Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Bogen 1.8 Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß Biostoffverordnung (Ausgenommen: Tätigkeiten in Laboratorien und sonstigen experimentellen Einrichtungen) Institut / erstellt Datu Arbeitskreis durch: m: : Beteiligte Kompetenz Personen: im Arbeitsschutz: Raum / Räume: Anzahl der Unterschrift d. Beschäftigten Fachverantwortlichen Eine grundsätzliche Ermittlung der Gefährdung in diesen Arbeitsbereichen erfolgte bereits anhand der Beurteilungsbögen zu den §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz. * 4.2 Reinigungsarbeitsplätze * 4.3 Hausmeistertätigkeiten * 4.5 Abfallentsorgung * 5.1 Arbeitsplätze in Gärten (Gewächshäuser, Freiland) und der Landwirtschaft * 5.2 Arbeitsplätze in der Tierhaltung (Versuchsgüter) * 5.3 Arbeitsplätze in der Tierhaltung (Aquarien und Käfighaltung) * Die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen haben neben den Schutzmaßnahmen, die in diesem Bogen aufgeführt sind, weiterhin Gültigkeit und werden beachtet. 1. Möglicherweise vorkommende biologische Arbeitsstoffe bei nicht gezielten Tätigkeiten Bei nachfolgend genannten Tätigkeiten kann es zu nicht gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen kommen, die der Schutzstufe 1 und 2 zugeordnet sind: Gebäudereinigung, Außenreinigung, Kehr-, Räumarbeiten Abfallentsorgung, Altgeräteentsorgung, Kompostierung Gartenarbeiten, Gewächshaustätigkeiten, Pflanzenzucht Bodenarbeit (Entnahme von Bodenproben u.ä.) Geltungsbereich: Universität Bonn D:\75947138.doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 1 von 7 Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Archäologie, Ausgrabungen Fahrdienst Schlosserei, Schreinerei, Feinmechanik Tierzucht, Nutztier-, Versuchstierhaltung Umgang mit alten Büchern (Bibliothek, Archiv) ___________________________________________ (nicht vollständige Liste, gegebenenfalls ergänzen) Literaturhinweise: - Biostoffverordnung - BioStoffV - Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG und die jeweils aktuellen Änderungen - TRBA 120 Versuchstierhaltung - TRBA 230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung - TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen - TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen - TRBA 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen - TRBA 466 Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen - Beschlüsse / Bekanntmachungen der ABAS (Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe) - Merkblätter der BG Chemie „Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien“ (für Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten, Zellkulturen) [hier sind auch die Risikogruppe 1-Organismen gelistet] - TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Tätigkeiten = Biologische Arbeitsstoffe Risiko Bemerkung Arbeitsschritte, bei denen (Leitorganismen, Mikroorganismenspektrum) - (toxische od. sensibilisierende das Auftreten biologischer Arbeitsstoffe (Pilze, gruppe Wirkungen bekannt?) Bakterien, Viren, Parasiten) als begleitende Kontamination zu erwarten ist ja* nein Welche? _________________ ja* nein Welche? _________________ ja* nein Welche? _________________ ja* nein Geltungsbereich: Universität Bonn D:\75947138.doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 2 von 7 Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Tätigkeiten = Biologische Arbeitsstoffe Risiko Bemerkung Arbeitsschritte, bei denen (Leitorganismen, (toxische od. sensibilisierende das Auftreten biologischer Mikroorganismenspektrum) - Wirkungen bekannt?) gruppe Arbeitsstoffe (Pilze, Bakterien, Viren, Parasiten) als begleitende Kontamination zu erwarten ist Welche? _________________ ja* nein Welche? _________________ ja* nein Welche? _________________ ja*: bitte im Freifeld des Gefährdungsbogens weitere Schutzmaßnahmen ergänzen, sofern erforderlich 2. Expositionsmöglichkeiten der Beschäftigten: Beschreibung der Tätigkeit der Arbeitsverfahren; Art, Umfang und Dauer des Umgangs mit biologischen Arbeitsstoffen (Es ist insbesondere zu prüfen, ob tätigkeitsbezogene Erkrankungen bekannt geworden sind): Bei oben genannten Tätigkeiten können Gefährdungen durch folgende Übertragungswege auftreten: Schmutz- und Schmierinfektion Aufnahme über Schleimhäute, (z.B. durch Eindringen in Spritzer in intakte, die Augen, verletzte oder aufgeweichte Haut) Einatmen von Staub, Aerosolen (Tröpfchen-Infektion) (z.B. durch offenes Ein- oder Umfüllen von Stoffen, die mit biologischen Arbeitsstoffen Geltungsbereich: Universität Bonn D:\75947138.doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 3 von 7 Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen kontaminiert sein können; Reinigung staubbelasteter Bereiche, Entfernung mikrobiell kontaminierter Materialien, Sprühverfahren, Hochdruckreiniger) Verschlucken (z.B. durch Essen, Trinken, Rauchen ohne vorherige Reinigung der Hände, durch am Arbeitsplatz kontaminierte Nahrungs- und Genußmittel) Einwirkungen von Tieren oder Parasiten ( z.B. durch Biß- oder (Stich- und Stichverletzungen) Kontakt mit Kanülen, Glasbruch, Skalpellen u.ä. Schnittverletzungen) Geltungsbereich: Universität Bonn D:\75947138.doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 4 von 7 Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen 3. Zuordnung der Tätigkeit zur Schutzstufe ist nicht erforderlich Schutzmaßnahmen müssen auf Grundlage von Informationen über die Biostoffe, Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, gesicherten Erkenntnissen sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition festgelegt werden. 4. Einzuhaltende Schutzmaßnahmen Zur Abwendung einer Gefährdung der Personen sind folgende Schutzmaßnahmen grundsätzlich einzuhalten. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichend sein, so sind weitere, geeignete Maßnahmen im Freifeld zu ergänzen. Schutzmaßnahmen ausreichend ja nein 1. Einhaltung von technischen und baulichen Maßnahmen: leicht reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen. Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeit 2. Allgemeine Hygienemaßnahmen sind zu beachten: Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit von Straßenkleidung und Arbeitskleidung bzw. persönlicher Schutzausrüstung. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung regelmäßig wechseln und reinigen. Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen. Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggfs. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung stellen. Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit Regelmäßige Reinigung der Arbeitsräume Bereitstellung von Mitteln zur Wundversorgung Sammlung von Abfällen mit biologischen Arbeitsstoffen in geeigneten Behältnissen. Geltungsbereich: Universität Bonn D:\75947138.doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 5 von 7 Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Schutzmaßnahmen ausreichend ja nein Essen, Trinken und Rauchen im Arbeitsbereich sind untersagt. 3. Die gesetzlich vorgeschriebenen oder darüber hinaus notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen, u.a. Greifwerkzeuge etc. sind zu benutzen. Geltungsbereich: Universität Bonn D:\75947138.doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 6 von 7 Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Die o.g. Maßnahmen sind nicht ausreichend. Es werden weitere Maßnahmen getroffen: 4. Überprüfung / Aktualisierung Datum letzte Überprüfung / Aktualisierung _______________ Aktualisierung erfolgt aufgrund von: zwei-jährlich ___________________ Einführung neuer Arbeitsstoffe _____________________ Neue Arbeitsverfahren __________________________ Neue Arbeitsmittel __________________________ Kontamination _________________________ Infektion / Erkrankung _______________________ Schutzmaßnahmen nicht wirksam ____________________ Sonstiger Grund _________________________________ Die zwei-jährliche Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ergab keinen Aktualisierungsbedarf: Datum ________________, Unterschrift Fachverantwortlicher ___________________ Geltungsbereich: Universität Bonn D:\75947138.doc Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 7 von 7