Presse Niedersächsischer Landeswahlleiter Kommunalwahlen in Niedersachsen am 11. September 2011 21.06.2011 KW 2011/2 Neben CDU, SPD, FDP, GRÜNE und DIE LINKE. wollen 15 weitere Parteien an den Kommunalwahlen teilnehmen Am 28.6.2011 wird der Niedersächsische Landeswahlausschuss nach § 22 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Anerkennung von 15 Vereinigungen als Parteien für die Kommunalwahlen 2011 zu entscheiden haben, wie der stellvertretende Landeswahlleiter Benjamin Goltsche heute in Hannover mitteilte. Es handelt sich dabei um die folgenden Vereinigungen (in alphabetischer Reihenfolge): Kontakt: Nds. Landeswahlleiter - Geschäftsstelle (0511) 120 -47 88 -47 90 -47 92 Allianz Graue Panther Landesverband Niedersachsen AGP Bürgerrechtsbewegung Solidarität Landesverband Niedersachsen BüSo CHRISTLICHE MITTE – Für ein Deutschland nach GOTTES Geboten CM Deutsche Kommunistische Partei DKP DEUTSCHE KONSERVATIVE PARTEI Die Konservativen Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 ZENTRUM Die Friesen Die Friesen ... Internet: www.landeswahlleiter.niedersachsen.de E-Mail: [email protected] Fax: (0511) 120-4789 Post: Lavesallee 6, 30169 Hannover -2- DIE REPUBLIKANER REP Muslemisch Demokratische Union MDU Nationaldemokratische Partei Deutschlands Landesverband Niedersachsen NPD Ökologisch-Demokratische Partei Landesverband Niedersachsen ödp Partei Bibeltreuer Christen PBC Partei der Vernunft Landesverband Niedersachsen --- Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen PIRATEN Niedersachsen Rentnerinnen und Rentner Partei RRP Für die Parteien CDU, SPD, FDP, GRÜNE und DIE LINKE. ist das Anerkennungsverfahren durch den Landeswahlausschuss nicht erforderlich, da sie bereits im Niedersächsischen Landtag bzw. im Deutschen Bundestag vertreten sind. Unter den genannten Vereinigungen befinden sich auch diesmal wieder rechts- und linksextremistische Vereinigungen. Um in der Öffentlichkeit kein Missverständnis aufkommen zu lassen, weist der stellvertretende Landeswahlleiter Benjamin Goltsche auf folgende Rechtslage hin: Der Landeswahlausschuss hat keine Möglichkeit, den politischen Inhalt der Zielsetzungen einer Partei zu bewerten oder gar wegen dieser politischen Zielsetzungen die Anerkennung als Partei zu verweigern. Dies würde auf ein partielles Verbot dieser Partei hinauslaufen, was aber nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zulässig ist. Dafür ist die alleinige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes gegeben. Nach § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht liegt ein entsprechendes Antragsrecht für ein Verbotsverfahren beim Deutschen Bundestag, beim Bundesrat und bei der Bundesregierung. Die Wahlausschüsse sind daher von Gesetzes wegen darauf beschränkt, die rein formalen parteirechtlichen und organisationsmäßigen Kriterien für den Parteienbegriff zugrunde zu legen, wie er in § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien geregelt ist. Die öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses beginnt um 12.00 Uhr im Dienstgebäude des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Lavesallee 6, 30169 Hannover).