Satzung vom 27. März 2013

Werbung
Satzung des Vereins Societas – Verein zur Förderung der Soziologie Tübingen
- in der durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.2013 überarbeiteten Fassung -
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Societas – Verein zur Förderung der Soziologie Tübingen“
und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen werden.
2.
Der Sitz des Vereins ist Tübingen. Die Geschäftsadresse ist die des Instituts für
Soziologie der Universität Tübingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung am Institut für
Soziologie der Universität Tübingen. Dies bezieht neben der Ebene der Lehrenden und
Forschenden auch die Ebene der Studierenden sowie weiteren Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen am Institut mit ein.
Die Förderung von Wissenschaft und Forschung am Institut für Soziologie in Tübingen
geschieht insbesondere durch die Durchführung, Unterstützung und Verbreitung von
Forschungsvorhaben und deren Ergebnissen, der Veranstaltung von Exkursionen,
Vorträgen, Diskussionsrunden, Seminaren und Arbeitstagungen, der Einrichtung von
Arbeitsgruppen und Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die gleichlautende Ziele
verfolgen. Zudem fördert der Verein die Vernetzung von Soziologinnen und Soziologen,
die sich mit dem Institut für Soziologie der Universität Tübingen verbunden fühlen.
Darüber hinaus soll die Identifikation mit dem Fach und dem Institut bereits während des
Studiums unterstützt werden.
1
§3 Wirtschaftlichkeit und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke, sondern ausschließlich wissenschaftsfördernde Zwecke im Sinne von §2.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mittel
1. Anträge auf Förderung können jederzeit beim Vorstand eingereicht werden. Die
studentischen und wissenschaftlichen Mitglieder des Instituts für Soziologie sind
ausdrücklich aufgefordert, Vorschläge für die Verwendung der Mittel einzubringen.
2. Für Mitgliedschaftsbeiträge und gesonderte Zuwendungen an den Verein werden
Spendenbescheinigungen ausgestellt.
§5 Vergütung an Mitglieder
1. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
§6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können rechtsfähige natürliche oder juristische Personen und
Vereinigungen sonstiger Art des öffentlichen und bürgerlichen Rechts werden, die dem
Zweck des Vereins dienen wollen und diese Satzung anerkennen. Juristische Personen
2
und Vereinigungen sonstiger Art erwerben durch Beitritt nur eine Mitgliedschaft mit einer
Stimme. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch eine
schriftliche Bestätigung durch den Vorstand. Von Vereinsmitgliedern wird ein jährlicher
Beitrag erhoben.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Über den
Ausschluss der Mitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
auf Vorschlag des Vorstands entscheiden. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende
erfolgen. Der Vorstand hat den Austritt schriftlich zu bestätigen.
3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes hat dieses ehemalige Mitglied keine Ansprüche gegen
das Vermögen des Vereins.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes können verdiente Personen durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragszahlung befreit.
§7 Organe
1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Sowohl der
Vorstand als auch die Mitgliederversammlung können Ausschüsse bilden.
§8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung tritt
mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vor
dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen wenn es an die letzte dem Verein vom
Mitglied schriftlich oder elektronisch bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 Mitglieder anwesend sind. Nicht
an der Versammlung teilnehmende Mitglieder können sich vertreten lassen, indem sie
ihre Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Kein Mitglied kann mehr als ein
3
weiteres Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist durch eine schriftliche Vertretungsbefugnis
nachzuweisen.
3. Zum Aufgabenbereich der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b. Die Entlastung des Vorstandes
c. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d. Die Bestellung der Kassenprüfer
e. Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden, oder deren Erörterung von mindestens einem
Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung
beantragt wird
f. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entschiedet die
Mitgliederversammlung mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
g. Entgegennehmen des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
h. Die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes und des
Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorstand zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Rechnungsprüfer/in, der/die
nicht dem Vorstand angehören darf. Sie/er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie
deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie einmal
jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Sie/er
unterrichtet die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
6. Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Offene Abstimmung ist möglich,
wenn kein anwesendes Mitglied Einwände dagegen erhebt. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhält. Wenn Stimmengleichgewicht vorliegt, entscheidet das Los.
§9 Der Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4
2. Der Vorstand (im Sinne von §26 BGB) setzt sich zusammen aus:
a. Der/dem Vorsitzenden
b. Dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter/Stellvertreterin
des/der Vorsitzenden
c. Dem/der Schatzmeister/in
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
3. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der laufenden
Amtsperiode kann der Vorstand bis zum Ende der Amtsdauer – höchstens jedoch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung – ein Ersatzmitglied bestimmen, welches
kommissarisch die Geschäfte weiterführt.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt
den Verein nach außen. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, zur
Beschlussfassung im Vorstand bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
6. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen durch das Finanzamt oder das
Registergericht notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Die
Mitglieder sind davon unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.
§10 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das Institut für Soziologie, der es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung wissenschaftliche oder studentischer Belange zu verwenden
hat.
§11 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.10.2011 beschlossen und
tritt mit gleichem Datum in Kraft.
5
Herunterladen