Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV 3. Ökologisches Kolloquium Artenschutz in der Praxis – Erfahrungen mit Ersatzquartieren und der Umsiedlung von streng geschützten Arten www.bmvbs.de Gliederung Ausgangslage Grundlagen Allgemeiner Artenschutz Besonderer Artenschutz Invasive Arten Foto: WSA Brandenburg 2 Ausgangslage • Die WSV verwaltet die Bundeswasserstraßen als Verkehrswege hoheitlich. • Dazu gehören Unterhaltungsmaßnahmen nach §§ 7 und 8 WaStrG sowie Ausbaumaßnahmen nach § 12 WaStrG. • Die WSV ist weiter als Eigentümerin zur wasserwirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. 3 Foto: Barbara Schäfer Ausgangslage 4 • Bundeswasserstraßen sind nicht nur Verkehrswege, sondern als Gewässer auch Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. • Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen Nutzungsinteressen und ökologischen Interessen – u. a. dem Artenschutz. Foto: Barbara Schäfer Grundlagen – Internationale Abkommen 5 • Ramsar-Konvention (Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung) – unterzeichnet am 2. Februar 1971 • Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen – CITES) - unterzeichnet am 3. März 1973 • Bonner Konvention (Übereinkommen zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten) – unterzeichnet am 23. Juni 1979 • Übereinkommen über die biologische Vielfalt – unterzeichnet am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro Grundlagen – Europäisches Recht 6 • Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels • RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen • RL 2009/147/EG (früher RL 79/409/EWG) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Grundlagen – Nationales Recht Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), Kapitel 5 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) 7 Allgemeiner Artenschutz – § 39 BNatSchG Allgemeine Verbote zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Verboten ist – mutwillig oder ohne vernünftigen Grund – • die Störung, das Fangen und Töten von wildlebenden Tieren • die Entnahme und Nutzung von wildlebenden Pflanzen und das Niederschlagen ihrer Bestände • die Beeinträchtigung und Zerstörung der Lebensstätten wild lebender Tiere Verboten ist, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der RL 92/43/EWG genannten Arten aus der Natur zu entnehmen. 8 Allgemeiner Artenschutz - § 39 BNatSchG Für die WSV relevante Konkretisierungen in § 39 Abs. 5 BNatSchG: 9 • Der Zeitraum, in dem Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze nicht geschnitten werden dürfen, wird auf den 1. März bis zum 30. September festgesetzt. • Der gleiche Zeitraum gilt für das Schneiden von Röhricht; Röhricht darf auch außerhalb der Zeiten nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. • Es ist verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. Allgemeiner Artenschutz - § 39 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des § 39 Abs. 5 BNatSchG (außer: Verbot Grabenfräsen einzusetzen) gelten für: 1. 2. behördlich angeordnete Maßnahmen Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie a) behördlich durchgeführt werden b) behördlich zugelassen sind oder c) der Gewährung der Verkehrssicherheit dienen. 3. 4. 10 nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs entfernt werden muss. Besonderer Artenschutz – Geschützte Arten Schutzgegenstand sind besonders und streng geschützte Arten. Gesetzliche Definitionen für diese Schutzkategorien finden sich in § 7 Abs. 2 Nr. 10 bis 14 BNatSchG (Arten von gemeinschaftlichem Interesse – prioritäre Arten – europäische Vogelarten – besonders geschützte Arten – streng geschützte Arten). Verwiesen wird auf die Anhänge der FFH-Richtlinie, der Bundesartenschutzverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. 11 Besonderer Artenschutz – Geschützte Arten Besonders geschützte Arten sind: 12 • Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL (RL 92/43/EWG) • Europäische Vogelarten, d. h. sämtliche wildlebende Vogelarten, die in EU-Mitgliedstaaten heimisch sind (Art. 1 VSchRL) • Arten der Anlage 1 Spalte 2 zu § 1 BundesartenschutzVO • Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A oder B der EGVerordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Verordnung (EG) Nr. 338/97) Besonderer Artenschutz – Geschützte Arten Streng geschützte Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die zusätzliche Schutzbestimmungen gelten: 13 • Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL (RL 92/43/EWG) • Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BundesartenschutzVO • Tier- und Pflanzenarten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels Besonderer Artenschutz – Geschützte Arten gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten EGVerordnung Anhang A BArtSchV Anlage 1, Spalte 3 Anhang IV FFHRichtlinie Vogelschutz Richtlinie EGVerordnung Anhang B BArtSchV Anlage 1, Spalte 2 streng geschützte Arten besonders geschützte Arten Quelle: Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen BMVBS, 2009, S. 19 14 Besonderer Artenschutz – § 44 BNatSchG 15 • Die Artenschutzregelungen gelten ubiquitär, d. h. überall, unabhängig von Schutzgebieten. • Zugriffsverbote, Besitzverbote und Vermarktungsverbote • Ausnahmeregelung zugunsten der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft • Ausnahmeregelung für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe • Ausnahmeregelung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen Besonderer Artenschutz - § 44 BNatSchG Die sog. Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) betreffen die WSV, während Besitz- und Vermarktungsverbote nicht einschlägig sind. Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten für besonders geschützte Tierarten (Nr. 1 und Nr. 3), streng geschützte Tierarten und europäische Vogelarten (Nr. 2) sowie für besonders geschützte Pflanzenarten (Nr. 4). 16 Besonderer Artenschutz – Zugriffsverbote – § 44 Abs. 1 BNatSchG Es ist verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. 17 Besonderer Artenschutz – Ausnahmen für zulässige Eingriffe – § 44 Abs. 5 BNatSchG Für in Anhang IV a der FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt bei mit einem zulässigen Eingriff verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen kein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Tötungsverbot vor, soweit die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind (Urteil des BVerwG vom 14.07.2011 – 9 A 12/10 beachten). Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflanzen in Anhang IV Buchstabe b der RL 92/43/EWG. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor. 18 Besonderer Artenschutz – Ausnahmen für zulässige Eingriffe – § 44 Abs. 5 BNatSchG Die genannten Tatbestände sind bei der Zulassung des Vorhabens im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sorgfältig zu prüfen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden. 19 Besonderer Artenschutz – Urteil des BVerwG vom 14.07.2011 (9 A 12/10) Die Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist – soweit auch eine Ausnahme von Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG getroffen wird – nicht mit dem in Art. 12 Abs. 1 FFH-RL enthaltenen Tötungsverbot vereinbar. Die FFH-RL verbietet ohne weitere Einschränkung jedes absichtliche Töten einzelner Individuen der in Anhang IV a genannten Tierarten. Absicht in diesem Sinne liegt vor, wenn die Tötung gewollt ist oder in Kauf genommen wird. Der funktionsbezogene Ansatz ist damit nicht vereinbar. 20 Besonderer Artenschutz – § 44 Abs. 5 BNatSchG – Folgerungen für die WSV Die Freistellungsklausel ist nur bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft anwendbar. Liegt kein Eingriff vor – wie z. B. in der Regel bei Unterhaltungsmaßnahmen – oder kann die Tötung einzelner nach Anhang IV a der FFH-RL geschützter Tiere nicht ausgeschlossen werden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG vorliegen. 21 22 Besonderer Artenschutz – § 44 Abs. 6 BNatSchG – Ausnahmen für Umweltprüfungen Alle gesetzlich geforderten Umweltprüfungen werden von den Zugriffs- und Besitzverboten freigestellt. Dies gilt nicht nur für Untersuchungen im Vorfeld von Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, sondern auch für FFHVerträglichkeitsprüfungen. Voraussetzung ist, dass die Untersuchungen von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung vorgenommen werden. Die Untersuchungen sollen auf das zur Erreichung des Untersuchungsziels erforderliche Maß beschränkt bleiben. Die Zahl der getöteten oder verletzten Tiere der in Anhang IV a der FFH-RL genannten Arten ist jährlich zu melden. 23 Besonderer Artenschutz – § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG – behördliche zugelassene Ausnahmen Von den Verboten des § 44 können im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden: • aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Hier reicht ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln aus. Es müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. • Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 der RL 92/43/EWG und Art. 9 Abs. 2 der RL 2009/147/EG sind zu beachten. 24 Besonderer Artenschutz – § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG – behördliche zugelassene Ausnahmen • Im Rahmen der Alternativenprüfung ist in erster Linie zu prüfen, ob Vermeidungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, mit denen die verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen werden können. • Es kommt nicht speziell auf den Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens an. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch die anderen Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Planungsgebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. 25 Besonderer Artenschutz – § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG – behördliche zugelassene Ausnahmen • Zu den weiteren Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gehört insbesondere, dass die betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw. keine Verschlechterung eines ungünstigen Erhaltungszustands und keine Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eintritt. 26 Besonderer Artenschutz – § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG – behördliche zugelassene Ausnahmen Einsammeln und Verbringen von geschützten Tieren in Ausgleichshabitate: • Das BVerwG lässt ausdrücklich offen, ob Maßnahmen wie das Einsammeln und Verbringen von geschützten Tieren in Ausgleichshabitate gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Fangverbot verstoßen können. • Da das Absammeln und Umsiedeln im Regelfall eine Vermeidungsmaßnahme sein wird, die ihrerseits das Ergebnis einer artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dürfte eine eigene artenschutzrechtliche Prüfung für diese Maßnahmen oftmals entbehrlich sein. 27 Befreiungen – § 67 BNatSchG Von den Schutzvorschriften des § 39 BNatSchG (allgemeiner Artenschutz) kann Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Von den Verboten des § 44 BNatSchG (besonderer Artenschutz) kann Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenstimmungen versehen werden. Die Vorschriften der Eingriffsregelung zu Vermeidung, Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld sind entsprechend anzuwenden. 28 Invasive Arten – § 40 BNatSchG • • • • • 29 Vorschriften über nicht heimische, gebietsfremde und invasive Arten. Ziel ist es, einer Gefährdung von Ökosystemen durch solche Arten entgegen zu wirken. Die Ausbreitung soll durch Beobachtungs- und Beseitigungspflichten in erster Linie verhindert, mit Sofortmaßnahmen abgewehrt und schließlich zumindest eingedämmt werden. Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden. Die Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Pflanzen und Tiere kann angeordnet werden. Invasive Arten – § 40 BNatSchG • 30 Eine solche Beseitigungsanordnung kann sowohl gegen denjenigen, der Pflanzen oder Tiere ungenehmigt ausgebracht hat (Verhaltensstörer) als auch gegen den betroffenen Grundstückseigentümer (Zustandsstörer) verfügt werden. Sie kann somit auch die WSV als (privaten) Grundstückseigentümer treffen. Zusammenfassung und Ausblick Das komplexe Artenschutzrecht hat erhebliche Auswirkungen auf die Unterhaltung und den Ausbau von Bundeswasserstraßen. Es ist jeweils sorgfältig zu prüfen, ob und welche Arten im Vorhabensbereich vorkommen und ob die geplante Maßnahme gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt. Foto: Barbara Schäfer 31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Barbara Schäfer Referat WS15 Recht der Bundeswasserstraßen, Liegenschafts- und Vergabewesen (VOB, Grundsätze) Robert-Schuman-Platz 1 D-53175 Bonn www.bmvbs.de