Natur - Wildhalter Thüringen

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Grundlehrgang
Landwirtschaftliche
Wildhaltung
Teil Naturschutz
Referentin Frau Petra Schache
Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Gotha
Tel. 03621 214 147 e-mail: [email protected]
Gliederung
1.
Naturschutz heute
2.
Zoo- und Tiergehegegenehmigungen im
Naturschutzrecht
3.
Anforderungen an ein Tiergehege nach der
- guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft
- anderen Naturschutzbelangen
- sonstigen Belangen
4.
Schlussfolgerungen für umweltgerechte Haltung
landwirtschaftlicher Wildwiederkäuer
1.
Naturschutz heute
Thesen:
Weg vom Reservatsgedanken – Naturschutz auf der
ganzen Fläche - Biotopverbund
Erhalt der Artenvielfalt und Lebensraumschutz
Erhalt des Landschaftsbildes in seiner Eigenart,
Vielfalt und Schönheit
Freies Betreten der Landschaft zur Erholung
Vertragsnaturschutz
2.1. Zoo- und Tiergehegegenehmigung
im Naturschutzrecht
EU-Recht
Haltung von Wildtieren regelt die EU-Richtlinie
1999/22/EG „Zoo-Richtlinie“
Bundesrecht
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (2009) definiert
„Zoos“
§ 43 Bundesnaturschutzgesetz (2009) definiert
„Tiergehege“
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (Zoos):
Zoos = dauerhafte Einrichtung, in denen wild lebende Tiere …
zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens
7 Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von
Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist oder
Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild
lebender Arten gehalten werden
Wisent, Elch, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Steinwild,
Muffelwild, Schwarzwild, Gamswild (Schalenwild laut BundesjagdG)
Zirkusse
Tierhandlungen
§ 43 Bundesnaturschutzgesetz
(Tiergehege)
Tiergehege
sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender
Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen während
eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten
werden und die kein Zoo i. S. des § 42 Abs. 1 sind
Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die Haltung den biologischen Bedürfnissen der Art Rechnung
trägt (Größe, Lage, Gestaltung des Geheges)
die notwendige tiermedizinische Betreuung und Ernährung
gewährleistet ist
dem Eindringen von Schadorganismen und dem Entweichen der
Tiere vorgebeugt wird
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild
beeinträchtigt werden
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu
Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird
Anzeigepflicht
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche
Änderung und der Betrieb eines
Tiergeheges sind der zuständigen
Behörde mindestens einen Monat im
Voraus anzuzeigen
Die Behörde kann die erforderlichen
Anordnungen treffen, um die Einhaltung
der o.g. Anforderungen sicherzustellen
Länder können bestimmte davon
abweichende Regelungen treffen
Landesnaturschutzrecht(e)
Länder bestimmen in Konkretisierung des
BNatSchG
Zuständigkeiten
Vollzug in der Regel bei den unteren
Naturschutzbehörden
und Erleichterungen (vgl. § 43 Abs. 4 BNatSchG)
Ländergesetzgebung ist im Anpassungsprozess an Bundesrecht, aktueller
Stand unter http://www.bfn.de/0320_landesgesetze.html
abrufbar
Thüringen
-
§ 19 Thüringer Naturschutzgesetz - Entwurf
§ 43 BNatSchG gilt nicht für Tiergehege, in denen nicht
besonders geschützte Tiere gehalten werden
(d.h. Wildgehege für landwirtschaftliche Wiederkäuer wären
von Anzeigepflicht ausgenommen – außer Wisent-,
Steinwild- und Gamswildgehege)
Sachsen
Gesetzentwurf zur Anpassung an Bundesrecht
(regelt vorgreiflich Wasserbaumaßnahmen)
Naturschutzgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010
§ 27 Tiergehege
(zu § 43 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes )
Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt
nicht für
Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmetern nicht überschreiten und in denen
a) keine Tiere besonders geschützter Arten,
b) Tiere der in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2576), genannten
Arten oder
c) Tiere der in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren
wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1),
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. L 31 vom 5. 2.
2008, S. 3), aufgeführten Arten
gehalten werden,
Auswilderungsgehege für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, in denen die Tiere
jeweils nicht länger als einen Monat verbleiben,
Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz
unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten
werden.
Bayerisches Naturschutzgesetz vom
23.02.2011
Art. 25 Tiergehege
(1) Anträge auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung oder der
Zoogenehmigung gelten als Anzeige im Sinn von § 43 Abs. 3 Satz 1
BNatSchG; dies gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige.
(2) Ist bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die
Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb
eines Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung
zuständige Behörde die Entscheidungen nach § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis
4 BNatSchG im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG besteht
nicht für Gehege,
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche
beanspruchen oder
in denen nur eine geringe Anzahl von Tieren oder Tiere mit
geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
???
2.2. Weitere Genehmigungen nach anderen
Rechtsgebieten
§ 11 Tierschutzgesetz des Bundes
Genehmigung zur Haltung von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen
Nutztieren
Wer Wirbeltiere
- zu Versuchszwecken züchten und halten
- in einem Tierheim halten
- in einem Zoo oder anderen Einrichtung zur Schau stellen will
- gewerbsmäßig züchten, halten und mit Wirbeltieren handeln will
(ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild)
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Abs. 6: Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies 4 Wochen
vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde (Veterinäramt)
anzuzeigen (mit Angaben zu Art, Zahl, Geschlecht der Tiere, Größe
des Geheges und verantwortliche Personen sowie deren Sachkunde)
Folgende Fachbereiche können je nach Lage der Fläche
außerdem betroffen sein:
Wasserwirtschaft
Baurecht
Denkmalschutzrecht
Immissionsschutzrecht
Waldgesetz
Ordnungsrecht (Waffenrecht)
Gespräch mit der Gemeinde und Landratsamt empfohlen
3.1. Anforderungen an ein Tiergehege nach
der der guten fachlichen Praxis der
Landwirtschaft
Verordnung (EG) Nr.1782/2003 Agrarumweltschutz
Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und
Lebensmittelsicherheit, sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross
Compliance) für Empfänger von Direktzahlungen
Bundesnaturschutzgesetz § 5
Definition der guten fachlichen Praxis in der
Landwirtschaft
§ 5 BNatSchG formuliert Grundsätze der guten fachlichen Praxis für
eine natur- und landschaftsverträgliche Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft
Bundesnaturschutzgesetz § 5
Definition der guten fachlichen Praxis in der
Landwirtschaft
Anforderungen an die Landwirtschaft (§ 5 BNatSchG)
-
Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit
und Nutzbarkeit der Flächen gewährleisten
-
vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen
-
Landschaftselemente, die der Biotopvernetzung dienen, sind zu erhalten und nach
Möglichkeit zu vermehren
-
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und
schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden
-
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit
hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu
unterlassen
-
die natürliche Ausstattung einer Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über
das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt
werden
-
schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen
3.2. Anforderungen an ein Tiergehege nach
anderen Naturschutzbelangen
a)
Schutzgebiete
Großschutzgebiete
Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturpark,
Landschaftsschutzgebiet
Natura 2000 – Gebiete
FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete
Naturschutzgebiete
Flächennaturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile,
Naturdenkmale
b) Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG
und Landesnaturschutzgesetzen
Quellbereiche,
Natürliche oder naturnahe Bereiche, fließender oder stehender Binnengewässer
einschließlich ihrer Ufervegetation
Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche
Verlandungsbereiche, Moore, Röhrichte
seggen-, binsen- und hochstaudenreiche
Nasswiese, nicht intensiv genutzte
Feuchtwiesen
Bergwiesen
Moor-, Bruch-, Sumpf-, Aue-, Schlucht-,
Felsschutt- und Blockwälder
Trocken-, Halbtrocken-, Borstgrasrasen
Zwergstrauch-, Ginster- und WacholderHeiden
Trockenwälder und -gebüsche
Staudenfluren trockenwarmer Standorte
Streuobstwiesen
Schwermetallrasen
Binnensalzstellen
Alte Lesesteinwälle, Hohlwege, ausgebeutete Kiesgruben u.a.
c) Betroffenheit des Artenschutzes
unmittelbar
z.B. durch direkten Verbiss geschützter
Pflanzenarten
mittelbar
durch Verlust des Lebensraumes
z.B. Umwandlung von Acker in Grünland
bedeutet für Feldhamster den Verlust
des Lebensraumes
Beseitigung/Beschädigung von Hecken
führt zum Verlust des Lebensraumes für
heckenbrütende Vogelarten
Entwässerung von Nasswiesen führt zum
Verlust geschützter Pflanzen- und
Tierarten
§ 39 BNatSchG „allgemeiner
Artenschutzparagraph“ ist grundsätzlich
zu beachten (z.B. erlaubte Zeiträume für
Gehölzschnitte)
d) Betroffenheit des Landschaftsbildes
Landschaftsbild kann durch Gebäude, Zäune, technische
Anlagen u.a. gestört werden
insbesondere in einem sensiblen Landschaftsraum (z.B. DreiGleichen-Gebiet)
e) Betroffenheit der Erholungseignung
Grundsatz des Naturschutzes:
Zugang zur freien Landschaft soll gewährleistet bzw. geöffnet
werden
§ 59 BNatSchG sichert Betretungsrechte der Flur für jedermann
Absperrvorrichtungen bedürfen deshalb im Normalfall der
Genehmigung,
ausgenommen sind die in der Land- und Forstwirtschaft
üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune entlang
von Verkehrswegen
f) sonstige Einschränkungen
Nutzungseinschränkungen durch bestehende
Flächenförderungen mit anderweitigen Vorgaben,
z.B. KULAP, NALAP. Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen
3.3. Waldweide
Das Thüringer Waldgesetz untersagt grundsätzlich
die Waldweide, § 15 ThürWaldG
- Sachsen § 18
Sachsen/Anhalt
§ 12 LandesWaldG
- in Bayern kein
direktes Verbot
im WaldG
3.4. Tierhaltung/Beweidung
in Trinkwasserschutzgebieten
abhängig von jeweiliger Schutzgebietsverordnung
bei vielen Alt-Schutzgebieten gilt die TGL 43850
- allgemein (TGL 43850/01) gilt:
keine Trittschäden
kein Zugang zu offenen Gewässern
- im
Festgesteingrundwasserleiter (TGL 43850/03) gilt:
Weidenutzung in der TWSZ I und II verboten, in der TWSZ III
beschränkt zugelassen
-
in Schutzzonen für Oberflächengewässer (TGL 43850/06) gilt:
Weidenutzung in TWSZ I verboten, in der TWSZ II beschränkt
zulässig, in der TWSZ III zugelassen
4. Schlussfolgerungen für die gute fachliche
Praxis in der landwirtschaftlichen Wildhaltung
(Leitfaden zur guten fachlichen Praxis der TLL)
Auswahl des geeigneten Standortes (außerhalb von Schutzgebieten,
Wald, ungeeigneten Böden)
keine Bodenverdichtungen und -verwundungen, keine Trittschäden,
z.B. durch geschickte Wahl der Futter- und Wasserstellen, Einhaltung
der angepassten Besatzdichte
Erhalt der Strukturvielfalt der Landschaftselemente und bestehender
Biotope (Gehölze, Gräben, Standgewässer, Senken im Bodenrelief,
Ruderalsäume) durch Auskoppeln oder Einzelschutz
an die örtlichen Gegebenheiten angepasstes Weidemanagement
(z.B. mehrere Koppeln, Wechsel von Mahd und Weide, Auswahl einer
strukturreichen Fläche als Setzkoppel und Winterkoppel, richtige
Mahdzeitpunkte, Feuchtflächen nur mähen) fördert artenreiche
Pflanzen- und Tiergesellschaften
Pflege des Grünlandes, wenn erforderlich (Nachmahd, Schleppen)
Einfriedung landschaftsfreundlich aus offenen Knotengittergeflecht
Anpflanzungen, auch als Sicht- und Wetterschutz für die Tiere
an die Landschaft angepasste Bauweise der baulichen und
technischen Anlagen
keine Zerschneidung von Hauptwanderwegen
Anlage:
Checkliste für Anzeige Tiergehege
(Naturschutzbelange)
Angaben zur derzeitigen Nutzung (Wiese, Weide, Acker, Ödland, Wald,
Naherholungsnutzung)
Angaben zu vorhandenen Biotopstrukturen (Gehölze, Gewässer ... )
Angaben zum geplanten Weidemanagement
Angaben zu den für die Haltung vorgesehenen Tierarten
Angaben zur Größe des Geheges und zur Zweckbestimmung
Angaben zur Besatzdichte
Darstellung der geplanten Gliederung des Areals, Zuwegungen, Durchgänge,
bauliche und technische Einrichtungen
Beschreibung der vorgesehenen Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
z.B. Ausgrenzung von Gewässern, Gehölzen, sonstigen Biotopstrukturen, Neuanpflanzungen,
landschaftstypische Bauweise, Eingrünung/Sichtschutz für technische Anlagen,
Anpflanzungen, Maßnahmen zum Ausgleich verlorengegangener Funktionen der
Erholungseignung (Rastplätze, Schaugehege)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
und viel Erfolg bei der Prüfung !
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