Klausurenkurs Klausur Nr. 1728 Zivilrecht

Werbung
- Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
Juristisches Repetitorium Augsburg
Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
- Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
emmer Rostock
Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier – Tübingen/Stuttgart - Würzburg
Klausurenkurs
Klausur 1728 – Sachverhalt -
Klausur Nr. 1728
Zivilrecht
Der passionierte Hobbyseemann Buddy Bug (B), wohnhaft in Konstanz, beabsichtigte die Anschaffung einer neuen
Motoryacht. Da er hierfür seine speziellen Vorstellungen hatte, ließ er die Yacht von dem Bootsbauer Hias Heck (H)
aus Konstanz nach eigenen Plänen herstellen. Als Preis wurden 245.000,- € vereinbart. Bei Auftragserteilung erwähnte
B gegenüber H, dass er seinen Liegeplatz in Konstanz fest in Aussicht habe. H gratulierte ihm hierzu, und meinte, dann
wird es ja für Sie billiger, da wir uns die Transportkosten sparen können.
Nach Abnahme des Schiffes am 28.05.2016 stellte sich heraus, dass B wider Erwarten für sein Schiff keinen Liegeplatz
am Bodensee erhalten konnte. Er ließ daher das Schiff nach Kiel an die Ostsee transportieren, was Kosten von 3.000,- €
verursachte.
Als B am 15.06.2016 seine erste große Fahrt mit Freunden und Kollegen machte, zeigte sich, dass dem H bei der Herstellung des Schiffes schwere Mängel unterlaufen waren. Als B von H Mängelbeseitigung in Kiel verlangte, lehnte H
dies ab und erklärte, er sei allenfalls gegen Erstattung der Mehrkosten bereit, die Reparatur in Kiel auszuführen.
Schließlich habe B bei Auftragserteilung erwähnt, dass er für das Boot einen Liegeplatz in Konstanz habe. Er, H, habe
daher nicht damit rechnen können, dass eventuelle Reparaturen weit außerhalb dieses Bereiches anfallen könnten. Hätte
er dies gewusst, dann hätte er dies bei der Preisbemessung berücksichtigt. Zwar sei es theoretisch denkbar, dass ein
Kunde, auch wenn er einen Liegeplatz am Bodensee habe, das Schiff woanders einsetze, doch sei dies, jedenfalls während der Gewährleistungsfrist in seiner 30-jährigen Praxis nicht einmal vorgekommen. Nur mit Rücksicht darauf habe
er den Preis für die Yacht so niedrig kalkuliert. Wenn B die Mehrkosten nicht übernehmen wolle, dann müsse er eben
die Yacht nach Konstanz zur Reparatur bringen, da er, H dort seine Werft und seine Leute habe.
B lehnte dies aber entschieden ab. Da H trotz nochmaliger Aufforderung nicht zur Reparatur in Kiel erschien, wandte
sich B telefonisch an die Kieler Werft Fa. HARE e.K. Inhaber Hein Reling (R). R teilte dem B mit, B könne das Boot
am nächsten Tag zur Werft bringen. Er könne dort alles Weitere mit seinem Werksmeister, Wubbo Ockels (O) nach
Schadensbesichtigung verbindlich ausmachen.
Nachdem O am nächsten Tag die Mängel in Augenschein genommen hatte, fragte B ihn nach den anfallenden Kosten.
O erklärte:
“Das kann Ihnen ziemlich genau sagen, das macht ungefähr 9.000,- €.” Daraufhin meinte B: “Gut, unter diesen Umständen erteile ich Ihnen den Auftrag”.
Ungefähr nach der Hälfte der Arbeiten bemerkte R, dass die voraussichtlichen Kosten der Reparatur sich auf ca.
15.000,- € belaufen würden. Eine Mitteilung an B hielt er aber für entbehrlich. Nach Abschluss der Reparatur und
Übernahme des Bootes durch B stellte er dem B drei Tage später, entsprechend dem Wert der Arbeit 15.000,- € in
Rechnung.
B weigerte sich den Betrag zu zahlen. O habe ihm die verbindliche Zusage gemacht, dass die Reparatur nicht mehr als
9.000,- € kosten würde. Darauf habe er sich verlassen. Bei einer derart eklatanten Abweichung hätte ihm vorher Mitteilung gemacht werden müssen. Mehr als ca. 9.000,- € habe er keinesfalls investieren wollen. Wäre er rechtzeitig von R
informiert worden, so hätte er den Vertrag gekündigt und das nur teilweise reparierte Boot an den Xaver (X), der sich
für das Boot interessiert habe, verkauft. X hätte das Boot sogar unrepariert für 245.000,- € gekauft, sich aber inzwischen ein anderes Boot angeschafft.
R hält dem entgegen, O sei nicht befugt gewesen, dem B irgendwelche Zusagen zu machen, sondern habe nur den Auftrag des B entgegennehmen sollen. Im Übrigen habe O dem B ausdrücklich nur eine ungefähre Summe genannt. Dies
sei kein verbindlicher Festpreis gewesen. Die Kostenüberschreitung sei bei Auftragserteilung nicht erkennbar gewesen,
da sich erst bei der Demontage der Maschine ein versteckter Mangel gezeigt habe. Im Übrigen sei seine Arbeit auch
objektiv ihren Preis wert. B hätte nirgendwo ein günstigeres Angebot erhalten können.
Bearbeitervermerk:
1.
Was kann R für seine Arbeit von B verlangen?
2.
Kann B von H diesen Betrag ersetzt verlangen?
ZPO-Zusatzfragen: Die Fa. HARE möchte den B auf Zahlung von 15.000,- € verklagen. Vor welchem Gericht müsste
die Klage erhoben werden? Die Fa. HARE hat ihren Sitz in Kiel, der Inhaber Hein Reling hat seinen privaten Wohnsitz
in Hamburg. Was könnte B machen, um seine eventuellen Regressansprüche gegen H zu sichern?
h/w – 03/2017
Herunterladen