Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer

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Stadt Seligenstadt
Stadtteil Seligenstadt
Bebauungsplan Nr. 74.1
„Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28
sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“
___________________________________________
Begründung
planungsbüro für städtebau
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Auftrags-Nr.:
Bearbeitet:
PB30075-P
November 2013
Stadt Seligenstadt, Stadtteil Seligenstadt
Bebauungsplan Nr. 74.1 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28
sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“
Begründung
Inhaltsverzeichnis
1.
Ziel der Planung......................................................................................................... 2
2.
Bisherige Rechtslage ................................................................................................. 2
3.
Planung ..................................................................................................................... 3
4.
Eingriffs-/Ausgleichsregelung..................................................................................... 3
5.
Umweltbericht ............................................................................................................ 4
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Stadt Seligenstadt, Stadtteil Seligenstadt
Bebauungsplan Nr. 74.1 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28
sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“
1.
Begründung
Ziel der Planung
Durch diesen 1. Änderungsplan sollen die Grundstücke Gemarkung Seligenstadt
Flur 5 Nr. 323, 324 sowie 390 bis 392, die zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28 sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12“ gehören, gesamtheitlich als so genanntes „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ festgesetzt werden, sodass zukünftig einerseits nur
mischgebietstypische Gewerbebetriebe zulässig sind, gleichzeitig aber die bisher
möglichen eigenständigen Wohngebäude nicht mehr errichtet werden dürfen.
Da durch diese Planänderung die Grundzüge der Planung des o.g. Bebauungsplanes Nr. 74 nicht berührt sind, wird das Planverfahren im Sinne des § 13
BauGB durchgeführt. Im Hinblick auf die Richtlinien für die Bürgerbeteiligung an
der Bauleitplanung der Stadt Seligenstadt wird deshalb eine frühzeitige Unterrichtung der Bürger im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
2.
Bisherige Rechtslage
Die oben genannten Grundstücke gehören, wie bereits erwähnt, zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer
Straße 28 sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12“. Dieser wird im Norden durch die
Friedrich-Ebert-Straße, im Süden durch die Robert-Bosch-Straße, im Westen
durch die Anwesen Robert-Bosch-Straße 18, Ferdinand-Porsche-Straße 12, 14
und 16 sowie durch das Anwesen Friedrich-Ebert-Straße 18 und im Osten durch
das Anwesen Friedrich-Ebert-Straße Nr. 14, Querstraße Nr. 47, 49/51 sowie
durch das Anwesen Egerländer Straße Nr. 4 - 24 (nur gerade Hausnummern)
begrenzt.
Aufgrund der auf den nördlich der Friedrich-Ebert-Straße bzw. östlich der Ferdinand-Porsche-Straße gelegenen Gewerbegrundstücke wurde im Vorfeld des
Aufstellungsverfahrens zum o.g. Bebauungsplan Nr. 74 eine schalltechnische
Untersuchung durch das Büro Fritz GmbH, Einhausen durchgeführt. Dabei wurde
ermittelt, inwieweit die zukünftige Nachbarschaft zwischen dem geplanten Wohngebiet und den gewerblich genutzten Bauflächen konfliktfrei möglich ist. Dazu
wurden in einem Zeitraum von einer Woche und über jeweils 24 Stunden sämtliche auftretenden Umgebungsgeräusche durch örtlich installierte Messstellen
aufgezeichnet. Basierend auf diesen Messergebnissen wurde dann eine Schallimmissionsprognose durchgeführt.
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen war es danach erforderlich, die
Grundstücke Flur 5 Nr.323, 324 und 392, die unmittelbar an der Friedrich-EbertStraße liegen, als „Mischgebiet“ im Sinne des § 6 BauNVO festzusetzen. Die
beiden Grundstücke Flur 5 Nr.390 und 391, die einen Abstand von ca. 25 m zur
Friedrich-Ebert-Straße einhalten, konnten dagegen aus schalltechnischer Sicht
als „Allgemeines Wohngebiet“ im Sinne des § 4 BauNVO ausgewiesen werden,
ohne dass es in diesem Bereich zu Immissionskonflikten mit den o.g. gewerblichen Nutzungen kommt.
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Stadt Seligenstadt, Stadtteil Seligenstadt
Bebauungsplan Nr. 74.1 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28
sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“
Begründung
So sind in den straßenrandnahen Bereichen (Mischgebiet) gemäß der entsprechenden Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 74 Wohngebäude, Geschäftsund Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Im Beriech der als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesenen Flächen dürfen Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienende
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
errichtet werden.
3.
Planung
Um zukünftig innerhalb der geplanten Wohnbaugrundstücke einen über die o.g.
immissionsschutzrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Immissionsschutz - insbesondere im Hinblick auf den Produktionsablauf der Firma LKS Kronenberger
GmbH - gewährleisten zu können, werden durch diesen 1. Änderungsplan die im
Nahbereich der Friedrich-Ebert-Straße liegenden Grundstücke als so genanntes
„Eingeschränktes Gewerbegebiet“ festgesetzt. Somit sind auf diesen Flächen,
wie auch nach den bisherigen Rechtsvorgaben des Bebauungsplanes Nr. 74, lediglich solche Gewerbebetriebe zulässig, die im Sinne des § 6 BauNVO nicht
wesentlich stören, d. h. es dürfen nur solche Betriebe errichtet werden, die aufgrund ihrer Immissionen auch in einem Mischgebiet zulässig sind. Allerdings dürfen die bisher in diesen Bereichen möglichen eigenständigen Wohngebäude zukünftig nicht mehr errichtet werden. Somit kann durch diese Planung zum einen
ein weiterer „Puffer“ zwischen der zukünftigen Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 und dem o. g. Unternehmen nördlich der
Friedrich-Ebert-Straße geschaffen werden. Andererseits ist dieser Betreib bereits
seit Jahrzehnten von der bestehenden Wohnbebauung an der Friedrich-EbertStraße umgeben und somit aufgrund des „Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme“ schon bisher den damit verbundenen Einschränkungen unterworfen und
somit ohnehin nicht gänzlich frei in seinen Nutzungsentscheidungen.
In diesen 1. Änderungsplan werden, insbesondere aus Praktikabilitätsgründen,
z. B. bei der Prüfung von Bauantragsunterlagen, sämtliche für diesen Bereich
geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen sowie Hinweise aus dem Bebauungsplan Nr. 74 übernommen.
4.
Eingriffs-/Ausgleichsregelung
Da, wie bereits in Kap. 1 erwähnt, durch diesen 1. Änderungsplan die Grundzüge
der Planung des „Ursprungsbebauungsplanes“ Nr. 74 nicht berührt sind, wird das
Verfahren im Sinne des § 13 BauGB durchgeführt. Somit gelten Eingriffe in Natur
und Landschaft, die aufgrund solcher Bebauungspläne zulässig sind, als bereits
vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Deshalb wird dieses Bauleitplanverfahren nach der o. g. Rechtslage ohne die Erstellung einer Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung durchgeführt.
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Bebauungsplan Nr. 74.1 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28
sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“
5.
Begründung
Umweltbericht
Da das Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, wird nach § 13 Abs. 3
BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4
BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von
der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung im Sinne des § 10 Abs. 4
BauGB abgesehen.
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