Landschaftspflegerischer Fachbeitrag einschließlich Artenschutzprüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Grünenbach“ im Bereich Hasenacker Stand: 03. Juli 2014 Auftraggeber: Daniel Jacobs Alte Hofstraße 1 51545 Waldbröl Auftragnehmer: HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Rehwinkel 15 51580 Reichshof Tel.: 02297 / 9008-20 Fax: 02297 / 9008-29 [email protected] www.hkr-landschaftsarchitekten.de Bearbeitung: Nadine Faßbeck, M. Eng. Landschaftsarchitektur/Regionalentwicklung Dipl.-Ing. Norbert Hellmann Landschaftsarchitekt BDLA AK NW LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Inhalt 1 PLANUNGSANLASS UND AUFGABENSTELLUNG ................................................1 2 DARSTELLUNG UND BEWERTUNG DER ÖKOLOGISCHEN UND LANDSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN .............................................................2 2.1 Planungsvorgaben ................................................................................................... 2 2.2 Realnutzung ............................................................................................................ 2 2.3 Geologie / Böden / Wasser ...................................................................................... 3 2.4 Pflanzen- und Tierwelt, Biotope und faunistische Funktionsbeziehungen ................ 4 2.4.1 Flora ........................................................................................................................ 4 2.4.2 Fauna ...................................................................................................................... 8 2.5 Klima und Luft.......................................................................................................... 8 2.6 Landschaft; Erholung ............................................................................................... 8 2.7 Kultur- und Sachgüter .............................................................................................. 9 3 EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT ............................................................9 4 LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE MASSNAHMEN ................................................10 4.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB .........................................................10 4.2 Kostenschätzung ....................................................................................................13 5 ERMITTLUNG DES AUSGLEICHSBEDARFS ........................................................13 5.1 Biotopfunktion .........................................................................................................13 5.2 Bodenfunktion.........................................................................................................14 5.3 Fazit .......................................................................................................................16 6 ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG DES PLANVORHABENS GEMÄSS § 44 ABS. 1 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ ....................................16 7 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS.........................................................19 HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abb. 1: Lage des Vorhabenbereichs....................................................................................... 3 Abb. 2: Nutzungs- und Biotopstrukturen im Plangebiet ........................................................... 5 Abb. 3: Artenarme Intensiv-Fettwiese ..................................................................................... 5 Abb. 4: Planungszustand, Maßnahmen ................................................................................ 12 Tab. 1: Bewertungskriterien für die Ermittlung der Bedeutung der Biotopfunktion von Biotop- und Nutzungstypen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ........................... 6 Tab. 2: Zuordnung der Biotoptypen zu Bewertungsklassen der Biotopfunktion aufgrund der ermittelten Biotopwerte .......................................................................... 7 Tab. 3: Bewertung der Biotopfunktion der Biotop- und Nutzungstypen ................................... 7 Tab. 4: Flächenanteile der Biotoptypen im Ausgangszustand ................................................ 7 Tab. 5: Flächenanteile der Planung ........................................................................................ 9 Tab. 6: Kostenschätzung ...................................................................................................... 13 Tab. 7: Ermittlung des ökologischen Wertes des Plangebietes im Ausgangszustand ........... 13 Tab. 8: Ermittlung des ökologischen Wertes des Plangebietes im Planungszustand ............ 14 Tab. 9: Ermittlung des Mindestumfanges der Kompensation für Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen ................................................................................................ 16 Anhang Anhang 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5011 „Wiehl“ Protokoll der Artenschutzprüfung HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker 1 PLANUNGSANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Die Stadt Waldbröl beabsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger, Herrn Daniel Jacobs, das bisher im Außenbereich liegende Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 123 (Teilfläche) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen. Der bereits mit einem Wohnhaus bebaute Bereich (Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstücke 148 und 113, jeweils Teilfläche) wird mit einer „Klarstellungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB deklaratorisch ausgewiesen. Im Rahmen des Satzungsverfahrens sind für das Grundstück Flurstück Nr. 123 eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich sowie eine fachgutachterliche Aussage zu den artenschutzrechtlichen Belangen notwendig. Mit der Ortslagenabgrenzungssatzung werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen sowie der Bodenfunktionen führen können. Die Eingriffe unterliegen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §§ 14ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). In dem vorliegenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB) wird die planerische Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG dokumentiert. Der LFB beinhaltet folgende Angaben, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind und die Voraussetzungen für eine sachgerechte Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber anderen Belangen schaffen: Erfassung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope (Naturhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens und des Landschaftsbildes). Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs (Prognose und Bewertung der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft einschl. Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung und/oder Minderung der Eingriffe in Natur und Landschaft), Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Minderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen. Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 1 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Gemäß § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushaltes oder der Landschaft gleichwertig wiederherzustellen und zu kompensieren. Ist auch die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nicht möglich, ist der Eingriff durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Im vorliegenden Fall ist es möglich, den Eingriff in Natur und Landschaft durch Begrünungsmaßnahmen vor Ort und eine an den Vorhabenbereich anschließende Ausgleichsmaßnahme vollständig zu kompensieren. Das Planungsbüro HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Umwelt ▪ Stadt ▪ Land, 51580 Reichshof wurde im Mai 2014 von dem Vorhabenträger, Herrn Daniel Jacobs mit der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (LFB) einschl. Artenschutzprüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG beauftragt. 2 DARSTELLUNG UND BEWERTUNG DER ÖKOLOGISCHEN UND LANDSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN 2.1 Planungsvorgaben Der Vorhabenbereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Im Landschaftsplan Nr. 4 Nümbrecht/Waldbröl ist der Vorhabenbereich als vom Landschaftsschutz ausgenommene Fläche dargestellt. Das Biotopkataster Nordrhein-Westfalen (LANUV-Biotopkartierung schutzwürdiger Bereiche) weist im Plangebiet und dessen näherer Umgebung keine schutzwürdigen Biotope aus. Es sind keine Biotope/Biotoptypen nach § 30 BNatschG und § 62 LG NRW („geschützte Biotope“) betroffen. Konkrete Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFH-Lebensräume liegen für das Plangebiet nicht vor. Die erhebliche Beeinträchtigung eines gemeldeten FFH-Gebietes bzw. maßgeblicher Bestandteile eines FFH-Gebietes ist durch das Planvorhaben nicht zu erwarten. 2.2 Realnutzung Der Vorhabenbereich liegt in einem schwach von Nordwesten nach Südosten abfallendem Gelände. Das zu überplanende Grundstück befindet sich im nördlichen Anschluss an die vorhandene Bebauung der Ortslage „Grünenbach“. Die Bauflächen der Klarstellungssatzung werden bereits von Bebauung, aber auch von Gartenflächen, Gehölzen und Fettwiese geprägt. Die im Rahmen der 3. Ergänzung der Satzung geplante Baufläche wird von einer intensiv genutzten Pferdeweide/Intensivwiese geprägt. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 2 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Die Lage des Vorhabenbereichs ist in Abbildung 1 dargestellt. Bauflächen Planung Bauflächen der Klarstellungssatzung Abb. 1: Lage des Vorhabenbereichs (ohne Maßstab); Quelle: Information und Technik, NRW (2014) 2.3 Geologie / Böden / Wasser Im Vorhabenbereich hat sich aus den mitteldevonischen Tonschiefer-Böden überwiegend Typische Braunerde, z.T. Pseudogley-Braunerde (B 32) entwickelt. Die schluffigen Lehmböden mit einer mittleren Entwicklungstiefe, die meist in Ober- und Mittelhanglagen vorkommen, werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Stellenweise tritt schwache Staunässe auf. Der Boden weist eine mittlere, z. T. geringe Sorptionsfähigkeit, eine geringe nutzbare Wasserkapazität und eine mittlere Wasserdurchlässigkeit auf. Seine Ertragsfähigkeit ist als gering bis mittel einzuschätzen (Wertzahlen zwischen 30 und 50). HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 3 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Der nordwestliche Bereich wird von Braunerde, stellenweise Pseudogley-Braunerde (B33) geprägt. Dieser Bodentyp weist mittlere Erträge, eine mittlere bis hohe Sorptionsfähigkeit, eine mittlere bis hohe nutzbare Wasserkapazität und eine mittlere Wasserdurchlässigkeit auf. Er wird mit Wertzahlen von 40-55 belegt. Gemäß des Bodenbewertungsverfahrens des Oberbergischen Kreises („Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und Einrichtung eines Ökokontos im Rahmen der Bauleitplanung im Oberbergischen Kreis“) zählen diese Bodentypen zu den Böden mit allgemeiner Bedeutung. In der Karte der schutzwürdigen Böden NRW (Geologischer Dienst NRW, 2004) ist die Braunerde, stellenweise Pseudogley-Braunerde (B 33) der Schutzwürdigkeitsstufe 1 (schutzwürdig) für die Regelungs- und Pufferfunktion und für die natürliche Bodenfruchtbarkeit eingestuft. Die „Digitale Bodenbelastungskarte“ weist für das Gebiet derzeit keine erhöhte Belastung von umweltgefährlichen Stoffen nach. Gefährdungen der wohnbaulich nutzbaren Flächen durch Bodenbelastungen sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Angaben über Bodenbelastungen durch toxische Stoffe etc. sowie über Altablagerungen bzw. Altlasten-Verdachtsflächen liegen für das Plangebiet zurzeit nicht vor. Im eingriffsrelevanten Bereich ist von natürlichen Bodenverhältnissen auszugehen. Oberflächengewässer kommen innerhalb des Plangebiets und in dessen näherer Umgebung nicht vor. Ergiebige nutzbare Grundwasservorkommen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Als Grundwasserleiter und für die Grundwassergewinnung hat der unterirdische Wasserkörper nur eine geringe Bedeutung. Es ist aufgrund der geologischen Verhältnisse von einer geringen Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers auszugehen. 2.4 Pflanzen- und Tierwelt, Biotope und faunistische Funktionsbeziehungen 2.4.1 Flora Die Erfassung der Nutzungs- und Biotopstrukturen im Bereich des Vorhabens erfolgte im Rahmen einer Begehung des Gebietes im Juni 2014. Die Zuordnung und Bezeichnung der dabei vorgefundenen Biotoptypen erfolgt nach der „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ (FROELICH + SPORBECK, 1991) unter Berücksichtigung des Biotoptypenschlüssels des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW. Im eingriffsrelevanten Bereich kommen der im Folgenden beschriebene Nutzungs- und Biotoptyp vor. Die Verteilung wird in Abb. 2 dargestellt. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 4 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv gedüngte Weide (EA31/EB31) Der eingriffsrelevante Bereich wird sowohl zur Beweidung mit Pferden, als auch als Wiese genutzt. Die landwirtschaftlich genutzte Weide/Wiese ist relativ artenarm. Zu den in diesem Naturraum häufig anzutreffenden Weidelgras-Weißklee-Gesellschaften zählen u. a. folgende Arten: Weidelgras (Lolium perenne), Kriechender Weißklee (Trifolium repens), Kriechender Hahnenfuß (Ranunculus repens), Rot-Schwingel (Festuca rubra agg.), Löwenzahn (Taraxacum officinale), Gänseblume (Bellis perennis), Wiesen-Lieschgras (Phleum pratense) und WiesenSauerampfer (Rumex acetosa). Artenarme Intensiv-Fettwiese/ Intensiv gedüngte Weide (EA31/EB31) Abb. 2: Nutzungs- und Biotopstrukturen im Plangebiet (ohne Maßstab), Quelle: Information und Technik, NRW, 2014 Abb. 3: Artenarme Intensiv-Fettwiese HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 5 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Bewertung der Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen Grundlage der ökologischen Beurteilung und Einstufung der Biotop- und Nutzungstypen bezüglich ihrer Lebensraumfunktion ist die „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ (FROELICH + SPORBECK, 1991). Zur Beurteilung werden sieben Bewertungskriterien herangezogen: Tab. 1: Bewertungskriterien für die Ermittlung der Bedeutung der Biotopfunktion von Biotopund Nutzungstypen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen Bewertungskriterien (FROELICH + SPORBECK 1991) Hauptkriterien Teilkriterien 1. Natürlichkeit (N) 2. Wiederherstellbarkeit (W) a. Entwicklungsdauer b. Räumliche und standörtliche Wiederherstellbarkeit b.a. abiotische Standortfaktoren b.b. Vorkommen stenöker Arten (Indikatorarten) 3. Gefährdungsgrad (G) a. Entwicklungstendenz b. Vorkommen von Arten der Roten Listen c. Empfindlichkeit gegenüber Eutrophierung 4. Maturität (M) 5. Struktur- und Artenvielfalt (SAV) a. Strukturvielfalt b. Artenvielfalt 6. Häufigkeit (H) 7. Vollkommenheit (V) a. Vollkommenheit des Artenbestandes b. Ausbildung von Synusien-Komplexen oder Zonierungen Die Bewertungseinstufung der „Vollkommenheit“ wird i.d.R. im Rahmen der EingriffsAusgleichsbewertung nicht vorgenommen, weil sie nur bei Biotoptypen mit Natürlichkeits- und Gefährdungsgraden 4 oder 5 herangezogen wird. Diese Biotoptypen kommen in der Praxis der Eingriffsregelung fast nie oder nur sehr selten vor. Im eingriffsrelevanten Vorhabenbereich kommen Biotoptypen mit Natürlichkeits- oder Gefährdungsgrad ≥4 nicht vor. Auf die Bewertung der Vollkommenheit wird daher in diesem Fall verzichtet. Bei FROELICH + SPORBECK (1991) sind, unterschieden in sechs Naturraumgruppen, Bewertungstabellen für nahezu alle Biotoptypen in NRW aufgeführt. Die angegebenen Wertzahlen sind Anhaltswerte, die unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten überprüft und, wenn erforderlich, angepasst werden. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 6 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Der Planbereich liegt in der Naturraumgruppe 5 – Paläozoisches Bergland. Dieser naturräumlichen Einteilung liegt die regionalisierte Rote Liste der Pflanzengesellschaften in Nordrhein-Westfalen (VERBÜCHELN, G. et al., 1998) zugrunde, somit können die Entwicklungstendenz und der Gefährdungsgrad der betroffenen Biotoptypen für den Naturraum abgeschätzt werden. Die Ausprägung der vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen wird vom Kartierer vor Ort erfasst. Jedem der Einzelkriterien wird eine Wertzahl von 0 bis 5 zugeordnet. Die Wertzahlen der insgesamt 6 berücksichtigten Kriterien werden additiv zum ökologischen Gesamtwert (ÖWB) verknüpft. Der ÖWB kann daher maximal den Wert 30 erreichen. Je nach Höhe des ermittelten ÖWB werden insgesamt 6 Wertstufen (0-V) unterschieden. Die römischen Zahlen geben die Bedeutung der Biotopfunktion der Biotoptypen bzw. ihre Schutzwürdigkeit an. Tab. 2: Zuordnung der Biotoptypen zu Bewertungsklassen der Biotopfunktion aufgrund der ermittelten Biotopwerte (Wertstufe) 0 I II III IV V Bedeutung Biotopfunktion sehr gering bis unbed. gering mittel hoch sehr hoch außerord. hoch Ökologischer Gesamtwert (ÖWB) 0-6 7-12 13-18 19-23 24-28 29-30 Struktur- u. Artenvielfalt Häufigkeit Summe (Biotopwert)/ Wertstufe “§ 30 Biotop“1 Artenarme Intensiv-Fettwiese/ Intensiv gedüngte Weide Reifegrad EA 31/ EB 31 Gefährdungsgrad Biotoptypen Wiederherstellbarkeit Code Natürlichkeit Tab. 3: Bewertung der Biotopfunktion der Biotop- und Nutzungstypen 2 1 1 3 2 1 10/I nein Die folgende Tabelle zeigt die Flächenanteile der Biotoptypen im Ausgangszustand: Tab. 4: Flächenanteile der Biotoptypen im Ausgangszustand Biotoptyp Artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv gedüngte Weide (EA 31/EB 31) Gesamtfläche: Flächenanteile 690 m² 690 m² Der beschriebene Biotoptyp hat für die lokale Tier- und Pflanzenwelt aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung eine geringe Bedeutung. 1 Schutz bestimmter Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen Hier wird angegeben, ob ein Biotoptyp dem besonderen Schutz gemäß § 30 BNatSchG/§ 62 LG NRW unterliegt. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 7 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker 2.4.2 Fauna Aufgrund des kurzen Bearbeitungszeitraumes konnten keine faunistischen Kartierungen durchgeführt werden. Die Einschätzung der faunistischen Bedeutung des kartierten Biotop- und Nutzungstyps basiert auf Grundlage der Sichtbeobachtungen während der Begehung, der vorkommenden Habitatstrukturen, ihrer möglichen Vernetzung mit angrenzenden Biotopen und der bestehenden Vorbelastung durch Nutzungen und sonstige Störeinflüsse. Die artenschutzfachliche Bedeutung und Betroffenheit der potenziellen Artvorkommen im geplanten Eingriffsbereich wird in Kapitel 6 dargestellt. Konkrete Hinweise bzw. Angaben über das Vorkommen „besonders / streng geschützter Arten“ gemäß Anlage 1 Sp. 2 und 3 BArtSchV, EU-ArtenschutzVO Anhang A und B, Arten der EU-VRL Anhang I und FFH-RL Anhang IV-Arten, die ggf. durch das Planvorhaben gestört bzw. deren Wohn-, Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten zerstört werden könnten, liegen bisher nicht vor. Das Landschaftsinformationssystem (LINFOS) (http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5011) weist für das Messtischblatt 5011 „Wiehl“ die in Anlage 1 aufgeführten „Planungsrelevanten Arten“ aus. Die erhebliche Betroffenheit von „Planungsrelevanten Arten“ des Anhangs IV der FFH-RL sowie von europäischen Vogelarten kann ausgeschlossen werden (s. Kap. 6). 2.5 Klima und Luft Der ozeanisch bestimmte Klimaeinfluss prägt auch die bioklimatischen Verhältnisse im Vorhabenbereich. Kennzeichnend ist ein regenreiches und mäßig kühles Klima, mit ca. 1.000 1.100 mm Jahresniederschlag, mittlerer Temperatur von 0 bis -1° C im Januar und einer Julitemperatur von 15 - 16° C. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur liegt bei ca. 8° C. Das Wettergeschehen wird überwiegend durch die vorherrschende Westwindströmung geprägt. Im Plangebiet sind daher West-Südwest-Windlagen mit mittleren Windgeschwindigkeiten bestimmend. Im Winter treten zeitweise auch Ost-Südost-Windlagen auf. 2.6 Landschaft; Erholung Das Landschaftsbild wird durch die Grünlandbewirtschaftung mit angrenzenden Siedlungsflächen geprägt. Die Lage des Plangebietes ermöglicht Blickbeziehungen im Nahbereich. Mit der Ergänzung der Ortslagenabgrenzungssatzung wird der bisherige Ortsrand in diesem Bereich weiter nach Norden verlagert. Das Plangebiet hat eine geringe Bedeutung für die landschaftsorientierte Erholung und die Feierabenderholung der ortsansässigen Bevölkerung, da es eingezäunt ist. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 8 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker 2.7 Kultur- und Sachgüter Kultur- und sonstige Sachgüter, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und öffentlichem Interesse sind, sowie Bodendenkmäler gem. § 3 Denkmalschutzgesetz NRW sind im unmittelbaren Umfeld des Vorhabensbereiches nicht vorhanden. 3 EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT Auf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 123 mit einer Gesamtgröße von 690 m² soll ein Wohnhaus errichtet werden. Die Grundstückserschließung erfolgt über die bereits vorhandene Ortsstraße „Hasenacker“. Es wird von einer Grundflächenzahl von GRZ 0,3 als Obergrenze ausgegangen. Mit der Errichtung des Wohngebäudes werden infolge Versiegelung/Überbauung die vorhandene Nutzungs- und Biotoptypstruktur (Artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv gedüngte Weide) beansprucht. Diese Wirkungen sind in der Regel dauerhaft. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird dauerhaft eingeschränkt bzw. die Funktionen entfallen vollständig. Im Hinblick auf die Biotopfunktion handelt es sich wegen der geringen Empfindlichkeit des Biotoptyps zwar um einen nachhaltigen, allerdings nicht um einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft. Neben dem vollständigen Biotopfunktionsverlust infolge Überbauung/Versiegelung kommt es baubedingt zur weiteren Inanspruchnahme des Biotopes. Diese Inanspruchnahme ist vorübergehend und auf die Bauzeit beschränkt. Auf diesen Flächen erfolgt nach Bauende die Anlage von Gartenflächen. Die restlichen Flächen werden ebenfalls in Gartenfläche umgenutzt. Der Umfang der Flächeninanspruchnahme stellt sich wie folgt dar: Tab. 5: Flächenanteile der Planung Gesamtgröße der Baugrundstücke davon max. Überbaubarkeit davon Größe der Gartenflächen Flächenanteile 690 m² 207 m² 483 m² Durch das Planvorhaben werden insgesamt max. 207 m² artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv gedüngte Weide vollständig überbaut und versiegelt. Die weiteren Teile der IntensivWiese/Weide werden in Gartenfläche umgewandelt. Die Neuversiegelung von Bodenflächen ist als nachhaltiger und erheblicher Eingriff zu beurteilen. Die Oberflächen- und Grundwasserverhältnisse werden nicht erheblich beeinträchtigt. Abwassertechnisch wird das Baugrundstück an das vorhandene Erschließungssystem angeschlossen. Aufgrund der Ausprägung der klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse sind keine erheblichen und/oder nachhaltigen Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben zu erwarten. Durch die Errichtung des Wohngebäudes wird das Landschaftsbild am nördlichen Siedlungsrand von Waldbröl-Grünenbach unter Berücksichtigung der geplanten Begrünungsmaßnahme B 1 nicht erheblich beeinträchtigt, da sie zur Eingrünung des Geländes HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 9 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker beiträgt. 4 LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE MASSNAHMEN 4.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB Schutzmaßnahmen Boden und Wasser Vor und während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die unnötige Verdichtung, Umlagerung oder Überschüttung von Boden führt zu Störungen des Bodengefüges, mindert die ökologische Stabilität und verändert die Standorteigenschaften in Bezug auf Wasserhaushalt, Bodenleben und Vegetation. Diese Störungen sind möglichst zu vermeiden. Der Oberboden ist, soweit noch vorhanden, abzutragen, sachgerecht zu lagern und später wieder einzubauen. Während der Bauarbeiten sind Schutz- und Sicherungsmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu treffen. Die Lagerung von Kraftstoffen, Ölen sowie das Betanken von Baufahrzeugen und Maschinen sollen auf versiegelten Flächen oder sonstigen gegen Leckagen im Erdreich gesicherten Flächen erfolgen. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Flächenversiegelung Die anlagebedingten Beeinträchtigungen infolge Überbauung und Versiegelung von Bodenflächen sind als dauerhafter irreversibler Eingriff zu bewerten. Durch die Vorgabe der Grundflächenzahl von 0,3 (ohne Überschreitung) wird die maximale überbaubare Fläche auf 207 m² begrenzt. Begrünungsmaßnahmen B1 Anlage von Gartenflächen (ca. 483 m²) Die Anlage von Hausgartenfläche mit den „traditionellen Gestaltungselementen“ wie z. B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen, Hecken, Solitärsträucher, Staudenrabatten etc. trägt zur Teilkompensation von Eingriffswirkungen bei (Boden, Biotop- und Lebensraumfunktion, Landschaftsbild). Diese Maßnahmen erfüllen allgemeine ökologische Funktionen im Wirkungsgefüge des Naturhaushalts und führen zur teilweisen Neugestaltung des Landschafts- und Ortsbildes. Die Anlage der Hausgartenfläche wird im Rahmen der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich mit einem entsprechenden ökologischen Wert angesetzt. Ausgleichsmaßnahmen A1 Anlage einer Obstwiese (ca. 676 m²/7 Stück) Für die nicht innerhalb des Vorhabenbereichs zu kompensierenden Eingriffe ist eine Streuobstwiese mit einer Fläche von ca. 676 m² auf dem Flurstück 123 (nördlich an das Baugrundstück angrenzend) anzulegen (s. Abb. 4). Die Obstgehölze übernehmen lokale Lebensraumfunktionen für eine Reihe von heimischen Vogelarten, Kleinsäuger und Insekten und erhöhen die strukturelle Vielfalt der Landschaft. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 10 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Es sind Sorten der folgenden Pflanzenauswahlliste zu verwenden: Obstgehölze: Apfelsorten: Großer Rheinischer Bohnapfel, Riesen Boikenapfel, Roter Boskoop, Jakob Lebel, Danziger Kantapfel, Doppelte Luxemburger Renette, Rheinischer Winterrambour, Rheinische Schafsnase, Ontarioapfel Birnensorten: Gute Luise, Gute Graue, Gellerts Butterbirne Kirschsorten: Büttners Rote Knorpelkirsche, Große Schwarze Knorpelkirsche, Frühe Rote Meckenheimer Pflaumen: Deutsche Hauszwetsche, Bühler Frühzwetsche sowie diverse oberbergische Lokalsorten Pflanzgröße: Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm, Kronenansatz in 180-200 cm Höhe Pflege: Pflanzenverankerung mittels Dreibock, Anwuchskontrolle, jährlicher Erziehungsschnitt in den ersten 9 Jahren, Erhaltungsschnitt alle 4 Jahre vom 10. bis 30. Standjahr, Unterhaltungspflege Die Fläche unter den Obstbäumen wird zukünftig extensiv nach den Richtlinien des Oberbergischen Kulturlandschaftsprogramms (OKULA) bewirtschaftet: 1-2 malige Mahd ab dem 15.06. und/oder extensive Beweidung (keine Pferde, keine Ziegen), keine Winterbeweidung Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel und Pflanzenbehandlungsmittel Entwicklungspflege Für die Gehölzpflanzungen werden für mindestens 3 Jahre Anwuchs- und Bestandspflege gemäß der DIN 18919 nach erfolgter Fertigstellungspflege durchgeführt. Pflanzenausfälle sind im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege funktionsgerecht mit einheimischen bodenständigen Arten aus der genannten Pflanzenauswahlliste zu ersetzen. Durchführung der Ausgleichsmaßnahme Die Anpflanzung ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Bauarbeiten durchzuführen. Sie wird auf dem im Eigentum des Bauherrn befindlichen Grundstück umgesetzt. Die Durchführung der Maßnahme ist durch Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bauherrn und der Stadt Waldbröl vor Inkraftsetzung der Satzung nach § 34 BauGB zu sichern. Die Durchführung der beschriebenen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen ist zur Erzielung der ökologischen und landschaftsgestalterischen Funktionsfähigkeit der Flächen unbedingt notwendig. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 11 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Gemäß folgender Tabelle ergibt sich der Flächenbedarf für die Ausgleichsmaßnahme wie folgt: Tab. 1: Ökologischer Wert der Ausgleichsmaßnahme Geplanter Biotoptyp Fläche (m²) (Code) Ökologischer Wertzuwa Fläche (m²) x Ausgangszustand/ chs Wertzuwachs Ökologischer = ÖW Planungszustand Obstwiese, 676 10/17 7 4.732 ohne alte Hochstämme (HK21) Der Planungszustand mit Lage der Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist der folgenden Abbildung zu entnehmen. A 1 - Anlage einer Obstwiese B 1 – Anlage von Gartenflächen Abb. 4: Planungszustand, Maßnahmen (ohne Maßstab), Information und Technik, NRW (2014) HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 12 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker 4.2 Kostenschätzung Die Kosten für die Durchführung der landschaftspflegerischen Pflanzmaßnahmen einschließlich Fertigstellungs-, Entwicklungspflege und 30-jähriger Unterhaltungspflege sind geschätzt. Bei den Kosten der durchzuführenden Maßnahmen sind die Material-, Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflegekosten nach gängigen marktüblichen Preisen der Region so kalkuliert, als wenn eine Fachfirma des Garten- und Landschaftsbaus die Maßnahmen durchführt. Die Begrünungsmaßnahme B 1 wird dabei nicht berücksichtigt, da davon ausgegangen wird, dass diese im Zuge der Bautätigkeiten mit eingeplant wird. Die geschätzten Herstellungskosten (einschl. 3-jähriger Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie insgesamt 30-jähriger Unterhaltungspflege) ergeben sich wie folgt für die einzelnen Kostenteilungsabschnitte: Tab. 6: Kostenschätzung Ermittlung der zu erwartenden Kosten Kosten A 1 – Anlage einer Obstweise, ca. 676 m²/7 Stück Erwerb Pflanzenmaterial, Pflanzung, Befestigung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege; 250,00 €/Stück 1.750,00 € Gesamtkosten, netto 1.750,00 € 5 ERMITTLUNG DES AUSGLEICHSBEDARFS 5.1 Biotopfunktion Die Ermittlung des notwendigen Umfanges der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidbaren Eingriffe in die Biotop- und Lebensraumfunktion erfolgt auf Grundlage der ökologischen Bewertung in Anlehnung an das Biotopwertverfahren von FROELICH + SPORBECK (1991). Zunächst wird der Biotopwert des Plangebietes im Ausgangszustand vor dem Eingriff ermittelt. Hierzu wird der Biotopwert des Biotoptyps „Artenarme Intensiv-Fettwiese/Intensiv gedüngte Weide“ mit dem betroffenen Flächenanteil multipliziert. Die ökologische Bewertung wird für den eingriffsrelevanten Bereich dargestellt. Biotopwert des Plangebietes im Ausgangszustand: Tab. 7: Ermittlung des ökologischen Wertes des Plangebietes im Ausgangszustand Betroffener Biotoptyp Fläche (m²) (Code) Biotopwert (s. Tab. 3) Fläche (m²) x ÖWB Biotopwert (s. Tab. 4) HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 13 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Artenarme Intensiv-Fettwiese/ 690 10 6.900 Intensiv gedüngte Weide (EA31/EB31) Ökologischer Wert Ausgangszustand: 6.900 Im nächsten Schritt wird der ökologische Wert des Plangebietes im Planungszustand ermittelt. Hierbei wird gem. FROELICH + SPORBECK (1991) der Entwicklungszustand der Biotoptypen nach einer Entwicklungsdauer von 30 Jahren bewertet. Biotopwert des Plangebietes im Planungszustand: Tab. 8: Ermittlung des ökologischen Wertes des Plangebietes im Planungszustand Betroffener Biotoptyp Fläche (m²) (Code) Biotopwert Fläche (m²) x ÖWB Biotopwert Versiegelte Fläche/Gebäude (HY1/HN21) 207 0 0 Garten mit geringem Gehölzbestand (HJ 5) 483 6 2.898 Ökologischer Wert Planungszustand: 2.898 Aus der Differenz zwischen Ausgangszustand und Planungszustand ergibt sich der Kompensationsbedarf für die Eingriffe ins Biotoppotenzial: Ökologischer Wert Ausgangszustand: Ökologischer Wert Planungszustand: Bilanz (Planungszustand - Ausgangszustand): 6.900 ÖW 2.898 ÖW - 4.002 ÖW Die Bilanzierung ergibt, dass bei Berücksichtigung der Begrünungsmaßnahme B 1 durch das Planvorhaben der Eingriff in die Biotopfunktion nicht vollständig ausgeglichen werden kann und ein Defizit von 4.002 ÖW verbleibt. Dieses wird über die Ausgleichsmaßnahme A 1 kompensiert. 5.2 Bodenfunktion Aufgrund der besonderen Bedeutung der Böden im Naturhaushalt werden für erhebliche Eingriffe in den Boden besondere und zusätzliche Ausgleichsforderungen gestellt. Für die Ermittlung des Eingriffs in das Bodenpotenzial werden gemäß Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises die „Bewertungsgrundsätze und Ausgleichsverpflichtungen für Eingriffe in das Bodenpotenzial des Oberbergischen Kreises“ zugrunde gelegt (vgl. GRÜNER W INKEL, 2001: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und Einrichtung eines Ökokontos im Rahmen der Bauleitplanung im Oberbergischen Kreis). Durch das Planvorhaben wird Boden der Kategorie I (Böden mit allgemeiner Bedeutung für den Naturhaushalt) dauerhaft durch Versiegelung und Überbauung in Anspruch genommen. Eingriffe in Böden der Kategorie I sind im Verhältnis 1:0,5 (bei Versiegelung) zu kompensieren. Böden, die infolge der Bautätigkeiten in Anspruch genommen werden und deren Bodengefüge nachhaltig verändert wird, sind im Verhältnis 1:0,3 zu kompensieren. Gemäß den o. a. Bewertungsgrundsätzen für Eingriffe in Böden ergibt sich demnach folgende EingriffsHKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 14 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker /Ausgleichsermittlung: HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 15 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Tab. 9: Ermittlung des Mindestumfanges der Kompensation für Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen Betroffener Boden Art der Umfang Ausgleichsbedarf Beeinträchtigung Boden der Kategorie I: Typische Braunerde, z. T. Pseudgley-Braunerde; Braunerde, stellenweise Pseudogley-Braunerde Versiegelung und Überbauung des Bodens Gesamt: 207 m² 207 m² x 0,5 = 104 m² 207 m² 104 m² Für den Eingriff in die Bodenfunktionen ergibt sich ein Kompensationsflächenbedarf von 104 m². Entsiegelungsmaßnahmen sind innerhalb des Plangebietes und im näheren Umfeld nicht möglich. Der Eingriff in die Bodenfunktion wird über die Ausgleichsmaßnahme A 1 kompensiert. Durch Verzicht auf intensive landwirtschaftliche Nutzung und der Anlage einer Obstwiese kommt es zur Verminderung von stofflichen und nicht stofflichen Einträgen in den Boden. Diese können gem. des Bodenbewertungsverfahrens des Oberbergischen Kreises „Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und Einrichtung eines Ökokontos im Rahmen der Bauleitplanung des Oberbergischen Kreises“ im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Daraus ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 728 ÖW (104 m² x 7 ÖW/m²). 5.3 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die genannten Maßnahmen sowohl qualitativ als auch in ihrem Umfang geeignet sind, die Eingriffe in Natur und Landschaft adäquat zu kompensieren. 6 ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG DES PLANVORHABENS GEMÄSS § 44 ABS. 1 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ Aufgrund der unvermeidbaren Inanspruchnahme von Intensiv-Fettwiese/-weide ist eine spezielle Artenschutzprüfung (ASP) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen, da nicht auszuschließen ist, dass vom Planvorhaben besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie), streng geschützte Arten (national) einschl. der FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten betroffen sein könnten. Hierbei sind die Zugriffsverbote gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Die Artenschutzprüfung erfolgt als Risikoeinschätzung. Sichtbeobachtungen von der Kartierung im Juni 2014. Zugrunde gelegt werden Das Landschaftsinformationssystem (LINFOS) (http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5011) weist für das Messtischblatt 5011 „Wiehl“ die in Anlage 1 aufgeführten „Planungsrelevanten Arten“ in dem vom Eingriff betroffenen Lebensraumtyp „Fettwiese/-weide“ aus. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 16 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Der Vorhabenbereich bietet keine geeigneten Strukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen, da weder Gehölze, noch Gebäude vorhanden sind. Das Gebiet eignet sich allerdings als Teil eines Nahrungshabitates. Da jedoch die Möglichkeit besteht, auf angrenzende Flächen auszuweichen, handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden. Für Greifvögel bzw. Eulen geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste, große Baumhöhlen) wurden im Plangebiet nicht vorgefunden. Der Verlust von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten kann somit ausgeschlossen werden. Der Grünlandbereich ist als Jagdhabitat für alle Greifvogel- und Eulenarten anzusehen. Da in der näheren Umgebung weitere, großflächige Offenlandflächen zur Verfügung stehen, die sich als Nahrungshabitat ebenfalls eignen, handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Es besteht die Möglichkeit auf andere Flächen mit einem ausreichenden Nahrungsangebot auszuweichen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen von Greifvögeln und Eulen ist nicht zu erwarten. Für alle potenziell im eingriffsrelevanten Bereich vorkommenden Spechtarten sind Alt- und Totholz in ihrem Lebensraum wichtig. Ein Vorkommen im Vorhabenbereich ist als unwahrscheinlich einzustufen, da die für diese Arten notwendigen Strukturen fehlen. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden. Die Mehlschwalbe könnte an Gebäuden, die an den Vorhabenbereich angrenzen grundsätzlich vorkommen. Geeignete Flächen zum Nahrungserwerb sind aber auch in der näheren Umgebung zu finden, sodass es sich beim Plangebiet nicht um ein essentielles Nahrungshabitat handelt. Das Vorkommen der Rauchschwalbe ist als unwahrscheinlich einzustufen, da sie extensiv genutzte Bereiche als Lebensraum nutzt. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der genannten Arten ist nicht zu erwarten. Vom Neuntöter werden Heckenlandschaften mit Wiesen und Weiden, trockene Magerrasen und gebüschreiche Feuchtgebiete, sowie größere Windwurfflächen besiedelt. Wichtig ist für ihn auch die extensive Nutzung des potenziellen Lebensraumes. Da der Vorhabenbereich durch die angrenzende Bebauung sowie durch die intensive Bewirtschaftung des nordwestlich gelegenen Grünlands jedoch häufig gestört wird, stellen die Biotopstrukturen im Plangebiet keine geeignete Brutstätte dar. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden. Die Feldlerche gilt als Bodenbrüter der offenen Kulturlandschaft und bevorzugt extensiv genutzte Bereiche. Ackerflächen und extensiv genutzte Säume werden als Bruthabitat genutzt. Ein mögliches Nahrungshabitat im Vorhabenbereich ist nicht ausgeschlossen, jedoch bestehen angrenzend weitere, großflächige Nahrungsflächen, auf die die Art bei Bedarf ausweichen kann. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 17 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Hauptvorkommen des Gartenrotschwanzes sind mittlerweile Randbereiche von Heidelandschaften und Kiefernwälder. Aber auch alte Obstwiesen, sowie Feldgehölze, Alleen, Auengehölze und lichte Mischwälder stellen einen Lebensraum dar. Damit bildet der Vorhabenbereich keinen geeigneten Lebensraum. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden. Der Graureiher jagt bevorzugt an Stillgewässern, an offenen, strukturarmen Fließgewässerabschnitten oder im Offenland. Das Plangebiet stellt ein potenzielles Nahrungshabitat dar, jedoch bestehen angrenzend weitere, großflächige Nahrungsflächen, auf die die Art bei Bedarf ausweichen kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der genannten Art ist nicht zu erwarten. Die Saatkrähe benötigt für ein Vorkommen geeignete Nistmöglichkeiten. Diese befinden sich in hohen Laubbäumen, die innerhalb des Vorhabenbereiches nicht vorhanden sind. Die Art sucht das Plangebiet jedoch möglicherweise sporadisch zur Nahrungssuche auf. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten. Das Vorkommen von Amphibien kann aufgrund der für die Geburtshelferkröte nicht geeigneten Habitatbedingungen ausgeschlossen werden. Für die landesweit ungefährdeten, ubiquitären Vogelarten, wie z. B. Amsel, Star, Kohl- und Blaumeise, Buch- und Grünfink wurde ermittelt, dass das Eintreten eines Verbotstatbestandes (Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für diese Arten auszuschließen ist. Sie sind im Allgemeinen wenig empfindlich gegen Störungen, anpassungsfähig und flexibel hinsichtlich ihrer Lebensräume und daher landesweit in einem günstigen Erhaltungszustand. Daher besteht keine Erfordernis, diese Arten einer weiter gehenden Betrachtung zu unterziehen. Auch für die Vogelarten, die auf der Vorwarnliste Nordrhein-Westfalen und/oder Deutschland stehen, war vor diesem Hintergrund keine vertiefende Prüfung erforderlich. Aufgestellt: Dipl.-Ing. Norbert Hellmann Landschaftsarchitekt BDLA AK NW Reichshof, den 03. Juli 2014 HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 18 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker 7 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS FROELICH + SPORBECK; 1991: Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen. Von Dankwart Ludwig mit Beiträgen von Holger Meinig. Bochum. GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE, 2009: Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG vom 29. Juli 2009. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2010: Biotopkataster Nordrhein Westfalen. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2007: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2012 (EHEM. LÖBF), 2014: FIS-Fachinformationssystem „Streng geschützte Arten“, www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de. Zugriff am 01.07.2014 OBERBERGISCHER KREIS; 2001: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und Einrichtung eines Ökokontos im Rahmen der Bauleitplanung im Oberbergischen Kreis. Internetseiten: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5011, abgerufen am 01.07.2014 http://rio.obk.de/mapbender/frames/index.php?&gui_id=RIO_Planen_Bauen_Umwelt, abgerufen am 01.07.2014 http://www.stobo.nrw.de/?lang=de, abgerufen am 01.07.2014 http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/nutzung/index.html, abgerufen am 01.07.2014 HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 19 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Anhang 1 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5011 Wiehl Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in dem Lebensraumtyp Fettwiesen und weiden Art Status Erhaltungszus Fettwiesen /tand in NRW Wissenschaftlicher Name weiden Deutscher Name Säugetiere Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G (X) Myotis myotis Großes Mausohr Art vorhanden U X Myotis nattereri Fransenfledermaus Art vorhanden G (X) Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U X Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden U (X) Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G (X) Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G X Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G (X) Accipiter nisus Sperber sicher brütend G (X) Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend Ardea cinerea Graureiher sicher brütend G X Asio otus Waldohreule sicher brütend G (X) Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G (X) Corvus frugilegus Saatkrähe sicher brütend G X Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G- (X) Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G (X) Dryocopus martius Schwarzspecht sicher brütend G (X) Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G X Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G- X Lanius collurio Neuntöter sicher brütend G (X) Milvus milvus Rotmilan sicher brütend U (X) Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U- X Picus canus Grauspecht sicher brütend U- (X) Strix aluco Waldkauz sicher brütend G (X) Geburtshelferkröte Art vorhanden U X Vögel XX Amphibien Alytes obstetricans HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 20 LFB einschl. ASP I gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur 3. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil „Grünenbach“, Bereich Hasenacker Erläuterungen: G Erhaltungszustand günstig WS Wochenstube U Erhaltungszustand ungünstig WQ Winterquartier XX Hauptvorkommen X Vorkommen (X) Potenzielles Vorkommen - Bestandstrend abnehmend + Bestandstrend zunehmend HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: Juli 2014 21