Gutachten

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Stadt Lennestadt
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 139
„Lebensmitteldiscounter Börger"
ARTENSCHUTZRECHTLICHE BETRACHTUNG
Stand April 2010
Bearbeitung: H ++ W LandschaftsarchitekturBüro
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin Silvia Wendholt
Wilnsdorf, Tel.: 02739 – 891030
Inhalt
1
2
3
Anlass und Aufgabenstellung .................................................................................. 3
Beschreibung des Untersuchungsgebiets, Biotopschutz .................................. 4
Vorprüfung/Auswahl relevanter Tiergruppen bzw. Arten ................................. 5
3.1
Nicht betrachtete/nicht betroffene Tiergruppen bzw. Arten .................. 6
3.2
Relevante Arten .................................................................................................... 7
3.3
Darstellung der artenschutzrechtlichen Relevanz ....................................... 9
3.4
Nicht gelistete Arten ........................................................................................... 11
3.5
Fazit ......................................................................................................................... 12
4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ................................................... 12
5 Gutachterliche Empfehlung .................................................................................... 13
2
1
Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Lennestadt plant die Aufstellung eines Vorhaben- und
Erschließungsplanes (V+E-Plan) für einen Lebensmitteldiscounter im Ortskern
von Lennestadt-Elspe.
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die Biologische Vielfalt
(Arten, Lebensgemeinschaften, Biotope), der Naturhaushalt (Leistungs- und
Funktionsfähigkeit) sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit von Natur und
Landschaft und der Erholungswert zu schützen und im Plankonzept
abwägend zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt für den Verursacher,
„vermeidbare Beeinträchtigungen … zu unterlassen“. Unvermeidbare
Beeinträchtigungen sind im Rahmen der Eingriffsregelung hinsichtlich des
notwendigen Ausgleichs abwägend zu prüfen.
Das Vermeidungsgebot ist auch zu beachten, wenn aufgrund der
innerörtlichen Bebauung keine Ausgleichspflicht besteht.
Nicht abwägbar sind die Vorgaben für den Artenschutz und den gesetzlichen
Biotopschutz.
In diesem Zusammenhang sind die artenschutzrechtlichen Verbote zu prüfen,
die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit den
Artenschutzvorgaben der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie als
Regelungen zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen enthalten sind.
Hiernach ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne
besonderen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie wildlebende
Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu
nutzen sowie deren Bestände zu verwüsten. Weiterhin sind Lebensstätten
wildlebender Tier- und Pflanzenarten geschützt. Sie dürfen nicht ohne
besonderen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.
Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind ebenso die Besonders geschützten Arten wie
 alle wildlebenden einheimischen Vogelarten
 alle Säugetiere ohne jagdbare Arten und Problemarten
 alle Reptilien und Amphibien
 alle Bienen, Hummeln und Libellen
 fast alle Bockkäfer, Großlaufkäfer u.a.
 alle Orchideen und Torfmoose
zu beachten sowie die 484 Streng geschützten Arten nach
Bundesartenschutzverordnung, Anlage 1, Spalte 3, FFH Richtlinie, Anhang IV
und EU Artenschutzverordnung, Anhang A.
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom Dezember 2007
hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die
europäischen
Vorgaben
angepasst.
Nunmehr
müssen
die
Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungsverfahren
3
betrachtet werden. Die betreffenden, auf jeden Fall zu berücksichtigenden
Arten werden in Nordrhein-Westfalen Planungsrelevante Arten genannt.
Für NRW sind sie messtischblattbezogen erfasst und zur Minimierung des
Prüfaufwandes verschiedenen Lebensraumtypen zugewiesen.
2
Beschreibung des Untersuchungsgebiets, Biotopschutz
Das Baugebiet (Untersuchungsgebiet) befindet sich in zentraler Lage
innerhalb des Stadtteils Elspe. Begrenzt wird die Fläche im Norden durch
Grünland, im Osten und Westen durch Bebauung und im Süden durch die B
55 Bielefelder Straße.
Die Fläche ist derzeit mit einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus,
Stallung und Scheune bebaut. Das Wohnhaus mit Deele (Tenne), Heuboden
und Lager-Zwischenboden stammt von ca. 1880, die Stallungen sind
wesentlich jünger. Den nördlichen Teil des Gehöfts nimmt vornehmlich
befestigte Lagerfläche für Silage ein. Nordwestlich grenzt eine Obstwiese mit
ca. 10 Hochstämmen an, von denen aller Voraussicht nach ein Kirschbaum
(StD ca. 25 cm) sowie ca. 100 m² freiwachsende Hecke (vorn. Weißdorn)
durch das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Die gut strukturierte
Feldhecke
zur
Straße
Seilmecke
(Osten)
bleibt,
vorbehaltlich
ordnungsgemäßer Bauausführung, unberührt.
Gegenüber dem Westgiebel des Wohnhauses befinden sich ca. 200 m²
Hausgarten sowie ca. 150 m² Geflügelfreilauf (unbefestigt). An der Südseite
schließt sich bis zur Gehöftmauer befestigte Hoffläche an.
Biotope gemäß § 62 LG NRW (Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung
der Landschaft) sind auf dem Grundstück nicht anzutreffen.
Der umgebende Ortskern von Elspe weist in Bebauung und Vegetation
ähnliche dorftypische Strukturen wie das Untersuchungsgebiet auf.
Der Discounter soll über die B 55 auf Höhe des jetzigen Wohnhauses
erschlossen werden.
4
Luftbild mit Lageplan, im unteren Bereich die Bielefelder Str. (B 55) mit Erschließungsweg (unmaßstäblich)
Die
Gebäudefläche
wird
ca.
2.165
m²
betragen.
Die
Gesamtgrundstücksfläche umfasst ca. 6.625 m². Ca. 92 Parkplätze mit
Fahrgasse werden ungefähr 3.500 m² in Anspruch nehmen. Somit befinden
sich innerhalb des Geltungsbereiches derzeit räumlich noch nicht festgelegte
weitere Grünflächen. Konkrete Angaben zur Parkplatzgestaltung stehen
ebenfalls noch aus, eine teilweise Überstellung mit Hochstämmen ist jedoch
empfehlenswert und wird von Seiten der Planung gedacht.
Der neue Landwirtschaftsbetrieb wird weiter nördlich in Sichtweite des
bestehenden Hofes errichtet. Teile der Stallungen sind im Frühjahr 2010 bereits
im Bau.
Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG sind im Bereich oder im direkten
Umfeld des Geltungsbereichs des V+E-Planes nicht vorhanden.
3
Vorprüfung/Auswahl relevanter Tiergruppen bzw. Arten
Der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zählt zu den ältesten und
wichtigsten Bemühungen des Naturschutzes. Die Gefährdungsursachen sind
dabei vielfältig. Neben der Bedrohung durch Sammelleidenschaft und
Handel ist vor allem der mit dem menschlichen Nutzungsdruck verbundene
Lebensraumverlust für den Rückgang der Artenvielfalt verantwortlich. Hinzu
kommt die Verdrängung einheimischer Arten durch eingeschleppte fremde
5
Arten. Diesen Gefährdungen wirksam zu begegnen stellt eine der größten
umweltpolitischen Herausforderungen überhaupt dar.
Hierzulande sehr selten: die Späte Adonislibelle
Das neue Bundesnaturschutzgesetz enthält eine Reihe von Neuerungen im
Artenschutzrecht. Vorschriften zum Schutz aller wild lebenden Tier- und
Pflanzenarten werden zum Teil erstmalig einheitlich auf Bundesebene
verankert. Hierzu zählen Verbote zum Schutz von Bereichen, die regelmäßig
als Lebensstätten unterschiedlichster Arten dienen. Grundsätzlich verboten ist
es beispielsweise, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen oder an
Hecken und Hängen abzubrennen oder während der Brutzeit von Vögeln –
vom 1. März bis 30. September – Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere
Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Das gilt auch für
Bauwerke jeglicher Art (Brücken, Stollen etc.), die als Brutstätten genutzt
werden.
Für
die
artenschutzrechtliche
Abhandlung
wird
innerhalb
des
Geltungsbereichs des V+E-Planes eine Bestandsaufnahme relevanter
Habitatstrukturen durchgeführt. Das zugrundeliegende Messtischblatt trägt
die Nr. 4814 (Lennestadt). Aufgrund der naturräumlichen Zusammenhänge
werden auch die Tier- und Pflanzenarten der Messtischblätter 4815
(Schmallenberg) und 4914 (Kirchhundem) betrachtet.
Für die vorzunehmende artenschutzrechtliche Betrachtung werden die
planungsrelevanten
Arten
der
Lebensraumtypen
„Säume,
Hochstaudenfluren“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“ und
„Gebäude“ abgerufen.
3.1
Nicht betrachtete/nicht betroffene Tiergruppen bzw. Arten
Die kleinräumige Hoffläche ist völlig mit zum Teil ortswechselnden
landwirtschaftlichen Nutzungen belegt. Vorkommen schützenswerter Pflanzen
können daher ausgeschlossen werden.
Für folgende Tierarten gibt es aktuell keinen Lebensraum innerhalb des
Untersuchungsgebiets:
- keine trockenen Böschungen oder Trockenmauern für Wärme liebende
Reptilien (Schlingnatter),
- kein mageres sowie trockeneres Grünland oder schüttere Bodenvegetation
sowie kaum (aufgrund von großflächiger Versiegelung) blühende Kräuter für
Tagfalter oder Insekten
- keine Gehölzbestände mit Habitatbäumen für höhlenbrütende Vögel
(Schwarzspecht) und Fledermäuse (Wasserfledermaus, Kleiner Abendsegler,
großer Abendsegler),
- keine Gewässer/ Feuchtbiotope für Feuchte liebende Reptilien (Ringelnatter,
Geburtshelferkröte, Kammmolch)
- keine Biotope für „Wasservögel“ (auch im weiteren Sinn wie Eisvogel,
Graureiher, Teichhuhn)
6
Günstig ist, die zu erwartenden Vogelarten der Siedlungsbereiche innerhalb
der neuen Bebauung durch Bereitstellung geeigneter Nisthilfen zu fördern, z.B.
Meisenarten, Rotkehlchen, Zaunkönig, Braunelle u.a..
Des Weiteren werden einige Tiergruppen bzw. Pflanzenarten von der weiteren
Betrachtung ausgeschlossen, da keine Gefährdung der lokalen Population
besteht. Bei diesen Arten handelt es sich um weit verbreitete, euryöke,
ungefährdete, unempfindliche und im Gebiet verbreitete Arten (Igel,
Spitzmaus), deren lokale Population durch das Vorhaben nicht gefährdet ist,
da im räumlichen Zusammenhang genügend Ausweichhabitate vorhanden
sind.
3.2
Planungsrelevante Arten
Relevant sind alle wild lebenden Tiere der streng geschützten Arten und der
europäischen Vogelarten, deren Erhaltungszustand der lokalen Population
durch das Bauvorhaben potenziell verschlechtert werden kann.
Die relevanten Arten wurden hinsichtlich der Verbote des § 44 BNatSchG
überprüft.
Zur Informationsgewinnung wurden die LANUV-Informationssysteme sowie
Schutzgebietskarten und eigene Unterlagen ausgewertet.
Des Weiteren wurde zur Erhöhung der Aussagesicherheit Anfang April 2010
das Gelände erneut besichtigt und die Gebäude von innen in Augenschein
genommen sowie die Landwirtfamilie befragt.
Planungsrelevante Arten für die Messtischblätter 4814 (Lennestadt), 4815
(Schmallenberg) und 4914 (Kirchhundem).
Auflistung der erweiterten Auswahl in den Lebensraumtypen , Säume,
Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude.
Art
Wissenschaftlicher
Name
Status
Erhaltungszu Bemer
Saeu Gaert
stand
kung
Gebaeu
Deutscher Name
Säugetiere
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden
G
XX
Muscardinus
avellanarius
Haselmaus
Art vorhanden
G
(X)
Myotis
daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
X
(WQ)
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
(X)
WS/WQ
Myotis mystacinus
Kleine
Bartfledermaus
Art vorhanden
G
XX
X/WS/WQ
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler Art vorhanden
U
X
(WS)/(WQ)
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler Art vorhanden
U
X
(WQ)
(X)
(X)
WS/WQ
7
Art
Wissenschaftlicher
Name
Status
Erhaltungszu Bemer
Saeu Gaert
stand
kung
Gebaeu
Deutscher Name
Säugetiere
Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden
G
Pipistrellus
pipistrellus
Zwergfledermaus
G
Vespertilio
murinus
Zweifarbfledermaus G
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
G
(WS)/(WQ)
X
XX
WS/WQ
X
WS/ZQ/WQ
X
WS/(WQ)
Vögel
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G
X
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
X
Aegolius funereus Raufußkauz
sicher brütend
U
(X)
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
G↓
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
G
Bubo bubo
Uhu
sicher brütend
G
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
X
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
U
XX
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
G
Dryocopus
martius
Schwarzspecht
sicher brütend
G
X
Falco tinnunculus Turmfalke
sicher brütend
G
X
X
Gallinula
chloropus
Teichhuhn
sicher brütend
G
X
X
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
G↓
X
X
Lanius collurio
Neuntöter
sicher brütend
G
X
Lanius excubitor
Raubwürger
sicher brütend
S
X
Locustella naevia Feldschwirl
sicher brütend
G
XX
Milvus milvus
Rotmilan
sicher brütend
U
(X)
Nucifraga
caryocatactes
Tannenhäher
sicher brütend
G
X
Phoenicurus
phoenicurus
Gartenrotschwanz
sicher brütend
U↓
X
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
U↓
(X)
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
(X)
X
X
(X)
X
(X)
XX
X
(X)
X
(X)
X
X
XX
Amphibien
Alytes
obstetricans
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
U
(X)
X
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
U
(X)
(X)
U
X
Reptilien
Coronella
austriaca
Schlingnatter
Art vorhanden
X
8
XX Hauptvorkommen, X Vorkommen, (X) potentielles Vorkommen
Vögel: B kommt als Brutvogel vor, D kommt als Durchzügler vor, W kommt als Wintergast vor, ()
potentielles Vorkommen
Fledermäuse: WS Wochenstube, ZQ Zwischenquartier, WQ Winterquartier, () potentielles
Vorkommen
LANUV NRW Stand2009: - D. Lischewski
G = günstig U = ungünstig S = schlecht
3.3
Darstellung der artenschutzrechtlichen Relevanz
Für die relativ kleine landwirtschaftliche Betriebsstätte innerhalb der Ortslage
Elspe kann geeigneter Lebensraum in ausreichender Größe aufgrund
fehlender Habitatstrukturen oder größerer Fluchtdistanzen für folgende Arten
ausgeschlossen werden:
 Wasserfledermaus
 Eisvogel
 Feldschwirl
 Graureiher
 Grauspecht
 Großer Abendsegler
 Gartenrotschwanz
 Habicht
 Kleiner Abendsegler
 Raubwürger
 Rauhfußkauz
 Rotmilan
 Schwarzspecht
 Sperber
 Tannenhäher
 Teichhuhn
 Uhu
 Waldohreule
 Wiesenpieper
 Wachtel
 Geburtshelferkröte
 Kammmolch
 Schlingnatter
Nach Aussage der Landwirtsfamilie treten Individuen von
 Turmfalke
 Waldkauz
im Untersuchungsgebiet nicht auf. Die letzten Rufe eines Waldkauzes wurden
vor ca. 30 Jahren vernommen.
Die Zweifarbfledermaus tritt in NRW nur als Durchzügler auf, benötigt somit
keine Quartiere. Wie für die weiteren gelisteten Fledermausarten stellt die
Änderung der Bausubstanz grundsätzlich keine Beeinträchtigung des
Jagdhabitates dar.
9
Der Abriss der innerdörflichen Strukturen im Untersuchungsgebiet stellt
aufgrund der weiterhin vorhandenen Lebensraumeignung des Ortsteils keine
existentielle Bedrohung für folgende Individuen dar.
 Haselmaus
 Turmfalke
 Mäusebussard
 Neuntöter
 Kleinspecht
 Turmfalke
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen
Populationen durch das Vorhaben nicht verschlechtert.
Für folgende Tiere können durch die Beseitigung der Gebäude und Gehölze
(1 Obstbaum,
Heckensegment)
potentielle
Brutund
Sommer/Winterquartiere zerstört werden:
 Rauchschwalbe
 Zwergfledermaus
 Kleine Bartfledermaus
 Großes Mausohr
 Braunes Langohr
Bei der Besichtigung der Innengebäude Anfang April 2010 zeigten sich etliche
noch nicht bezogene Rauchschwalbennester auf zwei Geschossen. Die
Landwirtfamilie schilderte die Jahrzehnte alte „Lebensgemeinschaft“ als
durchaus gewollt. Als Regulativ wurden in der Deele die oberen Fenster
geöffnet bzw. rechtzeitig im Jahr geschlossen, wenn kein Bezug erwünscht
war. Die Nester auf dem Zwischenboden wurden bemerkenswerterweise
durch Gittertüren vor Katzen geschützt. Nach Aussage der Landwirtfamilie
hatte die Anzahl der Rauchschwalben in den letzten Jahrzehnten
abgenommen. Als jedoch auf dem Festspielgelände vor wenigen Jahren für
die Pferde neue Offenställe errichtet wurden, nahm auch im Dorf die Anzahl
der Überflüge und Brutvorkommen wieder zu. Offenbar birgt diese Stallart
gute Nistmöglichkeiten.
Auch die neuen Ställe werden in Offenbauweise errichtet, so dass mit großer
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Schwalben mit
„umziehen“. Im Frühjahr 2010 bezogen 3 Rauchschwalbenpaare die Nester.
Die Familie trägt sich mit dem Gedanken, die Jungvögel dieses Jahres
beringen zu lassen, um das zu überprüfen.
Zu Beginn der Abrissarbeiten muss sichergestellt sein, dass alle Jungvögel
ausgeflogen sind.
Dennoch sollten auch an geeigneten Stellen des neuen Handelsgebäudes
Nisthilfen (regengeschützte Bretter) für Rauchschwalben angebracht werden.
Die Inaugenscheinnahme der Dachböden und Scheunen diente vornehmlich
der Klärung von Fledermausvorkommen, da diese durch den Abgleich von
Habitatstrukturen und –anspruch nicht eindeutig ausgeschlossen werden
können.
10
Der Heuboden zieht sich über die gesamte Geschossfläche des
Bauernhauses, der Zwischenboden ist auf der Hälfte vom Wohnbereich
abgetrennt. Beide Dachgeschosse sind komplett einsichtig, d.h. Balken und
Lattung konnten gut geprüft werden. Das Fachwerk ist nachträglich mit
Ziegeln ausgefacht, so dass Hohlräume im Wandinneren oder Spalten
unwahrscheinlich sind.
Es wurden keine Hinweise auf Fledermausvorkommen (Winter-, Sommer- oder
Brutquartier) gefunden. Nach Aussage der Landwirtfamilie sind in dem von
ihnen beurteilbaren Zeitraum auch keine auf dem Hof vorgekommen, was
eventuell auf den hohen Nutzungsgrad des Dachbodens zurückzuführen ist,
da dieser neben der täglichen Heubewirtschaftung den Kindern und ihren
Freunden als Spielfläche mit Schaukel und weiteren Geräten diente.
Überfliegende Individuen im Hof wurden jedoch vereinzelt an
Sommerabenden beobachtet.
In den Stallungen fehlten ebenfalls Hinweise auf Rast- und Brutvorkommen.
Erreichbare bzw. geeignete Kellerräume sind nicht vorhanden.
Der Hinweis auf die Überflugtätigkeit von Individuen sollte jedoch ausreichen,
das geplante Gebäude dauerhaft mit Fledermausquartieren (ca. 6 Stück) zu
versehen.
Hierfür eignen sich Fassadenquartiere, die sowohl als Sommer-, Winter- und
Ganzjahresquartiere erhältlich sind. Sie sind aus einem speziell isolierenden
Leichtbeton mit guter Atmungsaktivität. Die Isolierung schützt im Sommer
auch vor zu hoher Hitzeeinwirkung. Die flachen Kästen können mit
atmungsaktiver Fassadenfarbe dem Gebäude angepasst werden.
Anzahl und Art sind im V+E-Plan festzusetzen.
3.4
Nicht gelistete Arten
Auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanten Arten, die auf den
aufgeführten Messtischblättern nicht erfasst wurden – Zauneidechse und
Mehlschwalbe – wurde durch den Umweltschutzbeauftragten der Stadt
Lennestadt, Herrn Dr. Droste, hingewiesen.
Die Zauneidechse wird im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt, weshalb für
sie der spezielle Artenschutz anzuwenden ist. Gemäß § 44 BNatSchG zählt sie
damit auch zu den streng geschützten Tierarten. Gesichtet wurden Individuen
weiter nördlich im Stadtgebiet. Als Nahrungsraum kommt die Hoffläche
aufgrund des geringen Bewegungsradius der Tiere und der Störanfälligkeit
nicht in Frage
Die Mehlschwalbe, Rote Liste 2009 NRW, Stufe 3, lebt als Kulturfolger in
menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt sie frei
stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten.
Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der
Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter
Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude und technische Anlagen
(z.B. Brücken, Talsperren) sind ebenfalls geeignete Brutstandorte. Bestehende
Kolonien werden oft über viele Jahre besiedelt, wobei Altnester bevorzugt
11
angenommen werden. Große Kolonien bestehen in Nordrhein-Westfalen aus
50 bis 200 Nestern. Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer und
offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. Für den
Nestbau werden Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt.
Nach Aussagen der Landwirtsfamilie kommen im Bereich des Hofes keine
Mehlschwalben vor.
3.5
Fazit
Mittels einer Begehung Dezember 2009 wurde das Gebiet auf
Habitatstrukturen untersucht. Es wurden mit den Gebäuden und Gehölzen
Strukturen erfasst, die für die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse als
Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeignet sind bzw. genutzt werden. Durch
den Abriss entsteht ein potentieller Lebensraumverlust, der durch fachlich
anerkannte Maßnahmen kompensiert werden kann. Zur Feststellung
tatsächlicher Vorkommen wurde das Gelände Im Frühjahr 2010 auf
Schwalben- und Fledermaushinweise überprüft. Dabei konnte das
Vorkommen von Rauchschwalben eindeutig nachgewiesen und das von
Fledermäusen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Da keine weiteren konkreten Hinweise auf bedeutenden Vorkommen
besonders geschützter Tier- oder Pflanzenarten vorliegen, erfolgt keine
Aufnahme in die artenschutzrechtliche Prüfung des Planverfahrens.
4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Das Vermeidungs- und Minimierungsgebot verpflichtet den Verursacher, in
allen Planungs- und Realisierungsstadien dafür Sorge zu tragen, dass
Vorhaben so umweltschonend wie möglich umgesetzt werden. Es zielt auf die
Prüfung von Ausführungsvarianten an dem geplanten Standort des
Vorhabens.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können sogar bei streng
geschützten Arten des Anhangs IV FFH-RL und bei europäischen Vogelarten
dazu dienen, eine Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach Art. 12, 13
FFH-Richtlinie und Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie (umgesetzt in § 44 BNatSchG)
zu vermeiden.
Es wird daher vorgeschlagen, an der Fassade der geplanten Gebäude einige
(ca. 6 Stück) Fledermauskästen mit Sommer- und Winterquartiereignung sowie
Nisthilfen für Rauchschwalben anzubringen. (Obwohl vermutet wird, dass sich
die Schwalben zügig den - vor Abriss der alten Gebäude - in Sichtweite neu
errichteten Offenstall als neuen Lebensraum erschließen werden.)
Weiterhin sollten die Bäume der Parkplatzbegrünung mit verschiedenartigen
Nistkästen
für
Kleinvögel
ausgestattet
werden.
Für
die
Rauchschwalbenpopulation sollen Bretter als Nisthilfen angebracht werden.
12
Für das Planvorhaben gelten somit folgende Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahme:
 Quartierskästen für Fledermäuse,
 Nisthilfen für Rauchschwalben, auch nutzbar von Mehlschwalben
 Nistkästen für weitere Vogelarten
 angemessenen Begrünung der Randflächen und des Parkplatzes
 Abriss nicht vor Ende der Brutzeit
 Errichtung von neuen landwirtschaftlichen Gebäuden vor Beginn des
Abrisses,
 Schaffung von landwirtschaftlichen Strukturen im Neusiedlerhof vor
Beseitigung selbiger auf dem alten Hof ( z.B. Umzug von Strohlager und
Silage Sommer 2010)
5
Gutachterliche Empfehlung
Das Untersuchungsgebiet Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 139
„Discounter Börger“ ist aufgrund seiner Struktur als unproblematisch für Tierund Pflanzengruppen einzustufen, da nicht davon auszugehen ist, dass sich
der Erhaltungszustand der lokalen Populationen durch das Vorhaben
verschlechtert,
wenn
entsprechende
Verminderungsund
Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden (s.o.).
Daher erfolgt keine Aufnahme in die artenschutzrechtliche Prüfung des
Planverfahrens.
Wilnsdorf, April 2010
13
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