Stationäre Rehabilitation in der Psychiatrie, Psychosomatik und

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Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen
Medizinischen
Fachgesellschaften
AWMF online
Leitlinien der Fachgesellschaft Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin
AWMF-Leitlinien-Register
Nr. 070/010
Entwicklungsstufe:
1
Stationäre Rehabilitation in der Psychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie im Kindesund Jugendalter
Inhalt der Leitlinie: diese Leitlinie befasst sich nur mit der stationären Rehabilitation. Für eine ambulante
Rehabilitation fehlen derzeit tragfähige kinder- und jugendspezifische gesetzliche und strukturelle
Grundlagen. Diese Leitlinie wird als indikationsübergreifend angesehen und später indikationsspezifisch
ergänzt. Die Rehabilitation chronisch suchterkrankter Kinder und Jugendlicher und von andern, die einer
Langzeitrehabilitation (> 8 Wochen Behandlungsdauer) bedürfen, erfordert über diese Leitlinie
hinausgehende inhaltliche und strukturelle Anforderungen.
1. ICD-10 Diagnosen
Ein rehabilitativer Behandlungsbedarf von Kindern und Jugendlichen mit psychischen und psychosomatischen
Störungsbildern kann grundsätzlich bei jeder Diagnose des Fachgebietes gegeben sein.
Im Fachgebiet der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter spielen
jedoch der Entwicklungsbezug, psychosoziale Belastungsfaktoren und die psychosoziale
Anpassungsfähigkeit neben der primären Diagnose eine wesentliche Rolle, weshalb die DiagnoseSystematik des Multiaxialen Klassifikationssystems psychischer Krankheiten des Kindes- und Jugendalters
(MAS) als angemessene Erweiterung der ICD-10-Diagnose-Klassifikation in diesem Fachgebiet gelten kann.
2. Bestehende Leitlinien in der AWMF
Bei den psychischen und psychosomatischen Störungsbildern kann eine Orientierung an den bisherigen
Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Säuglings-, Kinder und Jugendalter der
DGKJPP (Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie für die drei Fachgesellschaften für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und der Deutschen
Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin) erfolgen.
3. Basisinformation und Bezug der Diagnosen auf die Rehabilitation
Zur Beschreibung des Aufgabenbereiches und des Stellenwertes der stationären Rehabilitation erscheint
eine Gegenüberstellung der Krankenhausbehandlung sinnvoll:
Krankenhausbehandlung
Krankenhausbehandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und
Psychosomatik umfasst auf der Grundlage einer umfassenden multiaxialen Diagnostik einen ärztlich
geleiteten Gesamtbehandlungsplan, der individuell auf den Patienten und seine Störung abgestimmt ist
und im Behandlungsprozess regelmäßig überprüft und modifiziert wird. Darin werden sowohl ärztlichpsychotherapeutische als auch die Maßnahmen des multiprofessionellen Teams geplant inklusive der
Beiträge des kinder- und jugendpsychiatrisch geschulten pädagogischpflegerischen Personals.
Leistungsträger von Krankenhausbehandlung sind nach § 39 SGB V die Krankenkassen oder bei nicht
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Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte
Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch
ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder
haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die
AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen.
Versicherten die örtliche Sozialhilfe. Der Anspruch auf Leistungen begründet sich durch Einweisung
eines niedergelassenen Arztes oder notfallmäßige Aufnahme und Diagnose des aufnehmenden Arztes
sowie Aufnahmemitteilung des Krankenhauses.
Rehabilitationsbehandlung
a. Psychiatrische, psychosomatische und psychotherapeutische Rehabilitation im Kindes- und
Jugendalter befasst sich allen Krankheiten und Schädigungen, die Funktionsstörungen und
Beeinträchtigungen von Aktivität und Partizipation des Kindes und Jugendlichen zur Folge haben unter
Berücksichtigung der Kontextfaktoren (ICF)
b. Leistungsträger der stationären Rehabilitation für Kinder und Jugendliche
nach §31 Abs. 1 Ziffer 4 SGB VI für Kinder von rentenversicherten Eltern durch die gesetzliche
Rentenversicherung erbracht, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der
Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder
wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit hat.
nach § 40 Abs. 2 SGB V werden stationäre Rehabilitationsbehandlungen für Kinder in der
gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht
ausreicht und eine ambulante Rehabilitationsbehandlung nicht möglich oder hinreichend
zielführend ist.
Die stationäre Rehabilitationsbehandlung verfolgt das Ziel, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, sie
nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Sie schließt auch
Behandlungsmaßnahmen ein, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Bei beiden handelt es sich um Formen rehabilitativer Behandlung mit umschriebener Behandlungsdauer, die
sich im Wesentlichen nur in der Frage des Leistungsträgers unterscheiden. Sie können somit gleichermaßen
in gemeinsamen Gruppen- und Behandlungsstrukturen in Rehabilitationskliniken durchgeführt werden.
4. Voraussetzungen für die stationäre Rehabilitation
4.1 Rehabilitationsbedürftigkeit
Sie ist gegeben, wenn u.a. die Funktionseinschränkung, sowie Störungen der Aktivität und Partizipation im
Fokus der Bemühungen steht, und wenn ambulante oder vollstationäre kinder-/jugendpsychiatrische
Behandlungsangebote nach ärztlicher Überprüfung nicht (mehr) allein zielführend oder möglich sind und wenn
individuelle Einzeltherapie nicht im Vordergrund steht.
Wesentlich erscheint hier insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung in einer Gruppe mit ähnlich
betroffenen Kindern und Jugendlichen unter Anwendung gruppentherapeutischer Verfahren und die
Gestaltung eines therapeutischen Milieus.
Eine Rehabilitations-Bedürftigkeit kann ferner im Einzelfall durch die Notwendigkeit begründet sein, das Kind
oder den Jugendlichen für eine begrenzte Zeit aus dem familiären, schulischen oder übrigen sozialen Umfeld
zur Bearbeitung der psychischen Störung herauszulösen.
Sie kann aber unter der Voraussetzung der Mitaufnahme eines Elternteiles in konzeptionell entsprechend
ausgerichteten Rehabilitationseinrichtungen auch dann vorliegen, wenn eine therapeutische Arbeit mit dem
Kind unter Einbeziehung der Bezugsperson auch in Alltagssituationen notwendig erscheint.
4.2 Rehabilitationsfähigkeit
Voraussetzung für eine Rehabilitationsbehandlung ist eine ausreichende Gruppenfähigkeit.
Eine Rehabilitationsfähigkeit ist nicht gegeben bei Gründen, die eine Einzel- oder Kleinstgruppenbetreuung
erforderlich machen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben wird eine Rehabilitationsbehandlung bei Kindern bis zum Alter von 7 Jahren
unter der Voraussetzung der Begleitung durch eine Bezugsperson durchgeführt. Bei älteren Kindern und
Jugendlichen ist zu prüfen, inwieweit aus medizinischen Gründen eine erwachsene Bezugsperson zur
besonderen Betreuung des Kindes und/oder zur Einbeziehung in den Therapieprozess während der
Rehabilitation erforderlich ist. Ferner muss im Vorfeld geklärt werden, ob eine mehrwöchige Trennung von
der Bezugsperson zu einer nachhaltigen emotionalen Belastung führen kann. In allen diesen Fällen ist eine
Rehabilitationsfähigkeit nur dann gegeben, wenn die Aufnahme gemeinsam mit einer Bezugsperson erfolgt.
Bei älteren Kindern und Jugendlichen ist Voraussetzung für eine Rehabilitationsbehandlung eine ausreichende
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Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte
Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch
ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder
haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die
AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen.
Alltagskompetenz.
4.2.1 Abgrenzung von der Krankenhausbehandlung in einer Akutklinik für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik
Die Rehabilitationsfähigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn eine akutstationäre Maßnahme in
einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und/oder Psychosomatik erforderlich ist. Nachfolgende
Tabelle listet Charakteristika der akutstationären gegenüber der Rehabilitationsbehandlung auf:
Tabelle: Stationäre Rehabilitationsbehandlung versus akut stationäre Krankenhausbehandlung
Krankenhausbehandlung
Stationäre RehabilitationsBehandlung
(a und b)
Im Vorfeld festgelegtes
Behandlungsziel
Nein
Ja
Vorgegebener Zeitrahmen, vor
Aufnahmekonzeptionell festgelegt
Nein
Ja
Medizinische Diagnostik
Im erforderlichen Umfang
unbegrenzt, ggf. in Kooperation
mit anderen Leistungsanbietern,
auch für somatische
Begleiterkrankungen
Sollte vor Beginn der
Rehabilitationsmaßnahme
abgeschlossen sein, lediglich
rehabilitationsspezifische
Ergänzungen
Festgelegtes Behandlungsprogramm
vorwiegend im Gruppensetting
Nein
Ja
Exakt auf die Einzelperson
zugeschnittenes Behandlungssetting
mit sehr individualisierten Zielen und
Maßnahmen der Behandlung
Ja
Nein
Möglichkeit der Arbeit mit
geschlossenen Gruppen (zeitgleiche
Aufnahme und Entlassung)
Nein
Ja
Durchgängige,
pflegerische/pädagogisch
Einzelbetreuung möglich
Ja
Nein
Besondere
Sicherheitsvorkehrungenmöglich
(Eigen- und Fremdgefährdung)
Ja
Nein
Akutaufnahme im Notfall möglich
Ja
Nein
Entscheidung über stationäre
Aufnahmeund Auswahl der Klinik
Patient und Eltern Einweisender
Arzt/Facharzt für KJPP in der
aufnehmenden Klinik, bei
Notfällen Wohnort
(Pflichtversorgungsgebiet)
Leistungsträger, Wunsch- und
Wahlrecht im Gesetz
festgelegt, abschließende
Prüfung durch den
aufnehmenden Arzt
Entlassbericht mit sozialmedizinischer
Beurteilung regelhaft an
Leistungsträger
Nein
Ja
Gesetzlich festgelegte Zielparameter
Förderung der Gesundheit
Förderung des
Funktionsniveaus und der
(späteren) Schul- und
Erwerbsfähigkeit
4.3 Rehabilitationsmotivation
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Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte
Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch
ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder
haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die
AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen.
Voraussetzung für die Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung sind bei den Kindern und Jugendlichen
entweder ausreichende Krankheitseinsicht und/oder Leidensdruck und/oder Akzeptanz des Willens der
Eltern. Dieses sollte zu der Bereitschaft führen, für eine Phase von mehreren Wochen in enger Gemeinschaft
mit anderen Kindern oder Jugendlichen zusammenzuleben und ein Arbeitsbündnis einzugehen. Damit muss
die Bereitschaft vorliegen, altersentsprechend im Sinne des eigenen Rehabilitationsziels mitzuarbeiten. Bei
Kindern und Jugendlichen ist eine rehabilitative Behandlung gegen ihren durchgängig erklärten Willen weder
sinnvoll noch gerechtfertigt.
4.4 Rehabilitationsprognose
Die Prognose der stationären Rehabilitationsbehandlung ist von einer Vielzahl individueller Einflussfaktoren
abhängig. Bei den meisten Kindern und Jugendlichen gelingt während der Rehabilitationsbehandlung durch
die Verhaltensbeobachtung in unterschiedlichen Situationen des Alltages und den verschiedenen Therapien
eine Klärung der Faktoren, die für die Aufrechterhaltung der Symptomatik verantwortlich sind. Rehabilitation
versteht sich als Teil einer Behandlungskette, indem auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse
spezifische Empfehlungen zur weiteren Förderung und Behandlung ausgesprochen werden.
4.5 Rehabilitationsdauer
Nach SGB V § 42 und SGB VI § 31 gibt es bei der stationären Rehabilitationsbehandlung von Kindern und
Jugendlichen keine Regeldauer von 4 - 6 Wochen. Eine Verlängerung der Dauer der Rehabilitation über 6
Wochen hinaus ist in medizinisch begründeten Einzelfällen möglich.
4.6 Reha-Vorbereitung:
Vor einer Rehabilitationsbehandlung ist die notwendige diagnostische Abklärung durchzuführen, um
therapeutische Sicherheit entstehen zu lassen und Fehleinweisungen zu vermeiden. Es ist die vorherige
Konsultation eines mit der spezifischen Problematik vertrauten Facharztes und / oder Psychologen
empfehlenswert.
4.7 Reha-Team
Das Rehabilitationsteam setzt sich multidisziplinär aus Angehörigen verschiedener Berufe zusammen. In allen
Bereichen müssen Personen mit langjähriger Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vertreten
sein.
Im Einzelnen sollten folgende Berufsgruppen im Rehateam vertreten sein:
Ärzte, in der Leitungsverantwortung Fachärzte/-ärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin oder Psychiatrie und Psychotherapie
Psycholog(inn)en mit Zusatzqualifikation (Approbation) in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie oder
Psychotherapie oder in der Ausbildung dazu
Mitglieder des multiprofessionellen Teams können / sollten entsprechend der therapeutischen Konzeption aus
dem pädagogischen, pflegerischen und medizinisch-therapeutischen Berufsgruppen bestehen.
5. Diagnostik
5.1 Diagnostik in der Rehabilitation inklusive Differenzialdiagnostik
5.1.1 Indikationsbezogene Aufnahmediagnostik
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zu Beginn einer Rehabilitationsbehandlung die bei den Betroffenen
notwendige testpsychologische, kinderpsychiatrische und apparative Diagnostik im Rahmen der Prüfung der
Rehabilitationsfähigkeit bereits vor der Aufnahme zur Rehabilitationsbehandlung erfolgt ist und vorliegt.
Entsprechende Untersuchungen ggf. auch in Kooperation mit externen Partnern werden nur dann im
Ausnahmefall erforderlich, wenn sich im Rehabilitationsprozess Hinweise für deren unmittelbare
Notwendigkeit ergeben.
5.1.2 Verlaufsdiagnostik
Die Verlaufsdiagnostik bezieht sich im wesentlichen auf eine therapiebegleitende Diagnostik: zu klären ist
dabei, inwieweit die therapeutischen Maßnahmen zu Veränderungen im Hinblick auf die Diagnose und
Prognose führen.
5.1.3 Schule und Beruf
Bisheriger Schul- und Berufsanalyse:
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Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch
ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder
haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die
AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen.
Schulische Belastungserprobung in der Klinikschule
Feststellung des aktuellen Wissensstandes und besonderer schulischer Begabungen
Aufdecken von Leistungshindernissen
Aufspüren individueller erfolgreicher Lernstrategien
Empfehlung für nachfolgenden Förder- und Unterstützungsbedarf
Sofern erforderlich Leistungsdiagnostik
Berufshinführung
5.2 Rehabilitationsrelevante Komorbidität
Bei vorliegender rehabilitationsrelevanter Komorbidität ist zu prüfen, inwiefern die vorliegenden strukturellen
Gegebenheiten der Rehabilitationsklinik eine hinreichende Berücksichtigung ermöglichen. Eine Einbeziehung
in den Rehabilitationsprozess ist immer dann erforderlich, wenn sich aus der Komorbidität Einschränkungen
im Funktionsniveau ergeben, die entweder ebenfalls mit rehabilitationsspezifischen Behandlungsansätzen zu
beeinflussen sind oder einen Einfluss auf die erforderlichen oder möglichen Behandlungsmittel haben.
6. Therapie
6.1 Therapieziele
Es sind bei der Definition der Therapieziele Vorgeschichte, Lebensalter, Entwicklungsstand, Lernpotentiale,
Motivation, Aufmerksamkeit und Ausdauer des Kindes oder Jugendlichen zu berücksichtigen. Es gilt häufig,
Prioritäten zu setzen und die Zeit für relevante Therapieziele einzusetzen.
Dazu ist eine enge Absprache mit dem einweisenden Arzt, weiteren Fachtherapeuten und Ambulanzen
ebenso erforderlich wie mit dem familiären Umfeld.
Die Therapieziele orientieren sich an den Einweisungsdiagnosen, der vorliegenden Symptomatologie und
dem zu Grunde liegenden Störungsbild.
6.2 Therapieplanung und -organisation
Nach einer Eingangsphase des Kennenlernens und der rehabilitationsspezifischen Diagnostik werden
Therapieziele im multidisziplinären Behandlungsteam erarbeitet und mit Prioritäten versehen. Die
Therapieplanung muss zielgerichtet, flexibel korrigierbar und berufsgruppenübergreifend vereinbart sein.
6.3 Beispiele interdisziplinärer Therapiemaßnahmen
Die Therapiemaßnahmen folgen einem indikations- und einrichtungsspezifischen Rehabilitationskonzept. Sie
folgen den Grundsätzen multimodaler Therapie und enthalten beispielsweise folgende Elemente:
6.3.1 Kinder- und jugendpsychiatrisch / psychosomatisch / pädiatrisch
Berücksichtigung somatischer und biologischer Einflussfaktoren auf die rehabilitationsspezifische Problematik
einschließlich Anwendung somatischer Therapieverfahren, bei vorliegender Indikation auch die Fortführung
von fachärztlich geleiteter medikamentöser Behandlung entsprechend den diagnosespezifischen Leitlinien.
6.3.2 Psychotherapie
Durchführen (von Elementen) strukturierter Therapieprogramme, zur nachhaltigen Verbesserung von Aktivität
und Teilhabe unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren.
6.3.3 Ergo-, Bewegungs- und Sporttherapie
Förderung der Kreativität und des nonverbalen emotionalen Ausdrucks, Erfahren vielfältiger Ressourcen,
Eröffnen von Entwicklungsräumen, Förderung der Körperwahrnehmung, Förderung der feinmotorischen
Koordination, des Aufmerksamkeitsverhaltens, der Handlungsplanung und der Ausdauer, Lenkung und
Förderung des alters- und störungsspezifischen Bewegungsdrangs, Training der Bewegungs-Koordination,
Förderung des Regelverständnisses und der sozialen Interaktion.
6.3.4 Pädagogik und Pflege
Bereitstellen eines Raumes des Vertrauens, der Geborgenheit und der Akzeptanz als Voraussetzung für das
Wirksam-Werden aller weiteren Therapiemaßnahmen, Umsetzen von in den Therapien erarbeiteten neuen
Problemlösungsstrategien im Alltag, entwicklungsfördernde Maßnahmen im Sozialbereich. Soziales
Kompetenztraining in der Gruppe und/ oder Training von Eltern-Kind-Interaktion.
6.3.5 Schule
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Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch
ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder
haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die
AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen.
Überwinden von Lernblockaden über Freude am Unterricht, Angstabbau und Überwindung von
Misserfolgsorientierungen, Festigung von Grundlagenkenntnissen, Erarbeitung funktionaler Lernstrategien,
Erfahren neuer Lernformen durch gegenseitige Hilfestellungen der Kinder und Jugendlichen
6.3.6 Schulung
Multiprofessionell zu Fragen der Diagnose, der Auswirkungen und akzeptierter Therapien. Umgang im Alltag
mit der Störung in Familie, Schule und sozialem Umfeld, Konzeptionell unter Beteiligung der Eltern.
6.3.7 Berufsberatung
Bei je nach Alter und schulischem Entwicklungsstand bestehendem Bedarf entweder in Kooperation mit den
regional zuständigen Fachberatern der Bundesagentur für Arbeit oder über qualifizierte Mitarbeiter der
Rehabilitationseinrichtung
7. Qualitätssicherung
Stationäre Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V sind - nach
Maßgabe des § 137d SGB V - gesetzlich verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung
zu beteiligen sowie einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen (§ 135a Abs. 2 SGB V). Die
Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind gemäß § 137d SGB V zwischen den Spitzenverbänden
der Leistungserbringer zu vereinbaren. Hierbei sind auch die trägerübergreifenden Gemeinsamen
Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach § 20 Abs. 1 SGB IX zur Sicherung und Weiterentwicklung der
Qualität zu berücksichtigen.
Mit Inkrafttreten des GKV-WSG zum 01.04.2007 haben sich auch für die Qualitätssicherung im Bereich der
Rehabilitation und Vorsorge grundlegende Gesetzesänderungen ergeben (vgl. § 137d Abs. 1-4 SGB V; §
299 Abs. 3 SGB V). Aufgrund dieser Rechtsentwicklung entsteht die Forderung, dass in den
Rehabilitationskliniken kompetentes Qualitätsmanagement einzurichten ist.
Literatur:
AWMF Nr. 028 Leitlinien der Fachgesellschaften für Kinder- und Kinder und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie (2003)
AWMF Nr. 070 Leitlinien der Fachgesellschaft für Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin
(2002)
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Hrsg.): Gemeinsames Rahmenkonzept für die
Durchführung stationärer medizinischer Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und
Jugendliche. Frankfurt/Main, Ausgabe 1998.
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (1992): Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilnahme
psychisch kranker und behinderter Menschen, Frankfurt
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (1996): Arbeitshilfe für die Rehabilitation von
Suchtkranken Alkohol-Medikamente-Drogen, Frankfurt
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.), (1998). Rahmenkonzept und
indikationsspezifische Konzepte zur medizinischen Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Frankfurt/Main, DRV-Schriften, Band 8.
Warnke A, Lehmkuhl G (Red.) (2003): Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in der
Bundesrepublik Deutschland. Schattauer, Stuttgart
WHO 2001: ICF/ ICIDH-2. http//www.who/int/icidh (deutsche Fassung / Vorläuferübersetzung 2002
bei DIMDI herunterladbar)
WHO: ICD 10 GM 2004 (über DIMDI)
Verfahren zur Konsensbildung:
Die Leitlinie wurde unter Moderation in den Jahren 2003/04 von R. Martens, in den Jahren 2005/06 von D.
Dammann / Wangen, von den jeweils u.g.. Arbeitsgruppen erarbeitet.
Willenserklärung der Leitlinienkonferenz der Fachgesellschaft für Rehabilitation in der Kinder? und
Jugendmedizin am 25.11.2003 (Teilnehmer siehe unten) in Frankfurt, eine gemeinsame Leitlinie mit
den Fachgesellschaften für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie zu entwickeln.
Konsensuskonferenz beider Arbeitsgruppen am 10.03.2004 in Düsseldorf.
Mitglieder der Arbeitsgruppe:
Wolfgang Deppe
Maria Hafner-Althammer
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Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch
ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder
haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die
AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen.
Heike Hoff-Emden
Matthias Kaminski
Sabine Kienast
Holger Kloß
Hermann Mayer
Johannes Oepen
Hans Ruder
Stephan Veit
Koordinator der Arbeitsgruppe:
Reinhard Martens, Bad Gottleuba
Die Leitlinienkommission der drei Fachgesellschaften / der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und
Jugendpsychiatrie hat die Vorlage aus formalen Gründen nicht in ihren diagnosebezogenen
Leitlinienkanon integriert. Die Arbeitsgruppe Rehabilitation der Bundesarbeitsgemeinschaft leitender
Ärzte für Kinder und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie (BAG) sowie in der
Arbeitsgruppe "psychische und psychosomatische Störungen" der Fachgesellschaft für Rehabilitation
in der Kinder- und Jugendmedizin ist in einem regelmäßigen Austausch und Abstimmungen der
Arbeitsergebnisse beider Arbeitsgruppen beteiligt gewesen.
Neukonstituierung der Arbeitsgruppe in 2006 mit Leitlinienkonferenz in Ulm am 03.12.07 und
Telefonkonferenzen am 18.12.07 und 11.02.2008
Eine gemeinsame Leitlinie mit den drei Fachgesellschaften der Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie konnte noch nicht abschließend verabschiedet werden, eine Zusammenführung der
Leitlinien der Fachgesellschaften ist dauerhaft aber wünschenswert.
Im Rahmen der Weiterentwicklung wurden die Bereiche chronischer Suchterkrankungen und die
Langzeitrehabilitation aus der übergreifenden Leitlinie herausgenommen.
Aus diesem Prozess heraus ist eine Indikationsübergreifende Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für
pädiatrische Rehabilitation und Prävention entstanden, die von einer Arbeitsgruppe, die sich am
03.12.2007 in Ulm konstituiert hat, entwickelt worden.
Die überarbeitete Version wurde am nochmals am 08. Februar 2008 allen Arbeitsgruppenmitgliedern
zur Verfügung gestellt und abschließend am 11. Februar 2008 verabschiedet.
Nach Verabschiedung durch die Arbeitsgruppe hat der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für
Pädiatrische Rehabilitation und Prävention die Leitlinie am 4. März 2008 genehmigt und
verabschiedet.
Mitglieder der Arbeitsgruppe:
Wolfgang Deppe
Heike Hoff-Emden
Matthias Kaminski
Holger Kloß
Hermann Mayer
Johannes Oepen
Hans Ruder
Stephan Veit
Koordinator der Arbeitsgruppe:
Dirk Dammann, Wangen
Erstellungsdatum:
12/2003
Letzte Überarbeitung:
03/2008
Nächste Überprüfung geplant:
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Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte
Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch
ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder
haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die
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Stand der letzten Aktualisierung: 02/2008
©: Fachgesellschaft Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin
Autorisiert für elektronische Publikation: AWMF online
HTML-Code aktualisiert: 03.11.2008; 14:53:55
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Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch
ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder
haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die
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