Bogen 1.8 - Uni Bonn

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Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Bogen 1.8
Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß Biostoffverordnung
(Ausgenommen: Tätigkeiten in Laboratorien und sonstigen experimentellen
Einrichtungen)
Institut /
erstellt
Datu
Arbeitskreis
durch:
m:
:
Beteiligte
Kompetenz
Personen:
im
Arbeitsschutz:
Raum /
Räume:
Anzahl der
Unterschrift d.
Beschäftigten
Fachverantwortlichen
Eine grundsätzliche Ermittlung der Gefährdung in diesen Arbeitsbereichen
erfolgte
bereits
anhand
der
Beurteilungsbögen
zu
den
§§
5
und
6
Arbeitsschutzgesetz.
*
4.2
Reinigungsarbeitsplätze
*
4.3
Hausmeistertätigkeiten
*
4.5
Abfallentsorgung
*
5.1
Arbeitsplätze in Gärten (Gewächshäuser, Freiland) und der Landwirtschaft
*
5.2
Arbeitsplätze in der Tierhaltung (Versuchsgüter)
*
5.3
Arbeitsplätze in der Tierhaltung (Aquarien und Käfighaltung)
*
Die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen haben neben den Schutzmaßnahmen,
die in diesem Bogen aufgeführt sind, weiterhin Gültigkeit und werden beachtet.
1. Möglicherweise vorkommende biologische Arbeitsstoffe bei nicht gezielten
Tätigkeiten
Bei nachfolgend genannten Tätigkeiten kann es zu nicht gezieltem Umgang mit
biologischen Arbeitsstoffen kommen, die der Schutzstufe 1 und 2 zugeordnet
sind:
 Gebäudereinigung, Außenreinigung, Kehr-, Räumarbeiten
 Abfallentsorgung, Altgeräteentsorgung, Kompostierung
 Gartenarbeiten, Gewächshaustätigkeiten, Pflanzenzucht
 Bodenarbeit (Entnahme von Bodenproben u.ä.)
Geltungsbereich: Universität Bonn
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Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 1 von 7
Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
 Archäologie, Ausgrabungen
 Fahrdienst
 Schlosserei, Schreinerei, Feinmechanik
 Tierzucht, Nutztier-, Versuchstierhaltung
 Umgang mit alten Büchern (Bibliothek, Archiv)
 ___________________________________________
(nicht vollständige Liste, gegebenenfalls ergänzen)
Literaturhinweise:
-
Biostoffverordnung - BioStoffV
-
Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG und die jeweils aktuellen Änderungen
-
TRBA 120 Versuchstierhaltung
-
TRBA 230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
-
TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und die Unterrichtung der Beschäftigten
bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
-
TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
-
TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
-
TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen
-
TRBA 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen
-
TRBA 466 Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen
-
Beschlüsse / Bekanntmachungen der ABAS (Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe)
-
Merkblätter der BG Chemie „Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien“ (für Viren,
Bakterien, Pilze, Parasiten, Zellkulturen) [hier sind auch die Risikogruppe 1-Organismen gelistet]
-
TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Tätigkeiten =
Biologische Arbeitsstoffe
Risiko
Bemerkung
Arbeitsschritte, bei denen
(Leitorganismen,
Mikroorganismenspektrum)
-
(toxische od. sensibilisierende
das Auftreten biologischer
Arbeitsstoffe (Pilze,
gruppe
Wirkungen bekannt?)
Bakterien, Viren, Parasiten)
als begleitende
Kontamination zu erwarten
ist
 ja*

nein
Welche? _________________
 ja*

nein
Welche? _________________
 ja*

nein
Welche? _________________
 ja*

nein
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Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 2 von 7
Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
Tätigkeiten =
Biologische Arbeitsstoffe
Risiko
Bemerkung
Arbeitsschritte, bei denen
(Leitorganismen,
(toxische od. sensibilisierende
das Auftreten biologischer
Mikroorganismenspektrum)
-
Wirkungen bekannt?)
gruppe
Arbeitsstoffe (Pilze,
Bakterien, Viren, Parasiten)
als begleitende
Kontamination zu erwarten
ist
Welche? _________________
 ja*

nein
Welche? _________________
 ja*

nein
Welche? _________________
ja*:
bitte
im
Freifeld
des
Gefährdungsbogens
weitere
Schutzmaßnahmen
ergänzen,
sofern
erforderlich
2. Expositionsmöglichkeiten der Beschäftigten:
Beschreibung der Tätigkeit der Arbeitsverfahren; Art, Umfang und Dauer des
Umgangs mit biologischen Arbeitsstoffen (Es ist insbesondere zu prüfen, ob
tätigkeitsbezogene Erkrankungen bekannt geworden sind):
Bei
oben
genannten
Tätigkeiten
können
Gefährdungen
durch
folgende
Übertragungswege auftreten:

Schmutz-
und
Schmierinfektion
Aufnahme
über
Schleimhäute,
(z.B.
durch
Eindringen
in
Spritzer
in
intakte,
die
Augen,
verletzte
oder
aufgeweichte Haut)
 Einatmen von Staub, Aerosolen (Tröpfchen-Infektion) (z.B. durch offenes
Ein-
oder
Umfüllen
von
Stoffen,
die
mit
biologischen
Arbeitsstoffen
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Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 3 von 7
Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
kontaminiert sein können; Reinigung staubbelasteter Bereiche, Entfernung
mikrobiell kontaminierter Materialien, Sprühverfahren, Hochdruckreiniger)
 Verschlucken (z.B. durch Essen, Trinken, Rauchen ohne vorherige Reinigung
der
Hände,
durch
am
Arbeitsplatz
kontaminierte
Nahrungs-
und
Genußmittel)

Einwirkungen
von
Tieren
oder
Parasiten
(
z.B.
durch
Biß-
oder
(Stich-
und
Stichverletzungen)

Kontakt
mit
Kanülen,
Glasbruch,
Skalpellen
u.ä.
Schnittverletzungen)
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Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 4 von 7
Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
3. Zuordnung der Tätigkeit zur Schutzstufe ist nicht erforderlich
Schutzmaßnahmen müssen auf Grundlage von Informationen über die Biostoffe,
Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, gesicherten Erkenntnissen sowie
Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition festgelegt werden.
4. Einzuhaltende Schutzmaßnahmen
Zur
Abwendung
einer
Gefährdung
der
Personen
sind
folgende
Schutzmaßnahmen grundsätzlich einzuhalten. Sollten diese Maßnahmen nicht
ausreichend sein, so sind weitere, geeignete Maßnahmen im Freifeld zu
ergänzen.
Schutzmaßnahmen
ausreichend
ja
nein
1. Einhaltung von technischen und baulichen Maßnahmen:

leicht reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel
(z.B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich,
soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt

Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen,
Stäuben und Nebel

Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen.

Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeit
2. Allgemeine Hygienemaßnahmen sind zu beachten:

Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit von Straßenkleidung und
Arbeitskleidung bzw. persönlicher Schutzausrüstung.

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung regelmäßig
wechseln und reinigen.

Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit
sind die Hände zu waschen.

Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände
sowie ggfs. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur
Verfügung stellen.

Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten
Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und
Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit

Regelmäßige Reinigung der Arbeitsräume

Bereitstellung von Mitteln zur Wundversorgung

Sammlung von Abfällen mit biologischen Arbeitsstoffen in
geeigneten Behältnissen.
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Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 5 von 7
Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
Schutzmaßnahmen
ausreichend
ja
nein
Essen, Trinken und Rauchen im Arbeitsbereich sind untersagt.
3. Die gesetzlich vorgeschriebenen oder darüber hinaus notwendigen
persönlichen Schutzausrüstungen, u.a. Greifwerkzeuge etc. sind zu
benutzen.
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Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 6 von 7
Gefährdungsbeurteilung Nicht gezielter Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
Die o.g. Maßnahmen sind nicht ausreichend. Es werden weitere Maßnahmen
getroffen:
4. Überprüfung / Aktualisierung
Datum letzte Überprüfung / Aktualisierung _______________
Aktualisierung erfolgt aufgrund von:
 zwei-jährlich ___________________
 Einführung neuer Arbeitsstoffe _____________________
 Neue Arbeitsverfahren __________________________
 Neue Arbeitsmittel __________________________
 Kontamination _________________________
 Infektion / Erkrankung _______________________
 Schutzmaßnahmen nicht wirksam ____________________
 Sonstiger Grund _________________________________
Die
zwei-jährliche
Überprüfung
der
Gefährdungsbeurteilung
ergab
keinen Aktualisierungsbedarf:
Datum ________________, Unterschrift Fachverantwortlicher ___________________
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Stand August 2014 / Bogen 1.8 / Seite 7 von 7
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