Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Stand: Mai 2012: ATD-GE-PFA-D.03-01117 GroßerAbendsegler_Formblatt Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: − Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. − Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. − Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. − Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. Siehe Einleitung: Veranlassung Für die saP relevante Planunterlagen: - Plan ATD-GE-PFA-D.03-01081-ILF UVS (Antragsteil D.I) 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL 2 Europäische Vogelart Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Großer Abendsegler Nyctalus noctula Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) i (gefährdete Wandernde Tierart) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG_ATD-GE-PFA-D.03-01117 GRABENDSEGLER_FORMBLATT 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Seite 2 3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Große Abendsegler ist eine typische Laubwaldart der Tiefländer bis 550 m ü. NN. Als typischer Baumbewohner nutzt er vor allem Auwäldern, Buchenwäldern und mediterranen Eichenwäldern. Aber auch ein weites Spektrum an Habitaten bis in die Städte wird besiedelt, soweit sie einen ausreichenden Baumbestand oder hohe Insektendichten aufweisen. Es werden nahezu alle Landschaftstypen bejagt, wobei Nadelwaldgebiete unterproportional, Gewässer und Auwälder überproportional aufgesucht werden. Der Große Abendsegler hat mit über 50 Km/h einen sehr schnellen und geradlinigen Flug (Dietz & Kiefer 2014). In der Abend- und Morgendämmerung, wenn relativ helle Lichtverhältnisse herrschen, kann man die höchste Jagdaktivität des Großen Abendseglers beobachten (Schmidt 1988, Stutz & Haffner 1985/86). Die Tiere halten sich dabei, je nach Insektenvorkommen, in 300-500 m Höhe über den Baumkronen oder in niedrigeren Regionen von 10-50 m Höhe auf (Dietz et al. 2007, Schober & Grimmberger 1998). Der Große Abendsegler erbeutet v.a. große Käfer, Schmetterlinge, Eintagsfliegen und kleinere, fliegende Insekten. Die bevorzugten Jagdhabitate des Großen Abendseglers sind insektenreiche Landschaftsteile mit einem freien Luftraum, vor allem große Wasserflächen, Flusslandschaften (mit Auwäldern), Waldränder, lichte (Laub-) Wälder, große Wegschneisen, Wiesen oder Weiden (Gloor et al. 1995, Häussler & Nagel 2003, Jones 1995, Mackie & Racey 2007, Meschede & Heller 2000, Rachwald 1992, Taake 1996). Fortpflanzungsstätte Meistens findet man sie in nach oben ausgefaulten Specht-, Fäulnis- und durch Sturmschäden entstandenen Höhlen sowie in Stammaufrissen oder Borkenspalten. Inzwischen sind auch Quartiere in und an Gebäuden, hinter Außen- und Wandverkleidungen aus Holz, Beton, Blech oder Eternit, in Plattenspalten oder an Flachdachkanten bekannt. (Boonman 2000, Heise 1985, Hochrein 1999, Kleiman 1969, Kock & Altmann 1994, Ruczyński & Bogdanowicz 2005, 2008, Schmidt 1988, Strelkov 1999, Zahn et al. 1999) Außerdem sind aus großräumigen Fledermauskästen ebenfalls Wochenstubenquartiere bekannt. In den Wochenstubenquartieren finden sich die Weibchen zu Gruppen von durchschnittlich 20-60 (in einzelnen Fällen sogar über 100) erwachsenen Tieren ein (Dietz et al. 2007, Hochrein 1999, Jones 1995, Schober & Grimmberger 1998). Wochenstuben beherbergen meist 20 – 60 Weibchen. Ein Teil der Jungweibchen bekommt bereits im Jahr nach der Geburt Junge. Die Jungmännchen sind dagegen vermutlich erst nach einem Jahr reproduktionsfähig. Meist werden Zwillinge geboren. Männchen etablieren Paarungsquartiere in Baumhöhlen, wohin sie mit Gesängen meist 4-5, aber auch bis zu 20 Weibchen locken. Es gibt auch Massenbalzplätze in engen Felsschluchten und vor hoch aufragenden Felswänden v.a. auf dem Balkan (Dietz & Kiefer 2014). Ruhestätte Als Sommerquartiere dienen vor allem Spechthöhlen, zu einem geringeren Anteil andere Baumhöhlen in 4 bis 30 m, im Mittel bei 19 m Höhe. Häufig werden Eschen, Weiden, Buchen, Erlen, Eichen und Pappeln in Waldrand-Nähe oder an Wegen aufgesucht, Nadelbäume dagegen selten. Im Sommer bilden sich Männchenkolonien von bis zu 20 Tieren in Baumhöhlen, Fels- oder Gebäudespalten. Winterquartiere sind meist in dickwandigen Baumhöhlen, an Gebäuden und Brücken, Felsspalten und in Deckenspalten von Höhlen mit 100 – 200 Tieren, maximal bis zu 420 Tieren zu finden. An Gebäuden können auch mehr als 500 Tiere hängen, an großen Brücken in Dehnungsfugen und Widerlager und in südosteuropäischen Felswänden und Deckenspalten Höhlen überwintern teilweise tausende Abendsegler. Niedrigen Temperaturen wird durch Clusterbildung und Wärmeproduktion entgegengewirkt (Dietz & Kiefer 2014). In einer Eisenbahnbrücke in Schleswig-Holstein befindet sich eines der größten bekannten Winterquartiere. Dort kamen in den 1990er Jahren regelmäßig über 5.000 Tiere zum Überwintern zusammen (Boye et al. 1999, Harrje 1994, Meschede & Heller 2000), mittlerweile ist der Überwinterungsbestand deutlich zurückgegangen (mdl. Mitt. Kugelschafter). An frostfreien, sonnigen Tagen ist eine relativ große Winteraktivität zu beobachten (Zahn & Clauss 2003). Dispersionsverhalten Der Große Abendsegler ist eine Wanderfledermaus, die ab Anfang September bis in den Spätherbst hinein in Richtung um Südwest zieht. Von Mitte März bis Mitte April wandert sie in die Gegenrichtung. Teilweise zieht sie auch tagsüber, die Abendsegler können dann mit Schwalben und Seglern beobachtet werden. Die Überflüge sind meist kürzer als 1.000 km, die größte Entfernung betrug 1.546 km. Die Baumquartiere, insbesondere einer Wochenstubenkolonie, werden häufig gewechselt, sie liegen verteilt auf 200 ha. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG_ATD-GE-PFA-D.03-01117 GRABENDSEGLER_FORMBLATT Seite 3 Quartierwechsel können in Entfernungen von bis zu 12 km vorkommen. Es werden mehrere Jagdgebiete in einer Nacht genutzt, die in einer Entfernung von bis zu 10 km zu den Wochenstubenquartieren liegen können (Dietz et al. 2007, Schmidt 1988). Jagdflüge gibt es in bis zu 26 km entfernte Gebiete. Bei hoher Insektendichte sind die Jagdgebiete relativ klein, häufig gibt es jedoch keine definierten Bereiche, die Tiere schweifen umher (Dietz & Kiefer 2014). Große Abendsegler weisen eine sehr hohe Geburtsortstreue auf. Unter den Wochenstubenquartieren in einem Waldgebiet findet ein ständiger Individuenaustausch statt (Blohm 2003, Schmidt 1988, Sluiter & van Heerdt 1966, Zahn et al. 1999). Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens: − Da die Überwinterung von Tieren in Baumhöhlen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Tötung von Tieren bei der Baufeldfreimachung möglich. − Die Empfindlichkeit gegenüber Lichtimmission ist gering, jene gegenüber Schall vermutlich ebenso gering (Brinkmann et al. 2012). Hinsichtlich dieser Störfaktoren erfolgt für Fledermausarten mit geringer Empfindlichkeit keine nähere Betrachtung da nicht davon ausgegangen wird, dass dadurch Verbotstatbestände ausgelöst werden. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Nach dem Winterschlaf ziehen die Großen Abendsegler im Frühjahr (März), je nach Witterung in die Sommergebiete, die Männchen vermutlich früher als die Weibchen. Im April/Mai finden sich die Weibchen in den Wochenstubenquartieren ein. Ab Mitte Juni werden üblicherweise die Jungen geboren. Ab Ende Juli verlassen zunächst die adulten Weibchen die Wochenstuben. Die Paarung beginnt Anfang August (Dietz & Kiefer 2014). Die Weibchen bringen pro Jahr ein Jungtier zur Welt, häufig auch Zwillinge. Diese wachsen schnell heran und sind bereits nach drei bis vier Wochen flügge (Blohm 2003, Heise 1993, Jones 1995, Kleiman 1969, Schmidt 1988, Sluiter & van Heerdt 1966, Trappmann & Röpling 1996). Die Männchen verbringen die Zeit der Jungenaufzucht getrennt von den Weibchen einzeln oder in kleinen Gruppen. Ab Juli beziehen sie ihre Territorien zur Paarung (Schmidt 1988). Die Jungtiere verweilen nach Auflösen der Wochenstuben in sogenannten Jungtiergruppen weiterhin in den Wochenstubenquartieren. Mitte August beginnt der Herbstzug in die südlicheren Überwinterungsgebiete. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Vorkommen in Deutschland Der Große Abendsegler ist eine der größten Fledermausarten in Deutschland und im ganzen Bundesgebiet heimisch. In Deutschland liegen die Reproduktionsgebiete im Nordosten, im Süden nur punktuelle Wochenstubenvorkommen (Dietz & Kiefer 2014). Vorkommen in Baden Württemberg Der Große Abendsegler pflanzt sich in BW bestenfalls sporadisch fort. Zur Zugzeit im Frühjahr und Herbst wird BW vorübergehend von großen Individuenzahlen bevölkert. Dieses invasionsartige Phänomen wird auf die Nutzung der großen Flusstäler als Zugstrecken zurückgeführt, wobei aber einzelne Tiere überall im Bundesland durchziehen können. Am Oberrhein wird der Abendsegler praktisch überall angetroffen. Das höchstgelegene, im Herbst über mehrere Jahre in Folge besetzte Baumhöhlenquartier wurde in Oberschwaben in 740 m Höhe gefunden. Trotz der schlechten Erfassbarkeit von Winterquartieren, sind vor allem aus den höhlenreichen Mittelgebirgsregionen zahlreiche Daten bekannt. (Braun & Dieterlen 2003) FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG_ATD-GE-PFA-D.03-01117 GRABENDSEGLER_FORMBLATT Seite 4 Vorkommen im Untersuchungsraum Bei den akustischen Erfassungen 2010 durch FRINAT konnten vereinzelt Rufe aus der Artgruppe Nyctaloid aufgezeichnet werden. Ein Bestimmen auf Artniveau ist nicht hinreichend möglich, da die Arten dieser Gruppe nicht zweifelsfrei unterschieden werden können. Die entsprechenden Bestimmungen von Arten dieser Gattung sind deshalb grundsätzlich zunächst nur als Hinweise auf Artvorkommen zu werten, die durch eine definitive Artansprache (z.b. Netzfang) bestätigt werden müssen. Aus der Gruppe Nyctaloid wurde nur der Kleine Abendsegler zweifelsfrei nachgewiesen. Der Große Abendsegler konnte durch Netzfängen zum vorliegenden Projekt trotz intensiver Erhebungen nicht nachgewiesen werden. Ein Vorkommen ist somit allenfalls in geringen Dichten möglich und das Untersuchungsgebiet nur sporadisch genutzt wird. Von einer regelmäßigen Nutzung bzw. essentiellen Bedeutung der Eingriffsflächen ist nicht auszugehen. Weitere Details zur Methodik und zu den Ergebnissen der Fledermauserfassungen können im Antragsteil D.I Teilschutzgut Fledermäuse nachgelesen werden. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Abgrenzung lokaler Populationen Aufgrund der fehlenden Nachweise kann keine lokale Population abgegrenzt werden. Erhaltungszustand der lokalen Population Aufgrund der fehlenden Nachweise wurde keine Einstufung des Erhaltungszustandes der lokalen Population vorgenommen. 3.4 Kartografische Darstellung Verweis auf: ATD-GE-PFA-D.03-01081-ILF 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Da nicht von einer regelmäßigen Nutzung bzw. essentiellen Bedeutung der Eingriffsflächen für diese Art auszugehen ist, wird das Eintreten dieses Verbotstatbestandes ausgeschlossen. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) ja nein ja nein Siehe a) c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Siehe a) FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG_ATD-GE-PFA-D.03-01117 GRABENDSEGLER_FORMBLATT d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Seite 5 ja nein ja nein Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) Die Zulässigkeit nach § 15 BNatSchG ist an die korrekte Abarbeitung der Eingriffsregelung gebunden; diese ist Gegenstand des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Antragsteil D.V). Dort ist dokumentiert, dass alle vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen und die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen kompensiert werden. Die Zulässigkeit nach § 15 BNatSchG ist gegeben. f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein ja nein ja nein Es sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Die Überwinterung des Großen Abendseglers in Baumhöhlen kann im Untersuchungsgebiet nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend kann es bei der Baufeldfreimachung im Winter zur Tötung von einzelnen Exemplaren kommen. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein c) ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Entsprechend der gesetzlichen Rodungszeiten erfolgt die Baufeldfreimachung im Winter. Die Tötung in Baumhöhlen überwinternder Tiere kann dementsprechend nicht vermieden werden. Die theoretisch denkbare Möglichkeit der Baumfällung außerhalb der Überwinterungszeit würde ebenfalls zur Tötung von Tieren und zusätzlich zur Tötung von Tieren weiterer europäisch geschützter Arten führen. Zur Minderung des Eingriffs findet jedoch eine Baumhöhlenkartierung statt (VM 0.12). Durch die Kartierung von Quartieren kann zwar das Tötungsrisiko wesentlich vermindert werden, die Tötung von Individuen kann durch diese Maßnahme jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden: VM 0.12: Erfassung möglicher Baumquartieren für Fledermäuse Die Anforderungen dieser Maßnahmen erfolgen nach Hammer & Zahn 2011. Zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials aber auch zur Festlegung des Ausgleichbedarfs wird eine Baumhöhlenkartierung rechtzeitig vor Baubeginn durchgeführt. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG_ATD-GE-PFA-D.03-01117 GRABENDSEGLER_FORMBLATT Seite 6 Dabei soll die Zahl aller potenziellen Quartierbäume erfasst werden die vom Eingriff betroffen sind. Quartierbäume sind neben Bäumen mit Specht- und Faulhöhlen auch Bäume mit abstehender Rinde Spalten im Stamm oder in dickeren Ästen. Die Erfassung erfolgt durch Personen die Erfahrungen im Erkennen und Bewerten fledermausrelevanter Strukturen haben. Da Waldfledermauskolonien zur Zeit der Jungenaufzucht sehr häufig ihr Quartier wechseln und somit auf ein dichtes Quartierverbundsystem angewiesen sind, ist nicht die Zahl besetzter Höhlen, sondern die Anzahl aller betroffenen Quartiere für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs entscheidend. Bei definitiv besetzten Höhlen erfolgt die Fällung der betreffenden Bäume in Beisein eines Fledermausexperten. In diesem Fall bestehen folgende Möglichkeiten der Vermeidung direkter Tötung von Fledermäusen: − − Verschluss des Quartiers durch eine über der Einflugöffnung befestigte Folie, die Fledermäusen das Verlassen des Quartiers gestattet, beim Anflug jedoch die Landung im Höhleneingang verhindert (Reusenprinzip) Vorsichtige Bergung des Baumabschnittes mit der Höhle. Dieser sollte an deine andere geeignete Stelle verbracht werden (vorzugsweise auf eine Maßnahmenfläche mit Nutzungsverzicht), so dass die Höhle weiterhin als Quartier genutzt werden kann Um einen Bezug des Winterschlafplatzes durch Fledermäuse zu verhindern, werden diese zeitig verschlossen (Hammer & Zahn, 2011). Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein ja nein Es besteht keine lokale Population, daher ist eine erhebliche Störung ausgeschlossen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG_ATD-GE-PFA-D.03-01117 GRABENDSEGLER_FORMBLATT Seite 7 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). 5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt. 5.3. Die Alternativen wurden hinsichtlich des Eintretens artenschutzrechtlicher Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und ihrer Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG geprüft. Die Prüfung ergab, dass sie hinsichtlich der Artenschutz- und Natura 2000-Verträglichkeit nicht vorzuziehen sind. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Nyctalus noctula Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Aufgrund des fehlenden Nachweises be- Der landesweite Erhaltungszustand ist „ungünstig steht keine lokale Population im Untersu- - unzureichend“ (LUBW 2013). chungsgebiet. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG_ATD-GE-PFA-D.03-01117 GRABENDSEGLER_FORMBLATT b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Nyctalus noctula d) Seite 8 Im Zuge der Baufeldfreimachung können höchstens einzelne Individuen getötet werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist unwahrscheinlich, zumal keine regelmäßig genutzten Lebensräume durch das Vorhaben verloren gehen. Ferner weisen die Daten auf keine Wochenstube im Umfeld des Vorhabens hin. Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands auf Landes- bzw. biogeographischer Ebene wird ausgeschlossen, da die lokale Population vom Vorhaben höchstens randlich (d.h. höchstens Einzelexemplare) betroffen ist. Ferner betrifft der Eingriff einen sehr kleinen Bereich der potentiell besiedelten Landesfläche. Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFHRL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Die folgenden artenschutzrechtlichen Tatbestände treten ein: − Fang, Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die Überwinterung des Großen Abendseglers in Baumhöhlen ist im Vorhabensbereich nicht gänzlich auszuschließen. Zum Schutz aller in Baumhöhlen überwinternden Arten werden die Baumhöhlen vor der Baufeldinanspruchnahme in allen Vorhabensbereichen verschlossen (VM 0.12). In Baumspalten überwinternde Individuen werden durch diese Maßnahme jedoch nicht abgedeckt. Da diese Art aber höchstens sporadisch im Gebiet vorkommt, sind maximal Einzelexemplare von der Tötung durch die Baufeldfreimachung betroffen. Es besteht keine lokale Population, deren Erhaltungszustand sich dadurch verschlechtern könnte. Für andere Fledermausarten werden im Vorhabensbereich Maßnahmen durchgeführt von der Große Abendsegler profitieren kann. Diese Maßnahmen werden im Weiteren nicht für diese Art belegt bzw. beschrieben da dies nicht erforderlich ist. − − − − − − − − 8S5: Verbesserung des Quartierangebotes (Fledermauskästen) in Kombination mit Nutzungsverzicht bzw. Optimierung naturnaher Waldstandorte 5N/5O: Entwicklung von Waldrefugien in Kombination mit Verbesserung des Quartierangebotes (Baumhöhlen, Ringeln von Bäumen) 5U: Waldumbau von naturfernen in naturnahe Waldbestände, Entwicklung arten- und strukturreicher Waldränder 5E: Entwicklung von Windwurfflächen/Schlagfluren zu naturnahen Waldbeständen 1A6/1A7: Anlage/Optimierung von Gewässern/Gewässerabschnitten 1O2/1O7: Optimierung von Bachabschnitten 2O4: Optimierung von Winterquartieren, Vergitterung der Silberhöhle 2O5: Öffnung und Optimierung des Bunkers Wohnhalde für Fledermäuse Darüber hinaus erfolgt für andere artenschutzrelevante Arten großflächig Strukturanreicherungen wie Umbau von naturfernen zu naturnahen Wäldern, die Entwicklung von Waldrefugien (Förderung von Altund Totholz), Anlage von Streuobstwiesen, Feldgehölzen, Freistellung von Bäumen sowie die Anlage und Renaturierung von Gewässern. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG_ATD-GE-PFA-D.03-01117 GRABENDSEGLER_FORMBLATT Seite 9 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.