Stadt Seligenstadt Stadtteil Seligenstadt Bebauungsplan Nr. 74.1 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28 sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“ ___________________________________________ Begründung planungsbüro für städtebau göringer—hoffmann—bauer im rauhen see 1 64846 groß-zimmern telefon telefax e-mail (060 71) 493 33 (060 71) 493 59 [email protected] Auftrags-Nr.: Bearbeitet: PB30075-P November 2013 Stadt Seligenstadt, Stadtteil Seligenstadt Bebauungsplan Nr. 74.1 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28 sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“ Begründung Inhaltsverzeichnis 1. Ziel der Planung......................................................................................................... 2 2. Bisherige Rechtslage ................................................................................................. 2 3. Planung ..................................................................................................................... 3 4. Eingriffs-/Ausgleichsregelung..................................................................................... 3 5. Umweltbericht ............................................................................................................ 4 Seite 1 Stadt Seligenstadt, Stadtteil Seligenstadt Bebauungsplan Nr. 74.1 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28 sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“ 1. Begründung Ziel der Planung Durch diesen 1. Änderungsplan sollen die Grundstücke Gemarkung Seligenstadt Flur 5 Nr. 323, 324 sowie 390 bis 392, die zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28 sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12“ gehören, gesamtheitlich als so genanntes „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ festgesetzt werden, sodass zukünftig einerseits nur mischgebietstypische Gewerbebetriebe zulässig sind, gleichzeitig aber die bisher möglichen eigenständigen Wohngebäude nicht mehr errichtet werden dürfen. Da durch diese Planänderung die Grundzüge der Planung des o.g. Bebauungsplanes Nr. 74 nicht berührt sind, wird das Planverfahren im Sinne des § 13 BauGB durchgeführt. Im Hinblick auf die Richtlinien für die Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung der Stadt Seligenstadt wird deshalb eine frühzeitige Unterrichtung der Bürger im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. 2. Bisherige Rechtslage Die oben genannten Grundstücke gehören, wie bereits erwähnt, zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28 sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12“. Dieser wird im Norden durch die Friedrich-Ebert-Straße, im Süden durch die Robert-Bosch-Straße, im Westen durch die Anwesen Robert-Bosch-Straße 18, Ferdinand-Porsche-Straße 12, 14 und 16 sowie durch das Anwesen Friedrich-Ebert-Straße 18 und im Osten durch das Anwesen Friedrich-Ebert-Straße Nr. 14, Querstraße Nr. 47, 49/51 sowie durch das Anwesen Egerländer Straße Nr. 4 - 24 (nur gerade Hausnummern) begrenzt. Aufgrund der auf den nördlich der Friedrich-Ebert-Straße bzw. östlich der Ferdinand-Porsche-Straße gelegenen Gewerbegrundstücke wurde im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens zum o.g. Bebauungsplan Nr. 74 eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Fritz GmbH, Einhausen durchgeführt. Dabei wurde ermittelt, inwieweit die zukünftige Nachbarschaft zwischen dem geplanten Wohngebiet und den gewerblich genutzten Bauflächen konfliktfrei möglich ist. Dazu wurden in einem Zeitraum von einer Woche und über jeweils 24 Stunden sämtliche auftretenden Umgebungsgeräusche durch örtlich installierte Messstellen aufgezeichnet. Basierend auf diesen Messergebnissen wurde dann eine Schallimmissionsprognose durchgeführt. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen war es danach erforderlich, die Grundstücke Flur 5 Nr.323, 324 und 392, die unmittelbar an der Friedrich-EbertStraße liegen, als „Mischgebiet“ im Sinne des § 6 BauNVO festzusetzen. Die beiden Grundstücke Flur 5 Nr.390 und 391, die einen Abstand von ca. 25 m zur Friedrich-Ebert-Straße einhalten, konnten dagegen aus schalltechnischer Sicht als „Allgemeines Wohngebiet“ im Sinne des § 4 BauNVO ausgewiesen werden, ohne dass es in diesem Bereich zu Immissionskonflikten mit den o.g. gewerblichen Nutzungen kommt. Seite 2 Stadt Seligenstadt, Stadtteil Seligenstadt Bebauungsplan Nr. 74.1 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28 sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“ Begründung So sind in den straßenrandnahen Bereichen (Mischgebiet) gemäß der entsprechenden Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 74 Wohngebäude, Geschäftsund Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Im Beriech der als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesenen Flächen dürfen Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe errichtet werden. 3. Planung Um zukünftig innerhalb der geplanten Wohnbaugrundstücke einen über die o.g. immissionsschutzrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Immissionsschutz - insbesondere im Hinblick auf den Produktionsablauf der Firma LKS Kronenberger GmbH - gewährleisten zu können, werden durch diesen 1. Änderungsplan die im Nahbereich der Friedrich-Ebert-Straße liegenden Grundstücke als so genanntes „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ festgesetzt. Somit sind auf diesen Flächen, wie auch nach den bisherigen Rechtsvorgaben des Bebauungsplanes Nr. 74, lediglich solche Gewerbebetriebe zulässig, die im Sinne des § 6 BauNVO nicht wesentlich stören, d. h. es dürfen nur solche Betriebe errichtet werden, die aufgrund ihrer Immissionen auch in einem Mischgebiet zulässig sind. Allerdings dürfen die bisher in diesen Bereichen möglichen eigenständigen Wohngebäude zukünftig nicht mehr errichtet werden. Somit kann durch diese Planung zum einen ein weiterer „Puffer“ zwischen der zukünftigen Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 und dem o. g. Unternehmen nördlich der Friedrich-Ebert-Straße geschaffen werden. Andererseits ist dieser Betreib bereits seit Jahrzehnten von der bestehenden Wohnbebauung an der Friedrich-EbertStraße umgeben und somit aufgrund des „Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme“ schon bisher den damit verbundenen Einschränkungen unterworfen und somit ohnehin nicht gänzlich frei in seinen Nutzungsentscheidungen. In diesen 1. Änderungsplan werden, insbesondere aus Praktikabilitätsgründen, z. B. bei der Prüfung von Bauantragsunterlagen, sämtliche für diesen Bereich geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen sowie Hinweise aus dem Bebauungsplan Nr. 74 übernommen. 4. Eingriffs-/Ausgleichsregelung Da, wie bereits in Kap. 1 erwähnt, durch diesen 1. Änderungsplan die Grundzüge der Planung des „Ursprungsbebauungsplanes“ Nr. 74 nicht berührt sind, wird das Verfahren im Sinne des § 13 BauGB durchgeführt. Somit gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund solcher Bebauungspläne zulässig sind, als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Deshalb wird dieses Bauleitplanverfahren nach der o. g. Rechtslage ohne die Erstellung einer Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung durchgeführt. Seite 3 Stadt Seligenstadt, Stadtteil Seligenstadt Bebauungsplan Nr. 74.1 „Friedrich-Ebert-Straße 14 - 16, Egerländer Straße 28 sowie Robert-Bosch-Straße 1 - 12, 1. Änderung“ 5. Begründung Umweltbericht Da das Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, wird nach § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung im Sinne des § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Seite 4