drucksache 6/4685_a - AfD Fraktion Sachsen

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STAATSMlNlSTERlUM
fÜR SOZlALES UND
VERBRAUC~ERSC~UTZ
Freistaat
SACHSEN
Die Staatsministerin
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Albertstraße 10 I 01097 Dresden
Präsidenten des Sächsischen Landtages
Herrn Dr. Matthias Rößler
Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1
01067 Dresden
Durchwahl
Telefon +49 351 564-5601
Telefax +49 351 564-5791
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23-0141.51-16/251
Dresden ,
Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD
Drs.-Nr.: 6/4685
Thema: Nosokomiale Infektionen im Krankenhaus
,26 April 2016
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die
Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1: Wie hoch war in den Jahren 2013, 2014 und 2015 die
Prävalenzrate einer nosokomialen Infektion in sächsischen Krankenhäusern? (Bitte differenzieren Sie nach Fachrichtung, nach Intensivstation/nicht Intensivstation und nach Infektionsart
Frage 2: Wie hoch war in den Jahren 2013, 2014 und 2015 die
Prävalenzrate entsprechend für antibiotikaresistente Keime und für
nicht resistente Keime sowie für speziell für MRSA? (Bitte nach Möglichkeit differenzieren wie in Frage 1)
Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2:
Auf die Antwort zur Frage 1 der Drs.-Nr. 5/3467, sowie auf die Antwort zu
den Fragen 1 und 2 der Drs.-Nr. 5/11144 wird verwiesen .
Gemäß Infektionsschutzgesetz haben die Leiter von Krankenhäusern und
von Einrichtungen für ambulantes Operieren sicherzustellen, dass die vom
Robert Koch-Institut festgelegten nosokomialen Infektionen fortlaufend in
einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet, sachgerechte
Schlussfolgerungen gezogen sowie die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Dies schließt das Auftreten von Erregern mit besonderen Resistenzen und Multiresistenzen ein,
unabhängig davon ob es einen Zusammenhang mit nosokomialen Infektionen gibt. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu
gewähren. Für eine über die Gesundheitsämter hinaus reichende Berichtspflicht gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Hausanschrift
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucher·
schutz
Albertstraße 1o
01097 Dresden
www.sms.sachsen.de
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FÜR SOZlALES UND
VERBRAUC~ERSC~UTZ
Verfügbar sind Meldezahlen in Sachsen für die Jahre 2013- 2015 bezüglich MRSA
(lnvasive Infektionen) und von gegen alle 4 Antibiotikaklassen multiresistenten gramnegativen Erregern (4MRGN) (Infektionen und Kolonisationen).
Eine Differenzierung, ob die Infektionen bzw. Besiedlungen im Krankenhaus (also nosokomial) erworben wurden oder nicht, ist anhand der Meldedaten jedoch nicht möglich, da nicht danach differenziert wird, sondern es sich um Gesamtzahlen handelt.
2013
lnvasive MRSA-Infektionen
283
4MRGN-Nachweise
680
12
7
2014
254
635
darunter Todesfälle
14
8
2015
273
581
darunter Todesft!JIIe
14
9
darunter Todesfälle
Der Sächsischen Staatsregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse vor.
Frage 3: Wie hoch war in den Jahren 2013, 2014 und 2015 die Letalitätsrate in
Bezug auf eine nosokomiale Infektion in sächsischen Krankenhäusern? (Bitte
nach Möglichkeit differenzieren wie in Frage 1)
Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse zur Letalitätsrate in Bezug
auf nosokomiale Infektionen in sächsischen Krankenhäusern vor.
Frage 4: Welche Maßnahmen sind seitens der Staatsregierung geplant oder
durchgeführt worden, um nosokomiale Infektionsraten in sächsischen Krankenhäusern zu senken?
Auf die Antwort zur Frage 5 der Drs.-Nr. 5/9454, sowie auf die Antwort zur Frage 3 der
Drs.-Nr. 5/11144 wird verwiesen. Grundsätzlich haben gemäß Infektionsschutzgesetz
die Leiter von Krankenhäusern sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale
Infektionen zu verhüten . So sind entsprechende innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen. Dazu gehören neben den Standardhygienemaßnahmen zusätzliche Maßnahmen wie Isolierung von Patienten mit bestimmten Risiken sowie Maßnahmen für Diagnostik, Operationen etc. Eine Häufung
von zwei oder mehr epidemiologisch zusammenhängenden nosokomialen Infektionen
ist an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Weitere Maßnahmen, um die nosokomialen Infektionsraten in Krankenhäusern zu reduzieren, sind die Verabschiedung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 12. Juni
2012 sowie generell die gemäß Infektionsschutzgesetz und Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 durchzuführende infektionshygienische Überwachung der Krankenhäuser durch die Gesundheitsämter. Durch die Etablierung einer Curriculären Fortbildung zum Krankenhaushygieniker an der Sächsischen Landesärztekammer wird zusätzliches Hygienepersonal für die
Bekämpfung nosokomialer Infektionen zur Verfügung stehen. Auch für das Personal
der Gesundheitsämter im Freistaat Sachsen wurde diese Fortbildung angeboten und
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durchgeführt. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
führt seit dem Jahr 2010 jährlich eine Fachtagung zum Thema Multiresistente Erreger
durch. Des Weiteren erstellt die Arbeitsgruppe Hygienemaßnahmen/Kommunikation
des Netzwerks gegen multiresistente Erreger im Freistaat Sachsen regelmäßig Empfehlungen zur Prävention des Auftretens und der Verbreitung multiresistenter Erreger.
Frage 5: Wie viele Patienten erhielten in den Jahren 2013, 2014 und 2015 ein
MRSA Screening bei Krankenhausaufnahme oder während des Krankenhausaufenthaltes?
Der Sächsischen Staatsregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Für eine solche
Berichtspflicht gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Aufnahme-Screening auf
MRSA-Träger erfolgt nach ärztlicher Risikobewertung des jeweiligen Krankenhauses in
Anlehnung an die entsprechende Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut.
Mit freundlichen Grüßen
~ra ~
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