Merkblatt - Universitätsklinikum Münster

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Universitätsklinikum Münster
Der Kaufmännische Direktor
Arbeitsmedizinischer und
Sicherheitstechnischer Dienst
Bereich: Gentechnik
Dipl.-Ing. B. Musholt
Tel.: 83-45931
Gentechnik
Merkblatt
- Stand 12/2006 -
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Risikogruppe 2 und höher gelten
nach Anhang VI der Gentechnisch-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in Verbindung mit § 8,
§ 12 Abs. 3, § 15, § 15a und Anhang IV der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie der
Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 310) folgende Regelungen:
1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit den im Anhang IV
BioStoffV, Abs. 2 Spalte 1, genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden
biologischen Arbeitsstoffen erforderlich. Diese Untersuchungen sind Voraussetzung für die
Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit. Am Ende einer
Tätigkeit ist dem Beschäftigten eine Abschlussuntersuchung anzubieten.
2) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen
sind nicht erforderlich, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Impfschutz
gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Ansonsten ist dem Beschäftigten im
Rahmen der Untersuchung eine entsprechende Impfung anzubieten.
3) Sind keine Untersuchungen zu veranlassen, hat der Projektleiter im Rahmen seiner
regelmäßigen Unterweisungen die Beschäftigten über die Möglichkeit einer
Vorsorgeuntersuchung (Erst- und Nachuntersuchungen) als Angebotsuntersuchung zu
unterrichten. Dies gilt ggf. auch für Beschäftigte, die gemäß § 12 Abs. 5 GenTSV
Instandhaltungs-, Änderungs- oder Reinigungsarbeiten durchführen.
4) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen, die auf
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückgeführt werden kann, sind ihnen
unverzüglich Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
5) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind rechtzeitig mit dem
Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst
des Universitätsklinikums Münster
zu vereinbaren.
Domagkstraße 28
48149 Münster
Telefon: 83-55826/-56081
Fragen zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können an
Herrn Dr. Saße oder Herrn Dr. Czeschinski unter 83-56081 gerichtet werden.
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Wichtig:
Der Projektleiter hat den Belastungsbogen „Angaben zur Tätigkeit beim Umgang mit
humanpathogenen GVO“ (siehe Anlage) mit den erforderlichen Angaben auszufüllen und
der betreffenden Person zur Untersuchung mitzugeben.
6) Hinweise
Fundstellen im Internet:
• GenTSV: www.umwelt-online.de/regelwerk/gefstoff/gen_tech/vss_ges.htm
• BioStoffV: www.umwelt-online.de/regelwerk/gefstoff/gen_tech/bst_ges.htm
• TRBA 310: www.umwelt-online.de/regelwerk/t_regeln/trba/trba300/310_ges.htm
• Belastungsbogen: www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/bio/bio_inx.htm
dann: Umsetzung BioStoffV – Info des Arbeitsmed. Dienstes – Arbeitsmed.
Vorsorgeuntersuchung nach Anhang VI GenTSV - Formular „Angaben zur
Tätigkeit beim Umgang mit humanpathogenen GVO“
Anlage
Universitätsklinikum Münster Š Arbeitsmedizinischer Dienst des Universitätsklinikums Münster und der Westf. Wilhelms-Universität Š 48129 Münster
Angaben zur Tätigkeit beim Umgang
mit humanpathogenen GVO
für die
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
nach Anhang VI GenTSV
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist nach Anhang VI der
Gentechnik-Sicherheitsverordnung bei Umgang mit humanpathogenen Organismen
der Risikogruppen 2, 3 und 4 erforderlich bzw. anzubieten.
Pflichtuntersuchung
Angebotsuntersuchung
Erstuntersuchung
Nachuntersuchung
Abschlussuntersuchung
Nachgehende Untersuchung
Untersuchung aus besonderem Anlass
Betreiber:
Projektleiter:
Institut:
Aktenz./Projekt:
Beschäftigter:
Name:
beschäftigt als:
Vorname:
beschäftigt seit:
Geb.Dat.:
Art des humanpathogenen Organismus:
RG:
Sicherheitsmaßnahmen:
Schutzausrüstung:
___________________________________________________________________________
Ort /Datum
Unterschrift des Projektleiters
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