Merkblatt Umweltschutz 68.3 KB

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Umwelt, Energieeffizienz/
Stand: 4. April 2017
Merkblatt
der Servicestelle zum Tariftreue- und Vergabegesetz
Vorgaben zur Beachtung von Aspekten des Umweltschutzes
und der Energieeffizienz
im TVgG NRW und der RVO TVgG NRW
1. Anwendungsbereich
 Die Vorgaben zum Bereich Umweltschutz und Energieeffizienz gelten ab
einem geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
 Oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB gilt § 6 Abs. 1
TVgG NRW i.V.m. §§ 3 und 4 RVO TVgG NRW.
 Unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB gilt § 6 Abs. 2 TVgG NRW
i.V.m. § 5 RVO TVgG NRW.
2. Ober- und unterhalb der Schwellenwerte des § 106 GWB
 Bei der Konzeption des Bedarfs, das heißt im Vorfeld der Erstellung der
konkreten Ausschreibung, sind nach § 6 Abs. 1 TVgG NRW zu
berücksichtigen:
1. Lebenszykluskosten,
2. das Ziel einer möglichst hohen Energieeffizienz,
3. Leistungs- oder Funktionsanforderungen sowie technische Spezifikationen
zur Berücksichtigung von Umweltaspekten und Umweltzeichen.
Der öffentliche Auftraggeber entscheidet in Ausübung seines Ermessens im
Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung, wie und in welchem Umfang die
Umwelt- und Energieeffizienzaspekte bei der Eignung, in der
Leistungsbeschreibung, beim Zuschlag oder bei
Auftragsausführungsbelangen festgelegt werden sollen. Leitend bei der
Ermessensausübung kann die Frage sein, in welchem Verhältnis diese
Aspekte zu anderen Kriterien stehen.

Bei der Bedarfskonzeption sind abfallrechtliche Vorgaben (Abfallvermeidung
und Wiederverwendung, Recycling sowie sonstige Verwertung, Grundsätze
der Autarkie und Nähe) zu berücksichtigen (§ 3 RVO TVgG NRW; vgl. dazu
insbesondere § 2 Landesabfallgesetz).

Bei Bauvergaben können bei der Bedarfskonzeption Umweltschutz- und
Energieeffizienzaspekte hinsichtlich ökologischer und gesundheitsrelevanter
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Anforderungen an Bauwerk und Materialien berücksichtigt werden (§ 4 RVO
TVgG NRW).
3. Unterhalb der Schwellenwerte des § 106 GWB
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Im Rahmen der Eignungsprüfung soll der Auftraggeber in geeigneten Fällen
die Einhaltung von Normen für das Umweltmanagement (z. Bsp. EMAS)
verlangen (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 TVgG).
Im Rahmen der Leistungsbeschreibung sollen Umwelt- und
Energieeffizienzanforderungen gestellt werden, zum Nachweis können
geeignete Umweltzeichen (z. Bsp.: „Blauer Engel“) dienen; (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2
TVgG und
§ 5 RVO TVgG, s. auch § 34 VgV).
Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind BetriebsWartungs- und Entsorgungskosten neben dem Preis zu berücksichtigen
(§ 6 Abs. 2 Ziff. 1 TVgG).
Gemäß § 5 RVO TVgG sind in der Leistungsbeschreibung und/ oder bei den
Zuschlagskriterien folgende Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) zu
berücksichtigen:
o bei energieverbrauchsrelevanten Liefer- und Dienstleistungen § 67 VgV;
o bei Straßenfahrzeugen § 68 VgV.
Der öffentliche Auftraggeber entscheidet in Ausübung seines Ermessens, wie und in
welchem Umfang die Umwelt- und Energieeffizienzaspekte in den jeweiligen Stufen
des Vergabeverfahrens gewertet/ umgesetzt werden sollen und wie die
Anforderungen der VgV im Einzelfall umgesetzt werden. Leitend bei der
Ermessensausübung kann die Frage sein, in welchem Verhältnis die Umweltaspekte
zu anderen Kriterien stehen.
Weiterführende Links:
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Kompass Nachhaltigkeit: http://www.kompass-nachhaltigkeit.de
Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung – Portal für nachhaltige Beschaffung
des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern: http://www.nachhaltigebeschaffung.info/DE/Home/home_node.html
Themenportal des Umweltbundesamtes zur umweltfreundlichen Beschaffung:
http://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/umweltfreundlichebeschaffung
Kompetenzzentrum innovative Beschaffung des Bundesverbandes Materialwirtschaft,
Einkauf und Logistik e. V.: http://de.koinno-bmwi.de/
Informationsangebot der Europäischen Kommission zur umweltfreundlichen
öffentlichen Beschaffung: http://ec.europa.eu/environment/gpp/index_en.htm
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Hinweis
Dieses Merkblatt ersetzt keine einzelfallbezogene Prüfung der rechtlichen Vorgaben
für das jeweilige Vergabeverfahren.
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