Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine

Werbung
Rechtssituation des Burgundertrüffels
und Spielräume für eine Nutzung
Dr. Bernd-Jürgen Seitz
Regierungspräsidium Freiburg
Ref. 56 Naturschutz und Landschaftspflege
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere
und Pflanzen (§39 BNatSchG)
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne
vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem
Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände
niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne
vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Wie ist der Burgundertrüffel
naturschutzrechtlich geschützt?
•
•
•
•
•
Bundesnaturschutzgesetz
Bundesartenschutzverordnung
Flechten und Pilze gelten als „Pflanzen“
Besonders oder streng geschützte Arten
Alle Arten der Gattung Tuber besonders geschützt
Vorschriften für besonders geschützte … Tierund Pflanzenarten (§ 44 BNatSchG)
Es ist verboten,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder
ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbot)
Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz
oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben
oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbot)
Vorschriften für besonders geschützte Tierund Pflanzenarten (§ 44 BNatSchG)
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten,
zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen
oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen
oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbot)
Welche Ausnahmen gibt es? (§ 45 BNatSchG)
Von den Besitzverboten ausgenommen sind … Tiere und
Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig …
gezüchtet …, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus
der Natur entnommen worden sind.
Soweit Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den
Vermarktungsverboten ausgenommen.
(Gilt nicht für aus der Natur entnommene streng geschützte Arten
und europäische Vogelarten)
Welche Ausnahmen gibt es? (§ 45 BNatSchG)
Weitere Ausnahmen in folgenden Fällen möglich:
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger
erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen
Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit,
einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der
maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht
gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht
verschlechtert …
Welche Ausnahmen gibt es? (§ 2 BArtSchV)
(1) Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten,
soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
• Boletus edulis Steinpilz
• Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
• Gomphus clavatus Schweinsohr
• Lactarius volemus Brätling
• Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
• Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1
genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen,
solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in
bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.
Wie kommt eine Art in die
Bundesartenschutzverordnung?
• Übernahme aus EU-Regelungen oder anderen
Rechtsgrundlagen
• Fachliche Beurteilung der nationalen Gefährdungssituation.
Die sogenannten Roten Listen liefern Informationen über die
Gefährdungen von Pflanzen, Tieren, Pilzen etc. in Deutschland
oder den Bundesländern
Rote Listen
Rote Listen – wo steht Tuber aestivum?
Rote Liste der Großpilze Deutschlands (1992): 1 (vom
Aussterben bedroht)
Rote Liste Baden-Württemberg (1984): 3 (gefährdet)
Rote Liste Rheinland-Pfalz (1999): 1 (vom Aussterben
bedroht)
Rote Liste der Großpilze des Landes Sachsen-Anhalt (2004):
„…wurden z.B. bei den hypogäisch wachsenden Pilzen … aus
den neuen Erkenntnissen heraus verschiedenen Arten anders
bewertet, u.a. Tuber aestivum VITT. von Kat. 1 in Kat. 3“
Wodurch sind Pilze gefährdet?
• Sammeln der Fruchtkörper?
• Waldbewirtschaftung (Kahlschläge, Baumarten,
Totholz…)
• Luftschadstoffe/Nährstoffeintrag
Was gilt für das Sammeln nicht geschützter
Pilze?
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (§39
BNatSchG)
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild
lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte,
Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender
Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem
Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den
persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
Was gilt für das Sammeln nicht geschützter
Pilze?
(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild
lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer
und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der
betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der
Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen….
Was gilt für den Anbau von Trüffeln?
§ 40 BNatSchG Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten
(4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von
Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte
Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem
betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung
von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist.
Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis
einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze
und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
Was gilt für Trüffeln aus anderen Ländern?
• Bei legaler Entnahme im Ursprungsland bestehen keine
Restriktionen bezüglich Einfuhr nach Deutschland und ggf.
Vermarktung.
• Das Ausbringen zum Anbau im Inland bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde.
Fazit
• Auch wenn Tuber aestivum nicht besonders geschützt wäre,
würden bestimmte Regeln gelten (Sammeln nur für den
privaten Bedarf, Regeln in Schutzgebieten, gewerbliche
Entnahme nur mit Genehmigung)
• Tuber aestivum bleibt besonders geschützt, auch wenn eine
Herabstufung in den Roten Listen erfolgt
• Ausnahmegenehmigungen sind im Prinzip möglich, werden
von den Behörden aber bisher sehr zurückhaltend gehandhabt.
• Der Erhaltungszustand darf sich durch der Entnahme der
Fruchtkörper auf keinen Fall verschlechtern. Das sollte auch
belegt werden.
Vielen Dank für Ihr Interesse!
Herunterladen