STADT LEER (OSTFRIESLAND) Stand: 16.04.2016 Die Satzung wurde am 16.04.2016 in der Ostfriesen-Zeitung, Ausgabe Leer, veröffentlicht. Inhalt Präambel: ................................................................................................................................................ 2 § 1 Allgemeines ....................................................................................................................................... 3 § 2 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................................. 3 § 3 Sachlicher Geltungsbereich ............................................................................................................... 3 § 4 Gestaltungsgrundsätze ...................................................................................................................... 3 § 5 Abbruch von Gebäuden..................................................................................................................... 4 § 6 Fassaden ............................................................................................................................................ 4 § 7 Sonstige Außenwände ....................................................................................................................... 5 § 8 Nebengebäude .................................................................................................................................. 5 § 9 Dächer ............................................................................................................................................... 5 § 10 Fenster und Türen ........................................................................................................................... 6 § 11 Kragplatten und Vordächer ............................................................................................................. 6 § 12 Markisen .......................................................................................................................................... 7 § 13 Werbeanlagen ................................................................................................................................. 7 § 14 Traufgassen ..................................................................................................................................... 8 § 15 Nutzung öffentlicher Flächen .......................................................................................................... 8 § 16 Einfriedungen .................................................................................................................................. 9 § 17 Fassadenbegrünung ........................................................................................................................ 9 § 18 Straßen, Wege und Hofbefestigungen ............................................................................................ 9 § 19 Garagen und Stellplätze .................................................................................................................. 9 § 20 Abweichungen ................................................................................................................................. 9 § 21 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................................... 10 § 22 Bestandsschutz .............................................................................................................................. 10 § 23 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 10 Gestaltungssatzung Präambel: Mit der in den Jahren 1971 bis 2004 durchgeführten städtebaulichen Sanierungsmaßnahme wurde im Sanierungsgebiet der Altstadt von Leer eine hohe Gestaltungsqualität erreicht Zur Sicherung und Weiterentwicklung dieser hohen Gestaltungsqualität hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Leer am 30.01.2013 aufgrund einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr vom 24.01,2013 die Verwaltung beauftragt für die Altstadt von Leer eine Gestaltungssatzung zu erarbeiten. Ziel dieser Satzung soll es nicht sein, moderne Baukonstruktionen und Architekturformen auszuschließen, sondern einen Rahmen zu erarbeiten, der ein harmonisches Einfügen neuer Bauwerke in die historischen Straßenräume gewährleistet, damit der Charakter der Altstadt erhalten bleibt. Die erheblichen finanziellen öffentlichen und privaten Investitionen im Zuge der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (1971-2004) begründen ein besonderes öffentliches und privates Interesse an einem nachhaltigen Schutz der erreichten Sanierungsziele. Die Gestaltungsfibel ist zugleich Begründung für die nachfolgende Gestaltungssatzung. Festsetzungen von Bebauungsplänen und Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Nieders. Denkmalschutzgesetzes (in der zur Zeit des Vorhabens gültigen Fassung) werden durch die Gestaltungssatzung nicht berührt. Die Satzung gilt für genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie bauliche Anlagen. Die nachfolgende Gestaltungssatzung regelt nur die Genehmigungsvoraussetzungen bestimmter Sondernutzungen an öffentlichen Flächen. Sondernutzungen selbst sind im Nieders. Straßengesetz (NStrG) und in der Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung vom 13.12.2012) geregelt. Bei einer evtl. geplanten Überbauung öffentlicher oder privater Flächen der Stadt Leer, ist vorher ein entsprechender Gestattungsvertrag abzuschließen, auch wenn diese Überbauung nach dieser Satzung aus gestalterischer Sicht zugelassen wird. Eine Gestattung kann versagt werden, wenn andere öffentliche oder private Interessen ihr entgegenstehen Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes -NKomVG- vom 17.12.2010 (Nds: GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) und des § 84 Abs. 2 und 3 der Nieders. Bauordnung -NBauO- in der Fassung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46) zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206 hat der Rat der Stadt Leer in seiner Sitzung vom 10.02.2016 die folgende Gestaltungssatzung beschlossen. § 1 Allgemeines 1) Die gewachsene Gestalt der Altstadt von Leer in ihrer unverwechselbaren Eigenart und Eigentümlichkeit zu erhalten und zu schützen, zu verbessern und weiterzuentwickeln ist eine Aufgabe von kultureller Bedeutung und wichtiges städtebauliches Ziel. 2) Für die im Geltungsbereich aufgeführten Maßnahmen gilt grundsätzlich: 1. Alter Gebäudebestand ist zu erhalten und zu pflegen. 2. Werden Veränderungen erforderlich, müssen sie sich am Bestand orientieren und sich in die historische Umgebung einfügen. 3. Vorhandene Gestaltungsmängel sind im Rahmen von Umbaumaßnahmen im Sinne dieser Satzung zu beseitigen, soweit die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht mehr als 20% der Baukosten betragen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Gestaltungssatzung gilt für den im anliegenden Plan (Anlage 1) abgegrenzten und im anliegenden Straßenverzeichnis (Anlage 2) näher bezeichneten Bereich der Altstadt von Leer. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 Sachlicher Geltungsbereich 1) Diese Satzung gilt bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen und Warenautomaten, sofern das Vorhaben von öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen aus sichtbar ist. Außerdem stellt diese Satzung besondere Anforderungen an die Gestaltung des öffentlichen Straßenraums. 2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für verfahrensfreie Baumaßnahmen nach § 60 NBauO. 3) In der Gestaltungsfibel für die Altstadt von Leer werden die Anforderungen dieser Satzung näher erläutert und Gestaltungsvorschläge unterbreitet. Sie ist gleichzeitig Begründung dieser Satzung (Anlage 3). § 4 Gestaltungsgrundsätze 1) Neubauten, bauliche Veränderungen, Umbauten und Erweiterungen sowie Werbeanlagen haben bei ihrer äußeren Gestaltung (Form, Maßstab, Gliederung, Werkstoff und Farbe) das Stadtgefüge und die Eigenart des Straßenraums zu berücksichtigen und sich damit in die ihre Umgebung prägende Bebauung einzufügen. 2) Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Freiräume von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist besondere Rücksicht zu nehmen. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere die ausgewiesenen Bau- und Kulturdenkmale. § 5 Abbruch von Gebäuden 1) Nicht mehr erhaltungsfähige Gebäude dürfen nur abgebrochen werden, wenn vorher an gleicher Stelle ein Neubau bauaufsichtlich genehmigt wurde und die Neubauplanung sich maßstäblich und klar gegliedert in den Bebauungszusammenhang einfügt. 2) Abs. 1 gilt nicht für die Beseitigung von hofseitigen Nebengebäuden wie Garagen, Ställen, und Abstellräumen sowie sonstigen baulichen Anlagen. § 6 Fassaden 1) Eine Fassade im Sinne dieser Satzung ist die Außenwand, die öffentliche Räume begrenzt. Eine Fassade kann aus mehreren Fassadenabschnitten bestehen. Ein Fassadenabschnitt ist ein über alle Geschosse gestaltetes Einzelbauteil. 2) Neue Fassaden müssen die vorhandenen Baufluchten, die sich aus der historisch nachgewiesenen Parzellenstruktur ergeben, einhalten. 3) Jedes Gebäude hat mind. einen Fassadenabschnitt. Sind mehrere Fassadenabschnitte vorhanden, so muss die am 01.Jan.2014 kartierte Parzellenstruktur über alle Geschosse ablesbar bleiben. 4) Fassaden sind plastisch zu gliedern. Als Gliederungselemente können insbesondere horizontale Gesimse, Einschnitte, Solbänke und Friese zur Abgrenzung der Fassadenzonen, Lisenen, Pilaster oder Risalite zur vertikalen Gliederung und reliefartige Umgrenzungen der Öffnungen verwendet werden. 5) Versätze wie Risalite, Pilaster, Pfeiler, Einschnitte, Schlitze, Lisenen, Profile, Gesimse, Solbänke, Zierbänder oder Friese sind bis zu 15 cm vor und bis zu 15 cm hinter der Fassade gestaffelt oder plastisch geformt, zulässig. 6) Über die gesamte Fassadenabschnittsbreite durchgehende großflächige plastische Bänder (wie z.B. Brüstungen) sind nicht zulässig. 7) Erker sind ab dem 1. Obergeschoss zulässig und dürfen um bis zu 1,00 m auskragen. 8) Fassaden und Fassadenabschnitte müssen in jedem Geschoss Öffnungen haben. 9) Fassaden müssen aus rotem, rotbraunem oder rotblauem ungenarbten Ziegel- oder Klinkermauerwerk, Verputz oder geschlämmtem Mauerwerk bestehen. Glänzende oder reflektierende Materialien sind nicht zugelassen. Bekleidungen aus Kleinmosaik, Keramik, Glasbausteinen oder Metall dürfen nicht verwendet werden. Gemusterte und grobstrukturierte Putze, wie z.B. rauhe Spritz-, Wurf- und Scheibenputze sind unzulässig. 10) Sichtmauerwerk ist in historischen Verbänden herzustellen. Läuferverbände (z.B. Wilder Verband) sind nicht zulässig. 11) Fassadenanstriche sind in hellen, lichten Farbtönen auszuführen, die den mittleren bis hohen Hellbezugswerten des Farbsystems entsprechen. Innerhalb eines Fassadeabschnittes sollen nur Farben aus einem Farbtonbereich verwendet werden. Fassadenteile, die der Gliederung oder Plastizität dienen, können farblich abgesetzt werden. Sockel sind dunkler abzusetzen. 12) Die Abs. 9 bis 11 gelten nicht für Gebäude, bei denen Abweichungen kunsthistorisch belegt oder gerechtfertigt sind. 13) Vier aufeinanderfolgende Gebäude oder Fassadenabschnitte müssen sich in der Fassadengestaltung in mindestens drei der folgenden Gestaltungsmerkmale deutlich unterscheiden: - Breite der Gebäudeabschnitte - Horizontale oder vertikale Gliederung der - Fassade - Verhältnis von Wandflächen zu Öffnungen - Ausbildung der Fenster - Art und Maß der Ornamentik - Gestaltung der Oberfläche - Farbe - Trauf- oder Giebelständigkeit - Trauf- oder Firsthöhen 14) Fassadenabschnitte dürfen nicht breiter als 13,00 m sein. 15) Bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss muss die Geschosshöhe des Erdgeschosses mind. 3,50 m betragen. § 7 Sonstige Außenwände 1) Hofseitige Außenwände müssen in allen Geschossen Öffnungen haben, soweit brandschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. 2) Wandflächen müssen aus rotem, rotbraunem oder rotblauem Ziegel- oder Klinkermauerwerk, Verputz oder geschlämmtem Mauerwerk bestehen. Glänzende oder reflektierende Materialien sind nicht zugelassen. Bekleidungen aus Kleinmosaik, Keramik, Glasbausteinen oder Metall dürfen nicht verwendet werden. 3) Abweichungen sind zulässig, wenn sie kunsthistorisch belegt oder gerechtfertigt sind. § 8 Nebengebäude 1) Nebengebäude wie Garagen, Ställe, Waschküchen, Abstellräume, Gartenhäuser, Wintergärten, Gewächshäuser usw. dürfen max. 15 %, höchstens jedoch 50 qm der Grundstücksfläche überdecken. 2) Nebengebäude – ausgenommen Wintergärten, Gewächshäuser und Gartenhäuser ­ müssen in Farbe und Material dem Hauptgebäude entsprechen. § 9 Dächer 1) Gebäude müssen, soweit sie von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, geneigte Dächer haben und mit einer harten Bedachung im Sinne der NBauO versehen sein. 2) Die Dachneigung muss mind. 38° und darf höchstens 60° betragen. 3) Zulässig sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer. 4) Die Dachflächen dürfen nur mit roten nicht glänzenden Hohl- oder Hohlfalzziegeln oder mit Schiefer eingedeckt werden. Soweit historisch belegt, dürfen auch glasierte schwarze Hohl- oder Hohlfalzziegel verwendet werden. 5) Dachaufbauten sind als Schleppgauben auszubilden und dürfen eine Breite von max. 2,25 m haben. Gauben mit einer Breite von nicht mehr als 1,25 m können eine andere Dachform erhalten. Bei giebelständigen Häusern muss der Abstand der Gauben senkrecht gemessen zum Ortgang mind. 4,00 m und bei allen Gebäuden zur Traufe mind. 1,00 m betragen. Die Summe aller Gaubenbreiten darf 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten. Der Abstand zwischen zwei Gauben muss mind. 7 Ziegel betragen. 6) Zwerchhäuser dürfen höchstens 1/3 der Dachlänge breit sein und müssen ein Satteldach haben. 7) Dacheinschnitte dürfen höchstens 1/3 der zwischen First und Traufe begrenzten Dachfläche aussparen und nicht breiter als 2,00 m sein. Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Ausschnitte müssen als stehendes Rechteck ausgebildet sein. 8) Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren sind nur auf den Dachflächen zulässig, die von öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingesehen werden können. 9) Dachflächenfenster sind unzulässig. Soweit es zur Belichtung des Dachraumes erforderlich ist, können großflächige Verglasungen von mind. 6 qm Größe in der Ebene der Dachhaut zugelassen werden. 10) Lüftersteine, Dunstrohre, Antennendurchlässe usw. dürfen nicht aus Kunststoff sein, sondern müssen im Material der Dacheindeckung entsprechen. 11) Ortgänge müssen mit Windfedern, mit Stuckkanten oder als Attika hergestellt werden. Dachüberstände und Ortgangziegel sind unzulässig. Eine Attika kann mit Zink- oder Kupferblechen oder mit Natursteinen abgedeckt werden. Dieses gilt auch für die Giebel von Zwerchhäusern. 12) Traufen können als Kastengesimse ausgebildet werden, die (ohne Regenrinne) höchstens 25 cm auskragen dürfen. Unterseitig verschalte weiter auskragende Dachüberstände sind nicht erlaubt. 13) Firste und Grate aus Ziegelformsteinen sind aufzumauern. Bei historischen Gebäuden können Firste und Grate auch mit Walzblei abgedeckt werden. § 10 Fenster und Türen 1) Fenster, Türen und Tore müssen aus Holz gefertigt sein. Sichtbare Teile aus Kunststoff oder Metall (ausgenommen Griffe) sind unzulässig. Schaufenster dürfen aus grauen Metallprofilen bestehen, wenn der sichtbare Rahmen nicht breiter als 5 cm ist. 2) Glasflächen in Fenstern, Türen und Toren, die größer als 0,7 qm sind, müssen, außer in Schaufenstern, durch Pfosten, Riegel oder Sprossen geteilt werden. Innen (im Glaszwischenraum) liegende Sprossen oder aufgeklebte Sprossen sind unzulässig. 3) Fenster müssen ein stehendes Format haben. Das Verhältnis von Breite/Höhe soll ca. 5/8 betragen. Ausnahmen können nur zugelassen werden, soweit andere Formate historisch belegt oder zur Verwirklichung eines besonderen künstlerischen Architekturkonzeptes erforderlich sind. 4) Fensteröffnungen müssen in der Erdgeschosszone einen mindestens 25 cm hohen Sockel haben. 5) Blockrahmen müssen 2 cm von der Fassadenaußenkante zurückversetzt werden. Fenstereinfassungen aus Naturstein müssen mind. 3 cm vorstehen. 6) Rollladen und Jalousien sind unzulässig. Schaufenster dürfen eiserne Rollgitter haben, wenn diese den Blick auf die Auslagen nicht verhindern. 7) Schaufenster sollen den freien Einblick in das Ladenlokal gewährleisten und dürfen daher keine Rückwand haben. Schaufenster mit getönten, folierten oder satinierten Gläsern sind nicht zulässig. § 11 Kragplatten und Vordächer 1) Über mehrere Gebäude oder Fassadenabschnitte durchgängig verlaufende Kragplatten, die in Konstruktion und Gestalt gleich sind, sind unzulässig. 2) Zwischen Erkerfuß und der Oberkante einer Kragplatte muss ein optisch wirksamer, jedoch mind. 0,50 m hoher Abstand eingehalten werden. 3) Die Konstruktionshöhe von Kragplatten ist auf max. 0,40 m beschränkt. Horizontale Versätze sind nicht zulässig. 4) Kragplatten und Vordächer dürfen maximal 1,50 m in den öffentlichen Straßeraum auskragen, wenn der Straßenverkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert und insbesondere Rettungswege der Feuerwehr nicht eingeschränkt werden. Ihre Anordnung oberhalb der Gurtgesimslinie bzw. Oberkante Erdgeschossdecke ist nicht zulässig. 5) Glasvordächer sind nur als ebene Flächen aus klaren oder satinierten Gläsern zulässig (Weißglas). § 12 Markisen 1) Markisen dürfen gliedernde Fassadenelemente wie Lisenen, Gesimse, Pfeiler usw. nicht überschneiden. 2) Markisen in Tonnen- oder Korbform sind nicht zulässig. 3) Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen. Je Gebäude darf nur eine Tuchfarbe verwendet werden. Beschriftungen sind nur auf der Markisenvorderkante zulässig, nicht auf der Deckfläche. Glänzende Markisentücher sind nicht zulässig. 4) Markisen dürfen maximal 1,50 m in den öffentlichen Straßenraum auskragen und müssen eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,50 m einhalten. Größere Auskragungen sind nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn damit Bereiche für die Außengastronomie überspannt werden. Die Belange der Feuerwehr und der Verkehrssicherheit bleiben unberührt. 5) An Kragplatten oder Vordächern dürfen keine Markisen angebracht werden. § 13 Werbeanlagen 1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbungen bestimmte Säulen. Auch Werbeanlagen, die nach § 60 Abs. 1 NBauO genehmigungsfrei errichtet werden können, unterliegen den Vorschriften dieser Satzung. 2) Werbeanlagen, ausgenommen Schaukästen für öffentliche Bekanntmachungen und Hinweistafeln, sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 3) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Werkstoff, Farbe und Form sowie in ihrer maßstäblichen Anordnung dem Charakter der Straßen- und Platzräume und der sie prägenden Einzelgebäude unterordnen. 4) Werbeanlagen dürfen wesentliche architektonische Gliederungselemente – wie Fenster, Brüstungsbänder, Giebeldreiecke, Pfeiler, Stützen, Gesimsbänder, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Friese und Stuckaturen – nicht überdecken. An Gebäudeteilen (z.B. Erkern, Balkonen, Kanzeln), Dächern, Schornsteinen, Einfriedungen und Toren sind Werbeanlagen unzulässig. 5) Je Gewerbebetrieb sind nur zwei und je Gebäude höchstens vier Werbeanlagen zulässig. Beschriftungen auf den Schaufensterscheiben werden hierbei nicht mitgezählt. 6) Beschriftungen, Bemalungen, Zettel- und Bogenanschläge in Schaufenstern dürfen nur 10% der Glasflächen einnehmen. 7) Oberhalb der Oberkante Erdgeschossdecke sind Werbeanlagen nicht zulässig. 8) Oberhalb der Erdgeschossfenster sind nur Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben und freistehende Einzelzeichen (Logos) zulässig. Die Höhe der Buchstaben darf 0,25 m, die Länge aller Werbeanlagen 60% des Fassadenabschnittes und die Länge pro Werbeanlage 4,00 m nicht überschreiten. Freistehende Einzelzeichen dürfen 0,50 m hoch sein. 9) Werbeanlagen auf Tafeln und Schildern sowie Schaukästen dürfen die Größe von 1,00 qm nicht überschreiten. Tafeln dürfen einen Abstand zur Gebäudewand von maximal 4 cm haben. Schaukästen dürfen maximal 10 cm vorstehen. 10) Das umschreibende Rechteck einer Auslegerwerbung darf die Größe von 0,75 qm nicht überschreiten. Die lichte Höhe der Ausleger muss mindestens 2,50 m betragen. Sie dürfen max. 1,00 m auskragen. Das Anbringen von Auslegerwerbeanlagen an der Vorderkante von Kragplatten und Vordächern ist nicht zulässig. 11) Selbstleuchtende Werbeanlagen, Blinkwerbung, Wechsellichtanlagen, laufende Schriftbänder, floureszierende Werbeanlagen und Werbeanlagen für Wechselwerbung sind unzulässig. 12) Fahnen und Fahnenmasten sind nur auf öffentlichen Plätzen, als Hinweis auf öffentliche Gebäude und zu besonderen Anlässen oder öffentlichen Veranstaltungen zulässig. Die Belange der Feuerwehr und der Verkehrssicherheit bleiben unberührt. § 14 Traufgassen 1) Vorhandene Traufgassen sind zu erhalten. Dieses gilt auch für eine evtl. Neubauplanung auf dem betreffenden Grundstück. 2) Neue Traufgassen dürfen angelegt werden, wenn sie zur Erschließung des Hofbereiches erforderlich sind, ihre Breite mind. 0,60 m und höchstens 1,00 m beträgt und im Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung Traufgassen üblich sind. § 15 Nutzung öffentlicher Flächen 1) Soweit die Verkehrssicherheit und die erforderlichen Rettungswege für die Feuerwehr es erlauben, können im Einzelfall in einer 1,50 m tiefen Sondernutzungszone – gemessen von der Vorderkante der Fassade – Warenauslagen und Bestuhlungen für eine Außengastronomie zugelassen werden. Die Warenauslagen sind auf einen Fassadenabschnitt zu beschränken und dürfen eine Länge von 10,00 m nicht überschreiten. Auf öffentlichen Plätzen kann für Außengastronomie eine Sondernutzungszone von mehr als 1,50 m Tiefe zugelassen werden. 2) In Warenauslagen auf öffentlichen Flächen dürfen nur qualitativ hochwertige Produkte angeboten werden. Warenauslagen mit Drogerieartikeln sind nicht erlaubt. 3) Für die Möblierung einer Außengastronomie sind nur Tische und Stühle aus Holz, Flechtwerk und Stahl zulässig. Möbel aus Kunststoff dürfen auf öffentlichen Flächen nicht aufgestellt werden. 4) Sonnenschirme dürfen nur in Sondernutzungszonen für Außengastronomie aufgestellt werden. 5) In der einem Ladenlokal zugeordneten Sondernutzungszone darf nur ein transportabler Werbeträger (Werbereiter) aufgestellt werden. Außerhalb der Sondernutzungszonen sind Werbereiter unzulässig. § 16 Einfriedungen 1) Entlang der Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind nur Einfriedungen aus Mauern und Zäunen zulässig. Hecken dürfen nur hinter einer vorgenannten Einfriedung gepflanzt werden. 2) Mauern müssen aus roten, rotbraunen und rotblauen Ziegeln oder Klinkern bestehen. Neben entsprechenden Fassaden sind auch Einfriedungen aus geschlämmtem oder geputztem Mauerwerk zulässig. 3) Zäune müssen aus gusseisernen oder geschmiedeten Gittern bestehen. Pfosten müssen einen Querschnitt von mind. 100 cm² haben. Kunststoff-, Lamellen- und Lattenzäune sowie Maschendraht- und kunststoffummantelte Gitterzäune sind unzulässig. 4) Hecken sind nur an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen zulässig. Hecken müssen aus heimischen Laubgehölzen oder aus Eiben bestehen. 5) Traufgassen dürfen nur mit gusseisernen oder geschmiedeten Pforten verschlossen werden, die einen Einblick in den Gang ermöglichen. Die Pforten müssen mind. 25 cm hinter der Fassade zurücktreten und dürfen maximal 2,50 m hoch sein. § 17 Fassadenbegrünung 1) Zur Fassadenbegrünung dürfen nur Kletterpflanzen verwendet werden, die eine Rankhilfe benötigen. 2) Eine Liste der zulässigen Pflanzen ist Bestandteil der Gestaltungsfibel. § 18 Straßen, Wege und Hofbefestigungen 1) Straßen, Wege, Gänge, Plätze, Höfe und Terrassen sind - soweit sie von öffentlich zugänglichen Flächen aus einsehbar sind - mit Natursteinen oder Klinkern zu pflastern. Betonsteinpflaster und asphaltierte Flächen sind nicht zulässig. 2) Befestigungen aus mineralischen Baustoffen sind zulässig, wenn dies zur Versickerung des Oberflächenwassers erforderlich ist. § 19 Garagen und Stellplätze 1) Garagen und Stellplätze dürfen nur auf den in Bebauungsplänen dafür vorgesehenen Flächen errichtet werden. 2) Abs. 1 gilt nicht für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich die hofseitig anfahrbar sind. § 20 Abweichungen 1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieser Satzung entsprechend § 66 NBauO zulassen. 2) Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines schriftlichen und begründeten Antrags. Dieses gilt auch für nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen. § 21 Ordnungswidrigkeiten 1) Entsprechend § 80 Abs. 3 NBauO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig: ohne Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde bauliche Anlagen abweichend von den mit dieser Satzung erlassenen Vorschriften errichtet oder ändert, nach dem 01.07.2018 noch Werbeanlagen betreibt, die nicht dieser Vorschrift entsprechen, wer mehr als die nach dieser Satzung zulässige Anzahl von Werbeanlagen anbringt, unzulässige Baustoffe verwendet oder Nebenanlagen wie Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren, Abgasrohre, Antenne oder Satellitenschüsseln an von öffentlichen Verkehrs- oder Grünflächen aus einsehbaren Gebäudeteilen oder Masten anbringt. 2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 80 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden. § 22 Bestandsschutz 1) Vor Inkrafttreten dieser Satzung bauaufsichtlich genehmigte oder entsprechend 62 NBauO genehmigungsfrei errichtete bauliche Anlagen, - ausgenommen Werbeanlagen und die in den §§ 12, 15 und 16 aufgeführten Anlagen im öffentlichen Raum - genießen Bestandsschutz. 2) Werbeanlagen und die in den § 12, 15 und 16 aufgeführten Anlagen im öffentlichen Raum müssen bis zum 30.06.2018 den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angepasst werden. § 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in der Ostfriesen-Zeitung in Kraft. § 1:5000 Strassenverzeichnis Anlage 2 zur Gestaltungssatzung Verzeichnis der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke Straße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke o.Nr. Leer 15 62/3 o.Nr. Leer 15 66/1 o.Nr. Leer 15 69 o.Nr. Leer 15 70 o.Nr. Leer 15 71/1 o.Nr. Leer 15 72/1 o.Nr. Leer 15 75/1 o.Nr. Leer 15 125/21 o.Nr. Leer 15 187/11 o.Nr. Leer 18 255 1, 1A, 3 Leer 18 243/1 2, 4 Leer 15 76/4 5 Leer 15 79/7 7 Leer 15 79/2, 81/1, 219/81 9 Leer 15 85/1, 219/81 10, 12 Leer 15 65 11 Leer 15 87/1 13 Leer 15 89/3 14 Leer 15 62/2 17 Leer 15 124/8 18 Leer 15 59/1 19 Leer 15 124/7 20, 22 Leer 15 55/2 21 Leer 15 124/13 24 Leer 15 54/4 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Norderkreuzstraße 28 Straße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Alte Marktstraße Am Burggraben Am Burggraben Am Burggraben Am Burggraben Am Burggraben Blinke Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 25 Leer 15 125/5 26 Leer 15 49/4, 49/6 27 Leer 15 125/4 28 Leer 15 48/3, 48/4 29 Leer 15 125/8 30 Leer 15 46/1 31 Leer 15 148/7 34 Leer 15 153/3 36 Leer 15 157/3 38 Leer 15 158/2 40 Leer 15 159/2, 159/3 42 Leer 15 162/1 44 Leer 15 164/3, 166/1 46 Leer 15 168/14, 168/15 o.Nr, o.Nr, o.Nr, 3 5 Leer Leer Leer Leer Leer 16 16 16 16 16 4 Leer 16 36/5, 52/11, 103/2 o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. Leer Leer Leer Leer Leer Leer 15 15 15 15 15 15 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Kirchstraße 60 auch Brummelburgstraße 1 auch Brummelburgstraße 5 3/15 57/7 61/6 64/4 4/4 168/5 168/6 168/7 168/8 168/9 Garage Garage Garage Garage Straße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brummelburgstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke o.Nr. Leer 15 168/10 o.Nr. Leer 15 168/11 o.Nr. Leer 15 168/12 o.Nr. Leer 15 168/13 o.Nr. Leer 15 191/11 1 Leer 15 158/2 2 Leer 15 44/5 4,6 Leer 15 44/4 5 Leer 15 162/1 7 Leer 15 164/4 8,10 Leer 15 37/4 12 Leer 15 33/4, 36/5 14 Leer 15 31/1 16 Leer 15 28/4 18 Leer 15 23/6 20 Leer 15 22/3 22 Leer 15 19/1 32 Leer 15 8/3, 8/4, 252/4 34 Leer 15 8/6 o.Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 18 18 18 18 18 18 18 18 18 18 Bemerkungen/Fortschreibungen Garage Garage auch Alte Marktstraße 38 auch Alte Marktstraße 42 25/2 151/1, 141/1 169/138, 270/139 142 140/1, 140/2, 270/39 143/1, 154/3, 159/2 157/2 124/3 auch Hellingstraße 1, 1A 145 122/1 495/146 Straße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Brunnenstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 10, 12, 14 Leer 18 92/6, 100/4 11 Leer 18 498/148, 499/147 500/147, 506/148 13 Leer 18 148/1 15 Leer 18 150/2 17 Leer 18 152/1 18 Leer 18 92/7 19 Leer 18 388/10 20 Leer 18 89/3, 92/4, 336/86, 338/90 21 Leer 18 17/3 22 Leer 18 87/5 23 Leer 18 19/1, 19/2 24 Leer 18 85/8 25 Leer 18 20 26 Leer 18 82/2 27 Leer 18 21/2 28 Leer 18 429/79 29 Leer 18 21/3, 365/23 30 Leer 18 78/1 31 Leer 18 29/1, 32/2 32 Leer 18 74/3 33 Leer 18 32/3 34 Leer 18 71/2 35 Leer 18 480/34 36 Leer 18 393/70 37 Leer 18 6/7 38 Leer 18 42/1, 42/2, 42/3, 64/3, 67 39 Leer 18 37/3 40 Leer 18 38/1, 38/2, 40/5 42 Leer 18 40/2 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Ref. Kirchgang 2 auch Norderstraße 16 auch Harderwykensteg 1 Straße Brunnenstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 44 Leer 18 42/1, 42/2 Claas-Wolff-Pad o.Nr. Leer 16 74/5 Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg Conrebbersweg o.Nr. o.Nr. o.Nr. 2 4 6 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 15 15 30 15 15 15 30 15 30 15 30 30 30 30 30 30 12/1 12/3 90 14/1 12/4 264/15 85, 86 12/7 84 12/8 83 92/1, 93 82 94, 95 81 96 Faldernstraße Faldernstraße Faldernstraße Faldernstraße Faldernstraße Faldernstraße o.Nr. o.Nr. 1 2 5 6 Leer Leer Leer Leer Leer Leer 23 23 23 22 23 22 149/4 156/1 149/5 182 149/2 184/4 Bemerkungen/Fortschreibungen Straße Garrelsstraße Garrelsstraße Garrelsstraße Garrelsstraße Garrelsstraße Garrelsstraße Garrelsstraße Garrelsstraße Garrelsstraße Glupe Groninger Straße Groninger Straße Groninger Straße Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke Bemerkungen/Fortschreibungen o.Nr. Leer 24 53/8 o.Nr. Leer 24 76/12 o.Nr. Leer 24 77/4 o.Nr. Leer 24 63/18, 63/19, 70/9, Tiefgarage 70/12, 70/13 Tiefgarage 1 Leer 24 52/2, 170/2 3 Leer 24 154/13 5 Leer 24 51/4 14,16,18,20 Leer 24 53/2, 53/7, 63/11 63/14, 63/16, 63/17 22,24,26 Leer 24 53/6, 63/8, 63/13, 63/15 70/10, 70/11, 76/10, 76/11 o.Nr. Leer 23 110 3 5 7 Leer Leer Leer 25 108/4 25 111/4, 111/5 26 1/1 auch Neue Straße 63 o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 Garage Garage Garage Garage Garage Garage Garage Marktplatz, auch Königstraße 33 Spielplatz Garage 4/11 4/12 4/13 4/14 4/15 4/16 4/28 4/29 177/5, 180/5, 182/3, 185/7 177/6, 177/7 Straße Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Große Bleiche Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke o.Nr. Leer 24 177/2, 180/4, 182/2 185/6, 4/26, 189/5, 190/8 2 Leer 24 4/24, 190/7, 209/4 3 Leer 24 4/20, 189/6, 190/9 4, 5 Leer 24 4/27 Hasenpfad Hasenpfad Hasenpfad Hasenpfad Hasenpfad Hasenpfad Hasenpfad Hasenpfad Hasenpfad Hasenpfad o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 15 15 15 15 15 15 15 15 15 30 Hajo-Unken-Straße 1, 3 Leer 15 76/5 Haneburgallee Haneburgallee Haneburgallee Haneburgallee o.Nr. o.Nr. o.Nr. 8 Leer Leer Leer Leer 16 16 17 16 1 1A 21 Leer Leer Leer 18 6/7 18 37/3 18 2/1 Harderwykensteg Harderwykensteg Harderwykensteg Bemerkungen/Fortschreibungen Weg Weg 33/5 36/2, 36/6 37/2 40/3 44/6 48/3 62/3 66/1 72/1 76/1 30/1 31/1, 31/2, 238/31 37/4 37/37 auch Brunnenstraße 39 Straße Hellingstraße Hellingstraße Hellingstraße Hellingstraße Hellingstraße Hellingstraße Hellingstraße Hellingstraße Hellingstraße Hellingstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke o.Nr. Leer 18 249 o.Nr. Leer 18 295/132 1, 1A Leer 18 124/3 2 Leer 18 318/133 2A Leer 18 136/1 2B Leer 18 140/1 3 Leer 18 124/2 4 Leer 18 134/1, 293/138 5 Leer 18 451/125 6 Leer 18 128/4, 130/3, 295/132 Heinrich-Vosberg-Pad o.Nr. Leer 23 144/5 Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. 1, 3 2 4 5 6 7 9 10 12 13 14, 16 15 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 25 25 25 25 25 25 24 24 25 24 25 25 24 24 25 24 25 36/3, 64/3 47/2 71/2 114/4 91 83/4 143/4 148/1 71/3 157/1, 158/2 68/3 178/65 159/2 162/3 64/1 165/3, 165/5 61/2 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Brunnenstraße 6 auch Norderstraße 34 auch Rathausstraße 28 Garagenhof Garagenhof Martiniplatz auch Neue Straße 44 Straße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kampstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 17 Leer 25 59/2 19 Leer 25 56/2 20 Leer 24 176/4 21 Leer 25 54/2 22 Leer 24 177/4 23 Leer 25 52/1 24 Leer 24 180/3 25 Leer 25 53/1 26 Leer 24 182/4 27 Leer 25 50/2 28 Leer 24 185/3 29 Leer 25 43/3, 43/10 30 Leer 24 186/3 31 Leer 25 163/48 32 Leer 24 189/1 34 Leer 24 190/5 36 Leer 24 190/2 37 Leer 25 45/2, 47/1, 190/46 38 Leer 24 198/1 40 Leer 24 281/200 42 Leer 24 203/1 o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 15 15 15 15 15 15 15 15 120/3 120/6 120/12 120/13 120/14 120/15 120/18 120/20 Bemerkungen/Fortschreibungen Garage Garage Garage Garage Garage Straße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke o.Nr Leer 15 120/21 o.Nr Leer 15 125/17, 125/21 o.Nr Leer 15 125/19, 188/6 o.Nr Leer 18 154/3, 159/2 o.Nr Leer 18 157/1 o.Nr Leer 18 253/3 1 Leer 23 93/2 3, 5 Leer 23 25/1 6 Leer 18 159/3, 161/2 7 Leer 23 22/1, 23 8 Leer 18 161/14 8A Leer 18 506/160 8B Leer 18 161/4, 161/9, 161/11 8C Leer 18 161/13 9 Leer 23 19/1 10 Leer 18 161/8, 162/1, 162/2 10A Leer 18 161/7 11 Leer 23 19/2 12 Leer 18 372/164 13 Leer 23 18/1 14 Leer 18 165/5 15 Leer 23 16/1 16 Leer 18 173/1 17 Leer 23 12/1 18 Leer 18 397/175 19 Leer 23 185/11, 186/11 20, 20A Leer 18 504/177 21 Leer 23 8/4 22 Leer 18 180/3 23 Leer 23 2/2, 2/3 Bemerkungen/Fortschreibungen Garage Parkplatz Zu Brunnenstraße 5 Zu Brunnenstraße 1,3 auch Ref. Kirchgang 5,11 und 19 Straße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Kirchstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 23A Leer 23 3/3, 6 24 Leer 18 180/1, 181/5 25 Leer 23 2/4, 3/2 26 Leer 18 185/2 30 Leer 18 189/6 31, 33 Leer 17 79/3 17 83/1, 86/5 32 Leer 18 191/1 34 Leer 18 194/1 35, 37 Leer 17 73/5, 75/1 36 Leer 18 203/1 38 Leer 18 205/1 39 Leer 17 73/6 40 Leer 18 208/2 41 Leer 17 11/4, 11/6 42 Leer 18 208/5 43 Leer 17 142/9 44 Leer 15 115/2 45A Leer 17 173/6 45B Leer 17 172/5 45C Leer 17 171/5 45D Leer 17 1/5 46 Leer 15 116/1, 116/5 48 Leer 15 116/2, 116/4, 120/16 50 Leer 15 120/4 52, 52A Leer 15 122/2 54 Leer 15 124/17 60 Leer 15 148/7, 125/22 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Ref. Kirchgang 21, 23, 25 auch Patersgang 4 auch Luth. Schulgang 4, 6 St. Michael auch Alte Marktstraße 31 Straße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Königstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke o.Nr. Leer 24 90/2, 93/10 o.Nr. Leer 24 221/10 1 Leer 24 371/105 1A Leer 24 331/106 2 Leer 23 95/8 3 Leer 24 370/105 4, 6 Leer 23 70/1 5 Leer 24 104/1, 335/102, 338/104 7 Leer 24 102/1 8 Leer 23 68/1 9 Leer 24 101/1 10 Leer 23 67 11 Leer 24 93/9, 98/1 11A Leer 24 98/6 12 Leer 23 66 13 Leer 24 93/7, 98/3 13A Leer 24 98/7 14 Leer 23 65/1, 163/65 16 Leer 23 63/2 17, 19 Leer 24 90/4 18 Leer 23 59/4, 60/4 21 Leer 24 88/2 23 Leer 24 76/5, 76/7, 81/2, 83/3 24 Leer 23 55/1 26 Leer 23 50/2 32, 34 Leer 23 45/3 33 Leer 24 4/29 36 Leer 23 42/4 40, 42 Leer 17 38/2, 38/4 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Neue Straße 2 auch Rathaustraße 1,3 u. 9 auch Große Bleiche, Marktplatz auch Luth. Schulgang 1 Straße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke Lutherischer Schulgang o,Nr. Leer 17 93/2 Lutherischer Schulgang 1 Leer 17 38/2, 38/4 Lutherischer Schulgang 3 Leer 17 45 Lutherischer Schulgang 4, 6 Leer 17 79/3 Lutherischer Schulgang 5 Leer 17 47/1 Lutherischer Schulgang 11 Leer 17 55/1 Lutherischer Schulgang 13 Leer 17 57 Lutherischer Schulgang 15 Leer 17 149/71, 150/70 Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. o.Nr. 1 2 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 24 24 24 24 25 25 25 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Königstraße 40/42 auch Kirchstraße 33 auch Süderkreuzstraße 6 124/10 Garrelscher Garten 143/5, 224/8, 225/3 154/7, 154/11 224/9 Straße und Waageparkplatz 68/2, 78/7 76/2 115/2 107 331/106 auch Königstraße 1A 105/1, 105/2 109/4 95/3 109/3, 109/6 93/5 109/9 91/1 113/3, 113/5, 113/6, 124/9 389/92 124/11, 124/12, 124/13 76/4 124/23 Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke Bemerkungen/Fortschreibungen 16 Leer 24 73/1 17 Leer 24 124/24 18 Leer 24 70/2, 70/5, 262/69 19 Leer 24 124/25 20 Leer 24 68/2, 68/3, 21 Leer 24 124/27, 124/28 22 Leer 24 64/6 24 Leer 24 63/12, 63/21 26, 28 Leer 24 55/4 31 Leer 24 128/1 33 Leer 24 133/1 34 Leer 24 154/2, 155/1 35 Leer 24 134/1 36 Leer 24 154/3 37 Leer 24 135/3, 137 38 Leer 24 150/4, 150/8, 154/8, 154/9 39 Leer 24 138/1 40 Leer 24 150/13 41 Leer 24 140/1 42 Leer 24 279/149 43, 43A Leer 24 142 44 Leer 24 148/1 auch Kampstraße 4 45 Leer 25 147/92 46 Leer 25 142/90 47 Leer 25 93/1 48 Leer 25 83/1, 83/2, 88/1, 89/2 49 Leer 25 94 50 Leer 25 203/88 51 Leer 25 95 52 Leer 25 87/3 Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Neue Straße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 53, 55 Leer 25 96/1 54 Leer 25 86 56 Leer 25 85/2 57 Leer 25 99/1, 100, 116 58 Leer 25 80/1 59 Leer 25 100/1 60 Leer 25 78/4, 78/5, 219/79 61 Leer 25 104/3 62 Leer 25 78/2, 78/6 63 Leer 25 108/4 64 Leer 25 77/2 66, 66A Leer 25 76/1; 77/1 68 Leer 25 75 70 Leer 25 156/74 o.Nr. o.Nr. 1 3 7 9 11 12 15 16 17 18 19 20 21 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 18 22 22 22 22 22 22 18 22 18 22 18 22 18 22 247/2 238 259/1, 362/261 246/2 243/8, 243/9 245/10 339/239 61, 62 230/1 82/2 229/1 85/7 220/1, 222 88 213/5 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Groninger Straße 3 auch Brunnenstraße 26 Straße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 22 Leer 18 89/4 24 Leer 18 94/1 25 Leer 22 210/4 26 Leer 18 104/1 27 Leer 22 201/6 28 Leer 18 106/2 29 Leer 22 198/1 30 Leer 18 112/2 31 Leer 22 193/4, 195/1 32 Leer 18 118/1 33 Leer 22 191/1 34 Leer 18 451/125 35 Leer 23 153/1 o.Nr. o.Nr. 3 5 6 7 9 10 11 12 14 15 16 17 18 19 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 18 18 15 15 18 15 15 18 15 18 18 15 18 15 18 15 208/8 254/2 116/3, 232/113 112/4 120/19 107/1 106/1 214/3 101/1 218/1 219/1 271/1 225/1 270/96 228/3 79/6, 95/2 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Hellingstraße 5 Straße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Norderkreuzstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 20 Leer 18 233/1 22 Leer 18 236/1, 236/2 24 Leer 18 238/3 26 Leer 18 238/4 28 Leer 18 243/1 Onno-Klopp-Straße Onno-Klopp-Straße Onno-Klopp-Straße o.Nr. 2, 4 6, 8 Leer Leer Leer 18 6/4 18 6/3, 478/6 18 6/2, 479/6 Patersgang Patersgang Patersgang Patersgang Patersgang o.Nr. 1 2 3 4 Leer Leer Leer Leer Leer 17 17 23 17 23 Pfarrer.Schniers-Weg o.Nr. Leer 24 171/6, 171/8 Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 94/3 91/5 86/2 86/2, 86/4, 87/4, 91/4 2/4 36/1, 73/1, 113/5, 113/9 38/10, 38/25, 61/4 38/21, 38/22, 38/26 38/23, 38/27 38/24, 38/28 61/6 61/7 61/8 61/9 61/10 38/31 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Alte Marktstraße 1, 3 auch Kirchstraße 25 Garagenhof Garage Garage Garage Garage Garage Garage Garage Garage Weg Straße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke o.Nr Leer 25 72/2, 73/3 o.Nr Leer 25 113/6 o.Nr Leer 26 36/3, 36/5, 36/6 2 Leer 25 74/3 4 Leer 25 35/6, 73/2 4A Leer 25 35/5, 36/2, 37/1 5 Leer 25 33/2 6 Leer 25 38/9 8 Leer 25 38/6 9 Leer 25 26/6, 199/24 10 Leer 25 38/17 11 Leer 25 24/3 12 Leer 25 38/13 13, 13A Leer 25 24/4 14 Leer 25 38/18 15 Leer 25 210/22 16 Leer 25 38/30, 43/8, 53/7 17 Leer 25 208/21 19 Leer 25 17/6 20, 22 Leer 25 43/9, 43/11 21 Leer 25 17/5 23 Leer 25 13/1, 262/12, 263/2 24 Leer 25 44/2, 44/4 25 Leer 25 12/1 27 Leer 25 260/12 29 Leer 25 259/12 30 Leer 25 209/3 31 Leer 25 256/12 33 Leer 25 255/12 35 Leer 25 254/12 Bemerkungen/Fortschreibungen Straße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Pferdemarktstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 37 Leer 25 9/9 39 Leer 25 8/8 41, 43 Leer 25 8/13 45 Leer 25 5/7 47 Leer 25 5/15 49 Leer 25 1/14 53, 55 Leer 16 101/4 57 Leer 16 32/6 59 Leer 17 37/2 61 Leer 17 34/3 63 Leer 17 36/7 65 Leer 17 33/25, 33/28 67 Leer 17 33/20, 33/22 o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr 1, 3, 9 4 4A 5 6 7 8 10 11 12 13 14 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 23 23 23 23 23 23 23 23 23 23 23 23 23 23 23 23 98/7 98/10 130/2, 131 159/1 95/2, 95/8, 98/7, 122/2 122/4 115/2 201/124 111/1 126/1 127/1 99/4 130/3 105 132, 135/1, 138 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Königstr. 2 u. Schmiedestr. 7 Straße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Rathausstraße Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Reformierter Kirchgang Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 15 Leer 23 99/3, 215/2 16 Leer 23 136/2 17 Leer 23 99/6 18 Leer 23 139/1 19 Leer 23 98/6 20 Leer 18 126/3 21 Leer 23 98/12, 98/13 22,24 Leer 18 127/2, 313/127 23 Leer 23 94/3 26 Leer 18 128/5 28 Leer 18 128/4, 130/3 30 Leer 18 134/2 32 Leer 18 136/1 34 Leer 18 483/137 o.Nr, o.Nr, 1 2 5, 11, 19 6 14 15 16 17 20 21, 23, 25 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 18 18 18 18 18 18 18 18 18 18 18 18 251 387/9, 17/2 153 388/10 165/5 8/1 475/5 172/5, 355/172 198/3, 198/4 165/3, 172/4, 176/3 189/2, 189/7 180/1, 181/5 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Hellingstraße 2A auch Brunnenstraße 19 auch Kirchstraße 14 auch Kirchstraße 24 Straße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke Reformierter Schulgang o.Nr. Leer 18 252/2 Reformierter Schulgang 1 Leer 18 200/2 Reformierter Schulgang 3, 3A, 3B Leer 18 198/8 Reformierter Schulgang 7 Leer 18 198/9 Reformierter Schulgang 10 Leer 18 189/8 Schmiedestraße o.Nr. Leer 23 95/5, 160/5 Schmiedestraße 1 Leer 23 93/5 Schmiedestraße 2 Leer 23 27/1, 181/17 Schmiedestraße 3 Leer 23 93/6 Schmiedestraße 4 Leer 23 31/2 Schmiedestraße 5 Leer 23 93/7 Schmiedestraße 6 Leer 23 8/3, 33/5, 34/3 Schmiedestraße 7 Leer 23 51/1, 95/2, 95/8, Schmiedestraße 10 Leer 23 35/4 Schmiedestraße 11 Leer 23 49/4 Steinburgsgang Steinburgsgang o.Nr o.Nr Leer Leer Steinburgsgang Steinburgsgang Steinburgsgang Steinburgsgang Steinburgsgang Steinburgsgang Steinburgsgang Steinburgsgang Steinburgsgang Steinburgsgang o.Nr o.Nr o.Nr o.Nr 1 2, 4 3 3A 5 5A Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 16 6/8 16 17/8, 17/18, 18/11, 18/12 105/4, 105/16, 105/17, 16 105/18 16 1/8 17 36/6 17 33/37, 33/39, 34/2, 36/1 17 33/35 16 27/3 17 33/12, 33/34 17 33/33 17 33/24, 33/32 17 33/3, 33/13, 33/31 17 33/4, 33/30, 33/36, 33/38 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Rathausstr. 1 u. Königstr. Straße Steinburgsgang Steinburgsgang Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Süderkreusstraße Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 7A Leer 16 6/9, 37/23 7B Leer 16 6/2 o.Nr. o.Nr. 2 2A 4 6 7 8 9 10 12 14 16 18 20 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 17 17 17 17 17 17 17 17 17 17 17 17 17 17 17 43 47 49 Leer Leer Leer 30 80 30 97 30 98 Uferpromenade o.Nr. Leer 24 109/10 Wilhelminengang Wilhelminengang Wilhelminengang Wilhelminengang o.Nr 1 2 3 Leer Leer Leer Leer 18 18 23 18 Ubbo-Emmius-Straße Ubbo-Emmius-Straße Ubbo-Emmius-Straße 73/2 92/3 41/1 44/1 46/1, 46/2 47/1 25/2 50/1 1/9, 11/5 60/3 62/3 64/1 67/1 148/69 72/2 130/2, 248/2 126/1 144/4 313/127 Bemerkungen/Fortschreibungen auch Luth. Schulgang 5 Straße Wilhelminengang Wilhelminengang Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 4 Leer 23 251/148 5 Leer 18 326/128 o.Nr o.Nr o.Nr 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 15 16 18, 20 19 19A 21 22 23 24 26 27 28 Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer Leer 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 159/5 175/2 263/2 251 151/6 250 151/7, 155/5, 157/3, 159/3 249 155/3 248 157/4 246/1 159/4 332/246 243/5, 243/7 164/2 242/1 234/1, 236/1 169/3 166/2, 167, 169/4 170/1 233 173/1 226/1 222, 226/2 175/1 216/3 Bemerkungen/Fortschreibungen Straße Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Wörde Hausnummer Gemarkung Flur Flurstücke 29 Leer 22 176/1, 179/1, 181/2 30 Leer 22 213/1 31 Leer 22 181/3 32 Leer 22 210/5 33 Leer 22 183 34 Leer 22 201/5 36 Leer 22 201/3 38 Leer 22 196/1 40 Leer 22 193/3, 195/2 42, 44 Leer 22 184/2, 188/3, 195/5 46 Leer 22 187 Bemerkungen/Fortschreibungen GestaltungsFibel Anlage 3 zur Gestaltungssatzung Ziel der Stadtgestaltung Die Stadt Leer hat in den Jahren 1971 bis 2004 mit großem Erfolg und mit starker Unterstützung ihrer Bürgerinnen und Bürger und der politischen Gremien eine Sanierung der historischen Altstadt durchgeführt. Alte Marktstraße Die Altstadt von Leer ist geprägt von einer Aneinanderreihung unterschiedlichster Gebäude. Neben dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern, stehen kleine Weberhäuschen, mehrgeschossige Speicherhäuser oder Stadtvillen. Die Gebäude wurden trauf- oder giebelständig an den selten geradlinig verlaufenden Straßen errichtet. Vorgärten findet man kaum. Es überwiegt die geschlossene Bauweise. Schmale Traufgassen ermöglichen den privaten Zugang zu den Hintergrundstücken. Freistehende Gebäude sind selten. Dieses einmalige Ensemble unterschiedlichster Baukörper und Architekturstile gilt es auch nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen weiterhin zu schützen. Bebauungspläne können nur städtebauliche Ziele festschreiben. Bebauungspläne können z.B. regeln: Neue Straße 1. Die Art der baulichen Nutzung - Wohnen - Gewerbe - Mischnutzungen - Gemeinbedarfsflächen 2. Das Maß der baulichen Nutzung - Anzahl der zulässigen Vollgeschosse - First- und Traufhöhen - Grund- und Geschossflächenzahl 3. Die Grundstücksfläche, die überbaut werden darf - vordere und/oder hintere Baulinie - vordere und/oder hintere Baugrenze Mit Bebauungsplänen kann jedoch kein Einfluss auf die Gestaltung der Gebäude genommen werden. Auch die Niedersächsische Bauordnung NBauO -, in der zur Zeit gültigen Fassung, gibt der Bauaufsicht kaum eine Möglichkeit auf die Gestaltung der Gebäude Einfluss zu nehmen. Zwar heißt es in § 3 Abs. 3 NBauO: „Bauliche Anlagen dürfen nicht verunstaltet wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten.“ Bis heute hat diese Vorschrift jedoch noch keinen Richter veranlasst, eine Baugenehmigung aufzuheben. Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz – NDSchG- erlaubt den Denkmalbehörden, Einfluss auf die Gestaltung von Baudenkmalen und ihrer näheren Umgebung zu nehmen. Jedoch beschränkt sich die nähere Umgebung in der Regel auf zwei bis drei Nachbargebäude. Im 15. Jahrhundert war Leer ein Flecken mit einem Zentrum um die Kaaks-Pütte herum. Danach entwickelte sich der Ort in Richtung Leda und zu einem bedeutenden Handelsplatz und Seehafen. Diese Entwicklung über fünf Jahrhunderte ist heute noch an den Straßen, Plätzen und Gebäuden deutlich ablesbar. Auch die soziale Entwicklung der Stadt Leer ist an den Gebäuden erkennbar. Neben kleinen Weberhäusern stehen repräsentative Kaufmannsoder Bürgerhäuser ebenso wie große Speichergebäude oder Stadtvillen. An den gebogenen Straßen entstanden schiefwinklige Parzellen, die selten mit rechteckigen Gebäuden bebaut werden konnten. Der besondere Charakter der Altstadt beruht auf: 1. den überwiegend gebogenen Straßen Diese Satzung soll die charakteristischen Merkmale der Altstadt schützen, damit sie ihren weit über die Grenzen der Stadt hinaus bekannten Charme erhält. Altes bewahren und Neues harmonisch einfügen, soll das Ziel dieser Satzung sein. Dieses ist eine Verpflichtung den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber, die an der Sanierung der Altstadt mit viel Engagement und hohem finanziellen Aufwand mitgewirkt haben und sie zu dem gemacht haben, was sie heute ist: Ein Stadtquartier mit hoher Aufenthaltsqualität. 2. der Aneinanderreihung unterschiedlichster Gebäudetypen und Stilrichtungen, Der Geltungsbereich der Sanierungssatzung entspricht im Wesentlichen dem ehemaligen Sanierungsgebiet der Altstadt von Leer nach dem 02.05.1990. Ausgenommen sind lediglich die Bereiche um den Bahnhof, das BorromäusHospital und die Grundstücke an der Mühlenstraße. Das Satzungsgebiet wurde um die südlich der Ubbo-Emmius-Straße gelegenen Grundstücke am Conrebbersweg erweitert. Das Borromäus-Hospital hat einen völlig eigenständigen Charakter und ist daher nicht Teil der Altstadt. 4. der Gestaltungsvielfalt. Jeder hat so gebaut, wie es die wirtschaftlichen Möglichkeiten und der Zeitgeschmack erlaubten. Diese Weiterentwicklung ist zu fördern, damit die Altstadt ein lebendiger Stadtteil bleibt. Die fast vollständig sanierte Altstadt von Leer spiegelt heute, mit dem weitestgehend erhaltenen Stadtgrundriss, ein Stadtbild von hohem stadtund baugeschichtlichen Wert wieder. Diese mit beträchtlichem finanziellem Aufwand erhaltenen Werte sollen weiterhin bewahrt werden. Der Bereich um den Bahnhof steht räumlich und vom städtebaulichen Charakter her in keinem Zusammenhang mit der Altstadt. 3. den schiefwinkligen Grundrissen, die in der Giebel und Dachausbildung besonderer Konstruktionen bedurften und So wie sich die Altstadt über die Jahrhunderte immer weiterentwickelt hat, so muss sie auch zukünftig den gestiegenen Wohnansprüchen gerecht und zeitgerechten Betriebsabläufen entsprechend angepasst werden. Räumlicher Geltungsbereich Die Grundstücke an der Mühlenstraße werden Bestandteil einer geplanten „Gestaltungssatzung für die Innenstadt“. Die geschlossene Bebauung am Conrebbersweg gehört gestalterisch mit zum Altstadtgebiet. Stadtvilla Neue Straße Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung ist anzuwenden, bei der Errichtung und Änderung genehmigungspflichtiger und genehmigungsfreier baulicher Anlagen, sofern das Vorhaben von öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen, Plätzen und Grünanlagen sichtbar ist. eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) der Altstadt liegen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauliche Anlagen sind auch: Conrebbersweg Ortsfeste Feuerstätten (z.B. Außenkamin, standortgebundene Grillöfen) Werbeanlagen Warenautomaten, Aufschüttungen, Abgrabungen Gerüste Masten Fahrradabstellanlagen Lagerplätze, Abstell- und Ausstellungsplätze Stellplätze Spiel- und Sportplätze Terrassen Straßen, Wege, Plätze Von besonders hohem Wert für die Aufenthaltsqualität eines Quartiers ist die Gestaltung des Straßenraumes. Es sind daher besondere Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung öffentlich zugänglicher Straßen, Plätze und Grünflächen zu stellen. Die Satzung gilt für alle Bauten, unabhängig davon, ob sie innerhalb des Geltungsbereiches Wörde Gestaltungsgrundsätze Die großen Stadtvillen, der überwiegende Teil der Bürger- und Kaufmannshäuser sowie die wuchtigen Packhäuser der Altstadt sind in der Liste der Baudenkmale der Stadt Leer aufgeführt. Diese Gebäude unterliegen primär dem Denkmalschutzgesetz und sind damit im Bestand und vor nicht sachgerechten Veränderungen in der Regel geschützt. Es gilt die Kleinteiligkeit der übrigen Bebauung zu schützen und zu bewahren. Veränderungen im Straßenraum werden sich nicht verhindern lassen. Gerade unter energetischen Gesichtspunkten genügen einige Altbauten den heutigen Wohnansprüchen nicht mehr. 6. Die überaus hohe Anzahl von Kulturdenkmalen in der Altstadt erfordert ebenso einen sensiblen Umgang mit den baulichen Anlagen, damit das Gesamtbild nicht durch unpassende Umgestaltungen gestört wird. An denkmalgeschützte Gebäude und ihre nähere Umgebung müssen höhere Gestaltungsansprüche gestellt werden. 7. Straßenräume, Plätze und Grünanlagen sind so zu gestalten und zu möblieren, dass sie Besuchern und Nutzern eine anspruchsvolle Aufenthaltsqualität bieten. Parzellenstruktur in der Kirchstraße 8. Werbeanlagen und die Nutzung des Straßenraumes sollen auf ein auf die Bebauung abgestimmtes Maß beschränkt bleiben. Grundsätzlich gilt: 1. Bestehende Gebäude sind primär zu sanieren. Nur wenn die Sanierung wirtschaftlich unzumutbar ist, darf ein vorhandenes Gebäude durch einen Neubau ersetzt werden. 2. Neubauten sollen nicht historisierend wirken. Sie müssen sich jedoch in Form und Farbe einwandfrei in den Straßenraum einfügen. 3. Die vorhandene Pazellenstruktur muss erkennbar bleiben. 4. Die Vielfalt der Haustypen ist zu wahren. 5. Typische Gestaltungsmerkmale sind aufzunehmen. Die Parzellen sind in den Fassaden ablesbar Fassaden Die Fassaden der Häuser begrenzen den Straßenraum. Ein Gebäude kann mehrere unterschiedlich gestaltete Fassadenabschnitte haben. Sockel Erdgeschosszone Obergeschosszone Giebelzone (nur bei giebelständigen Häusern ohne Walmdach) Der geschlossene Straßenraum kann nur erhalten bleiben, wenn bei Neubauten die vorhandenen Baufluchten wieder aufgenommen werden. Um die Kleinteiligkeit der vorhandenen Bebauung zu bewahren soll die vorhandene Parzellenstruktur in den Fassaden erkennbar sein. Für Neubauten, die sich über mehrere Flurstücke erstrecken, ist für jede Parzelle ein eigenständiger Fassadenabschnitt zu entwickeln. Giebelständige Häuser in der Pferdemarktstraße Der Sockel reicht bis zur Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses. In der Regel steht der Sockel bei älteren Gebäuden um ca. 6 cm vor (1/4 Steinlänge), um dem Gebäude optisch ein festes Fundament zu geben. Bei geputzten Gebäuden ist der Sockel farblich abgesetzt. Als Erdgeschosszone wird der Bereich zwischen dem Sockel und der Oberkante des Obergeschossfußbodens bezeichnet. Es werden zwei Gebäudetypen unterschieden: giebelständige Häuser traufständige Häuser Die Obergeschosszone kann mehrere Geschosse umfassen und stellt den Bereich zwischen der Erdgeschoßzone und der Giebelzone dar. Sonderformen sind: Die Giebelzone wird gebildet von dem Giebeldreieck oder bei anderen Formen (z.B. Stufengiebel) von der Fläche des den Giebel umschreibenden Dreiecks. Traufständige Häuser mit Zwerchhaus Walmdachhäuser Giebelständige Häuser sind grundsätzlich Einzelhäuser. Traufständige Gebäude sind in der Regel Reihenhäuser. Traufständige Reihenhäuser in der Königstraße Fassaden werden horizontal in folgende Zonen gegliedert: Die in § 6 Abs. 4 aufgeführten traditionellen Gliederungselemente werden in der Form, wie wir sie an historischen Gebäuden kennen, kaum noch wirtschaftlich herstellbar sein und sicherlich auch nicht mehr als zeitgemäß empfunden. Mit einer modernen, klaren Farb- und Formgebung können sie aber auch heute noch geeignete Gestaltungsmittel darstellen. Die Fassade hat eine ebene Wandfläche in die eine Ornamentik hineingearbeitet (z.B. Schlitze) oder auf die eine Ornamentik aufgetragen wird (z.B. Lisenen). Die daraus resultierenden Voroder Rücksprünge dürfen jedoch ein Maß von 15 cm nicht überschreiten, da ansonsten die Flächigkeit verloren geht. Über die gesamte Fassadenbreite durchgängige großflächige Bänder (z.B. Balkonbrüstungen) trennen die einzelnen Geschosszonen und verdecken die vertikale Gliederung. Dieses ist zu vermeiden. Sie ragen bei einer Straßenrandbebauung in die öffentliche Verkehrsfläche hinein. Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist daher eine Mindestdurchgangshöhe zu gewährleisten. Traditioneller Baustoff ist der in Leer (Nesse, Bingum) oder in der näheren Umgebung gebrannte rote Ziegel. Heute gibt es diese örtlichen Ziegeleien nicht mehr. Alle historischen Altstadtfassaden sind sogenannte flächige Lochfassaden und haben stehend rechteckige Öffnungsformate. Aufgrund von Beimengungen im Ton oder durch höhere Brenntemperaturen haben Ziegel heute selten eine gleichmäßig rote Farbe sondern braune und/oder blaue Farbanteile. Der rote Farbanteil muss jedoch überwiegen. Nach 1870 wurden verwitterte Fassaden oder auch Neubauten mit einem Putz versehen, um das Mauerwerk vor Witterungseinflüssen zu schützen und eine neue Farbigkeit zu verleihen. Diese Putze waren immer glatt. Gemusterte oder grobstrukturierte Putze sind ortsfremd. Vielfach wurde verwittertes Mauerwerk auch geschlämmt. Die Prinzipien, nach denen sie gestaltet sind, sollen auch für Neubauten und Modernisierungen gelten: 1. Der Öffnungsanteil soll bei giebelständigen Gebäuden ca. 25 % und bei traufständigen Häusern ca. 35 % der Fassadenfläche ausmachen. 2. Öffnungen in der Giebelzone sind kleiner als die Hauptöffnungen. 3. Die Öffnungen stehen axial übereinander. 4. Die Pfeiler zwischen den Öffnungen sind schmaler als diese. Ihre Breite beträgt mind. 50 cm und höchstens ¾ der Öffnungsbreite. 5. Die Breite der Randpfeiler beträgt mind. ¾ der Öffnungsbreite. Ausgenommen hiervon sind lediglich Erdgeschoßzonen mit Schaufenstern. Randpfeiler in der Erd- und Obergeschosszonen sollen aber immer gleich breit sein. Erker in der Mühlenstraße Erker sind Bauteile, die nicht mit dem Erdboden verbunden sind und aus der Fassade hervortreten. 6. Der horizontale Wandstreifen zwischen zwei Fensterreihen ist immer schmaler als die Höhe der Öffnungen. Geputzte Fassaden sind in hellen Farbtönen zu streichen. Je Fassadenabschnitt (ohne Sockel) sollten maximal 2 aufeinander abgestimmte Farbtöne verwendet werden. Farbvorschläge können der Anlage 4 entnommen werden. Bei Gebäuden an denen restauratorisch eine andere Originalfarbfassung nachgewiesen ist, kann der Farbanstrich entsprechend dieser Ursprungsfassung erfolgen. Über die Farbgebung von Baudenkmalen entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Leer (Fachdienst 2.63) Um die im Satzungsgebiet vorhandene Kleinteiligkeit und architektonische Gestaltungsvielfalt zu erhalten, müssen sich vier aufeinanderfolgende Fassaden oder Fassadenabschnitte sichtbar voneinander unterscheiden. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn sich die Fassaden oder Fassadenabschnitte in drei der in § 6 Abs. 12 aufgeführten Gestaltungsmerkmale deutlich unterscheiden. Deutlich ist ein Unterschied nur dann, wenn er auch für einen Laien augenscheinlich erkennbar ist. Unterschiede, die nur mit techn. Hilfsmitteln feststellbar sind, fehlt es an der Deutlichkeit. Um die Kleinteiligkeit zu wahren, sollen Fassaden oder Fassadenabschnitte nicht breiter als 13,00 m sein. Vorhandene breitere Gebäude (z.B. die ehemaligen Speicher in der Königstraße) stehen in der Regel unter Denkmalschutz und unterliegen daher nicht dieser Vorschrift. Ältere mehrgeschossige Gebäude haben in der Regel im Erdgeschoss eine Geschosshöhe von mehr als 4,00 m. Die Erdgeschosshöhe wird gemessen von der Unterkante der Kellerdecke (oder Sohlplatte) bis zur Oberkante des Fertigfußbodens des Obergeschosses. Eine Mindesthöhe für das Erdgeschoss musste festgeschrieben werden, weil sich die Geschosshöhen in der Fassade widerspiegeln. Die nach dem Bauordnungsrecht mögliche Höhe (mind. 2,40 m lichte Höhe) führt zu einem zu starken Kontrast in der Höhenentwicklung des Straßenzuges, der die Harmonie des Straßenraumes stört. Sonstige Außenwände Dächer Öffnungen sind ein wichtiges Gestaltungsmerkmal in Wänden. Brandschutzrechtliche Vorschriften stehen Öffnungen dann entgegen, wenn deren Abstand zur Grundstücksgrenze weniger als 2,50 m beträgt. Das geneigte Dach ist das herausragende Gestaltungselement in der Altstadt. Weiche Bedachungen (z.B. Reetdächer) sind nicht ortsüblich. Gebäude an denen die Fassade und die übrigen Außenwände in Material und Farbe nicht übereinstimmen (z.B. geputzte Giebel, gemauerte Seitenwände) sind im Satzungsgebiet nicht selten. Dennoch sind in Bezug auf die zu verwendenden Materialien für alle Wände die gleichen Anforderungen zu stellen wie an Fassaden. Wegen der besseren Ausnutzbarkeit des Dachraumes überwiegen Dächer mit mehr als 45° Neigung. Nebengebäude Um die Versiegelung der Flächen zu beschränken und ausreichende Lichtverhältnisse in den engen Stadträumen zu gewährleisten, ist die zulässige Größe der Nebengebäude zu reglementieren. Nebengebäude sollen in Material und Farbe dem Hauptgebäude entsprechen, damit sie eine bauliche Einheit bilden. Wintergärten und Gewächshäuser sind von dieser Regelung ausgenommen, weil sie ihrem Zweck entsprechend überwiegend aus Glas erstellt werden. Gartenhäuser können aus Holz sein, da sie immer Einzelbauteile bleiben. Walmdächer in der Norderstraße 80 % der Häuser haben ein Satteldach. Walmund Krüppelwalmdächer sind auf Einzelgebäuden zu finden und sehr selten sind Mansarddächer. Gebäude mit Pultdächern gibt es im Satzungsgebiet nicht. Dächer wurden früher überwiegend mit den in zahlreichen Ziegeleien westlich der Ems gebrannten Hohlziegeln eingedeckt. Daneben gibt es aber auch zahlreiche schiefergedeckte Gebäude. Den Schiefer brachten Tuche exportierende Schiffer als Ballast auf dem Rückweg von England mit. Als Trinkwasser wurde das in Brunnen gesammelte Niederschlagswasser von den Dächern genutzt. Wer es sich leisten konnte, deckte daher, um die Trinkwasserqualität zu steigern, sein Dach oder zumindest eine Teilfläche davon mit schwarzen glasierten Ziegeln ein, auf denen sich keine Algen oder Moose festsetzten. Traufwand zurücktritt und eindeutig auf der Dachfläche ruht. Zwerchhäuser unterbrechen die Traufe in der Regel mittig. Ihre Breite ist zu beschränken, damit das Haus als traufständiges Gebäude erkennbar bleibt. Aufgrund der nicht rechtwinkligen Parzellenstruktur stehen die Giebel in der Regel schiefwinklig zur Firstrichtung. Dieses erfordert eine besondere Ortgangausbildung. Ortgangziegel stellen keine fachgerechte Lösung dar, weil sie immer einen rechtwinkligen Dachanschluss benötigen. Breite Gauben mit anderen Dachformen wirken auf kleinen Dachflächen sehr dominant und sind dann keine untergeordneten Bauteile mehr. Folgende andere Dachformen werden bei schmalen Gauben zugelassen, weil sie historisch belegt sind: Flachdächer Satteldächer mit max. 35 ° Dachneigung Walmdächer Zeltdächer Tonnendächer Dachräume können bis zu einer Tiefe von 4,00 m problemlos über die Giebel belichtet werden, von daher ist eine Forderung nach einem solchen Abstand der Gauben zum Ortgang gerechtfertigt. Der Abstand zur Traufe muss mind. 1,00 m betragen, damit der Baukörper deutlich von der Dachflächenfenster ragen üblicherweise aus der Dachfläche hervor und werden aufgrund ihrer Farbgebung und Ihrer Proportionen als die Harmonie der Dachfläche störende Objekte empfunden. Lüftersteine, Dunstrohre, Antennendurchlässe usw. aus Kunststoff sind im Allgemeinen nicht farbecht. Im Gegensatz zu Ziegeln, die mit zunehmenden Alter dunkler werden, werden sie blasser und vergrauen. Gauben sind Bauteile, die auf der Dachfläche stehen. Sie müssen untergeordnete Bauteile auf einer ansonsten ebenen Dachfläche bleiben. Schleppgauben, die aussehen als hätte man nur ein Stück Dachhaut hochgehoben, stellen den geringsten Eingriff dar. - Oberfläche im starken Kontrast zu der nicht glänzenden und gewellten Dacheindeckung. Als handwerksgerechte Ortgangausbildung setzten sich daher folgende Varianten durch: Gebäude mit Zwerchhaus in der Kirchstraße Dacheinschnitte stellen eine Unterbrechung der Dachfläche dar und sind daher in ihren Abmessungen zu beschränken. Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren liegen in der Regel oberhalb der Dachfläche und stehen mit ihrer glatten, dunklen und glänzenden - Abdeckung der Ortgänge mit Windfedern Anputzen von Stuckkanten Hochführen des Giebelmauerwerks als Attika mit dahinterliegenden Ortgangrinnen Windfedern bestehen aus einem Stirnbrett und einem Deckbrett. Das Stirnbrett reicht etwa 1 cm über die höchste Wulst der Dachziegel. An diesem Stirnbrett werden die Ziegel angeschnitten und damit die Schiefwinkligkeit der Dachfläche ausgeglichen. Das Deckbrett deckt die Fuge zwischen der Dachhaut und dem Stirnbrett ab. An der Seite, an der die untere Hälfte der Ziegel angeschnitten wird, ist das unterlegen einer Ortgangrinne aus Kupfer, Zink oder Blei erforderlich. Nur Ortgänge mit Windfedern ermöglichen einen Dachüberstand an den Giebeln. Beim Anputzen einer Stuckkante werden die letzten Ziegelreihen auf das Giebelmauerwerk in Mörtel verlegt. Die Ziegel werden mit ca. 5 cm Überstand parallel zum Giebel abgeschnitten und die Fuge zwischen aufgehendem Mauerwerk und Dacheindeckung wird mit einer Putzkante abgedeckt. Ortgang mit Putzkante Ortgänge mit Putzkanten sind eine einfache Lösung für hofseitige Fassaden und Nebengebäude. An straßenseitigen Fassaden genügen sie den Gestaltungsansprüchen nicht. Ortgang mit Windfeder Bei der Attikalösung wird das Giebelmauerwerk deutlich über die Dachhaut gezogen. Die Dachziegel werden in einem Abstand von ca. 3 cm parallel zum Mauerwerk angeschnitten und das anfallende Niederschlagswasser wird über unterlegte Ortgangrinnen abgeführt. Ortgang hinter einer Attika Damit kein Niederschlagswasser von oben in das Mauerwerk eindringen kann, wird die Attika mit Natursteinplatten sowie Zink- oder Kupferblechen abgedeckt. Gebäude mit seitlichem Traufüberständen von mehr als 25 cm sind im Satzungsgebiet kaum vorhanden. Traufüberstände sind nicht zulässig, weil sie in der geschlossenen Bauweise über die Grundstücksgrenze hinausragen und in der abweichenden Bauweise Traufgänge verdunkeln. Firste und Grate aus Ziegelformsteinen sind aufzumauern, weil Trockenfirste aus Kunststoff der geforderten Materialtreue widersprechen. Fenster, Türen und Tore Wichtigstes Gestaltungselement einer Fassade sind die Öffnungen in der Wandfläche. Eine symmetrische Anordnung der Fenster und Türen bewirken einen ruhigen Eindruck. Asymmetrien erzeugen Spannungen. In der Altstadt von Leer ist eine axiale, symmetrische Anordnung der Öffnungen die Regel. Die Konstruktion der Fenster und Türen spiegeln die handwerklichen Fähigkeiten der jeweiligen Zeit wider. Anfänglich waren größere Scheiben im Gussglasverfahren nur schwer herstellbar. Die Fenster hatten daher einen großen Sprossenanteil. Durch das geringe Gewicht der kleinen Scheiben konnten die Sprossen jedoch sehr dünn sein. Erst mit der Entwicklung der Walztechnik können große Scheiben produziert werden. Heute bestimmen schwere, bis 52 mm dicke Mehrfachgläser (Energiespargläser) Rahmenund Sprossenstärke. Nach der Art, wie die Flügel zu öffnen sind unterscheidet man: - Drehflügel Kippflügel Drehkippflügel Schiebefenster Bis etwa zur Mitte der 60-er Jahre des vorigen Jahrhunderts hatten ortsübliche Standardfenster nach außen aufschlagende Drehflügel und im Oberlicht Kippflügel. Nach außen aufschlagende dichtungslose Flügel hatten den Vorteil, dass sie sich bei Winddruck an die Blendrahmen anpressten und damit zunehmend dichter wurden. Erst mit der Entwicklung neuer Beschlagtechniken und dem Einbau von Gummidichtungen setzten sich die modernen nach innen aufschlagende Dreh-/Kipp-Flügel durch. Diese haben den Vorteil, dass sie zum Lüften nur einen Spalt geöffnet werden können und einfacher zu reinigen sind. So wie für die Gestaltung der Fassaden nur traditionelle Materialien zugelassen werden, verlangt auch die Gestaltung der Öffnungen eine gleichgeartete Materialtreue. Fenster, Türen und Tore müssen aus Holz gefertigt sein. Ausgenommen hiervon sind nur Schaufenster, die auch schon traditionell aus Gusseisen oder Stahlprofilen gefertigt wurden. Diese Fenster hatten einen sehr schmalen Rahmen und waren dunkelgrau bzw. anthrazit. Das traditionelle Standardfenster ist zweiflügelig, hat im unteren Teil einen mittleren Pfosten und ein Oberlicht mit Kippflügel. Die unteren Flügel sind mit Sprossen in mehrere Felder geteilt. Flügel und Blendrahmen sind nicht flächenbündig. Die von außen sichtbaren Abmessungen der Hölzer sollen nachstehende Abmessungen nicht überschreiten: Blendrahmen Flügel Pfosten Sprossen Riegel 45 mm 45 mm 65 mm 40 mm 65 mm Blockrahmen sollte die Abmessungen von 14 x 14 cm nicht überschreiten und von 10 x 10 cm nicht unterschreiten. Um die Eingänge hervorzuheben, müssen Fenster mit einer Brüstung oder mindestens mit einem Sockel versehen werden. Damit kein Wasser in die Fuge zwischen Blockrahmen und Mauerwerk eindringen kann und das Holz zerstört, sind hölzerne Blockrahmen mind. 2 cm von der Fassadenaußenkante zurückzusetzen. Große nicht geteilte Verglasungen sind nur in Schaufenstern üblich. Natursteineinfassungen stehen um sich von Blockrahmen deutlich zu unterscheiden mind. 3 cm vor. Sollte die Konstruktion der Fenster breitere Hölzer erforderlich machen, so sind diese durch aufgesetzte Leisten oder Wetterschenkel zu profilieren. Das Fenster und seine Teile 1 2 3 4 5 6 7 8 Blockrahmen Oberlicht Riegel Blendrahmen Flügelrahmen Pfosten Sprosse Flügel Fensterhöhen von 2,15 m erfordern Raumhöhen von mehr als 3,00 m, diese sind heute jedoch nicht mehr üblich. Fenster sollen jedoch ein deutlich stehendes Rechteckformat aufweisen. Das Breiten/Höhenverhältnis von 5/8 (entspricht etwa dem „goldenen Schnitt“) wird in der Architekturgeschichte als besonders harmonisch bewertet. Ungeteilte Fenster und liegende Formate kommen in der Regel nur in den zwischen 1960 und 1975 erstellten oder modernisierten Gebäuden vor. Diese Fenster wirken wie Fremdkörper und stören das Erscheinungsbild der Straße erheblich. Von daher war eine Reglementierung der max. zul. Scheibengröße erforderlich. Das um 1900 ortsübliche Fenster war 1,00 bis 1,15 m breit (ohne Blockrahmen) und 2,15 - 2,30 m hoch. Blockrahmenfenster wurden mit scheitrechten Bogen, Fenster ohne Blockrahmen mit Segmentbogen überdeckt. Sohlbänke werden bei Natursteineinfassungen aus dem gleichen Material, bei Blockrahmen aus Sandstein oder aus verputztem Mauerwerk hergestellt. Rollladen und Jalousien sind Bauelemente, die den harmonischen Eindruck einer Fassade empfindlich stören können. Im geschlossenen Zustand entstehen großflächige ebene Flächen, die gewollt kleinteilig gestaltete Öffnungen verdecken. Aufgrund von Witterundeinflüssen verblassen die ursprünglichen Farben schnell und sie sind schwer zu reinigen. Zum Schutz vor Einbruch und Vandalismus werden Schaufenster traditionell mit Rollgittern geschützt. Geschäftiges Treiben ist das Ziel einer erfolgreichen, lebendigen Altstadt, Dieses muss überall sichtbar sein, auch in den Geschäften. Daher sollen Schaufenster auch von außen einen Einblick ins Ladeninnere ermöglichen. Kragplatten und Vordächer Kragplatten und Vordächer dienen dem Witterungsschutz. Kragplatten sind ein prägendes Gestaltungselement und fester Bestandteil der Fassade. Über mehrere Fassadenabschnitte oder Gebäude verlaufende Kragplatten widersprechen dem Ziel, die Breiten der historischen Parzellenstruktur in den Fassaden widerspiegeln zu lassen. In vertikal gegliederten Fassaden dürfen Kragplatten und Vordächer die vertikalen Gliederungselemente (Pfeiler, Pilaster, Lisenen) nicht überdecken. Nur in rein horizontal gegliederten Fassaden sind durchgängige Vordächer zulässig. Schaufenster in der Brunnenstraße Geschäfte, die ihre Kundschaft in der Regel verbergen wollen (z.B. Spielhallen oder Wettbüros) sind in der Altstadt nicht erwünscht. Türen und Tore müssen dem Zeitgeist des Gebäudes entsprechen. Moderne Kunststoff-, Aluminium- oder Füllungstüren werden diesem Leitbild nicht gerecht. Das Gleiche gilt für Garagentore aus Stahlblech. Der Abstand zwischen den aus den Obergeschossen hervorkragenden Bauteilen und den Vordächern muss so deutlich sein, dass der Vorbau als Einzelbauteil deutlich erkennbar bleibt. Um den Bauteilen die Massivität zu nehmen, waren die Konstruktionshöhe und das Maß der Auskragung zu reglementieren. Glasvordächer sind als ebene Fläche auszubilden, weil gebogene Flächen nur einen verzerrten Blick auf die dahinterliegende Fassade zulassen und weil gebogene Bauteile nicht der Formensprache ortsüblicher Architektur entsprechen. Es werden nur Weißgläser zugelassen, weil getönte Scheiben den sichtbaren Eindruck des Farbtons der Fassade verfälschen. Markisen Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen drei Markisenarten: 1. Die Roll-Markise, bei welcher das Tuch auf eine Tuchwelle eingerollt werden kann, 2. die Falt-Markise, die zwar beweglich ist, aber keine Tuchwelle besitzt und 3. die Fest-Markise, die in ihrer Form und Ausbreitung nicht veränderbar ist. Die Rollmarkise ist in Leer die traditionelle Markisenart, bei der das Tuch durch federgespannte Gelenkarme gespannt wird. Bei der Faltmarkise (z.B. Korbmarkise). Ist das Tuch über mehrere Rahmen gespannt, die von einem Gelenk ausgeklappt werden. Das Tuch übernimmt die tragende Funktion und muss daher in der Regel dicker sein. Festmarkisen sind z.B. frei gespannte Tücher oder über feste Rahmenkonstruktionen gespannte Stoffe (z.B. Tonnenmarkise). Faltmarkisen scheiden aufgrund ihrer Konstruktion, die im eingeklappten Zustand ein klobiges, u-förmiges Materialpaket darstellt, an historischen Fassaden aus. Festmarkisen scheiden aus, weil sie im öffentlichen Raum immer konstruktive Abspannpunkte benötigt, die nicht zur Verfügung stehen. Markisen sind unterhalb evtl. vorhandener Gurtgesimse und Friese anzubringen. Werbeanlagen Werbeanlagen sind für Gewerbebetriebe unverzichtbar. Werbeanlagen sind jedoch nur dann werbewirksam, wenn sie eine besondere Aufmerksamkeit erregen. Dieses geschieht in der Regel durch Häufung, Größe, Lichtstärke, Farbwechsel oder besondere Technik. Um werbewirksam zu bleiben, muss die eigene Werbeanlage die des Nachbarn auf jeden Fall übertreffen. Dies führt zum „Las Vegas Effekt“. Die Straße wird nur noch als buntleuchtender Jahrmarkt wahrgenommen. Um diesem negativen Effekt entgegen zu wirken, ist es erforderlich, die Anzahl, die Größe und die Art der notwendigen Werbeanlagen zu reglementieren. Großflächige Werbetafeln oder -säulen mit wechselndem Plakatanschlag und großflächige Wechselwerbeanlagen sind derzeit in der Altstadt nicht vorhanden und sollen auch für die Zukunft im Satzungsgebiet ausgeschlossen werden. Dies ist auch erforderlich, um den reglementierten Werbeanlagen der ortsansässigen Gewerbetreibenden mehr Geltung zu verschaffen. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind nur Schaukästen für öffentliche Bekanntmachungen und touristische Informationen (z.B. Stadtplan, Hotelverzeichnis usw.). die Anzahl der zulässigen Werbeanlagen je Gebäude zu beschränken. Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig, in denen das beworbene Gewerbe auch betrieben wird (an der Stätte der Leistung). Um den in § 10 Abs. 7 geforderten freien Einblick in das Innere des Ladenlokals zu gewährleisten, war damit auch der Anteil der für mögliche Beschriftungen, Bemalungen, Zettelund Bogenanschläge erforderlichen Flächen auf Schaufensterscheiben zu reglementieren. Werbeanlagen müssen sich der Architektur eines Gebäudes unterordnen. Sie dürfen Gestaltungsund Gliederungselemente nicht überdecken. Vielfach sind auf Höhe der Erdgeschossdecke Gesimsbänder vorhanden, deren Zwischenraum für Beschriftungen vorgesehen sind. Alle übrigen Werbeanlagen wie Ausleger, Tafeln, Logos usw. sind unterhalb dieser Bänder anzubringen. Auslegerwerbeanlagen (Nasenschilder) haben sich aus den „Zunftzeichen“ entwickelt und haben daher eine lange Tradition, die auch nicht unterbrochen werden sollte. Sie stehen quer zur Fassade und haben daher eine besondere Werbewirkung. Weil sie in die Sichtfläche des Straßenprofils eingreifen, ist ihre Größe zu beschränken. Werbeanlage in der Brunnenstraße Zur Wahrung der Chancengleichheit (große Häuser viel Fläche, kleine Häuser wenig Fläche) war die Anzahl der Werbeanlagen je Gewerbebetrieb zu beschränken. Zwei Werbeanlagen sind ausreichend, um das Produkt des Gewerbetreibenden wirksam anzupreisen. Mehrere nebeneinander gelegene Werbetafeln überdecken sich in ihrer Wirkung mit der Folge, dass geglaubt wird, den mangelnden Werbeeffekt mit zusätzlichen Tafeln kompensieren zu können. Um eine Häufung zu vermeiden, war daher auch Helle Straßenräume wirken einladend. Eine anziehende gleichmäßige Beleuchtung ist aber nur über eine indirekte Schaufensterbeleuchtung, zurückhaltende Fassadenanstrahlung und eine abgestimmte Straßenbeleuchtung zu erreichen. Grelle, bunte blinkende oder floureszierende Lichter stören das Erscheinungsbild. Fahnen weisen immer auf etwas Besonderes hin, z.B. öffentliche Gebäude, besondere Anlässe oder besondere Veranstaltungen. Damit diese besondere Wirkung dieses Werbemittels nicht verloren geht, kann der dauerhafte Einsatz durch jedermann nicht zugelassen werden. Zudem ist in den schmalen Straßen des Satzungsgebietes kaum Platz für Fahnenmasten. Traufgassen Traufgassen dienten früher der Belichtung und Belüftung innenliegender Räume bei tiefen Häuserzeilen und der Erschließung der Hofbereiche. Aufgrund moderner Brandschutzvorschriften dürfen sie heute nicht mehr der Belichtung und Belüftung dienen. Traufgassen heben jedoch den Einzelhauscharakter hervor und sind daher ein wichtiges Gestaltungselement der geschlossenen Häuserzeilen der Altstadt. In Bereichen der Altstadt, die mit traufständigen Reihenhäusern bebaut sind (z.B.Teile der Königoder Kirchstraße), sind Traufgassen unzulässig. In geschlossener Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO sind Gebäude ohne Abstand auf der Grenze zu errichten. In der offenen Bauweise werden Gebäude mit einem in der NBauO bestimmten Abstand zur seitlichen Grenze errichtet. Die für die Schaffung von Traufgassen erforderlichen Grenzabstände führen nicht zu einer offenen Bauweise, sondern sind als Abweichung von der geschlossenen Bauweise anzusehen. Diese Bauweise stellt immer eine Abweichung von den Abstandsvorschriften der NBauO dar und ist auf schriftlichen Antrag von der Bauaufsicht gesondert zu genehmigen. Diese Abweichungen sollten aber zur Verwirklichung der besonderen baugestalterischen und städtebaulichen Absichten dieser Satzung zugelassen werden. Nutzung öffentlicher Flächen Öffentliche Verkehrsflächen dienen in erster Linie dem innerstädtischen Verkehr sei es Fußgänger-, Rad- oder Autoverkehr. Soweit diese primäre Nutzung gewährleistet ist und die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen nicht behindert wird, sind Sondernutzungen des öffentlichen Raumes in Straßen mit gewerblicher Nutzung ausdrücklich erwünscht. Warenauslagen und Außengastronomie gehören in das Bild einer lebendigen Altstadt. In der Altstadt haben Gebäude und Straßenräume eine hohe Gestaltungsqualität und das Niveau des Warenangebotes ist im Allgemeinen überdurchschnittlich. Dieser gehobene Standard muss sich auch in den Sondernutzungen widerspiegeln. Zum Schutz des positiven Gesamteindruckes sind daher Mindeststandards festzuschreiben. Warenauslagen mit Billigwaren oder Drogerieartikeln (Toilettenpapier und Reinigungsmittel) haben im öffentlichen Raum nichts zu suchen. Zugelassen werden können daher nur Warenauslagen folgender Sortimente: - Obst und Gemüse Kunst und Kunsthandwerk Handwerkliche Produkte Souvenirs Bekleidung Die Waren sind auf verrückbaren, jedoch standfesten Trägern aus Holz oder Stahl zu präsentieren. Warenträger, Behälter und Kisten aus Kunststoff sind unzulässig. Möblierungen für Außengastronomie müssen der hohen Gestaltungsqualität ihrer Umgebung gerecht werden. Von daher müssen Möbel und Einzäunungen der Gastronomiebereiche aus Kunststoff untersagt werden. Sonnenschirme dürfen nicht als Werbeträger dienen und nur in Bereichen für Außengastronomie aufgestellt werden. Warenauslagen können mit Markisen vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Transportable Werbeträger (Werbereiter) stellen häufig ein Verkehrshindernis dar und werden als billige Werbeanlagen den geforderten Gestaltungsansprüchen nur selten gerecht. Von daher ist ihre Anzahl zu beschränken. Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig. Sondernutzungserlaubnisse erteilt auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Fachdienst 1.32 der Stadt Leer. Sondernutzungserlaubnisse werden nur erteilt, wenn die Vorschriften der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Leer eingehalten werden. Einfriedungen Welchen Einfluss Einfriedungen auf das Erscheinungsbild einer Straße haben, wird am Beispiel „Patersgang“ besonders deutlich. Der nördliche Teil der Straße erhält durch die Steinmauer des kath. Kirchgartens den Charakter einer schmalen Altstadtgasse, während im südlichen Teil mit den nur durch Zäune abgetrennten Kirch- und Pfarrgärten der Luth. Kirche der Straßenraum wesentlich aufgeweitet wirkt. Gartenmauern engen den Straßenraum ein, Zäune weiten ihn auf. Zaun von der öffentlichen Verkehrsfläche abgetrennt. Trotzdem wird dieser Vorgarten ebenso wie die angrenzende Grünfläche als selbstverständlicher Bestandteil des gestalteten Straßenraumes wahrgenommen. Auf der gegenüberliegenden Seite ist das Gebäude Nr. 28 (Villa Vieregge) mit einer ca. 2,20 m hohen immergrünen Hecke eingefriedet. Diese Stadtvilla ist als einziges freistehendes Gebäude, aber auch durch seine Architektur ein Unikat. Dieses Gebäude könnte der Mittelpunkt der Straße sein, wenn das Grundstück mit seiner ursprünglich einmal vorhandenen Zaunanlage noch einsehbar und damit optisch Teil des Straßenraumes wäre. Durch die gewählte Einfriedung grenzt sich das Grundstück ab, schließt sich aus und wird zum Fremdkörper im Straßenraum. Vorgärten sind in der Altstadt unüblich. Mauer Patersgang In der Neuen Straße wird die geschlossene Straßenrandbebauung etwa in der Mitte unterbrochen auf der Ostseite (Hafenseite) steht das Haus-Nr. 31 (Villa Wolff) um etwa 6,00 m von der Gebäudeflucht zurückversetzt. Der Vorgarten dieser Villa und die angrenzende öffentliche Grünfläche des „Garrelschen Gartens“ sind durch einen schmiedeeisernen Soweit zurückversetzte Häuser bedeutend und die Grundstücke breit genug sind, um den Straßenraum zu erweitern und einen Platzcharakter zu erzeugen sollte das Grundstück mit einem Zaun eingefriedet werden. Schmalere Grundstücke sollten mit Gartenmauern eingefasst werden, die mind. 2,00 m hoch sein sollten, damit der geschlossene Bebauungszusammenhang erhalten bleibt und der Straßenraum eindeutig eingegrenzt wird. Mit Hecken sind diese Zielsetzungen schwer erreichbar. Zwar kann eine grüne Wand, wie ein Beispiel in der Schmiedestraße zeigt, auch einen Straßenraum abschließen, aber dann muss diese Hecke so hoch sein (mind. 3,00 m), dass sie auch als Wand wahrgenommen wird. Eine solche Höhe erreichen Hecken aber nur nach jahrzehntelangem Wachstum. Von daher sind sie als Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen und Wege auszuschließen. Mit undurchsichtigen Platten und Türen verschlossenen Traufgassen verhindern den Blick auf die dritte Dimension eines Gebäudes. Das Bauwerk ist in seiner gesamten Ausdehnung nicht mehr wahrnehmbar. Zudem verunkrauten und vermüllen sie dann erfahrungsgemäß sehr schnell und ziehen Ungeziefer an. Von daher dürfen Traufgassen nur mit durchsichtigen Pforten verschlossen werden. Fassadenbegrünungen In den engen Gassen der Altstadt ist wenig Platz für Straßenbäume und Grünanlagen. Hier können Fassadenbegrünungen Farbakzente setzen und erheblich zur Verbesserung der Stadtluft und des Stadtklimas beitragen. Fassadenbegrünungen können auch gezielt als Gestaltungselemente der Architektur eingesetzt werden. Fassadenbegrünung zeichnet sich durch einen minimalen Bedarf an Raum und Bodenfläche aus. Sie stellt in dieser Hinsicht eine beachtenswerte Alternative zur Pflanzung größerer Gehölze dar. Kletterpflanzen wachsen so schnell, dass ihre Stämme sich nicht so stark entwickeln können, um das eigene Gewicht der Pflanze zu tragen. Zur Begrünung geeignete Pflanzen werden in drei Gruppen unterteilt: 1. Selbstklimmende Pflanzen 2. Gerüstkletterpflanzen 3. Spaliergehölze Selbstklimmer entwickeln Haftorgane mit denen sie sich an rauen Oberflächen festhalten. Dieses sind Haftwurzeln (z.B. Efeu) oder Haftscheiben (z.B. Wilder Wein). Diese Art von Kletterpflanzen setzen harte, schwer ablösbare, fugen- und rissfreie Fassaden-oberflächen voraus. Triebe dringen in Fugen, Rissen, Wandöffnungen und Dachabschlüssen ein und können zu erheblichen Bauschäden führen. Bei Rückschnitten lassen sich die Haftorgane nur mit sehr hohem Aufwand entfernen. Abgestorbene Haftorgane können Fassadenbereiche auf Jahre verunstalten. Wegen der möglichen Schäden an den nur selten fugen- und rissfreien Fassaden alter Gebäude und dem hohen Aufwand zur Beseitigung solcher Pflanzen wird die Verwendung solcher selbstklimmenden Pflanzen untersagt. Gerüstkletterpflanzen winden und ranken sich um bzw. verklammern sich an Traggerüsten (Bäume, Rankgitter, Seilen usw.) hoch. Mit der Formgebung der Rankhilfen kann die Ausbreitung der Fassadenbegrünung sehr gut gesteuert werden. Spaliergehölze sind keine Kletterpflanzen, sondern Bäume, die sich durch einen besonderen Schnitt entlang eines Spaliergerüstes flächig entwickeln. Sie erzeugen nicht so viel Laub, als dass sie die bauphysikalischen und klimatischen Vorteile einer Fassadenbegrünung entwickeln können. Spaliergehölze dienen nur Dekorationszwecken. Weil die Fassadenbegrünung ein wichtiges Mittel zur Förderung des Wohlfühlens und des Wohlergehens in der urbanen Umwelt darstellt, wird die Anpflanzung von Rank- und Kletterpflanzen schon seit Jahren durch die Stadt Leer gefördert. Folgende Kletterpflanzen werden im Rahmen des Förderprogramms Fassadenbegrünung von der Stadt Leer kostenlos geliefert: - Knöterich (Fallopia aubertii) - Gemeine Waldrebe (Clematis vitalba) - Anemonen-Waldrebe (Clematis montana) - Blauregen (Wisteria sinensis) - Pfeifenwinde (Aristolochia macrophylia) - Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium) Straßen, Wege, Plätze und Hofbefestigungen Als Baustoffe für die Oberflächenbefestigung von Straßen, Wegen, Gängen, Plätzen, Höfen und Terrassen sind nur folgende Materialien zulässig: 1. Natursteine Basalt, Granit, Schiefer, Marmor Travertin, Gneis, Quarzit, Grauwacke 2. Künstliche Steine Ziegel, Klinker Schlacken dürfen nur verwendet werden, wenn sie keine Schwermetalle oder sonstige Schadstoffe enthalten, die das Grundwasser gefährden. Weg- und Platzeinfassungen sind aus den gleichen Materialien herzustellen wie die befestigte Fläche. Hochborde, Tiefborde oder Rasenborde aus Beton sind unzulässig. Anträge zur Lieferung der Pflanzen können beim Fachdienst 2.62 – Energie, Klima- und Umweltschutz – der Stadt Leer, Rathausstraße 1, 26789 Leer angefordert werden. Granitkleinpflaster Garagen und Stellplätze § 66 NBauO gilt entsprechend. Damit eine geschlossene Straßenrandbebauung erhalten bleibt und weil die Erdgeschossebenen dem Wohnen und Gewerbe dienen sollen, ist auch aus gestalterischen Gründen kein Platz für Grundstückszufahrten oder Garagen. Dieser Tatsache ist in bestehenden Bebauungsplänen bereits durch Ausweisung von Garagenhöfen oder Gemeinschaftsstellplätzen Rechnung getragen worden. Ordnungswidrigkeiten In den engen Straßenprofilen der Altstadt beanspruchen Zufahrten und Garagen nicht nur öffentliche Fläche auf der eigenen, sondern auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite und verhindern damit wichtigen Parkraum im öffentlichen Bereich. Der § 80 Abs. 3 NBauO verlangt jedoch, dass die örtliche Bauvorschrift ordnungswidrige Tatbestände aufführt und auf die Bußgeldvorschrift des § 80 NBauO verweist. Mit dem § 19 Abs. 1 der Satzung wird die Herstellung der notwendigen Einstellplätze nach § 47 NBauO untersagt bzw. eingeschränkt. Nach § 47 Abs.1 Satz 3 NBauO entfällt damit für Vorhaben auf den betroffenen Grundstücken die Einstellplatzpflicht nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBauO. Abweichungen Zur Verwirklichung besonderer städtebaulicher oder stadtgestalterischen Absichten sowie eines besonders künstlerisch ansprechenden Gestaltungskonzeptes können Abweichungen zugelassen werden, wenn dadurch dem Zweck dieser Vorschrift und hier insbesondere den Gestaltungsgrundsätzen nicht widersprochen wird. Die Gestaltungssatzung für die Altstadt von Leer ist eine örtliche Bauvorschrift, die aufgrund der Ermächtigung des § 84 NBauO in der Fassung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46) erlassen wurde. Der § 80 NBauO über Ordnungswidrigkeiten gilt daher auch für dieses Gestaltungssatzung. Die max. Höhe eines Bußgeldes ist von der Landesregierung im § 80 Abs. 5 NBauO mit 500.000,00 € festgelegt worden. Bestandsschutz Erteilte Genehmigungen (Baugenehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse, Gestattungen) für Markisen, Werbeanlagen, Einfriedungen oder Möblierungen des öffentlichen Raumes sind von den zuständigen Stellen bis spätestens zum 30.06.2018 zu widerrufen, wenn diese Bauteile den Bestimmungen der Satzung widersprechen. Eine hohe Gestaltungsqualität des öffentlichen Straßenraumes ist nur erreichbar, wenn ausnahmslos alle Nutzer den gleichen Reglementierungen unterworfen sind. Die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung getätigten Investitionen in bestehende Anlagen der vorgenannten Art erfordern eine Übergangsfrist, in der sich diese amortisieren können. Eine Frist von 5 Jahren ist angesichts der relativ geringen Höhe der notwendigen Investitionen für diese Anlagen angemessen. Auch nicht genehmigungspflichtige Anlagen vorstehender Art sind bis zum 01.07.2018 den gestalterischen Anforderungen der Satzung entsprechend anzupassen. Alle übrigen baulichen Anlagen genießen Bestandsschutz. Lexikon Begriffsbestimmungen Attika: Es handelt sich hierbei um eine Aufmauerung oberhalb des Daches. Die Attika soll erstmals in der griechischen Landschaft Attika verwendet worden sein, daher der Name. Zum fast unentbehrlichen Bestandteil wird die Attika im römischen Bogenbau, als Sockel für die Aufstellung von Figuren und Vasen und zur Aufnahme von Inschriften und Reliefs. Die klassische Attika war fensterlos, es sei denn, dahinter war ein Attikageschoss verborgen. Basis: Eine Basis ist im Bauwesen der unterste Bauteil einer Säule, auf dem der Schaft aufsitzt. Die Basis kann selbst wiederum auf einem Sockel stehen, der meist die Form eines schmucklosen Quaders besitzt. Durch die Aufeinanderfolge von Platten mit zum Boden hin größer werdenden Durchmessern und abwechselnder Profilierung wird der Übergang zu der großen Aufstandsfläche optisch abgefangen und ästhetisch gemildert. Die unterste Platte ist eine quadratische Platte, .Baumaßnahme: Eine Baumaßnahme ist die Errichtung, der Umbau, die Nutzungsänderung oder die Beseitigung einer baulichen Anlage Bauliche Anlagen: Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, wie Gebäude, Mauern, Zäune, Überdachungen und Terrassen. Bauliche Anlagen sind auch: - Basis einer Säule, die auf einem Sockel steht im alten Rathaus Attika in der Rathausstraße - ortsfeste Feuerstätten Werbeanlagen Warenautomaten, die von öffentlich zugänglichen Flächen aus sichtbar sind Aufschüttungen Abgrabungen Künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche Anlagen, die dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden Lagerplätze Abstell- und Ausstellungsplätze Stellplätze Markisen Eingangsüberdachungen Pergolen Fahnenmasten Binderverband: Der Binderverband wird nur bei 1-Stein starkem Mauerwerk eingesetzt. Es sind nur Köpfe zu sehen. Jede zweite Schicht beginnt mit einem ¾ Stein. Die Stoßfugen sind um ¼ Stein versetzt. Blockverband: Beim Blockverband wechseln sich Läufer- und Binderschichten ab. Die Läuferschicht beginnt mit einem ¾ Stein. Die Stoßfugen sind um ¼ Stein versetzt. Der Blockverband wurde für Mauerwerksdicken > 1-Stein entwickelt. Es entstehen keine übereinander liegenden Fugen. Wände im Blockverband haben einen guten Verbund und damit eine hohe Tragfähigkeit. Binderverband Bossensteine: Als Bossensteine werden Mauersteine mit bruchrauen Oberflächen aus Natursteinen und Kunststeinen bezeichnet, die überwiegend von Hand hergestellt werden. Dies ist eine Tätigkeit von Steinmetzen. Es werden auch Bossensteine hergestellt, die aus mineralischen Mischungen in Formen gepresst werden. Bei der Herstellung von Bossensteinen aus Naturstein und Kunststein werden Sprengeisen einer Steinkante angesetzt und mit dem Fäustel wird auf das Sprengeisen geschlagen. Durch die dabei entstehende Keilwirkung werden Steinstücke abgeschlagen, die die Form einer Muschel annehmen. Diese Tätigkeit wird von Steinmetzen als Bossieren, Sprengen oder Prellen bezeichnet. In diesem Arbeitsvorgang entsteht eine bruchraue Steinoberfläche, die keine Werkzeugspuren zeigt. Diese händisch hergestellte Steinoberfläche wird als Sichtfläche verbaut. . Blockverband Bossensteine Dachgeschoss: Als Dachgeschoss bezeichnet man Geschosse, die direkt unter dem Dach und oberhalb der Traufe liegen. Aufgrund der Dachneigung haben sie eine kleinere nutzbare Grundfläche als die darunterliegenden Geschosse.. Davon abhängig können Dachgeschosse baurechtlich eventuell als Vollgeschosse eingeordnet werden. Auch für Dachgeschosse gilt die von unten nach oben fortlaufende numerische Zählung, wenn mehrere übereinander liegen. Erdgeschoss: Das Erdgeschoss ist das zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes. Erdgeschosse liegen nicht zwangsläufig exakt auf dem Höhenniveau des umliegenden Geländes und sind nicht immer identisch mit der Nullebene. Normalerweise wird ein Gebäude über das Erdgeschoss erschlossen, hier ist der Hauseingang mit dem Zugang zum Treppenhaus. First: Als Dachfirst (kurz First), bezeichnet man die, meist waagerechte, obere Kante eines Satteldaches oder anderer Dachformen. Bei gewölbten und runden, tonnenförmigen Dachkonstruktionen verläuft der First am Scheitelpunkt des Bogens. Bei mehrgeschossigen Gebäuden unterscheidet sich das Erdgeschoss in Nutzung, Grundriss, Geschosshöhe und Fassadengestaltung oft grundlegend von den Obergeschossen. Die Architektur der Fassade stellt diesen Unterschied meist deutlich heraus. In der örtlichen Architektur sind es vor allem Gebäude mit einer vertikalen Nutzungsmischung (Geschäfte im EG, Wohnen in den OG), die diesen Kontrast aufweisen. Die Dachdeckung am First besteht bei Pfannendächern aus den Firstziegeln oder Firststeinen. Der First eines Ziegeldaches wird entweder in Mörtel aufgesetzt oder mit Trockenelementen aufgeschraubt (Trockenfirst). Der First als höchster Punkt eines Daches kann auch die Funktion der Dachentlüftung übernehmen In den meisten Fällen ist der First waagerecht, er kann aber auch, mit positivem oder negativem Gefälle verlaufen. In Mörtel aufgesetzte Firste in der Rathausstraße Fries: Ein Fries ist in der Architektur ein schmaler Streifen, der einer Umgrenzung, Abgrenzung, Gliederung und Dekoration von Teilen eines Bauwerks dient. Friese können glatt sein oder plastisch hervortreten, gemalt oder aus einzelnen Bauteilen zusammengesetzt sein. Friese dienen in der Architektur der Gliederung einer Fassade und ähneln insofern den Gesimsen. Der Unterschied gegenüber den leistenartigen Gesimsen liegt in der Wiederholung, dem Rapport, einer Schmuckform in einem gleich bleibenden Rhythmus. Gesimse sind mitunter von Friesen begleitet oder können mit ihnen kombiniert sein. Gesims: Das Gesims, auch Sims, ist ein meist horizontales Bauglied, das aus einer Wand hervorragt. Ein Gesims dient zusammen mit senkrechten Architekturelementen wie Lisenen, Pilastern und Säulen der Gliederung von Wandflächen und Fassaden. Neben der gestalterischen hatten Gesimse bei historischen Bauwerken auch eine konstruktive Funktion, als Schutz der unterhalb befindlichen Wand vor Witterungseinflüssen. In diesem Zusammenhang ist ein Gesimsstein ein Formziegel, der in Gesimsen eingearbeitet wurde, beispielsweise als ein Nasenstein mit angearbeiteter Nasenform als Tropfkante. Giebel: Der Giebel ist die obere abschließende Wandfläche eines Gebäudes im Bereich des Daches. Der dortige Dachrand wird als Ortgang bezeichnet. Giebel kann auch die Kurzform für Giebelwand sein, die gesamte bis zur Geländeoberfläche reichende Außenwand, die den eigentlichen Giebel trägt. Gemauerter Fries in der Neuen Straße Fries in Verbindung mit einem Gesims Rathausstraße Traufgesims in der Norderstraße Aufgeputzter Fries in der Neuen Straße Neue Straße 12 Gesims mit Fries in der Norderstraße Geschoss: Ein Geschoss ist die Gesamtheit aller Räume in einem Gebäude, die auf einer Zugangsebene liegen und horizontal verbunden sind. Es ist möglich, dass ein Geschoss Höhenunterschiede aufweist. Entscheidend ist aber die horizontale Zusammengehörigkeit der Räume. Der Begriff wird heute unabhängig von der Art der Gebäudekonstruktion verwendet. Der Holländische Verband hat mehrere aufeinander folgende Binderschichten, die sich mit Läufer-Binderschichten abwechseln. Die Läufer liegen übereinander. Ein oberirdisches Geschoss ist nach der Definition der NBauO ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Jede auch nur bedingt begehbare Ebene eines Gebäudes (z.B. Installationsgeschosse oder Spitzböden) stellen ein eigenständiges Geschoss dar. Kapitell: Das Kapitell früher auch Kapitäl genannt, ist der obere Abschluss einer Säule, eines Pfeilers oder eines Pilasters. Das Kapitell ist plastisch deutlich ausgeformt. Es ist ein wichtiges ornamentales Element und meist floral oder figurativ ausgeführt. Im Laufe der Geschichte haben sich vielfältige Ausformungen der Kapitelle entwickelt. Die Überleitung vom Rund der Säule zur quadratischen Deckplatte ist das formale Grundthema des Säulenkapitells. Holländischer Verband Planungsrechtlich relevant sind in der Regel aber nur Vollgeschosse. Florale Kapitellverzierung Klinker: Klinker sind Ziegelsteine, welche unter so hohen Temperaturen gebrannt sind, dass durch den beginnenden Sinterprozess die Poren des Brenngutes geschlossen werden. Klinker nehmen kaum Wasser auf und sind sehr widerstandsfähig. Der Name rührt daher, dass beim Zusammenschlagen zweier Klinker ein hoher Klang entsteht. Klinker bestehen aus Schamotten, Feldspäten und weiß- oder rotbrennenden Tonmineralen. Durch verschiedene Zuschläge zur Rohmasse lassen sich vielfältige Farbnuancen erreichen. Für die Herstellung von Mauersteinen werden die Ausgangsstoffe Ton und Wasser vermengt und industriell im Strangpressverfahren geformt. Bei der nachfolgenden Trocknung reduziert sich der Wassergehalt auf etwa 3 %, bei „guten Klinkern“ soll er unter 2 % liegen. Danach werden Klinker bei 1100 bis 1300 °C im Tunnelofen (früher in Ringöfen) gebrannt, im Gegensatz zu 800 bis 1000 °C bei normalen Ziegeln. Wegen des geringen Luftporenanteils weisen alle Klinker ein relativ schlechtes Wärmedämmvermögen auf. Klinker sind frostbeständig und eignen sich daher besonders für Fassaden. Kreuzverband: Der Kreuzverband wurde aus dem Blockverband entwickelt. Er unterscheidet sich dadurch, dass in jeder zweiten Läuferschicht hinter dem ¾ Stein ein Binder gelegt wird. Hierdurch entsteht ein Kreuzmuster. Krüppelwalmdach: Ein Krüppelwalmdach ist eine vom Satteldach weiterentwickelte Dachform und die am häufigsten verwendete Form des Walmdaches. Bei dieser Dachform ist nicht der gesamte Giebel, sondern nur der obere Teil abgewalmt. Diese Walmflächen weisen demnach eine geringere Höhe als die angrenzenden Hauptdachflächen auf. Das Krüppelwaldmach schafft eine hohe Stabilität und Festigkeit für alle Bereiche und ist damit in der Lage sogar starke Lasten aufzunehmen. Kreuzverband Haus mit Krüppelwalm in der Norderstraße Läuferverband: Der Läuferverband ist nur für ½ - Stein starkes Mauerwerk (11,5 cm dick) geeignet. Im Schleppenden Läuferverband wiederholt sich das Fugenmuster nur in jeder 4. Schicht. Hier sind Verschiebungen nicht so auffällig Sind die Fugen um ½ Stein versetzt spricht man von einem „Mittleren Läuferverband“, sind die Fugen um ¼ Stein versetzt von einem schleppenden Läuferverband. Der Mittlere Läuferverband war der Standard für Verblendmauerwerk in den Jahren des Wiederaufbaus im letzten Jahrhundert. Der Nachteil dieses Verbandes ist, dass bei unterschiedlichen Steinlänge (zul. Toleranz +/- 3% = bis zu 1,5 cm) die Fugen in jeder 2. Schicht nicht mehr übereinander liegen und ein unsauberes Fugenbild entsteht. Lisene Als Lisene bezeichnet man im Bauwesen eine schmale und leicht hervortretende vertikale Verstärkung der Wand. Das Wort Lisene stammt aus dem französischen Begriff "lisière" für "Rand" oder "Kante". In der deutschen Sprache spricht man auch gerne von Mauerblende. Lisene spielen in der Architektur zur optischen Gliederung einer Fassade eine bedeutende Rolle. Schleppender Läuferverband Eine moderne Form des Läuferverbandes ist der „Wilde Verband“. Hierbei werden in einen schleppenden Läuferverband einzelne Köpfe eingestreut. Mittlerer Läuferverband Lisene an einem Gebäude in der Neuen Straße Märkischer Verband: Beim Märkischen Verband wechseln sich in einer Schicht je zwei Läufer mit einem Binder ab. Märkischer Verband Mansarddach: Bei einem Mansarddach sind die Dachflächen im unteren Bereich abgeknickt, so dass die untere Dachfläche über eine wesentlich steilere Neigung verfügt als die obere. Auf diese Weise entsteht zusätzlicher Wohnraum für eine oder mehrere Mansarden. Hierbei können eine (Frontseite), zwei (Mansardgiebeldach) oder alle 4 Dachseiten (Mansardwalmdach) abgeknickt sein. Letzteres ist häufig bei einzelnstehenden Bauwerken des Barock und der 1920er Jahre anzutreffen. Der Name geht auf die französischen Architekten François Mansart (1598–1666) und dessen Großneffen Jules Hardouin-Mansart (1646–1708) zurück, die diese Art der Dachbau-Technik in ihren zahlreichen Prunkbauten in Paris populär machten. Als Erfinder gilt jedoch der Architekt des Louvre, Pierre Lescot, der diese raumsparende Idee bereits ca. 100 Jahre zuvor verwirklichte. Mauerwerksverband: Mit Mauerwerksverband wird die Art der Anordnung von künstlichen Mauersteinen wie Ziegel, Klinker oder auch Natursteine innerhalb des Mauerwerks bezeichnet. Art und Dicke des Mörtels in den Fugen spielen eine wichtige Rolle für das Erscheinungsbild des Mauerwerks. Es gibt viele verschiedene Verbandsarten, oft genannt nach den Regionen, in denen die Verbände traditionell benutzt wurden. Mauerwerksverbände wurden entwickelt als Gebäude noch mit einschaligem Wänden errichtet wurden. Das Mauerwerk musste gleichzeitig der tragenden Funktion, dem Witterungsschutz und den gestalterischen Ansprüchen gerecht werden. Wandstärken werden in Steinlängen angegeben. Ein 1-Stein Mauerwerk ist heute 24 cm, ein 1,5- Stein Mauerwerk 36,5 cm und ein 2-Stein Mauerwerk 49 cm dick. Bei Kirchen, Schulen u. ähnl.. Bauten war 5Stein Mauerwerk (1,24 m) keine Seltenheit. Der Verband in dem die Steine verlegt werden ist für die Tragfähigkeit des Mauerwerks entscheidend. Entscheidend ist hierbei, dass keine Fugen übereinanderliegen. Mansarddach in der Garrelstraße Regional wurden recht unterschiedliche Verbände entwickelt. Steine, die in ihrer ganzen Länge zu sehen sind nennt man Läufer. Steine von denen nur die Köpfe zu sehen sind werden als Binder bezeichnet. Horizontale Fugen werden als „Lagerfugen“, vertikale Fugen als „Stoßfugen“ bezeichnet. Heute werden in der Regel mehrschalige Wände errichtet, wobei die tragende Konstruktion aus großformatigen Kalksandoder Porenbetonsteinen ggf. auch aus Stahlbeton errichtet wird. Nähere Umgebung: Die Grenzen der näheren Umgebung sind dort zu ziehen, wo sich das geplante Vorhaben nicht mehr auswirken kann und wo der bodenrechtliche Charakter der Umgebung das Baugrundstück nicht mehr prägt. Sie sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation des Bebauungszusammenhanges zu bestimmen in der sich das Baugrundstück befindet. Das sichtbare Ziegelmauerwerk hat keine tragende Funktion mehr und ist eine reine Verblendschale. Mauerwerksverbände sind daher heute reine Zierverbände. Nach der städtebaulichen Situation kann die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung auch dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen. Beim Übergang einer geschlossenen Straßenrandbebauung zu einer Einzelhausbebauung in offener Bauweise kann die zur Beurteilung der Bauweise zu betrachtende nähere Umgebung schon auf der Grenze des Nachbargrundstückes liegen. . Die Grenzen der näheren Umgebung sind für jedes Beurteilungskriterium, z.B. bei einer Beurteilung des „Einfügens“ nach § 34 BauGB (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche), gesondert zu ermitteln. Bei emittierenden Vorhaben endet die nähere Umgebung erst dort, wo die Emissionen sich nicht mehr auswirken. Obergeschoss: Als Obergeschoss oder Stock bezeichnet man alle Geschosse über dem Erdgeschoss und unter dem Dachgeschoss. Bei mehr als einem Obergeschoss nummeriert man die Geschosse. Die Zählung der Geschosse beginnt mit dem ersten Obergeschoss, also dem ersten oberhalb des Erdgeschosses liegenden Geschoss. Das ergibt folgende Zählweise: Erdgeschoss, dann 1. Obergeschoss, dann 2. Obergeschoss usw. Das erste Obergeschoss war im historischen Wohnhausbau meist das mit der größten Raumhöhe und der prächtigsten Ausstattung, daher die Bezeichnungen „Piano nobile“ (italien., v. a. im 17. Jahrhundert) oder „Beletage“ (franz., v. a. im 18./19. Jahrhundert). Pilaster: Der Pilaster ist ein in den Mauerverbund eingearbeiteter Teilpfeiler, der auch als Wandpfeiler bezeichnet wird. Er kann tragende statische Funktion haben, muss diese aber nicht besitzen. Ähnlich wie die Halb- oder Blendsäule kann der Pilaster ein Element der Scheinarchitektur in Putz und Stuck sein. Selten findet sich dann der deutsche Ausdruck Reliefpfeiler. Sein vornehmlicher architektonischer Zweck ist die vertikale Gliederung von Außen- oder Innenwandflächen. Im Gegensatz zur Lisene hat er Basis und Kapitell. Risalit: Ein Risalit ist ein – zumeist auf ganzer Höhe – aus der Fluchtlinie eines Baukörpers hervorspringender Gebäudeteil. Als Mittel zur Fassadengliederung ist er ein typisches Gestaltungsmittel der Architektur des Barocks und der Renaissance, tritt jedoch auch in anderen Epochen auf. Steht der Risalit mittig in der Fassade, wird er als Mittelrisalit bezeichnet; ist er außermittig zu einer Seite verrückt, ist es ein Seitenrisalit. Münden zwei rechtwinkelig zueinander verlaufende Flügel in einen Risalit, spricht man von einem Eckrisalit.Die gegenüber der Fassadenfront des Risalits zurücktretende Fassade der eigentlichen Fluchtlinie des Baukörpers nennt man Rücklage. Satteldach: Das Satteldach, auch Giebeldach, ist die klassische, am häufigsten anzutreffende Dachform in kalten und gemäßigten Zonen. Es besteht aus zwei entgegengesetzt geneigten Dachflächen, die an der höchsten, waagerechten Kante, dem Dachfirst, aufeinander treffen. Die Konstruktion dieser Dachform wird als Sparren- oder Pfettendach ausgeführt, wodurch eine Vielzahl an unterschiedlichen Dachneigungen und Traufhöhen möglich ist. Weberhäuser mit Satteldach in der Norderstraße Pilaster am Martin-Luther-Haus in der Kirchstraße Seitenrisalit in der Königstraße Scheinquaderung: Für verputzte Fassaden häufig angewandtes Gestaltungselement. In den flächig aufgetragenen und geglätteten Putz werden durch doppelte Ritzung Stoß- und Lagerfugen gekratzt, so dass der Eindruck entsteht es handele sich um aufgestapelte Steinquader. Ortsüblich sind regelmäßige Quader im liegenden Format. In anderen Gegenden überwiegen jedoch quadratischen und stehenden Formate Sockel: Bedeutung in der Architektur nach dem Duden: 1. Block aus Stein o. Ä., auf dem etwas steht, besonders eine Säule, Statue 2. unterer [abgesetzter] Teil eines Gebäudes, einer Mauer, eines Möbelstücks o. Ä., der bis zu einer bestimmten Höhe reicht. Sockel sind immer abgesetzte Gebäudeteile. Sie stehen entweder vor (im Mauerwerksbau regelmäßig ¼ Stein, ca. 6 cm) oder liegen etwas zurück. Flächenbündige farblich abgesetzte Streifen dienen in der Regel dem Spritzschutz und stellen keine Sockel dar. Die gestaltete Fassade eines Gebäudes beginnt immer erst oberhalb des Sockels. Scheinquaderung an einem Gebäude in der Rathausstraße Vorstehende Sockel sollen dem Gebäude ein festes Fundament geben. Zurückspringende Sockel sollen eine gewisse Leichtigkeit vermitteln. Traufe: Als Dachtraufe, kurz Traufe, wird die Tropfkante am Dach eines Gebäudes bezeichnet. Hier fließt während eines Regens das gesammelte Wasser der Dachfläche ab, an der Traufe befindet sich daher in niederschlagsreichen Gebieten meist eine Dach-rinne. Die Länge der Traufe entspricht der Dachflächenbreite. Die Traufe begrenzt eine geneigte Dachfläche nach unten. Traufhöhe: Die Höhe zwischen Traufpunkt und dem Terrain wird als Traufhöhe bezeichnet. Sie ist nicht mit der Höhe der Dachrinne über dem Erdboden zu verwechseln, sondern ist ein begrenzendes Maß im Bauplanungsrecht, das zeichnerisch ermittelt werden muss. Beispielsweise kann in einem Bebauungsplan die maximale Traufhöhe festgeschrieben werden. Die Bezugspunkte der Traufhöhendefinition beziehen sich in der Regel auf die Oberkante der öffentlichen Straße und den Schnittpunkt zwischen dem aufgehenden Mauerwerk, der Außenwand, mit dem Dachsparren. Traufpunkt: Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche (Oberfläche der Außenwand) und der Dachhaut bezeichnet. Verkehrsfläche. Zu unterscheiden sind - dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen öffentliche Verkehrsflächen allgemein zugängliche Verkehrsflächen private Verkehrsflächen Dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen, sind städtische oder private Plätze, Wege, Straßen, Schienenwege oder Wasserflächen, die vom Rat der Stadt für ihren jeweiligen Zweck zur Nutzung durch Jedermann gewidmet wurde. Öffentliche Verkehrsflächen sind dem Verkehr dienende Flächen, die der öffentlichen Hand (Bund, Land, Kreis oder Stadt) gehören. Allgemein zugängliche Verkehrsflächen sind öffentliche oder private Flächen, die von jedermann betreten oder befahren werden können (z.B. Kundenparkplätze, Feldwege usw.) Private Verkehrsflächen sind Privatwege Auffahrten und sonstige befestigte Flächen, die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Vollgeschoss ist nach der Definition der NBauO ein oberirdisches Geschoss, das über die Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,20m über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden des darunterliegenden Geschosses hat. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschossabtrennen, bleiben bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind gelten nicht als oberste Geschosse. Diese Definition bietet den Architekten einen großen Gestaltungsspielraum. Durch Reduzierung der Grundfläche des obersten Geschosses können Räume ohne Schrägen entstehen (z.B. Penthouse), die nicht als Vollgeschoss mitgerechnet werden müssen. Von daher ist die Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen im Bebauungsplan kein geeignetes Mittel um Gebäudehöhen auf ein einheitliches Maß zu beschränken. Walmdach: Ein Walmdach ist eine Dachform, die im Gegensatz zum Satteldach nicht nur auf der Traufseite, sondern auch auf der Giebelseite geneigte Dachflächen hat. Diese werden als Walm bezeichnet. Ein vollständiger Walm ersetzt den Giebel, das Dach hat also an allen vier Seiten Schrägen. Ein Walmdach hat aber auf jeden Fall auch einen Dachfirst, ansonsten spricht man von einem Zeltdach (Pyramidendach). Der „Wilde Verband“ ist ein „Schleppender Läuferverband“ bei dem in unregelmäßigen Abständen nach 3-5 Läufern ein Kopf eingestreut wird. Dabei sollen die Köpfe nicht übereinander liegen und die Stoßfugen keine Abtreppungen (max. 5 Stufen) bilden dürfen Volute (lat. volutum „das Gerollte“) ist ein aus dem Französischen abgeleiteter Ausdruck für eine Schneckenform (Spirale) in der künstlerischen Ornamentik, besonders in der Architektur. Die geneigten Dachflächen bieten weniger Angriffsfläche für Wind, die Windlast auf die Konstruktion wird verringert. Zwei Voluten am Kapitell eines Pilasters Wilder Verband Walmdach in der Neuen Straße Voluten finden sich in der Baukunst an Konsolen, Giebeln und Kapitellen. Die Form ist in der antiken Baukunst für das ionische und äolische Kapitell sowie für das Kompositkapitell charakteristisch. Bereits früher erscheinen Voluten an Kapitellen der ägyptischen Architektur, wo sie aus der Naturform des offenen Lotosblütenkelches abgeleitet sind. Im Bereich der antiken attischen Keramik treten Voluten oft auch als Henkelform auf. Zwerchhaus: Das Zwerchhaus ist ein einoder mehrgeschossiger Aufbau eines geneigten Daches. Es hat einen Giebel und ein eigenes Dach. Ziegel: Der Ziegel ist das älteste vorgefertigte Bauelement, er wird aus tonhaltigem Lehm geformt und in Öfen bei nur 900 °C in Ziegeleien gebrannt. Der Zwerchgiebel steht in der Flucht der Gebäudeaußenwand Dadurch unterscheidet sich das Zwerchhaus von der Gaube, die unabhängig von den Außenwänden auf dem Dach positioniert ist. Das Dach des Zwerchhauses ist häufig als Satteldach ausgebildet. Dessen First verläuft quer (zwerch) zum Dachfirst des Hauptdachs. Entsprechend stehen die Traufen von Zwerchdach und Hauptdach rechtwinklig zueinander Lehmziegel sind neben Holz, Stein und Pflanzenfasern das erste in den frühen Siedlungen der Jungsteinzeit (etwa 8.000 bis 6.000 v. Chr.) verwendete Baumaterial. Die ältesten Ziegel wurden 1952 bei archäologischen Grabungen in Jericho (7.500 v. Chr.) gefunden. Das Zwerchhaus wird von einem Zwerchdach bedeckt, das als Zelt-, Pult-, Sattel- oder Walmdach ausgebildet sein kann. Die ersten Ziegel (Lehmziegel) waren handgeformt und dadurch unregelmäßig in der Form. Ziegel mit glatt gestrichener Form sind etwa seit 6.300 v. Chr. aus Mesopotamien bekannt. Der perfekte gebrannte Einhandziegel, der in den Proportionen 1:2:4 als vorgefertigtes und optimal rationalisiertes Bauelement bis heute gebräuchlich ist, wurde erstmals zwischen 2800–2200 v. Chr entwickelt. Zunftzeichen Die Zünfte waren die Berufsverbände des Mittelalters. Jeder Beruf hatt seine eigene Zunft und jede Zunft hatte ihr eigenes Erkennungszeichen. Diese Zeichen in Form von Symbolen existieren immer noch und werden als Berufszeichen er- und anerkannt Sie werden auch heute noch als Zeichen verwendet, mitunter noch traditionell als Nasenschilder. Für diese Symbole wurden Werkzeuge (z.B. Hammer- Schmied), Produkte (Brezel Bäcker) Heilige oder Figuren der griechischen Mythologie verwendet, die mit den Berufen in Zusammenhang gebracht werden konnten.Die Zunftzeichen waren nicht nur Symbole der inneren Gemeinschaft eines Berufstandes, sondern waren insbesondere Werbeanlagen für die des Lesens nicht fähigen Bürger oder der Landessprache nicht mächtigen Fremden. Dieser Ziegel ist in allen Richtungen beliebig addierbar. Ziegel werden nicht nur als quaderförmige Mauersteine sondern auch in anderen Formen z.B. als Dachziegel hergestellt. Zwerchhaus in der Königstraße Zunftzeichen eines Bäckers in der Brunnenstraße Materialien Anlage 5 zur Gestaltungssatzung ABC-Klinkergruppe Zentrale Grüner Weg 8 - D-49509 Recke Tel. 0 54 53 / 93 33 -0 Fax 0 54 53 / 93 33 -45 [email protected] Bockhorner Klinkerziegelei Uhlhorn GmbH Co.KG Hauptstraße 24 26345 Bockhorn Grabstede Telefon: 04452 – 9128-0 Fax: 04452 – 9128-28 [email protected] BK Bunt 04 DF BK bunt Retro 1,0 DF BK Bunt 04 Profil HKF Bockhorner Nr. 2 Röben Tonbaustoffe GmbH Klein Schweinebrück 168 D-26340 Zetel Telefon: 0 44 52 - 8 80 E-Mail: [email protected] Fax: 0 44 52 - 8 82 45 Röben Canberra Röben Greetsiel Röben Darwin Röben Greetsiel Klinkerwerke Wittmund GmbH, Mühlenstraße 69, 26409 Wittmund Telefon: +49 (0) 4462/ 9474-0, Fax: +49 (0) 4462/ 38 98, E-Mail: [email protected] Sortierung Wiesmoor Sortierung Norden Sortierung Düsseldorf Sortierung Nottuln Jacobi Tonwerke GmbH Osteroder Str. 2 37434 Bilshausen Telefon: 05528/9100 Fax: 05528/910139 E-Mail: [email protected] Jacobi Hohlpfanne H1 Kurzschnitt Jacobi Hohlfalzziegel Z5 variwell Jacobi Hohlpfanne H2 Langschnitt Röben Hohlfalzziegel Bornholm Röben Tonbaustoffe GmbH Klein Schweinebrück 168 D-26340 Zetel Telefon: 0 44 52 - 8 80 Fax: 0 44 52 - 8 82 45EMail: [email protected] Dachziegelwerke Nelskamp GmbH Waldweg 6 46514 Schermbeck Telefon: 028 53/91 30 0, Telefax: 028 53/37 59 E-Mail: [email protected] Hohlziegel LS naturrot Hohlziegel KS naturrot schwach reduziert H 15 GS schwach reduziert H 14 GS naturrot H 15 GS Schattenfuge naturrot Schiefer: Mit dunklem Tonschiefer wurden traditionell in Leer nur Dächer gedeckt. Giebel- und Fassadenverkleidungen aus Schiefer sind nicht ortsüblich. In Leer wurde hauptsächlich englischer Schiefer verwendet, der als Ballast von den Seefahrern (Tuchhändlern) geladen wurde. Schiefer ist ein gespaltener Naturstein, der in unterschiedlichsten Formaten angeboten und in variablen Verbänden verlegt wird. Hierkönnen daher nur ein paar der ortsüblichen Verlegearten gezeigt werden. Deutsche Deckung Rechteckplatten in Doppeldeckung Universaldeckung Natursteine sind in unendlich vielen Materialien, Farben, Formen und Formaten erhältlich. Die Farbe und Qualität wird im Wesentlichen durch den Fundort bestimmt. Die unterschiedlichen Formate werden durch spalten, brechen, behauen oder sägen hergestellt. Klinker werden im Strangpressverfahren zu Rohlingen geformt und dann gebrannt. Die Höhe der Brenntemperatur ist maßgeblich für Farbe und Härte des Klinkers. Basalt Platten Kopfsteinpflaster Basalt Quader Blaubasalt Hier können nur beispielhaft Formate und Oberflächen gezeigt werden. Granitkleinpflaster Grauwacke Flusssteine Klinker flach verlegt Travertin Platten Feldsteine Klinker hochkant verlegt Knöterich (fallopia aubertii) Anemonen Waldrebe (clematis montana) Pfeifenwinde (aristolochia macrophylia) Gemeine Waldrebe (clematis vitalba) Blauregen (wisteria sinensis) Jelängerjelieber (lonicera caprifolium) Scharlachwein (vitis coignetiae) Echtes Geißblatt (vitis caprifolium) Kletterrose (Rose New Dawn) Hopfen (humulus lupulus) Winterjasmin (jasminum nudiflorum) Akebie (Akebia quinata) Weißdorn (Crataegus monogyna) Rotbuche (Fagus sylvatica) Hainbuche (Carpinus betulus) Liguster (Ligustrum vulgare) Buchsbaum (Buxus sempervirens) Eibe (Taxus baccata)