Steuerliche Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft Steuerart und Vorschrift Wesentlicher Inhalt Stand: Januar 2005 Stand Januar 2005 Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z z z 1. Einkommensteuer 1.1 Gewinnermittlungszeitraum Der Gewinn ist für land- und forstwirtschaftliche (luf) Betriebe i.d.R. nach z nach § 4a Einkommensteuer- einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Das gesetz (EStG) Gesetz (§ 4a EStG) bzw. die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 8c EStDV) sehen je nach Betriebstyp verschiedene Abschlusszeitpunkte vor. 1.2 Buchführungsgrenzen gem. Nach der Änderung der Buchführungsgrenzen für die LuF durch das z §141 Abs. 1 Satz 2 Abgaben- Kleinunternehmerförderungsgesetz tritt die Buchführungspflicht bei ordnung (AO) Überschreiten folgender Grenzen ein: Wirtschaftsjahr beginnt z nach 31.12.2003 Umsätze 350.000 € Wirtschaftswert der luf Fläche 25.000 € Gewinn aus LuF 30.000 € Anmerkung: Für KG/OHG und Kapitalgesellschaften ergibt sich die Buchführungspflicht bereits aus § 140 AO i.V.m. § 238 HGB. 1.3 Nutzungswert der eigenen Für Gebäude oder Gebäudeteile im luf Betriebsvermögen, die nach den z Woh- nung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind, kann die EStG Nutzungswertbesteuerung fortgeführt werden. z z 1.4 allgemeiner Freibetrag nach 670 € bzw. 1 340 € (Ledige/Verheiratete) als Freibetrag bei Einkünften aus z § 13 Abs. 3 EStG Land- und Forstwirtschaft (LuF). z z Gilt für alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus LuF; der Freibetrag darf dabei nicht höher als die Einkünfte aus LuF sein. Übersteigt die Summe der Einkünfte 30 700 € bzw. 61 400 € (Le... - 2– Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. dige/Verheiratete) entfällt der Freibetrag. 1.5 Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG Dieses vereinfachte Gewinnermittlungsverfahren findet für Betriebe der z LuF Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für die Einkommensbesteuerung Bücher zu führen und wenn die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nicht 20 Hektar überschreitet, die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen nicht mehr als 2 000 DM je Sondernutzung beträgt. z 1.6 Freibetrag für gesondert fest- Gewinne aus z gestellte Gewinnteile nach 1. forstwirtschaftlicher Nutzung, § 13a Abs. 6 EStG 2. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden sowie der im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung stehenden Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen Anlagevermögens, 3. Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten, sofern diese dem Bereich der LuF zugerechnet und nicht für andere Betriebe der LuF erbracht werden (Ansatz von 35 v.H. der Einnahmen), 4. der Auflösung von Rücklagen nach § 6c und von Rücklagen für Ersatzbeschaffung, bleiben– soweit sich daraus insgesamt ein positiver Betrag ergibt – bis 1 534 € außer Ansatz. z 1.7 z Freibeträge bei Betriebsver- Keine Spezialvorschrift für luf Betriebe, sondern generelle Regelung. äußerung und Betriebsauf- Für Veräußerungen/Betriebsaufgaben wird der Veräußerungs-/Aufgabegabe nach § 14 i.V.m. gewinn bei einem Steuerpflichtigen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat § 16 EStG oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 € z z z ... - 3– Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren, d.h. entweder für einen Veräußerungs-/Aufgabegewinn aus einem luf Betrieb, einem Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs-/Aufgabegewinn 136 000 € übersteigt, so dass er bei einem Veräußerungs-/Aufgabegewinn von 181 000 € wegfällt. Hat der Steuerpflichtige bereits für Veräußerungen bzw. Betriebsaufgaben vor dem 1.1.1996 Freibeträge in Anspruch genommen, ist dies unbeachtlich. 1.8 Freibetrag zur Abfindung weichender Erben nach § 14a Abs. 4 EStG Der Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme einzelner luf z Grundstücke zur Abfindung weichender Erben nach dem 31.12.1979 und vor dem 1.1.2006 beträgt 61 800 €. z z Keine Spezialvorschrift für luf Betriebe, sondern generelle Regelung. z Für die Besteuerung von Veräußerungs-/Aufgabegewinnen besteht ein Wahlrecht, ob diese nach der „Fünftelregelung“ oder mit dem „halben Steuersatz“ besteuert werden. Der „halbe Steuersatz“ kann von aus dem Berufsleben scheidenden Unternehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, ab 2001 nur noch einmal im Leben in Anspruch genommen werden. z z Landwirtschaftliche Betriebe können Verluste aus Tierzucht und Tierhal- z tung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. z z Das Einkommen darf bei voller Ausschöpfung des Freibetrages 18 000 €/ 36 000 € (Ledige/Verheiratete) nicht überschreiten. Die Freibeträge werden stufenweise bis zum Erreichen eines Einkommens von 19 500 €/ 39 000 € auf 0 € abgebaut. 1.9 Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG (hier: Veräußerungsgewinne i.S.d. § 14 EStG) 1.10 Ausgleich der Verluste aus Tierzucht oder -haltung mit z ... - 4– Einzelbetrieb 1.11 1.12 Einkünften aus anderen Einkunftsarten nach § 15 Abs. 4 EStG Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung dürfen dagegen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Dies gilt auch für den Verlustrücktrag oder -vortrag (§ 10d EStG). Es können aber – jeweils bezogen auf die gewerbliche Tierzucht oder -haltung – Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG mit Gewinnen verrechnet werden, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren erzielt hat oder erzielt. Übertragungsmöglichkeit von Veräußerungsgewinnen be-stimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach §§ 6b/6c EStG und Abschnitt 34 KörperschaftsteuerRichtlinien (KStR) 2004 Begünstigt sind die Gewinne, die bei der Veräußerung folgender Wirt- z schaftsgüter des Anlagevermögens entstehen: − Grund und Boden, − Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem luf Betriebsvermögen gehört oder − Gebäude. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG Keine Spezialvorschrift für luf Betriebe, sondern generelle Regelung. z Für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z z z z z z z Die Veräußerungsgewinne können ganz oder teilweise auf bestimmte Ersatzwirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden. Ist eine Übertragung nicht sofort möglich, kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die spätestens bis zum Ablauf des 4. Jahres – bei Gebäuden des 6. Jahres – aufzulösen ist. Körperschaften, deren Tätigkeit sich auf die LuF beschränkt, können den § 6b EStG hinsichtlich der Gewinne aus der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden in Anspruch nehmen. ... - 5– Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. und den vier folgenden Jahren neben der normalen oder degressiven Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss für die Anschaffung oder Herstellung bereits eine Ansparabschreibung (siehe 1.13) in Anspruch genommen worden sein. 1.13 Ansparabschreibung zur För-- Keine Spezialvorschrift für luf Betriebe, sondern generelle Regelung. z z z z z Für Existenzgründer gelten im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und z den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) besondere Vergünstigungen (§ 7g Abs. 7 EStG). z z z z Bei Aushilfskräften, die in Betrieben der LuF i.S.d. § 13 Abs.1 Nr. 1-4 z EStG ausschließlich mit typischen luf Arbeiten beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 5 v.H. des Arbeitslohnes erheben. z z z z derung kleiner und mittlerer Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Be-triebe nach § 7g Abs. 3-7 Wirtschaftsguts des Anlagevermögens kann unter bestimmten VoraussetEStG zungen eine gewinnmindernde Rücklage bis zu 40 v.H. der Anschaffungsoder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts gebildet werden. Diese Maßnahme gestattet es Betrieben, bereits vor der Durchführung von Investitionen steuerfrei Mittel zu ihrer Finanzierung anzusammeln. Ist die Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Für den Fall, dass Investitionen nicht getätigt wurden, erhöht sich der Gewinn für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 v.H. des aufzulösenden Rücklagenbetrages. 1.14 Lohnsteuerpauschalierung bei Aushilfskräften in Betrieben der LuF nach § 40a Abs. 3 EStG ... - 6– Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. Die Pauschalierung ist auch zulässig, wenn ein Betrieb, der LuF betreibt, ausschließlich wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (H 128 „Land- und Forstwirtschaft“ LStH 2005) Aushilfskräfte i.S.d. Vorschrift sind − Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden. Eine Beschäftigung mit anderen luf Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 v.H. der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet, − nicht Arbeitnehmer, die zu den luf Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt. − Der Arbeitslohn darf 12 €/Stunde nicht übersteigen. Abgrenzungsregelungen: Landwirtschaft - Gewerbebetrieb Die Abgrenzungsregelungen des R 135 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) wurden 1996 neu gefasst und sind seitdem nahezu unverändert geblieben. Bei in Mitunternehmerschaft geführten Betrieben führen Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der Vereinfachungsregelungen des R 135 erfüllen, nicht dazu, dass die Mitunternehmerschaft insgesamt als gewerblich tätig eingestuft wird. Nachfolgend einige Abgrenzungsregelungen: 1.15 Zukauf fremder Erzeugnisse nach R 135 Abs. 5 EStR 2003 Beträgt der Zukauf fremder Erzeugnisse, aus Vereinfachungsgründen ge- z messen an deren Einkaufswert, bis zu 30 v.H. des Umsatzes, so ist grundsätzlich ein Betrieb der LuF anzuerkennen (Einzelheiten siehe Vorschrift). z z 1.16 Luf Nebenbetriebe nach R 135 Abs. 3 EStR 2003 Im Wesentlichen wird zwischen Nebenbetrieben als Be- und z Verarbeitungsbetrieben (Verarbeitung eigener luf Erzeugnisse) und Substanzbetrieben (Abbau von Rohstoffen, z.B. Sand für den eigenen Verbrauch) unterschieden, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und keine selbständigen Gewerbebetriebe darstellen (Gesamtbetrieb wird z z ... - 7– Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. einkommensteuerlich als luf Betrieb behandelt). Bei der Be- und Verarbeitung von im Hauptbetrieb erzeugten Rohstoffen, wobei die gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind, ist Voraussetzung für die Zuordnung zum luf Bereich, dass die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung erfolgt. Die Regelung gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe, wenn diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener luf Produkte abgegeben werden und der Umsatz daraus nicht mehr als 10 300 € im Wirtschaftsjahr beträgt. 1.17 Luf Dienstleistungen nach R 135 Abs. 7-10, 12 EStR 2003 − Absatz eigener luf Erzeugnisse in Verbindung mit Dienstleistungen z (Abs. 7) Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit. Soweit im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen die Umsätze aus selbstgewonnenen luf Erzeugnissen überwiegen und der Umsatz aus diesen Dienstleistungen 50 v.H. des Gesamtumsatzes des Betriebes nicht übersteigt, können diese Dienstleistungen aus Vereinfachungsgründen der LuF zugerechnet werden. z z − Absatz selbsterzeugter Getränke in Verbindung mit besonderen Leis- z tungen (Abs. 8) Zum Beispiel bei Besen- oder Straußwirtschaften wird aus Vereinfachungsgründen der Umsatz aus der zusätzlichen Verabreichung von Speisen und zugekauften Getränken – soweit er jedoch nicht 50 v.H. des Umsatzes der Besen- oder Straußwirtschaft und 51 500 € im Wirtschaftsjahr nicht übersteigt – der LuF zugerechnet. z z z − Verwendung von Wirtschaftsgütern außerhalb des Betriebes (Abs. 9) Verwendet ein luf Betrieb Wirtschaftsgüter außerhalb seines Betriebes, z z ... - 8– Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z indem er sie Dritten entgeltlich überlässt oder für Dritte Dienstleistungen gegen Entgelt verrichtet, so stellt diese Betätigung solange keine gewerbliche Tätigkeit dar, wie die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung ausschließlich für andere Betriebe der LuF – auch für eine LuF betreibende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft – verwendet werden und die Einnahmen daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 € betragen. Diese Regelung gilt auch bei Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen, die nicht für andere Betriebe der LuF erbracht werden, jedoch unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Betriebseinnahmen daraus insgesamt nicht mehr als 10 300 € im Wirtschaftsjahr betragen. - Luf Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern des Be- z triebs (Abs. 10) z z - Beherbergung von Fremden (Abs. 12) z z z 1.18 Energieerzeugung nach R 135 Abs. 11 EStR 2003 Bei der Erzeugung von Energie (z.B. durch Wind-, Solar- oder z Wasserkraft) handelt es sich nicht um eine land – und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Ein Nebenbetrieb der LuF ist nicht anzunehmen. Sind Energieerzeugungsanlagen an ein Versorgungsnetz angeschlossen, sind sie einem gewerblichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Erzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwiegt. Die Erzeugung von Strom aus Biogas ist keine Energieerzeugung in o.g. Sinne; sie kann – soweit die zu R 135 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, einen Nebenbetrieb darstellen. z z 1.19 Vieheinheitenstaffel gem. § 51 Bewertungsgesetz (BewG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Maßgebend für die steuerliche Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und z Gewerbe im Bereich der Tierproduktion ist die Flächenbindung, die über den Vieheinheiten (VE)-Schlüssel und die Vieheinheiten (VE)-Staffel be- z z ... - 9– Einzelbetrieb 1.20 Nr. 1 EStG stimmt wird. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören zu den Einkünften aus LuF, wenn die in der VE-Staffel genannte Tier-Bodenrelation eingehalten wird. Vieheinheitenstaffel in VE/ha: für die ersten 20 ha nicht mehr als 10 Vieheinheiten für die nächsten 10 ha nicht mehr als 7 Vieheinheiten für die nächsten 20 ha nicht mehr als 6 Vieheinheiten für die nächsten 50 ha nicht mehr als 3 Vieheinheiten für weitere Flächen nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je ha der vom Inhaber des Betriebes regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen. Zu der maßgeblichen Fläche gehören sowohl zugepachtete als auch vorübergehend stillgelegte Flächen. Verpachtete Flächen sind abzurechnen. Einzelheiten zum VE-Schlüssel siehe R 124a EStR 2003. Tierhaltungsgemeinschaften (§ 51a BewG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG) Diese Sonderregelung ermöglicht es, dass sich Landwirte unter bestimmten z Voraussetzungen zu einer gemeinschaftlichen Tierhaltung zusammenschließen, ohne ihre Einzelunternehmerschaft aufzugeben. GbR KG/ OHG z z z z GmbH e.G. z z Durch Übertragung von nicht ausgenutzten Vieheinheiten aus Einzelbetrieben auf eine Gemeinschaft können im Vergleich zum Zusammenschluss der Einzelbetriebe zu einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) deutlich mehr Vieheinheiten gehalten werden. Begünstigt im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Zuordnung zur LuF sind nur Zusammenschlüsse in Form von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften), deren Mitglieder im Hauptberuf Landwirte sind. 1.21 Vereinfachungsregelungen − Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulen nach Richtsätzen z für buchführende luf Betriebe (BMF-Schreiben vom 21.3.1997, BStBl I S. 369 ff). Nach dem BMF ... - 10 – Einzelbetrieb im Rahmen der Bewertung/ Bestandsaufnahme Schreiben vom 17.1.2002, BStBl I S. 147 sind die DM-Beträge im Verz hältnis 2:1 in EURO umzurechnen. GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z z z − Verzicht auf die Aktivierung beim Feldinventar und bei der stehenden z Ernte nach R 131 Abs. 2 EStR 2003 i.V.m. Abschnitt 34 Satz 2 KStR 2004. z z z z − Verzicht auf die Aktivierung bei den selbsterzeugten, nicht zum Verkauf z bestimmten Vorräten (BMF-Schreiben vom 15.12.1981, BStBl I S. 878, Tz. 3.1.3, Satz 2) z z z z − Die Nichtaktivierung von Pflege- und Gemeinkosten bei mehrjährigen z Kulturen und Dauerkulturen bis zu ihrer Fertigstellung (BMF-Schreiben vom 15.12.1981, BStBl I S. 878, Tz. 3.2.1). z z z z − Das Wahlrecht, einjährige Kulturen nicht und Topfpflanzen erstmals z zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu aktivieren, das nach ihrer Anschaffung oder Herstellung beginnt (BMF-Schreiben vom z z z z − Bewertung von Tieren in luf tätigen Betrieben Wegen der praktischen Schwierigkeiten bei der Bewertung von Tieren hat die Finanzverwaltung Vereinfachungsregelungen (insbes. die Möglichkeit, das Vieh mit Richtwerten für bestimmte Tierarten bzw. Tier gruppen zu bewerten) zugelassen, die seit vielen Jahren von der Mehrheit der landwirtschaftlichen Betriebe in Anspruch genommen wird. Die Bewertung der Viehbestände ist mit BMF-Schreiben vom 14.11. 2001, BStBl I S. 864 bundeseinheitlich neu geregelt worden und findet grundsätzlich erstmals für die Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 1994/95 mit einer 10jährigen Übergangsregelung Anwendung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem genannten BMF-Schreiben. ... - 11 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z 15.12.1981, BStBl I S. 878, Tz. 3.2) − Die Nichtbewertung von Aufwendungen für die Neuanpflanzung von z Obstanlagen, wenn diese im Wirtschaftsjahr für den gesamten Betrieb nicht mehr als 1 600 € betragen (BMF-Schreiben vom 22.10.1985, IV B 4 - S 2163 - 16/85 und vom 17.01.2002 – IV C 2-S 2230-3/02; BStBl I 2002, 147) z z Weitere Sonderregelungen speziell für die Forstwirtschaft 1.22 Betriebsausgabenpauschale gem. § 4 Abs. 3 EStG i.V.m. § 51 EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV) Forstwirtschaftliche Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG z können zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag 65 v.H. (bei Verkauf auf dem Stamm 40 v.H.) der Einnahmen aus Holznutzung abziehen. z z 1.23 Steuerermäßigung gem. § 34b EStG Es gilt für: - außerordentliche Holznutzungen eine rechnerische Verteilung auf fünf Jahre - Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen), soweit sie den Nutzungssatz übersteigen z z z der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes - Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen), soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen (Großkalamitätennutzung) dem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes Beim Zusammentreffen verschiedener Holznutzungsarten innerhalb eines Wirtschaftsjahres sind diese auf die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen. Sind die übrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze auf die ... - 12 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z z z Kalamitätsnutzungen anzuwenden, andernfalls sind die Kalamitätsnutzungen um den Restbetrag zu mindern, um den die übrigen Holznutzungen geringer sind als der Nutzungssatz. 1.24 Steuerfreie Rücklage gem. Buchführende Forstbetriebe können bis insgesamt 100 v.H. der Einnahmen z § 3 Forstschäden-Ausgleichs- (jährliche Zuführung bis zu 25 v.H.) eine, den steuerlichen Gewinn mingesetz (ForstschAusglG) dernde Rücklage bilden, wenn in gleicher Höhe ein Ausgleichsfonds gebildet wird (Einzelheiten hierzu siehe § 3 Abs. 2 ForstschAusglG). z z 1.25 Betriebsausgabenpauschale gem. § 4 ForstschAusglG Forstwirtschaftliche Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG z können in Wirtschaftsjahren, für die durch Rechtsverordnung eine Einschlagsbeschränkung angeordnet ist, zur Abgeltung der Betriebsausgaben einen Pauschalsatz von 90 v.H. (bei Verkauf auf dem Stamm 65 v.H.) der Einnahmen aus der Holznutzung absetzen. z z 1.26 Vereinfachungsregelung bei Buchführende Forstbetriebe können auf die Bewertung des geschlagenen z der Bewertung von Holzvor-- Kalamitätsholzes ganz oder teilweise verzichten. räten gem. § 4a ForstschAusglG z z 1.27 Steuerermäßigung gem. § 5 ForstschAusglG i.V.m. § 34b EStG In einem Wirtschaftsjahr mit einer staatlich angeordneten Einschlagsbe- z schränkung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼ Steuersatz). z z 2. Körperschaftsteuer Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform wurde ab 2001 ein neues System (Ersatz des Vollanrechnungsverfahrens durch das Halbeinkünfteverfahren) eingeführt. 2.1 Körperschaftsteuerpflicht Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- ... - 13 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. nach § 1 Körperschaftsteuer- senschaften, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie nichtgesetz (KStG) rechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen sind körperschaftsteuerpflichtig. 2.2 Körperschaftsteuerbefreiungen 2.3 Körperschaftsteuerfreibeträge § 25 Abs. 1 KStG 2.4 Steuersatz § 23 Abs. 1 KStG Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden sind nur bei Unterhaltung/Verpachtung eines Gewerbebetriebes körperschaftsteuerpflichtig, wenn dieser über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht (§ 3 Abs. 2 KStG). Da die Einkünfte im Übrigen unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern sind, werden die Realgemeinden steuerlich wie Personengesellschaften behandelt. Die Einkünfte gelten als solche aus LuF und sind nach § 180 der Abgabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren Geschäftsbetrieb sich auf Dienstleistungen für Betriebe der LuF (z.B. Maschinen- oder Beratungsringe) beschränkt, sind von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG). z Landwirtschaftlichen Produktionszusammenschlüssen – einschließlich gemeinschaftlicher Tierhaltungen – in der Form einer Genossenschaft oder eines Vereins, die ausschließlich LuF betreiben, wird ein Freibetrag im Jahr der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen von bis zu 13.498 € p.a. eingeräumt, wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen. Das gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnis des jeweiligen Mitglieds darf wertmäßig nicht wesentlich von dessen Beteiligungsverhältnis an den zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäuden abweichen. z Gewinne von Körperschaften unterliegen einem einheitlichen Körper- z z z ... - 14 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z schaftsteuersatz von 25 v.H. Auf der Ebene der Gesellschafter wird die definitive körperschaftsteuerliche Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter einbezogen werden. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich steuerfrei. Im Interesse der Verhinderung von Missbräuchen gelten aber verschiedene Einschränkungen, u.a. eine Mindesthaltefrist von einem Jahr. Die Neuregelung setzt ab dem Veranlagungszeitraum 2002 ein. . 3. Gewerbesteuer 3.1 Gewerbesteuerpflicht nach § 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer, d.h. Steuergegenstand ist nicht eine Person, sondern der Gewerbebetrieb. Aufgrund der Rechtsform sind Kapitalgesellschaften (wie AG, GmbH) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften stets Gewerbebetriebe im Gegensatz zu luf Betrieben, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) bzw. GmbH & Co.KG geführt werden; letztere, soweit einem Kommanditisten die Geschäftsführung der KG übertragen wird (neben oder anstelle der GmbH). Für diese Unternehmensformen besteht grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht, vorbehaltlich bestimmter Befreiungen (s. 3.2). Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sind nicht automatisch Gewerbebetriebe. Entscheidend ist ihre Betätigung. Betreiben sie ausschließlich LuF, dann sind sie nicht gewerbesteuerpflichtig. Übt jedoch eine Personengesellschaft neben der LuF noch eine gewerbliche Betätigung mit ... - 15 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. mehr als 10 300 € Einnahmen/Jahr aus, dann wird ein einheitlicher Gewerbebetrieb angenommen (sog. Abfärbetheorie). Im Gegensatz zu Einzelpersonen ist eine Aufteilung der verschiedenen Tätigkeiten bei Personengesellschaften nicht möglich. Die Besteuerungsgrundlage bildet der Gewerbeertrag (Gewinn des Gewerbebetriebs nach den Vorschriften des EStG oder des KStG unter Berücksichtigung bestimmter Hinzurechnungen und Kürzungen). Durch Anwendung von Steuermesszahlen auf den Gewerbeertrag wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der die Grundlage für die Steuererhebung der Gemeinde ist (hier: Festsetzung der Hebesätze). Die Steuermesszahl beträgt regelmäßig 5 v.H. Für Gewerbebetriebe von natürlichen Personen und von Personengesellschaften gelten bis zu einem Gewerbeertrag von 72 500 € Freibeträge und ermäßigte Steuermesszahlen. 3.2 Gewerbesteuerbefreiungen (§ 3 GewStG) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Wird aber gleichzeitig ein Gewerbebetrieb unterhalten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht, so unterliegt dieser ggf. zusammen mit dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 5 GewStG). Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit sich auf Dienstleistungen für die LuF sowie die Bearbeitung und Verwertung der von den Mitgliedern selbstgewonnenen luf Erzeugnisse beschränkt, sind von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 8 GewStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG). Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (z.B. GbR, KG, OHG), sowie Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften sind gewerbesteuerbefreit, soweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaftliche Tierhaltung i.S.d. § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben (§ 3 Nr. 12 GewStG). z z z z z ... - 16 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z Gewerbesteuerbefreit sind auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der LuF beschränkt, wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderlichen Gebäude überlassen. Das gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnis des jeweiligen Mitglieds darf wertmäßig nicht wesentlich von dessen Beteiligungsverhältnis an den zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäuden abweichen (§ 3 Nr. 14 GewStG). 3.3 Gewerbesteuerfreibeträge (§ 11 GewStG) Der Gewerbeertrag ermäßigt sich bei gewerblich tätigen Einzelbetrieben z und Personengesellschaften um einen Freibetrag i.H.v. 24 500 € (höchstens jedoch in Höhe des Gewerbeertrages). Für eine Reihe von Körperschaften gelten ebenfalls Freibeträge, die jedoch erheblich niedriger sind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG). z z 3.4 Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld (§ 35 EStG) Bei gewerblichen Personenunternehmen wird die Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt (§ 35 EStG). z z z z . In der Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer auf Waren und Dienstleistungen. Sie wird vom Unternehmer erhoben und letztlich vom Endverbraucher getragen. 4. Umsatzsteuer 4.1 Durchschnittsätze für luf Be- Die umsatzsteuerliche Behandlung der LuF erfolgt nach dem vereinfachten z triebe (§ 24 Umsatzsteuerge- Verfahren der Durchschnittsatzbesteuerung. Die Steuersätze der von luf setz [UStG]) Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittsätzen pauschal festgelegt und entsprechen in ihrer Höhe der für Warenbezüge gezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer), so dass grundsätzlich keine Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt entsteht. ... - 17 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z Auf Antrag kann für mindestens fünf Kalenderjahre auf die Besteuerung nach Durchschnittsätzen verzichtet und die Regelbesteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes angewendet werden. In diesem Fall sind die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) und die erhaltene Umsatzsteuer aufzuzeichnen. Als Saldo errechnet sich entweder eine positive Differenz, die an das Finanzamt abzuführen ist, oder eine negative Differenz, die vom Finanzamt zu erstatten ist. Die Option für die Regelbesteuerung ist dann sinnvoll, wenn die zu erwartende Vorsteuer höher ist als die zu erwartende Umsatzsteuerschuld. Bei größeren Investitionsvorhaben trifft dies häufig zu. Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (z.B. Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) sind von der Durchschnittsatzbesteuerung ausgeschlossen. Der Regelsteuersatz beträgt 16 v.H. Für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gilt bei der Regelbesteuerung der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 7 v.H. Die Vorsteuerpauschale für landwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt i.d.R. 9 v.H. und für forstwirtschaftliche Erzeugnisse 5 v.H. Bei Lieferungen in bzw. Erwerb aus anderen Mitgliedstaaten gilt für die LuF folgendes: z − Land- und Forstwirte, die der Regelbesteuerung unterliegen: = Die Lieferung von Waren in andere Mitgliedstaaten ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit. z z ... - 18 – Einzelbetrieb = Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten ist in Deutschland der Steuer auf den Erwerb zu unterwerfen. − Land- und Forstwirte, bei denen die Umsatzsteuer nach Durchschnitt- z sätzen festgesetzt wird: = Die Lieferung von Waren ist wie bisher in Deutschland zu versteuern (Ausnahme: Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Endverbraucher). = Der Erwerb von Waren wird in Deutschland versteuert, sofern eine bestimmte Schwelle überschritten oder für die Versteuerung in Deutschland optiert wird. GbR KG/ OHG z z z z GmbH e.G. z z − Alle Land- und Forstwirte sind in das innergemeinschaftliche Kontrollverfahren einbezogen. Für die praktische Abwicklung ist eine USt-Identifikationsnummer erforderlich, die das Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, Industriestraße 6, 66740 Saarlouis, vergibt, wenn Waren in andere EUMitgliedstaaten geliefert oder aus diesen bezogen werden. Pauschalierende Land- und Forstwirte müssen zunächst ihrem zuständigen Finanzamt anzeigen, dass sie Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern müssen oder wollen. Dabei kann gleichzeitig die Erteilung einer USt-Identifikationsnummer beantragt werden. 5. Einheitsbewertung des luf Nach dem Bewertungsgesetz sind Einheitswerte festzustellen für Betriebe z der LuF. Sie bilden derzeit nur noch die Bemessungsgrundlage für die Vermögens Grundsteuer (vgl. Tz. 6). Als einheitlich und zentral festgestellte Werte haben sie jedoch in ihrem außersteuerlichen Anwendungsbereich noch eine erhebliche Bedeutung (u.a. Grundlage für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen im Einkom- ... - 19 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z mensteuerrecht; Abgrenzungskriterien für eine Reihe steuerlicher Sonderregelungen). Für die Vermögensart luf Vermögen setzt sich der Einheitswert aus dem Wirtschafts- und dem Wohnungswert zusammen. Der Wirtschaftswert wird in einem vergleichenden betriebsbezogenen Ertragswertverfahren nach den Wertverhältnissen zum Stichtag 1.1.1964 ermittelt. Gleiches gilt für den zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke), soweit er – losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb – einen Betrieb der LuF bilden würde (§ 99 Abs. 3 BewG). In Anbetracht noch ungeklärter Eigentumsverhältnisse und eines erheblichen Zeitbedarfs für die Durchführung der Einheitsbewertung werden statt dessen in den neuen Ländern Ersatzwirtschaftswerte (§ 125 BewG) ermittelt. Hierbei wird − ein stark vereinfachtes Ertragswertverfahren angewendet, − der Ersatzwirtschaftswert dem „Nutzer“ (selbstnutzender Eigentümer, Pächter, ...) zugerechnet, − der Wohnteil nicht berücksichtigt. Er ist dem Grundvermögen zuzuordnen und nach den dort geltenden Vorschriften zu bewerten. Der Einheitswert ist auch mit den Zwischenwerten nach wie vor in DM ausgewiesen. Erst der abgerundete Einheitswert ist für weitere Zwecke in Euro umzurechnen. . 6. Grundsteuer A (für luf ge- Für die Grundsteuer bleiben weiterhin die Einheitswerte 1964/1935 bzw. z z z ... - 20 – Einzelbetrieb nutzte Grundstücke nach § 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz [GrStG]) 6.1 6.2 GbR KG/ OHG GmbH e.G. die Ersatzwirtschaftswerte oder Ersatzbemessungsgrundlage für den Grundbesitz gültig. Bei der Steuererhebung wird allein auf die bewertungsrechtliche Zuordnung des Grundbesitzes abgestellt; damit unterliegen der Grundbesitz von luf Betrieben und vergleichbare Betriebsgrundstücke gewerblicher Betriebe der Grundsteuer A (Grundmesszahl 6 v.T. gem. § 14 GrStG). Für den übrigen Grundbesitz gilt die Grundsteuer B (Steuermesszahl 2,6 3,5 v.T.). Der sich durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert ergebende Steuermessbetrag ist Grundlage der Besteuerung durch die Gemeinden (Anwendung von Hebesätzen). Erlass der Grundsteuer für Die Grundsteuer wird erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, z Kulturgüter und Grünanlagen dessen Erhaltung auf Erwägungen des Denkmal- oder des Naturschutzes im (§ 32 GrStG) öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile (Rohertrag) i.d.R. unter den jährlichen Kosten liegen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). z z z z Betrieben der LuF wird die Grundsteuer dann teilweise erlassen, wenn eine z wesentliche und unverschuldete Ertragsminderung (z.B. infolge von Dürre oder Überschwemmung) vorliegt und die Erhebung der Steuer unbillig wäre. Eine wesentliche Ertragsminderung wird angenommen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 20 v.H. gemindert ist (Einzelheiten sowie zu Besonderheiten bei der Forstwirtschaft vgl. Abschn. 39 GrStR). Die Grundsteuer wird in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünftel des Prozentsatzes der Ertragsminderung entspricht. Ist der normale Rohertrag nachweislich z.B. um 30 v.H. gemindert, so wird die Grundsteuer zu 24 v.H. erlassen. z z z z Erlass der Grundsteuer bei Betrieben der LuF wegen we- sentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrStG) Die Begünstigung gilt auch für Betriebsgrundstücke von Gewerbebetrieben, soweit sie wie luf Vermögen bewertet werden (§ 2 Nr. 1 ... - 21 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z GrStG, § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG). 7. Erbschaft- und Schenkung Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt das unentgeltlich erworbene z steuer (für luf Vermögen gem. Vermögen. Die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände richtet § 12 Abs. 3 Erbschaft- und sich nach dem 4 Abschnitt des Bewertungsgesetzes (BewG). Schenkungsteuergesetz [ErbStG]) z Für luf Vermögen setzt sich der Grundbesitzwert aus dem Betriebsteil, den Betriebswohnungen (Landarbeiterwohnungen) und dem Wohnteil zusammen. − Die Bewertung des Betriebsteils erfolgt in einem – allerdings vereinfachten – Ertragswertverfahren. Es werden pauschalierte (mittlere) Ertragswerte für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile festgesetzt. 1. Landwirtschaftliche Nutzung a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt b) Nutzungsteil Hopfen c) Nutzungsteil Spargel 2. Forstwirtschaftliche Nutzung a) Nutzungsgrößen bis zu 10 ha Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren Eiche bis zu 140 Jahren b) Baumartengruppe Fichte über 60 bis zu 80 Jahren und Plenterwald *) z 0,35 € je EMZ*) 57,00 € je Ar 76,00 € je Ar 0,26 € je Ar 7,50 € je Ar Ertragsmeßzahl ... - 22 – Einzelbetrieb c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren d) Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre e) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre 5 € je Ar f) Eiche über 140 Jahre 3. Weinbauliche Nutzung a) Traubenerzeugung und Fassweinausbau: aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg bb) in den übrigen Weinbaugebieten b) Flaschenweinausbau aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg bb) in den übrigen Weinbaugebieten 4. Gärtnerische Nutzung a) Nutzungsteil Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau: aa) Gemüsebau: Freilandflächen Flächen unter Glas und Kunststoffen bb) Blumen und Zierpflanzenbau: Freilandflächen beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen nicht beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen b) Nutzungsteil Obstbau c) Nutzungsteil Baumschulen: Freilandflächen Flächen unter Glas und Kunststoffen 5. Sonstige luf Nutzung a) Nutzungsteil Wanderschäferei Mutterschaf b) Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 15,00 20,00 € je Ar € je Ar 10,00 € je Ar 36,00 18,00 € je Ar € je Ar 82,00 36,00 € je Ar € je Ar 56,00 511,00 € je Ar € je Ar 184,00 1.841,00 € je Ar € je Ar 920,00 20,00 € je Ar € je Ar 164,00 1.329,00 je Ar € je Ar 10,00 133,00 GbR KG/ OHG GmbH e.G. € je € je Ar ... - 23 – Einzelbetrieb 6. Geringstland 0,26 GbR KG/ OHG GmbH e.G. € je Ar − Die Betriebswohnungen und die privaten Wohnungen des Land- oder Forstwirts werden wie andere bebaute Grundstücke bewertet. Wegen der Besonderheiten, die sich aus der engen räumlichen Verbindung der Gebäude zum Betrieb ergeben, wird ein besonderer Abschlag von 15 v.H. gewährt. − Der Ertragswert darf grundsätzlich 80 v.H. des Wertes des Grund und Bodens nicht unterschreiten (Mindestwert). Bei der Ermittlung des Bodenwertes ist das Fünffache der bebauten Fläche des Wohngrundstücks die flächenmäßige Obergrenze (Umgriffsregelung). − Private und betrieblich bebaute Grundstücke werden im Regelfall mit dem 12,5-fachen der aus den letzten drei Jahren ermittelten durchschnittlichen Jahresnettokaltmiete abzgl. eines Alterswertabschlags angesetzt (sog. Ertragswertverfahren) – mindestens ist der Wert des unbebauten Grund und Bodens anzusetzen. − Unbebaute Grundstücke werden im Regelfall mit 80 v.H. ihres Bodenrichtwertes, der vom Gutachterausschuss der Gemeinde oder des Landkreises zum 1.1.1996 ermittelt wurde, bewertet. Bei den übrigen Vermögenswerten sind die Wertverhältnisse zurzeit des Erbfalls oder der Schenkung maßgeblich. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (ausgenommen Betriebsgrundstücke) sind grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 12 Abs. 5 ErbStG, § 109 Abs. 1 BewG). Spareinlagen und Guthaben sind zum Nennwert, Wertpapiere zum Kurswert anzusetzen. Ansprüche aus Lebensversicherungen werden mit dem Rückkaufwert, Rentenforderungen mit dem Kapitalwert bewertet. ... - 24 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. Nachlassverbindlichkeiten sind vom ermittelten Vermögen insoweit abziehbar, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die der Erbschaftsbesteuerung unterliegen (z.B. Übernahme betrieblicher Schulden). Schulden und Lasten, die z.B. mit dem nach § 13a ErbStG befreiten Vermögen eines Betriebs der LuF (s.u. 7.1) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG z entspricht. 7.1 Entlastungen beim luf Vermögen (§ 13a ErbStG) z z z z Dagegen sind Nutzungsrechte, die anderen als dem Erwerber (z.B. dem z Ehegatten des Erblassers) zustehen, nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Das gleiche gilt für Rentenverpflichtungen oder Verpflichtungen zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten des Ehegatten des Erblassers. D.h. auch das landwirtschaftliche Altenteil ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. z z z z Zum Ausgleich der mit der Neubewertung i.d.R. verbundenen höheren z Wertansätze für luf Grundbesitz wurden Betriebsteil und Betriebswohnungen in die bereits für gewerbliches Betriebsvermögen bestehende Freibetrags- sowie in die verbesserte Abschlagsregelung einbezogen. Der Freibetrag beläuft sich auf 225 000 € Der über den Freibetrag hinausgehende Wert wird mit 35 v.H.angesetzt. Freibetrag und Abschlag entfallen rückwirkend, wenn Hoferben den Betrieb innerhalb von fünf Jahren veräußern oder aufgeben – nicht jedoch bei Verpachtung. z z z z ... - 25 – Einzelbetrieb 7.2 Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiungen/-freibeträge (§§ 13,16 und 17 ErbStG) Die persönlichen Freibeträge betragen für den überlebenden Ehegatten z 307 000 € und für jedes Kind 205 000 € (§ 16 ErbStG). Zusätzlich wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt beim überlebenden Ehegatten 256 000 €, bei den Kindern ist er nach ihrem Alter gestaffelt und nimmt mit zunehmendem Alter des Kindes ab (§ 17 ErbStG). GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z z z z z z z Hinzu kommen noch Freibeträge für Hausrat i.H.v. 41 000 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände wie z.B. Schmuck i.H.v. 10 300 € (§ 13 ErbStG). 7.3 Steuertarifsystem (§ 15 i.V.m. § 19 ErbStG) Es gibt drei Steuerklassen. Welcher Steuersatz auf den steuerpflichtigen Erwerb anzuwenden ist, richtet sich nach der Steuerklasse des Erwerbers und der Höhe des Erwerbs. Die Höchststeuersätze wurden in allen Steuerklassen gesenkt. Der Steuersatz liegt zwischen 7 und 50 v.H. des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs. Auf luf Betriebsvermögen ist – soweit nicht bereits durch Abschlagsregelung und Freibetrag freigestellt – stets die (günstige) Steuerklasse I anzuwenden. 7.4 Stundung (§ 28 ErbStG) Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder luf Vermögen, ist dem Erwer- z ber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig ist. Nur bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. 8. Kraftfahrzeugsteuer Zugmaschinen (außer Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen (ausgenommen Sattelanhänger) sind befreit, wenn sie ausschließlich zur Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten eingesetzt werden (§ 3 Nr. 7 KraftStG). Das gleiche gilt für Sonderfahrzeuge der LuF mit entsprechender Eintra... - 26 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z gung im Fahrzeug- oder Anhängerbrief (z.B. Milchtankwagen). 9. Energiesteuern 9.1 Stromsteuer § 3 StromStG z Mit Wirkung vom 01.04.1999 wurde eine Stromsteuer eingeführt. Die Stromsteuer beträgt seit dem 2003: 20,50 Euro/MWh. Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen. z z ... - 27 – Einzelbetrieb 9.1.1 Steuerbefreiung 9.1.2 Steuermäßigung 9.2 Mineralölsteuer Von der Steuer befreit ist Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom z der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der LuF ermäßigt sich z ab dem 01.01.2003 der Steuersatz um 40 v.H. auf 12,30 Euro/MWh, soweit der Stromverbrauch über die Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh hinausgeht: Ein Antrag auf Stromsteuerermäßigung ist an das zuständige Hauptzollamt zu richten. Mit der Einführung der Ökosteuer im Jahr 1999 und ihrer stufenweisen Er- z höhung letztmalig zum 01.01.2003 sind in der Mineralölsteuer auf die nachstehenden Energieträger folgende Ökosteueranteile enthalten: Benzin Dieselkraftstoff Heizöl Erdgas Flüssiggas 9.2.1 Steuervergütungen gem. § 25a Mineralölsteuergesetz von von von von von Normalsteuersatz 654,50 €/1000 Ltr 470,40 €/1000 Ltr 61,35 €/1000 Ltr 5,50 €/MWh 60,60 €/1000 kg GbR KG/ OHG GmbH e.G. z z z z z z z z z z z z z z z z davon Ökosteueranteil 153,39 €/1000 Ltr 153,39 €/1000 Ltr 20,45 €/1000 Ltr 3,66 €/ MWh 35,04 €/1000 kg Seit dem 01.01.2003 haben Unternehmen des produzierenden Gewerbes z und der LUF einen Vergütungsanspruch i.H.v. 40 % des als Ökosteuer erhobenen Regelsteuersatzes, für folgende Energieträger: Heizöl 8,18 €/1000Ltr. Erdgas 1,464 €/MWh Flüssiggas 14,02 €/1000 kg Erstattet wird nur die Steuer, die im Kalenderjahr einen Sockelbetrag von 511 € übersteigt (dies entspricht bei Heizöl: 25 000 Ltr., Erdgas: 312,5 MWh, Flüssiggas: 40 000 kg). ... - 28 – Einzelbetrieb GbR KG/ OHG GmbH e.G. Die Vergütung erfolgt auf Antrag durch das zuständige Hauptzollamt. Die auf Kraftstoffe erhobene Mineralölsteuer ist nicht in das Vergütungs-verfahren einbezogen. z z z z 9.2.3 Steuervergütungen gem. Unternehmen der LuF erhalten eine teilweise Vergütung der z § 25 Abs. 3a Mineralölsteuer Mineralölsteuer auf Heizstoffe (Heizöl, Erdgas und Flüssiggas), die im gesetz Gewächshausanbau verwendet werden. Die Vergütung ist befristet auf den Verbrauch bis einschließlich 2004. Sie beträgt ohne Selbstbehalt bei Heizöl 40,90 € je 1 000 Ltr. Erdgas 3,00 € je MWh und bei Flüssiggas 38,90 € je 1000 kg. z z z z Ab dem 01.01.2004 sind biogene Heiz- und Kraftstoffe sowie deren Beimi- z schungsanteil von der Mineralölsteuer befreit. Fettsäuremethylester (Biodiesel), auf pflanzlicher wie auch tierischer Basis gelten als steuerbefreite Bioheiz- und Biokraftstoffe. z z z z 9.2.2 Steuervergütung gem. § 25a-d Mineralölsteuergesetz - Agrardiesel - Für den in der LuF verwendeten Dieselkraftstoff wird durch das am z 1.1.2001 in Kraft getretene Agrardieselgesetz eine gesonderte Vergütungsregelung eingeführt. Die Vergütung ist so ausgestaltet, dass die Landwirtschaft mit einem Steuersatz von 255,60 €/1000 Ltr. für Dieselkraft belastet wird. Seit dem Verbrauchsjahr 2003 entspricht dies einer Vergütung von 214,80 €/1000 Ltr. für Dieselkraftstoff. Ab dem Verbrauchsjahr 2005 wird bei unverändertem Steuersatz ein Selbstbehalt von 350 € je Betrieb und eine Obergrenze von 10.000 Liter je Betrieb eingeführt. 9.2.4 Mineralölsteuerbefreiung gem. § 2a Mineralölsteuergesetz