Allgemeinverfügung des Landratsamtes Emmendingen

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Landratsamt Emmendingen
8. Mai 2009
Allgemeinverfügung
des Landratsamtes Emmendingen – Veterinäramt zur Verhütung
und Bekämpfung der Blauzungenkrankheit vom 06.05.2009
Amtliche Bekanntmachung der 150 km Zone Blauzungenkrankheit
Serotyp 1 (BTV 1)
In Frankreich wurde der Ausbruch der Blauzungenkrankheit, Serotyp 1 in Lavigney im
Departement Haute-Saône festgestellt. Der Ausbruchsbetrieb ist weniger als 150 km von
Baden-Württemberg entfernt. Deshalb erlässt das Landratsamt Emmendingen –
Veterinäramt, zur Verhütung und Bekämpfung der Tierseuche folgende Verfügung:
1. Alle empfänglichen Tiere (Wiederkäuer und Kameliden) unterliegen der behördlichen
Beobachtung.
2. Das Beobachtungsgebiet umfasst die Gemeinden:
Bahlingen am Kaiserstuhl, Endingen am Kaiserstuhl, Forchheim, Sasbach am
Kaiserstuhl, Weisweil und Wyhl am Kaiserstuhl.
3. Grundsätzlich gilt ein Verbringungsverbot von empfänglichen Tieren aus dem
Beobachtungsgebiet.
4. Für das Verbringen von lebenden Tieren nach Nr. 1 aus dem Beobachtungsgebiet gilt
folgende Ausnahme zu Nr. 3:
Die Tiere müssen bis zur Versendung während 14 Tage gegen Angriffe von Vektoren
geschützt und während dieses Zeitraums einem Erreger-Identifizierungstest gemäß
dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativen Ergebnissen unterzogen worden
sein.
5. Für Tiere, die aus einem nicht reglementierten Gebiet in das Beobachtungsgebiet
verbracht werden, gilt Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung vor der Rückführung in den
Herkunftsbetrieb entsprechend.
6. Für das Verbringen von Schlachtvieh nach Nr. 1 aus dem Beobachtungsgebiet gilt
folgende Ausnahme zu Nr. 3:
Schlachtvieh aus einem Haltungsbetrieb kann zur unmittelbaren Schlachtung aus
dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern
a. in dem Ursprungshaltungsbetrieb mindestens 30 Tage vor dem
Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;
b. die Tiere innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Bestimmungsschlachthof
unter amtlicher Überwachung unmittelbar zum Schlachthof zur Schlachtung
verbracht werden;
c. die zuständige Behörde des Versendeorts die geplante Verbringung der Tiere
der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes mindestens 48 Stunden vor
der Verladung der Tiere meldet.
7. Das Verbringen von Tieren innerhalb dieses Beobachtungsgebietes ist zulässig,
sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen
Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen.
8. Jeder, der im Landkreis Emmendingen für die Blauzungenkrankheit empfängliche
Tiere hält, hat, wenn seine Tierhaltung noch nicht dem Veterinäramt gemeldet wurde,
diese sowie den Standort der Tiere unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen.
9. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1. bis 8 dieser Verfügung wird angeordnet,
soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht bereits auf Grund § 80
Tierseuchengesetz in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung
entfällt.
10. Weitere Informationen, z.B. zwecks Verbringung in anders gelagerten Einzelfällen,
sind beim Veterinäramt Emmendingen, Adolf-Sexauer-Str. 3, 79312 Emmendingen,
Tel. 07641/451-541 in Erfahrung zu bringen.
Diese Verfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Dr. Martens
Landratsamt Emmendingen
- Veterinäramt -
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