Dr. Gabriele Güde Bericht über das GOZ - Referat Kieferorthopädie 2014/2015 Sehr geehrte, liebe Kolleginnen und Kollegen der Vertreterversammlung Dies waren die Schwerpunkte meiner Tätigkeit als GOZReferentin für KFO im Berichtzeitraum 2014/15 Kollegenberatung Anfragen Weiterbildungsausschuss Fachgespräche Ermächtigung z. WB Musterweiterbildungsordnung Vorbereitung WBO BW 2 Kollegenberatung und Anfragen Vorherrschend waren im Berichtszeitraum noch immer die im Zusammenhang mit der GOZ 2012 entstandenen Streitfragen 1. In Bezug auf die Kollegenberatung, erlaube ich mir die Bitte, dass die an die GOZReferentin gerichteten Anfragen so ausführlich dargestellt werden, dass es ohne weitere Nachfragen auch beantwortet werden kann. Das ist z.B. nicht möglich, wenn die Anfrage - so kürzlich geschehen - in lakonischem Telegrammstil wie folgt formuliert ist: „Brauche Privat-Leistungsnummer für KFO-Fixationsplatte“ 2. Weiterhin bestehende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der neuen GOZ führten immer wieder zu Beanstandungen der Rechnungslegung vor allem durch die PKVen. Im Zentrum standen im Berichtzeitraum vor allem die Frage der Abrechnung der Position GOZ 2197 neben der Position GOZ 6100. Die Zulässigkeit einer solchen Abrechnung ist von der Beilhilfe von Anfang an anerkannt worden, während ein großer Teil der PKVen sie beanstandet. Immerhin ist aber festzuhalten, dass inzwischen sechs Urteile ergangen sind, in denen bestätigt worden ist, dass die Abrechnung der Position GOZ 2197 neben der Position GOZ 6100 der Gebührenordnung entspricht. Es sind dies die hier in zeitlicher Reihenfolge aufgezählten Urteile: Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19.12.2013 – 54 C 117/13 Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 – 6 C 46/13 Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 27.2.2014 – 107 C 1090/13 und Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.07.2014 - 5 C 85/14 Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24.7.2014- 1 S 15/14 Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26.1.2015 - RO 8 K 14.1888. Mir ist nur ein einziges gegenteiliges Urteil bekannt, nämlich das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 7.2.2014 - 81 91/13 Dieses Urteil ist jedoch in der Berufung durch das obengenannte Urteil des Landgerichts Hildesheim aufgehoben worden. 3 Es ist anzunehmen, dass bei dieser Sachlage die PKVen den Widerstand gegen die Abrechnung der Position GOZ 2197 neben der Position GOZ 6100 nicht mehr lange aufrechterhalten werden. Hinsichtlich der ebenfalls streitigen Analog-Position GOÄ 2702 für die Bogenentfernung gibt es noch keine so klare Haltung der Rechtsprechung. Erfreulich klar und eindeutig hat sich zu dieser Frage allerdings das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.4.2014 – 12 K 3839/12 geäußertIn diesem Urteil wird mit eingehender und überzeugender Begründung ausgeführt, dass keine rechtlichen Bedenken bestehen, gemäß § 6 Abs, 2 Ziff. 5 GOZ für „die Entfernung von Bögen/Teilbögen bei festsitzenden Apparaturen … die GOÄ-Ziffer 2702 in Ansatz zu bringen.“ Die Leistungsbeschreibung der Pos. Ä 2702 entspreche nämlich der Entfernung eines Bogens. Gleichzeitig hält das Gericht dem in diesem Zusammenhang von vielen PKVen beharrlich immer wieder angeführten Gegenargument, dass die Pos. GOÄ 2702 auf die Kieferchirurgie beschränkt sei und demgemäß für die Kieferorthopädie nicht in Betracht komme, zutreffend entgegen: „Nachdem in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GOZ aber gerade auch die Anwendung dieser Gebührennummer auch für die zahnärztliche Abrechnung eröffnet wird, hindert der Umstand, dass die in GOÄ 2702 aufgeführte Leistung der Kieferchirurgie zugeordnet ist, den Ansatz im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Nicht erforderlich ist zudem, dass die Leistung im Rahmen eines Kieferbruchs erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 GOZ, der bei einigen Gebührennummern des Abschnitts L ausdrücklich voraussetzt, dass die Leistung im Rahmen von Kieferbrüchen erfolgt ist, nicht jedoch bei den unter den Abschnitt L IX der GOÄ fallenden Leistungen.“ Denn - das ist festzuhalten - zu den in Abschnitt L IX der GOÄ aufgezählten Leistungen, deren analoge Anwendung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GOZ ausdrücklich nicht auf die Kieferchirurgie beschränkt ist, gehört die Pos. GOÄ 2702. Weiterbildungsauschuss für Kieferorthopädie Hinsichtlich der Tätigkeit des Weiterbildungsausschusses KFO, dessen Vorsitzende ich weiterhin bin, verweise ich auf die diesem Bericht als Anhang beigefügte Zusammenstellung für den Berichtszeitraum. 4 Die in meinem letzten Bericht angesprochene Frage, ob nach jetziger Rechtslage die Möglichkeit besteht, dass ein niedergelassener Kieferorthopäde gleichzeitig zwei Ausbildungsassistenten haben kann, ist weiterhin nicht abschließend geklärt. Der Weiterbildungsausschuss hatte sich – dies zur Erinnerung - einstimmig hiergegen ausgesprochen, da nach der Weiterbildungsordnung in ihrer derzeitigen Fassung hierfür kein Raum sei. Weiterbildungsordnung Die Überlegungen zu der bereits im vorletzten und letzten Bericht angesprochenen Neuregelung Regelung der kieferorthopädischen Facharztausbildung sind immer noch nicht abgeschlossen. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Landeszahnärztekammer in absehbarer einen Entwurf vorlegen wird, sofern bis dahin die Neufassung des Heilberufekammergesetzes erfolgt ist. Die LZK neigt zu der Lösung, dass bei den zur Weiterbildung ermächtigten Kollegen künftig grundsätzlich auch die gesamte Weiterbildung zum Kieferorthopäden erfolgen kann. Von Seiten des Weiterbildungsausschusses wurde insoweit zu bedenken gegeben, dass für diesen Fall in der WBO konkret umschriebene erhöhte Ansprüche an die fachliche Qualifikation für die Ermächtigung zur Weiterbildung gestellt werden müssten, um für das das dann nicht mehr erforderliche Universitätsjahr einen Ausgleich zu schaffen. Dr. Gabriele Güde GOZ-Referentin für KFO bei der BZK Freiburg 5 Anhang zum Bericht für das GOZ-Referat für Kieferorthopädie Weiterbildungsausschuss für Kieferorthopädie Statistik für das Jahr 2014 Weiterbildungsausschuss für Kieferorthopädie Mitglieder Vorsitzende: Güde, Dr. Gabriele, Freiburg Stv. Vorsitzender: Grüner, Dr. Wolfgang, Karlsruhe Mitglieder: Abel, Dr. Lutz, Stuttgart Lux, Prof. Dr. Christopher A., Heidelberg Jooß, Dr. Frauke, Ravensburg LZK-Geschäftsstelle: Kathrin Möller Sitzungen Der Weiterbildungsausschuss Kieferorthopädie hat im Berichtsjahr 2014 in vier Sitzungen 14 Weiterbildungsassistenten die Fachzahnarzturkunde „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ überreichen können. Die Anzahl der niedergelassenen weiterbildungsermächtigten Fachzahnärzte wurden um sieben weitere erhöht. Für sechs Weiterbildungsassistenten konnte die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungszeiten und Tätigkeiten als Weiterbildungszeiten im Sinne der Weiterbildungsordnung ausgesprochen werden. 6 FR KA S TÜ LZK Niedergelassene Fachzahnärzte 54 112 177 64 407 In Praxen tätige Assistenten, Vertreter, angestellte Zahnärzte 15 22 27 13 77 Beamte, Angestellte außerhalb der ZAPraxis 1 7 1 9 18 ohne zahnärztliche Tätigkeit 32 43 27 30 132 Gesamt 102 184 232 119 637 Derzeit in Weiterbildung auf dem Fachgebiet Weiterbildungsassistenten (Stand 31.12.2014) der Kieferorthopädie gemeldete bei niedergelassenen Zahnärzten mit zweijähriger Ermächtigung 36 In Kliniken oder bei niedergelassenen Zahnärzten mit 3-jähriger Ermächtigung 32 Gesamt 68 Zur fachspezifischen Weiterbildung Kieferorthopädie“ (Stand 31.12.2014) mit 2-jähriger Ermächtigung mit 3-jähriger Ermächtigung ermächtigte niedergelassene „Fachzahnärzte FR KA S TÜ LZK 11 25 39 15 90 1 1 für Durchgeführte Fachgespräche zur Anerkennung der Fachgebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ seit 2005 7 Anträge auf Ermächtigung zur fachspezifischen Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Kieferorthopädie (Stand 31.12.2014) Anzahl a) zweijährige Weiterbildungsermächtigung; Vorlage des Antrags, Überprüfung der formalen Voraussetzungen 7 Durchführung des „kollegialen Gespräches“ mit Erteilung der Ermächtigung 7 b) dreijährige Weiterbildungsermächtigung; Vorlage des Antrags, Überprüfung der formalen Voraussetzungen 0 Durchführung des „kollegialen Gespräches“ mit Empfehlung an den LZK-Vorstand zur Erteilung der Ermächtigung 0 c) Zulassung einer Weiterbildungsstätte; Vorlage des Antrags, Überprüfung der formalen Voraussetzungen 0 d) Ernennung eines Weiterbildungsleiter an einer zur Weiterbildung ermächtigten Stätte 0