Arbeitsstoffen

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Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung
Informationsbeschaffung, Tätigkeitszuordnung
1. Grundinformationen
1.1 Name und Anschrift der Dienststelle
Die Gefährdungsbeurteilung wurde durchgeführt am (Datum):
1.2 Allgemeine Bezeichnung der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
1.3 Verantwortliche Personen
Name, Vorname:
Funktion:
Name, Vorname:
Funktion:
Name, Vorname:
Funktion:
Bemerkungen:
1.4 Beteiligte Personen an der Gefährdungsbeurteilung
Fachkraft für
Arbeitssicherheit:
Betriebsarzt:
Personal-/Betriebsrat:
Sonstige:
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1.5 Bezeichnung, Lage und räumlicher Umfang der betroffenen Arbeitsplätze
Bezeichnung:
Gebäude:
Räume:
1.6 Zulassungen/Genehmigungen zur Durchführung von Arbeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
Werden zulassungspflichtige Arbeiten durchgeführt? Ja
Nein
Wenn ja:
Rechtsgrundlage
§ 13 BioStoffV
§ 49 IfSG
§ 11/12 GenTG
Aktenzeichen des Bescheides/der Anzeige
Datum
2 Informationen gemäß § 5 BioStoffV
2.1 Biologische Arbeitsstoffe
Identität der Mikroorganismen
Organismus
Risikogruppe/
Quelle1)
Pathogenität
Mensch
Übertragungsweg2)
Tier
/
/
/
Humanmaterial
Bezeichnung
Infektionsstatus bekannt
Ja
positiv negativ
Risikogruppe/
Quelle 1)
Nein
Vollblut
Serum/Plasma
Gewebe
Zellen, primär
etablierte Zelllinien
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Kontaminanten
/
/
/
/
/
/
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Tiere/tierisches Material – pflanzliches Material
Bezeichnung
Infektionsstatus bekannt
positiv
Ja
negativ
Kontaminanten
Risikogruppe/
Quelle1)
Nein
/
/
/
Sensibilisierende/Toxische Wirkungen
Sind weitere Gefährdungen/Erkrankungen z.B. über sensibilisierende/toxische
Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe bekannt?
Ja
Nein
Nicht bekannt
Wenn ja, welche?
2.2 Tätigkeiten
Machen Sie Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeiten, Übertragungswegen,
Ausmaß der Exposition.
3. Zuordnung der Tätigkeiten
Ausgehend von den Informationen nach Punkt 2, erfolgt die Zuordnung der Tätigkeiten
gemäß § 2 (5) BioStoffV als:
Gezielte Tätigkeiten
Nicht gezielte Tätigkeiten
*Bemerkung: Mensch/Maus Hybridzellen
1) EU-Liste= EU, B-Merkblätter= BM, ZKBS-Liste= ZB, ZKBS-Stellungnahme= ZS, Eigene Einstufung = EE
2) Stich- und Schnittverletzungen = 1, aerogen = 2, Ingestion = 3, unbekannt = 4
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