlichen
Dachneigungen und Traufhöhen möglich ist.
Weberhäuser mit Satteldach in der Norderstraße
Pilaster am Martin-Luther-Haus in der Kirchstraße
Seitenrisalit in der Königstraße
Scheinquaderung: Für verputzte Fassaden
häufig angewandtes Gestaltungselement.
In den flächig aufgetragenen und geglätteten Putz
werden durch doppelte Ritzung Stoß- und
Lagerfugen gekratzt, so dass der Eindruck
entsteht es handele sich um aufgestapelte
Steinquader. Ortsüblich sind regelmäßige
Quader im liegenden Format. In anderen
Gegenden überwiegen jedoch quadratischen und
stehenden Formate
Sockel: Bedeutung in der Architektur nach dem
Duden:
1. Block aus Stein o. Ä., auf dem etwas steht,
besonders eine Säule, Statue
2. unterer [abgesetzter] Teil eines Gebäudes,
einer Mauer, eines Möbelstücks o. Ä., der
bis zu einer bestimmten Höhe reicht.
Sockel sind immer abgesetzte Gebäudeteile. Sie
stehen entweder vor (im Mauerwerksbau
regelmäßig ¼ Stein, ca. 6 cm) oder liegen etwas
zurück. Flächenbündige farblich abgesetzte
Streifen dienen in der Regel dem Spritzschutz
und stellen keine Sockel dar.
Die gestaltete Fassade eines Gebäudes beginnt
immer erst oberhalb des Sockels.
Scheinquaderung an einem Gebäude in der
Rathausstraße
Vorstehende Sockel sollen dem Gebäude ein
festes Fundament geben. Zurückspringende
Sockel sollen eine gewisse Leichtigkeit
vermitteln.
Traufe: Als Dachtraufe, kurz Traufe, wird
die Tropfkante am Dach eines Gebäudes
bezeichnet. Hier fließt während eines Regens
das gesammelte Wasser der Dachfläche ab,
an der Traufe befindet sich daher in
niederschlagsreichen Gebieten meist eine
Dach-rinne. Die Länge der Traufe entspricht
der Dachflächenbreite.
Die Traufe begrenzt eine geneigte
Dachfläche nach unten.
Traufhöhe: Die Höhe zwischen Traufpunkt
und dem Terrain wird als Traufhöhe
bezeichnet. Sie ist nicht mit der Höhe der
Dachrinne über dem Erdboden zu
verwechseln, sondern ist ein begrenzendes
Maß im Bauplanungsrecht, das zeichnerisch
ermittelt werden muss. Beispielsweise kann
in einem Bebauungsplan die maximale
Traufhöhe festgeschrieben werden.
Die Bezugspunkte der Traufhöhendefinition
beziehen sich in der Regel auf die Oberkante
der öffentlichen Straße und den Schnittpunkt
zwischen dem aufgehenden Mauerwerk, der
Außenwand, mit dem Dachsparren.
Traufpunkt: Als Traufpunkt wird der
Schnittpunkt zwischen der senkrechten
Außenfläche (Oberfläche der Außenwand)
und der Dachhaut bezeichnet.
Verkehrsfläche. Zu unterscheiden sind
-
dem öffentlichen Verkehr gewidmete
Flächen
öffentliche Verkehrsflächen
allgemein zugängliche
Verkehrsflächen
private Verkehrsflächen
Dem öffentlichen Verkehr gewidmete
Flächen, sind städtische oder private Plätze,
Wege, Straßen, Schienenwege oder
Wasserflächen, die vom Rat der Stadt für
ihren jeweiligen Zweck zur Nutzung durch
Jedermann gewidmet wurde.
Öffentliche Verkehrsflächen sind dem
Verkehr dienende Flächen, die der
öffentlichen Hand (Bund, Land, Kreis oder
Stadt) gehören.
Allgemein zugängliche Verkehrsflächen sind
öffentliche oder private Flächen, die von
jedermann betreten oder befahren werden
können (z.B. Kundenparkplätze, Feldwege
usw.)
Private Verkehrsflächen sind Privatwege
Auffahrten und sonstige befestigte Flächen,
die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind.
Vollgeschoss ist nach der Definition der
NBauO ein oberirdisches Geschoss, das über
die Hälfte seiner Grundfläche eine lichte
Höhe von 2,20 m oder mehr hat.
Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein
Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von
2,20m über mehr als zwei Drittel der
Grundfläche des darunterliegenden des
darunterliegenden Geschosses hat.
Zwischendecken oder Zwischenböden, die
unbegehbare Hohlräume von einem
Geschossabtrennen, bleiben bei der
Anwendung der Absätze 1 und 2
unberücksichtigt. Hohlräume zwischen der
obersten Decke und der Dachhaut, in denen
Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen
lichten Höhe nicht möglich sind gelten nicht
als oberste Geschosse.
Diese Definition bietet den Architekten einen
großen Gestaltungsspielraum. Durch
Reduzierung der Grundfläche des obersten
Geschosses können Räume ohne Schrägen
entstehen (z.B. Penthouse), die nicht als
Vollgeschoss mitgerechnet werden müssen.
Von daher ist die Festsetzung einer Zahl von
Vollgeschossen im Bebauungsplan kein
geeignetes Mittel um Gebäudehöhen auf ein
einheitliches Maß zu beschränken.
Walmdach: Ein Walmdach ist eine
Dachform, die im Gegensatz zum Satteldach
nicht nur auf der Traufseite, sondern auch
auf der Giebelseite geneigte Dachflächen hat.
Diese werden als Walm bezeichnet.
Ein vollständiger Walm ersetzt den Giebel,
das Dach hat also an allen vier Seiten
Schrägen. Ein Walmdach hat aber auf jeden
Fall auch einen Dachfirst, ansonsten spricht
man von einem Zeltdach (Pyramidendach).
Der „Wilde Verband“ ist ein „Schleppender
Läuferverband“ bei dem in unregelmäßigen
Abständen nach 3-5 Läufern ein Kopf
eingestreut wird. Dabei sollen die Köpfe
nicht übereinander liegen und die Stoßfugen
keine Abtreppungen (max. 5 Stufen) bilden
dürfen
Volute (lat. volutum „das Gerollte“) ist ein
aus dem Französischen abgeleiteter
Ausdruck für eine Schneckenform (Spirale)
in der künstlerischen Ornamentik, besonders
in der Architektur.
Die geneigten Dachflächen bieten weniger
Angriffsfläche für Wind, die Windlast auf
die Konstruktion wird verringert.
Zwei Voluten am Kapitell eines Pilasters
Wilder Verband
Walmdach in der Neuen Straße
Voluten finden sich in der Baukunst an
Konsolen, Giebeln und Kapitellen. Die Form
ist in der antiken Baukunst für das ionische
und äolische Kapitell sowie für das
Kompositkapitell charakteristisch. Bereits
früher erscheinen Voluten an Kapitellen der
ägyptischen Architektur, wo sie aus der
Naturform des offenen Lotosblütenkelches
abgeleitet sind. Im Bereich der antiken
attischen Keramik treten Voluten oft auch als
Henkelform auf.
Zwerchhaus: Das Zwerchhaus ist ein einoder mehrgeschossiger Aufbau eines
geneigten Daches. Es hat einen Giebel und
ein eigenes Dach.
Ziegel: Der Ziegel ist das älteste vorgefertigte
Bauelement, er wird aus tonhaltigem Lehm
geformt und in Öfen bei nur 900 °C in
Ziegeleien gebrannt.
Der Zwerchgiebel steht in der Flucht der
Gebäudeaußenwand Dadurch unterscheidet
sich das Zwerchhaus von der Gaube, die
unabhängig von den Außenwänden auf dem
Dach positioniert ist. Das Dach des
Zwerchhauses ist häufig als Satteldach
ausgebildet. Dessen First verläuft quer
(zwerch) zum Dachfirst des Hauptdachs.
Entsprechend stehen die Traufen von
Zwerchdach und Hauptdach rechtwinklig
zueinander
Lehmziegel sind neben Holz, Stein und
Pflanzenfasern das erste in den frühen
Siedlungen der Jungsteinzeit (etwa 8.000 bis
6.000 v. Chr.) verwendete Baumaterial. Die
ältesten Ziegel wurden 1952 bei
archäologischen Grabungen in Jericho (7.500
v. Chr.) gefunden.
Das Zwerchhaus wird von einem
Zwerchdach bedeckt, das als Zelt-, Pult-,
Sattel- oder Walmdach ausgebildet sein
kann.
Die ersten Ziegel (Lehmziegel) waren
handgeformt und dadurch unregelmäßig in
der Form. Ziegel mit glatt gestrichener Form
sind etwa seit 6.300 v. Chr. aus
Mesopotamien bekannt.
Der perfekte gebrannte Einhandziegel, der in
den Proportionen 1:2:4 als vorgefertigtes und
optimal rationalisiertes Bauelement bis heute
gebräuchlich ist, wurde erstmals zwischen
2800–2200 v. Chr entwickelt.
Zunftzeichen Die Zünfte waren die
Berufsverbände des Mittelalters. Jeder Beruf
hatt seine eigene Zunft und jede Zunft hatte
ihr eigenes Erkennungszeichen. Diese
Zeichen in Form von Symbolen existieren
immer noch und werden als Berufszeichen
er- und anerkannt Sie werden auch heute
noch als Zeichen verwendet, mitunter noch
traditionell als Nasenschilder.
Für diese Symbole wurden Werkzeuge (z.B.
Hammer- Schmied), Produkte (Brezel Bäcker) Heilige oder Figuren der
griechischen Mythologie verwendet, die mit
den Berufen in Zusammenhang gebracht
werden konnten.Die Zunftzeichen waren
nicht nur Symbole der inneren Gemeinschaft
eines Berufstandes, sondern waren
insbesondere Werbeanlagen für die des
Lesens nicht fähigen Bürger oder der
Landessprache nicht mächtigen Fremden.
Dieser Ziegel ist in allen Richtungen beliebig
addierbar.
Ziegel werden nicht nur als quaderförmige
Mauersteine sondern auch in anderen
Formen z.B. als Dachziegel hergestellt.
Zwerchhaus in der Königstraße
Zunftzeichen eines Bäckers in der Brunnenstraße
Materialien
Anlage 5 zur Gestaltungssatzung
ABC-Klinkergruppe Zentrale
Grüner Weg 8 - D-49509 Recke
Tel. 0 54 53 / 93 33 -0
Fax 0 54 53 / 93 33 -45
[email protected]
Bockhorner Klinkerziegelei
Uhlhorn GmbH Co.KG
Hauptstraße 24
26345 Bockhorn Grabstede
Telefon: 04452 – 9128-0
Fax:
04452 – 9128-28
[email protected]
BK Bunt 04 DF
BK bunt Retro 1,0 DF
BK Bunt 04 Profil
HKF Bockhorner Nr. 2
Röben Tonbaustoffe GmbH
Klein Schweinebrück 168
D-26340 Zetel
Telefon: 0 44 52 - 8 80
E-Mail: [email protected]
Fax: 0 44 52 - 8 82 45
Röben Canberra
Röben Greetsiel
Röben Darwin
Röben Greetsiel
Klinkerwerke Wittmund GmbH,
Mühlenstraße 69,
26409 Wittmund
Telefon: +49 (0) 4462/ 9474-0,
Fax: +49 (0) 4462/ 38 98,
E-Mail: [email protected]
Sortierung Wiesmoor
Sortierung Norden
Sortierung Düsseldorf
Sortierung Nottuln
Jacobi Tonwerke GmbH
Osteroder Str. 2
37434 Bilshausen
Telefon: 05528/9100
Fax:
05528/910139
E-Mail: [email protected]
Jacobi Hohlpfanne H1 Kurzschnitt
Jacobi Hohlfalzziegel Z5 variwell
Jacobi Hohlpfanne H2 Langschnitt
Röben Hohlfalzziegel Bornholm
Röben Tonbaustoffe GmbH
Klein Schweinebrück 168
D-26340 Zetel
Telefon: 0 44 52 - 8 80
Fax: 0 44 52 - 8 82 45EMail: [email protected]
Dachziegelwerke Nelskamp GmbH
Waldweg 6
46514 Schermbeck
Telefon: 028 53/91 30 0,
Telefax: 028 53/37 59
E-Mail: [email protected]
Hohlziegel LS naturrot
Hohlziegel KS naturrot schwach reduziert
H 15 GS schwach reduziert
H 14 GS naturrot
H 15 GS Schattenfuge naturrot
Schiefer:
Mit dunklem Tonschiefer wurden traditionell
in Leer nur Dächer gedeckt. Giebel- und
Fassadenverkleidungen aus Schiefer sind
nicht ortsüblich.
In Leer wurde hauptsächlich englischer
Schiefer verwendet, der als Ballast von den
Seefahrern (Tuchhändlern) geladen wurde.
Schiefer ist ein gespaltener Naturstein, der in
unterschiedlichsten Formaten angeboten und
in variablen Verbänden verlegt wird.
Hierkönnen daher nur ein paar der
ortsüblichen Verlegearten gezeigt werden.
Deutsche Deckung
Rechteckplatten in Doppeldeckung
Universaldeckung
Natursteine sind in unendlich vielen
Materialien, Farben, Formen und Formaten
erhältlich.
Die Farbe und Qualität wird im
Wesentlichen durch den Fundort bestimmt.
Die unterschiedlichen Formate werden durch
spalten, brechen, behauen oder sägen
hergestellt.
Klinker werden im Strangpressverfahren zu
Rohlingen geformt und dann gebrannt. Die
Höhe der Brenntemperatur ist maßgeblich für
Farbe und Härte des Klinkers.
Basalt Platten
Kopfsteinpflaster
Basalt Quader
Blaubasalt
Hier können nur beispielhaft Formate und
Oberflächen gezeigt werden.
Granitkleinpflaster
Grauwacke
Flusssteine
Klinker flach verlegt
Travertin Platten
Feldsteine
Klinker hochkant verlegt
Knöterich (fallopia aubertii)
Anemonen Waldrebe (clematis montana)
Pfeifenwinde (aristolochia macrophylia)
Gemeine Waldrebe (clematis vitalba)
Blauregen (wisteria sinensis)
Jelängerjelieber (lonicera caprifolium)
Scharlachwein (vitis coignetiae)
Echtes Geißblatt (vitis caprifolium)
Kletterrose (Rose New Dawn)
Hopfen (humulus lupulus)
Winterjasmin (jasminum nudiflorum)
Akebie (Akebia quinata)
Weißdorn (Crataegus monogyna)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Liguster (Ligustrum vulgare)
Buchsbaum (Buxus sempervirens)
Eibe (Taxus baccata)
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