Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 400 1. Erfassung des Arbeitsbereiches KiTa / Kindergarten: Arbeitsbereich: Kinderbetreuung Anzahl der Arbeitnehmer mit dem gleichen Arbeitsplatz: Kurzbeschreibung der Tätigkeiten: regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern in der vorschulischen Kinderbetreuung Wickeln von Kindern unter 3 Jahren Ermittlung/Beurteilung durch: Datum: Beigezogene Personen: Betriebsarzt: Fachkraft für Arbeitssicherheit: 2. Informationsbeschaffung Welche biologischen Arbeitsstoffe liegen vor? Lfd. B = Bakterien Biologischer Nr. Pi = Pilze Arbeitsstoff V = Viren Pa = Parasiten 1 B Bordetella pertussis Risikogruppe Übertragungsweg 2 Tröpfcheninfektion Beim Husten und Sprechen Tröpfcheninfektion 2 V Masernvirus 2 3 V Mumpsvirus 2 4 V 2 5 V Rubivirus (Rötelnvirus) VarizellaZosterVirus 6 V Hepatitis-AVirus Können bei Mischexpositionen Leitkeime benannt werden? Risikogruppe 1: Risikogruppe 2: 27.06.2009 Bemerkungen (z.B. toxische, sensibilisierende Wirkung, usw.) Tröpfcheninfektion direkter Kontakt Tröpfcheninfektion 2 Tröpfcheninfektion Bläschenkontakt, „fliegende Infektion“ 2 Schmierinfektion, Stuhlkontakt Nicht zutreffend Erkrankung des Menschen unwahrscheinlich Erkrankung des Menschen kann hervorgerufen werden, Verbreitung in der Bevölkerung unwahrscheinlich. Vorbeugung und Behandlung möglich. Seite 1 von 4 2.2 Informationen zu Betriebsablauf, Arbeitsverfahren und Tätigkeit Wie sind der Betriebsablauf und das Arbeitsverfahren? Regelmäßige Betreuung von Kindern im Vorschulbereich Wo treten biologische Arbeitsstoffe auf? Beim direkten Kontakt mit Kindern Wie sind die Dauer und der zeitliche Verlauf der Tätigkeit? Regelmäßige Tätigkeit, 5 Tage/Woche Wie lange und wie häufig ist die Exposition? s.o. Ergeben sich aus der Tätigkeit spezielle Übertragungswege? Stuhlkontakt Liegen Expositionsdaten der Beschäftigten vor? Expositionsdaten sind in der Regel nicht bekannt. 2.3 Informationen über branchenspezifische Erfahrungen oder Hilfestellungen Wie sind die Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten? Siehe Empfehlung: Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Sind bei der betrachteten Tätigkeit bereits Erkrankungen aufgetreten, wenn ja welche? Sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger tätigkeitsbezogene Erkrankungsfälle bekannt? 3. Entscheidung über die Art der Tätigkeit Es handelt sich um nicht gezielte Tätigkeit, da bei den o.g. Tätigkeiten nicht die Arbeiten mit den Mikroorganismen im Vordergrund stehen. 4. Beurteilung der nicht gezielten Tätigkeit Entsprechend der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppe 2 erfolgt die Zuordnung zur entsprechenden Schutzstufe 2 der BioStoffV (TRBA 500). Maßnahmen aus sonstigen, 27.06.2009 Seite 2 von 4 besonderen TRBA sind nicht zu berücksichtigen. Branchenbezogene Hilfestellungen durch BG, GAA/StAfa usw. existieren nicht. Toxische und sensibilisierende Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe (BA) sind bei den o.g. biologischen Arbeitsstoffen nicht relevant. 5. Festlegung der Schutzmaßnahmen - Einhaltung der Anforderungen der TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen, Mindestanforderungen“ (siehe Anlage). - Festlegung weiterer Maßnahmen Durchzuführende Maßnahmen (Anforderungen aus TRBA 500) Maßnahme Bemerkung umsetzen bis Leichte Reinigbarkeit der umgesetzt Betriebseinrichtungen und - räumlichkeiten im Arbeitsbereich Maßnahmen zur Aerosolvermeidung / - verminderung Bereitstellen von Waschgelegenheiten Trennung von Umkleidemöglichkeiten und Arbeitsplätzen Handreinigung bei Unterbrechung/Beendigung der Tätigkeit Erstellung eines Hautschutzplanes einschließlich der zur Verfügungstellung der entsprechenden Hautschutzund Pflegemittel Trennung der Pausenräume von Arbeitsbereichen und Aufbewahrung von Speisen und Getränken außerhalb der Arbeitsbereiche Regelmäßige, bzw. bedarfsabhängige Reinigung von Arbeitskleidung und PSA Getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung und Arbeitskleidung/PSA Reinigung der Arbeitsräume/ Arbeitsplätze, regelmäßig, arbeitstäglich, ggf. öfter 27.06.2009 erledigt Seite 3 von 4 Reinigung unter Vermeidung einer Exposition gegenüber den BA Geeignete Abfallbehälter für BA bereitstellen Geeignetes 1. Hilfe Material bereitstellen PSA zur Verfügung stellen Bauliche Trennung der Arbeitsplätze Begrenzung der Anzahl der mit den BA in Berührung kommenden Beschäftigten Vermeidung der Verschleppung von BA durch Einwegausrüstung bzw. gründliche Reinigung vor dem Gebrauch in anderen Betriebsbereichen Erstellen einer Betriebsanweisung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung 6. Überprüfung der Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit Ist die Umsetzung der Schutzmaßnahmen erfolgt? Ja Nein Wenn nein, Begründung Sind Erkrankungen/Beeinträchtigungen bei der Arbeit aufgetreten? X 27.06.2009 Wenn ja, zurück zu Punkt 5 Seite 4 von 4