Gruenenbach_3-LPF

Werbung
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
einschließlich
Artenschutzprüfung gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG
zur
3. Ergänzung der Satzung
gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
„Grünenbach“ im Bereich Hasenacker
Stand: 03. Juli 2014
Auftraggeber:
Daniel Jacobs
Alte Hofstraße 1
51545 Waldbröl
Auftragnehmer:
HKR Landschaftsarchitekten
Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Rehwinkel 15
51580 Reichshof
Tel.: 02297 / 9008-20
Fax: 02297 / 9008-29
[email protected]
www.hkr-landschaftsarchitekten.de
Bearbeitung:
Nadine Faßbeck, M. Eng. Landschaftsarchitektur/Regionalentwicklung
Dipl.-Ing. Norbert Hellmann Landschaftsarchitekt BDLA AK NW
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Inhalt
1
PLANUNGSANLASS UND AUFGABENSTELLUNG ................................................1
2
DARSTELLUNG UND BEWERTUNG DER ÖKOLOGISCHEN UND
LANDSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN .............................................................2
2.1
Planungsvorgaben ................................................................................................... 2
2.2
Realnutzung ............................................................................................................ 2
2.3
Geologie / Böden / Wasser ...................................................................................... 3
2.4
Pflanzen- und Tierwelt, Biotope und faunistische Funktionsbeziehungen ................ 4
2.4.1
Flora ........................................................................................................................ 4
2.4.2
Fauna ...................................................................................................................... 8
2.5
Klima und Luft.......................................................................................................... 8
2.6
Landschaft; Erholung ............................................................................................... 8
2.7
Kultur- und Sachgüter .............................................................................................. 9
3
EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT ............................................................9
4
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE MASSNAHMEN ................................................10
4.1
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB .........................................................10
4.2
Kostenschätzung ....................................................................................................13
5
ERMITTLUNG DES AUSGLEICHSBEDARFS ........................................................13
5.1
Biotopfunktion .........................................................................................................13
5.2
Bodenfunktion.........................................................................................................14
5.3
Fazit .......................................................................................................................16
6
ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG DES PLANVORHABENS
GEMÄSS § 44 ABS. 1 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ ....................................16
7
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS.........................................................19
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abb. 1: Lage des Vorhabenbereichs....................................................................................... 3
Abb. 2: Nutzungs- und Biotopstrukturen im Plangebiet ........................................................... 5
Abb. 3: Artenarme Intensiv-Fettwiese ..................................................................................... 5
Abb. 4: Planungszustand, Maßnahmen ................................................................................ 12
Tab. 1: Bewertungskriterien für die Ermittlung der Bedeutung der Biotopfunktion von
Biotop- und Nutzungstypen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ........................... 6
Tab. 2: Zuordnung der Biotoptypen zu Bewertungsklassen der Biotopfunktion
aufgrund der ermittelten Biotopwerte .......................................................................... 7
Tab. 3: Bewertung der Biotopfunktion der Biotop- und Nutzungstypen ................................... 7
Tab. 4: Flächenanteile der Biotoptypen im Ausgangszustand ................................................ 7
Tab. 5: Flächenanteile der Planung ........................................................................................ 9
Tab. 6: Kostenschätzung ...................................................................................................... 13
Tab. 7: Ermittlung des ökologischen Wertes des Plangebietes im Ausgangszustand ........... 13
Tab. 8: Ermittlung des ökologischen Wertes des Plangebietes im Planungszustand ............ 14
Tab. 9: Ermittlung des Mindestumfanges der Kompensation für Beeinträchtigungen
der Bodenfunktionen ................................................................................................ 16
Anhang
Anhang 1:
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5011 „Wiehl“
Protokoll der Artenschutzprüfung
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
1
PLANUNGSANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
Die Stadt Waldbröl beabsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger, Herrn Daniel
Jacobs, das bisher im Außenbereich liegende Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4,
Flurstück Nr. 123 (Teilfläche) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen. Der
bereits mit einem Wohnhaus bebaute Bereich (Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4,
Flurstücke 148 und 113, jeweils Teilfläche) wird mit einer „Klarstellungssatzung“ nach § 34 Abs.
4 Satz 1 Nr. 1 BauGB deklaratorisch ausgewiesen.
Im Rahmen des Satzungsverfahrens sind für das Grundstück Flurstück Nr. 123 eine
Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich sowie eine fachgutachterliche Aussage zu den
artenschutzrechtlichen Belangen notwendig.
Mit der Ortslagenabgrenzungssatzung werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die
zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der
Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen sowie der Bodenfunktionen führen können. Die
Eingriffe unterliegen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
gem. §§ 14ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
In dem vorliegenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB) wird die planerische
Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB sowie die
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG dokumentiert. Der LFB
beinhaltet folgende Angaben, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft
erforderlich sind und die Voraussetzungen für eine sachgerechte Abwägung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber anderen Belangen schaffen:
 Erfassung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten unter
besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope (Naturhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt, des
Bodens und des Landschaftsbildes).
 Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs (Prognose und
Bewertung der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit von Natur und Landschaft einschl. Darstellung der Möglichkeiten zur
Vermeidung und/oder Minderung der Eingriffe in Natur und Landschaft),
 Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Minderung, zum
Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen.
Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
1
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Gemäß § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom
Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen sind
durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die durch
den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushaltes oder der Landschaft gleichwertig
wiederherzustellen und zu kompensieren. Ist auch die Durchführung von Ersatzmaßnahmen
nicht möglich, ist der Eingriff durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Im vorliegenden Fall
ist es möglich, den Eingriff in Natur und Landschaft durch Begrünungsmaßnahmen vor Ort und
eine an den Vorhabenbereich anschließende Ausgleichsmaßnahme vollständig zu
kompensieren.
Das Planungsbüro HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Umwelt ▪ Stadt ▪ Land, 51580 Reichshof
wurde im Mai 2014 von dem Vorhabenträger, Herrn Daniel Jacobs mit der Erarbeitung des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (LFB) einschl. Artenschutzprüfung gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG beauftragt.
2
DARSTELLUNG UND BEWERTUNG DER ÖKOLOGISCHEN UND
LANDSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN
2.1
Planungsvorgaben
Der Vorhabenbereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl als „Flächen für die
Landwirtschaft“ dargestellt. Im Landschaftsplan Nr. 4 Nümbrecht/Waldbröl ist der
Vorhabenbereich als vom Landschaftsschutz ausgenommene Fläche dargestellt. Das
Biotopkataster Nordrhein-Westfalen (LANUV-Biotopkartierung schutzwürdiger Bereiche)
weist im Plangebiet und dessen näherer Umgebung keine schutzwürdigen Biotope aus. Es sind
keine Biotope/Biotoptypen nach § 30 BNatschG und § 62 LG NRW („geschützte Biotope“)
betroffen.
Konkrete Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFH-Lebensräume liegen für das Plangebiet nicht vor. Die erhebliche Beeinträchtigung eines gemeldeten
FFH-Gebietes bzw. maßgeblicher Bestandteile eines FFH-Gebietes ist durch das Planvorhaben
nicht zu erwarten.
2.2
Realnutzung
Der Vorhabenbereich liegt in einem schwach von Nordwesten nach Südosten abfallendem
Gelände. Das zu überplanende Grundstück befindet sich im nördlichen Anschluss an die
vorhandene Bebauung der Ortslage „Grünenbach“. Die Bauflächen der Klarstellungssatzung
werden bereits von Bebauung, aber auch von Gartenflächen, Gehölzen und Fettwiese geprägt.
Die im Rahmen der 3. Ergänzung der Satzung geplante Baufläche wird von einer intensiv
genutzten Pferdeweide/Intensivwiese geprägt.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
2
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Die Lage des Vorhabenbereichs ist in Abbildung 1 dargestellt.
Bauflächen Planung
Bauflächen der
Klarstellungssatzung
Abb. 1: Lage des Vorhabenbereichs (ohne Maßstab); Quelle: Information und Technik, NRW (2014)
2.3
Geologie / Böden / Wasser
Im Vorhabenbereich hat sich aus den mitteldevonischen Tonschiefer-Böden überwiegend
Typische Braunerde, z.T. Pseudogley-Braunerde (B 32) entwickelt. Die schluffigen Lehmböden
mit einer mittleren Entwicklungstiefe, die meist in Ober- und Mittelhanglagen vorkommen,
werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Stellenweise tritt schwache Staunässe auf. Der
Boden weist eine mittlere, z. T. geringe Sorptionsfähigkeit, eine geringe nutzbare
Wasserkapazität und eine mittlere Wasserdurchlässigkeit auf. Seine Ertragsfähigkeit ist als
gering bis mittel einzuschätzen (Wertzahlen zwischen 30 und 50).
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
3
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Der nordwestliche Bereich wird von Braunerde, stellenweise Pseudogley-Braunerde (B33)
geprägt. Dieser Bodentyp weist mittlere Erträge, eine mittlere bis hohe Sorptionsfähigkeit, eine
mittlere bis hohe nutzbare Wasserkapazität und eine mittlere Wasserdurchlässigkeit auf. Er wird
mit Wertzahlen von 40-55 belegt.
Gemäß des Bodenbewertungsverfahrens des Oberbergischen Kreises („Vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen und Einrichtung eines Ökokontos im Rahmen der Bauleitplanung im
Oberbergischen Kreis“) zählen diese Bodentypen zu den Böden mit allgemeiner Bedeutung.
In der Karte der schutzwürdigen Böden NRW (Geologischer Dienst NRW, 2004) ist die
Braunerde, stellenweise Pseudogley-Braunerde (B 33) der Schutzwürdigkeitsstufe 1
(schutzwürdig) für die Regelungs- und Pufferfunktion und für die natürliche Bodenfruchtbarkeit
eingestuft.
Die „Digitale Bodenbelastungskarte“ weist für das Gebiet derzeit keine erhöhte Belastung von
umweltgefährlichen Stoffen nach. Gefährdungen der wohnbaulich nutzbaren Flächen durch
Bodenbelastungen sind voraussichtlich nicht zu erwarten.
Angaben über Bodenbelastungen durch toxische Stoffe etc. sowie über Altablagerungen bzw.
Altlasten-Verdachtsflächen liegen für das Plangebiet zurzeit nicht vor.
Im eingriffsrelevanten Bereich ist von natürlichen Bodenverhältnissen auszugehen.
Oberflächengewässer kommen innerhalb des Plangebiets und in dessen näherer Umgebung
nicht vor.
Ergiebige nutzbare Grundwasservorkommen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Als
Grundwasserleiter und für die Grundwassergewinnung hat der unterirdische Wasserkörper nur
eine geringe Bedeutung. Es ist aufgrund der geologischen Verhältnisse von einer geringen
Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers auszugehen.
2.4
Pflanzen- und Tierwelt, Biotope und faunistische Funktionsbeziehungen
2.4.1
Flora
Die Erfassung der Nutzungs- und Biotopstrukturen im Bereich des Vorhabens erfolgte im
Rahmen einer Begehung des Gebietes im Juni 2014. Die Zuordnung und Bezeichnung der
dabei vorgefundenen Biotoptypen erfolgt nach der „Methode zur ökologischen Bewertung der
Biotopfunktion von Biotoptypen“ (FROELICH + SPORBECK, 1991) unter Berücksichtigung des
Biotoptypenschlüssels des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
NRW.
Im eingriffsrelevanten Bereich kommen der im Folgenden beschriebene Nutzungs- und
Biotoptyp vor. Die Verteilung wird in Abb. 2 dargestellt.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
4
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv gedüngte Weide (EA31/EB31)
Der eingriffsrelevante Bereich wird sowohl zur Beweidung mit Pferden, als auch als Wiese
genutzt. Die landwirtschaftlich genutzte Weide/Wiese ist relativ artenarm. Zu den in diesem
Naturraum häufig anzutreffenden Weidelgras-Weißklee-Gesellschaften zählen u. a. folgende
Arten: Weidelgras (Lolium perenne), Kriechender Weißklee (Trifolium repens), Kriechender
Hahnenfuß (Ranunculus repens), Rot-Schwingel (Festuca rubra agg.), Löwenzahn (Taraxacum
officinale), Gänseblume (Bellis perennis), Wiesen-Lieschgras (Phleum pratense) und WiesenSauerampfer (Rumex acetosa).
Artenarme Intensiv-Fettwiese/
Intensiv gedüngte Weide (EA31/EB31)
Abb. 2: Nutzungs- und Biotopstrukturen im Plangebiet (ohne
Maßstab), Quelle: Information und Technik, NRW, 2014
Abb. 3: Artenarme Intensiv-Fettwiese
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
5
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Bewertung der Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen
Grundlage der ökologischen Beurteilung und Einstufung der Biotop- und Nutzungstypen
bezüglich ihrer Lebensraumfunktion ist die „Methode zur ökologischen Bewertung der
Biotopfunktion von Biotoptypen“ (FROELICH + SPORBECK, 1991). Zur Beurteilung werden
sieben Bewertungskriterien herangezogen:
Tab. 1: Bewertungskriterien für die Ermittlung der Bedeutung der Biotopfunktion von Biotopund Nutzungstypen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
Bewertungskriterien (FROELICH + SPORBECK 1991)
Hauptkriterien
Teilkriterien
1. Natürlichkeit (N)
2. Wiederherstellbarkeit (W)
a. Entwicklungsdauer
b. Räumliche und standörtliche
Wiederherstellbarkeit
b.a. abiotische Standortfaktoren
b.b. Vorkommen stenöker Arten (Indikatorarten)
3. Gefährdungsgrad (G)
a. Entwicklungstendenz
b. Vorkommen von Arten der Roten Listen
c. Empfindlichkeit gegenüber Eutrophierung
4. Maturität (M)
5. Struktur- und Artenvielfalt
(SAV)
a. Strukturvielfalt
b. Artenvielfalt
6. Häufigkeit (H)
7. Vollkommenheit (V)
a. Vollkommenheit des Artenbestandes
b. Ausbildung von Synusien-Komplexen oder Zonierungen
Die Bewertungseinstufung der „Vollkommenheit“ wird i.d.R. im Rahmen der EingriffsAusgleichsbewertung nicht vorgenommen, weil sie nur bei Biotoptypen mit Natürlichkeits- und
Gefährdungsgraden 4 oder 5 herangezogen wird. Diese Biotoptypen kommen in der Praxis der
Eingriffsregelung fast nie oder nur sehr selten vor. Im eingriffsrelevanten Vorhabenbereich
kommen Biotoptypen mit Natürlichkeits- oder Gefährdungsgrad ≥4 nicht vor. Auf die Bewertung
der Vollkommenheit wird daher in diesem Fall verzichtet.
Bei FROELICH + SPORBECK (1991) sind, unterschieden in sechs Naturraumgruppen,
Bewertungstabellen für nahezu alle Biotoptypen in NRW aufgeführt. Die angegebenen
Wertzahlen sind Anhaltswerte, die unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten überprüft
und, wenn erforderlich, angepasst werden.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
6
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Der Planbereich liegt in der Naturraumgruppe 5 – Paläozoisches Bergland. Dieser
naturräumlichen Einteilung liegt die regionalisierte Rote Liste der Pflanzengesellschaften in
Nordrhein-Westfalen (VERBÜCHELN, G. et al., 1998) zugrunde, somit können die
Entwicklungstendenz und der Gefährdungsgrad der betroffenen Biotoptypen für den Naturraum
abgeschätzt werden. Die Ausprägung der vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen wird vom
Kartierer vor Ort erfasst. Jedem der Einzelkriterien wird eine Wertzahl von 0 bis 5 zugeordnet.
Die Wertzahlen der insgesamt 6 berücksichtigten Kriterien werden additiv zum ökologischen
Gesamtwert (ÖWB) verknüpft. Der ÖWB kann daher maximal den Wert 30 erreichen. Je nach
Höhe des ermittelten ÖWB werden insgesamt 6 Wertstufen (0-V) unterschieden. Die römischen
Zahlen geben die Bedeutung der Biotopfunktion der Biotoptypen bzw. ihre Schutzwürdigkeit an.
Tab. 2: Zuordnung der Biotoptypen zu Bewertungsklassen der Biotopfunktion aufgrund der
ermittelten Biotopwerte
(Wertstufe)
0
I
II
III
IV
V
Bedeutung Biotopfunktion
sehr gering
bis unbed.
gering
mittel
hoch
sehr hoch
außerord.
hoch
Ökologischer
Gesamtwert (ÖWB)
0-6
7-12
13-18
19-23
24-28
29-30
Struktur- u.
Artenvielfalt
Häufigkeit
Summe (Biotopwert)/
Wertstufe
“§ 30 Biotop“1
Artenarme Intensiv-Fettwiese/
Intensiv gedüngte Weide
Reifegrad
EA 31/
EB 31
Gefährdungsgrad
Biotoptypen
Wiederherstellbarkeit
Code
Natürlichkeit
Tab. 3: Bewertung der Biotopfunktion der Biotop- und Nutzungstypen
2
1
1
3
2
1
10/I
nein
Die folgende Tabelle zeigt die Flächenanteile der Biotoptypen im Ausgangszustand:
Tab. 4: Flächenanteile der Biotoptypen im Ausgangszustand
Biotoptyp
Artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv gedüngte Weide (EA 31/EB 31)
Gesamtfläche:
Flächenanteile
690 m²
690 m²
Der beschriebene Biotoptyp hat für die lokale Tier- und Pflanzenwelt aufgrund der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung eine geringe Bedeutung.
1
Schutz bestimmter Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
Hier wird angegeben, ob ein Biotoptyp dem besonderen Schutz gemäß § 30 BNatSchG/§ 62 LG NRW unterliegt.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
7
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
2.4.2
Fauna
Aufgrund des kurzen Bearbeitungszeitraumes konnten keine faunistischen Kartierungen
durchgeführt werden. Die Einschätzung der faunistischen Bedeutung des kartierten Biotop- und
Nutzungstyps basiert auf Grundlage der Sichtbeobachtungen während der Begehung, der
vorkommenden Habitatstrukturen, ihrer möglichen Vernetzung mit angrenzenden Biotopen und
der bestehenden Vorbelastung durch Nutzungen und sonstige Störeinflüsse. Die
artenschutzfachliche Bedeutung und Betroffenheit der potenziellen Artvorkommen im geplanten
Eingriffsbereich wird in Kapitel 6 dargestellt.
Konkrete Hinweise bzw. Angaben über das Vorkommen „besonders / streng geschützter Arten“
gemäß Anlage 1 Sp. 2 und 3 BArtSchV, EU-ArtenschutzVO Anhang A und B, Arten der EU-VRL
Anhang I und FFH-RL Anhang IV-Arten, die ggf. durch das Planvorhaben gestört bzw. deren
Wohn-, Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten zerstört werden könnten, liegen bisher nicht vor.
Das
Landschaftsinformationssystem
(LINFOS)
(http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5011) weist für das Messtischblatt 5011 „Wiehl“ die in
Anlage 1 aufgeführten „Planungsrelevanten Arten“ aus.
Die erhebliche Betroffenheit von „Planungsrelevanten Arten“ des Anhangs IV der FFH-RL sowie
von europäischen Vogelarten kann ausgeschlossen werden (s. Kap. 6).
2.5
Klima und Luft
Der ozeanisch bestimmte Klimaeinfluss prägt auch die bioklimatischen Verhältnisse im
Vorhabenbereich. Kennzeichnend ist ein regenreiches und mäßig kühles Klima, mit ca. 1.000 1.100 mm Jahresniederschlag, mittlerer Temperatur von 0 bis -1° C im Januar und einer
Julitemperatur von 15 - 16° C. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur liegt bei ca. 8° C.
Das Wettergeschehen wird überwiegend durch die vorherrschende Westwindströmung geprägt.
Im Plangebiet sind daher West-Südwest-Windlagen mit mittleren Windgeschwindigkeiten
bestimmend. Im Winter treten zeitweise auch Ost-Südost-Windlagen auf.
2.6
Landschaft; Erholung
Das Landschaftsbild wird durch die Grünlandbewirtschaftung mit angrenzenden
Siedlungsflächen geprägt. Die Lage des Plangebietes ermöglicht Blickbeziehungen im
Nahbereich.
Mit der Ergänzung der Ortslagenabgrenzungssatzung wird der bisherige Ortsrand in diesem
Bereich weiter nach Norden verlagert.
Das Plangebiet hat eine geringe Bedeutung für die landschaftsorientierte Erholung und die
Feierabenderholung der ortsansässigen Bevölkerung, da es eingezäunt ist.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
8
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
2.7
Kultur- und Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und öffentlichem
Interesse sind, sowie Bodendenkmäler gem. § 3 Denkmalschutzgesetz NRW sind im
unmittelbaren Umfeld des Vorhabensbereiches nicht vorhanden.
3
EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT
Auf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 123 mit
einer Gesamtgröße von 690 m² soll ein Wohnhaus errichtet werden. Die
Grundstückserschließung erfolgt über die bereits vorhandene Ortsstraße „Hasenacker“. Es wird
von einer Grundflächenzahl von GRZ 0,3 als Obergrenze ausgegangen.
Mit der Errichtung des Wohngebäudes werden infolge Versiegelung/Überbauung die
vorhandene Nutzungs- und Biotoptypstruktur (Artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv gedüngte
Weide) beansprucht. Diese Wirkungen sind in der Regel dauerhaft. Die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes wird dauerhaft eingeschränkt bzw. die Funktionen entfallen vollständig. Im
Hinblick auf die Biotopfunktion handelt es sich wegen der geringen Empfindlichkeit des
Biotoptyps zwar um einen nachhaltigen, allerdings nicht um einen erheblichen Eingriff in Natur
und Landschaft.
Neben dem vollständigen Biotopfunktionsverlust infolge Überbauung/Versiegelung kommt es
baubedingt zur weiteren Inanspruchnahme des Biotopes. Diese Inanspruchnahme ist
vorübergehend und auf die Bauzeit beschränkt. Auf diesen Flächen erfolgt nach Bauende die
Anlage von Gartenflächen. Die restlichen Flächen werden ebenfalls in Gartenfläche umgenutzt.
Der Umfang der Flächeninanspruchnahme stellt sich wie folgt dar:
Tab. 5: Flächenanteile der Planung
Gesamtgröße der Baugrundstücke
davon max. Überbaubarkeit
davon Größe der Gartenflächen
Flächenanteile
690 m²
207 m²
483 m²
Durch das Planvorhaben werden insgesamt max. 207 m² artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv
gedüngte Weide vollständig überbaut und versiegelt. Die weiteren Teile der IntensivWiese/Weide werden in Gartenfläche umgewandelt.
Die Neuversiegelung von Bodenflächen ist als nachhaltiger und erheblicher Eingriff zu
beurteilen. Die Oberflächen- und Grundwasserverhältnisse werden nicht erheblich
beeinträchtigt. Abwassertechnisch wird das Baugrundstück an das vorhandene
Erschließungssystem angeschlossen.
Aufgrund der Ausprägung der klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse sind keine
erheblichen und/oder nachhaltigen Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben zu erwarten.
Durch die Errichtung des Wohngebäudes wird das Landschaftsbild am nördlichen
Siedlungsrand von Waldbröl-Grünenbach unter
Berücksichtigung der geplanten
Begrünungsmaßnahme B 1 nicht erheblich beeinträchtigt, da sie zur Eingrünung des Geländes
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
9
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
beiträgt.
4
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE MASSNAHMEN
4.1
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB
Schutzmaßnahmen Boden und Wasser
Vor und während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz
zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979;
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die unnötige
Verdichtung, Umlagerung oder Überschüttung von Boden führt zu Störungen des
Bodengefüges, mindert die ökologische Stabilität und verändert die Standorteigenschaften in
Bezug auf Wasserhaushalt, Bodenleben und Vegetation. Diese Störungen sind möglichst zu
vermeiden. Der Oberboden ist, soweit noch vorhanden, abzutragen, sachgerecht zu lagern und
später wieder einzubauen.
Während der Bauarbeiten sind Schutz- und Sicherungsmaßnahmen beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen zu treffen. Die Lagerung von Kraftstoffen, Ölen sowie das
Betanken von Baufahrzeugen und Maschinen sollen auf versiegelten Flächen oder sonstigen
gegen Leckagen im Erdreich gesicherten Flächen erfolgen.
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Flächenversiegelung
Die anlagebedingten Beeinträchtigungen infolge Überbauung und Versiegelung von
Bodenflächen sind als dauerhafter irreversibler Eingriff zu bewerten. Durch die Vorgabe der
Grundflächenzahl von 0,3 (ohne Überschreitung) wird die maximale überbaubare Fläche auf
207 m² begrenzt.
Begrünungsmaßnahmen
B1
Anlage von Gartenflächen (ca. 483 m²)
Die Anlage von Hausgartenfläche mit den „traditionellen Gestaltungselementen“ wie z.
B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen, Hecken, Solitärsträucher, Staudenrabatten
etc. trägt zur Teilkompensation von Eingriffswirkungen bei (Boden, Biotop- und
Lebensraumfunktion, Landschaftsbild). Diese Maßnahmen erfüllen allgemeine
ökologische Funktionen im Wirkungsgefüge des Naturhaushalts und führen zur
teilweisen Neugestaltung des Landschafts- und Ortsbildes.
Die Anlage der Hausgartenfläche wird im Rahmen der Bilanzierung von Eingriff und
Ausgleich mit einem entsprechenden ökologischen Wert angesetzt.
Ausgleichsmaßnahmen
A1
Anlage einer Obstwiese (ca. 676 m²/7 Stück)
Für die nicht innerhalb des Vorhabenbereichs zu kompensierenden Eingriffe ist eine
Streuobstwiese mit einer Fläche von ca. 676 m² auf dem Flurstück 123 (nördlich an das
Baugrundstück angrenzend) anzulegen (s. Abb. 4). Die Obstgehölze übernehmen lokale
Lebensraumfunktionen für eine Reihe von heimischen Vogelarten, Kleinsäuger und
Insekten und erhöhen die strukturelle Vielfalt der Landschaft.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
10
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Es sind Sorten der folgenden Pflanzenauswahlliste zu verwenden:
Obstgehölze: Apfelsorten: Großer Rheinischer Bohnapfel, Riesen Boikenapfel, Roter
Boskoop, Jakob Lebel, Danziger Kantapfel, Doppelte Luxemburger
Renette, Rheinischer Winterrambour, Rheinische Schafsnase, Ontarioapfel
Birnensorten: Gute Luise, Gute Graue, Gellerts Butterbirne
Kirschsorten: Büttners Rote Knorpelkirsche, Große Schwarze
Knorpelkirsche, Frühe Rote Meckenheimer
Pflaumen: Deutsche Hauszwetsche, Bühler Frühzwetsche sowie diverse
oberbergische Lokalsorten
Pflanzgröße: Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm, Kronenansatz in 180-200 cm
Höhe
Pflege:
Pflanzenverankerung mittels Dreibock, Anwuchskontrolle, jährlicher
Erziehungsschnitt in den ersten 9 Jahren, Erhaltungsschnitt alle 4 Jahre
vom 10. bis 30. Standjahr, Unterhaltungspflege
Die Fläche unter den Obstbäumen wird zukünftig extensiv nach den Richtlinien des
Oberbergischen Kulturlandschaftsprogramms (OKULA) bewirtschaftet:
 1-2 malige Mahd ab dem 15.06. und/oder extensive Beweidung (keine Pferde, keine
Ziegen), keine Winterbeweidung
 Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel und Pflanzenbehandlungsmittel
Entwicklungspflege
Für die Gehölzpflanzungen werden für mindestens 3 Jahre Anwuchs- und
Bestandspflege gemäß der DIN 18919 nach erfolgter Fertigstellungspflege durchgeführt.
Pflanzenausfälle sind im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege
funktionsgerecht mit einheimischen bodenständigen Arten aus der genannten
Pflanzenauswahlliste zu ersetzen.
Durchführung der Ausgleichsmaßnahme
Die Anpflanzung ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Bauarbeiten durchzuführen.
Sie wird auf dem im Eigentum des Bauherrn befindlichen Grundstück umgesetzt. Die
Durchführung der Maßnahme ist durch Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung
zwischen dem Bauherrn und der Stadt Waldbröl vor Inkraftsetzung der Satzung nach §
34 BauGB zu sichern.
Die Durchführung der beschriebenen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen ist zur
Erzielung der ökologischen und landschaftsgestalterischen Funktionsfähigkeit der
Flächen unbedingt notwendig.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
11
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Gemäß folgender Tabelle ergibt sich der Flächenbedarf für die Ausgleichsmaßnahme wie folgt:
Tab. 1: Ökologischer Wert der Ausgleichsmaßnahme
Geplanter Biotoptyp
Fläche (m²)
(Code)
Ökologischer
Wertzuwa
Fläche (m²) x
Ausgangszustand/
chs
Wertzuwachs
Ökologischer
= ÖW
Planungszustand
Obstwiese,
676
10/17
7
4.732
ohne alte Hochstämme (HK21)
Der Planungszustand mit Lage der Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist der folgenden
Abbildung zu entnehmen.
A 1 - Anlage einer
Obstwiese
B 1 – Anlage von Gartenflächen
Abb. 4: Planungszustand, Maßnahmen (ohne Maßstab),
Information und Technik, NRW (2014)
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
12
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
4.2
Kostenschätzung
Die Kosten für die Durchführung der landschaftspflegerischen Pflanzmaßnahmen einschließlich
Fertigstellungs-, Entwicklungspflege und 30-jähriger Unterhaltungspflege sind geschätzt. Bei
den Kosten der durchzuführenden Maßnahmen sind die Material-, Fertigstellungs-,
Entwicklungs- und Unterhaltungspflegekosten nach gängigen marktüblichen Preisen der Region
so kalkuliert, als wenn eine Fachfirma des Garten- und Landschaftsbaus die Maßnahmen
durchführt.
Die Begrünungsmaßnahme B 1 wird dabei nicht berücksichtigt, da davon ausgegangen wird,
dass diese im Zuge der Bautätigkeiten mit eingeplant wird.
Die geschätzten Herstellungskosten (einschl. 3-jähriger Fertigstellungs- und Entwicklungspflege
sowie insgesamt 30-jähriger Unterhaltungspflege) ergeben sich wie folgt für die einzelnen
Kostenteilungsabschnitte:
Tab. 6: Kostenschätzung
Ermittlung der zu erwartenden Kosten
Kosten
A 1 – Anlage einer Obstweise, ca. 676 m²/7 Stück
Erwerb
Pflanzenmaterial,
Pflanzung,
Befestigung,
Fertigstellungs-
und
Entwicklungspflege; 250,00 €/Stück
1.750,00 €
Gesamtkosten, netto
1.750,00 €
5
ERMITTLUNG DES AUSGLEICHSBEDARFS
5.1
Biotopfunktion
Die
Ermittlung
des
notwendigen
Umfanges
der
landschaftspflegerischen
Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidbaren Eingriffe in die Biotop- und Lebensraumfunktion
erfolgt auf Grundlage der ökologischen Bewertung in Anlehnung an das Biotopwertverfahren
von FROELICH + SPORBECK (1991). Zunächst wird der Biotopwert des Plangebietes im
Ausgangszustand vor dem Eingriff ermittelt. Hierzu wird der Biotopwert des Biotoptyps
„Artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv gedüngte Weide“ mit dem betroffenen Flächenanteil
multipliziert.
Die ökologische Bewertung wird für den eingriffsrelevanten Bereich dargestellt.
Biotopwert des Plangebietes im Ausgangszustand:
Tab. 7: Ermittlung des ökologischen Wertes des Plangebietes im Ausgangszustand
Betroffener Biotoptyp
Fläche (m²)
(Code)
Biotopwert (s. Tab. 3)
Fläche (m²) x
ÖWB
Biotopwert
(s. Tab. 4)
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
13
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Artenarme Intensiv-Fettwiese/
690
10
6.900
Intensiv gedüngte Weide
(EA31/EB31)
Ökologischer Wert Ausgangszustand:
6.900
Im nächsten Schritt wird der ökologische Wert des Plangebietes im Planungszustand ermittelt.
Hierbei wird gem. FROELICH + SPORBECK (1991) der Entwicklungszustand der Biotoptypen
nach einer Entwicklungsdauer von 30 Jahren bewertet.
Biotopwert des Plangebietes im Planungszustand:
Tab. 8: Ermittlung des ökologischen Wertes des Plangebietes im Planungszustand
Betroffener Biotoptyp
Fläche (m²)
(Code)
Biotopwert
Fläche (m²) x
ÖWB
Biotopwert
Versiegelte Fläche/Gebäude (HY1/HN21)
207
0
0
Garten mit geringem Gehölzbestand (HJ 5)
483
6
2.898
Ökologischer Wert Planungszustand:
2.898
Aus der Differenz zwischen Ausgangszustand und Planungszustand ergibt sich der
Kompensationsbedarf für die Eingriffe ins Biotoppotenzial:
Ökologischer Wert Ausgangszustand:
Ökologischer Wert Planungszustand:
Bilanz (Planungszustand - Ausgangszustand):
6.900 ÖW
2.898 ÖW
- 4.002 ÖW
Die Bilanzierung ergibt, dass bei Berücksichtigung der Begrünungsmaßnahme B 1 durch das
Planvorhaben der Eingriff in die Biotopfunktion nicht vollständig ausgeglichen werden kann und
ein Defizit von 4.002 ÖW verbleibt. Dieses wird über die Ausgleichsmaßnahme A 1
kompensiert.
5.2
Bodenfunktion
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Böden im Naturhaushalt werden für erhebliche
Eingriffe in den Boden besondere und zusätzliche Ausgleichsforderungen gestellt. Für die
Ermittlung des Eingriffs in das Bodenpotenzial werden gemäß Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises die „Bewertungsgrundsätze und
Ausgleichsverpflichtungen für Eingriffe in das Bodenpotenzial des Oberbergischen Kreises“
zugrunde gelegt (vgl. GRÜNER W INKEL, 2001: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und
Einrichtung eines Ökokontos im Rahmen der Bauleitplanung im Oberbergischen Kreis).
Durch das Planvorhaben wird Boden der Kategorie I (Böden mit allgemeiner Bedeutung für den
Naturhaushalt) dauerhaft durch Versiegelung und Überbauung in Anspruch genommen.
Eingriffe in Böden der Kategorie I sind im Verhältnis 1:0,5 (bei Versiegelung) zu kompensieren.
Böden, die infolge der Bautätigkeiten in Anspruch genommen werden und deren Bodengefüge
nachhaltig verändert wird, sind im Verhältnis 1:0,3 zu kompensieren. Gemäß den o. a.
Bewertungsgrundsätzen für Eingriffe in Böden ergibt sich demnach folgende EingriffsHKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
14
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
/Ausgleichsermittlung:
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
15
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Tab. 9: Ermittlung des Mindestumfanges der Kompensation für Beeinträchtigungen der
Bodenfunktionen
Betroffener Boden
Art
der
Umfang
Ausgleichsbedarf
Beeinträchtigung
Boden der Kategorie I:
Typische Braunerde, z. T.
Pseudgley-Braunerde;
Braunerde, stellenweise
Pseudogley-Braunerde
Versiegelung und
Überbauung des Bodens
Gesamt:
207 m²
207 m² x 0,5 = 104 m²
207 m²
104 m²
Für den Eingriff in die Bodenfunktionen ergibt sich ein Kompensationsflächenbedarf von
104 m².
Entsiegelungsmaßnahmen sind innerhalb des Plangebietes und im näheren Umfeld nicht
möglich.
Der Eingriff in die Bodenfunktion wird über die Ausgleichsmaßnahme A 1 kompensiert. Durch
Verzicht auf intensive landwirtschaftliche Nutzung und der Anlage einer Obstwiese kommt es
zur Verminderung von stofflichen und nicht stofflichen Einträgen in den Boden. Diese können
gem. des Bodenbewertungsverfahrens des Oberbergischen Kreises „Vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen und Einrichtung eines Ökokontos im Rahmen der Bauleitplanung des
Oberbergischen Kreises“ im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Daraus ergibt sich ein
Ausgleichsbedarf von 728 ÖW (104 m² x 7 ÖW/m²).
5.3
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die genannten Maßnahmen sowohl qualitativ als auch
in ihrem Umfang geeignet sind, die Eingriffe in Natur und Landschaft adäquat zu kompensieren.
6
ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG DES PLANVORHABENS
GEMÄSS § 44 ABS. 1 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
Aufgrund der unvermeidbaren Inanspruchnahme von Intensiv-Fettwiese/-weide ist eine
spezielle Artenschutzprüfung (ASP) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen, da nicht
auszuschließen ist, dass vom Planvorhaben besonders geschützte Arten (nationale
Schutzkategorie), streng geschützte Arten (national) einschl. der FFH-Anhang IV-Arten oder
europäische Vogelarten betroffen sein könnten. Hierbei sind die Zugriffsverbote gem. § 44 Abs.
1 BNatSchG zu beachten.
Die Artenschutzprüfung erfolgt als Risikoeinschätzung.
Sichtbeobachtungen von der Kartierung im Juni 2014.
Zugrunde
gelegt
werden
Das
Landschaftsinformationssystem
(LINFOS)
(http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5011) weist für das Messtischblatt 5011 „Wiehl“ die in
Anlage 1 aufgeführten „Planungsrelevanten Arten“ in dem vom Eingriff betroffenen
Lebensraumtyp „Fettwiese/-weide“ aus.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
16
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Der Vorhabenbereich bietet keine geeigneten Strukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten
von Fledermäusen, da weder Gehölze, noch Gebäude vorhanden sind. Das Gebiet eignet sich
allerdings als Teil eines Nahrungshabitates. Da jedoch die Möglichkeit besteht, auf
angrenzende Flächen auszuweichen, handelt es sich nicht um ein essentielles
Nahrungshabitat. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44
Abs. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden.
Für Greifvögel bzw. Eulen geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste, große
Baumhöhlen) wurden im Plangebiet nicht vorgefunden. Der Verlust von Individuen sowie die
Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten kann somit ausgeschlossen werden. Der
Grünlandbereich ist als Jagdhabitat für alle Greifvogel- und Eulenarten anzusehen. Da in der
näheren Umgebung weitere, großflächige Offenlandflächen zur Verfügung stehen, die sich als
Nahrungshabitat ebenfalls eignen, handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat.
Es besteht die Möglichkeit auf andere Flächen mit einem ausreichenden Nahrungsangebot
auszuweichen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen von
Greifvögeln und Eulen ist nicht zu erwarten.
Für alle potenziell im eingriffsrelevanten Bereich vorkommenden Spechtarten sind Alt- und
Totholz in ihrem Lebensraum wichtig. Ein Vorkommen im Vorhabenbereich ist als
unwahrscheinlich einzustufen, da die für diese Arten notwendigen Strukturen fehlen. Das
Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann
somit ausgeschlossen werden.
Die Mehlschwalbe könnte an Gebäuden, die an den Vorhabenbereich angrenzen grundsätzlich
vorkommen. Geeignete Flächen zum Nahrungserwerb sind aber auch in der näheren
Umgebung zu finden, sodass es sich beim Plangebiet nicht um ein essentielles
Nahrungshabitat handelt. Das Vorkommen der Rauchschwalbe ist als unwahrscheinlich
einzustufen, da sie extensiv genutzte Bereiche als Lebensraum nutzt. Eine Verschlechterung
des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der genannten Arten ist nicht zu erwarten.
Vom Neuntöter werden Heckenlandschaften mit Wiesen und Weiden, trockene Magerrasen und
gebüschreiche Feuchtgebiete, sowie größere Windwurfflächen besiedelt. Wichtig ist für ihn
auch die extensive Nutzung des potenziellen Lebensraumes. Da der Vorhabenbereich durch
die angrenzende Bebauung sowie durch die intensive Bewirtschaftung des nordwestlich
gelegenen Grünlands jedoch häufig gestört wird, stellen die Biotopstrukturen im Plangebiet
keine geeignete
Brutstätte
dar.
Das Eintreten
artenschutzrechtlich
relevanter
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden.
Die Feldlerche gilt als Bodenbrüter der offenen Kulturlandschaft und bevorzugt extensiv
genutzte Bereiche. Ackerflächen und extensiv genutzte Säume werden als Bruthabitat genutzt.
Ein mögliches Nahrungshabitat im Vorhabenbereich ist nicht ausgeschlossen, jedoch bestehen
angrenzend weitere, großflächige Nahrungsflächen, auf die die Art bei Bedarf ausweichen
kann. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden.
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
17
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Hauptvorkommen
des
Gartenrotschwanzes
sind
mittlerweile
Randbereiche
von
Heidelandschaften und Kiefernwälder. Aber auch alte Obstwiesen, sowie Feldgehölze, Alleen,
Auengehölze und lichte Mischwälder stellen einen Lebensraum dar. Damit bildet der
Vorhabenbereich keinen geeigneten Lebensraum. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden.
Der Graureiher jagt bevorzugt an Stillgewässern, an offenen, strukturarmen
Fließgewässerabschnitten oder im Offenland. Das Plangebiet stellt ein potenzielles
Nahrungshabitat dar, jedoch bestehen angrenzend weitere, großflächige Nahrungsflächen, auf
die die Art bei Bedarf ausweichen kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der
lokalen Population der genannten Art ist nicht zu erwarten.
Die Saatkrähe benötigt für ein Vorkommen geeignete Nistmöglichkeiten. Diese befinden sich in
hohen Laubbäumen, die innerhalb des Vorhabenbereiches nicht vorhanden sind. Die Art sucht
das Plangebiet jedoch möglicherweise sporadisch zur Nahrungssuche auf. Da in der näheren
Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt
es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands
der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten.
Das Vorkommen von Amphibien kann aufgrund der für die Geburtshelferkröte nicht geeigneten
Habitatbedingungen ausgeschlossen werden.
Für die landesweit ungefährdeten, ubiquitären Vogelarten, wie z. B. Amsel, Star, Kohl- und
Blaumeise, Buch- und Grünfink wurde ermittelt, dass das Eintreten eines Verbotstatbestandes
(Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Verlust der ökologischen
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für diese Arten auszuschließen ist. Sie sind im
Allgemeinen wenig empfindlich gegen Störungen, anpassungsfähig und flexibel hinsichtlich
ihrer Lebensräume und daher landesweit in einem günstigen Erhaltungszustand. Daher besteht
keine Erfordernis, diese Arten einer weiter gehenden Betrachtung zu unterziehen. Auch für die
Vogelarten, die auf der Vorwarnliste Nordrhein-Westfalen und/oder Deutschland stehen, war
vor diesem Hintergrund keine vertiefende Prüfung erforderlich.
Aufgestellt:
Dipl.-Ing. Norbert Hellmann
Landschaftsarchitekt BDLA AK NW
Reichshof, den 03. Juli 2014
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
18
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
7
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
FROELICH + SPORBECK; 1991: Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von
Biotoptypen. Von Dankwart Ludwig mit Beiträgen von Holger Meinig. Bochum.
GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE, 2009: Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG vom 29. Juli 2009.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2010:
Biotopkataster Nordrhein Westfalen.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2007:
Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2012
(EHEM. LÖBF), 2014: FIS-Fachinformationssystem „Streng geschützte Arten“, www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de. Zugriff am 01.07.2014
OBERBERGISCHER KREIS; 2001: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und Einrichtung eines
Ökokontos im Rahmen der Bauleitplanung im Oberbergischen Kreis.
Internetseiten:
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5011, abgerufen am
01.07.2014
http://rio.obk.de/mapbender/frames/index.php?&gui_id=RIO_Planen_Bauen_Umwelt, abgerufen
am 01.07.2014
http://www.stobo.nrw.de/?lang=de, abgerufen am 01.07.2014
http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/nutzung/index.html, abgerufen am 01.07.2014
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
19
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Anhang 1
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5011 Wiehl
Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in dem Lebensraumtyp Fettwiesen und weiden
Art
Status
Erhaltungszus Fettwiesen /tand in NRW
Wissenschaftlicher Name
weiden
Deutscher Name
Säugetiere
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
(X)
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
X
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Art vorhanden
G
(X)
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler Art vorhanden
U
X
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler Art vorhanden
U
(X)
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
(X)
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Art vorhanden
G
X
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G
(X)
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
(X)
Alauda arvensis
Feldlerche
sicher brütend
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
X
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
G
(X)
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
(X)
Corvus frugilegus
Saatkrähe
sicher brütend
G
X
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
G-
(X)
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
G
(X)
Dryocopus martius
Schwarzspecht
sicher brütend
G
(X)
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
X
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
G-
X
Lanius collurio
Neuntöter
sicher brütend
G
(X)
Milvus milvus
Rotmilan
sicher brütend
U
(X)
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
sicher brütend
U-
X
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
U-
(X)
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
(X)
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
U
X
Vögel
XX
Amphibien
Alytes obstetricans
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
20
LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil
„Grünenbach“, Bereich Hasenacker
Erläuterungen:
G
Erhaltungszustand günstig
WS
Wochenstube
U
Erhaltungszustand ungünstig
WQ
Winterquartier
XX
Hauptvorkommen
X
Vorkommen
(X)
Potenzielles Vorkommen
-
Bestandstrend abnehmend
+
Bestandstrend zunehmend
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Stand: Juli 2014
21
Herunterladen