Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften AWMF online Leitlinien der Fachgesellschaft Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin AWMF-Leitlinien-Register Nr. 070/010 Entwicklungsstufe: 1 Stationäre Rehabilitation in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindesund Jugendalter Inhalt der Leitlinie: diese Leitlinie befasst sich nur mit der stationären Rehabilitation. Für eine ambulante Rehabilitation fehlen derzeit tragfähige kinder- und jugendspezifische gesetzliche und strukturelle Grundlagen. Diese Leitlinie wird als indikationsübergreifend angesehen und später indikationsspezifisch ergänzt. Die Rehabilitation chronisch suchterkrankter Kinder und Jugendlicher und von andern, die einer Langzeitrehabilitation (> 8 Wochen Behandlungsdauer) bedürfen, erfordert über diese Leitlinie hinausgehende inhaltliche und strukturelle Anforderungen. 1. ICD-10 Diagnosen Ein rehabilitativer Behandlungsbedarf von Kindern und Jugendlichen mit psychischen und psychosomatischen Störungsbildern kann grundsätzlich bei jeder Diagnose des Fachgebietes gegeben sein. Im Fachgebiet der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter spielen jedoch der Entwicklungsbezug, psychosoziale Belastungsfaktoren und die psychosoziale Anpassungsfähigkeit neben der primären Diagnose eine wesentliche Rolle, weshalb die DiagnoseSystematik des Multiaxialen Klassifikationssystems psychischer Krankheiten des Kindes- und Jugendalters (MAS) als angemessene Erweiterung der ICD-10-Diagnose-Klassifikation in diesem Fachgebiet gelten kann. 2. Bestehende Leitlinien in der AWMF Bei den psychischen und psychosomatischen Störungsbildern kann eine Orientierung an den bisherigen Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Säuglings-, Kinder und Jugendalter der DGKJPP (Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie für die drei Fachgesellschaften für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin) erfolgen. 3. Basisinformation und Bezug der Diagnosen auf die Rehabilitation Zur Beschreibung des Aufgabenbereiches und des Stellenwertes der stationären Rehabilitation erscheint eine Gegenüberstellung der Krankenhausbehandlung sinnvoll: Krankenhausbehandlung Krankenhausbehandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Psychosomatik umfasst auf der Grundlage einer umfassenden multiaxialen Diagnostik einen ärztlich geleiteten Gesamtbehandlungsplan, der individuell auf den Patienten und seine Störung abgestimmt ist und im Behandlungsprozess regelmäßig überprüft und modifiziert wird. Darin werden sowohl ärztlichpsychotherapeutische als auch die Maßnahmen des multiprofessionellen Teams geplant inklusive der Beiträge des kinder- und jugendpsychiatrisch geschulten pädagogischpflegerischen Personals. Leistungsträger von Krankenhausbehandlung sind nach § 39 SGB V die Krankenkassen oder bei nicht 1 18.10.2010 10:51 Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen. Versicherten die örtliche Sozialhilfe. Der Anspruch auf Leistungen begründet sich durch Einweisung eines niedergelassenen Arztes oder notfallmäßige Aufnahme und Diagnose des aufnehmenden Arztes sowie Aufnahmemitteilung des Krankenhauses. Rehabilitationsbehandlung a. Psychiatrische, psychosomatische und psychotherapeutische Rehabilitation im Kindes- und Jugendalter befasst sich allen Krankheiten und Schädigungen, die Funktionsstörungen und Beeinträchtigungen von Aktivität und Partizipation des Kindes und Jugendlichen zur Folge haben unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren (ICF) b. Leistungsträger der stationären Rehabilitation für Kinder und Jugendliche nach §31 Abs. 1 Ziffer 4 SGB VI für Kinder von rentenversicherten Eltern durch die gesetzliche Rentenversicherung erbracht, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit hat. nach § 40 Abs. 2 SGB V werden stationäre Rehabilitationsbehandlungen für Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht und eine ambulante Rehabilitationsbehandlung nicht möglich oder hinreichend zielführend ist. Die stationäre Rehabilitationsbehandlung verfolgt das Ziel, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Sie schließt auch Behandlungsmaßnahmen ein, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Bei beiden handelt es sich um Formen rehabilitativer Behandlung mit umschriebener Behandlungsdauer, die sich im Wesentlichen nur in der Frage des Leistungsträgers unterscheiden. Sie können somit gleichermaßen in gemeinsamen Gruppen- und Behandlungsstrukturen in Rehabilitationskliniken durchgeführt werden. 4. Voraussetzungen für die stationäre Rehabilitation 4.1 Rehabilitationsbedürftigkeit Sie ist gegeben, wenn u.a. die Funktionseinschränkung, sowie Störungen der Aktivität und Partizipation im Fokus der Bemühungen steht, und wenn ambulante oder vollstationäre kinder-/jugendpsychiatrische Behandlungsangebote nach ärztlicher Überprüfung nicht (mehr) allein zielführend oder möglich sind und wenn individuelle Einzeltherapie nicht im Vordergrund steht. Wesentlich erscheint hier insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung in einer Gruppe mit ähnlich betroffenen Kindern und Jugendlichen unter Anwendung gruppentherapeutischer Verfahren und die Gestaltung eines therapeutischen Milieus. Eine Rehabilitations-Bedürftigkeit kann ferner im Einzelfall durch die Notwendigkeit begründet sein, das Kind oder den Jugendlichen für eine begrenzte Zeit aus dem familiären, schulischen oder übrigen sozialen Umfeld zur Bearbeitung der psychischen Störung herauszulösen. Sie kann aber unter der Voraussetzung der Mitaufnahme eines Elternteiles in konzeptionell entsprechend ausgerichteten Rehabilitationseinrichtungen auch dann vorliegen, wenn eine therapeutische Arbeit mit dem Kind unter Einbeziehung der Bezugsperson auch in Alltagssituationen notwendig erscheint. 4.2 Rehabilitationsfähigkeit Voraussetzung für eine Rehabilitationsbehandlung ist eine ausreichende Gruppenfähigkeit. Eine Rehabilitationsfähigkeit ist nicht gegeben bei Gründen, die eine Einzel- oder Kleinstgruppenbetreuung erforderlich machen. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird eine Rehabilitationsbehandlung bei Kindern bis zum Alter von 7 Jahren unter der Voraussetzung der Begleitung durch eine Bezugsperson durchgeführt. Bei älteren Kindern und Jugendlichen ist zu prüfen, inwieweit aus medizinischen Gründen eine erwachsene Bezugsperson zur besonderen Betreuung des Kindes und/oder zur Einbeziehung in den Therapieprozess während der Rehabilitation erforderlich ist. Ferner muss im Vorfeld geklärt werden, ob eine mehrwöchige Trennung von der Bezugsperson zu einer nachhaltigen emotionalen Belastung führen kann. In allen diesen Fällen ist eine Rehabilitationsfähigkeit nur dann gegeben, wenn die Aufnahme gemeinsam mit einer Bezugsperson erfolgt. Bei älteren Kindern und Jugendlichen ist Voraussetzung für eine Rehabilitationsbehandlung eine ausreichende 2 18.10.2010 10:51 Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen. Alltagskompetenz. 4.2.1 Abgrenzung von der Krankenhausbehandlung in einer Akutklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Die Rehabilitationsfähigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn eine akutstationäre Maßnahme in einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und/oder Psychosomatik erforderlich ist. Nachfolgende Tabelle listet Charakteristika der akutstationären gegenüber der Rehabilitationsbehandlung auf: Tabelle: Stationäre Rehabilitationsbehandlung versus akut stationäre Krankenhausbehandlung Krankenhausbehandlung Stationäre RehabilitationsBehandlung (a und b) Im Vorfeld festgelegtes Behandlungsziel Nein Ja Vorgegebener Zeitrahmen, vor Aufnahmekonzeptionell festgelegt Nein Ja Medizinische Diagnostik Im erforderlichen Umfang unbegrenzt, ggf. in Kooperation mit anderen Leistungsanbietern, auch für somatische Begleiterkrankungen Sollte vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme abgeschlossen sein, lediglich rehabilitationsspezifische Ergänzungen Festgelegtes Behandlungsprogramm vorwiegend im Gruppensetting Nein Ja Exakt auf die Einzelperson zugeschnittenes Behandlungssetting mit sehr individualisierten Zielen und Maßnahmen der Behandlung Ja Nein Möglichkeit der Arbeit mit geschlossenen Gruppen (zeitgleiche Aufnahme und Entlassung) Nein Ja Durchgängige, pflegerische/pädagogisch Einzelbetreuung möglich Ja Nein Besondere Sicherheitsvorkehrungenmöglich (Eigen- und Fremdgefährdung) Ja Nein Akutaufnahme im Notfall möglich Ja Nein Entscheidung über stationäre Aufnahmeund Auswahl der Klinik Patient und Eltern Einweisender Arzt/Facharzt für KJPP in der aufnehmenden Klinik, bei Notfällen Wohnort (Pflichtversorgungsgebiet) Leistungsträger, Wunsch- und Wahlrecht im Gesetz festgelegt, abschließende Prüfung durch den aufnehmenden Arzt Entlassbericht mit sozialmedizinischer Beurteilung regelhaft an Leistungsträger Nein Ja Gesetzlich festgelegte Zielparameter Förderung der Gesundheit Förderung des Funktionsniveaus und der (späteren) Schul- und Erwerbsfähigkeit 4.3 Rehabilitationsmotivation 3 18.10.2010 10:51 Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen. Voraussetzung für die Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung sind bei den Kindern und Jugendlichen entweder ausreichende Krankheitseinsicht und/oder Leidensdruck und/oder Akzeptanz des Willens der Eltern. Dieses sollte zu der Bereitschaft führen, für eine Phase von mehreren Wochen in enger Gemeinschaft mit anderen Kindern oder Jugendlichen zusammenzuleben und ein Arbeitsbündnis einzugehen. Damit muss die Bereitschaft vorliegen, altersentsprechend im Sinne des eigenen Rehabilitationsziels mitzuarbeiten. Bei Kindern und Jugendlichen ist eine rehabilitative Behandlung gegen ihren durchgängig erklärten Willen weder sinnvoll noch gerechtfertigt. 4.4 Rehabilitationsprognose Die Prognose der stationären Rehabilitationsbehandlung ist von einer Vielzahl individueller Einflussfaktoren abhängig. Bei den meisten Kindern und Jugendlichen gelingt während der Rehabilitationsbehandlung durch die Verhaltensbeobachtung in unterschiedlichen Situationen des Alltages und den verschiedenen Therapien eine Klärung der Faktoren, die für die Aufrechterhaltung der Symptomatik verantwortlich sind. Rehabilitation versteht sich als Teil einer Behandlungskette, indem auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse spezifische Empfehlungen zur weiteren Förderung und Behandlung ausgesprochen werden. 4.5 Rehabilitationsdauer Nach SGB V § 42 und SGB VI § 31 gibt es bei der stationären Rehabilitationsbehandlung von Kindern und Jugendlichen keine Regeldauer von 4 - 6 Wochen. Eine Verlängerung der Dauer der Rehabilitation über 6 Wochen hinaus ist in medizinisch begründeten Einzelfällen möglich. 4.6 Reha-Vorbereitung: Vor einer Rehabilitationsbehandlung ist die notwendige diagnostische Abklärung durchzuführen, um therapeutische Sicherheit entstehen zu lassen und Fehleinweisungen zu vermeiden. Es ist die vorherige Konsultation eines mit der spezifischen Problematik vertrauten Facharztes und / oder Psychologen empfehlenswert. 4.7 Reha-Team Das Rehabilitationsteam setzt sich multidisziplinär aus Angehörigen verschiedener Berufe zusammen. In allen Bereichen müssen Personen mit langjähriger Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vertreten sein. Im Einzelnen sollten folgende Berufsgruppen im Rehateam vertreten sein: Ärzte, in der Leitungsverantwortung Fachärzte/-ärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin oder Psychiatrie und Psychotherapie Psycholog(inn)en mit Zusatzqualifikation (Approbation) in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie oder Psychotherapie oder in der Ausbildung dazu Mitglieder des multiprofessionellen Teams können / sollten entsprechend der therapeutischen Konzeption aus dem pädagogischen, pflegerischen und medizinisch-therapeutischen Berufsgruppen bestehen. 5. Diagnostik 5.1 Diagnostik in der Rehabilitation inklusive Differenzialdiagnostik 5.1.1 Indikationsbezogene Aufnahmediagnostik Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zu Beginn einer Rehabilitationsbehandlung die bei den Betroffenen notwendige testpsychologische, kinderpsychiatrische und apparative Diagnostik im Rahmen der Prüfung der Rehabilitationsfähigkeit bereits vor der Aufnahme zur Rehabilitationsbehandlung erfolgt ist und vorliegt. Entsprechende Untersuchungen ggf. auch in Kooperation mit externen Partnern werden nur dann im Ausnahmefall erforderlich, wenn sich im Rehabilitationsprozess Hinweise für deren unmittelbare Notwendigkeit ergeben. 5.1.2 Verlaufsdiagnostik Die Verlaufsdiagnostik bezieht sich im wesentlichen auf eine therapiebegleitende Diagnostik: zu klären ist dabei, inwieweit die therapeutischen Maßnahmen zu Veränderungen im Hinblick auf die Diagnose und Prognose führen. 5.1.3 Schule und Beruf Bisheriger Schul- und Berufsanalyse: 4 18.10.2010 10:51 Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen. Schulische Belastungserprobung in der Klinikschule Feststellung des aktuellen Wissensstandes und besonderer schulischer Begabungen Aufdecken von Leistungshindernissen Aufspüren individueller erfolgreicher Lernstrategien Empfehlung für nachfolgenden Förder- und Unterstützungsbedarf Sofern erforderlich Leistungsdiagnostik Berufshinführung 5.2 Rehabilitationsrelevante Komorbidität Bei vorliegender rehabilitationsrelevanter Komorbidität ist zu prüfen, inwiefern die vorliegenden strukturellen Gegebenheiten der Rehabilitationsklinik eine hinreichende Berücksichtigung ermöglichen. Eine Einbeziehung in den Rehabilitationsprozess ist immer dann erforderlich, wenn sich aus der Komorbidität Einschränkungen im Funktionsniveau ergeben, die entweder ebenfalls mit rehabilitationsspezifischen Behandlungsansätzen zu beeinflussen sind oder einen Einfluss auf die erforderlichen oder möglichen Behandlungsmittel haben. 6. Therapie 6.1 Therapieziele Es sind bei der Definition der Therapieziele Vorgeschichte, Lebensalter, Entwicklungsstand, Lernpotentiale, Motivation, Aufmerksamkeit und Ausdauer des Kindes oder Jugendlichen zu berücksichtigen. Es gilt häufig, Prioritäten zu setzen und die Zeit für relevante Therapieziele einzusetzen. Dazu ist eine enge Absprache mit dem einweisenden Arzt, weiteren Fachtherapeuten und Ambulanzen ebenso erforderlich wie mit dem familiären Umfeld. Die Therapieziele orientieren sich an den Einweisungsdiagnosen, der vorliegenden Symptomatologie und dem zu Grunde liegenden Störungsbild. 6.2 Therapieplanung und -organisation Nach einer Eingangsphase des Kennenlernens und der rehabilitationsspezifischen Diagnostik werden Therapieziele im multidisziplinären Behandlungsteam erarbeitet und mit Prioritäten versehen. Die Therapieplanung muss zielgerichtet, flexibel korrigierbar und berufsgruppenübergreifend vereinbart sein. 6.3 Beispiele interdisziplinärer Therapiemaßnahmen Die Therapiemaßnahmen folgen einem indikations- und einrichtungsspezifischen Rehabilitationskonzept. Sie folgen den Grundsätzen multimodaler Therapie und enthalten beispielsweise folgende Elemente: 6.3.1 Kinder- und jugendpsychiatrisch / psychosomatisch / pädiatrisch Berücksichtigung somatischer und biologischer Einflussfaktoren auf die rehabilitationsspezifische Problematik einschließlich Anwendung somatischer Therapieverfahren, bei vorliegender Indikation auch die Fortführung von fachärztlich geleiteter medikamentöser Behandlung entsprechend den diagnosespezifischen Leitlinien. 6.3.2 Psychotherapie Durchführen (von Elementen) strukturierter Therapieprogramme, zur nachhaltigen Verbesserung von Aktivität und Teilhabe unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren. 6.3.3 Ergo-, Bewegungs- und Sporttherapie Förderung der Kreativität und des nonverbalen emotionalen Ausdrucks, Erfahren vielfältiger Ressourcen, Eröffnen von Entwicklungsräumen, Förderung der Körperwahrnehmung, Förderung der feinmotorischen Koordination, des Aufmerksamkeitsverhaltens, der Handlungsplanung und der Ausdauer, Lenkung und Förderung des alters- und störungsspezifischen Bewegungsdrangs, Training der Bewegungs-Koordination, Förderung des Regelverständnisses und der sozialen Interaktion. 6.3.4 Pädagogik und Pflege Bereitstellen eines Raumes des Vertrauens, der Geborgenheit und der Akzeptanz als Voraussetzung für das Wirksam-Werden aller weiteren Therapiemaßnahmen, Umsetzen von in den Therapien erarbeiteten neuen Problemlösungsstrategien im Alltag, entwicklungsfördernde Maßnahmen im Sozialbereich. Soziales Kompetenztraining in der Gruppe und/ oder Training von Eltern-Kind-Interaktion. 6.3.5 Schule 5 18.10.2010 10:51 Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen. Überwinden von Lernblockaden über Freude am Unterricht, Angstabbau und Überwindung von Misserfolgsorientierungen, Festigung von Grundlagenkenntnissen, Erarbeitung funktionaler Lernstrategien, Erfahren neuer Lernformen durch gegenseitige Hilfestellungen der Kinder und Jugendlichen 6.3.6 Schulung Multiprofessionell zu Fragen der Diagnose, der Auswirkungen und akzeptierter Therapien. Umgang im Alltag mit der Störung in Familie, Schule und sozialem Umfeld, Konzeptionell unter Beteiligung der Eltern. 6.3.7 Berufsberatung Bei je nach Alter und schulischem Entwicklungsstand bestehendem Bedarf entweder in Kooperation mit den regional zuständigen Fachberatern der Bundesagentur für Arbeit oder über qualifizierte Mitarbeiter der Rehabilitationseinrichtung 7. Qualitätssicherung Stationäre Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V sind - nach Maßgabe des § 137d SGB V - gesetzlich verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung zu beteiligen sowie einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen (§ 135a Abs. 2 SGB V). Die Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind gemäß § 137d SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Leistungserbringer zu vereinbaren. Hierbei sind auch die trägerübergreifenden Gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach § 20 Abs. 1 SGB IX zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität zu berücksichtigen. Mit Inkrafttreten des GKV-WSG zum 01.04.2007 haben sich auch für die Qualitätssicherung im Bereich der Rehabilitation und Vorsorge grundlegende Gesetzesänderungen ergeben (vgl. § 137d Abs. 1-4 SGB V; § 299 Abs. 3 SGB V). Aufgrund dieser Rechtsentwicklung entsteht die Forderung, dass in den Rehabilitationskliniken kompetentes Qualitätsmanagement einzurichten ist. Literatur: AWMF Nr. 028 Leitlinien der Fachgesellschaften für Kinder- und Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (2003) AWMF Nr. 070 Leitlinien der Fachgesellschaft für Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin (2002) Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Hrsg.): Gemeinsames Rahmenkonzept für die Durchführung stationärer medizinischer Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche. Frankfurt/Main, Ausgabe 1998. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (1992): Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilnahme psychisch kranker und behinderter Menschen, Frankfurt Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (1996): Arbeitshilfe für die Rehabilitation von Suchtkranken Alkohol-Medikamente-Drogen, Frankfurt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.), (1998). Rahmenkonzept und indikationsspezifische Konzepte zur medizinischen Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Frankfurt/Main, DRV-Schriften, Band 8. Warnke A, Lehmkuhl G (Red.) (2003): Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in der Bundesrepublik Deutschland. Schattauer, Stuttgart WHO 2001: ICF/ ICIDH-2. http//www.who/int/icidh (deutsche Fassung / Vorläuferübersetzung 2002 bei DIMDI herunterladbar) WHO: ICD 10 GM 2004 (über DIMDI) Verfahren zur Konsensbildung: Die Leitlinie wurde unter Moderation in den Jahren 2003/04 von R. Martens, in den Jahren 2005/06 von D. Dammann / Wangen, von den jeweils u.g.. Arbeitsgruppen erarbeitet. Willenserklärung der Leitlinienkonferenz der Fachgesellschaft für Rehabilitation in der Kinder? und Jugendmedizin am 25.11.2003 (Teilnehmer siehe unten) in Frankfurt, eine gemeinsame Leitlinie mit den Fachgesellschaften für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie zu entwickeln. Konsensuskonferenz beider Arbeitsgruppen am 10.03.2004 in Düsseldorf. Mitglieder der Arbeitsgruppe: Wolfgang Deppe Maria Hafner-Althammer 6 18.10.2010 10:51 Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen. Heike Hoff-Emden Matthias Kaminski Sabine Kienast Holger Kloß Hermann Mayer Johannes Oepen Hans Ruder Stephan Veit Koordinator der Arbeitsgruppe: Reinhard Martens, Bad Gottleuba Die Leitlinienkommission der drei Fachgesellschaften / der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie hat die Vorlage aus formalen Gründen nicht in ihren diagnosebezogenen Leitlinienkanon integriert. Die Arbeitsgruppe Rehabilitation der Bundesarbeitsgemeinschaft leitender Ärzte für Kinder und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie (BAG) sowie in der Arbeitsgruppe "psychische und psychosomatische Störungen" der Fachgesellschaft für Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin ist in einem regelmäßigen Austausch und Abstimmungen der Arbeitsergebnisse beider Arbeitsgruppen beteiligt gewesen. Neukonstituierung der Arbeitsgruppe in 2006 mit Leitlinienkonferenz in Ulm am 03.12.07 und Telefonkonferenzen am 18.12.07 und 11.02.2008 Eine gemeinsame Leitlinie mit den drei Fachgesellschaften der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie konnte noch nicht abschließend verabschiedet werden, eine Zusammenführung der Leitlinien der Fachgesellschaften ist dauerhaft aber wünschenswert. Im Rahmen der Weiterentwicklung wurden die Bereiche chronischer Suchterkrankungen und die Langzeitrehabilitation aus der übergreifenden Leitlinie herausgenommen. Aus diesem Prozess heraus ist eine Indikationsübergreifende Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Rehabilitation und Prävention entstanden, die von einer Arbeitsgruppe, die sich am 03.12.2007 in Ulm konstituiert hat, entwickelt worden. Die überarbeitete Version wurde am nochmals am 08. Februar 2008 allen Arbeitsgruppenmitgliedern zur Verfügung gestellt und abschließend am 11. Februar 2008 verabschiedet. Nach Verabschiedung durch die Arbeitsgruppe hat der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Rehabilitation und Prävention die Leitlinie am 4. März 2008 genehmigt und verabschiedet. Mitglieder der Arbeitsgruppe: Wolfgang Deppe Heike Hoff-Emden Matthias Kaminski Holger Kloß Hermann Mayer Johannes Oepen Hans Ruder Stephan Veit Koordinator der Arbeitsgruppe: Dirk Dammann, Wangen Erstellungsdatum: 12/2003 Letzte Überarbeitung: 03/2008 Nächste Überprüfung geplant: Zurück zum Index Leitlinien Fachgesellschaft Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin Zurück zur Liste der Leitlinien Zurück zur AWMF-Leitseite 7 18.10.2010 10:51 Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen. Stand der letzten Aktualisierung: 02/2008 ©: Fachgesellschaft Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin Autorisiert für elektronische Publikation: AWMF online HTML-Code aktualisiert: 03.11.2008; 14:53:55 8 18.10.2010 10:51 Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollten aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die AWMF erfasst und publiziert die Leitlinien der Fachgesellschaften mit größtmöglicher Sorgfalt - dennoch kann die AWMF für die Richtigkeit - insbesondere von Dosierungsangaben - keine Verantwortung übernehmen.