1 Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Königs Wusterhausen

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Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Königs Wusterhausen
Gestaltungssatzung
PRÄAMBEL
Der historisch bedeutsame Bereich des Schlosses mit seinem Park, der Kirchplatz als Wendischer Siedlungsursprung und die angrenzenden, überwiegend
gründerzeitlichen Gebiete bilden das Stadtzentrum Königs Wusterhausens, das durch einen der ältesten deutschen Schifffahrtswege, den Nottekanal
durchzogen und von der Mühleninsel gegliedert wird.
Der Grundriss und die Bausubstanz der Innenstadt, ihr historisches Erscheinungsbild und die Nutzungsmischung dokumentieren die entscheidenden Etappen
der Stadtentwicklung. An der Erhaltung und Sicherung des Stadtbildes besteht aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen ein großes Interesse.
Die Aufwertung des Stadtbildes führt nicht nur zu einer wachsenden Attraktivität für Bewohner und Besucher, sie besitzt auch einen wesentlichen Anreiz für
Investitionen und Wertsteigerungen.
Viele Hauseigentümer haben sich in den vergangenen Jahren bei der Wiederherstellung des Ortsbildes engagiert. Sie haben zum Teil sehr aufwändige
Modernisierungen und Instandsetzungen an ihren Gebäuden und Grundstücken vorgenommen. Für all diese Maßnahmen und auch für die Neubebauung von
Grundstücken war es erforderlich, einen Gestaltungsrahmen vorzugeben, der die prägenden Merkmale und Gebäudetypologien berücksichtigt. Das hat für
jeden sichtbar zum Erhalt des Ortsbildes beigetragen.
Es ist die Aufgabe aller am Umbauprozess Beteiligten, das architektonische Erbe zu bewahren und zu pflegen. Eine gute bauliche Gestaltung und eine
harmonische, dem Ortsbild angepasste Architektur, ist auch ein Stück Lebensqualität und Heimat für die Bewohner. Im Vordergrund steht, den historisch
gewachsenen Charakter dieser Stadt zu erhalten und behutsam weiter zu entwickeln. Die hier vorliegende Satzung, die mit großer Sorgfalt erarbeitet wurde,
widmet sich dieser Aufgabe. Allein durch eine Satzung lässt sich jedoch das gesteckte Ziel nicht erreichen. Vielmehr ist auch der Wille aller Beteiligten, damit
der gesamten Bürgerschaft, notwendig. Letztendlich ist es nicht möglich, alles was mit dem Bau, dem Umbau oder der Renovierung eines Hauses
zusammenhängt, in einer Satzung zu regeln. Je mehr Bürgerinnen und Bürger sich dieser Aufgabe bewusst sind und sich beim Bau, Umbau oder bei der
Renovierung ihres Hauses davon leiten lassen, desto besser wird das gesteckte Ziel erreicht.
Die Überarbeitung der Gestaltungssatzung hat primär das Ziel, die Arbeit der vergangenen 20 Jahre fortzuführen, das Erreichte zu schützen, zu
vervollkommnen und zu erhalten, sowie durchaus noch vorhandene Missstände im Sinne einer nachhaltigen Stadtbildgestaltung zu beseitigen. Ebenso
machten Gesetzesänderungen sowie der bautechnische Fortschritt eine Überarbeitung dieser Satzung erforderlich. Die Themen energetische Sanierung von
Gebäuden und der Einsatz alternativer Energien haben heute bei anstehenden Sanierungs- aber auch bei Neubaumaßnahmen einen hohen Stellenwert.
Bei Umbauten ortsbildprägender Gebäude steht die Sicherung bzw. die Wiederherstellung der ursprünglichen Gestaltqualitäten im Vordergrund. Bei
Neubauten soll ein Einfügen in die vorhandene städtebauliche und baugestalterische Struktur gesichert werden. Ziel der Gestaltungssatzung ist dabei
ausdrücklich nicht eine Vereinheitlichung der Gestaltung, sondern die Festlegung auf einen konsensfähigen Gestaltungsrahmen, der von Bauvorhaben zu
Bauvorhaben architektonisch verschiedenartig ausgefüllt werden kann und soll. Den Bürgern, Eigentümern, aber auch Planern und Investoren soll ein
übersichtliches Arbeitsmaterial an die Hand gegeben werden, um eine fundierte und effektive Vorbereitung sowie Durchführung von Sanierungs- und
Baumaßnahmen im Bereich des historischen Stadtgefüges zu ermöglichen.
Für die Grundstückseigentümer in der Innenstadt ist diese Satzung eine Planungshilfe für ihren Beitrag zum Erhalt der städtebaulichen Gestalt des Ortes.
Die MitarbeiterInnen des zuständigen Fachbereichs der Stadtverwaltung beraten Bauwillige gern frühzeitig und geben Ihnen nähere Erläuterungen zum
Umgang mit der Bausubstanz nach den Richtlinien dieser Satzung sowie zur Genehmigungsfähigkeit einzelner Maßnahmen.
Ziel der Beratungsangebote ist es, den wertvollen Stadtkern Königs Wusterhausens zu erhalten und behutsam weiter zu entwickeln. Dies soll in hohem Maße
dazu beitragen, dass sich die Innenstadt kontinuierlich zu einem Kultur-, Handels- und Dienstleistungszentrum sowie als attraktives Wohnviertel entfalten
kann.
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Satzungstext
Auf der Grund des § 3 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes für
das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Dezember 2007 (GVB1, I, Nr. 19, S. 286) in Verbindung mit § 81 der
Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 17. September 2008
(GVBl.I/08, Nr.14, S. 226, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, Nr. 39) i.V.m. § 3
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.
Dezember 2007 (GVBl.I/07, Nr.19, S. 286, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 ( GVBl. I / 14, [Nr. 32]
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen
in ihrer Sitzung am ………. ...... folgende Änderung der Satzung über
die Gestaltung der Innenstadt Königs Wusterhausen beschlossen.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Inhalt der Satzung
I Allgemein
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Stadtgrundriss, Gebäudestellung, Gebäudeflucht
II. Anforderungen an die bauliche Gestaltung
Bestandsbauten
§ 5 Gliederung und Abmaße der Baukörper
§ 6 Fassadengliederung
§ 7 Fassadenoberflächen, Farbgestaltung
§ 8 Fenster, Türen und Tore
§ 9 Dach
§ 10 Dachaufbauten
§ 11 zusätzliche Anbauten
Neubaumaßnahmen
§ 12 Regelungen für Neubauvorhaben
In der Gliederung und dem Aufbau der Satzung wurden aus
Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Handhabung die
Anforderungen an die bauliche Gestaltung in 4 Bereiche gegliedert.
In den §§ 5-11 sind alle Anforderungen an Bestandsbauten
zusammengefasst, im § 12 die Anforderungen für Neubauten, in den
§§ 13 bis 15 die Regelungen für technische Anlagen an Bestandsund Neubauten und in den §§ 16 bis 18 die Regelungen für Außenund Werbeanlagen.
Technische Anlagen an Bestands- und Neubauten
§ 13 technische Anlagen an Fassaden
§ 14 Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen
§ 15 technische Dachaufbauten und Solaranlagen
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Satzungstext
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Außen- und Werbeanlagen
§ 16 Außenanlagen
§ 17 Einfriedungen
§ 18 Werbeanlagen
III. Verwaltungsvorschriften
§ 19 Ausnahmen und Befreiungen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
0. Zielsetzung
Die Entwicklung der Stadt Königs Wusterhausen zu einem
Mittelzentrum im engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg ist
eine bedeutende und verantwortungsvolle städtebauliche Aufgabe. Die
Wahrung und Entwicklung des Stadtbildes der Innenstadt ist in
Anbetracht der bestehenden Entwicklungspotentiale dabei ein
besonders wichtiger Aspekt.
Die Bebauung und Struktur der Innenstadt hat in Teilen einen
dörflichen Charakter, ist aber am stärksten durch die Gründerzeit
geprägt, wobei sie über eine relativ geringe Bebauungsdichte und über
umfangreiche Baulandpotentiale verfügt.
Daraus leiten sich folgende Ziele für die Wahrung der städtebaulichen
Eigenart und der
Stadtentwicklung der Innenstadt von Königs Wusterhausen ab:
1. Mit der stadtbildprägenden Altbausubstanz ist besonders sorgfältig
umzugehen. Ihre ursprüngliche, durch unsachgerechte Instandsetzung
und Modernisierung gestörte stadtbildprägende Wirkung ist wieder zur
Geltung zu bringen.
2. Die Neubebauung muss das historisch gewachsene Bild der
Innenstadt und die ihre Bereiche prägende Typik aufnehmen und
weiterführen.
Im Sinne dieser Zielstellungen werden an die Gestaltung vorhandener
Gebäude und an den Neubau baulicher Anlagen in der Innenstadt von
Königs Wusterhausen nach Maßgabe der vorliegenden Satzung
besondere Anforderungen gestellt.
Die Gestaltungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen wurde
1997/98 erarbeitet und ist seit dem 29.10.1999 in unveränderter
Form in Kraft. Die über diesen Zeitraum gesammelten
Erfahrungen, Gesetzesänderungen sowie der bautechnische
Fortschritt machen eine grundlegende Überarbeitung dieser Satzung
erforderlich. Einige Sachverhalte haben sich seit dem Erlass der
Satzung überholt, andere sind dazu gekommen und neu zu
bewerten.
Ebenso wurde mit der neuen Satzung das Ziel verfolgt, die
Handhabbarkeit zu vereinfachen. Dies betraf insbesondere die
Regelungen zur Gestaltung von Neubauten. Hierfür wurde ein
separater Paragraf eingefügt, der alle für Neubauten verbindlichen
Regelungen enthält. Dies dient der besseren Übersichtlichkeit der
Regelungen.
Grundsätzliches Ziel der Satzung war und ist es, die bauliche Gestalt
des historischen Stadtkerns von Königs Wusterhausen zu erhalten
und anhand der historischen Vorbilder zu gestalten und neu zu
interpretieren. Die positive Entwicklung der vergangenen Jahre soll
fortgeführt werden, weniger positive Entwicklungen künftig
vermieden und die Handhabbarkeit der Satzung erleichtert werden.
Insgesamt soll auch ein besseres Verständnis auf allen Ebenen für
die Ziele und Inhalte der Satzung erreicht und die Akzeptanz erhöht
werden.
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Satzungstext
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
I Allgemein
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung umfasst das Gebiet
der Innenstadt der Stadt Königs Wusterhausen, das in dem als
Anlage 1 beigefügten Plan des räumlichen Geltungsbereiches
dargestellt ist. Dieser Plan des Geltungsbereiches ist Bestandteil der
Satzung.
Zu (1 bis 2) Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist im
Gegensatz zur bestehenden Satzung verkleinert worden.
Insbesondere größere Areale ohne historische Bausubstanz an den
Rändern des Satzungsgebietes wurden aus der Satzung
herausgenommen. Diese Bereiche sind nicht direkt dem Innenstadtbereich zuzuordnen. An die hier geplanten Neubebauungen sollen
weniger strenge Maßstäbe gesetzt werden als an die der historischen Altstadtbebauung bzw. an Lückenschließungen im Altstadtbereich. Der Bereich um den nach 1990 errichteten
Einzelhandelsstandort an der Luckenwalder Straße Nr. 26 wurde
ebenfalls aus der Satzung herausgelöst, da da hier ein
Bebauungsplans aufgestellt wurde. Die Bebauung des Bereichs mit
denkmalgeschützten Bauten (Köpenicker Straße 2a und 2b wird
über das Denkmalrecht geregelt.
Dagegen wurde der unbebaute Bereich gegenüber dem Schloss an
der Gerichtsstraße in die neue Satzung einbezogen. Hier befinden
sich in unmittelbarer Umgebung zahlreiche Denkmale und der für die
Innenstadt prägende Schlossbereich. An diesem Ort existiert eine
größere Baulücke, die in den kommenden Jahren bebaut werden
soll. An dieser städtebaulich prägnanten Stelle der Innenstadt ist
deshalb besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Neubauten
zu richten und mit der Satzung zu steuern.
Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber der alten Satzung ist
die Aufhebung der vier Teilbereiche mit jeweils unterschiedlichen
Regelungen. Nach einer umfänglichen Analyse der vorgefundenen
Gestaltungsdetails und Baustrukturen wurde festgestellt, dass in
allen drei Teilbereichen die wesentlichen Gestaltungsdetails und
Baustrukturen vorzufinden sind.
Deshalb wurden alle Teilbereiche zusammengefasst (abzüglich der
oben beschriebenen Bereiche die herausgenommen wurden und
zuzüglich des Bereiches, der in die Satzung aufgenommen wurde).
Der Geltungsbereich der Satzung ist in der Anlage 1 dargestellt, die
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Satzungstext
§2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für baugenehmigungspflichtige (§ 54 BbgBO)
und baugenehmigungsfreie (§ 55 BbgBO) bauliche Maßnahmen auf
Grundstücken, die innerhalb der im Plan des Geltungsbereiches
(Anlage 1) gekennzeichneten Grenze liegen.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Bestandteil der Satzung ist. Hier sind auch die besonders
schützenswerten Gebäude (besonders erhaltenswerte Bausubstanz)
markiert, für die in der Satzung Ausnahmetatbestände festgelegt
werden.
Zu (1 und 2) Die Stadt Königs Wusterhausen macht von der
Möglichkeit Gebrauch, mit Hilfe örtlicher Bauvorschriften
Festlegungen zu treffen, um eine angemessene Ortsbildpflege für
den historischen Stadtkern zu sichern.
(2) Die Festsetzungen dieser Satzung gelten für alle von öffentlichen
Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen einsehbaren Gebäudeteile
und sonstigen baulichen Anlagen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Maßnahmen aller Art, wie unter anderem Um- und
Neubauten, Veränderungen an der äußeren Gestalt von bestehenden
Gebäudeanlagen sowie das Anbringen oder das Verändern von
Werbeanlagen, müssen in Form, Abmessung, Maßstab, Material,
baulicher Ausführung und Gestaltung auf die Baudenkmale, die
Bauensembles, die Baublöcke und die Straßen- und Landschaftsbilder
in der Weise Rücksicht nehmen, dass die Eigenart und Wirkung des
städtebaulich wertvollen Innenstadtbereiches der Stadt Königs
Wusterhausen nicht beeinträchtigt wird.
§4
Stadtgrundriss, Gebäudestellung, Gebäudeflucht
(1) Zur Erhaltung und stadtbildverträglichen Wiederherstellung des
historischen Stadtgrundrisses und Stadtbilds ist die Stellung der
unmittelbar benachbarten Gebäude aufzunehmen.
(2) Zur Wahrung der historischen Eigenart der Straßenräume ist im
Zu (1) Die allgemeinen Anforderungen haben sich gegenüber der
bisherigen Satzung nicht geändert. Es werden die allgemeinen
Anforderungen an die Gestaltung von baulichen Anlagen
einschließlich des Silhouettenschutzes formuliert.
Das prägende Stadtbild in seiner Art und Gesamtheit soll erhalten
werden, Neubauten und Änderungen an der vorhandenen
Bausubstanz sollen optimal integriert werden. Mit Hilfe der
Festsetzungen soll erreicht werden, dass der Gesamteindruck der
Innenstadt nicht durch Um- oder Neubauten gestört wird und die
Maßstäblichkeit des Stadtbildes auch mit dem Einfügen neuer
Gebäude erhalten bleibt.
zu (1) Die einheitliche Bauflucht ohne Vor- und Rücksprünge
einzelner baulicher Anlagen oder Teilen davon ist ein wesentliches
Merkmal der städtebaulichen Gestaltung im Geltungsbereich dieser
Satzung. Diese Ortstypik soll nicht durch Einzelmaßnahmen
beeinträchtigt werden.
Zu (2) Diese Regelung gilt nur für die Bereiche, die keine
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Satzungstext
Geltungsbereich dieser Satzung die Unterschreitung der Regelabstandsflächen nach dem § 6 Abs. 5 BbgBO auf 3 m zulässig, sofern
keine Grenzbebauung vorhanden war.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
geschlossene Bauweise aufweisen. Mit dieser Festsetzung wird
gegenüber der derzeitigen Satzung eine eindeutigere Regelung
getroffen.
Ziel der Festsetzung der Abstandsflächen ist der Erhalt des
Stadtgrundrisses und der historischen Bauwiche.
II. Anforderungen an die bauliche Gestaltung
Bestandsbauten
§5
Gliederung der Baukörper
(1) Weisen mehrere Gebäude eines Gebäudeensembles die gleiche
Trauf- oder Firsthöhe auf, oder differieren diese voneinander um
weniger als 0,30 m, darf dieses Maß in diesem Gebäudeensemble
nicht über - oder unterschritten werden.
zu (1) Die Traufhöhe bestimmt wesentlich das Erscheinungsbild und
die Wirkung eines Gebäudes und eines Ensembles. Der maximal
zulässige Traufhöhenversatz (Höhendifferenz der Traufhöhen
benachbarter Gebäude ) wird festgesetzt, um die
stadtbildbestimmende Ensemblewirkung zu erhalten. Neu- und
Umbauten fügen sich somit in die bestehende Struktur ein. Gebäude
gelten als benachbart, wenn sie nebeneinander stehen, auch wenn
sie durch einen Abstand voneinander getrennt sind. Ein angrenzendes Gebäude ist damit auch gleichzeitig ein benachbartes Gebäude.
Mit dieser Festsetzung wird die bestehende Ensemblewirkung der
Gebiete gesichert, in denen die Traufhöhen von Nachbargebäuden
gleich oder nur gering differenziert sind. Ein gestalterischer Spielraum von 0,30 m bleibt damit bestehen.
(2) Erweiterungen der Gebäudetiefe dürfen keine Veränderungen der
bestehenden Dachform und Traufhöhe ergeben.
Zu (2) Die Gebäudetiefe und die Gestaltung der Dachlandschaft
stehen in direktem Zusammenhang und ergeben das bestimmende
Erscheinungsbild. Die Erweiterung der Gebäudetiefe kann aufgrund
einer veränderten Gebäudenutzung erforderlich sein. Die Baumaßnahmen müssen jedoch so erfolgen, dass die Dachlandschaft,
insbesondere die Traufhöhen in der vorhandenen, das Ortsbild
bestimmenden Ausführung erhalten bleiben.
(3) Gebäude oder Gebäudeteile auf angrenzenden Grundstücken
dürfen gestalterisch nicht zusammengefasst werden.
zu (3) Die vorhandenen Grundstücks- bzw. Parzellenbreiten sind die
Grundlage für die Festsetzung der zulässigen Breite von Fassaden.
Damit bleibt die gebietstypische Stadtstruktur erhalten und die
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Satzungstext
§6
Fassadengliederung
(1) vorhandene bauzeitliche Gliederungs- und Schmuckelemente
(Sockel, Gesimse, Erker, Stuckornamente etc.) sind zu erhalten;
fehlende Teile sind mit bauzeitlichen Materialien zu ergänzen.
(2) Benachbarte Fassaden müssen sich durch mindestens drei der
folgenden Merkmale unterscheiden:
- Verhältnis von Wandfläche zu Wandöffnung ,
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
differenzierte Stadtentwicklung ablesbar. Die Wandöffnungen sowie
die Gliederungs- und Schmuckelemente sind Bestandteil der
Fassade. Sie sind aufeinander abgestimmt und bilden in Form,
Farbe und Material eine gestalterische Einheit, die sich von anderen,
vor allem den benachbarten Fassaden, unterscheidet. Das
differenzierte Erscheinungsbild der benachbarten Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile wird damit als stadtbildtypisches
Merkmal erhalten und weiterentwickelt.
Die festgesetzten Maßnahmen zur Gliederung und Erhaltung der
typischen Proportion von Fassaden leiten sich aus der Analyse der
vorhandenen prägenden Bebauung und der Baustruktur ab. Sie
gewährleisten durch eine sich unterscheidende Anordnung der
Gestaltungselemente die Erhaltung des differenzierten Erscheinungsbildes.
Zu (1) Die historischen Gebäude im Geltungsbereich sind durch
unverwechselbare Merkmale in Form von differenzierten
Gliederungs- und Schmuckelementen gekennzeichnet. Die jeweiligen Gebäudefassaden repräsentieren in ihrer Gesamtheit mit ihrer
Gliederung und Detailgestaltung die besondere zeittypische Gestaltungsauffassung. Ihre Erhaltung oder in originaler handwerklicher
Technik ausgeführte Wiederherstellung ist eine wesentliche
Grundlage und Bedingung zur Bewahrung des jeweiligen typischen
Erscheinungsbildes. Fassadenverkleidungen jeglicher Art, ergeben
eine Verfremdung der Fassaden, da die plastischen Gliederungen,
wie z.B. Gesimse, Gewände, Leibungstiefen verdeckt oder verändert
werden. Ein derartiges Erscheinungsbild ist für die Gebäude im
Geltungsbereich völlig untypisch und steht dem angestrebten Erhalt
der ortsbildprägenden Strukturen entgegen. Daher müssen die
Gliederungen und Schmuckelemente an der Fassade sichtbar und
die vorhandene Plastizität erhalten bleiben. Bei Reparatur oder
Ergänzung fehlender Elemente der Fassadengliederung sind diese
deshalb auch mit bauzeitlichen Materialien auszuführen.
Zu (2) Typisch im Bestand ist die Unterschiedlichkeit der Fassaden.
Deshalb wird mit dieser Festsetzung geregelt, dass sich die Fassadenbilder unterscheiden müssen. Hierfür werden 6 verschiedene
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Satzungstext
- Ausbildung von Fenstern und Türen ,
- Brüstungs- oder Sturzhöhen ,
- Art und Maß der Plastizität ,
- Gliederungselemente,
- Farbgebung.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Merkmale benannt.
(3) Fassaden von Altbauten, die komplett entdekoriert sind, können in
Anlehnung an die bauzeitliche Gliederung mit bauzeitlichen Materialien
neu gestaltet werden.
Zu (3) Die Wiederherstellung des historischen Erscheinungsbildes
einer Fassade ist zulässig, wenn sie sich am ursprünglichen Zustand
des Gebäudes orientiert. Hierfür sind entweder historische Aufnahmen oder Gebäude aus der gleichen Entstehungszeit als Vorlage
heranzuziehen. Als Material sind keine "Ersatzmaterialien" wie
Styropurteile o.ä. zu verwenden, sondern die der Bauepoche der
Entstehungszeit der Gebäude entsprechende Materialien. Diese
Vorgehensweise garantiert das authentische Erscheinungsbild,
welches wieder hergestellt werden soll.
(4) Die Fassaden oberhalb des Erdgeschosses sind als Lochfassaden
mit stehendem Fensterformat auszubilden. Durchgehende horizontale
Fensterbänder sind unzulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn
davon abweichende Formate bauzeitlich begründet sind.
zu (4) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist für Wandöffnungen das
stehende Rechteckformat ein typisches und ortsbildprägendes
Gestaltungsmerkmal. Lochfassaden mit stehenden Öffnungen sind
typisch für Königs Wusterhausen. Die vorhandenen Fensterachsen
aller Geschosse einschließlich der Schaufensteröffnungen nehmen
aufeinander Bezug.
(5) Die Fensterachsen von übereinander liegenden Geschossen bzw.
seitliche Bezugslinien der Fenster sind aufzunehmen. Die Schaufenster im Erdgeschoss haben die seitlichen Begrenzungslinien der
darüber liegenden Fenster und die Sturzhöhen der vorhandenen
Wandöffnungen aufzunehmen.
Zu (5) Als Bestandteil der Fassade müssen sich Schaufenster der
übergeordneten Gesamtgestaltung so anpassen, dass der
architektonische Zusammenhang mit den Fenstern der
Obergeschosse gewahrt bleibt. Ein Bezug zur Mittelachse darüber
liegender Fenster oder die geschossübergreifenden seitlichen
Bezugslinien sind deshalb zu berücksichtigen.
(6) Bei Fassaden besonders erhaltenswerter Bausubstanz (s. Anlage
1) sind Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) nicht zulässig.
Zu (6) Die EnEV 2014 sieht einen Ausnahmetatbestand für besonders erhaltenswerte Bausubstanz vor. Diese stadtbildprägenden
Gebäude im Geltungsbereich der Satzung wurden ermittelt und im
Plan des Geltungsbereiches ausgewiesen. Für diese Gebäude wird
das Anbringen eines WDVS ausgeschlossen, da sonst die Erhaltung
der prägenden Gliederungselemente der Fassaden mit der
Anwendung von WDVS nicht möglich wären. Hier kann alternativ
eine Innendämmung vorgenommen werden bzw. andere Bauteile
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Satzungstext
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
wie z.B. Fenster, Decken und Dach besser gedämmt werden, um
insgesamt wieder eine positive Energiebilanz zu erreichen. In der
EnEV ist dieser Ausnahmetatbestand geregelt .
(7) Tritt bei geschlossener Bauweise ein Fassadenvorsprung durch
das Anbringen von WDVS an den seitlichen Gebäudegrenzen auf, ist
dieser durch das Anbringen eines Regenfallrohres im Übergang der
unterschiedlichen Fassadenvorsprünge zu kaschieren.
Zu (7) Hiermit soll eine gestalterische Vorgabe zum Umgang mit
Fassadenvorsprüngen gemacht werden, um sog. „Brüche“ in
Bereichen geschlossener Bauweise zu vermeiden.
§7
Fassadenoberflächen, Farbgestaltung
(1) Die ursprünglich bei den Altbauten vorhandenen Materialien, wie
zum Beispiel mineralischer Putz oder Klinkersichtmauerwerk bei den
Fassadenflächen müssen bei Erneuerung und Instandsetzung wieder
verwendet werden.
zu (1) Ausgehend von der Stadtbildanalyse ist bei Mauerwerksbau
die glatt geputzte, gegliederte und nachträglich farbig gestaltete
Fassade typisch. Die Erhaltung bzw. Erneuerung dieser ortsbildbestimmenden Strukturen ist ein wesentliches Ziel der Stadtbildpflege. Fassaden aus Sichtmauerwerk (z.B. Backstein, Naturstein)
sind innerhalb des Geltungsbereichs einzelne Zeugnisse aus einer
zeitlich begrenzten Bauperiode. Ihre Erhaltung unterstützt die Ablesbarkeit der baugeschichtlichen Entwicklung in der Innenstadt Königs
Wusterhausens. Diese Merkmale sind auch in den Bauakten im
Archiv der Stadt Königs Wusterhausen dokumentiert.
(2) Putze sind glatt bis feinstrukturiert in Körnungsgrößen bis zu 3 mm
auszuführen. Oberflächenmuster im Putz sind nicht zulässig.
zu (2) Mit dieser Festsetzung werden die charakteristischen und
erhaltenswerten Putzstrukturen benannt. Mineralischer Glattputz
ohne Muster ist aus der Bauzeit der Gebäude nachweisbar.
(3) Das nachträgliche Verblenden oder Verkleiden an Fassaden mit
Vorsatzklinkern – sofern diese dem Ursprungszustand der Fassadengestaltung der Gebäude widersprechen -, Klinkerersatzstoffen,
Riemchen, Schieferersatzstoffen oder anderen Baustoffen, wie z.B.
poliertem oder geschliffenem Werkstein, Keramikplatten, Mosaiken,
Beton- und Faserzementplatten sowie Kunststoffen ist unzulässig.
Zu (3) Hiermit wird geregelt, dass die ortstypischen Fassaden nicht
überformt werden dürfen, da sonst das Erscheinungsbild erheblich
beeinträchtigt und grundlegend verändert wird. Die Fassaden mit
Klinkersichtmauerwerk waren bauzeitlich vorwiegend in gelben,
ocker oder roten Farbtönen gestaltet. Die Gliederung erfolgte dabei
überwiegend durch Stuck oder Putzflächen in hellen Farbtönen oder
durch sparsame Verwendung von anders farbigen Klinkern (selten
glasiert).
(4) Giebel- und Brandwände sind mit der gleichen Oberflächengestaltung wie die Fassadenfläche oder mit Glattputz auszuführen.
zu (4) Giebel und Brandwände zu benachbarten Grundstücken
bilden mit der Straßenfassade eine Einheit zum öffentlichen Raum.
Die Angleichung dieser Fläche an die Fassade unterstützt die
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Satzungstext
(5) Erd- und Obergeschosszonen sowie Gebäudevorder- und
Seitenflächen sind farblich als Einheit zu gestalten. Die Überbetonung
einzelner Gliederungselemente ist nicht zulässig.
(6) Bei Putzbauten dürfen die Fassaden nicht in intensiven oder stark
kontrastierenden oder grellen Farbtönen gestrichen werden. Es sind
helle gedeckte Farbtöne in den Wandbereichen zu verwenden - Sockel
sind mindestens einen Farbton dunkler als die Fassade abzusetzen
Die Farbe Weiß ist als Fassadenanstrich nicht zulässig. (Hinweis:
Farb-Beispielpalette ist bei der Stadtverwaltung einzusehen)
(7) Farbanstriche der Fenster, Türen und Tore sind auf den Anstrich
der Fassade abzustimmen. Die Anstriche der Fenster sind in der
Farbe Weiß oder in dunklen Farbtönen auszuführen. Die Farbe Weiß
ist als Anstrich für Türen und Tore nicht zulässig.
(Hinweis: Farb-Beispielpalette ist bei der Stadtverwaltung einzusehen)
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Kubatur und die ganzheitliche Gestaltung des Baukörpers.
Zu (5) Die Differenzierung der farblichen Gestaltung zwischen den
Geschossen ist bauzeitlich nicht belegt.
Zu (6) In keiner Bauzeit waren weiße Fassaden typisch, so dass
diese ausgeschlossen werden. Es wurden Mitte bis Ende des 19.Jh.
warme Erdtöne angewendet. Die Gründerzeitbauten wiesen oft die
Materialkombination Sichtmauerwerk mit Putzflächen auf. Die
Putzflächen wurden in der Regel in unterschiedlichen Putztönen
ausgeführt.
Zu (7)Vor allem in der Gründerzeit wurden durch die neuen technischen Möglichkeiten der chemischen Industrie die Fenster auch
farbig (braun, rot, Grün usw.) gestaltet. Dieses besondere Merkmal
einer Stilepoche ist erhaltenswert.
Schaufenster und Ladeneingangstüren wurden bis 1945 immer
dunkler und farbig intensiver abgesetzt und bildeten damit einen
deutlichen Kontrast zur Farbigkeit der Fassadenfondfläche. Dieses
Gestaltungsmerkmal soll auch zukünftig erhalten bleiben.
Türen und Tore, die aus der Entstehungszeit des Gebäudes
stammen oder vor 1945 errichtet wurden, sind in der Regel mit einer
hohen handwerklichen Qualität ausgeführt worden. An Hand
bauzeitlicher Beispiele ist belegbar, dass Hauseingangstüren oder
Tore immer in dunklen Farbtönen gestaltet waren. Damit sind
insbesondere weiße Haustüren oder Tore ausgeschlossen.
§8
Fenster. Türen, Tore
(1) Die Summe aller Öffnungsflächen der Fassade (Fenster, Schaufenster, Türen, Tore) muss kleiner sein als die geschlossene Wandfläche. Völlig geschlossene Fassaden oder solche mit Öffnungsanteilen, die weniger als 20% der geschlossenen Wandfläche betragen,
sind unzulässig.
(2) Vorhandene straßenseitige Fassadenöffnungen sind in ihrer
ursprünglichen Anzahl und Größe zu erhalten. Das Vermauern und
Verkleiden straßenseitiger Fensteröffnungen ist unzulässig.
Zu (1 bis 2) Fenster, Türen und Tore bestimmen entscheidend die
Gestalt und das Erscheinungsbild der Straßenfassaden und sind
deshalb in ihrer ursprünglichen Anordnung zu erhalten. Die nachträgliche Herstellung von sog. Blindfenstern ist nur als Ausnahme
zulässig.
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Satzungstext
Ausnahmsweise können straßenseitige Fensteröffnungen geschlossen
werden, wenn eine zweckmäßige Verwendung der dahinter liegenden
Räume dies erfordert. In diesem Falle sind die Fensteröffnungen einen
halben Stein zurückversetzt zu vermauern und anschließend zu
verputzen. Dies gilt auch für Fenster von weniger als 1 m² Größe, wie
z.B.: Mezzaninfenster.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
(3) Fenster in bestehenden Gebäuden sind max. 0,15 m bis 0,20 m
von der Fassade zurückzusetzen; das gilt insbesondere bei Verwendung von Wärmedämmverbundsystemen.
Zu (3) Die im Geltungsbereich dieser Satzung bestehenden
massiven, überwiegend in Mauerwerksbau errichteten Gebäude
weisen einen Rücksprung der Fenster von der Fassadenfondfläche
auf. Werden Fenster weiter als das zulässige Maß von der
Fassadenflucht zurückgesetzt, bilden sich tiefe Nischen, die nicht
der ortsüblichen Gestaltung entsprechen. Dies ist insbesondere bei
der Verwendung von Wärmedämmverbundsystemen zu beachten
(sog. Bullaugeneffekt).
(4) Vorhandene bauzeitliche Fenster und Türen sind zu erhalten und
aufzuarbeiten. Ist dies nicht möglich, ist die bauzeitliche Gliederung
der Fenster zu erhalten. Bei Erneuerung sind diese durch einen
profilierten Kämpfer, Stulp oder Pfosten zu gliedern. Fenster in
Maueröffnungen, die breiter als 0,90 m sind, müssen mindestens
einmal durch ein senkrechtes Bauteil symmetrisch untergliedert
werden (Pfosten, Stulp, Stulp-sprosse). Das Stulpprofil hat 6 cm bis
12 cm zu betragen.
(5) Fenster in Maueröffnungen von Bestandsbauten, die höher als
1,50 m sind, müssen mindestens einmal durch ein horizontales Bauteil
geteilt werden (Kämpfer, Kämpfersprosse).
Der Kämpfer ist stärker als der Stulp zu dimensionieren. Das
Kämpferprofil hat 8 cm bis 16 cm zu betragen.
Sprossen sind plastisch vor die Glasfläche tretend auszuführen. Im
Scheibenzwischenraum eingefügte Sprossen sind unzulässig. Bei der
Wahl von Sprossen ist das Maß 3 -4 cm als Richtmaß anzuwenden.
(6) Im Erdgeschoss sind Schaufensteröffnungen zulässig, sofern die
Proportionen der Fassaden nicht beeinträchtigt werden. Neue Schaufenster sind in einem stehenden Format auszubilden oder durch senkrechte Sprossen zu teilen. Die Teilungen müssen plastisch vor die
Fensterscheibe hervortreten. Schaufenster, die sich über die gesamte
Fassadenbreite hinziehen, so dass der Eindruck entsteht, dass das
Gebäude "auf Glas steht", sind unzulässig. Ebenso unzulässig sind
Zu (4)und (5) Die Festsetzungen zur Fensterteilung resultieren aus
der Stadtbildanalyse. Als Kämpfer wird der feststehende Querstab
zur Fensterteilung bezeichnet. Der Pfosten ist die feststehende
senkrechte Fensterteilung. Als Stulp (Scheinpfosten) bezeichnet
man die nicht feststehende senkrechte Abdeckleiste auf einem der
Fensterflügel. Eine über den festgesetzten Rahmen hinausgehende
Gliederung, z.B. durch Sprossen (glasteilende oder aufgesetzte
schmale Holzleiste zur horizontalen und vertikalen Fenstergliederung), ist möglich.
Das Maß und die Proportion der Fenstergliederungen prägen entscheidend das Erscheinungsbild eines Fensters. Kämpfer und
Pfosten oder Stulp weisen bei den Fenstern aus der Zeit vor 1945
dabei grundsätzlich ein unterschiedliches Maß auf. Die zulässigen
Maße wurden aufgrund der Stadtbildanalyse festgesetzt. Damit
bleibt das typische Erscheinungsbild auch bei Fenstererneuerungen
erhalten. Im Einzelfall können die Fenster aus der Zeit vor 1945
durchaus abweichende Maße aufweisen.
Zu (6) und (7) Schaufenster im querliegenden Rechteckformat ohne
Gliederung entsprechen nicht der traditionellen Fassadenstruktur.
Bestehende großformatige Schaufensteranlagen wurden traditionell
mit Pfosten und Sprossen gegliedert.
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Satzungstext
Schaufenster, die sich über mehrere Gebäude erstrecken.
Sie sind durch Mauerwerkspfeiler, die in der Flucht der Fassade
liegen, zu unterteilen. Die Summe der Pfeilerbreiten muss mindestens
1/5 der Fassadenbreite betragen.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
(7) Schaufenster an Gebäudeecken sind durch Eckpfeiler zu
unterteilen.
(8) Ladeneingangstüren dürfen max. bis zu 1,50 m von der Fassade
zurückgesetzt werden.
(9) die Verwendung von Glasbausteinen, beschichteten Scheiben
sowie gewölbte und farbige Scheiben sind unzulässig (außer sie sind
im bauzeitlichen Bestand vorhanden).
Zu (8) Aus funktionalen Gründen können Ladeneingangstüren von
der Außenwand zurückgesetzt angeordnet werden. Die Festsetzungen verhindern ein umfangreiches „Aufreißen“ des
Erdgeschosses.
Zu (9) diese Materialien entsprechen nicht dem historischen Bestand
der Bebauung im Geltungsbereich der Satzung.
(10) Vorhandene bauzeitliche Haustüren und Tore sind zu erhalten
und aufzuarbeiten. Ist dies nicht möglich, sind sie in einfacher auf die
Fassade abgestimmter Gestaltung auszuführen. Bei Zu- und
Einfahrtstoren sind diese zweiflüglig auszuführen.
(11) Vorhandene Rund- und Segmentbögen sind zu erhalten. Die
Fensterrahmen sind in diesem Fall in ihrer Form entsprechend
auszubilden.
§9
Dach
(1) Ursprünglich vorhandene Dachformen, -neigungen und -deckungen
sind bei Altbauten beizubehalten. Veränderungen der Dachform bei
Bestandsbauten sind nur zulässig, sofern es sich um eine Wiederherstellung des bauzeitlichen Erscheinungsbildes handelt.
(2) Grundsätzlich sind an Hauptgebäuden nur symmetrische Dächer
zulässig (ausgenommen ist das Berliner Dach).
(3) Der Übergang von Fassade zum Dach ist durch ein durchgängiges,
in gleichbleibender Höhe verlaufendes Traufgesims auszuführen,
sofern kein Zwerchhaus vorhanden ist. Traufgesimse an Bestands Zu (1) und (2) An der Prägung des Stadtbildes hat die
Dachlandschaft mit den in den Bauakten dokumentierten
ursprünglichen vorhandenen Dachformen, Dachdeckungen und
Dachaufbauten einen entscheidenden Einfluss. Die Festsetzungen
der Satzung dienen der Erhaltung dieser städtebaulich wichtigen
Gestaltungselemente. Prägend sind die vielgestaltigen Dachformen
(außer Flach- und Pultdächer). Die Dominanz der Eckgebäude wird
durch das Spiel der vielfältigen Dachformen und Dachaufbauten bis
hin zu Turmbetonungen verstärkt.
Zu (3) Das gestalterische Zusammenwirken von Traufgesims (auch
Hauptgesims genannt) in Verbindung mit seinem ortsüblichen
12
Satzungstext
bauten sind zu erhalten.
An den Traufen ist ein Dachüberstand von max. 0,30 m und an den
Ortgängen ist ein Überstand von max. 0,10 m zulässig, sofern
bauzeitlich kein anderes Maß belegbar ist. Die Verkleidung von
Ortgängen ist in Putz oder mit Windleisten aus Zinkblech oder Holz
auszuführen; Ortgangziegel, Schindeln aus Holz, Metall oder
Kunststoff sind unzulässig.
(4) Ein Drempel ist nur bis zu einer Höhe von 1,20 m (gemessen von
Deckenoberkante bis Traufenunterkante) zulässig.
(5) Bei Dächern von Nebengebäuden sind bei Gebäudetiefen <4 m
und / oder bei auf Parzellengrenzen längs aneinander stehenden
Nebengebäuden Pultdächer erlaubt.
(6) Bei Neueindeckung bestehender Dächer sind auf Steildächern
(über 30 °) Eindeckungen mit Dachpappe oder - schindeln unzulässig.
(7) Dachflächen von Hauptgebäuden sind mit Dachziegeln im Normalformat in den Farben Rot bis Rotbraun, anthrazit oder schwarz und
Dachschindeln (Schiefer) zu decken. Eine Deckung mit Pappen oder
Zink ist nur für die Dachflächen mit einer Neigung geringer als 30 °,
beim Berliner Dach und ausnahmsweise bei der Erneuerung von
Satteldächern mit 15 ° bis 25 ° Dachneigung zulässig. Glänzende
Dachdeckungsmaterialien sind nicht zulässig.
(8) Eine Verwendung von geprägten Blechtafeln mit Ziegel-, Schieferoder anderen Mustern und anderen Ersatzmaterialien (z.B. bitumengebundenen oder Kunststofftafeln) als Dachdeckungsmaterial von
Bestandsbauten ist sowohl bei Haupt- als auch bei Nebengebäuden
nicht zulässig.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Überstand zur Fassadenfondfläche ist charakteristisch für die
prägenden Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs. Ein
"Durchbrechen" der Traufe ist bauzeitlich nicht nachzuweisen und
stört das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich.
Alle historischen Bestandsgebäude haben einen Dachüberstanddieser beträgt an der Traufe ca. 30 cm. Am Ortgang sind entweder
keine Dachüberstände oder Dachüberstände mit max. 10 cm
vorhanden und ortsbildtypisch.
Zu (4) Aus Gründen der Erhaltung der Grundproportion eines
Gebäudes ist dieses Maß als Höchstmaß anzusetzen.
Zu (5) Die historischen Nebengebäude insbesondere entlang der
Parzellengrenzen wurden mit Pultdächern ausgebildet. Dies ist ein
typisches Merkmal des Erscheinungsbildes in den Hofbereichen.
Zu (6) Die Materialien Pappe oder Pappschindeln wurden bauzeitlich
nur auf Nebengebäuden oder den flachgeneigten Teilen der sog.
Berliner Dächer verwendet. Dies soll beibehalten werden.
Zu (7) und (8) Dachziegel sind bauzeitlich nachgewiesen. Die
Farben rot bis rotbraun wurden vorzugsweise verwendet. In einigen
Ausnahmefällen kamen auch schiefergedeckte Dächer hinzu.
Die Farben anthrazit oder schwarz für Dachziegel entsprechen in
ihrer Farbe dem historischen Material der Schieferdeckung.
Imitationen von historischen Materialien sollen auch im Dachbereich
nicht zugelassen werden. Zudem ist die Zahl der Materialien, die
verwendet werden können bereits durch Dachziegel in den Farben
anthrazit und schwarz umfänglich erweitert worden.
§ 10
Dachaufbauten
(1) Dachaufbauten haben sich in Hinblick auf Proportion, Maßstäb Zu (1) Nutzungsänderungen in den bislang nicht ausgebauten
13
Satzungstext
lichkeit, Kleinteiligkeit und Anordnung an der Gesamtarchitektur des
Gebäudes zu orientieren. Gauben sind auf einer Dachseite nur in
gleicher Größe und Form zulässig, Gauben sind als Schleppgauben,
Giebelgauben oder Rechteckgauben, max. als Doppelgaube (nur bei
Schleppgauben) auszubilden. Die maximale Breite einer Gaube darf
1,30m, ihre maximale Höhe 1,60m nicht überschreiten.
(2) Dachaufbauten, mit Ausnahme des Zwerchhauses und des
Frontispizes, dürfen die Traufe nicht unterbrechen und sind mit dem
gleichen Material wie das Hauptdach (siehe hierzu § 9 dieser
Gestaltungssatzung) einzudecken. Die vorderen senkrechten Flächen
sind in Holz, Zink- oder Kupferblech (z.B.Stehfalz) oder Putz auszuführen. Bei den Seitenflächen ist das gleiche Material zu verwenden.
(3) Dachgauben sind auf die Fensterachsen der Fassade auszurichten, wenn die Sparrenlage dies zulässt. Die Summe der Länge der
Dachaufbauten (einschl. Zwerchhäuser und Frontispize) darf nicht
mehr als zwei Drittel der Trauflänge betragen.
Der Abstand zwischen den Gauben muss mindestens 0,80 m betragen. Der Abstand der Gauben zu den Giebelwänden muss mindestens
1,25 m betragen. Bei Walm- oder Krüppelwalmdächern dürfen die
Gauben die Falllinie vom Firstendpunkt nicht überschreiten.
Dachgauben sind mit Dachüberstand auszubilden.
Die Dachfläche vor Gauben darf vier Dachziegelreihen bis zur
Traufkante nicht überschreiten, aber muss mind. 2 Ziegelreihen
betragen. Die Dachfläche von Schleppgauben muss mindestens 1,0 m
vor dem First enden.
Die äußere Abmessung der Fensteröffnungen der Dachgauben muss
kleiner sein, als die der darunter liegenden Fenster der Normalgeschosse, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Geschlossene Frontteile der Gauben dürfen nicht
über 0,30 m breit sein.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Dachräumen und wachsende Ansprüche an Wohnraum können zum
Teil neue Formen und Strukturen in das Stadtbild bringen. Dabei ist
eine Beeinträchtigung des Stadtbildes nicht auszuschlie-ßen. Aus
diesem Grund wird die zulässige Art und Anordnung dieser
Elemente derart festgesetzt, dass eine Beeinträchtigung des
Straßenbildes weitestgehend verhindert werden kann.
Die zulässigen Formen der Dachaufbauten sind historisch
nachgewiesen. Lediglich die Anzahl wird begrenzt, damit die Fläche
des Hauptdaches erkennbar bleibt.
Zu (2) Eine Verkleidung von Gaubenseitenwänden mit Schindeln ist
nicht ortstypisch und würde die Zahl der unterschiedlichen Materialien erhöhen.
Zu (3) bis (5) Die Anordnung von Gauben oder Dachfenstern über
mehrere Dachebenen würde durch eine unangemessene Dominanz
nachhaltig die ortsübliche Dachlandschaft zerstören und damit das
Stadtbild beeinträchtigen. Die Festsetzungen dienen auch der
Sicherung eines gestalterischen Bezugs der Dachfenster und
Gauben zueinander.
Die Zulässigkeit von Gauben und Dachfenstern wurde so festgesetzt, dass die gestalterische und architektonische Einheit des
Gebäudes erhalten wird. Dementsprechend sind Gauben und
Dachfenster, die vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind, in
einem gestalterischen Bezug zur Fassadengliederung anzuordnen.
Der vorgeschriebene Abstand der Gaube zum unteren Dachabschluss und zum First sowie von Gauben zueinander orientiert sich
am örtlichen Bestand und gewährleistet, dass die gewachsene
Dachlandschaft und eine Dominanz der Dachziegelfläche trotz des
weiteren Dachausbaus grundsätzlich erhalten bleibt.
Übereinanderliegende Gauben sind unzulässig.
(4) Bei Mansarddächern (bzw. dem sog. Berliner Dach) sind Dach14
Satzungstext
gauben nur im unteren Teil des Daches zulässig.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
(5) Dachflächenfenster sind nur auf der straßenabgewandten Seite
zulässig. Straßenseitig werden Dachflächenfenster nur ausnahmsweise in Ergänzung von Dachgauben zugelassen. Die Dachflächenfenster dürfen in diesem Fall maximal 1,35 m hoch sein und eine
maximale Breite von 1,00 m aufweisen.
Dachflächenfenster dürfen nur in einer Reihe in einheitlicher Größe
und Ausrichtung je Dachfläche und nicht übereinander angeordnet
werden. Die Anordnung von Dachflächenfenstern über einer
Gaubenreihe ist nicht zulässig.
Dachflächenfenster sind bündig mit der Dachhaut einzubauen.
(6) Dacheinschnitte und Dachterrassen sind nicht zulässig.
Zu (6) Diese Formensprache ist nicht ortsüblich und würde die
Dachlandschaft erheblich beeinträchtigen oder gar zerstören.
(7) Im Rahmen von Dachausbaumaßnahmen darf je Dachfläche ein
Zwerchhaus neu errichtet werden.
Zu (7) Mehr als ein Zwerchhaus pro Gebäude ist bauzeitlich nicht
nachzuweisen.
§11
zusätzliche Anbauten
(1) Rückwärtige Anbauten haben sich in ihrer Größe dem an der
Straße stehenden Hauptbaukörper unterzuordnen.
(2) Die Errichtung von zusätzlichen Anbauten und Wintergärten ist nur
an der straßenabgewandten Seite der Hauptgebäude zulässig.
Ausnahmen sind seitliche Gebäudeerweiterungen mit gleicher Traufund Firsthöhe wie das Hauptgebäude, sofern die Abstandsflächenregelung dies zulässt.
Zu (1) und (2) Die Dachlandschaft und die Proportion des öffentlichen Raums wird durch die Hauptgebäude bestimmt. Zusätzliche
Anbauten müssen sich deshalb unterordnen Die Festsetzung erfolgt,
damit zusätzliche Anbauten das Haupthaus oder die benachbarten
kleineren ortstypischen Nebengebäude nicht überragen.
Die Ausnahmen werden getroffen, sofern sich die Anbauten
harmonisch einfügen.
(3) die Errichtung von Aufzügen ist nur an den Rückseiten der
Gebäude zulässig und darf die Trauflinie des vorhandenen Gebäudes
nicht überragen. Dies gilt auch für Aufzugsüberfahrten.
(4) Die Dächer der rückwärtigen Anbauten müssen als Sattel- oder
Pultdach ausgebildet werden.
15
Satzungstext
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Neubaumaßnahmen
§12
Regelungen für Neubauvorhaben
(1) Neubauten müssen die Bauflucht und Bauweise der angrenzenden
Gebäude aufnehmen.
(2) Bei Parzellenbreiten über 18 m ist die Bildung von Fassadenabschnitten zwischen 7 m und 15 m vorgeschrieben.
(3) Bei Neubauten und Aufstockungen sind Traufsprünge zu
unmittelbar benachbarten Baukörpern von mindestens 0,30 m bis
höchstens 1,50 m vorzusehen.
(4) Benachbarte Fassaden dürfen gestalterisch nicht zusammengefasst werden. Sie müssen sich durch mindestens drei der folgenden
Merkmale unterscheiden:
- Verhältnis von Wandfläche zu Wandöffnung ,
- Ausbildung von Fenstern und Türen ,
- Brüstungs- oder Sturzhöhen ,
- Art und Maß der Plastizität ,
- Gliederungselemente,
- Farbgebung.
(5) Die Fassaden von Neubauten sind als Lochfassaden auszubilden
(Fensteranteil max. 50 %).
(6) Balkone oder Erker dürfen bei Neubauten ab dem 1. Obergeschoss
errichtet werden (Begrenzung der Anzahl auf 1 Achse je 3 Gebäudeachsen), die Auskragung darf max. 1,5 m betragen, bei Eckgebäuden
darf zusätzlich ein Erker errichtet werden.
Balkone im obersten Geschoss dürfen nicht überdacht werden.
Zu (1 bis 4) Die Eigenart des Orts- und Straßenbildes wird
maßgeblich von der Stellung, der Gliederung und der Abmaße der
Baukörper bestimmt. Aus den vorgefundenen Elementen ergeben
sich auch die Festsetzungen für Neubauten. Neubauten sind nach
ihrem Breiten- und Höhenmaß den bestehenden Gebäuden
anzupassen, damit die Eigenart des Straßen- und Ortsbildes
gewahrt bleibt.
Die Breite der Gebäude wird bei geschlossener Bauweise durch die
Parzellenbreite bestimmt. Bei Grundstücken, von über 18 m sind
Fassadenabschnitte zu bilden entsprechend der Bestandsbebauung.
Diese Regelung ist erforderlich, um die Maßstäblichkeit der
Neubebauung zu wahren und diese sich harmonisch in den
historischen Altstadtbereich einfügt.
Zu (5 bis 7) Mit diesen Festsetzungen sollen moderne Fassadengestaltungen ermöglicht werden. Es sollen keine historisierenden
Lösungen präferiert werden, sondern die Ablesbarkeit der
Entstehung einer Bebauung ermöglicht werden.
(7) Geländer von Balkonen und Umwehrungen im obersten Geschoss
(Staffelgeschoss) dürfen nur in Metall in einfacher Gestaltung (z.B.
senkrechte Stäbe) ausgebildet werden.
16
Satzungstext
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
(8) Der Gebäudesockel darf eine Höhe von max. 0,60 cm haben.
Zu (8 bis 25 ) Hiermit soll gewährleistet werden, dass die
Grundprinzipien einer Fassadengestaltung dem historischen
Bestand angepasst ausgeführt werden.
(9) Arkaden und Kolonnaden dürfen nur im Bereich der Eingänge
angeordnet werden. Die Breite darf eine Gebäudeachse nicht
überschreiten und die Tiefe ist max. mit 1,50 m zulässig.
Laubengänge sind nicht zulässig.
(10) Als Fassadenmaterial für Neubauten sind Putz (feinkörnig, max.
Korngröße 3 mm), Ziegelsichtmauerwerk oder beide Materialien in
Kombination zulässig. Nicht zulässig sind: polierte und glänzende
Materialien wie Glasbausteine, glasierte Keramik, engobierte Spaltklinker, geschliffener Werk- oder Kunststein sowie Kunststoff- und
Metalltafeln oder –platten, Verkleidungen die ein Fugenbild erzeugen,
Materialimitationen und Vorhangfassaden.
(11) Schaufenster sind in stehenden Formaten auszubilden oder durch
senkrechte Sprossen glasteilend zu gliedern. Schaufenster die sich
über die gesamte Fassadenbreite bzw. mehrere Gebäudeabschnitte
ziehen sind nicht zulässig. Die Anordnung von mehreren Schaufenstern ist durch Mauerwerkspfeiler zu unterteilen.
(12) Giebel- und Brandwände sind mit der gleichen Oberflächengestaltung wie die Fassadenfläche oder mit Glattputz auszuführen.
(13) Erd- und Obergeschosszonen sowie Gebäudevorder- und Seitenflächen sind farblich als Einheit zu gestalten. Die Überbetonung
einzelner Gliederungselemente ist nicht zulässig.
(14) Bei Putzbauten dürfen die Fassaden nicht in intensiven oder stark
kontrastierenden oder grellen Farbtönen gestrichen werden. Es sind
helle gedeckte Farbtöne in den Wandbereichen zu verwenden - Sockel
sind mindestens einen Farbton dunkler als die Fassade abzusetzen.
Die Farbe Weiß ist als Fassadenanstrich nicht zulässig.
(15) Farbanstriche der Fenster, Türen und Tore sind auf den Anstrich
der Fassade abzustimmen.
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Satzungstext
(16) Das Format der Fenster muss ein aufrechtstehendes Rechteck
bilden; ab einer Breite von 1,2 m sind die Fenster durch ein senkrechtes glasteilendes Gliederungselement (Stulp oder Stulpsprosse)
zu gliedern.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
(17) Fenster dürfen nicht bündig mit der Fassade eingebaut werden
und dürfen auch nicht vor die Fassadenfläche treten.
(18) die Verwendung von Glasbausteinen, beschichteten Scheiben
sowie gewölbte und farbige Scheiben sind unzulässig.
(19) Ladeneingangstüren dürfen max. bis zu 1,50 m von der Fassade
zurückgesetzt werden.
(20) Bei Neubauten sind sowohl die historisch vorhandenen Dachformen der Bestandsbauten als auch Flachdächer zulässig, wenn das
oberste Geschoss ein Staffelgeschoss ist (d.h. von der Fassadenfläche zurückversetzt ist), asymmetrische Dächer sind unzulässig.
(21) Die Ausbildung des Traufüberstandes darf max. 0,30 m und des
Ortgangüberstandes max. 0,10 m betragen.
(22) Für die Dachdeckung sind alle Materialien analog zum Bestand
sowie Metalleindeckungen (nicht glänzend) zulässig.
(23) Als Dachaufbauten sind Rechteck-, Giebel- oder Schleppgauben
zulässig; Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Die Summe der Länge
der Dach-aufbauten darf nicht mehr als zwei Drittel der Trauflänge
betragen.
(24) Der Übergang von Fassade zum Dach ist durch eine durchgängige, in gleichbleibender Höhe verlaufende Traufe auszuführen, sofern
kein Zwerchhaus vorhanden ist.
(25) Gauben sind auf einer Dachseite nur in gleicher Größe und Form
zulässig. Die maximale Breite einer Gaube darf 1/5 der Trauflänge des
Gebäudes oder Fassadenabschnittes und max. 3 m, ihre maximale
Höhe 1,60 m nicht überschreiten. Die Gestaltung ist individuell auf die
18
Satzungstext
Gebäudeproportionen und das Erscheinungsbild des Gebäudes
abzustimmen.
Übereinanderliegende Gauben sind unzulässig.
Bei Mansarddächern sind Dachgauben nur im unteren Teil des
Daches zulässig.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
(26) Dachflächenfenster dürfen nur in einer Reihe in einheitlicher
Größe und Ausrichtung je Dachfläche und nicht übereinander
angeordnet werden. Die Anordnung von Dachflächenfenstern über
einer Gaubenreihe ist nicht zulässig. Dachflächenfenster sind bündig
mit der Dachhaut einzubauen.
27) Dacheinschnitte und Dachterrassen sind nicht zulässig.
Technische Anlagen an Bestands- und Neubauten
§ 13
technische Anlagen an Fassaden
(1) Technisch notwendige Anlagen, wie Kabel, Luftaustritte von
Lüftungsanlagen, feste Steigleitern oder Alarmanlagen sind auf
Mindestmaße auszulegen und so zu gestalten, dass sie sich in das
Erscheinungsbild des Gebäudes einfügen.
(2) Die Befestigung von Antennenanlagen, insbesondere Satellitenempfangsantennen, an von öffentlichen Flächen einsehbaren
Fassadenflächen ist nicht zulässig.
Zu (1 bis 5) Wachsende Ansprüche oder technische Neuerungen
bringen teilweise neue Formen und Strukturen in das Stadtbild, die
das Stadtbild beeinträchtigen können. Aus diesem Grund wird die
zulässige Art und Anordnung dieser Elemente derart festgesetzt,
dass eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gebäude
weitgehend ausgeschlossen werden kann.
(3) Klimageräte dürfen nur an den rückwärtigen Fassaden angebracht
werden.
(4) Briefkästen und Klingelanlagen sind in die Hauseingänge zu
integrieren oder in die Fassadengliederung einzuordnen, sofern sie
nicht als Bestandteil einer Sammelwerbeanlage unter Beachtung des
§ 18 dieser Gestaltungssatzung errichtet werden. Eine freistehende
Aufstellung oder Integration in Zaunanlagen ist ausnahmsweise als
Sammelbriefkastenanlage zulässig.
19
Satzungstext
(5) Sicherheitseinrichtungen für Schaufenster, insbesondere Rollgitter,
dürfen nicht aus der Fassadenfront herausragen. In geschlossenem
Zustand haben sie einen Einblick in das Schaufenster zu ermöglichen.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
§ 14
Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen
(1) Markisen sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Breite der Markise
muss der Breite der Fassadenöffnung entsprechen und sie darf weder
die senkrecht noch die waagerecht gliedernden Architekturteile
zwischen den Fenstern unterbrechen.
Zu (1) Markisen müssen sich als historisch untypisches
gestalterisches Element in das Fassadenbild einfügen und dürfen
nicht dominierend wirken. Hieraus folgen die Einschränkungen zu
Bauart und Material.
(2) Alle Markisen eines Gebäudes müssen die selbe Form und Farbe
haben. Als Markisenmaterial dürfen nur Stoffe mit matter Oberfläche
verwendet werden. Markisen sind farblich auf die Fassade
abzustimmen. Aufschriften, Muster und Symbole sind auf Markisen
nicht zulässig.
Zu (2) mit dieser Festsetzung soll eine "Buntheit" vermieden werden;
ebenso sind Markisen nicht als Werbeanlagen einzusetzen. Für
Werbeanlagen werden die Orte und die Ausführung gesondert
festgelegt.
(3) Rollläden und Außenjalousien sind zulässig. Sie sind so
anzuordnen, dass sie im aufgerollten Zustand nicht sichtbar sind. Sie
dürfen die Proportion der Fensteröffnung nicht verändern oder
überdecken. Sie sind an einem Gebäude nur baugleich, einfarbig und
im gleichen Farbton zulässig. Ein Herausragen des Außenjalousiekastens vor die Fassadenfront ist unzulässig.
Zu (3) Ein Herausragen dieser Elemente stört das Fassadenbild
erheblich.
Die Beschränkung auf Erd- und 1. Obergeschoss wurde aufgehoben
(4) andere Sonnen- oder Wetteschutzeinrichtungen als Markisen oder
Außenjalousien (z.B. Kragdächer, Baldachine usw.) sind nicht
zulässig. Ausgenommen davon sind Fensterläden wenn sie historisch
an Gebäuden nachweisbar sind.
Zu (4) In der mehreren Straßen waren an den Gebäuden
ursprünglich Fensterläden vorhanden und bestimmten das
Erscheinungsbild der meist eingeschossigen Vorstadthäuser.
§ 15
technische Dachaufbauten und Solaranlagen
(1) Grundsätzlich sind alle Arten technischer Aufbauten auf der
straßenabgewandten Seite des Gebäudes anzubringen.
Kleinwindräder sind nicht zulässig.
Zu (1) Die Gehäuse von Luft-/ Wasserwärmepumpen können auf
Grund ihrer Bauweise nur an nicht einsehbaren Standorten zugelassen werden. Sie fügen sich als untypischer „Fremdkörper“ nicht in
das Stadtbild ein.
(2) Technisch notwendige Aufbauten (Ausdehnungs-Gefäße, Kamine,
20
Satzungstext
Dachaustritte u.ä.) und Außenanlagen (Dachrinnen, Schneefanggitter
u.ä.) sind auf Mindestmaße auszulegen und müssen sich einfügen.
(3) Solaranlagen sind auf der straßenabgewandten Seite der Hauptgebäude, auf Nebengebäuden oder in den Hofbereichen zulässig.
(4) Solaranlagen sind ausnahmesweise straßenseitig zulässig, wenn
es gemäß Absatz 3 keine anderen Möglichkeiten gibt. Die Ausführung
hat so zu erfolgen dass:
- die Solaranlage dem Farbton der Dacheindeckung entspricht
und in die
Dachhaut integriert ist (In-Dachmontage),
- sie sich in ihrer Anordnung und Breite an anderen
Dachaufbauten (z.B. Dachflächenfenstern) orientiert,
- sie sich der Dachform des Hauptdaches oder der Dächer von
Gauben/ Zwerchhäusern anpasst, flächenbildend geschlossen,
zusammenhängend und jeweils mit durchgehendem geraden
oberen, unteren und seitlichen Abschluss ausgeführt wird.
- die Abstände zum First, Traufe und Ortgang sollen
mind. 30 cm betragen.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Kleinwindräder können auf Grund ihrer Bauausführung im historischen Stadtbild nicht zugelassen werden. Sie würden über die
vorhandene Bebauung hinausragen und auf das homogene
Stadtbild insbesondere der Dachlandschaft störend wirken.
Zu (3 und 4) Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von
Sonnenenergie kann nur unter Einschränkungen erfolgen, da sie
sich als auffälliges Bauelement und auf Grund ihrer Reflexionen nur
ungenügend in die historische Bebauung einfügen. Um dennoch
einen gewissen Umfang an erneuerbaren Energien zu ermöglichen,
sollen Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergien an vom
öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Standorten zugelassen
werden. Ebenfalls sind Ausnahmen formuliert, die aber zum Schutz
der Dachlandschaft eine starke Reglementierung in Form, Farbe und
Bauweise vorsehen.
Außen- und Werbeanlagen
§ 16
Außenanlagen
(1) Unbefestigte Flächen sind zu begrünen.
(2) Vorhandene Freitreppen in Granit oder Klinker sind zu erhalten.
Die Neuanlage von Treppenanlagen ist in zurückhaltender Gestaltung
in rechteckiger Form auszuführen. Die Dimensionierung soll sich an
den vorhandenen Türöffnungen orientieren. Die Verwendung von
Fliesen, Riemchen u.ä. Materialien ist unzulässig. Terrazzoplatten
können in den Farben grau gesprenkelt verwendet werden.
(3) Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Privatgrundstücken sind so anzulegen, dass die Behälter von öffentlichen
Verkehrsflächen aus nicht sichtbar sind.
Zu (1 bis 5) Typisch für die Gründerzeitbebauung Königs
Wusterhausens sind Vorgärten in den Bereichen mit Einzelhausbebauung mit begrünten Vorgärten, Pflasterungen und Freitreppen.
Durch den Erhalt und die Wiederherstellung dieser Gestaltungselemente wird die prägende Gestaltung des Straßenraumes
gesichert.
In vielen Bereichen sind noch historische Eingangstreppen
vorhanden. Diese Details sind auch hinsichtlich des verwendeten
Materials und der Ausführung wertvoll, zu erhalten und richtungsweisend für die Neuanlage anzusehen.
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Satzungstext
(4) Vom öffentlichen Straßenraum einsehbare Einfahrten und
Innenhöfe müssen mit kleinformatigen Naturstein- oder Betonmaterialien in den Farben hell- bis mittelgrau befestigt werden. Unzulässig ist
die Verwendung von flächenhaften Asphalt- oder Betonbelägen.
Soweit das ursprünglich eingebaute Pflaster noch vorhanden ist, ist
dieses in Struktur und Material zu erhalten.
(5) Vorgärten sind einzufrieden, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Eine Nutzung als gewerbliche Arbeits- und Lagerflächen ist
unzulässig. Die Nutzung als Freisitze an gastronomischen Einrichtungen ist zulässig. In diesem Fall ist eine Befestigung nur mit kleinformatigem Naturstein oder Betonmaterialien in den Farben hell- bis
mittelgrau zulässig.
§ 17
Einfriedungen
(1) Die Einfriedung von Vorgärten ist in Form von Hecken sowie von
geschmiedeten oder gusseisernen Gittern mit einer Gesamthöhe von
0,90 m bis maximal 1,70 m in einfacher zurückhaltender Gestaltung
zulässig. Die Gitter sind mit einem Sockel bis zu einer Höhe von
maximal 0,50 m aus Klinker (Farbbereiche rot, ocker, gelb, braun) oder
Sandstein zu versehen. Pfeiler zwischen einzelnen Abschnitten der
Gitter bzw. an Toren und Türen sind in Klinkermauerwerk (Farbe
entsprechend Sockel) oder Stahl auszuführen.
(2) Historische Einfriedungen müssen in Material und Farbgebung
erhalten werden.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Da Treppen wesentlich zum Gesamteindruck des Gebäudes
beitragen, wurde eine Festlegung hierfür für erforderlich. Materialien
wie Klinkerriemchen oder Terrakotta fügen sich nicht in das historische Ortsbild ein und erzeugen eine Vielfalt, die nicht nachweislich
belegt ist.
Zu (4) Der Maßstab der Bebauung geht einher mit der Kleinteiligkeit
des Materials für Befestigungen und soll erhalten werden.
Zu (3 und 5) Mit dieser Festlegung soll gesichert werden, dass die
Vorgärten begrünt werden und nicht zweckentfremdet genutzt
werden.
Zu (1 bis 3) Geprägt sind die Straßenräume mit Vorgartenbereichen
durch gut gestaltete bauzeitliche Metallzäune oder Hecken. Die
vorhandenen historischen Zaunanlagen sind zu erhalten.
Die harmonische Ausstrahlung der durch Zaunanlagen eingefriedeten Grundstücke wird durch die Beschränkung auf historisch
vorhandene Materialien und Proportionen gewahrt.
Bei Ersatz sind einfach gestaltete Metallzäune zulässig.
Holzzäune sind historisch als Einfriedung von Vorgartenbereichen
nicht nachweisbar.
(3) Holzzäune sind nicht ortstypisch und daher nicht zulässig.
§ 18
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen und Hinweisschilder sind nur zulässig an der Stätte
Zu (1 bis 5) Es werden Regelungen zu Art, Größe, Gestaltung und
22
Satzungstext
der Leistung.
(2) Sind in einem Gebäude/auf einem Grundstück insgesamt mehr als
drei Geschäfte, Betriebe, Behörden usw. vorhanden, ist eine Werbekonzeption für das Gebäude bzw. Grundstück zu erarbeiten, auf deren
Basis die Einzelentscheidung erfolgt.
(3) Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen sind in Form,
Farbe und räumlichem Umfang der Gestalt des Gebäudes und der
Umgebung unterzuordnen und aufeinander abzustimmen. Bauteile
und Gestaltungselemente, die dem Gebäude sein charakteristisches
Gepräge geben sowie Bauteile von städtebaulicher, architektonischer,
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung dürfen im
Zusammenhang mit Werbung nicht verändert, insbesondere nicht
verkleidet oder sonst in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
Anbringungsort getroffen, um den Einfluss von Werbeanlagen auf
das Stadtbild und die Straßenraumgestaltung soweit zu sichern,
dass Verunstaltungen und Beeinträchtigungen ausgeschlossen
werden.
Um eine störende Häufung von Werbeanlagen zu vermeiden, sind
diese nur an der Stätte der Leistung zugelassen.
Um die Gliederungselemente der Fassaden sichtbar zu lassen, sind
Maß- und Begrenzungsangaben für die Werbeanlagen erforderlich.
Werbeanlagen sollen sich generell der Fassadengestaltung
unterordnen und diese nicht dominieren.
(4) Werbeanlagen auf der Hausfassade sind auf das Erdgeschoss zu
beschränken und dürfen die Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses nicht überschreiten. Bei eingeschossigen Gebäuden sind
Werbeanlagen nur unterhalb der Traufe zulässig.
Flachwerbeanlagen sind parallel zur Fassadenoberfläche mit einen
Abstand von weniger als 0,10 m anzubringen. Von Geschossgesimsen
ist ein Abstand von mindestens 0,10 m und von Gebäudekanten ein
Abstand von mindestens 0,30 m - jeweils in der Fassadenebene
gemessen – einzuhalten, wobei die Grenzen der äußeren Öffnungen
generell nicht überschritten werden dürfen. Werbeschriften sind
waagerecht lesbar anzuordnen.
(5)Zusätzliche Werbeanlagen für Hersteller oder Zulieferer (z.B.
Brauereien bei Gaststätten) müssen in räumlicher Zuordnung und
Gestaltung eine Einheit mit der gesamten Werbeanlage bilden. Auf
Markisen ist Werbung nicht gestattet.
(6) Bewegliche (laufende) und Wechsellichtwerbung sind unzulässig.
Bei Lichtwerbung muss eine Blendung von Passanten und Anwohnern
vollkommen vermieden werden. Das technische Zubehör für Lichtwerbung, wie Kabelführung u.a., ist nicht sichtbar anzubringen.
Ist dies nicht möglich, müssen sie einen dem Untergrund entsprechen-
Zu (6) Diese Art von Werbeanlagen stören den Gesamteindruck
eines Straßenbildes erheblich und werden deshalb ausgeschlossen.
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Satzungstext
den Farbanstrich erhalten.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
(7) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden. Sie
dürfen bis zu 1,00 m vor die Gebäudefront ragen (einschließlich Tiefe
des Auslegers). Dabei ist ein Mindestabstand von 0,75 m vom Fahrbahnrand und eine Höhe von 2,50 m über öffentlichen Gehwegen
freizuhalten. Die Größe der Ansichtsfläche des Auslegers darf max.
1,00 qm betragen. Die Konstruktionsdicke ist auf max. 0,15 m
beschränkt. Bei selbstleuchtenden Auslegern gilt Absatz 6.
Die Anzahl der Ausleger je Gebäude ist auf max. 3 zu begrenzen..
Zu (7) Diese Vorgaben orientieren sich an den bauzeitlichen
Beispielen, die in der Innenstadt vorgefunden wurden.
(8) Fahnen ab einer Größe von 1,00 qm sind unzulässig. Ausnahmen
für kurzzeitige Veranstaltungen bis zu 4 Wochen sind möglich.
Zu (8) Fahnen stören das Straßenbild und sind nicht ortsüblich.
(9) Mehrere Firmenschilder sind nur zulässig, wenn sie in einer
einheitlichen Herstellungsart gefertigt und angebracht werden.
Zu (9) mit dieser Festsetzung soll die Dominanz von unterschied-lich
gestalteten Werbeanlagen vermieden werden, um ein ruhiges
Fassadenbild zu gewährleisten.
Zu (10) Eine Beschränkung des dauernden flächigen Bemalen und
Verkleben der Schaufenster soll sicherstellen, dass Passanten den
Einblick in das Schaufenster oder den Laden erhalten. Großflächiges
Plakatieren wirkt sich störend auf das Straßenbild aus und der
Zweck des Schaufensters wird aufgehoben.
(10) Regelmäßiges oder dauerndes flächiges Bemalen sowie
Verkleben von Schaufensterflächen und Fenstern (insbesondere auch
in den Obergeschossen) mit Werbeplakaten o.ä. ist nicht gestattet. Für
Produktwerbung oder Werbung für Leistungen darf maximal 20% der
Schaufensterfläche bemalt oder verklebt werden.
(11) Warenautomaten und Schaukästen sind nur in den Abmessungen
bis zu 0,70 m Breite, 1,00m Höhe und 0,30 m Tiefe zulässig. An der
Straßenfront eines Gebäudes ist nur ein Warenautomat oder ein
Schaukasten zulässig.
Zu (11) Die maßliche und zahlenmäßige Begrenzung dient dem
Schutz des Fassadenbildes.
(12) Unzulässig sind Werbeanlagen auf, an oder in:
- Dächern, an Schornsteinen oder anderen technischen Anlagen,
- Ruhebänken und Papierkörben,
- Vorgärten, mit Ausnahme von Sammelwerbeanlagen unter
Beachtung der Absätze 1, 2, 5, 6, 9
- Bäumen, Masten und Grünanlagen,
- Außentreppen, Böschungen, Mauern, Brücken,
- Erkern, Balkonen und Fensterläden,
- Einfriedungen, Toren, Türen mit Ausnahme von Hinweisschildern für
Beruf und Gewerbe.
Zu (12 und 13) Diese Regelungen dienen dazu, Bauteile, die
historisch nie für Werbung genutzt wurden, vor Zweckentfremdung
zu schützen. Ladenwerbung wurde immer im Bereich der
Schaufenster oder Ladentür angebracht.
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Satzungstext
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
(13) Unzulässig ist das Befestigen von Werbetafeln, Plakaten und
Anschlägen an Fassaden, Fenstern, Stützen, Mauern und sonstigen,
nicht für Werbung und Informationen vorgesehenen Flächen.
(14) Für Anlagen zeitlich begrenzter Werbung für kirchliche, kulturelle,
politische, sportliche und kommerzielle Veranstaltungen können
Ausnahmen gestattet werden.
(15) Ausgenommen von diesen Regelungen sind Informationspunkte
der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, die auf Veranstaltungen
hinweisen oder der allgemeinen Information der Öffentlichkeit dienen.
Zu (15) Diese Regelung gilt ausschließlich für die Informationsmöglichkeiten der Stadtverwaltung. Hierbei handelt es sich um
Hinweisschilder, -plakate oder fest installierte Informationspunkte an
ausgewählten Orten und nicht um Werbeanlage im Sinne dieser
Satzung.
III. Verwaltungsvorschriften
§ 19
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen und Befreiungen regeln sich nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung. Sie sind zulässig, wenn im Einzelfall die
Durchführung der Satzungsvorschriften zu nicht beabsichtigten
Härtefällen führen würde. Sie dürfen aber nur gestattet werden, wenn
dabei die Zielsetzung der Satzung nicht gefährdet wird.
Hiermit wird ermöglicht, im Einzelfall von den Vorschriften der
Gestaltungssatzung abzuweichen. Es können immer wieder auf
Grund einer bestimmten Gebäude- oder Grundstücksspezifik
Situationen auftreten, die nicht oder nur z.T. in den Rahmen der
Gestaltungssatzung „passen“. Für diese Einzelfälle ist es notwendig,
flexibel reagieren zu können, ohne das Gesamtbild zu zerstören.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 2 der
Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- gegen die Vorgaben zur Gliederung der Baukörper nach § 5 Abs. 1
und 2 verstößt,
- die Fassaden entgegen des § 6 Absatz 1 bis 7 gliedert und gestaltet,
- die Fassadenoberflächen und Farbgestaltung entgegen den
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Satzungstext
Vorgaben des § 7 Abs. 1 bis 7 ausführt,
- die Vorgaben zur Gliederung und Gestaltung der Fenster nach § 8
Abs. 1 bis 11 nicht einhält,
- die Festsetzungen zum Umgang mit Dächern nach § 9 Abs. 1 bis 8
nicht einhält,
- die Vorgaben zu den Dachaufbauten gem. § 10 Abs. 1 bis 7
missachtet,
- die zusätzlichen Anbauten nicht gem. § 11 Abs. 1 bis 4 ausführt,
- die Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 27 für Neubauten nicht einhält,
- die ausnahmsweise straßenseitig zulässigen technischen
Dachaufbauten und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie nicht
nach den Regelungen des § 15 Abs. 1 bis 4 ausführt,
- entgegen den Festsetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 Einfriedungen
ausführt,
- entgegen den Festsetzungen des § 18 Abs. 1 bis 13 andere
Werbeanlagen als die zulässigen anbringt und die vorgegebenen
Größen und den Anbringungsort missachtet.
Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 79 Abs. 5 BbgBO mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 21
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese
Satzung unberührt.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
18.08.2015
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