Biogasanlage Schloss Wissen Gutsbetrieb Neuehaus Weeze-Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Erarbeitet im Februar 2011 durch Ing.- und Planungsbüro LANGE GbR Dipl.-Ing. Wolfgang Kerstan, AKNW Dipl.-Ing. Gregor Stanislowski, AKNW Auftraggeber Gutsbetrieb Neuehaus Carl-Peschken-Straße 12 Postfach 1254 47441 Moers 47649 Weeze-Wissen Telefon: 02841 / 7905 - 0 Telefon: 02837 / 963497 Telefax: 02841 / 7905 - 55 [email protected] Bearbeitung Ansprechpartner Dipl.-Biogeogr. Adriane Dlugosz Herr Bause H:\DATEN\PROJEKTE\LOWI\Texte\ASP_Biogasanlage_gesamt_110207.doc Biogasanlage Schloss Wissen Inhaltsverzeichnis 1. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite Einleitung und rechtliche Grundlagen ............................................................................. 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung................................................................................... 1 1.2 Lage des Vorhabens ................................................................................................ 1 1.3 Rechtliche Grundlagen............................................................................................. 2 1.4 Datengrundlage und Methodik ................................................................................. 3 2. Beschreibung des Vorkommens planungsrelevanter Arten ............................................ 4 3. Darlegung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten................................................... 6 4. Relevante Wirkungen der Planung ............................................................................... 12 5. Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände.............................................................. 12 6. Durchzuführende Vermeidungsmassnahmen............................................................... 13 7. Fazit .............................................................................................................................. 13 8. Literatur......................................................................................................................... 14 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des Messtischblatts “Moers“ (4505), LANUV 2010 ......... 5 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Lage der beiden Erweiterungsflächen der Biogasanlage auf dem Gelände des Gutsbetriebs Neuehaus....................................................................................... 2 Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 1. EINLEITUNG UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Auf dem Gelände des Gutsbetriebs Neuehaus ist die Erweiterung der Biogasanlage geplant. Da durch die Inanspruchnahme von Acker- und einer Gartenfläche sowie durch Geruchsemissionen Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten entfernt oder beeinträchtigt werden können, ist eine Betroffenheit zu überprüfen. Der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Über den allgemeinen Artenschutz hinaus gelten weiterführende Vorschriften zum Schutz streng und besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten. Die Belange des besonderen Artenschutzes werden für Eingriffe, Vorhaben und Planungen in einem gesonderten Gutachten, dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, berücksichtigt. Das Planungsbüro LANGE GbR wurde daher durch den Betriebsleiter Magnus Bause mit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages beauftragt. Dabei wird ermittelt, ob für relevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensraumansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Bebauung von Ackerflächen anzunehmen ist und ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG erfüllt werden. 1.2 Lage des Vorhabens Das Plangebiet liegt an der Bundesstraße 9 südlich der Gemeinde Weeze, gegenüber dem Schloss Wissen, im Bereich eines vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs. Das Umfeld ist ländlich geprägt und wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich, insbesondere ackerbaulich, genutzt. Nordöstlich auf der gegenüberliegenden Seite der Bundesstraße befindet sich das Schloss Wissen, das von einem Park mit altem Baumbestand umgeben ist und am Rande der Niersaue liegt. In der Fortsetzung schließt sich ein ausgedehnter Mischwald an. Südwestlich des Gutsbetriebs findet eine intensive Grünlandnutzung statt, unterbrochen durch kleinflächige Siedlungsbereiche und den stark begradigten Kendelbach. Die Erweiterungsflächen befinden sich unmittelbar auf und im Anschluss an das Hofgelände und umfassen landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker) und einen Garten. Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR 1 Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Abbildung 1: Lage der beiden Erweiterungsflächen der Biogasanlage auf dem Gelände des Gutsbetriebs Neuehaus 1.3 Rechtliche Grundlagen Der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten ist im Bundesnaturschutzgesetz1 (BNatSchG) in den Bestimmungen des Kapitels 5 (§§ 37-55) verankert. Allgemeiner Artenschutz Der allgemeine Artenschutz umfasst laut Kapitel 5 Abschnitt 2 BNatSchG alle wildlebenden Tiere und Pflanzen, auch die sogenannten "Allerweltsarten". Er unterbindet jegliche mutwillige Beeinträchtigung, Zerstörung oder Verwüstung "ohne vernünftigen Grund" der wild lebenden Tiere, Pflanzen und deren Lebensstätten. Darüber hinaus ist es verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen. Dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542), gültig ab 01.03.2010 Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR 2 Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Besonderer Artenschutz Über den allgemeinen Artenschutz hinaus gelten laut Kapitel 5 Abschnitt 3 BNatSchG weiterführende Vorschriften zum Schutz streng und besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten. Die Belange des besonderen Artenschutzes werden i. d. R. in einem gesonderten Gutachten, dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigt. Die besonders und streng geschützten Arten werden in § 7 (2) Nr. 13 und 14 BNatSchG definiert. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in NRW „planungsrelevante Arten“ genannt. 1.4 Datengrundlage und Methodik Im nachfolgenden Gutachten wird geprüft, ob infolge des geplanten Vorhabens in Bezug auf planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit anzunehmen ist, Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG einschlägig sind und aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 (7) BNatSchG notwendig werden könnte. Die Erarbeitung des Fachbeitrages erfolgt auf Grundlage vorhandener Daten. Es werden die nachfolgend aufgezählten Daten ausgewertet: • Planungsrelevante Arten nach 1990 für das Messtischblatt (MTB) 4303 „Uedem", LANUV NRW (Internetabfrage Februar 2011) • Fundortkataster Tiere und Pflanzen, LANUV NRW (Abfrage Januar 2010) • Ortsbegehung im Rahmen einer Untersuchung zur Habitateignung (Februar 2011) Die Erarbeitung des Fachbeitrages erfolgt unter Beachtung des BNatSchG vom 29.07.2009 (gültig ab 01.03.2010) sowie der "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (MUNLV 2010). Berücksichtigung finden weiterhin die „Beispieltexte für die naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ (FROELICH & SPORBECK 2008), der „Leitfaden Gewässergestaltung - TR 0048 (STA)“ (EG/LV 2008), der Leitfaden "Einführung Geschützte Arten in NRW" (KIEL 2007) und die Hinweise der LANA zur "Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen" (2007) sowie zu "unbestimmten Rechtsbegriffen des BNatSchG" (2010). Im Folgenden wird anhand der Eingriffsbeschreibung geprüft, ob einzelne Individuen, Populationen oder essenzielle Habitate einer relevanten Art trotz Vermeidungsmaßnahmen erheblich beeinträchtigt werden. Norm und Bewertungsmaßstab für die Beurteilung erheblicher Beeinträchtigungen orientieren sich an den Art. 12, 13, 15 und 16 der FFH-Richtlinie (GASSNER et al. 2003). Optische und/oder akustische Störungen durch den Baubetrieb sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nur dann von Relevanz, wenn in deren Folge der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtert wird. Relevant sind Störungen nur für die europäischen Vogelarten und streng geschützte Arten (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG). Alle essenziellen Teillebensstätten bzw. Habitatbestandteile einer Tierpopulation sind geschützt. Grundsätzlich Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR 3 Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gilt der Schutz demnach für Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Nahrungsstätten, Jagdhabitate und Wanderkorridore sind demgegenüber nur dann geschützt, wenn sie für den Erhalt der lokalen Population zwingend notwendig sind. Regelmäßig genutzte Raststätten fallen grundsätzlich unter den gesetzlichen Schutz. 2. BESCHREIBUNG DES VORKOMMENS PLANUNGSRELEVANTER ARTEN Die artenschutzrechtliche Prüfung basiert als sogenannte "Worst-Case-Analyse" auf vorhandenen und bekannten Daten zu faunistischen Vorkommen. Es wird für alle im Raum als vorkommend recherchierten planungsrelevanten Arten, die Habitate im Bereich des Eingriffs nutzen können, eine mögliche Betroffenheit prognostiziert. Die Auslösung artenschutzrechtlicher Tatbestände durch das Vorhaben wird unter Einbeziehung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen für alle so ermittelten potenziell ("im schlimmsten Fall") vorkommenden Arten im Rahmen der Art-für-Art-Betrachtung geprüft. Erste Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten können durch das LANUV gewonnen werden. Dabei werden bekannte Vorkommen nach dem Jahr 1990 für das Messtischblatt (MTB) 4303 "Uedem" mit einer Fläche von etwa 120 km² zusammengestellt. Die Abfrage kann über eine Auswahl von Lebensräumen eingeschränkt werden. Für den betrachteten Raum wird das Vorkommen der folgenden Lebensräume angeführt: Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken (KlGeh) Äcker und Weinberge (Äck) Säume, Hochstaudenfluren (Säu) Bezüglich der Definition der planungsrelevanten Arten (siehe auch Kapitel 1.3) wird hier auf die im Internet dargestellte Auswahl des LANUV aufgebaut. Abkürzungen in den Tabellen: ATL KON = Atlantische Region = Kontinentale Region xx Hauptvorkommen, x Vorkommen, (x) potenzielles Vorkommen Fledermäuse: WS Wochenstube, ZQ Zwischenquartier, WQ Winterquartier, () potenzielles Vorkommen Erhaltungszustand: S / rot: schlecht; U / gelb: ungünstig; G / grün: gut Zusatz: ↓ abnehmend, ↑ zunehmend Schutz: § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt; Anh. I = Anhang Vogelschutzrichtlinie, Art.4(2) = Artikel Vogelschutzrichtlinie, Anh. II bzw. IV = Anhänge der FFH-Richtlinie 2 Rote Liste NRW : 2 0 = ausgestorben 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet R = durch extreme Seltenheit gefährdet I = gefährdete wandernde Art V = Vorwarnliste * = nicht gefährdet N = Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen S = Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (neues Kürzel 2008) Verwendete Rote Listen: WOLFF-STRAUB et al. (1999): Rote Listen der gefährdeten Pflanzen und Tiere in NRW SUDMANN et al. (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten in NRW Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR 4 Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des Messtischblatts “Moers“ (4505), LANUV 2010 Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Lebensräume KlGehoel Aeck Saeu (X) (X) Säugetiere Breitflügelfledermaus Art vorhanden G X Wasserfledermaus Art vorhanden G X Großer Abendsegler Art vorhanden G WS/WQ Zwergfledermaus Art vorhanden G XX Braunes Langohr Art vorhanden G X X Graues Langohr Art vorhanden S X X Vögel Habicht sicher brütend G X (X) Sperber sicher brütend G X (X) Wiesenpieper sicher brütend G↓ Waldohreule sicher brütend G XX Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G XX (X) X Mäusebussard sicher brütend G X X X Wachtel sicher brütend U XX XX Zwergschwan Wintergast S (X) (X) X XX (X) Singschwan Wintergast S (X) Mehlschwalbe sicher brütend G↓ (X) Kleinspecht sicher brütend G X Schwarzspecht sicher brütend G X X X Baumfalke sicher brütend U X Turmfalke sicher brütend G X X X Rauchschwalbe sicher brütend G↓ X X Feldschwirl sicher brütend G XX (X) XX Nachtigall sicher brütend G XX Rotmilan sicher brütend S X X (X) Pirol sicher brütend U↓ X Rebhuhn sicher brütend U XX XX Wespenbussard sicher brütend U X Gartenrotschwanz sicher brütend U↓ X Uferschwalbe sicher brütend G X X X (X) Schwarzkehlchen sicher brütend U X (X) Turteltaube sicher brütend U↓ XX X Waldkauz sicher brütend G X Schleiereule sicher brütend G X Kiebitz sicher brütend G XX (X) X XX XX Amphibien Kreuzkröte Art vorhanden U Kleiner Wasserfrosch Art vorhanden G Schlingnatter Art vorhanden U Zauneidechse Art vorhanden G↓ (X) (X) X XX X X X XX (X) Reptilien Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR 5 Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Im Fundortkataster des LANUV sind keine konkreten Vorkommen von planungsrelevanten Tier- oder Pflanzenarten innerhalb des Planungsraumes bekannt. 3. DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT PLANUNGSRELEVANTER ARTEN Für den Bereich der geplanten Erweiterung der Biogasanlage und dessen Umgebung liegen aus der Abfrage vorhandener Daten Hinweise auf potenzielle Vorkommen planungsrelevanter Arten vor. Dabei handelt es sich um 6 Säugetierarten (Fledermäuse), 2 Amphibienarten, 2 Reptilienarten sowie 28 Vogelarten. Hier erfolgt nun eine Einschätzung, inwieweit die Antragsfläche einen Teillebensraum für die genannten Arten bieten kann. Bei der Einschätzung, in wieweit Tierarten durch das Vorhaben beeinträchtig werden, werden nur solche Arten betrachtet, die auf oder in unmittelbarer Umgebung der Betrachtungsfläche potenziell Fortpflanzungsstätten haben können. Arten, die die Fläche nur als potenzielles Nahrungshabitat nutzen, werden auf Grund der im engeren und weiteren Umfeld vorhandenen gleichwertig oder besser ausgestatteten Flächen nicht weiter betrachtet. Fledermäuse, die Bäume als Wochenstuben nutzen, können ausgeschlossen werden, da im Rahmen einer Ortsbegehung in den von den Maßnahmen betroffenen Obstbäumen, meist auf Grund ihres geringen Alters, keine geeigneten Höhlen festgestellt wurden. Die potenzielle Nutzung als Fledermaus- Zwischenquartier ist nicht möglich, da die betroffenen Bäume bereits im Februar 2011 gefällt werden. Darüber hinaus werden Gebäudebewohner (Fledermäuse und Vögel) im Rahmen dieser Artenschutzprüfung nicht betrachtet, da bereits bestehende Gebäude im Rahmen der Maßnahmenumsetzung nicht beeinträchtigt oder abgerissen werden. Der sich im Betrachtungsraum befindliche alte Schuppen auf der aktuell als Gänseweide genutzten Wiesenfläche stellt keine geeigneten Habitate für eine Nutzung als Niststandort bzw. Wochenstubenquartier zur Verfügung. Eine mögliche Nutzung als Feldermaus- Zwischenquartier wird durch einen Abriss im Winter 2011 verhindert. Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR 6 Biogasanlage Schloss Wissen Art Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum Potenzielles Vorkommen Begründung Säugetiere Braunes Langohr Breitflügelfledermaus − unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit vielen Baumhöhlen, Jagd in niedriger Höhe an Waldrändern, gebüschreichen Wiesen, Parkanlagen − „gefährdet“ in allen Naturräumen mit steigender Tendenz; Verbreitungslücken in waldarmen Gebieten und höheren Lagen des Sauerlandes − Wochenstube: Mitte Juni bis August in Baumhöhlen und Nistkästen, auch Dachböden und Gebäudespalten − Zwischenquartiere: Männchen in Spalten abstehender Baumrinde und Gebäuden − Winterschlaf: Oktober/November bis Anfang März, Baumhöhlen, teilweise Stollen und Bunker, sehr kälteresistent − typische Gebäudefledermaus im Siedlungsbereich, orts/quartiertreu − „gefährdet“ in NRW, im Tiefland regelmäßig und flächendeckend, Lücken im Bergischen- sowie Sieger- und Sauerland − Wochenstube: Mitte Juni bis August in Spalten und Hohlräumen von Gebäuden − Zwischenquartiere: Männchen in Spalten abstehender Baumrinde, Holzstapeln oder Baumhöhlen − Winterschlaf: Oktober bis März/April in Gebäuden, Bäumen, Felsen, auch Stollen und Bunker/Höhlen Großer Abendsegler − typische Waldfledermaus, Jagd in offenen Lebensräumen für hindernisfreien Flug in großen Höhen − „gefährdete wandernde Art“ in NRW, Fernstreckenwanderer, im Tiefland nahezu flächendeckend, Lücken in höheren Lagen des Sauer- und Siegerlandes − Wochenstube: Mitte Juni bis August in Baumhöhlen in Nordostdeutschland, Polen und Schweden, in NRW eher Ausnahme, im Rheinland 6 Kolonien bekannt − Winterschlaf: November bis März, große Baumhöhlen, selten auch Spaltenquartiere in Gebäuden, Felsen oder Brücken, Massenquartiere möglich Graues Langohr − typische Dorffledermaus, Gebäudebewohner in dörflichen Siedlungsbereichen, Laternenjagd, freier Luftraum − „durch extreme Seltenheit gefährdet“ in NRW, nördliche Verbreitungsgrenze, Rheinland Kreis Kleve und Wesel sowie Eifel Schwerpunktvorkommen − Wochenstube: Mitte Juni bis Mitte August ausschließlich in Spalten und Hohlräumen von Gebäuden (v.a. Kirchen), sehr störungsanfällig − Zwischenquartiere: Männchen in Spalten abstehender Baumrinde, Nistkästen oder Baumhöhlen − Winterschlaf: Oktober bis März als Einzeltiere in Gebäuden, Felsen, auch Stollen und Bunker/Höhlen, Wasserfledermaus − Waldfledermaus in strukturierten Landschaften mit hohem Gewässer- und Waldanteil; Jagd 5-20 cm über offenen Wasserflächen an stehenden oder langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen − „gefährdet“ in NRW, flächendeckend in allen Naturräumen, kleine Verbreitungslücken im westfälischen Bergland − Wochenstube: Mitte Juni bis Ende August ausschließlich in Baumhöhlen (alte Fäulnis- oder Spechthöhlen in Eichen und Buchen bevorzugt) in Kolonien Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR Betrachtungsraum liegt auf Ackerfläche nein Keine geeigneten Baumhöhlen vorhanden Gebäude werden nicht beeinträchtigt nein Betrachtungsraum liegt auf Ackerfläche nein Keine geeigneten Baumhöhlen vorhanden Gebäude werden nicht beeinträchtigt nein Betrachtungsraum liegt auf Ackerfläche nein Keine geeigneten Baumhöhlen vorhanden 7 Biogasanlage Schloss Wissen Art Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum Potenzielles Vorkommen Begründung − Zwischenquartiere: Männchen in Baumquartieren, Bachverrohrungen, Tunnel oder Stollen − Winterschlaf: Ende August bis Mitte April in großräumigen Höhlen, Stollen, Feldbrunnen, Eiskeller, Massenquartiere möglich Zwergfledermaus − Gebäudefledermaus in strukturreichen Landschaften vor allem in Siedlungsbereichen als Kulturfolger; Jagd an Gewässern, Kleingehölzen sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder, Straßenlaternen − Ungefährdet in NRW dank erfolgreicher Schutzmaßnahmen, in allen Naturräumen auch mit Wochenstuben nahezu flächendeckend verbreitet − Wochenstube: Mitte Juni bis Mitte August fast ausschließlich in Spaltenverstecken an und in Gebäuden − Winterschlaf: Oktober/November bis März/April an und in Gebäuden, natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere wie Keller und Stollen, Quartiertreu und Massenquartiere möglich Gebäude werden nicht beeinträchtigt nein Brutvögel Baumfalke − halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden und Gewässern − Brutplätze in Feldgehölzen, Baumreihen oder Waldrändern in alten Krähennestern nein keine geeignete Landschaft vorhanden Feldschwirl − gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern nein keine geeignete Landschaft vorhanden Gartenrotschwanz − ursprünglich: reich strukturierte Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und –weiden, Feldgehölzen, Alleen, Augengehölzen und lichten alten Mischwäldern − aktuell in NRW: Randbereiche von größeren Heidelandschaften, sandige Kiefernwälder mit Bereichen nein keine geeigneten Landschaften für diese anspruchsvolle Art vorhanden schütterer Vegetation Habicht Kiebitz Kleinspecht − Kulturlandschaften mit Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen; Bruthabitat ab 1-2 ha große Waldinseln mit altem Baumbestand und freier Anflugsmöglichkeit − Charaktervogel offener Grünlandgebiete, feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden, auch Ackerland, genug Raum für kolonieartige Konzentration vorteilhaft für Bruterfolg; Rastflächen: offene Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften − parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen, feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil; im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villenund Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Obstbestand nein Ackerflächen vorhanden ja nein kein Alt- und Totholz vorhanden keine Brutmöglichkeit vorhanden Mäusebussard − nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume nein Mehlschwalbe − Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen; Koloniebrüter; freistehende große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfer und Städten, Industriegebäude, technische anlagen (z.B. Brücken, Talsperren) nein Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR Keine Brutmöglichkeit vorhanden Gebäude werden nicht beeinträchtigt 8 Biogasanlage Schloss Wissen Potenzielles Vorkommen Begründung − gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme; Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen; nein keine ungestörten Gebüsche in Wassernähe vorhanden − lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in Gewässernähe (oft Pappelwälder). Gelegentlich kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen nein keine Feuchtwälder vorhanden − Charakterart für extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft; Gebäude mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) nein Gebäude werden nicht beeinträchtigt Art Nachtigall Pirol Rauchschwalbe Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum Rebhuhn − offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern, Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege Rotmilan − offene, reich gegliederte Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern, Nahrungssuche: Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern nein keine geeigneten Niststandorte vorhanden − Kulturfolger; halboffene Landschaften, im engen Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen; Nester in Scheunen o.ä.; Jagdgebiete: Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen; Gebäude in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten nein Gebäude werden nicht beeinträchtigt − magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben, Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen, wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb nein keine geeigneten Offenlandflächen für diese anspruchsvolle Art vorhanden − ausgedehnte Waldgebiete (v.a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. Kiefernbeständen), auch Feldgehölze, hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe nein kein ausgedehnter Wald vorhanden − Überwinterungsgebiete: Niederungen großer Flussläufe mit größeren Stillgewässern und ausgedehnten, ruhigen Grünland- und Ackerflächen; Nahrungssuche: vegetationsreiche Gewässer und gewässernahes Grünland wie Überschwemmungszonen im Deichvorland nein Kein geeignetes Überwinterungsgebiet − abwechslungsreiche, gehölzreiche Kulturlandschaften mit ausreichendem Nahrungsangebot an Kleinvögeln; halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und Gebüschen; reine Laubwälder kaum besiedelt; im Siedlungsbereich auch in mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen nein Steinkauz − offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot; Jagdgebiete: kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten, niedrige Vegetation mit ausreichendem Nahrungsangebot nein Turmfalke − offene strukturreiche Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen, auch große Städte; Nahrungsgebiete: Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen; Brutplätze: Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), auch alte Krähennester in Bäumen nein Schleiereule Schwarzkehlchen Schwarzspecht Singschwan Sperber Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR ja Offenlandschaften vorhanden keine Waldinsel vorhanden keine strukturreiche Kulturlandschaft vorhanden Gebäude werden nicht beeinträchtigt 9 Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Art Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum Potenzielles Vorkommen Turteltaube − offene, bis halboffene Parklandschaften mit Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen; Brutplätze: Feldgehölze, baumreiche Hecken, Gebüsche, gebüschreiche Waldränder, lichte Laub- und Mischwälder, Auwälder; Nahrungsaufnahme: Ackerflächen, Grünländer, schütter bewachsene Ackerbrachen; Siedlungsbereich eher selten, dann verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe nein Betrachtungsraum zu störungsintensiv Uferschwalbe − Sand-, Kies oder Lößgruben; vegetationsfreie Steilwände aus Sand oder Lehm; Koloniebrüter; Nahrungsflächen: insektenreiche Gewässer, Wiesen, Weiden und Felder, die nicht weit von den Brutplätzen entfernt liegen nein Keine sandigen Steilwände vorhanden Wachtel − offene, gehölzarme Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen, Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten; wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine, unbefestigte Wege nein keine geeigneten Offenlandschaften für diese anspruchsvolle Art vorhanden Waldkauz − reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot, lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten und Friedhöfe, die ein gutes Angebot an Höhlen bieten nein keine Altholzbestände vorhanden Waldohreule − halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern, im Siedlungsbereich Parks und Grünanlagen sowie Siedlungsränder; alte Krähen- und Elsternnester als Neststandorte nein Wespenbussard − reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten Baumbeständen; Nahrungsgebiete: Waldränder, Säume, offene Grünlandbereiche (Wiesen und Weiden), auch innerhalb geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen nein Wiesenpieper − offene, baum- und straucharme feuchte Flächen mit höheren Singwarten (z.B. Weidezäune, Sträucher); Bodenvegetation muss ausreichend Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch sein; extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore; auch Kahlschläge, Windwurfflächen, Brachen nein Zwergschwan − Rast- und Überwinterungsgebiete: Niederungen großer Flussläufe mit größeren Stillgewässern und ausgedehnten, ruhigen Grünland- und Ackerflächen; Nahrungssuche: vegetationsreiche Gewässer und gewässernahes Grünland, seltener auch gewässerferne Grünlandbereiche und Äcker; Rast- und Schlafgewässer: größere, offene Wasserflächen (Seen, störungsarme Fließgewässerabschnitte). − in NRW sehr seltener Durchzügler und Wintergast, bedeutendstes Rastvorkommen am Unteren Niederrhein mit max. 70 Individuen Begründung keine Feldgehölze vorhanden keine geeigneten halboffenen Landschaften vorhanden keine geeigneten Offenlandflächen vorhanden keine geeigneten Gewässer vorhanden nein Amphibien Kreuzkröte − Pionierart, ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden − In NRW vor allem in Abgrabungsflächen in Flussauen (z.B. Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen), auch Industriebrachen, Berghalden und Großbaustellen − Laichgewässer: sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR nein Keine ausreichend besonnten Gewässer/ Sandflächen vorhanden 10 Biogasanlage Schloss Wissen Art Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum Potenzielles Vorkommen Begründung oder Heideweiher, oft nur temporäre Wasserführung, häufig vegetationslos und fischfrei − Sommerlebensraum: tagsüber unter Steinen oder in Erdhöhlen − Winterlebensraum: lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere oberhalb der Hochwasserlinie − Wanderzeiten: April und Mitte September bis Ende Oktober Kleiner Wasserfrosch − Erlenbruchwälder, Moore, feuchte Heiden, sumpfige Wiesen und Weiden sowie gewässerreiche Waldgebiete − Laichgewässer: moorige und sumpfige Wiesen- und Waldweiher, Teiche, Gräben, Bruchgewässer, Randbereiche größerer Gewässer; kleine nährstoffarme und vegetationsfreie Gewässer mit leicht saurem Wasser, voll sonnenexponiert und fischfrei − Sommerlebensraum: flache Uferzonen oben genannter Gewässer, auch weit entfernt vom Wasser in feuchten Wäldern oder auf sumpfigen Wiesen und Feuchtheiden − Winterlebensraum: in Waldbereichen im lockeren Boden eingegraben, teilweise auch im Schlamm am Gewässerboden − Wanderzeiten: März und Ende Juli bis Ende September Keine ausreichend besonnten Gewässer vorhanden nein Reptilien Schlingnatter − reich strukturierte Lebensräume mit Wechsel von Einzelbäumen, lockeren Gehölzgruppen sowie grasige und vegetationsfreie Flächen; lockere und trockene Substrate wie Sandböden oder besonnte Hanglagen mit Steinschutt und Felspartien − ursprünglich besiedelte die wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünenbereiche entlang von Flüssen, heute: Heidegebiete und trockene Randbereiche von Mooren, Halbtrocken- und Trockenrasen, Geröllhalden, felsige Böschungen und aufgelockerte steinige Waldränder; sekundäre Biotope: Steinbrüche, alte Gemäuer, südexponierte Straßenböschungen und Eisenbahndämme, Hochspannungsleitungs-Trassen − Winterlebensraum: trockene frostfreie Erdlöcher, Felsspalten oder Trocken- und Lesesteinmauern Zauneidechse − offene, reich strukturierte Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren; lockere, sandige Substrate mit einer ausreichenden Bodenfeuchte − sekundäre Lebensräume: Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben und Industriebrachen − Winterlebensraum: frostfreie Verstecke wie Kleinsäugerbaue und natürliche Hohlräume, sonnenexponierte Waldränder und Böschungen Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR Keine geeigneten Offenlandflächen für diese anspruchsvolle Art vorhanden nein Keine ausreichend sonnigen und warmen Standorte vorhanden nein 11 Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 4. RELEVANTE WIRKUNGEN DER PLANUNG Generell können Eingriffe auf der Betrachtungsfläche folgende faunistisch relevanten Wirkungen haben: Baubedingte Wirkungen (temporär): Bei den nicht auszuschließenden Störungen im Rahmen des Vorhabens (Erweiterung der Biogasanlage) handelt es sich um temporäre Lärm- und Staubemissionen, Erdbewegung sowie Erschütterungen während der Bauphase. Anlagebedingte Wirkungen (dauerhaft) Durch die Umsetzung der geplanten Maßnahme werden kleinräumig Acker- und Gartenflächen in unmittelbarer Nähe zu bereits bestehenden Gebäuden dauerhaft überbaut. Betriebsbedingte Wirkungen (dauerhaft) Durch den Betrieb der neu errichteten Silos etc. der Biogasanlage entstehen dauerhaft Geruchsemissionen, die zu Beeinträchtigungen der umgebenden Habitate führen können. Für die planungsrelevanten Arten können sich folgende konkrete Auswirkungen ergeben: • baubedingte erhebliche Störung der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten • baubedingte Individuenverluste • baubedingte Zerstörung von Fortpflanzungsstätten Störungen sind dann erheblich, wenn sie zu Erhaltungszustandes einer örtlichen Population führen. 5. einer Verschlechterung des PROGNOSE ARTENSCHUTZRECHTLICHER TATBESTÄNDE Nach Auswertung der vorhandenen Daten zu den planungsrelevanten Arten kann der Planungsraum Funktionen für folgende Tierarten aufweisen: Nutzungsart Bodenbewohner Betroffene Tierarten o Kiebitz o Rebhuhn Beschreibung der Nutzung Nutzung der Ackerflächen und Ackerrandstreifen als Nisthabitat Es ist im Folgenden festzustellen, ob durch die Planung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG erfüllt werden. Die beiden oben genannten Tierarten Kiebitz und Rebhuhn verlieren durch das Vorhaben kleine Bereiche ihres potenziellen Fortpflanzungshabitates, da Ackerflächen dauerhaft überbaut werden. Die auftretenden Geruchsemissionen können nahegelegene Ökosysteme und deren Bewohner nicht dauerhaft beeinträchtigen, da die nahegelegenen Ackerflächen intensiv landwirtschaftlich genutzt werden und keine Empfindlichkeiten gegenüber erhöhten Nährstoffeinträgen oder Geruchsimmissionen aufzeigen. Für die angrenzenden Waldflächen der Schlossanlage Wissen sind ebenfalls keine negativen Auswirkungen denkbar. Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR 12 Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Ob Störungen, die für lokale Populationen erheblich sind, im Rahmen der Maßnahmenumsetzung auftreten können, wird für die betroffenen Arten im Folgenden gesondert betrachtet: Für die Bodenbrüter Kiebitz und Rebhuhn entstehen durch das Vorhaben keine erheblichen Störungen. Die Ackerfläche stellt zum einen auf Grund ihrer Nähe zu anthropogen gestörten Flächen (bereits bestehende Hoffläche) und ihrer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung (Zerstörung der Gelege durch Maschineneinsatz) nur suboptimale Lebensräume dar. Zum anderen werden im Rahmen des Vorhabens die Offenflächen nur randlich von den Maßnahmen in Anspruch genommen, der überwiegende Teil bleibt unbeeinträchtigt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG bei keinen planungsrelevanten Arten erfüllt werden können. 6. DURCHZUFÜHRENDE VERMEIDUNGSMASSNAHMEN Da die Durchführung der geplanten Maßnahmen im Rahmen der Erweiterung der Biogasanlage zu keinen erheblichen Störungen und damit nicht zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler Populationen planungsrelevanter Arten führen kann, bedarf es keiner Empfehlung von Vermeidungsmaßnahmen. 7. FAZIT Im Rahmen der Erweiterung der Biogasanlage auf dem Gelände des Gutsbetriebs Neuehaus wurde im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag untersucht, inwieweit der Betrachtungsraum einen essentiellen Lebensraum für planungsrelevante Tierarten darstellt. Nach Auswertung der vorhandenen Daten kann festgehalten werden, dass die Erweiterungsflächen potenzielle Bruthabitate für die Bodenbrüter Kiebitz und Rebhuhn zur Verfügung stellen können. Durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen kann jedoch eine erhebliche Störung und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler Populationen dieser planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden. Vermeidungsmaßnahmen sind daher nicht notwendig. Es werden durch die Planung keine Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG erfüllt, Ausnahmen von den Verboten gemäß § 45 (7) BNatSchG sind daher nicht notwendig. Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR 13 Biogasanlage Schloss Wissen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 8. LITERATUR Gesetze, Verordnungen und Richtlinien Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16.02.2005, zuletzt geändert am 12.12.2007 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009, gültig ab 01.03.2010 FFH-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere vom 21.05.1992 Landschaftsgesetz NRW (LG) - Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert am 16.03.2010 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) - "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (13.04.2010) Vogelschutzrichtlinie – Richtlinie 2009/147/EG der Kommission über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 02. April 1979 Allgemeine Literatur BLAB, J. (1986a): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. Ein Leitfaden zum praktischen Schutz der Lebensräume unserer Tiere. Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie [Hrsg.], Kilda, 3. Auflage, Bonn-Bad Godesberg FROELICH & SPORBECK (2008): Beispieltexte für die naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. - Anlage 1a zu: Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), erarbeitet im Auftrag der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren - Abt. Straßen- und Brückenbau GASSNER, E., G. BENDOMIER-KAHLO, J. SCHMIDTRÄNTSCH (2003): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. (2. vollständig neu bearbeitete Auflage), München. KIEL (2007): Einführung - Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. - Arbeitshinweise des LANUV NRW, Fachbereich Artenschutz, Recklinghausen LANA (2007): Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, beschlossen in der 93. Sitzung der LANA am 29. Mai 2006 (Stand 22.02.2007) LANA (2010): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes Bericht des stA "Arten- und Biotopschutz" in Kooperation mit den stA "Eingriffsregelung und Landschaftsplanung" und "Rechtsfragen" SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. WEISS (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version. NWO & LANUV (Hrsg.). Erschienen im März 2009. WOLFF-STRAUB, R.; U. WASNER ET AL. (1999): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein - Westfalen. - LÖBF- Schriftenreihe Band 17, Recklinghausen Internetadressen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (2009): Infosysteme „Geschützte Arten in NRW“ und „Naturschutzgebiete in NRW“ unter www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR 14