Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Biogasanlage Schloss Wissen
Gutsbetrieb Neuehaus
Weeze-Wissen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Erarbeitet im Februar 2011 durch
Ing.- und Planungsbüro LANGE GbR
Dipl.-Ing. Wolfgang Kerstan, AKNW
Dipl.-Ing. Gregor Stanislowski, AKNW
Auftraggeber
Gutsbetrieb Neuehaus
Carl-Peschken-Straße 12
Postfach 1254
47441 Moers
47649 Weeze-Wissen
Telefon: 02841 / 7905 - 0
Telefon: 02837 / 963497
Telefax: 02841 / 7905 - 55
[email protected]
Bearbeitung
Ansprechpartner
Dipl.-Biogeogr. Adriane Dlugosz
Herr Bause
H:\DATEN\PROJEKTE\LOWI\Texte\ASP_Biogasanlage_gesamt_110207.doc
Biogasanlage Schloss Wissen
Inhaltsverzeichnis
1.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite
Einleitung und rechtliche Grundlagen ............................................................................. 1
1.1
Anlass und Aufgabenstellung................................................................................... 1
1.2
Lage des Vorhabens ................................................................................................ 1
1.3
Rechtliche Grundlagen............................................................................................. 2
1.4
Datengrundlage und Methodik ................................................................................. 3
2.
Beschreibung des Vorkommens planungsrelevanter Arten ............................................ 4
3.
Darlegung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten................................................... 6
4.
Relevante Wirkungen der Planung ............................................................................... 12
5.
Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände.............................................................. 12
6.
Durchzuführende Vermeidungsmassnahmen............................................................... 13
7.
Fazit .............................................................................................................................. 13
8.
Literatur......................................................................................................................... 14
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des Messtischblatts “Moers“ (4505), LANUV 2010 ......... 5
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Lage der beiden Erweiterungsflächen der Biogasanlage auf dem Gelände des
Gutsbetriebs Neuehaus....................................................................................... 2
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
Biogasanlage Schloss Wissen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
1. EINLEITUNG UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
Auf dem Gelände des Gutsbetriebs Neuehaus ist die Erweiterung der Biogasanlage geplant.
Da durch die Inanspruchnahme von Acker- und einer Gartenfläche sowie durch
Geruchsemissionen Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten entfernt oder
beeinträchtigt werden können, ist eine Betroffenheit zu überprüfen.
Der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den
Menschen ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Über den allgemeinen
Artenschutz hinaus gelten weiterführende Vorschriften zum Schutz streng und besonders
geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten. Die Belange des besonderen
Artenschutzes werden für Eingriffe, Vorhaben und Planungen in einem gesonderten
Gutachten, dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, berücksichtigt.
Das Planungsbüro LANGE GbR wurde daher durch den Betriebsleiter Magnus Bause mit der
Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages beauftragt. Dabei wird ermittelt, ob für
relevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer
Lebensraumansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Bebauung von Ackerflächen
anzunehmen ist und ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG
erfüllt werden.
1.2
Lage des Vorhabens
Das Plangebiet liegt an der Bundesstraße 9 südlich der Gemeinde Weeze, gegenüber dem
Schloss Wissen, im Bereich eines vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs. Das Umfeld ist
ländlich geprägt und wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich, insbesondere
ackerbaulich, genutzt. Nordöstlich auf der gegenüberliegenden Seite der Bundesstraße
befindet sich das Schloss Wissen, das von einem Park mit altem Baumbestand umgeben ist
und am Rande der Niersaue liegt. In der Fortsetzung schließt sich ein ausgedehnter
Mischwald an. Südwestlich des Gutsbetriebs findet eine intensive Grünlandnutzung statt,
unterbrochen durch kleinflächige Siedlungsbereiche und den stark begradigten Kendelbach.
Die Erweiterungsflächen befinden sich unmittelbar auf und im Anschluss an das Hofgelände
und umfassen landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker) und einen Garten.
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1
Biogasanlage Schloss Wissen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Abbildung 1: Lage der beiden Erweiterungsflächen der Biogasanlage auf dem Gelände des Gutsbetriebs
Neuehaus
1.3
Rechtliche Grundlagen
Der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten ist im Bundesnaturschutzgesetz1
(BNatSchG) in den Bestimmungen des Kapitels 5 (§§ 37-55) verankert.
Allgemeiner Artenschutz
Der allgemeine Artenschutz umfasst laut Kapitel 5 Abschnitt 2 BNatSchG alle wildlebenden
Tiere und Pflanzen, auch die sogenannten "Allerweltsarten".
Er unterbindet jegliche mutwillige Beeinträchtigung, Zerstörung oder Verwüstung "ohne
vernünftigen Grund" der wild lebenden Tiere, Pflanzen und deren Lebensstätten. Darüber
hinaus ist es verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als
Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März
aufzusuchen. Dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig
störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
1
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542), gültig ab
01.03.2010
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Besonderer Artenschutz
Über den allgemeinen Artenschutz hinaus gelten laut Kapitel 5 Abschnitt 3 BNatSchG
weiterführende Vorschriften zum Schutz streng und besonders geschützter und bestimmter
anderer Tier- und Pflanzenarten.
Die Belange des besonderen Artenschutzes werden i. d. R. in einem gesonderten
Gutachten, dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigt.
Die besonders und streng geschützten Arten werden in § 7 (2) Nr. 13 und 14 BNatSchG
definiert. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat eine
naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei einer
artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten
sind. Diese Arten werden in NRW „planungsrelevante Arten“ genannt.
1.4
Datengrundlage und Methodik
Im nachfolgenden Gutachten wird geprüft, ob infolge des geplanten Vorhabens in Bezug auf
planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer
Lebensansprüche eine Betroffenheit anzunehmen ist, Verbotstatbestände gem. § 44 (1)
BNatSchG einschlägig sind und aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den
Verboten gemäß § 45 (7) BNatSchG notwendig werden könnte.
Die Erarbeitung des Fachbeitrages erfolgt auf Grundlage vorhandener Daten.
Es werden die nachfolgend aufgezählten Daten ausgewertet:
•
Planungsrelevante Arten nach 1990 für das Messtischblatt (MTB) 4303 „Uedem",
LANUV NRW (Internetabfrage Februar 2011)
•
Fundortkataster Tiere und Pflanzen, LANUV NRW (Abfrage Januar 2010)
•
Ortsbegehung im Rahmen einer Untersuchung zur Habitateignung (Februar 2011)
Die Erarbeitung des Fachbeitrages erfolgt unter Beachtung des BNatSchG vom 29.07.2009
(gültig ab 01.03.2010) sowie der "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL)
zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (MUNLV 2010).
Berücksichtigung finden weiterhin die „Beispieltexte für die naturschutzfachlichen Angaben
zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ (FROELICH & SPORBECK 2008), der
„Leitfaden Gewässergestaltung - TR 0048 (STA)“ (EG/LV 2008), der Leitfaden "Einführung Geschützte Arten in NRW" (KIEL 2007) und die Hinweise der LANA zur "Anwendung des
europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen" (2007)
sowie zu "unbestimmten Rechtsbegriffen des BNatSchG" (2010).
Im Folgenden wird anhand der Eingriffsbeschreibung geprüft, ob einzelne Individuen,
Populationen oder essenzielle Habitate einer relevanten Art trotz Vermeidungsmaßnahmen
erheblich beeinträchtigt werden.
Norm und Bewertungsmaßstab für die Beurteilung erheblicher Beeinträchtigungen orientieren sich an den Art. 12, 13, 15 und 16 der FFH-Richtlinie (GASSNER et al. 2003).
Optische und/oder akustische Störungen durch den Baubetrieb sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nur dann von Relevanz, wenn in deren Folge der Erhaltungszustand einer
lokalen Population verschlechtert wird. Relevant sind Störungen nur für die europäischen
Vogelarten und streng geschützte Arten (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG). Alle essenziellen
Teillebensstätten bzw. Habitatbestandteile einer Tierpopulation sind geschützt. Grundsätzlich
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gilt der Schutz demnach für Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Nahrungsstätten, Jagdhabitate
und Wanderkorridore sind demgegenüber nur dann geschützt, wenn sie für den Erhalt der
lokalen Population zwingend notwendig sind. Regelmäßig genutzte Raststätten fallen
grundsätzlich unter den gesetzlichen Schutz.
2. BESCHREIBUNG DES VORKOMMENS PLANUNGSRELEVANTER ARTEN
Die artenschutzrechtliche Prüfung basiert als sogenannte "Worst-Case-Analyse" auf
vorhandenen und bekannten Daten zu faunistischen Vorkommen. Es wird für alle im Raum
als vorkommend recherchierten planungsrelevanten Arten, die Habitate im Bereich des
Eingriffs nutzen können, eine mögliche Betroffenheit prognostiziert. Die Auslösung artenschutzrechtlicher Tatbestände durch das Vorhaben wird unter Einbeziehung geeigneter
Vermeidungsmaßnahmen für alle so ermittelten potenziell ("im schlimmsten Fall")
vorkommenden Arten im Rahmen der Art-für-Art-Betrachtung geprüft.
Erste Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten können durch das LANUV
gewonnen werden. Dabei werden bekannte Vorkommen nach dem Jahr 1990 für das Messtischblatt (MTB) 4303 "Uedem" mit einer Fläche von etwa 120 km² zusammengestellt. Die
Abfrage kann über eine Auswahl von Lebensräumen eingeschränkt werden.
Für den betrachteten Raum wird das Vorkommen der folgenden Lebensräume angeführt:
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken (KlGeh)
Äcker und Weinberge (Äck)
Säume, Hochstaudenfluren (Säu)
Bezüglich der Definition der planungsrelevanten Arten (siehe auch Kapitel 1.3) wird hier auf
die im Internet dargestellte Auswahl des LANUV aufgebaut.
Abkürzungen in den Tabellen:
ATL
KON
= Atlantische Region
= Kontinentale Region
xx Hauptvorkommen, x Vorkommen, (x) potenzielles Vorkommen
Fledermäuse:
WS Wochenstube, ZQ Zwischenquartier, WQ Winterquartier,
() potenzielles Vorkommen
Erhaltungszustand:
S / rot: schlecht; U / gelb: ungünstig; G / grün: gut
Zusatz: ↓ abnehmend, ↑ zunehmend
Schutz: § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt;
Anh. I = Anhang Vogelschutzrichtlinie, Art.4(2) = Artikel Vogelschutzrichtlinie,
Anh. II bzw. IV = Anhänge der FFH-Richtlinie
2
Rote Liste NRW :
2
0 = ausgestorben
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
R = durch extreme Seltenheit gefährdet
I = gefährdete wandernde Art
V = Vorwarnliste
* = nicht gefährdet
N = Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
S = Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (neues Kürzel 2008)
Verwendete Rote Listen:
WOLFF-STRAUB et al. (1999): Rote Listen der gefährdeten Pflanzen und Tiere in NRW
SUDMANN et al. (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten in NRW
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4
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Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des Messtischblatts “Moers“ (4505), LANUV 2010
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Lebensräume
KlGehoel
Aeck
Saeu
(X)
(X)
Säugetiere
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
X
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
X
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
WS/WQ
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
XX
Braunes Langohr
Art vorhanden
G
X
X
Graues Langohr
Art vorhanden
S
X
X
Vögel
Habicht
sicher brütend
G
X
(X)
Sperber
sicher brütend
G
X
(X)
Wiesenpieper
sicher brütend
G↓
Waldohreule
sicher brütend
G
XX
Steinkauz
beobachtet zur
Brutzeit
G
XX
(X)
X
Mäusebussard
sicher brütend
G
X
X
X
Wachtel
sicher brütend
U
XX
XX
Zwergschwan
Wintergast
S
(X)
(X)
X
XX
(X)
Singschwan
Wintergast
S
(X)
Mehlschwalbe
sicher brütend
G↓
(X)
Kleinspecht
sicher brütend
G
X
Schwarzspecht
sicher brütend
G
X
X
X
Baumfalke
sicher brütend
U
X
Turmfalke
sicher brütend
G
X
X
X
Rauchschwalbe
sicher brütend
G↓
X
X
Feldschwirl
sicher brütend
G
XX
(X)
XX
Nachtigall
sicher brütend
G
XX
Rotmilan
sicher brütend
S
X
X
(X)
Pirol
sicher brütend
U↓
X
Rebhuhn
sicher brütend
U
XX
XX
Wespenbussard
sicher brütend
U
X
Gartenrotschwanz
sicher brütend
U↓
X
Uferschwalbe
sicher brütend
G
X
X
X
(X)
Schwarzkehlchen
sicher brütend
U
X
(X)
Turteltaube
sicher brütend
U↓
XX
X
Waldkauz
sicher brütend
G
X
Schleiereule
sicher brütend
G
X
Kiebitz
sicher brütend
G
XX
(X)
X
XX
XX
Amphibien
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
Kleiner Wasserfrosch
Art vorhanden
G
Schlingnatter
Art vorhanden
U
Zauneidechse
Art vorhanden
G↓
(X)
(X)
X
XX
X
X
X
XX
(X)
Reptilien
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Im Fundortkataster des LANUV sind keine konkreten Vorkommen von planungsrelevanten
Tier- oder Pflanzenarten innerhalb des Planungsraumes bekannt.
3. DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT PLANUNGSRELEVANTER ARTEN
Für den Bereich der geplanten Erweiterung der Biogasanlage und dessen Umgebung liegen
aus der Abfrage vorhandener Daten Hinweise auf potenzielle Vorkommen
planungsrelevanter Arten vor. Dabei handelt es sich um 6 Säugetierarten (Fledermäuse),
2 Amphibienarten, 2 Reptilienarten sowie 28 Vogelarten.
Hier erfolgt nun eine Einschätzung, inwieweit die Antragsfläche einen Teillebensraum für die
genannten Arten bieten kann.
Bei der Einschätzung, in wieweit Tierarten durch das Vorhaben beeinträchtig werden,
werden nur solche Arten betrachtet, die auf oder in unmittelbarer Umgebung der
Betrachtungsfläche potenziell Fortpflanzungsstätten haben können. Arten, die die Fläche nur
als potenzielles Nahrungshabitat nutzen, werden auf Grund der im engeren und weiteren
Umfeld vorhandenen gleichwertig oder besser ausgestatteten Flächen nicht weiter
betrachtet. Fledermäuse, die Bäume als Wochenstuben nutzen, können ausgeschlossen
werden, da im Rahmen einer Ortsbegehung in den von den Maßnahmen betroffenen
Obstbäumen, meist auf Grund ihres geringen Alters, keine geeigneten Höhlen festgestellt
wurden. Die potenzielle Nutzung als Fledermaus- Zwischenquartier ist nicht möglich, da die
betroffenen Bäume bereits im Februar 2011 gefällt werden. Darüber hinaus werden
Gebäudebewohner (Fledermäuse und Vögel) im Rahmen dieser Artenschutzprüfung nicht
betrachtet, da bereits bestehende Gebäude im Rahmen der Maßnahmenumsetzung nicht
beeinträchtigt oder abgerissen werden. Der sich im Betrachtungsraum befindliche alte
Schuppen auf der aktuell als Gänseweide genutzten Wiesenfläche stellt keine geeigneten
Habitate für eine Nutzung als Niststandort bzw. Wochenstubenquartier zur Verfügung. Eine
mögliche Nutzung als Feldermaus- Zwischenquartier wird durch einen Abriss im Winter 2011
verhindert.
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Biogasanlage Schloss Wissen
Art
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum
Potenzielles
Vorkommen
Begründung
Säugetiere
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
− unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit vielen Baumhöhlen, Jagd in niedriger Höhe
an Waldrändern, gebüschreichen Wiesen, Parkanlagen
− „gefährdet“ in allen Naturräumen mit steigender Tendenz; Verbreitungslücken in waldarmen Gebieten und
höheren Lagen des Sauerlandes
− Wochenstube: Mitte Juni bis August in Baumhöhlen und Nistkästen, auch Dachböden und Gebäudespalten
− Zwischenquartiere: Männchen in Spalten abstehender Baumrinde und Gebäuden
− Winterschlaf: Oktober/November bis Anfang März, Baumhöhlen, teilweise Stollen und Bunker, sehr
kälteresistent
− typische Gebäudefledermaus im Siedlungsbereich, orts/quartiertreu
− „gefährdet“ in NRW, im Tiefland regelmäßig und flächendeckend, Lücken im Bergischen- sowie Sieger- und
Sauerland
− Wochenstube: Mitte Juni bis August in Spalten und Hohlräumen von Gebäuden
− Zwischenquartiere: Männchen in Spalten abstehender Baumrinde, Holzstapeln oder Baumhöhlen
− Winterschlaf: Oktober bis März/April in Gebäuden, Bäumen, Felsen, auch Stollen und Bunker/Höhlen
Großer Abendsegler
− typische Waldfledermaus, Jagd in offenen Lebensräumen für hindernisfreien Flug in großen Höhen
− „gefährdete wandernde Art“ in NRW, Fernstreckenwanderer, im Tiefland nahezu flächendeckend, Lücken in
höheren Lagen des Sauer- und Siegerlandes
− Wochenstube: Mitte Juni bis August in Baumhöhlen in Nordostdeutschland, Polen und Schweden, in NRW
eher Ausnahme, im Rheinland 6 Kolonien bekannt
− Winterschlaf: November bis März, große Baumhöhlen, selten auch Spaltenquartiere in Gebäuden, Felsen oder
Brücken, Massenquartiere möglich
Graues Langohr
− typische Dorffledermaus, Gebäudebewohner in dörflichen Siedlungsbereichen, Laternenjagd, freier Luftraum
− „durch extreme Seltenheit gefährdet“ in NRW, nördliche Verbreitungsgrenze, Rheinland Kreis Kleve und Wesel
sowie Eifel Schwerpunktvorkommen
− Wochenstube: Mitte Juni bis Mitte August ausschließlich in Spalten und Hohlräumen von Gebäuden (v.a.
Kirchen), sehr störungsanfällig
− Zwischenquartiere: Männchen in Spalten abstehender Baumrinde, Nistkästen oder Baumhöhlen
− Winterschlaf: Oktober bis März als Einzeltiere in Gebäuden, Felsen, auch Stollen und Bunker/Höhlen,
Wasserfledermaus
− Waldfledermaus in strukturierten Landschaften mit hohem Gewässer- und Waldanteil; Jagd 5-20 cm über
offenen Wasserflächen an stehenden oder langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen
− „gefährdet“ in NRW, flächendeckend in allen Naturräumen, kleine Verbreitungslücken im westfälischen
Bergland
− Wochenstube: Mitte Juni bis Ende August ausschließlich in Baumhöhlen (alte Fäulnis- oder Spechthöhlen in
Eichen und Buchen bevorzugt) in Kolonien
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
ƒ Betrachtungsraum liegt auf
Ackerfläche
nein
ƒ Keine geeigneten
Baumhöhlen vorhanden
ƒ Gebäude werden nicht
beeinträchtigt
nein
ƒ Betrachtungsraum liegt auf
Ackerfläche
nein
ƒ Keine geeigneten
Baumhöhlen vorhanden
ƒ Gebäude werden nicht
beeinträchtigt
nein
ƒ Betrachtungsraum liegt auf
Ackerfläche
nein
ƒ Keine geeigneten
Baumhöhlen vorhanden
7
Biogasanlage Schloss Wissen
Art
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum
Potenzielles
Vorkommen
Begründung
− Zwischenquartiere: Männchen in Baumquartieren, Bachverrohrungen, Tunnel oder Stollen
− Winterschlaf: Ende August bis Mitte April in großräumigen Höhlen, Stollen, Feldbrunnen, Eiskeller,
Massenquartiere möglich
Zwergfledermaus
− Gebäudefledermaus in strukturreichen Landschaften vor allem in Siedlungsbereichen als Kulturfolger; Jagd an
Gewässern, Kleingehölzen sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder, Straßenlaternen
− Ungefährdet in NRW dank erfolgreicher Schutzmaßnahmen, in allen Naturräumen auch mit Wochenstuben
nahezu flächendeckend verbreitet
− Wochenstube: Mitte Juni bis Mitte August fast ausschließlich in Spaltenverstecken an und in Gebäuden
− Winterschlaf: Oktober/November bis März/April an und in Gebäuden, natürliche Felsspalten sowie
unterirdische Quartiere wie Keller und Stollen, Quartiertreu und Massenquartiere möglich
ƒ Gebäude werden nicht
beeinträchtigt
nein
Brutvögel
Baumfalke
− halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden und Gewässern
− Brutplätze in Feldgehölzen, Baumreihen oder Waldrändern in alten Krähennestern
nein
ƒ keine geeignete Landschaft
vorhanden
Feldschwirl
− gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie
Verlandungszonen von Gewässern
nein
ƒ keine geeignete Landschaft
vorhanden
Gartenrotschwanz
− ursprünglich: reich strukturierte Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und –weiden, Feldgehölzen, Alleen,
Augengehölzen und lichten alten Mischwäldern
− aktuell in NRW: Randbereiche von größeren Heidelandschaften, sandige Kiefernwälder mit Bereichen
nein
ƒ keine geeigneten
Landschaften für diese
anspruchsvolle Art vorhanden
schütterer Vegetation
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
− Kulturlandschaften mit Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen; Bruthabitat
ab 1-2 ha große Waldinseln mit altem Baumbestand und freier Anflugsmöglichkeit
− Charaktervogel offener Grünlandgebiete, feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden, auch Ackerland,
genug Raum für kolonieartige Konzentration vorteilhaft für Bruterfolg; Rastflächen: offene Agrarflächen in den
Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften
− parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen, feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder
mit einem hohen Alt- und Totholzanteil; im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villenund Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Obstbestand
nein
ƒ Ackerflächen vorhanden
ja
nein
ƒ kein Alt- und Totholz
vorhanden
ƒ keine Brutmöglichkeit
vorhanden
Mäusebussard
− nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind.
Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume
nein
Mehlschwalbe
− Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen; Koloniebrüter; freistehende große und mehrstöckige
Einzelgebäude in Dörfer und Städten, Industriegebäude, technische anlagen (z.B. Brücken, Talsperren)
nein
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
ƒ Keine Brutmöglichkeit
vorhanden
ƒ Gebäude werden nicht
beeinträchtigt
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Potenzielles
Vorkommen
Begründung
− gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe
Parkanlagen und Dämme; Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen;
nein
ƒ keine ungestörten Gebüsche
in Wassernähe vorhanden
− lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in Gewässernähe (oft Pappelwälder).
Gelegentlich kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen
nein
ƒ keine Feuchtwälder
vorhanden
− Charakterart für extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft; Gebäude mit Einflugmöglichkeiten (z.B.
Viehställe, Scheunen, Hofgebäude)
nein
ƒ Gebäude werden nicht
beeinträchtigt
Art
Nachtigall
Pirol
Rauchschwalbe
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum
Rebhuhn
− offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern,
Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege
Rotmilan
− offene, reich gegliederte Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern, Nahrungssuche: Agrarflächen mit einem
Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern
nein
ƒ keine geeigneten
Niststandorte vorhanden
− Kulturfolger; halboffene Landschaften, im engen Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen; Nester in
Scheunen o.ä.; Jagdgebiete: Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben
sowie Brachen; Gebäude in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten
nein
ƒ Gebäude werden nicht
beeinträchtigt
− magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben,
Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen, wichtige Habitatbestandteile sind
höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum
Nahrungserwerb
nein
ƒ keine geeigneten
Offenlandflächen für diese
anspruchsvolle Art vorhanden
− ausgedehnte Waldgebiete (v.a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. Kiefernbeständen), auch Feldgehölze,
hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe
nein
ƒ kein ausgedehnter Wald
vorhanden
− Überwinterungsgebiete: Niederungen großer Flussläufe mit größeren Stillgewässern und ausgedehnten,
ruhigen Grünland- und Ackerflächen; Nahrungssuche: vegetationsreiche Gewässer und gewässernahes
Grünland wie Überschwemmungszonen im Deichvorland
nein
ƒ Kein geeignetes
Überwinterungsgebiet
− abwechslungsreiche, gehölzreiche Kulturlandschaften mit ausreichendem Nahrungsangebot an Kleinvögeln;
halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und Gebüschen; reine Laubwälder kaum
besiedelt; im Siedlungsbereich auch in mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen
nein
Steinkauz
− offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot; Jagdgebiete: kurzrasige
Viehweiden sowie Streuobstgärten, niedrige Vegetation mit ausreichendem Nahrungsangebot
nein
Turmfalke
− offene strukturreiche Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen, auch große Städte;
Nahrungsgebiete: Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen; Brutplätze:
Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an Hochhäusern,
Scheunen, Ruinen, Brücken), auch alte Krähennester in Bäumen
nein
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Singschwan
Sperber
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
ja
ƒ Offenlandschaften vorhanden
ƒ keine Waldinsel vorhanden
ƒ keine strukturreiche
Kulturlandschaft vorhanden
ƒ Gebäude werden nicht
beeinträchtigt
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Biogasanlage Schloss Wissen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Art
Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum
Potenzielles
Vorkommen
Turteltaube
− offene, bis halboffene Parklandschaften mit Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen; Brutplätze: Feldgehölze,
baumreiche Hecken, Gebüsche, gebüschreiche Waldränder, lichte Laub- und Mischwälder, Auwälder;
Nahrungsaufnahme: Ackerflächen, Grünländer, schütter bewachsene Ackerbrachen; Siedlungsbereich eher
selten, dann verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe
nein
ƒ Betrachtungsraum zu
störungsintensiv
Uferschwalbe
− Sand-, Kies oder Lößgruben; vegetationsfreie Steilwände aus Sand oder Lehm; Koloniebrüter;
Nahrungsflächen: insektenreiche Gewässer, Wiesen, Weiden und Felder, die nicht weit von den Brutplätzen
entfernt liegen
nein
ƒ Keine sandigen Steilwände
vorhanden
Wachtel
− offene, gehölzarme Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen, Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a.
Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung
bieten; wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine, unbefestigte Wege
nein
ƒ keine geeigneten
Offenlandschaften für diese
anspruchsvolle Art vorhanden
Waldkauz
− reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot, lichte und lückige Altholzbestände in
Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten und Friedhöfe, die ein gutes Angebot an Höhlen bieten
nein
ƒ keine Altholzbestände
vorhanden
Waldohreule
− halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern, im Siedlungsbereich
Parks und Grünanlagen sowie Siedlungsränder; alte Krähen- und Elsternnester als Neststandorte
nein
Wespenbussard
− reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten Baumbeständen; Nahrungsgebiete: Waldränder, Säume,
offene Grünlandbereiche (Wiesen und Weiden), auch innerhalb geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen
nein
Wiesenpieper
− offene, baum- und straucharme feuchte Flächen mit höheren Singwarten (z.B. Weidezäune, Sträucher);
Bodenvegetation muss ausreichend Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch sein; extensiv
genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore; auch Kahlschläge, Windwurfflächen,
Brachen
nein
Zwergschwan
− Rast- und Überwinterungsgebiete: Niederungen großer Flussläufe mit größeren Stillgewässern und
ausgedehnten, ruhigen Grünland- und Ackerflächen; Nahrungssuche: vegetationsreiche Gewässer und
gewässernahes Grünland, seltener auch gewässerferne Grünlandbereiche und Äcker; Rast- und
Schlafgewässer: größere, offene Wasserflächen (Seen, störungsarme Fließgewässerabschnitte).
− in NRW sehr seltener Durchzügler und Wintergast, bedeutendstes Rastvorkommen am Unteren Niederrhein
mit max. 70 Individuen
Begründung
ƒ keine Feldgehölze vorhanden
ƒ keine geeigneten halboffenen
Landschaften vorhanden
ƒ keine geeigneten
Offenlandflächen vorhanden
ƒ keine geeigneten Gewässer
vorhanden
nein
Amphibien
Kreuzkröte
− Pionierart, ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit
lockeren, meist sandigen Böden
− In NRW vor allem in Abgrabungsflächen in Flussauen (z.B. Braunkohle-, Locker- und
Festgesteinabgrabungen), auch Industriebrachen, Berghalden und Großbaustellen
− Laichgewässer: sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
nein
ƒ Keine ausreichend besonnten
Gewässer/ Sandflächen
vorhanden
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Biogasanlage Schloss Wissen
Art
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Ansprüche der Art an Ihren Lebensraum
Potenzielles
Vorkommen
Begründung
oder Heideweiher, oft nur temporäre Wasserführung, häufig vegetationslos und fischfrei
− Sommerlebensraum: tagsüber unter Steinen oder in Erdhöhlen
− Winterlebensraum: lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen,
Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere oberhalb der Hochwasserlinie
− Wanderzeiten: April und Mitte September bis Ende Oktober
Kleiner Wasserfrosch
− Erlenbruchwälder, Moore, feuchte Heiden, sumpfige Wiesen und Weiden sowie gewässerreiche Waldgebiete
− Laichgewässer: moorige und sumpfige Wiesen- und Waldweiher, Teiche, Gräben, Bruchgewässer,
Randbereiche größerer Gewässer; kleine nährstoffarme und vegetationsfreie Gewässer mit leicht saurem
Wasser, voll sonnenexponiert und fischfrei
− Sommerlebensraum: flache Uferzonen oben genannter Gewässer, auch weit entfernt vom Wasser in feuchten
Wäldern oder auf sumpfigen Wiesen und Feuchtheiden
− Winterlebensraum: in Waldbereichen im lockeren Boden eingegraben, teilweise auch im Schlamm am
Gewässerboden
− Wanderzeiten: März und Ende Juli bis Ende September
ƒ Keine ausreichend besonnten
Gewässer vorhanden
nein
Reptilien
Schlingnatter
− reich strukturierte Lebensräume mit Wechsel von Einzelbäumen, lockeren Gehölzgruppen sowie grasige und
vegetationsfreie Flächen; lockere und trockene Substrate wie Sandböden oder besonnte Hanglagen mit
Steinschutt und Felspartien
− ursprünglich besiedelte die wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünenbereiche entlang von Flüssen, heute:
Heidegebiete und trockene Randbereiche von Mooren, Halbtrocken- und Trockenrasen, Geröllhalden, felsige
Böschungen und aufgelockerte steinige Waldränder; sekundäre Biotope: Steinbrüche, alte Gemäuer,
südexponierte Straßenböschungen und Eisenbahndämme, Hochspannungsleitungs-Trassen
− Winterlebensraum: trockene frostfreie Erdlöcher, Felsspalten oder Trocken- und Lesesteinmauern
Zauneidechse
− offene, reich strukturierte Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen
Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren; lockere, sandige Substrate mit
einer ausreichenden Bodenfeuchte
− sekundäre Lebensräume: Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben und
Industriebrachen
− Winterlebensraum: frostfreie Verstecke wie Kleinsäugerbaue und natürliche Hohlräume, sonnenexponierte
Waldränder und Böschungen
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
ƒ Keine geeigneten
Offenlandflächen für diese
anspruchsvolle Art vorhanden
nein
ƒ Keine ausreichend sonnigen
und warmen Standorte
vorhanden
nein
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Biogasanlage Schloss Wissen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
4. RELEVANTE WIRKUNGEN DER PLANUNG
Generell können Eingriffe auf der Betrachtungsfläche folgende faunistisch relevanten
Wirkungen haben:
Baubedingte Wirkungen (temporär):
Bei den nicht auszuschließenden Störungen im Rahmen des Vorhabens (Erweiterung der
Biogasanlage) handelt es sich um temporäre Lärm- und Staubemissionen, Erdbewegung
sowie Erschütterungen während der Bauphase.
Anlagebedingte Wirkungen (dauerhaft)
Durch die Umsetzung der geplanten Maßnahme werden kleinräumig Acker- und
Gartenflächen in unmittelbarer Nähe zu bereits bestehenden Gebäuden dauerhaft überbaut.
Betriebsbedingte Wirkungen (dauerhaft)
Durch den Betrieb der neu errichteten Silos etc. der Biogasanlage entstehen dauerhaft
Geruchsemissionen, die zu Beeinträchtigungen der umgebenden Habitate führen können.
Für die planungsrelevanten Arten können sich folgende konkrete Auswirkungen ergeben:
•
baubedingte erhebliche Störung der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
•
baubedingte Individuenverluste
•
baubedingte Zerstörung von Fortpflanzungsstätten
Störungen sind dann erheblich, wenn sie zu
Erhaltungszustandes einer örtlichen Population führen.
5.
einer
Verschlechterung
des
PROGNOSE ARTENSCHUTZRECHTLICHER TATBESTÄNDE
Nach Auswertung der vorhandenen Daten zu den planungsrelevanten Arten kann der
Planungsraum Funktionen für folgende Tierarten aufweisen:
Nutzungsart
Bodenbewohner
Betroffene Tierarten
o
Kiebitz
o
Rebhuhn
Beschreibung der Nutzung
Nutzung der Ackerflächen und Ackerrandstreifen
als Nisthabitat
Es ist im Folgenden festzustellen, ob durch die Planung unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG erfüllt werden.
Die beiden oben genannten Tierarten Kiebitz und Rebhuhn verlieren durch das Vorhaben
kleine Bereiche ihres potenziellen Fortpflanzungshabitates, da Ackerflächen dauerhaft
überbaut werden. Die auftretenden Geruchsemissionen können nahegelegene Ökosysteme
und deren Bewohner nicht dauerhaft beeinträchtigen, da die nahegelegenen Ackerflächen
intensiv landwirtschaftlich genutzt werden und keine Empfindlichkeiten gegenüber erhöhten
Nährstoffeinträgen oder Geruchsimmissionen aufzeigen. Für die angrenzenden Waldflächen
der Schlossanlage Wissen sind ebenfalls keine negativen Auswirkungen denkbar.
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
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Biogasanlage Schloss Wissen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Ob Störungen, die für lokale Populationen erheblich sind, im Rahmen der
Maßnahmenumsetzung auftreten können, wird für die betroffenen Arten im Folgenden
gesondert betrachtet:
Für die Bodenbrüter Kiebitz und Rebhuhn entstehen durch das Vorhaben keine erheblichen
Störungen. Die Ackerfläche stellt zum einen auf Grund ihrer Nähe zu anthropogen gestörten
Flächen (bereits bestehende Hoffläche) und ihrer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung
(Zerstörung der Gelege durch Maschineneinsatz) nur suboptimale Lebensräume dar. Zum
anderen werden im Rahmen des Vorhabens die Offenflächen nur randlich von den
Maßnahmen in Anspruch genommen, der überwiegende Teil bleibt unbeeinträchtigt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Verbotsbestände nach § 44 (1)
BNatSchG bei keinen planungsrelevanten Arten erfüllt werden können.
6. DURCHZUFÜHRENDE VERMEIDUNGSMASSNAHMEN
Da die Durchführung der geplanten Maßnahmen im Rahmen der Erweiterung der
Biogasanlage zu keinen erheblichen Störungen und damit nicht zur Verschlechterung des
Erhaltungszustandes lokaler Populationen planungsrelevanter Arten führen kann, bedarf es
keiner Empfehlung von Vermeidungsmaßnahmen.
7. FAZIT
Im Rahmen der Erweiterung der Biogasanlage auf dem Gelände des Gutsbetriebs Neuehaus
wurde im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag untersucht, inwieweit der Betrachtungsraum
einen essentiellen Lebensraum für planungsrelevante Tierarten darstellt.
Nach Auswertung der vorhandenen Daten kann festgehalten werden, dass die
Erweiterungsflächen potenzielle Bruthabitate für die Bodenbrüter Kiebitz und Rebhuhn zur
Verfügung stellen können. Durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen kann jedoch
eine erhebliche Störung und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler
Populationen
dieser
planungsrelevanten
Arten
ausgeschlossen
werden.
Vermeidungsmaßnahmen sind daher nicht notwendig.
Es werden durch die Planung keine Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG erfüllt,
Ausnahmen von den Verboten gemäß § 45 (7) BNatSchG sind daher nicht notwendig.
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
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Biogasanlage Schloss Wissen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
8. LITERATUR
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und
Pflanzenarten vom 16.02.2005, zuletzt geändert am 12.12.2007
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom
29.07.2009, gültig ab 01.03.2010
FFH-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der
wildlebenden Tiere vom 21.05.1992
Landschaftsgesetz NRW (LG) - Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert am 16.03.2010
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (MUNLV) - "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum
Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (13.04.2010)
Vogelschutzrichtlinie – Richtlinie 2009/147/EG der Kommission über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten vom 02. April 1979
Allgemeine Literatur
BLAB, J. (1986a): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. Ein Leitfaden zum praktischen Schutz
der Lebensräume unserer Tiere. Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie [Hrsg.], Kilda, 3. Auflage, Bonn-Bad Godesberg
FROELICH & SPORBECK (2008): Beispieltexte für die naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung. - Anlage 1a zu: Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), erarbeitet im Auftrag
der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren - Abt. Straßen- und
Brückenbau
GASSNER, E., G. BENDOMIER-KAHLO, J. SCHMIDTRÄNTSCH (2003): Bundesnaturschutzgesetz.
Kommentar. (2. vollständig neu bearbeitete Auflage), München.
KIEL (2007): Einführung - Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. - Arbeitshinweise des LANUV
NRW, Fachbereich Artenschutz, Recklinghausen
LANA (2007): Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, beschlossen in der 93. Sitzung der LANA am
29. Mai 2006 (Stand 22.02.2007)
LANA (2010): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes Bericht des stA "Arten- und Biotopschutz" in Kooperation mit den stA "Eingriffsregelung und
Landschaftsplanung" und "Rechtsfragen"
SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. WEISS (2008): Rote Liste der
gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version. NWO
& LANUV (Hrsg.). Erschienen im März 2009.
WOLFF-STRAUB, R.; U. WASNER ET AL. (1999): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in
Nordrhein - Westfalen. - LÖBF- Schriftenreihe Band 17, Recklinghausen
Internetadressen
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (2009):
Infosysteme „Geschützte Arten in NRW“ und „Naturschutzgebiete in NRW“ unter
www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de
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