Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Königs Wusterhausen Gestaltungssatzung PRÄAMBEL Der historisch bedeutsame Bereich des Schlosses mit seinem Park, der Kirchplatz als Wendischer Siedlungsursprung und die angrenzenden, überwiegend gründerzeitlichen Gebiete bilden das Stadtzentrum Königs Wusterhausens, das durch einen der ältesten deutschen Schifffahrtswege, den Nottekanal durchzogen und von der Mühleninsel gegliedert wird. Der Grundriss und die Bausubstanz der Innenstadt, ihr historisches Erscheinungsbild und die Nutzungsmischung dokumentieren die entscheidenden Etappen der Stadtentwicklung. An der Erhaltung und Sicherung des Stadtbildes besteht aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen ein großes Interesse. Die Aufwertung des Stadtbildes führt nicht nur zu einer wachsenden Attraktivität für Bewohner und Besucher, sie besitzt auch einen wesentlichen Anreiz für Investitionen und Wertsteigerungen. Viele Hauseigentümer haben sich in den vergangenen Jahren bei der Wiederherstellung des Ortsbildes engagiert. Sie haben zum Teil sehr aufwändige Modernisierungen und Instandsetzungen an ihren Gebäuden und Grundstücken vorgenommen. Für all diese Maßnahmen und auch für die Neubebauung von Grundstücken war es erforderlich, einen Gestaltungsrahmen vorzugeben, der die prägenden Merkmale und Gebäudetypologien berücksichtigt. Das hat für jeden sichtbar zum Erhalt des Ortsbildes beigetragen. Es ist die Aufgabe aller am Umbauprozess Beteiligten, das architektonische Erbe zu bewahren und zu pflegen. Eine gute bauliche Gestaltung und eine harmonische, dem Ortsbild angepasste Architektur, ist auch ein Stück Lebensqualität und Heimat für die Bewohner. Im Vordergrund steht, den historisch gewachsenen Charakter dieser Stadt zu erhalten und behutsam weiter zu entwickeln. Die hier vorliegende Satzung, die mit großer Sorgfalt erarbeitet wurde, widmet sich dieser Aufgabe. Allein durch eine Satzung lässt sich jedoch das gesteckte Ziel nicht erreichen. Vielmehr ist auch der Wille aller Beteiligten, damit der gesamten Bürgerschaft, notwendig. Letztendlich ist es nicht möglich, alles was mit dem Bau, dem Umbau oder der Renovierung eines Hauses zusammenhängt, in einer Satzung zu regeln. Je mehr Bürgerinnen und Bürger sich dieser Aufgabe bewusst sind und sich beim Bau, Umbau oder bei der Renovierung ihres Hauses davon leiten lassen, desto besser wird das gesteckte Ziel erreicht. Die Überarbeitung der Gestaltungssatzung hat primär das Ziel, die Arbeit der vergangenen 20 Jahre fortzuführen, das Erreichte zu schützen, zu vervollkommnen und zu erhalten, sowie durchaus noch vorhandene Missstände im Sinne einer nachhaltigen Stadtbildgestaltung zu beseitigen. Ebenso machten Gesetzesänderungen sowie der bautechnische Fortschritt eine Überarbeitung dieser Satzung erforderlich. Die Themen energetische Sanierung von Gebäuden und der Einsatz alternativer Energien haben heute bei anstehenden Sanierungs- aber auch bei Neubaumaßnahmen einen hohen Stellenwert. Bei Umbauten ortsbildprägender Gebäude steht die Sicherung bzw. die Wiederherstellung der ursprünglichen Gestaltqualitäten im Vordergrund. Bei Neubauten soll ein Einfügen in die vorhandene städtebauliche und baugestalterische Struktur gesichert werden. Ziel der Gestaltungssatzung ist dabei ausdrücklich nicht eine Vereinheitlichung der Gestaltung, sondern die Festlegung auf einen konsensfähigen Gestaltungsrahmen, der von Bauvorhaben zu Bauvorhaben architektonisch verschiedenartig ausgefüllt werden kann und soll. Den Bürgern, Eigentümern, aber auch Planern und Investoren soll ein übersichtliches Arbeitsmaterial an die Hand gegeben werden, um eine fundierte und effektive Vorbereitung sowie Durchführung von Sanierungs- und Baumaßnahmen im Bereich des historischen Stadtgefüges zu ermöglichen. Für die Grundstückseigentümer in der Innenstadt ist diese Satzung eine Planungshilfe für ihren Beitrag zum Erhalt der städtebaulichen Gestalt des Ortes. Die MitarbeiterInnen des zuständigen Fachbereichs der Stadtverwaltung beraten Bauwillige gern frühzeitig und geben Ihnen nähere Erläuterungen zum Umgang mit der Bausubstanz nach den Richtlinien dieser Satzung sowie zur Genehmigungsfähigkeit einzelner Maßnahmen. Ziel der Beratungsangebote ist es, den wertvollen Stadtkern Königs Wusterhausens zu erhalten und behutsam weiter zu entwickeln. Dies soll in hohem Maße dazu beitragen, dass sich die Innenstadt kontinuierlich zu einem Kultur-, Handels- und Dienstleistungszentrum sowie als attraktives Wohnviertel entfalten kann. 1 Satzungstext Auf der Grund des § 3 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVB1, I, Nr. 19, S. 286) in Verbindung mit § 81 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, Nr.14, S. 226, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, Nr. 39) i.V.m. § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, Nr.19, S. 286, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 ( GVBl. I / 14, [Nr. 32] hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen in ihrer Sitzung am ………. ...... folgende Änderung der Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Königs Wusterhausen beschlossen. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Inhalt der Satzung I Allgemein § 1 Räumlicher Geltungsbereich § 2 sachlicher Geltungsbereich § 3 Allgemeine Anforderungen § 4 Stadtgrundriss, Gebäudestellung, Gebäudeflucht II. Anforderungen an die bauliche Gestaltung Bestandsbauten § 5 Gliederung und Abmaße der Baukörper § 6 Fassadengliederung § 7 Fassadenoberflächen, Farbgestaltung § 8 Fenster, Türen und Tore § 9 Dach § 10 Dachaufbauten § 11 zusätzliche Anbauten Neubaumaßnahmen § 12 Regelungen für Neubauvorhaben In der Gliederung und dem Aufbau der Satzung wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Handhabung die Anforderungen an die bauliche Gestaltung in 4 Bereiche gegliedert. In den §§ 5-11 sind alle Anforderungen an Bestandsbauten zusammengefasst, im § 12 die Anforderungen für Neubauten, in den §§ 13 bis 15 die Regelungen für technische Anlagen an Bestandsund Neubauten und in den §§ 16 bis 18 die Regelungen für Außenund Werbeanlagen. Technische Anlagen an Bestands- und Neubauten § 13 technische Anlagen an Fassaden § 14 Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen § 15 technische Dachaufbauten und Solaranlagen 2 Satzungstext Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Außen- und Werbeanlagen § 16 Außenanlagen § 17 Einfriedungen § 18 Werbeanlagen III. Verwaltungsvorschriften § 19 Ausnahmen und Befreiungen § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 22 Inkrafttreten 0. Zielsetzung Die Entwicklung der Stadt Königs Wusterhausen zu einem Mittelzentrum im engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg ist eine bedeutende und verantwortungsvolle städtebauliche Aufgabe. Die Wahrung und Entwicklung des Stadtbildes der Innenstadt ist in Anbetracht der bestehenden Entwicklungspotentiale dabei ein besonders wichtiger Aspekt. Die Bebauung und Struktur der Innenstadt hat in Teilen einen dörflichen Charakter, ist aber am stärksten durch die Gründerzeit geprägt, wobei sie über eine relativ geringe Bebauungsdichte und über umfangreiche Baulandpotentiale verfügt. Daraus leiten sich folgende Ziele für die Wahrung der städtebaulichen Eigenart und der Stadtentwicklung der Innenstadt von Königs Wusterhausen ab: 1. Mit der stadtbildprägenden Altbausubstanz ist besonders sorgfältig umzugehen. Ihre ursprüngliche, durch unsachgerechte Instandsetzung und Modernisierung gestörte stadtbildprägende Wirkung ist wieder zur Geltung zu bringen. 2. Die Neubebauung muss das historisch gewachsene Bild der Innenstadt und die ihre Bereiche prägende Typik aufnehmen und weiterführen. Im Sinne dieser Zielstellungen werden an die Gestaltung vorhandener Gebäude und an den Neubau baulicher Anlagen in der Innenstadt von Königs Wusterhausen nach Maßgabe der vorliegenden Satzung besondere Anforderungen gestellt. Die Gestaltungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen wurde 1997/98 erarbeitet und ist seit dem 29.10.1999 in unveränderter Form in Kraft. Die über diesen Zeitraum gesammelten Erfahrungen, Gesetzesänderungen sowie der bautechnische Fortschritt machen eine grundlegende Überarbeitung dieser Satzung erforderlich. Einige Sachverhalte haben sich seit dem Erlass der Satzung überholt, andere sind dazu gekommen und neu zu bewerten. Ebenso wurde mit der neuen Satzung das Ziel verfolgt, die Handhabbarkeit zu vereinfachen. Dies betraf insbesondere die Regelungen zur Gestaltung von Neubauten. Hierfür wurde ein separater Paragraf eingefügt, der alle für Neubauten verbindlichen Regelungen enthält. Dies dient der besseren Übersichtlichkeit der Regelungen. Grundsätzliches Ziel der Satzung war und ist es, die bauliche Gestalt des historischen Stadtkerns von Königs Wusterhausen zu erhalten und anhand der historischen Vorbilder zu gestalten und neu zu interpretieren. Die positive Entwicklung der vergangenen Jahre soll fortgeführt werden, weniger positive Entwicklungen künftig vermieden und die Handhabbarkeit der Satzung erleichtert werden. Insgesamt soll auch ein besseres Verständnis auf allen Ebenen für die Ziele und Inhalte der Satzung erreicht und die Akzeptanz erhöht werden. 3 Satzungstext Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen I Allgemein §1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung umfasst das Gebiet der Innenstadt der Stadt Königs Wusterhausen, das in dem als Anlage 1 beigefügten Plan des räumlichen Geltungsbereiches dargestellt ist. Dieser Plan des Geltungsbereiches ist Bestandteil der Satzung. Zu (1 bis 2) Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist im Gegensatz zur bestehenden Satzung verkleinert worden. Insbesondere größere Areale ohne historische Bausubstanz an den Rändern des Satzungsgebietes wurden aus der Satzung herausgenommen. Diese Bereiche sind nicht direkt dem Innenstadtbereich zuzuordnen. An die hier geplanten Neubebauungen sollen weniger strenge Maßstäbe gesetzt werden als an die der historischen Altstadtbebauung bzw. an Lückenschließungen im Altstadtbereich. Der Bereich um den nach 1990 errichteten Einzelhandelsstandort an der Luckenwalder Straße Nr. 26 wurde ebenfalls aus der Satzung herausgelöst, da da hier ein Bebauungsplans aufgestellt wurde. Die Bebauung des Bereichs mit denkmalgeschützten Bauten (Köpenicker Straße 2a und 2b wird über das Denkmalrecht geregelt. Dagegen wurde der unbebaute Bereich gegenüber dem Schloss an der Gerichtsstraße in die neue Satzung einbezogen. Hier befinden sich in unmittelbarer Umgebung zahlreiche Denkmale und der für die Innenstadt prägende Schlossbereich. An diesem Ort existiert eine größere Baulücke, die in den kommenden Jahren bebaut werden soll. An dieser städtebaulich prägnanten Stelle der Innenstadt ist deshalb besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Neubauten zu richten und mit der Satzung zu steuern. Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber der alten Satzung ist die Aufhebung der vier Teilbereiche mit jeweils unterschiedlichen Regelungen. Nach einer umfänglichen Analyse der vorgefundenen Gestaltungsdetails und Baustrukturen wurde festgestellt, dass in allen drei Teilbereichen die wesentlichen Gestaltungsdetails und Baustrukturen vorzufinden sind. Deshalb wurden alle Teilbereiche zusammengefasst (abzüglich der oben beschriebenen Bereiche die herausgenommen wurden und zuzüglich des Bereiches, der in die Satzung aufgenommen wurde). Der Geltungsbereich der Satzung ist in der Anlage 1 dargestellt, die 4 Satzungstext §2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für baugenehmigungspflichtige (§ 54 BbgBO) und baugenehmigungsfreie (§ 55 BbgBO) bauliche Maßnahmen auf Grundstücken, die innerhalb der im Plan des Geltungsbereiches (Anlage 1) gekennzeichneten Grenze liegen. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Bestandteil der Satzung ist. Hier sind auch die besonders schützenswerten Gebäude (besonders erhaltenswerte Bausubstanz) markiert, für die in der Satzung Ausnahmetatbestände festgelegt werden. Zu (1 und 2) Die Stadt Königs Wusterhausen macht von der Möglichkeit Gebrauch, mit Hilfe örtlicher Bauvorschriften Festlegungen zu treffen, um eine angemessene Ortsbildpflege für den historischen Stadtkern zu sichern. (2) Die Festsetzungen dieser Satzung gelten für alle von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen einsehbaren Gebäudeteile und sonstigen baulichen Anlagen. § 3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Maßnahmen aller Art, wie unter anderem Um- und Neubauten, Veränderungen an der äußeren Gestalt von bestehenden Gebäudeanlagen sowie das Anbringen oder das Verändern von Werbeanlagen, müssen in Form, Abmessung, Maßstab, Material, baulicher Ausführung und Gestaltung auf die Baudenkmale, die Bauensembles, die Baublöcke und die Straßen- und Landschaftsbilder in der Weise Rücksicht nehmen, dass die Eigenart und Wirkung des städtebaulich wertvollen Innenstadtbereiches der Stadt Königs Wusterhausen nicht beeinträchtigt wird. §4 Stadtgrundriss, Gebäudestellung, Gebäudeflucht (1) Zur Erhaltung und stadtbildverträglichen Wiederherstellung des historischen Stadtgrundrisses und Stadtbilds ist die Stellung der unmittelbar benachbarten Gebäude aufzunehmen. (2) Zur Wahrung der historischen Eigenart der Straßenräume ist im Zu (1) Die allgemeinen Anforderungen haben sich gegenüber der bisherigen Satzung nicht geändert. Es werden die allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung von baulichen Anlagen einschließlich des Silhouettenschutzes formuliert. Das prägende Stadtbild in seiner Art und Gesamtheit soll erhalten werden, Neubauten und Änderungen an der vorhandenen Bausubstanz sollen optimal integriert werden. Mit Hilfe der Festsetzungen soll erreicht werden, dass der Gesamteindruck der Innenstadt nicht durch Um- oder Neubauten gestört wird und die Maßstäblichkeit des Stadtbildes auch mit dem Einfügen neuer Gebäude erhalten bleibt. zu (1) Die einheitliche Bauflucht ohne Vor- und Rücksprünge einzelner baulicher Anlagen oder Teilen davon ist ein wesentliches Merkmal der städtebaulichen Gestaltung im Geltungsbereich dieser Satzung. Diese Ortstypik soll nicht durch Einzelmaßnahmen beeinträchtigt werden. Zu (2) Diese Regelung gilt nur für die Bereiche, die keine 5 Satzungstext Geltungsbereich dieser Satzung die Unterschreitung der Regelabstandsflächen nach dem § 6 Abs. 5 BbgBO auf 3 m zulässig, sofern keine Grenzbebauung vorhanden war. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen geschlossene Bauweise aufweisen. Mit dieser Festsetzung wird gegenüber der derzeitigen Satzung eine eindeutigere Regelung getroffen. Ziel der Festsetzung der Abstandsflächen ist der Erhalt des Stadtgrundrisses und der historischen Bauwiche. II. Anforderungen an die bauliche Gestaltung Bestandsbauten §5 Gliederung der Baukörper (1) Weisen mehrere Gebäude eines Gebäudeensembles die gleiche Trauf- oder Firsthöhe auf, oder differieren diese voneinander um weniger als 0,30 m, darf dieses Maß in diesem Gebäudeensemble nicht über - oder unterschritten werden. zu (1) Die Traufhöhe bestimmt wesentlich das Erscheinungsbild und die Wirkung eines Gebäudes und eines Ensembles. Der maximal zulässige Traufhöhenversatz (Höhendifferenz der Traufhöhen benachbarter Gebäude ) wird festgesetzt, um die stadtbildbestimmende Ensemblewirkung zu erhalten. Neu- und Umbauten fügen sich somit in die bestehende Struktur ein. Gebäude gelten als benachbart, wenn sie nebeneinander stehen, auch wenn sie durch einen Abstand voneinander getrennt sind. Ein angrenzendes Gebäude ist damit auch gleichzeitig ein benachbartes Gebäude. Mit dieser Festsetzung wird die bestehende Ensemblewirkung der Gebiete gesichert, in denen die Traufhöhen von Nachbargebäuden gleich oder nur gering differenziert sind. Ein gestalterischer Spielraum von 0,30 m bleibt damit bestehen. (2) Erweiterungen der Gebäudetiefe dürfen keine Veränderungen der bestehenden Dachform und Traufhöhe ergeben. Zu (2) Die Gebäudetiefe und die Gestaltung der Dachlandschaft stehen in direktem Zusammenhang und ergeben das bestimmende Erscheinungsbild. Die Erweiterung der Gebäudetiefe kann aufgrund einer veränderten Gebäudenutzung erforderlich sein. Die Baumaßnahmen müssen jedoch so erfolgen, dass die Dachlandschaft, insbesondere die Traufhöhen in der vorhandenen, das Ortsbild bestimmenden Ausführung erhalten bleiben. (3) Gebäude oder Gebäudeteile auf angrenzenden Grundstücken dürfen gestalterisch nicht zusammengefasst werden. zu (3) Die vorhandenen Grundstücks- bzw. Parzellenbreiten sind die Grundlage für die Festsetzung der zulässigen Breite von Fassaden. Damit bleibt die gebietstypische Stadtstruktur erhalten und die 6 Satzungstext §6 Fassadengliederung (1) vorhandene bauzeitliche Gliederungs- und Schmuckelemente (Sockel, Gesimse, Erker, Stuckornamente etc.) sind zu erhalten; fehlende Teile sind mit bauzeitlichen Materialien zu ergänzen. (2) Benachbarte Fassaden müssen sich durch mindestens drei der folgenden Merkmale unterscheiden: - Verhältnis von Wandfläche zu Wandöffnung , Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen differenzierte Stadtentwicklung ablesbar. Die Wandöffnungen sowie die Gliederungs- und Schmuckelemente sind Bestandteil der Fassade. Sie sind aufeinander abgestimmt und bilden in Form, Farbe und Material eine gestalterische Einheit, die sich von anderen, vor allem den benachbarten Fassaden, unterscheidet. Das differenzierte Erscheinungsbild der benachbarten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile wird damit als stadtbildtypisches Merkmal erhalten und weiterentwickelt. Die festgesetzten Maßnahmen zur Gliederung und Erhaltung der typischen Proportion von Fassaden leiten sich aus der Analyse der vorhandenen prägenden Bebauung und der Baustruktur ab. Sie gewährleisten durch eine sich unterscheidende Anordnung der Gestaltungselemente die Erhaltung des differenzierten Erscheinungsbildes. Zu (1) Die historischen Gebäude im Geltungsbereich sind durch unverwechselbare Merkmale in Form von differenzierten Gliederungs- und Schmuckelementen gekennzeichnet. Die jeweiligen Gebäudefassaden repräsentieren in ihrer Gesamtheit mit ihrer Gliederung und Detailgestaltung die besondere zeittypische Gestaltungsauffassung. Ihre Erhaltung oder in originaler handwerklicher Technik ausgeführte Wiederherstellung ist eine wesentliche Grundlage und Bedingung zur Bewahrung des jeweiligen typischen Erscheinungsbildes. Fassadenverkleidungen jeglicher Art, ergeben eine Verfremdung der Fassaden, da die plastischen Gliederungen, wie z.B. Gesimse, Gewände, Leibungstiefen verdeckt oder verändert werden. Ein derartiges Erscheinungsbild ist für die Gebäude im Geltungsbereich völlig untypisch und steht dem angestrebten Erhalt der ortsbildprägenden Strukturen entgegen. Daher müssen die Gliederungen und Schmuckelemente an der Fassade sichtbar und die vorhandene Plastizität erhalten bleiben. Bei Reparatur oder Ergänzung fehlender Elemente der Fassadengliederung sind diese deshalb auch mit bauzeitlichen Materialien auszuführen. Zu (2) Typisch im Bestand ist die Unterschiedlichkeit der Fassaden. Deshalb wird mit dieser Festsetzung geregelt, dass sich die Fassadenbilder unterscheiden müssen. Hierfür werden 6 verschiedene 7 Satzungstext - Ausbildung von Fenstern und Türen , - Brüstungs- oder Sturzhöhen , - Art und Maß der Plastizität , - Gliederungselemente, - Farbgebung. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Merkmale benannt. (3) Fassaden von Altbauten, die komplett entdekoriert sind, können in Anlehnung an die bauzeitliche Gliederung mit bauzeitlichen Materialien neu gestaltet werden. Zu (3) Die Wiederherstellung des historischen Erscheinungsbildes einer Fassade ist zulässig, wenn sie sich am ursprünglichen Zustand des Gebäudes orientiert. Hierfür sind entweder historische Aufnahmen oder Gebäude aus der gleichen Entstehungszeit als Vorlage heranzuziehen. Als Material sind keine "Ersatzmaterialien" wie Styropurteile o.ä. zu verwenden, sondern die der Bauepoche der Entstehungszeit der Gebäude entsprechende Materialien. Diese Vorgehensweise garantiert das authentische Erscheinungsbild, welches wieder hergestellt werden soll. (4) Die Fassaden oberhalb des Erdgeschosses sind als Lochfassaden mit stehendem Fensterformat auszubilden. Durchgehende horizontale Fensterbänder sind unzulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn davon abweichende Formate bauzeitlich begründet sind. zu (4) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist für Wandöffnungen das stehende Rechteckformat ein typisches und ortsbildprägendes Gestaltungsmerkmal. Lochfassaden mit stehenden Öffnungen sind typisch für Königs Wusterhausen. Die vorhandenen Fensterachsen aller Geschosse einschließlich der Schaufensteröffnungen nehmen aufeinander Bezug. (5) Die Fensterachsen von übereinander liegenden Geschossen bzw. seitliche Bezugslinien der Fenster sind aufzunehmen. Die Schaufenster im Erdgeschoss haben die seitlichen Begrenzungslinien der darüber liegenden Fenster und die Sturzhöhen der vorhandenen Wandöffnungen aufzunehmen. Zu (5) Als Bestandteil der Fassade müssen sich Schaufenster der übergeordneten Gesamtgestaltung so anpassen, dass der architektonische Zusammenhang mit den Fenstern der Obergeschosse gewahrt bleibt. Ein Bezug zur Mittelachse darüber liegender Fenster oder die geschossübergreifenden seitlichen Bezugslinien sind deshalb zu berücksichtigen. (6) Bei Fassaden besonders erhaltenswerter Bausubstanz (s. Anlage 1) sind Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) nicht zulässig. Zu (6) Die EnEV 2014 sieht einen Ausnahmetatbestand für besonders erhaltenswerte Bausubstanz vor. Diese stadtbildprägenden Gebäude im Geltungsbereich der Satzung wurden ermittelt und im Plan des Geltungsbereiches ausgewiesen. Für diese Gebäude wird das Anbringen eines WDVS ausgeschlossen, da sonst die Erhaltung der prägenden Gliederungselemente der Fassaden mit der Anwendung von WDVS nicht möglich wären. Hier kann alternativ eine Innendämmung vorgenommen werden bzw. andere Bauteile 8 Satzungstext Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen wie z.B. Fenster, Decken und Dach besser gedämmt werden, um insgesamt wieder eine positive Energiebilanz zu erreichen. In der EnEV ist dieser Ausnahmetatbestand geregelt . (7) Tritt bei geschlossener Bauweise ein Fassadenvorsprung durch das Anbringen von WDVS an den seitlichen Gebäudegrenzen auf, ist dieser durch das Anbringen eines Regenfallrohres im Übergang der unterschiedlichen Fassadenvorsprünge zu kaschieren. Zu (7) Hiermit soll eine gestalterische Vorgabe zum Umgang mit Fassadenvorsprüngen gemacht werden, um sog. „Brüche“ in Bereichen geschlossener Bauweise zu vermeiden. §7 Fassadenoberflächen, Farbgestaltung (1) Die ursprünglich bei den Altbauten vorhandenen Materialien, wie zum Beispiel mineralischer Putz oder Klinkersichtmauerwerk bei den Fassadenflächen müssen bei Erneuerung und Instandsetzung wieder verwendet werden. zu (1) Ausgehend von der Stadtbildanalyse ist bei Mauerwerksbau die glatt geputzte, gegliederte und nachträglich farbig gestaltete Fassade typisch. Die Erhaltung bzw. Erneuerung dieser ortsbildbestimmenden Strukturen ist ein wesentliches Ziel der Stadtbildpflege. Fassaden aus Sichtmauerwerk (z.B. Backstein, Naturstein) sind innerhalb des Geltungsbereichs einzelne Zeugnisse aus einer zeitlich begrenzten Bauperiode. Ihre Erhaltung unterstützt die Ablesbarkeit der baugeschichtlichen Entwicklung in der Innenstadt Königs Wusterhausens. Diese Merkmale sind auch in den Bauakten im Archiv der Stadt Königs Wusterhausen dokumentiert. (2) Putze sind glatt bis feinstrukturiert in Körnungsgrößen bis zu 3 mm auszuführen. Oberflächenmuster im Putz sind nicht zulässig. zu (2) Mit dieser Festsetzung werden die charakteristischen und erhaltenswerten Putzstrukturen benannt. Mineralischer Glattputz ohne Muster ist aus der Bauzeit der Gebäude nachweisbar. (3) Das nachträgliche Verblenden oder Verkleiden an Fassaden mit Vorsatzklinkern – sofern diese dem Ursprungszustand der Fassadengestaltung der Gebäude widersprechen -, Klinkerersatzstoffen, Riemchen, Schieferersatzstoffen oder anderen Baustoffen, wie z.B. poliertem oder geschliffenem Werkstein, Keramikplatten, Mosaiken, Beton- und Faserzementplatten sowie Kunststoffen ist unzulässig. Zu (3) Hiermit wird geregelt, dass die ortstypischen Fassaden nicht überformt werden dürfen, da sonst das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt und grundlegend verändert wird. Die Fassaden mit Klinkersichtmauerwerk waren bauzeitlich vorwiegend in gelben, ocker oder roten Farbtönen gestaltet. Die Gliederung erfolgte dabei überwiegend durch Stuck oder Putzflächen in hellen Farbtönen oder durch sparsame Verwendung von anders farbigen Klinkern (selten glasiert). (4) Giebel- und Brandwände sind mit der gleichen Oberflächengestaltung wie die Fassadenfläche oder mit Glattputz auszuführen. zu (4) Giebel und Brandwände zu benachbarten Grundstücken bilden mit der Straßenfassade eine Einheit zum öffentlichen Raum. Die Angleichung dieser Fläche an die Fassade unterstützt die 9 Satzungstext (5) Erd- und Obergeschosszonen sowie Gebäudevorder- und Seitenflächen sind farblich als Einheit zu gestalten. Die Überbetonung einzelner Gliederungselemente ist nicht zulässig. (6) Bei Putzbauten dürfen die Fassaden nicht in intensiven oder stark kontrastierenden oder grellen Farbtönen gestrichen werden. Es sind helle gedeckte Farbtöne in den Wandbereichen zu verwenden - Sockel sind mindestens einen Farbton dunkler als die Fassade abzusetzen Die Farbe Weiß ist als Fassadenanstrich nicht zulässig. (Hinweis: Farb-Beispielpalette ist bei der Stadtverwaltung einzusehen) (7) Farbanstriche der Fenster, Türen und Tore sind auf den Anstrich der Fassade abzustimmen. Die Anstriche der Fenster sind in der Farbe Weiß oder in dunklen Farbtönen auszuführen. Die Farbe Weiß ist als Anstrich für Türen und Tore nicht zulässig. (Hinweis: Farb-Beispielpalette ist bei der Stadtverwaltung einzusehen) Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Kubatur und die ganzheitliche Gestaltung des Baukörpers. Zu (5) Die Differenzierung der farblichen Gestaltung zwischen den Geschossen ist bauzeitlich nicht belegt. Zu (6) In keiner Bauzeit waren weiße Fassaden typisch, so dass diese ausgeschlossen werden. Es wurden Mitte bis Ende des 19.Jh. warme Erdtöne angewendet. Die Gründerzeitbauten wiesen oft die Materialkombination Sichtmauerwerk mit Putzflächen auf. Die Putzflächen wurden in der Regel in unterschiedlichen Putztönen ausgeführt. Zu (7)Vor allem in der Gründerzeit wurden durch die neuen technischen Möglichkeiten der chemischen Industrie die Fenster auch farbig (braun, rot, Grün usw.) gestaltet. Dieses besondere Merkmal einer Stilepoche ist erhaltenswert. Schaufenster und Ladeneingangstüren wurden bis 1945 immer dunkler und farbig intensiver abgesetzt und bildeten damit einen deutlichen Kontrast zur Farbigkeit der Fassadenfondfläche. Dieses Gestaltungsmerkmal soll auch zukünftig erhalten bleiben. Türen und Tore, die aus der Entstehungszeit des Gebäudes stammen oder vor 1945 errichtet wurden, sind in der Regel mit einer hohen handwerklichen Qualität ausgeführt worden. An Hand bauzeitlicher Beispiele ist belegbar, dass Hauseingangstüren oder Tore immer in dunklen Farbtönen gestaltet waren. Damit sind insbesondere weiße Haustüren oder Tore ausgeschlossen. §8 Fenster. Türen, Tore (1) Die Summe aller Öffnungsflächen der Fassade (Fenster, Schaufenster, Türen, Tore) muss kleiner sein als die geschlossene Wandfläche. Völlig geschlossene Fassaden oder solche mit Öffnungsanteilen, die weniger als 20% der geschlossenen Wandfläche betragen, sind unzulässig. (2) Vorhandene straßenseitige Fassadenöffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe zu erhalten. Das Vermauern und Verkleiden straßenseitiger Fensteröffnungen ist unzulässig. Zu (1 bis 2) Fenster, Türen und Tore bestimmen entscheidend die Gestalt und das Erscheinungsbild der Straßenfassaden und sind deshalb in ihrer ursprünglichen Anordnung zu erhalten. Die nachträgliche Herstellung von sog. Blindfenstern ist nur als Ausnahme zulässig. 10 Satzungstext Ausnahmsweise können straßenseitige Fensteröffnungen geschlossen werden, wenn eine zweckmäßige Verwendung der dahinter liegenden Räume dies erfordert. In diesem Falle sind die Fensteröffnungen einen halben Stein zurückversetzt zu vermauern und anschließend zu verputzen. Dies gilt auch für Fenster von weniger als 1 m² Größe, wie z.B.: Mezzaninfenster. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen (3) Fenster in bestehenden Gebäuden sind max. 0,15 m bis 0,20 m von der Fassade zurückzusetzen; das gilt insbesondere bei Verwendung von Wärmedämmverbundsystemen. Zu (3) Die im Geltungsbereich dieser Satzung bestehenden massiven, überwiegend in Mauerwerksbau errichteten Gebäude weisen einen Rücksprung der Fenster von der Fassadenfondfläche auf. Werden Fenster weiter als das zulässige Maß von der Fassadenflucht zurückgesetzt, bilden sich tiefe Nischen, die nicht der ortsüblichen Gestaltung entsprechen. Dies ist insbesondere bei der Verwendung von Wärmedämmverbundsystemen zu beachten (sog. Bullaugeneffekt). (4) Vorhandene bauzeitliche Fenster und Türen sind zu erhalten und aufzuarbeiten. Ist dies nicht möglich, ist die bauzeitliche Gliederung der Fenster zu erhalten. Bei Erneuerung sind diese durch einen profilierten Kämpfer, Stulp oder Pfosten zu gliedern. Fenster in Maueröffnungen, die breiter als 0,90 m sind, müssen mindestens einmal durch ein senkrechtes Bauteil symmetrisch untergliedert werden (Pfosten, Stulp, Stulp-sprosse). Das Stulpprofil hat 6 cm bis 12 cm zu betragen. (5) Fenster in Maueröffnungen von Bestandsbauten, die höher als 1,50 m sind, müssen mindestens einmal durch ein horizontales Bauteil geteilt werden (Kämpfer, Kämpfersprosse). Der Kämpfer ist stärker als der Stulp zu dimensionieren. Das Kämpferprofil hat 8 cm bis 16 cm zu betragen. Sprossen sind plastisch vor die Glasfläche tretend auszuführen. Im Scheibenzwischenraum eingefügte Sprossen sind unzulässig. Bei der Wahl von Sprossen ist das Maß 3 -4 cm als Richtmaß anzuwenden. (6) Im Erdgeschoss sind Schaufensteröffnungen zulässig, sofern die Proportionen der Fassaden nicht beeinträchtigt werden. Neue Schaufenster sind in einem stehenden Format auszubilden oder durch senkrechte Sprossen zu teilen. Die Teilungen müssen plastisch vor die Fensterscheibe hervortreten. Schaufenster, die sich über die gesamte Fassadenbreite hinziehen, so dass der Eindruck entsteht, dass das Gebäude "auf Glas steht", sind unzulässig. Ebenso unzulässig sind Zu (4)und (5) Die Festsetzungen zur Fensterteilung resultieren aus der Stadtbildanalyse. Als Kämpfer wird der feststehende Querstab zur Fensterteilung bezeichnet. Der Pfosten ist die feststehende senkrechte Fensterteilung. Als Stulp (Scheinpfosten) bezeichnet man die nicht feststehende senkrechte Abdeckleiste auf einem der Fensterflügel. Eine über den festgesetzten Rahmen hinausgehende Gliederung, z.B. durch Sprossen (glasteilende oder aufgesetzte schmale Holzleiste zur horizontalen und vertikalen Fenstergliederung), ist möglich. Das Maß und die Proportion der Fenstergliederungen prägen entscheidend das Erscheinungsbild eines Fensters. Kämpfer und Pfosten oder Stulp weisen bei den Fenstern aus der Zeit vor 1945 dabei grundsätzlich ein unterschiedliches Maß auf. Die zulässigen Maße wurden aufgrund der Stadtbildanalyse festgesetzt. Damit bleibt das typische Erscheinungsbild auch bei Fenstererneuerungen erhalten. Im Einzelfall können die Fenster aus der Zeit vor 1945 durchaus abweichende Maße aufweisen. Zu (6) und (7) Schaufenster im querliegenden Rechteckformat ohne Gliederung entsprechen nicht der traditionellen Fassadenstruktur. Bestehende großformatige Schaufensteranlagen wurden traditionell mit Pfosten und Sprossen gegliedert. 11 Satzungstext Schaufenster, die sich über mehrere Gebäude erstrecken. Sie sind durch Mauerwerkspfeiler, die in der Flucht der Fassade liegen, zu unterteilen. Die Summe der Pfeilerbreiten muss mindestens 1/5 der Fassadenbreite betragen. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen (7) Schaufenster an Gebäudeecken sind durch Eckpfeiler zu unterteilen. (8) Ladeneingangstüren dürfen max. bis zu 1,50 m von der Fassade zurückgesetzt werden. (9) die Verwendung von Glasbausteinen, beschichteten Scheiben sowie gewölbte und farbige Scheiben sind unzulässig (außer sie sind im bauzeitlichen Bestand vorhanden). Zu (8) Aus funktionalen Gründen können Ladeneingangstüren von der Außenwand zurückgesetzt angeordnet werden. Die Festsetzungen verhindern ein umfangreiches „Aufreißen“ des Erdgeschosses. Zu (9) diese Materialien entsprechen nicht dem historischen Bestand der Bebauung im Geltungsbereich der Satzung. (10) Vorhandene bauzeitliche Haustüren und Tore sind zu erhalten und aufzuarbeiten. Ist dies nicht möglich, sind sie in einfacher auf die Fassade abgestimmter Gestaltung auszuführen. Bei Zu- und Einfahrtstoren sind diese zweiflüglig auszuführen. (11) Vorhandene Rund- und Segmentbögen sind zu erhalten. Die Fensterrahmen sind in diesem Fall in ihrer Form entsprechend auszubilden. §9 Dach (1) Ursprünglich vorhandene Dachformen, -neigungen und -deckungen sind bei Altbauten beizubehalten. Veränderungen der Dachform bei Bestandsbauten sind nur zulässig, sofern es sich um eine Wiederherstellung des bauzeitlichen Erscheinungsbildes handelt. (2) Grundsätzlich sind an Hauptgebäuden nur symmetrische Dächer zulässig (ausgenommen ist das Berliner Dach). (3) Der Übergang von Fassade zum Dach ist durch ein durchgängiges, in gleichbleibender Höhe verlaufendes Traufgesims auszuführen, sofern kein Zwerchhaus vorhanden ist. Traufgesimse an Bestands Zu (1) und (2) An der Prägung des Stadtbildes hat die Dachlandschaft mit den in den Bauakten dokumentierten ursprünglichen vorhandenen Dachformen, Dachdeckungen und Dachaufbauten einen entscheidenden Einfluss. Die Festsetzungen der Satzung dienen der Erhaltung dieser städtebaulich wichtigen Gestaltungselemente. Prägend sind die vielgestaltigen Dachformen (außer Flach- und Pultdächer). Die Dominanz der Eckgebäude wird durch das Spiel der vielfältigen Dachformen und Dachaufbauten bis hin zu Turmbetonungen verstärkt. Zu (3) Das gestalterische Zusammenwirken von Traufgesims (auch Hauptgesims genannt) in Verbindung mit seinem ortsüblichen 12 Satzungstext bauten sind zu erhalten. An den Traufen ist ein Dachüberstand von max. 0,30 m und an den Ortgängen ist ein Überstand von max. 0,10 m zulässig, sofern bauzeitlich kein anderes Maß belegbar ist. Die Verkleidung von Ortgängen ist in Putz oder mit Windleisten aus Zinkblech oder Holz auszuführen; Ortgangziegel, Schindeln aus Holz, Metall oder Kunststoff sind unzulässig. (4) Ein Drempel ist nur bis zu einer Höhe von 1,20 m (gemessen von Deckenoberkante bis Traufenunterkante) zulässig. (5) Bei Dächern von Nebengebäuden sind bei Gebäudetiefen <4 m und / oder bei auf Parzellengrenzen längs aneinander stehenden Nebengebäuden Pultdächer erlaubt. (6) Bei Neueindeckung bestehender Dächer sind auf Steildächern (über 30 °) Eindeckungen mit Dachpappe oder - schindeln unzulässig. (7) Dachflächen von Hauptgebäuden sind mit Dachziegeln im Normalformat in den Farben Rot bis Rotbraun, anthrazit oder schwarz und Dachschindeln (Schiefer) zu decken. Eine Deckung mit Pappen oder Zink ist nur für die Dachflächen mit einer Neigung geringer als 30 °, beim Berliner Dach und ausnahmsweise bei der Erneuerung von Satteldächern mit 15 ° bis 25 ° Dachneigung zulässig. Glänzende Dachdeckungsmaterialien sind nicht zulässig. (8) Eine Verwendung von geprägten Blechtafeln mit Ziegel-, Schieferoder anderen Mustern und anderen Ersatzmaterialien (z.B. bitumengebundenen oder Kunststofftafeln) als Dachdeckungsmaterial von Bestandsbauten ist sowohl bei Haupt- als auch bei Nebengebäuden nicht zulässig. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Überstand zur Fassadenfondfläche ist charakteristisch für die prägenden Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs. Ein "Durchbrechen" der Traufe ist bauzeitlich nicht nachzuweisen und stört das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich. Alle historischen Bestandsgebäude haben einen Dachüberstanddieser beträgt an der Traufe ca. 30 cm. Am Ortgang sind entweder keine Dachüberstände oder Dachüberstände mit max. 10 cm vorhanden und ortsbildtypisch. Zu (4) Aus Gründen der Erhaltung der Grundproportion eines Gebäudes ist dieses Maß als Höchstmaß anzusetzen. Zu (5) Die historischen Nebengebäude insbesondere entlang der Parzellengrenzen wurden mit Pultdächern ausgebildet. Dies ist ein typisches Merkmal des Erscheinungsbildes in den Hofbereichen. Zu (6) Die Materialien Pappe oder Pappschindeln wurden bauzeitlich nur auf Nebengebäuden oder den flachgeneigten Teilen der sog. Berliner Dächer verwendet. Dies soll beibehalten werden. Zu (7) und (8) Dachziegel sind bauzeitlich nachgewiesen. Die Farben rot bis rotbraun wurden vorzugsweise verwendet. In einigen Ausnahmefällen kamen auch schiefergedeckte Dächer hinzu. Die Farben anthrazit oder schwarz für Dachziegel entsprechen in ihrer Farbe dem historischen Material der Schieferdeckung. Imitationen von historischen Materialien sollen auch im Dachbereich nicht zugelassen werden. Zudem ist die Zahl der Materialien, die verwendet werden können bereits durch Dachziegel in den Farben anthrazit und schwarz umfänglich erweitert worden. § 10 Dachaufbauten (1) Dachaufbauten haben sich in Hinblick auf Proportion, Maßstäb Zu (1) Nutzungsänderungen in den bislang nicht ausgebauten 13 Satzungstext lichkeit, Kleinteiligkeit und Anordnung an der Gesamtarchitektur des Gebäudes zu orientieren. Gauben sind auf einer Dachseite nur in gleicher Größe und Form zulässig, Gauben sind als Schleppgauben, Giebelgauben oder Rechteckgauben, max. als Doppelgaube (nur bei Schleppgauben) auszubilden. Die maximale Breite einer Gaube darf 1,30m, ihre maximale Höhe 1,60m nicht überschreiten. (2) Dachaufbauten, mit Ausnahme des Zwerchhauses und des Frontispizes, dürfen die Traufe nicht unterbrechen und sind mit dem gleichen Material wie das Hauptdach (siehe hierzu § 9 dieser Gestaltungssatzung) einzudecken. Die vorderen senkrechten Flächen sind in Holz, Zink- oder Kupferblech (z.B.Stehfalz) oder Putz auszuführen. Bei den Seitenflächen ist das gleiche Material zu verwenden. (3) Dachgauben sind auf die Fensterachsen der Fassade auszurichten, wenn die Sparrenlage dies zulässt. Die Summe der Länge der Dachaufbauten (einschl. Zwerchhäuser und Frontispize) darf nicht mehr als zwei Drittel der Trauflänge betragen. Der Abstand zwischen den Gauben muss mindestens 0,80 m betragen. Der Abstand der Gauben zu den Giebelwänden muss mindestens 1,25 m betragen. Bei Walm- oder Krüppelwalmdächern dürfen die Gauben die Falllinie vom Firstendpunkt nicht überschreiten. Dachgauben sind mit Dachüberstand auszubilden. Die Dachfläche vor Gauben darf vier Dachziegelreihen bis zur Traufkante nicht überschreiten, aber muss mind. 2 Ziegelreihen betragen. Die Dachfläche von Schleppgauben muss mindestens 1,0 m vor dem First enden. Die äußere Abmessung der Fensteröffnungen der Dachgauben muss kleiner sein, als die der darunter liegenden Fenster der Normalgeschosse, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Geschlossene Frontteile der Gauben dürfen nicht über 0,30 m breit sein. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Dachräumen und wachsende Ansprüche an Wohnraum können zum Teil neue Formen und Strukturen in das Stadtbild bringen. Dabei ist eine Beeinträchtigung des Stadtbildes nicht auszuschlie-ßen. Aus diesem Grund wird die zulässige Art und Anordnung dieser Elemente derart festgesetzt, dass eine Beeinträchtigung des Straßenbildes weitestgehend verhindert werden kann. Die zulässigen Formen der Dachaufbauten sind historisch nachgewiesen. Lediglich die Anzahl wird begrenzt, damit die Fläche des Hauptdaches erkennbar bleibt. Zu (2) Eine Verkleidung von Gaubenseitenwänden mit Schindeln ist nicht ortstypisch und würde die Zahl der unterschiedlichen Materialien erhöhen. Zu (3) bis (5) Die Anordnung von Gauben oder Dachfenstern über mehrere Dachebenen würde durch eine unangemessene Dominanz nachhaltig die ortsübliche Dachlandschaft zerstören und damit das Stadtbild beeinträchtigen. Die Festsetzungen dienen auch der Sicherung eines gestalterischen Bezugs der Dachfenster und Gauben zueinander. Die Zulässigkeit von Gauben und Dachfenstern wurde so festgesetzt, dass die gestalterische und architektonische Einheit des Gebäudes erhalten wird. Dementsprechend sind Gauben und Dachfenster, die vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind, in einem gestalterischen Bezug zur Fassadengliederung anzuordnen. Der vorgeschriebene Abstand der Gaube zum unteren Dachabschluss und zum First sowie von Gauben zueinander orientiert sich am örtlichen Bestand und gewährleistet, dass die gewachsene Dachlandschaft und eine Dominanz der Dachziegelfläche trotz des weiteren Dachausbaus grundsätzlich erhalten bleibt. Übereinanderliegende Gauben sind unzulässig. (4) Bei Mansarddächern (bzw. dem sog. Berliner Dach) sind Dach14 Satzungstext gauben nur im unteren Teil des Daches zulässig. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen (5) Dachflächenfenster sind nur auf der straßenabgewandten Seite zulässig. Straßenseitig werden Dachflächenfenster nur ausnahmsweise in Ergänzung von Dachgauben zugelassen. Die Dachflächenfenster dürfen in diesem Fall maximal 1,35 m hoch sein und eine maximale Breite von 1,00 m aufweisen. Dachflächenfenster dürfen nur in einer Reihe in einheitlicher Größe und Ausrichtung je Dachfläche und nicht übereinander angeordnet werden. Die Anordnung von Dachflächenfenstern über einer Gaubenreihe ist nicht zulässig. Dachflächenfenster sind bündig mit der Dachhaut einzubauen. (6) Dacheinschnitte und Dachterrassen sind nicht zulässig. Zu (6) Diese Formensprache ist nicht ortsüblich und würde die Dachlandschaft erheblich beeinträchtigen oder gar zerstören. (7) Im Rahmen von Dachausbaumaßnahmen darf je Dachfläche ein Zwerchhaus neu errichtet werden. Zu (7) Mehr als ein Zwerchhaus pro Gebäude ist bauzeitlich nicht nachzuweisen. §11 zusätzliche Anbauten (1) Rückwärtige Anbauten haben sich in ihrer Größe dem an der Straße stehenden Hauptbaukörper unterzuordnen. (2) Die Errichtung von zusätzlichen Anbauten und Wintergärten ist nur an der straßenabgewandten Seite der Hauptgebäude zulässig. Ausnahmen sind seitliche Gebäudeerweiterungen mit gleicher Traufund Firsthöhe wie das Hauptgebäude, sofern die Abstandsflächenregelung dies zulässt. Zu (1) und (2) Die Dachlandschaft und die Proportion des öffentlichen Raums wird durch die Hauptgebäude bestimmt. Zusätzliche Anbauten müssen sich deshalb unterordnen Die Festsetzung erfolgt, damit zusätzliche Anbauten das Haupthaus oder die benachbarten kleineren ortstypischen Nebengebäude nicht überragen. Die Ausnahmen werden getroffen, sofern sich die Anbauten harmonisch einfügen. (3) die Errichtung von Aufzügen ist nur an den Rückseiten der Gebäude zulässig und darf die Trauflinie des vorhandenen Gebäudes nicht überragen. Dies gilt auch für Aufzugsüberfahrten. (4) Die Dächer der rückwärtigen Anbauten müssen als Sattel- oder Pultdach ausgebildet werden. 15 Satzungstext Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Neubaumaßnahmen §12 Regelungen für Neubauvorhaben (1) Neubauten müssen die Bauflucht und Bauweise der angrenzenden Gebäude aufnehmen. (2) Bei Parzellenbreiten über 18 m ist die Bildung von Fassadenabschnitten zwischen 7 m und 15 m vorgeschrieben. (3) Bei Neubauten und Aufstockungen sind Traufsprünge zu unmittelbar benachbarten Baukörpern von mindestens 0,30 m bis höchstens 1,50 m vorzusehen. (4) Benachbarte Fassaden dürfen gestalterisch nicht zusammengefasst werden. Sie müssen sich durch mindestens drei der folgenden Merkmale unterscheiden: - Verhältnis von Wandfläche zu Wandöffnung , - Ausbildung von Fenstern und Türen , - Brüstungs- oder Sturzhöhen , - Art und Maß der Plastizität , - Gliederungselemente, - Farbgebung. (5) Die Fassaden von Neubauten sind als Lochfassaden auszubilden (Fensteranteil max. 50 %). (6) Balkone oder Erker dürfen bei Neubauten ab dem 1. Obergeschoss errichtet werden (Begrenzung der Anzahl auf 1 Achse je 3 Gebäudeachsen), die Auskragung darf max. 1,5 m betragen, bei Eckgebäuden darf zusätzlich ein Erker errichtet werden. Balkone im obersten Geschoss dürfen nicht überdacht werden. Zu (1 bis 4) Die Eigenart des Orts- und Straßenbildes wird maßgeblich von der Stellung, der Gliederung und der Abmaße der Baukörper bestimmt. Aus den vorgefundenen Elementen ergeben sich auch die Festsetzungen für Neubauten. Neubauten sind nach ihrem Breiten- und Höhenmaß den bestehenden Gebäuden anzupassen, damit die Eigenart des Straßen- und Ortsbildes gewahrt bleibt. Die Breite der Gebäude wird bei geschlossener Bauweise durch die Parzellenbreite bestimmt. Bei Grundstücken, von über 18 m sind Fassadenabschnitte zu bilden entsprechend der Bestandsbebauung. Diese Regelung ist erforderlich, um die Maßstäblichkeit der Neubebauung zu wahren und diese sich harmonisch in den historischen Altstadtbereich einfügt. Zu (5 bis 7) Mit diesen Festsetzungen sollen moderne Fassadengestaltungen ermöglicht werden. Es sollen keine historisierenden Lösungen präferiert werden, sondern die Ablesbarkeit der Entstehung einer Bebauung ermöglicht werden. (7) Geländer von Balkonen und Umwehrungen im obersten Geschoss (Staffelgeschoss) dürfen nur in Metall in einfacher Gestaltung (z.B. senkrechte Stäbe) ausgebildet werden. 16 Satzungstext Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen (8) Der Gebäudesockel darf eine Höhe von max. 0,60 cm haben. Zu (8 bis 25 ) Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Grundprinzipien einer Fassadengestaltung dem historischen Bestand angepasst ausgeführt werden. (9) Arkaden und Kolonnaden dürfen nur im Bereich der Eingänge angeordnet werden. Die Breite darf eine Gebäudeachse nicht überschreiten und die Tiefe ist max. mit 1,50 m zulässig. Laubengänge sind nicht zulässig. (10) Als Fassadenmaterial für Neubauten sind Putz (feinkörnig, max. Korngröße 3 mm), Ziegelsichtmauerwerk oder beide Materialien in Kombination zulässig. Nicht zulässig sind: polierte und glänzende Materialien wie Glasbausteine, glasierte Keramik, engobierte Spaltklinker, geschliffener Werk- oder Kunststein sowie Kunststoff- und Metalltafeln oder –platten, Verkleidungen die ein Fugenbild erzeugen, Materialimitationen und Vorhangfassaden. (11) Schaufenster sind in stehenden Formaten auszubilden oder durch senkrechte Sprossen glasteilend zu gliedern. Schaufenster die sich über die gesamte Fassadenbreite bzw. mehrere Gebäudeabschnitte ziehen sind nicht zulässig. Die Anordnung von mehreren Schaufenstern ist durch Mauerwerkspfeiler zu unterteilen. (12) Giebel- und Brandwände sind mit der gleichen Oberflächengestaltung wie die Fassadenfläche oder mit Glattputz auszuführen. (13) Erd- und Obergeschosszonen sowie Gebäudevorder- und Seitenflächen sind farblich als Einheit zu gestalten. Die Überbetonung einzelner Gliederungselemente ist nicht zulässig. (14) Bei Putzbauten dürfen die Fassaden nicht in intensiven oder stark kontrastierenden oder grellen Farbtönen gestrichen werden. Es sind helle gedeckte Farbtöne in den Wandbereichen zu verwenden - Sockel sind mindestens einen Farbton dunkler als die Fassade abzusetzen. Die Farbe Weiß ist als Fassadenanstrich nicht zulässig. (15) Farbanstriche der Fenster, Türen und Tore sind auf den Anstrich der Fassade abzustimmen. 17 Satzungstext (16) Das Format der Fenster muss ein aufrechtstehendes Rechteck bilden; ab einer Breite von 1,2 m sind die Fenster durch ein senkrechtes glasteilendes Gliederungselement (Stulp oder Stulpsprosse) zu gliedern. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen (17) Fenster dürfen nicht bündig mit der Fassade eingebaut werden und dürfen auch nicht vor die Fassadenfläche treten. (18) die Verwendung von Glasbausteinen, beschichteten Scheiben sowie gewölbte und farbige Scheiben sind unzulässig. (19) Ladeneingangstüren dürfen max. bis zu 1,50 m von der Fassade zurückgesetzt werden. (20) Bei Neubauten sind sowohl die historisch vorhandenen Dachformen der Bestandsbauten als auch Flachdächer zulässig, wenn das oberste Geschoss ein Staffelgeschoss ist (d.h. von der Fassadenfläche zurückversetzt ist), asymmetrische Dächer sind unzulässig. (21) Die Ausbildung des Traufüberstandes darf max. 0,30 m und des Ortgangüberstandes max. 0,10 m betragen. (22) Für die Dachdeckung sind alle Materialien analog zum Bestand sowie Metalleindeckungen (nicht glänzend) zulässig. (23) Als Dachaufbauten sind Rechteck-, Giebel- oder Schleppgauben zulässig; Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Die Summe der Länge der Dach-aufbauten darf nicht mehr als zwei Drittel der Trauflänge betragen. (24) Der Übergang von Fassade zum Dach ist durch eine durchgängige, in gleichbleibender Höhe verlaufende Traufe auszuführen, sofern kein Zwerchhaus vorhanden ist. (25) Gauben sind auf einer Dachseite nur in gleicher Größe und Form zulässig. Die maximale Breite einer Gaube darf 1/5 der Trauflänge des Gebäudes oder Fassadenabschnittes und max. 3 m, ihre maximale Höhe 1,60 m nicht überschreiten. Die Gestaltung ist individuell auf die 18 Satzungstext Gebäudeproportionen und das Erscheinungsbild des Gebäudes abzustimmen. Übereinanderliegende Gauben sind unzulässig. Bei Mansarddächern sind Dachgauben nur im unteren Teil des Daches zulässig. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen (26) Dachflächenfenster dürfen nur in einer Reihe in einheitlicher Größe und Ausrichtung je Dachfläche und nicht übereinander angeordnet werden. Die Anordnung von Dachflächenfenstern über einer Gaubenreihe ist nicht zulässig. Dachflächenfenster sind bündig mit der Dachhaut einzubauen. 27) Dacheinschnitte und Dachterrassen sind nicht zulässig. Technische Anlagen an Bestands- und Neubauten § 13 technische Anlagen an Fassaden (1) Technisch notwendige Anlagen, wie Kabel, Luftaustritte von Lüftungsanlagen, feste Steigleitern oder Alarmanlagen sind auf Mindestmaße auszulegen und so zu gestalten, dass sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes einfügen. (2) Die Befestigung von Antennenanlagen, insbesondere Satellitenempfangsantennen, an von öffentlichen Flächen einsehbaren Fassadenflächen ist nicht zulässig. Zu (1 bis 5) Wachsende Ansprüche oder technische Neuerungen bringen teilweise neue Formen und Strukturen in das Stadtbild, die das Stadtbild beeinträchtigen können. Aus diesem Grund wird die zulässige Art und Anordnung dieser Elemente derart festgesetzt, dass eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gebäude weitgehend ausgeschlossen werden kann. (3) Klimageräte dürfen nur an den rückwärtigen Fassaden angebracht werden. (4) Briefkästen und Klingelanlagen sind in die Hauseingänge zu integrieren oder in die Fassadengliederung einzuordnen, sofern sie nicht als Bestandteil einer Sammelwerbeanlage unter Beachtung des § 18 dieser Gestaltungssatzung errichtet werden. Eine freistehende Aufstellung oder Integration in Zaunanlagen ist ausnahmsweise als Sammelbriefkastenanlage zulässig. 19 Satzungstext (5) Sicherheitseinrichtungen für Schaufenster, insbesondere Rollgitter, dürfen nicht aus der Fassadenfront herausragen. In geschlossenem Zustand haben sie einen Einblick in das Schaufenster zu ermöglichen. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen § 14 Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen (1) Markisen sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Breite der Markise muss der Breite der Fassadenöffnung entsprechen und sie darf weder die senkrecht noch die waagerecht gliedernden Architekturteile zwischen den Fenstern unterbrechen. Zu (1) Markisen müssen sich als historisch untypisches gestalterisches Element in das Fassadenbild einfügen und dürfen nicht dominierend wirken. Hieraus folgen die Einschränkungen zu Bauart und Material. (2) Alle Markisen eines Gebäudes müssen die selbe Form und Farbe haben. Als Markisenmaterial dürfen nur Stoffe mit matter Oberfläche verwendet werden. Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen. Aufschriften, Muster und Symbole sind auf Markisen nicht zulässig. Zu (2) mit dieser Festsetzung soll eine "Buntheit" vermieden werden; ebenso sind Markisen nicht als Werbeanlagen einzusetzen. Für Werbeanlagen werden die Orte und die Ausführung gesondert festgelegt. (3) Rollläden und Außenjalousien sind zulässig. Sie sind so anzuordnen, dass sie im aufgerollten Zustand nicht sichtbar sind. Sie dürfen die Proportion der Fensteröffnung nicht verändern oder überdecken. Sie sind an einem Gebäude nur baugleich, einfarbig und im gleichen Farbton zulässig. Ein Herausragen des Außenjalousiekastens vor die Fassadenfront ist unzulässig. Zu (3) Ein Herausragen dieser Elemente stört das Fassadenbild erheblich. Die Beschränkung auf Erd- und 1. Obergeschoss wurde aufgehoben (4) andere Sonnen- oder Wetteschutzeinrichtungen als Markisen oder Außenjalousien (z.B. Kragdächer, Baldachine usw.) sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind Fensterläden wenn sie historisch an Gebäuden nachweisbar sind. Zu (4) In der mehreren Straßen waren an den Gebäuden ursprünglich Fensterläden vorhanden und bestimmten das Erscheinungsbild der meist eingeschossigen Vorstadthäuser. § 15 technische Dachaufbauten und Solaranlagen (1) Grundsätzlich sind alle Arten technischer Aufbauten auf der straßenabgewandten Seite des Gebäudes anzubringen. Kleinwindräder sind nicht zulässig. Zu (1) Die Gehäuse von Luft-/ Wasserwärmepumpen können auf Grund ihrer Bauweise nur an nicht einsehbaren Standorten zugelassen werden. Sie fügen sich als untypischer „Fremdkörper“ nicht in das Stadtbild ein. (2) Technisch notwendige Aufbauten (Ausdehnungs-Gefäße, Kamine, 20 Satzungstext Dachaustritte u.ä.) und Außenanlagen (Dachrinnen, Schneefanggitter u.ä.) sind auf Mindestmaße auszulegen und müssen sich einfügen. (3) Solaranlagen sind auf der straßenabgewandten Seite der Hauptgebäude, auf Nebengebäuden oder in den Hofbereichen zulässig. (4) Solaranlagen sind ausnahmesweise straßenseitig zulässig, wenn es gemäß Absatz 3 keine anderen Möglichkeiten gibt. Die Ausführung hat so zu erfolgen dass: - die Solaranlage dem Farbton der Dacheindeckung entspricht und in die Dachhaut integriert ist (In-Dachmontage), - sie sich in ihrer Anordnung und Breite an anderen Dachaufbauten (z.B. Dachflächenfenstern) orientiert, - sie sich der Dachform des Hauptdaches oder der Dächer von Gauben/ Zwerchhäusern anpasst, flächenbildend geschlossen, zusammenhängend und jeweils mit durchgehendem geraden oberen, unteren und seitlichen Abschluss ausgeführt wird. - die Abstände zum First, Traufe und Ortgang sollen mind. 30 cm betragen. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Kleinwindräder können auf Grund ihrer Bauausführung im historischen Stadtbild nicht zugelassen werden. Sie würden über die vorhandene Bebauung hinausragen und auf das homogene Stadtbild insbesondere der Dachlandschaft störend wirken. Zu (3 und 4) Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie kann nur unter Einschränkungen erfolgen, da sie sich als auffälliges Bauelement und auf Grund ihrer Reflexionen nur ungenügend in die historische Bebauung einfügen. Um dennoch einen gewissen Umfang an erneuerbaren Energien zu ermöglichen, sollen Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergien an vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Standorten zugelassen werden. Ebenfalls sind Ausnahmen formuliert, die aber zum Schutz der Dachlandschaft eine starke Reglementierung in Form, Farbe und Bauweise vorsehen. Außen- und Werbeanlagen § 16 Außenanlagen (1) Unbefestigte Flächen sind zu begrünen. (2) Vorhandene Freitreppen in Granit oder Klinker sind zu erhalten. Die Neuanlage von Treppenanlagen ist in zurückhaltender Gestaltung in rechteckiger Form auszuführen. Die Dimensionierung soll sich an den vorhandenen Türöffnungen orientieren. Die Verwendung von Fliesen, Riemchen u.ä. Materialien ist unzulässig. Terrazzoplatten können in den Farben grau gesprenkelt verwendet werden. (3) Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Privatgrundstücken sind so anzulegen, dass die Behälter von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht sichtbar sind. Zu (1 bis 5) Typisch für die Gründerzeitbebauung Königs Wusterhausens sind Vorgärten in den Bereichen mit Einzelhausbebauung mit begrünten Vorgärten, Pflasterungen und Freitreppen. Durch den Erhalt und die Wiederherstellung dieser Gestaltungselemente wird die prägende Gestaltung des Straßenraumes gesichert. In vielen Bereichen sind noch historische Eingangstreppen vorhanden. Diese Details sind auch hinsichtlich des verwendeten Materials und der Ausführung wertvoll, zu erhalten und richtungsweisend für die Neuanlage anzusehen. 21 Satzungstext (4) Vom öffentlichen Straßenraum einsehbare Einfahrten und Innenhöfe müssen mit kleinformatigen Naturstein- oder Betonmaterialien in den Farben hell- bis mittelgrau befestigt werden. Unzulässig ist die Verwendung von flächenhaften Asphalt- oder Betonbelägen. Soweit das ursprünglich eingebaute Pflaster noch vorhanden ist, ist dieses in Struktur und Material zu erhalten. (5) Vorgärten sind einzufrieden, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Eine Nutzung als gewerbliche Arbeits- und Lagerflächen ist unzulässig. Die Nutzung als Freisitze an gastronomischen Einrichtungen ist zulässig. In diesem Fall ist eine Befestigung nur mit kleinformatigem Naturstein oder Betonmaterialien in den Farben hell- bis mittelgrau zulässig. § 17 Einfriedungen (1) Die Einfriedung von Vorgärten ist in Form von Hecken sowie von geschmiedeten oder gusseisernen Gittern mit einer Gesamthöhe von 0,90 m bis maximal 1,70 m in einfacher zurückhaltender Gestaltung zulässig. Die Gitter sind mit einem Sockel bis zu einer Höhe von maximal 0,50 m aus Klinker (Farbbereiche rot, ocker, gelb, braun) oder Sandstein zu versehen. Pfeiler zwischen einzelnen Abschnitten der Gitter bzw. an Toren und Türen sind in Klinkermauerwerk (Farbe entsprechend Sockel) oder Stahl auszuführen. (2) Historische Einfriedungen müssen in Material und Farbgebung erhalten werden. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Da Treppen wesentlich zum Gesamteindruck des Gebäudes beitragen, wurde eine Festlegung hierfür für erforderlich. Materialien wie Klinkerriemchen oder Terrakotta fügen sich nicht in das historische Ortsbild ein und erzeugen eine Vielfalt, die nicht nachweislich belegt ist. Zu (4) Der Maßstab der Bebauung geht einher mit der Kleinteiligkeit des Materials für Befestigungen und soll erhalten werden. Zu (3 und 5) Mit dieser Festlegung soll gesichert werden, dass die Vorgärten begrünt werden und nicht zweckentfremdet genutzt werden. Zu (1 bis 3) Geprägt sind die Straßenräume mit Vorgartenbereichen durch gut gestaltete bauzeitliche Metallzäune oder Hecken. Die vorhandenen historischen Zaunanlagen sind zu erhalten. Die harmonische Ausstrahlung der durch Zaunanlagen eingefriedeten Grundstücke wird durch die Beschränkung auf historisch vorhandene Materialien und Proportionen gewahrt. Bei Ersatz sind einfach gestaltete Metallzäune zulässig. Holzzäune sind historisch als Einfriedung von Vorgartenbereichen nicht nachweisbar. (3) Holzzäune sind nicht ortstypisch und daher nicht zulässig. § 18 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen und Hinweisschilder sind nur zulässig an der Stätte Zu (1 bis 5) Es werden Regelungen zu Art, Größe, Gestaltung und 22 Satzungstext der Leistung. (2) Sind in einem Gebäude/auf einem Grundstück insgesamt mehr als drei Geschäfte, Betriebe, Behörden usw. vorhanden, ist eine Werbekonzeption für das Gebäude bzw. Grundstück zu erarbeiten, auf deren Basis die Einzelentscheidung erfolgt. (3) Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen sind in Form, Farbe und räumlichem Umfang der Gestalt des Gebäudes und der Umgebung unterzuordnen und aufeinander abzustimmen. Bauteile und Gestaltungselemente, die dem Gebäude sein charakteristisches Gepräge geben sowie Bauteile von städtebaulicher, architektonischer, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung dürfen im Zusammenhang mit Werbung nicht verändert, insbesondere nicht verkleidet oder sonst in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen Anbringungsort getroffen, um den Einfluss von Werbeanlagen auf das Stadtbild und die Straßenraumgestaltung soweit zu sichern, dass Verunstaltungen und Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Um eine störende Häufung von Werbeanlagen zu vermeiden, sind diese nur an der Stätte der Leistung zugelassen. Um die Gliederungselemente der Fassaden sichtbar zu lassen, sind Maß- und Begrenzungsangaben für die Werbeanlagen erforderlich. Werbeanlagen sollen sich generell der Fassadengestaltung unterordnen und diese nicht dominieren. (4) Werbeanlagen auf der Hausfassade sind auf das Erdgeschoss zu beschränken und dürfen die Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses nicht überschreiten. Bei eingeschossigen Gebäuden sind Werbeanlagen nur unterhalb der Traufe zulässig. Flachwerbeanlagen sind parallel zur Fassadenoberfläche mit einen Abstand von weniger als 0,10 m anzubringen. Von Geschossgesimsen ist ein Abstand von mindestens 0,10 m und von Gebäudekanten ein Abstand von mindestens 0,30 m - jeweils in der Fassadenebene gemessen – einzuhalten, wobei die Grenzen der äußeren Öffnungen generell nicht überschritten werden dürfen. Werbeschriften sind waagerecht lesbar anzuordnen. (5)Zusätzliche Werbeanlagen für Hersteller oder Zulieferer (z.B. Brauereien bei Gaststätten) müssen in räumlicher Zuordnung und Gestaltung eine Einheit mit der gesamten Werbeanlage bilden. Auf Markisen ist Werbung nicht gestattet. (6) Bewegliche (laufende) und Wechsellichtwerbung sind unzulässig. Bei Lichtwerbung muss eine Blendung von Passanten und Anwohnern vollkommen vermieden werden. Das technische Zubehör für Lichtwerbung, wie Kabelführung u.a., ist nicht sichtbar anzubringen. Ist dies nicht möglich, müssen sie einen dem Untergrund entsprechen- Zu (6) Diese Art von Werbeanlagen stören den Gesamteindruck eines Straßenbildes erheblich und werden deshalb ausgeschlossen. 23 Satzungstext den Farbanstrich erhalten. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen (7) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden. Sie dürfen bis zu 1,00 m vor die Gebäudefront ragen (einschließlich Tiefe des Auslegers). Dabei ist ein Mindestabstand von 0,75 m vom Fahrbahnrand und eine Höhe von 2,50 m über öffentlichen Gehwegen freizuhalten. Die Größe der Ansichtsfläche des Auslegers darf max. 1,00 qm betragen. Die Konstruktionsdicke ist auf max. 0,15 m beschränkt. Bei selbstleuchtenden Auslegern gilt Absatz 6. Die Anzahl der Ausleger je Gebäude ist auf max. 3 zu begrenzen.. Zu (7) Diese Vorgaben orientieren sich an den bauzeitlichen Beispielen, die in der Innenstadt vorgefunden wurden. (8) Fahnen ab einer Größe von 1,00 qm sind unzulässig. Ausnahmen für kurzzeitige Veranstaltungen bis zu 4 Wochen sind möglich. Zu (8) Fahnen stören das Straßenbild und sind nicht ortsüblich. (9) Mehrere Firmenschilder sind nur zulässig, wenn sie in einer einheitlichen Herstellungsart gefertigt und angebracht werden. Zu (9) mit dieser Festsetzung soll die Dominanz von unterschied-lich gestalteten Werbeanlagen vermieden werden, um ein ruhiges Fassadenbild zu gewährleisten. Zu (10) Eine Beschränkung des dauernden flächigen Bemalen und Verkleben der Schaufenster soll sicherstellen, dass Passanten den Einblick in das Schaufenster oder den Laden erhalten. Großflächiges Plakatieren wirkt sich störend auf das Straßenbild aus und der Zweck des Schaufensters wird aufgehoben. (10) Regelmäßiges oder dauerndes flächiges Bemalen sowie Verkleben von Schaufensterflächen und Fenstern (insbesondere auch in den Obergeschossen) mit Werbeplakaten o.ä. ist nicht gestattet. Für Produktwerbung oder Werbung für Leistungen darf maximal 20% der Schaufensterfläche bemalt oder verklebt werden. (11) Warenautomaten und Schaukästen sind nur in den Abmessungen bis zu 0,70 m Breite, 1,00m Höhe und 0,30 m Tiefe zulässig. An der Straßenfront eines Gebäudes ist nur ein Warenautomat oder ein Schaukasten zulässig. Zu (11) Die maßliche und zahlenmäßige Begrenzung dient dem Schutz des Fassadenbildes. (12) Unzulässig sind Werbeanlagen auf, an oder in: - Dächern, an Schornsteinen oder anderen technischen Anlagen, - Ruhebänken und Papierkörben, - Vorgärten, mit Ausnahme von Sammelwerbeanlagen unter Beachtung der Absätze 1, 2, 5, 6, 9 - Bäumen, Masten und Grünanlagen, - Außentreppen, Böschungen, Mauern, Brücken, - Erkern, Balkonen und Fensterläden, - Einfriedungen, Toren, Türen mit Ausnahme von Hinweisschildern für Beruf und Gewerbe. Zu (12 und 13) Diese Regelungen dienen dazu, Bauteile, die historisch nie für Werbung genutzt wurden, vor Zweckentfremdung zu schützen. Ladenwerbung wurde immer im Bereich der Schaufenster oder Ladentür angebracht. 24 Satzungstext Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen (13) Unzulässig ist das Befestigen von Werbetafeln, Plakaten und Anschlägen an Fassaden, Fenstern, Stützen, Mauern und sonstigen, nicht für Werbung und Informationen vorgesehenen Flächen. (14) Für Anlagen zeitlich begrenzter Werbung für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und kommerzielle Veranstaltungen können Ausnahmen gestattet werden. (15) Ausgenommen von diesen Regelungen sind Informationspunkte der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, die auf Veranstaltungen hinweisen oder der allgemeinen Information der Öffentlichkeit dienen. Zu (15) Diese Regelung gilt ausschließlich für die Informationsmöglichkeiten der Stadtverwaltung. Hierbei handelt es sich um Hinweisschilder, -plakate oder fest installierte Informationspunkte an ausgewählten Orten und nicht um Werbeanlage im Sinne dieser Satzung. III. Verwaltungsvorschriften § 19 Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen und Befreiungen regeln sich nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung. Sie sind zulässig, wenn im Einzelfall die Durchführung der Satzungsvorschriften zu nicht beabsichtigten Härtefällen führen würde. Sie dürfen aber nur gestattet werden, wenn dabei die Zielsetzung der Satzung nicht gefährdet wird. Hiermit wird ermöglicht, im Einzelfall von den Vorschriften der Gestaltungssatzung abzuweichen. Es können immer wieder auf Grund einer bestimmten Gebäude- oder Grundstücksspezifik Situationen auftreten, die nicht oder nur z.T. in den Rahmen der Gestaltungssatzung „passen“. Für diese Einzelfälle ist es notwendig, flexibel reagieren zu können, ohne das Gesamtbild zu zerstören. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - gegen die Vorgaben zur Gliederung der Baukörper nach § 5 Abs. 1 und 2 verstößt, - die Fassaden entgegen des § 6 Absatz 1 bis 7 gliedert und gestaltet, - die Fassadenoberflächen und Farbgestaltung entgegen den 25 Satzungstext Vorgaben des § 7 Abs. 1 bis 7 ausführt, - die Vorgaben zur Gliederung und Gestaltung der Fenster nach § 8 Abs. 1 bis 11 nicht einhält, - die Festsetzungen zum Umgang mit Dächern nach § 9 Abs. 1 bis 8 nicht einhält, - die Vorgaben zu den Dachaufbauten gem. § 10 Abs. 1 bis 7 missachtet, - die zusätzlichen Anbauten nicht gem. § 11 Abs. 1 bis 4 ausführt, - die Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 27 für Neubauten nicht einhält, - die ausnahmsweise straßenseitig zulässigen technischen Dachaufbauten und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie nicht nach den Regelungen des § 15 Abs. 1 bis 4 ausführt, - entgegen den Festsetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 Einfriedungen ausführt, - entgegen den Festsetzungen des § 18 Abs. 1 bis 13 andere Werbeanlagen als die zulässigen anbringt und die vorgegebenen Größen und den Anbringungsort missachtet. Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 79 Abs. 5 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 21 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (1) Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 18.08.2015 26