Seite 1 von 2 Universitätsklinikum Münster Der Kaufmännische Direktor Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst Bereich: Gentechnik Dipl.-Ing. B. Musholt Tel.: 83-45931 Gentechnik Merkblatt - Stand 12/2006 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Risikogruppe 2 und höher gelten nach Anhang VI der Gentechnisch-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in Verbindung mit § 8, § 12 Abs. 3, § 15, § 15a und Anhang IV der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 310) folgende Regelungen: 1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit den im Anhang IV BioStoffV, Abs. 2 Spalte 1, genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffen erforderlich. Diese Untersuchungen sind Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit. Am Ende einer Tätigkeit ist dem Beschäftigten eine Abschlussuntersuchung anzubieten. 2) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen sind nicht erforderlich, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Impfschutz gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Ansonsten ist dem Beschäftigten im Rahmen der Untersuchung eine entsprechende Impfung anzubieten. 3) Sind keine Untersuchungen zu veranlassen, hat der Projektleiter im Rahmen seiner regelmäßigen Unterweisungen die Beschäftigten über die Möglichkeit einer Vorsorgeuntersuchung (Erst- und Nachuntersuchungen) als Angebotsuntersuchung zu unterrichten. Dies gilt ggf. auch für Beschäftigte, die gemäß § 12 Abs. 5 GenTSV Instandhaltungs-, Änderungs- oder Reinigungsarbeiten durchführen. 4) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückgeführt werden kann, sind ihnen unverzüglich Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. 5) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind rechtzeitig mit dem Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst des Universitätsklinikums Münster zu vereinbaren. Domagkstraße 28 48149 Münster Telefon: 83-55826/-56081 Fragen zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können an Herrn Dr. Saße oder Herrn Dr. Czeschinski unter 83-56081 gerichtet werden. Seite 2 von 2 Wichtig: Der Projektleiter hat den Belastungsbogen „Angaben zur Tätigkeit beim Umgang mit humanpathogenen GVO“ (siehe Anlage) mit den erforderlichen Angaben auszufüllen und der betreffenden Person zur Untersuchung mitzugeben. 6) Hinweise Fundstellen im Internet: • GenTSV: www.umwelt-online.de/regelwerk/gefstoff/gen_tech/vss_ges.htm • BioStoffV: www.umwelt-online.de/regelwerk/gefstoff/gen_tech/bst_ges.htm • TRBA 310: www.umwelt-online.de/regelwerk/t_regeln/trba/trba300/310_ges.htm • Belastungsbogen: www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/bio/bio_inx.htm dann: Umsetzung BioStoffV – Info des Arbeitsmed. Dienstes – Arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchung nach Anhang VI GenTSV - Formular „Angaben zur Tätigkeit beim Umgang mit humanpathogenen GVO“ Anlage Universitätsklinikum Münster Arbeitsmedizinischer Dienst des Universitätsklinikums Münster und der Westf. Wilhelms-Universität 48129 Münster Angaben zur Tätigkeit beim Umgang mit humanpathogenen GVO für die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Anhang VI GenTSV Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist nach Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung bei Umgang mit humanpathogenen Organismen der Risikogruppen 2, 3 und 4 erforderlich bzw. anzubieten. Pflichtuntersuchung Angebotsuntersuchung Erstuntersuchung Nachuntersuchung Abschlussuntersuchung Nachgehende Untersuchung Untersuchung aus besonderem Anlass Betreiber: Projektleiter: Institut: Aktenz./Projekt: Beschäftigter: Name: beschäftigt als: Vorname: beschäftigt seit: Geb.Dat.: Art des humanpathogenen Organismus: RG: Sicherheitsmaßnahmen: Schutzausrüstung: ___________________________________________________________________________ Ort /Datum Unterschrift des Projektleiters