Neben CDU, SPD, FDP, GRÜNE und DIE LINKE. wollen 15 weitere

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Presse
Niedersächsischer
Landeswahlleiter
Kommunalwahlen in Niedersachsen am 11. September 2011
21.06.2011
KW 2011/2
Neben CDU, SPD, FDP, GRÜNE und DIE LINKE.
wollen 15 weitere Parteien an den Kommunalwahlen teilnehmen
Am 28.6.2011 wird der Niedersächsische Landeswahlausschuss nach § 22
des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Anerkennung von
15 Vereinigungen als Parteien für die Kommunalwahlen 2011 zu
entscheiden haben, wie der stellvertretende Landeswahlleiter Benjamin
Goltsche heute in Hannover mitteilte.
Es handelt sich dabei um die folgenden Vereinigungen (in alphabetischer
Reihenfolge):
Kontakt:
Nds. Landeswahlleiter
- Geschäftsstelle (0511) 120 -47 88
-47 90
-47 92
Allianz Graue Panther Landesverband
Niedersachsen
AGP
Bürgerrechtsbewegung Solidarität Landesverband
Niedersachsen
BüSo
CHRISTLICHE MITTE – Für ein Deutschland nach
GOTTES Geboten
CM
Deutsche Kommunistische Partei
DKP
DEUTSCHE KONSERVATIVE PARTEI
Die
Konservativen
Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei
Deutschlands gegründet 1870
ZENTRUM
Die Friesen
Die Friesen
...
Internet: www.landeswahlleiter.niedersachsen.de
E-Mail: [email protected]
Fax: (0511) 120-4789
Post: Lavesallee 6, 30169 Hannover
-2-
DIE REPUBLIKANER
REP
Muslemisch Demokratische Union
MDU
Nationaldemokratische Partei Deutschlands
Landesverband Niedersachsen
NPD
Ökologisch-Demokratische Partei Landesverband
Niedersachsen
ödp
Partei Bibeltreuer Christen
PBC
Partei der Vernunft Landesverband Niedersachsen
---
Piratenpartei Deutschland Landesverband
Niedersachsen
PIRATEN
Niedersachsen
Rentnerinnen und Rentner Partei
RRP
Für die Parteien CDU, SPD, FDP, GRÜNE und DIE LINKE. ist das
Anerkennungsverfahren durch den Landeswahlausschuss nicht erforderlich,
da sie bereits im Niedersächsischen Landtag bzw. im Deutschen Bundestag
vertreten sind.
Unter den genannten Vereinigungen befinden sich auch diesmal wieder
rechts- und linksextremistische Vereinigungen. Um in der Öffentlichkeit kein
Missverständnis aufkommen zu lassen, weist der stellvertretende
Landeswahlleiter Benjamin Goltsche auf folgende Rechtslage hin:
Der Landeswahlausschuss hat keine Möglichkeit, den politischen Inhalt der
Zielsetzungen einer Partei zu bewerten oder gar wegen dieser politischen
Zielsetzungen die Anerkennung als Partei zu verweigern. Dies würde auf ein
partielles Verbot dieser Partei hinauslaufen, was aber nach Artikel 21 Abs. 2
des Grundgesetzes nicht zulässig ist. Dafür ist die alleinige Zuständigkeit
des Bundesverfassungsgerichtes gegeben. Nach § 43 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht liegt ein entsprechendes Antragsrecht für ein
Verbotsverfahren beim Deutschen Bundestag, beim Bundesrat und bei der
Bundesregierung. Die Wahlausschüsse sind daher von Gesetzes wegen
darauf
beschränkt,
die
rein
formalen
parteirechtlichen
und
organisationsmäßigen Kriterien für den Parteienbegriff zugrunde zu legen,
wie er in § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien geregelt ist.
Die öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses beginnt um 12.00 Uhr
im Dienstgebäude des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und
Sport (Lavesallee 6, 30169 Hannover).
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