Informationen - Universität des Saarlandes

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UNIVERSITÄT DES SAARLANDES
Amt für Arbeits- und Umweltschutz
-AAUSaarbrücken, Gebäude C1 1
Homburg, Gebäude 63
INFORMATIONSBOGEN 2.7
zur
Gefährdungsbeurteilung
(Anforderungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz)
Untersuchungsraum (Umgang mit Blut)
1
Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
1.1 Es liegen gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen vor.
Gezielte Tätigkeiten liegen vor,

wenn der biologische Arbeitsstoff mindestens der Spezies nach bekannt ist,

die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und

die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
In der Regel nicht relevant für Untersuchungsräume
1.2 Es liegen nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen vor.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen von Punkt 1.1 nicht
gegeben sind.
Entnahme von Blut und die Tätigkeiten zur folgenden Blutuntersuchung sind z. B. ungezielte Tätigkeiten.
1.3 Die biologischen Arbeitsstoffe werden einer bestimmten Schutzstufe zugeordnet.
Bei gezielten Tätigkeiten erfolgt, ausgehend von der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in
Risikogruppen, die Zuordnung in die entsprechende Schutzstufe. EU-weit verbindliche Einstufungen
biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 – 4 enthält Anhang III der Richtlinien 2000/54/EG. Ergänzend
hierzu enthalten TRBA 460 (Pilze) und TRBA 462 (Viren) weitere Einstufungen.
Einstufungen in die Risikogruppe 1 enthalten z. Zt. die Merkblätter BGI 631 – 636.
Die Einstufung eines biologischen Arbeitsstoffes erfolgt ausschließlich nach dem Infektionspotenzial.
Nicht gezielte Tätigkeiten können in der Regel einer Schutzstufe zugeordnet werden, weil einschlägige
Erfahrungen bzw. ausreichendes Wissen über die Höhe der Infektionsgefährdung vorliegen.
 TRBA 400,  Risikobeurteilung §8 BioStoffV
Tätigkeiten mit humanen Probematerialien (Blut, Körperflüssigkeiten etc.), deren Infektionsstatus nicht
weiter charakterisiert ist, sind unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 durchzuführen.
1.4 Gebrauchte Kanülen und andere spitze und scharfe Gegenstände müssen in durchstichsicheren und
durchschnittfesten Abfallbehältern gesammelt und in verschlossenen Behältern entsorgt werden. In der
Materialbeschaffung sind geeignete Behälter erhältlich, es können alternativ geeignete Laborbehältnisse o.ä.
verwendet werden. Diese müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
1.5 Es wurden Arbeitsbereichs- und Stoffbezogene Betriebsanweisungen erstellt.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Arbeitsbereichs- und
Stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen.  §12 BioStoffV
1.6 Die Beschäftigten wurden unterwiesen und die Unterweisungen wurden dokumentiert.
Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich und Arbeitsplatzbezogen durchzuführen und in
den Fällen des §8 zu wiederholen.  Leitfaden Unterweisung
http://www.uni-saarland.de/de/organisation/zentrale_verwaltung/referate/aau/downloads/Ausbildung/
Informationsbogen 2.7
Stand: 12/2011
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Untersuchungsraum (Umgang mit Blut)
2
Schutzstufe 1 und 2
2.1 .Maßnahmen aus Anhang II
s. Anhang II für Schutzstufe S2
Maßnahmen aus TRBA 500 (Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen)
siehe Punkt 5.2 – 5.4
Maßnahmen aus TRBA 250 (Gesundheitswesen)
siehe Punkt 4.1.1 – 4.1.3
Beispielhafte Aufzählung aus Anhang II, TRBA 500 und TRBA 250
bauliche Maßnahmen:
leicht zu reinigende Oberflächen, Vermeidung von Aerosolen, Waschgelegenheit mit Desinfektionsmitteln,
Wasch- und Pflegemittel, getrennte Umkleidemöglichkeit....
organisatorische Maßnahmen:
Hygieneplan, getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung und Arbeitskleidung bzw. Schutzkleidung,
Pausenraum, Abfälle in geeigneten Behältnissen sammeln, geeignetes Personal für Tätigkeiten
einsetzen....
persönliche Maßnahmen:
persönliche Schutzausrüstung (v. Frage 2.3 Hautschutz, Handschutz ...)
2.2 Ein Musterhygieneplan kann über das AAU angefordert werden
2.3 U. a. kommen folgende persönliche Schutzausrüstungen im Untersuchungsraum in Betracht.



Hautschutz
Handschutz
Augenschutz/Gesichtsschutz
Informationsbogen 2.7
Stand: 12/2011
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