Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 400x

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Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 400
1. Erfassung des Arbeitsbereiches
KiTa / Kindergarten:
Arbeitsbereich:
Kinderbetreuung
Anzahl der Arbeitnehmer mit dem gleichen Arbeitsplatz:
Kurzbeschreibung der Tätigkeiten:
regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern in der
vorschulischen Kinderbetreuung
Wickeln von Kindern unter 3 Jahren
Ermittlung/Beurteilung durch:
Datum:
Beigezogene Personen:
Betriebsarzt:
Fachkraft für Arbeitssicherheit:
2. Informationsbeschaffung
Welche biologischen Arbeitsstoffe liegen
vor?
Lfd.
B = Bakterien
Biologischer
Nr.
Pi = Pilze
Arbeitsstoff
V = Viren
Pa = Parasiten
1
B
Bordetella
pertussis
Risikogruppe
Übertragungsweg
2
Tröpfcheninfektion
Beim Husten und
Sprechen
Tröpfcheninfektion
2
V
Masernvirus
2
3
V
Mumpsvirus
2
4
V
2
5
V
Rubivirus
(Rötelnvirus)
VarizellaZosterVirus
6
V
Hepatitis-AVirus
Können bei Mischexpositionen Leitkeime
benannt werden?
Risikogruppe 1:
Risikogruppe 2:
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Bemerkungen
(z.B. toxische,
sensibilisierende
Wirkung, usw.)
Tröpfcheninfektion
direkter Kontakt
Tröpfcheninfektion
2
Tröpfcheninfektion
Bläschenkontakt,
„fliegende
Infektion“
2
Schmierinfektion,
Stuhlkontakt
Nicht zutreffend
Erkrankung des Menschen unwahrscheinlich
Erkrankung des Menschen kann hervorgerufen werden, Verbreitung in der
Bevölkerung unwahrscheinlich. Vorbeugung und Behandlung möglich.
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2.2
Informationen zu Betriebsablauf, Arbeitsverfahren und Tätigkeit
Wie sind der Betriebsablauf und das
Arbeitsverfahren?
Regelmäßige Betreuung von Kindern im
Vorschulbereich
Wo treten biologische Arbeitsstoffe auf?
Beim direkten Kontakt mit Kindern
Wie sind die Dauer und der zeitliche Verlauf der
Tätigkeit?
Regelmäßige Tätigkeit, 5 Tage/Woche
Wie lange und wie häufig ist die Exposition?
s.o.
Ergeben sich aus der Tätigkeit spezielle
Übertragungswege?
Stuhlkontakt
Liegen Expositionsdaten der Beschäftigten vor?
Expositionsdaten sind in der Regel nicht
bekannt.
2.3
Informationen über branchenspezifische Erfahrungen oder Hilfestellungen
Wie sind die Erfahrungen aus vergleichbaren
Tätigkeiten?
Siehe Empfehlung:
Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen
Sind bei der betrachteten Tätigkeit bereits
Erkrankungen aufgetreten, wenn ja welche?
Sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger
tätigkeitsbezogene Erkrankungsfälle bekannt?
3.
Entscheidung über die Art der Tätigkeit
Es handelt sich um nicht gezielte Tätigkeit, da bei den o.g. Tätigkeiten nicht die Arbeiten mit den
Mikroorganismen im Vordergrund stehen.
4.
Beurteilung der nicht gezielten Tätigkeit
Entsprechend der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppe 2 erfolgt die
Zuordnung zur entsprechenden Schutzstufe 2 der BioStoffV (TRBA 500). Maßnahmen aus sonstigen,
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besonderen TRBA sind nicht zu berücksichtigen. Branchenbezogene Hilfestellungen durch BG,
GAA/StAfa usw. existieren nicht.
Toxische und sensibilisierende Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe (BA) sind bei den o.g.
biologischen Arbeitsstoffen nicht relevant.
5.
Festlegung der Schutzmaßnahmen
-
Einhaltung der Anforderungen der TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen,
Mindestanforderungen“ (siehe Anlage).
-
Festlegung weiterer Maßnahmen
Durchzuführende Maßnahmen (Anforderungen aus TRBA 500)
Maßnahme
Bemerkung
umsetzen
bis
Leichte Reinigbarkeit der
umgesetzt
Betriebseinrichtungen und
- räumlichkeiten im
Arbeitsbereich
Maßnahmen zur
Aerosolvermeidung /
- verminderung
Bereitstellen von
Waschgelegenheiten
Trennung von
Umkleidemöglichkeiten und
Arbeitsplätzen
Handreinigung bei
Unterbrechung/Beendigung
der Tätigkeit
Erstellung eines
Hautschutzplanes
einschließlich der zur
Verfügungstellung der
entsprechenden Hautschutzund Pflegemittel
Trennung der Pausenräume
von Arbeitsbereichen und
Aufbewahrung von Speisen
und Getränken außerhalb
der Arbeitsbereiche
Regelmäßige, bzw.
bedarfsabhängige Reinigung
von Arbeitskleidung und PSA
Getrennte Aufbewahrung
von Straßenkleidung und
Arbeitskleidung/PSA
Reinigung der
Arbeitsräume/
Arbeitsplätze, regelmäßig,
arbeitstäglich, ggf. öfter
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erledigt
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Reinigung unter Vermeidung
einer Exposition gegenüber
den BA
Geeignete Abfallbehälter für
BA bereitstellen
Geeignetes 1. Hilfe Material
bereitstellen
PSA zur Verfügung stellen
Bauliche Trennung der
Arbeitsplätze
Begrenzung der Anzahl der
mit den BA in Berührung
kommenden Beschäftigten
Vermeidung der
Verschleppung von BA durch
Einwegausrüstung bzw.
gründliche Reinigung vor
dem Gebrauch in anderen
Betriebsbereichen
Erstellen einer
Betriebsanweisung
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung
6.
Überprüfung der Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit
Ist die Umsetzung der Schutzmaßnahmen erfolgt?
Ja
Nein Wenn nein, Begründung
Sind Erkrankungen/Beeinträchtigungen bei der Arbeit aufgetreten?
X
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