Bericht über das GOZ - Referat Kieferorthopädie 2010/2011 - IZZ-ON

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Dr. Gabriele Güde
Bericht über das GOZ - Referat Kieferorthopädie
2014/2015
Sehr geehrte, liebe
Kolleginnen und Kollegen der Vertreterversammlung
Dies waren die Schwerpunkte meiner Tätigkeit als GOZReferentin für KFO im Berichtzeitraum 2014/15
Kollegenberatung
Anfragen
Weiterbildungsausschuss
Fachgespräche
Ermächtigung z. WB
Musterweiterbildungsordnung
Vorbereitung WBO BW
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Kollegenberatung und Anfragen
Vorherrschend waren im Berichtszeitraum noch immer die im Zusammenhang mit
der GOZ 2012 entstandenen Streitfragen
1. In Bezug auf die Kollegenberatung, erlaube ich mir die Bitte, dass die an die GOZReferentin gerichteten Anfragen so ausführlich dargestellt werden, dass es
ohne weitere Nachfragen auch beantwortet werden kann. Das ist z.B. nicht
möglich, wenn die Anfrage - so kürzlich geschehen - in lakonischem
Telegrammstil wie folgt formuliert ist: „Brauche Privat-Leistungsnummer für
KFO-Fixationsplatte“
2. Weiterhin bestehende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der neuen GOZ
führten immer wieder zu Beanstandungen der Rechnungslegung vor allem
durch die PKVen.
Im Zentrum standen im Berichtzeitraum vor allem die Frage der Abrechnung
der Position GOZ 2197 neben der Position GOZ 6100. Die Zulässigkeit einer
solchen Abrechnung ist von der Beilhilfe von Anfang an anerkannt worden,
während ein großer Teil der PKVen sie beanstandet. Immerhin ist aber
festzuhalten, dass inzwischen sechs Urteile ergangen sind, in denen bestätigt
worden ist, dass die Abrechnung der Position GOZ 2197 neben der Position GOZ
6100 der Gebührenordnung entspricht.
Es sind dies die hier in zeitlicher Reihenfolge aufgezählten Urteile:
Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19.12.2013 – 54 C 117/13
Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 – 6 C 46/13
Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 27.2.2014 – 107 C 1090/13 und
Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.07.2014 - 5 C 85/14
Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24.7.2014- 1 S 15/14
Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26.1.2015 - RO 8 K
14.1888.
Mir ist nur ein einziges gegenteiliges Urteil bekannt, nämlich das
Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 7.2.2014 - 81 91/13
Dieses Urteil ist jedoch in der Berufung durch das obengenannte Urteil des
Landgerichts Hildesheim aufgehoben worden.
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Es ist anzunehmen, dass bei dieser Sachlage die PKVen den Widerstand gegen die
Abrechnung der Position GOZ 2197 neben der Position GOZ 6100 nicht mehr lange
aufrechterhalten werden.
Hinsichtlich der ebenfalls streitigen Analog-Position GOÄ 2702 für die
Bogenentfernung gibt es noch keine so klare Haltung der Rechtsprechung.
Erfreulich klar und eindeutig hat sich zu dieser Frage allerdings das
Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.4.2014 – 12 K 3839/12
geäußertIn diesem Urteil wird mit eingehender und überzeugender Begründung ausgeführt,
dass keine rechtlichen Bedenken bestehen, gemäß § 6 Abs, 2 Ziff. 5 GOZ für
„die Entfernung von Bögen/Teilbögen bei festsitzenden Apparaturen … die
GOÄ-Ziffer 2702 in Ansatz zu bringen.“
Die Leistungsbeschreibung der Pos. Ä 2702 entspreche nämlich der Entfernung eines
Bogens.
Gleichzeitig hält das Gericht dem in diesem Zusammenhang von vielen PKVen
beharrlich immer wieder angeführten Gegenargument, dass die Pos. GOÄ 2702 auf die
Kieferchirurgie beschränkt sei und demgemäß für die Kieferorthopädie nicht in Betracht
komme, zutreffend entgegen:
„Nachdem in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GOZ aber gerade auch die Anwendung dieser
Gebührennummer auch für die zahnärztliche Abrechnung eröffnet wird,
hindert der Umstand, dass die in GOÄ 2702 aufgeführte Leistung der
Kieferchirurgie zugeordnet ist, den Ansatz im Rahmen einer
kieferorthopädischen Behandlung, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht.
Nicht erforderlich ist zudem, dass die Leistung im Rahmen eines
Kieferbruchs erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 GOZ, der bei
einigen Gebührennummern des Abschnitts L ausdrücklich voraussetzt, dass
die Leistung im Rahmen von Kieferbrüchen erfolgt ist, nicht jedoch bei den
unter den Abschnitt L IX der GOÄ fallenden Leistungen.“
Denn - das ist festzuhalten - zu den in Abschnitt L IX der GOÄ aufgezählten Leistungen,
deren analoge Anwendung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GOZ ausdrücklich nicht auf die
Kieferchirurgie beschränkt ist, gehört die Pos. GOÄ 2702.
Weiterbildungsauschuss für Kieferorthopädie
Hinsichtlich der Tätigkeit des Weiterbildungsausschusses KFO, dessen Vorsitzende ich
weiterhin bin, verweise ich auf die diesem Bericht als Anhang beigefügte
Zusammenstellung für den Berichtszeitraum.
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Die in meinem letzten Bericht angesprochene Frage, ob nach jetziger Rechtslage die
Möglichkeit besteht, dass ein niedergelassener Kieferorthopäde gleichzeitig zwei
Ausbildungsassistenten haben kann, ist weiterhin nicht abschließend geklärt. Der
Weiterbildungsausschuss hatte sich – dies zur Erinnerung - einstimmig hiergegen
ausgesprochen, da nach der Weiterbildungsordnung in ihrer derzeitigen Fassung
hierfür kein Raum sei.
Weiterbildungsordnung
Die Überlegungen zu der bereits im vorletzten und letzten Bericht angesprochenen
Neuregelung Regelung der kieferorthopädischen Facharztausbildung sind immer noch
nicht abgeschlossen. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Landeszahnärztekammer in
absehbarer einen Entwurf vorlegen wird, sofern bis dahin die Neufassung des
Heilberufekammergesetzes erfolgt ist.
Die LZK neigt zu der Lösung, dass bei den zur Weiterbildung ermächtigten Kollegen
künftig grundsätzlich auch die gesamte Weiterbildung zum Kieferorthopäden erfolgen
kann.
Von Seiten des Weiterbildungsausschusses wurde insoweit zu bedenken gegeben, dass
für diesen Fall in der WBO konkret umschriebene erhöhte Ansprüche an die fachliche
Qualifikation für die Ermächtigung zur Weiterbildung gestellt werden müssten, um für
das das dann nicht mehr erforderliche Universitätsjahr einen Ausgleich zu schaffen.
Dr. Gabriele Güde
GOZ-Referentin für KFO
bei der BZK Freiburg
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Anhang
zum Bericht für das GOZ-Referat für Kieferorthopädie
Weiterbildungsausschuss für Kieferorthopädie
Statistik für das Jahr 2014
Weiterbildungsausschuss für Kieferorthopädie
Mitglieder
Vorsitzende:
Güde, Dr. Gabriele, Freiburg
Stv. Vorsitzender:
Grüner, Dr. Wolfgang, Karlsruhe
Mitglieder:
Abel, Dr. Lutz, Stuttgart
Lux, Prof. Dr. Christopher A., Heidelberg
Jooß, Dr. Frauke, Ravensburg
LZK-Geschäftsstelle:
Kathrin Möller
Sitzungen
Der Weiterbildungsausschuss Kieferorthopädie hat im Berichtsjahr 2014 in vier Sitzungen
14 Weiterbildungsassistenten die Fachzahnarzturkunde „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“
überreichen können. Die Anzahl der niedergelassenen weiterbildungsermächtigten Fachzahnärzte
wurden um sieben weitere erhöht.
Für sechs Weiterbildungsassistenten konnte die Anerkennung von ausländischen
Weiterbildungszeiten und Tätigkeiten als Weiterbildungszeiten im Sinne der Weiterbildungsordnung
ausgesprochen werden.
6
FR
KA
S
TÜ
LZK
Niedergelassene Fachzahnärzte
54
112
177
64
407
In Praxen tätige Assistenten, Vertreter,
angestellte Zahnärzte
15
22
27
13
77
Beamte, Angestellte außerhalb der ZAPraxis
1
7
1
9
18
ohne zahnärztliche Tätigkeit
32
43
27
30
132
Gesamt
102
184
232
119
637
Derzeit in Weiterbildung auf dem Fachgebiet
Weiterbildungsassistenten (Stand 31.12.2014)
der
Kieferorthopädie
gemeldete
bei niedergelassenen Zahnärzten mit zweijähriger Ermächtigung
36
In Kliniken oder bei niedergelassenen Zahnärzten mit
3-jähriger Ermächtigung
32
Gesamt
68
Zur fachspezifischen Weiterbildung
Kieferorthopädie“ (Stand 31.12.2014)
mit 2-jähriger Ermächtigung
mit 3-jähriger Ermächtigung
ermächtigte
niedergelassene
„Fachzahnärzte
FR
KA
S
TÜ
LZK
11
25
39
15
90
1
1
für
Durchgeführte Fachgespräche zur Anerkennung der Fachgebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“
seit 2005
7
Anträge auf Ermächtigung zur fachspezifischen Weiterbildung auf dem Fachgebiet der
Kieferorthopädie (Stand 31.12.2014)
Anzahl
a) zweijährige Weiterbildungsermächtigung; Vorlage des
Antrags, Überprüfung der formalen Voraussetzungen
7
Durchführung des „kollegialen Gespräches“ mit Erteilung der
Ermächtigung
7
b) dreijährige Weiterbildungsermächtigung; Vorlage des
Antrags, Überprüfung der formalen Voraussetzungen
0
Durchführung des „kollegialen Gespräches“ mit Empfehlung
an den LZK-Vorstand zur Erteilung der Ermächtigung
0
c) Zulassung einer Weiterbildungsstätte; Vorlage des Antrags,
Überprüfung der formalen Voraussetzungen
0
d) Ernennung eines Weiterbildungsleiter an einer zur
Weiterbildung ermächtigten Stätte
0
Zugehörige Unterlagen
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