Merkblatt für die Gewährung der Sonderprämie, Schlachtprämie und

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Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft
und Weinbau
Rheinland-Pfalz
MERKBLATT 2002
für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder
und der Schlachtprämie für Rinder sowie tierbezogener Ergänzungsbeträge
Bitte lesen Sie dieses Merkblatt vor Antragstellung aufmerksam durch!
Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zur Fortschreibung des Flächennachweises - Agrarförderung - für das Jahr 2002
Inhaltsverzeichnis:
A.
I.
Allgemeines
Was Sie beachten müssen, wenn Sie sich am Verfahren beteiligen wollen
4.
5.
6.
7.
III.
9.
10.
11.
B.
I.
Finanzielles Volumen der Ergänzungsbeträge
Gewährung der Ergänzungsbeträge
Höhe des einheitlichen Zusatzbetrages
Auszahlung des Zusatzbetrages
Gemeinsame Regelungen für die Sonderprämie,
Schlachtprämie und Ergänzungsbeträge
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
Aufbewahrungsfrist, Zutrittsrecht
Beweislast
Subventionserhebliche Tatsachen
Prämienausschluss bei vorschriftswidriger Verwendung
oder Aufbewahrung bestimmter Stoffe
Mitteilungspflicht
Strafvorschriften
Rechtsgrundlagen
A.
Sonderprämie für männliche Rinder
I.
Allgemeines
1.
Das Wichtigste in Kürze
Die Sonderprämie wird weiterhin als Schlachtprämie gewährt.
Sie erhalten die Sonderprämie auf Antrag
Obergrenzen, Prämienzahlung
§
für jeden Bullen einmal in seinem Leben,
§
für jeden Ochsen maximal zweimal (für zwei Altersklassen),
§
wenn alle Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
§
wenn Sie ein aktuelles Bestandsregister führen,
§
wenn die Daten aller Rinder Ihres Betriebs (z. B. Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Datum des Zu- und Abgangs) ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet wurden,
§
wenn Sie das Alter der Tiere belegen können,
§
wenn Sie die Tiere vor der Schlachtung im Inland, vor der
Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder vor der Ausfuhr in ein Drittland eine bestimmte Zeit gehalten haben,
§
wenn bei der Vermarktung die Abnehmer Ihrer Tiere den Zuund Abgang der Tiere in bzw. aus ihrem Betrieb ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet haben,
§
bei Schlachtung der Tiere im Inland, wenn der Schlachtbetrieb die Daten über die Schlachtung der Tiere (Schlacht- oder Lebendgewicht für Bullen, Schlachtdatum, Kategorie)
ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank
gemeldet hat,
§
bei Versendung der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder
bei Ausfuhr in ein Drittland, wenn Sie die Versendererklärung
bzw. Ausfuhranmeldung und das Kontrollexemplar T 5 vorlegen,
Obergrenze pro Betrieb
Regionale Höchstgrenze
Prämienzahlung
Schlachtprämien für Großrinder und Kälber
Allgemeines
Das Wichtigste in Kürze
Höhe der Prämie
Antragsteller (Erzeuger)
Was Sie beachten müssen, wenn Sie sich am Verfahren beteiligen wollen
23.
24.
25.
26.
III.
Viehbesatzdichte als Fördergrenze
Futterfläche
Höchstzahl prämienfähiger Tiere (mit Beispielsrechnungen)
Kleinerzeugerregelung
Extensivierungsprämie
Ergänzungsbeträge
31.
32.
33.
34.
C.
Nationale Höchstgrenze
Prämienzahlung
17.
18.
19.
20.
21.
22.
II.
Antragstellung
Verkauf von Tieren zur Schlachtung im Inland
Verkauf zur anschließenden Ausfuhr in ein Drittland
Verkauf zur anschließenden Versendung in einen anderen
EU-Mitgliedstaat
Zentrale Datenbank und prämienrechtliche Bedeutung der
Nachweise
Tiere aus anderen Mitgliedstaaten
Lieferung von Tieren in andere Mitgliedstaaten
Die Flächenbindung bei der Sonderprämie
12.
13.
14.
15.
16.
V.
Kennzeichnung der Tiere und deren Anzeige
Bestandsregister und Tierpässe
Nachweis des Alters der Tiere
Haltungszeitraum
C.
Das Verfahren selbst
8.
8.1
8.2
8.3
IV.
Das Wichtigste in Kürze
Antragsteller (Erzeuger)
Prämienbegünstigte Tiere
Höchstgrenze, Prämienzahlung
29.
30.
Sonderprämie für männliche Rinder
1.
2.
3.
II.
IV.
Prämienbegünstigte Tiere
Kennzeichnung der Tiere und deren Anzeige
Bestandsregister und Tierpässe
Haltungszeitraum
Das Verfahren selbst
27. Antragstellung
27.1 Verkauf von Tieren zur Schlachtung im Inland
27.2 Verkauf von Tieren zur Schlachtung in einem anderen EUMitgliedstaat
27.3 Verkauf von Tieren zur anschließenden Ausfuhr in Drittländer
28. Zentrale Datenbank und prämienrechtliche Bedeutung der
Nachweise
§
wenn Sie einen Flächennachweis – Agrarförderung – 2002
einreichen (Ausnahme: Kleinerzeuger bis 15 GVE ohne Inanspruchnahme der Extensivierungsprämie).
(LKV), Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach, eine bzw. zwei
identische Ersatzohrmarken bestellen und das Tier unmittelbar
nach Erhalt der Ersatzohrmarke(n) neu kennzeichnen oder kennzeichnen lassen.
Die Sonderprämie beträgt ab dem Kalenderjahr 2002
= 210,00 € je Bulle (Einmalprämie) und
= 150,00 € je Ochse und je Altersklasse.
Entsprechendes gilt für unleserlich gewordene Ohrmarken.
Die Kennzeichnungen aller Tiere Ihres Unternehmensmüssen
nach § 24e unverzüglich, Veränderungen in Ihrem Bestand
müssen nach § 24g der Viehverkehrsverordnung innerhalb von
sieben Tagen nach dem Zu- oder Abgang (einschließlich Tod
oder Schlachtung) ordnungsgemäß der zuständigen Stelle zur
Erfassung in der zentralen Datenbank angezeigt worden sein,
wenn Sie die Sonderprämie erhalten und Prämienkürzungen
vermeiden wollen.
Wird in einem Kalenderjahr die Sonderprämie für Tiere, die im
Vorjahr geschlachtet oder ausgeführt wurden, beantragt, kommt
der Prämiensatz aus dem Vorjahr zur Anwendung. Das bedeutet
für im Jahre 2001 geschlachtete oder ausgeführte Tiere, für die
erst im Jahre 2002 die Sonderprämie beantragt wird (s. Nr. 8.1
und Nr. 8.2), dass ein Prämiensatz von
=
=
185,00 € je Bulle (Einmalprämie) und
136,00 € je Ochse und je Altersklasse
gewährt wird. Im Unterschied zum Prämiensatz ist jedoch für die
Zahl der Großvieheinheiten, die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde gelegt wird, der Tag der Antragstellung
maßgeblich. Das bedeutet für im Jahre 2001 geschlachtete oder
ausgeführte Tiere, für die erst im Jahre 2002 die Sonderprämie
beantragt wird, dass diese Tiere auf den Viehbesatz des Jahres
2002 angerechnet werden.
2.
5.
Antragsteller (Erzeuger)
Die Sonderprämie erhalten - wie bisher - landwirtschaftliche Erzeuger als natürliche oder juristische Personen oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, die Rinderhaltung
betreiben.
Das Unternehmen umfasst sämtliche Betriebsstätten des Erzeugers und muss sich in Deutschland befinden. Ein Erzeuger kann
sein Unternehmen im Laufe des Kalenderjahres auf einen Nachfolger übertragen. Wird das Unternehmen nach der Antragstellung übertragen, so erhält der Übertragende weiterhin die Prämie. Daher hat er auch nach der Übertragung des Unternehmens
dafür Sorge zu tragen, dass die Prämienbedingungen weiterhin
eingehalten werden. Andernfalls wird die Prämie gekürzt oder
vollständig versagt. Wegen des zu beachtenden Verfahrens einschließlich der Pflicht zur Anzeige des Unternehmensübergangs
und der Frage des Anspruchs auf die Gewährung der Prämie
wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltung.
3.
II.
4.
Bestandsregister und Tierpässe
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr.
1760/2000 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 sowie
nach § 24 i der Viehverkehrsverordnung müssen Sie ein Bestandsregister führen. In das Bestandsregister sind die Angaben
zu allen im Unternehmen gehaltenen Rindern fortlaufend und
chronologisch einzutragen, wenn Sie die Sonderprämie erhalten
und Prämienkürzungen vermeiden wollen. Das Bestandsregister
kann sowohl in Papierform als auch in automatisierter Form geführt werden. Verfügt Ihr Unternehmen über mehrere Betriebsstätten, so kann das Bestandsregister auch für jede einzelne Betriebsstätte nach der geltenden Vorschrift geführt werden. Die
Eintragung muss unverzüglich nach dem Zu- oder Abgang eines
Tieres und im Falle der Geburt innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Das Bestandsregister hat für jedes Tier mindestens folgende Angaben zu enthalten:
§
Ohrmarkennummer,
§
Geburtsdatum,
§
Tag des Zugangs (Übernahme [z. B. Zukauf] oder Geburt),
§
Vorbesitzer (Name und Anschrift des Tierhalters oder die
Registriernummer seiner Betriebsstätte),
§
Geschlecht,
§
Rasse,
§
Tag des Abgangs (Abgabe, Tod, Schlachtung),
Prämienbegünstigte Tiere
§
Die Sonderprämie kann für Bullen nur einmal im Leben (Einmalprämie) und für Ochsen maximal für zwei Altersklassen gewährt
werden (1. oder 2. Altersklasse [AK] bzw. 1. + 2. AK zusammen).
Abnehmer (Name und Anschrift des Tierhalters oder die Registriernummer seiner Betriebsstätte),
§
Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem 01.01.1998
geborenen Rindern. Soweit diese Angabe im Einzelfall im
Rahmen der Stichtagserfassung am 26.09.1999 nachgewiesen worden ist, auch bei Rindern, die vor 1998 geboren sind.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie sich am Verfahren beteiligen wollen
Kennzeichnung der Tiere und deren Anzeige
Die gemeinschaftsrechtlichen Prämienbedingungen sehen vor,
dass die Sonderprämie nur für Tiere gewährt wird, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung
erlassenen EG-Rechtsakten gekennzeichnet und registriert sind.
Deshalb müssen alle Rinder Ihres Unternehmens mit zwei identischen Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
1760/2000 und § 24d der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Wenn sich Fragen ergeben, welche Ohrmarken
zugelassen sind, können Sie sich an Ihre zuständige Veterinärbehörde wenden.
Tiere, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland
verbracht werden, dürfen nicht erneut gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates steht der Kennzeichnung in Deutschland gleich.
Tiere, die aus Drittländern eingeführt werden, sind nach § 24d
Abs. 1 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung vom Tierhalter des Bestimmungsunternehmens innerhalb von sieben Tagen nach
dem Einstellen in das Unternehmen mit zwei identischen Ohrmarken zu kennzeichnen.
Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken, so müssen Sie unverzüglich nach dem Verlust bei Ihrer dafür zuständigen Regionalstelle, dem Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e. V.
- Seite 2 -
Das entsprechend dem Muster nach Anlage 8 der Viehverkehrsverordnung vorgeschriebene Bestandsregister muss stets aktuell
sein.
Die Angaben im Bestandsregister müssen mit denen in den Rinderpässen bzw. Begleitpapieren für Rinder, die ordnungsgemäß
ausgefüllt und unterschrieben für alle in Ihrem Unternehmen gehaltenen Tiere vorliegen müssen, übereinstimmen. Sie müssen
durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Transportpapiere, Verkaufs-, Schlacht-, Veterinärunterlagen) belegt werden
können. Die Angaben müssen ferner in der zentralen Datenbank
gespeichert sein. Nach Verenden eines Tieres hat der Tierhalter
den Rinderpass der Tierkörperbeseitigungsanstalt bei Übergabe
des Tierkörpers zu übergeben. Bei der Ausfuhr von Tieren in
Drittländer reicht der letzte Tierhalter die Pässe bei der zuständigen Behörde des Ausfuhrortes ein.
Sollten die unter Ziffer 4 und 5 genannten Bedingungen nicht
erfüllt sein, verfällt die Prämie für das betroffene Rind, und der
Gesamtbetrag für alle beantragten Rinder, auf den Sie im Rahmen der Beihilferegelungen für einen bestimmten Prämienzeitraum Anspruch haben, kann ggf. anteilig oder vollständig versagt werden. Außerdem kann es auch in Folgejahren zu Prämienausschlüssen kommen.
6.
Nachweis des Alters der Tiere
Beispiel für das Mindestalter von 7 Monaten:
a) Bei der Beantragung der Einmalprämie für Bullen ist die
Prämienfähigkeit im Falle der inländischen Schlachtung
nachgewiesen, wenn aus den vom Schlachtbetrieb an die
zentrale Datenbank gemeldeten Schlachtdaten hervorgeht,
dass das Tier ein Schlachtkörpergewicht (Warmgewicht) von
mindestens 188,8 kg auf Basis der Schnittführung nach der
4. Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz
oder ein Lebendgewicht von mindestens 340 kg hatte. Das in
deutschen Schlachtbetrieben festgestellte Warmgewicht von
188,8 kg entspricht einem Kaltgewicht von 185 kg. Diese
Regelung gilt unabhängig vom Alter der Bullen zum Zeitpunkt
der Schlachtung.
Geburtsdatum des Tieres
Frühester Beginn des Haltungszeitraumes
ab dem Alter von 7 Monaten
+ 2 Monate Haltungszeitraum
01.06.2001
=
=
01.01.2002
01.03.2002
Das Tier erreicht das Alter von 9 Monaten am 01.03.2002. Es
kann ab diesem Alter geschlachtet oder ausgeführt werden.
Im Falle der Versendung kann ab diesem Alter die Prämie
beantragt werden.
Beispiel für das Höchstalter von 21 Monaten:
Geburtsdatum des Tieres
Beginn des Haltungszeitraumes
+ 2 Monate Haltungszeitraum
b) Bei der Beantragung der Einmalprämie für Bullen muss
das Tier im Falle der Verbringung in einen anderen EUMitgliedstaat (Versendung) bei der Antragstellung und im
Falle der Ausfuhr in ein Drittland (Ausfuhr) mindestens 9
Monate alt sein.
= 01.09.2000
= 01.04.2002
= 01.06.2002
c) Bei der Beantragung der Prämie für Ochsen der ersten Altersklasse muss das Tier bei der Schlachtung oder Ausfuhr
und im Falle der Versendung bei der Antragstellung mindestens 9 Monate und darf höchstens 21 Monate alt sein.
Das Tier erreicht das Alter von 21 Monaten am 01.06.2002
und damit das prämienfähige Höchstalter. Das Tier ist spätestens am letzten Tag des Monats Juni 2002 zu schlachten
oder auszuführen, um für die erste Altersklasse noch in Betracht zu kommen. Im Falle der Versendung ist spätestens zu
diesem Zeitpunkt die Prämie der ersten Altersklasse zu
beantragen.
d) Bei der Beantragung der Prämie für Ochsen der ersten
und zweiten Altersklasse zusammen oder nur der zweiten Altersklasse müssen die Ochsen bei der Schlachtung
oder Ausfuhr und im Falle der Versendung bei der
Antragstellung mindestens 22 Monate alt sein.
b) Ochsen, für die nur die Prämie der zweiten Altersklasse beantragt werden soll, müssen Sie mindestens zwei Monate ab
dem Alter von 20 oder mehr Monaten in Ihrem Betrieb vor
der Schlachtung, der Ausfuhr oder der Versendung gehalten
haben.
Beispiel:
Für Ochsen aus einem anderen Mitgliedstaat, die bereits ein
Alter von 19 Monaten oder mehr erreicht haben, wenn sie
aus dem Mitgliedstaat versandt werden, kann generell nur
die Prämie für die zweite Altersklasse beantragt werden.
Geburtsdatum des Tieres
Frühester Beginn des Haltungszeitraumes
ab dem Alter von 20 Monaten
+ 2 Monate Haltungszeitraum
e) Für den Altersnachweis gilt grundsätzlich Folgendes:
Das Alter jedes geschlachteten, versandten, ausgeführten
oder noch in Ihrem Unternehmen vorhandenen männlichen
Rindes muss sich aus den an die zentrale Datenbank gemeldeten und dort gespeicherten Tierdaten und auch aus dem
sorgfältig und auf dem aktuellen Stand geführten Bestandsregister entnehmen lassen. Soweit Sie Tiere zugekauft haben, müssen Sie das Alter anhand entsprechender glaubhafter Belege nachweisen können. Aus diesem Grund sollte unbedingt eine schriftliche Dokumentation des Kaufgeschäftes
erfolgen. Aus den Belegen müssen sich das Geburtsdatum
und die Ohrmarkennummern der Tiere ergeben. Sollte dabei
lediglich die Geburtswoche oder der Geburtsmonat angegeben worden sein, gilt das Tier als am letzten Tag der angegebenen Woche oder des Monats, als geboren.
Beispiel:
Geburtsdatum des Tieres
Beginn des Haltungszeitraumes
ab dem Alter von 18 Monaten
+ 4 Monate Haltungszeitraum
a) Ochsen, für die die Sonderprämie der ersten Altersklasse
beantragt werden soll, müssen innerhalb des Alters der Tiere
von mindestens 7 Monaten und höchstens 21 Monaten vor
der Schlachtung, der Ausfuhr oder der Versendung mindestens zwei Monate in Ihrem Betrieb gehalten worden sein.
- Seite 3 -
=
01.09.2000
=
=
01.03.2002
01.07.2002
Das Tier erreicht das Alter von 22 Monaten am 01.07.2002
und kann ab diesem Datum geschlachtet oder ausgeführt
werden. Im Falle der Versendung kann ab diesem Datum die
Prämie für beide Altersklassen beantragt werden.
Ob Sie diese Zeiträume eingehalten haben, muss sich aus den in
der zentralen Datenbank gespeicherten Tier- und Schlachtdaten,
die von Ihnen und den Käufern Ihrer Tiere (z. B. Viehhändler,
Schlachtbetrieb) der jeweils zuständigen Regionalstelle zur Erfassung in der Datenbank gemeldet worden sind, ergeben.
Sollten Sie ein Tier während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums aus Ihrem Unternehmen entfernen, damit es an einer
Tierschau oder Ausstellung teilnehmen kann, gilt der Haltungszeitraum als nicht unterbrochen, wenn Sie folgende drei Bedingungen beachten:
§
Das Tier bleibt während der Abwesenheit vom Unternehmen
stets unter Ihrer Aufsicht.
§
Sie melden Ihrer zuständigen Kreisverwaltung die Änderung
des Haltungsortes für das Tier.
§
Die Verbringung des Tieres wird zur Erfassung in der zentralen Datenbank ordnungsgemäß angezeigt.
Für Bullen gilt diese Regelung uneingeschränkt.
Für Ochsen gelten zusätzlich zu dieser allgemeinen Regelung
folgende Voraussetzungen:
= 01.05.2002
= 01.07.2002
c) Ochsen, für die die Prämie der ersten und der zweiten Altersklasse zusammen beantragt werden soll, müssen Sie
mindestens vier Monate ab dem Alter von 18 Monaten in Ihrem Betrieb vor der Schlachtung, der Ausfuhr oder der
Versendung gehalten haben.
Haltungszeitraum
Sie haben die Tiere, für die Sie die Sonderprämie beantragen
wollen, für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in Ihrem Unternehmen zu halten, der weniger als einen Monat vor der
inländischen Schlachtung oder der Versendung und im Falle der
Ausfuhr in ein Drittland weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr
endet. Das bedeutet, die Tiere müssen, nachdem sie Ihr Unternehmen verlassen haben, innerhalb eines Zeitraums von weniger
als einem Monat im Inland geschlachtet oder in einen anderen
EU-Mitgliedstaat versandt bzw. innerhalb eines Zeitraums von
weniger als zwei Monaten in ein Drittland ausgeführt werden.
Diese Verbringungsfristen gelten auch, wenn Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossenschaften usw. verkaufen oder abgegeben.
= 01.09.2000
Das Tier erreicht das Alter von 22 Monaten am 01.07.2002
und kann ab diesem Datum geschlachtet oder ausgeführt
werden. Im Falle der Versendung kann ab diesem Datum die
Prämie beantragt werden.
In Zweifelsfällen obliegt es Ihnen, das Alter eines Tieres
zu beweisen. Verbleibende Zweifel gehen zu Ihren Lasten.
7.
=
III.
8.
Schlachtbetrieb zu melden sind, herangezogen. Es ist nicht auszuschließen, dass einem Schlachtbetrieb nach den EGVorschriften aufgrund bestimmter Unregelmäßigkeiten das Recht
entzogen wird, Angaben oder Bescheinigungen über den
Schlachtnachweis von ihm geschlachteter Tiere abzugeben, die
für Rinderprämien gültig sind. Sie sollten sich deshalb von
dem Schlachtbetrieb durch privatrechtliche Vereinbarung
zusichern lassen, dass er einer derartigen Einschränkung
nicht unterliegt.
Das Verfahren selbst
Antragstellung
Die Abgabe einer Beteiligungserklärung ist seit dem Antragsjahr
2000 nicht mehr erforderlich.
Prämienanträge können Sie im Laufe des Jahres bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung stellen. Antragsformulare sind bei Ihrer Kreisverwaltung erhältlich.
Die Antragsvordrucke wurden für das Antragsverfahren ab dem
Jahr 2002 modifiziert. Sie erhalten von der Landesverwaltung
künftig quartalsweise eine Liste mit Tieren, die die Voraussetzungen für die Beantragung der Sonderprämie erfüllen. Auf dieser Liste sind alle Tiere aufgeführt, die die Prämienbedingungen
erfüllen. Dabei sind in dieser Liste die Ohrmarkennummern mit
der jeweils möglichen Prämien- und Vermarktungsart mit einem
Kreuz versehen. Sie sollten jedoch prüfen, ob diese Liste vollständig ist und ggf. Tiere die Sie nicht beantragen möchten streichen bzw. wenn Sie Tiere zusätzlich beantragen wollen in der
Liste aufnehmen und mit einem Kreuz bei der entsprechenden
Prämien- und Vermarktungsart versehen. Vorsicht! Bei diesen
Tieren müssen Sie selbst die Prämienfähigkeit prüfen. Bitte
beachten Sie die Hinweise, die der Tierliste beigefügt sind bzw.
Ihnen durch die zuständige Kreisverwaltung ausgehändigt werden. Diese Angebote befreien Sie jedoch nicht von Ihrer ausschließlichen Verantwortung für die Einhaltung der Förderbedingungen und deren Nachweis.
Im Fall der Hausschlachtung müssen Sie dem Prämienantrag für
jedes Tier eine Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und für Bullen zusätzlich einen Nachweis über das
Schlacht- oder Lebendgewicht beifügen. Als Hausschlachtung gilt
nur die Schlachtung im eigenen Betrieb für den Eigenverbrauch.
8.2
Neben den zuvor genannten Listen, die zentral ausgedruckt und
Ihnen ausgehändigt werden, können Sie, wenn Sie über einen Internetanschluss verfügen, diese Listen auch selbst ausdrucken.
Sie erreichen diese Listen nachdem Sie sich unter folgender Adresse „http://www.hi-tier.de“ in der zentralen Datenbank „HIT“ angemeldet haben unter dem Menüpunkt „Zu bearbeiten
·
Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als
zwei Monaten, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen
haben, ausgeführt werden (s. Nr. 7).
Sie haben dem Antrag eine Kopie des vollständigen Exemplars
Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EU-Ausfuhrerstattungen und des vollständigen Kontrollexemplars T 5 beizufügen. Der Händler kennt diese Dokumente. In der Ausfuhranmeldung und dem Kontrollexemplar T 5 müssen - ggf. in einer
von der Zollstelle abgestempelten Anlage - die Ohrmarkennummern der Tiere aufgeführt sein.
„Hier neu – Potentielle Prämienanträge mit Tierliste“.
Hier sind Sie in der Lage, selbst Tiere in die Liste mit aufzunehmen oder zu streichen. Sie müssen lediglich das entsprechend
angebotene „drop-down-Feld“ bedienen. Sollten Sie hier Änderungen vornehmen, werden diese dann geänderten Daten, entsprechend auch in den zentral ausgedruckten Listen berücksichtigt und wirksam.
8.3
Mit einer weiteren Liste werden Sie über noch vorhandene Fehler
in der HIT-Datenbank, die bestimmten Ohrmarken anhaften, informiert. Diese Fehler sollten Sie dann in nächster Zeit richtig
stellen, wenn es sich um Fehler handelt, die Sie zu verantworten
haben, oder richtig stellen lassen, wenn es sich um Fehler handelt, die durch Dritte verursacht sind.
Beispiel:
Mittwoch, 06.03.2002: Tier soll Ihr Unternehmen verlassen
Freitag, 01.03.2002:
Es sind folgende drei Fallgruppen bei der Prämienbeantragung
zu unterscheiden:
Spätester Termin zur Antragstellung, da
Samstag, der 02.03. und Sonntag, der
03.03. nicht angerechnet werden.
Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat, nachdem sie Ihren Betrieb verlassen haben, versandt werden (s. Nr. 7). Sie müssen die Versendung gegenüber
der zuständigen Kreisverwaltung innerhalb von 3 Monaten nach
dem Tag nachweisen, an dem die Tiere Deutschland verlassen haben.
Verkauf von Tieren zur Schlachtung im Inland
Wenn Sie Tiere unmittelbar an einen Schlachtbetrieb oder an einen Viehhändler, eine Erfassungsgenossenschaft oder ähnliches
zur anschließenden Schlachtung im Inland verkaufen, müssen
Sie den Prämienantrag spätestens 6 Monate nach dem Tag
der Schlachtung der Tiere bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung stellen. Für im Jahr 2001 geschlachtete Tiere endet diese
Frist jedoch am 28.02.2002. Für im Jahr 2002 geschlachtete Tiere läuft die Antragsfrist am 28.02.2003 aus. Für derartige Tiere,
bei denen das Jahr der Schlachtung und das Jahr der Antragstellung nicht übereinstimmen, gilt der Prämiensatz des Jahres der
Schlachtung; sie werden jedoch auf den Viehbesatz des Jahres
der Antragstellung angerechnet.
Verkauf zur anschließenden Versendung in einen anderen
EU-Mitgliedstaat
Wenn Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossenschaften
usw. verkaufen, die die Tiere in einen anderen EU-Mitgliedstaat
versenden wollen, müssen Sie den Antrag spätestens 3 Werktage vor dem Tag stellen, an dem die Tiere Ihr Unternehmen
verlassen. Dabei gilt ein Samstag nicht als Werktag.
Die Anträge müssen jeweils spätestens am letzten Tag der nachstehend angegebenen Fristen bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung eingegangen sein. Eine verspätete Antragstellung führt
zur Kürzung der Prämienzahlung oder zur Unzulässigkeit
des Antrages.
8.1
Verkauf zur anschließenden Ausfuhr in ein Drittland
Wenn Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossenschaften
usw. verkaufen, die die Tiere in ein Drittland ausführen wollen,
müssen Sie den Prämienantrag spätestens 6 Monate nach
dem Tag, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft
verlassen haben, stellen. Für im Jahre 2001 ausgeführte Tiere
endet diese Frist jedoch am 28.02.2002. Für im Jahr 2002 ausgeführte Tiere läuft die Antragsfrist am 28.02.2003 aus. Für derartige Tiere, bei denen das Jahr der Ausfuhr und das Jahr der Antragstellung nicht übereinstimmen, gilt der Prämiensatz des Jahres der Ausfuhr; sie werden jedoch auf den Viehbesatz des Jahres der Antragstellung angerechnet.
Als Nachweis der Versendung von Tieren in einen anderen EUMitgliedstaat ist eine schriftliche Erklärung des Versenders vorzulegen, aus der u.a. der Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere hervorgeht. In der Erklärung des Versenders müssen die Ohrmarkennummern der Tiere angegeben sein.
9.
Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen haben, geschlachtet werden (s. Nr. 7).
Als Nachweis der Schlachtung werden die in der zentralen Datenbank gespeicherten Angaben über das Schlacht- oder Lebendgewicht, Schlachtdatum und die Tierkategorie, die von dem
- Seite 4 -
Zentrale Datenbank und prämienrechtliche Bedeutung der
Nachweise
Seit dem 1. Januar 2000 werden bei der Beantragung der Sonderprämie für den Nachweis z. B. des Geburtsdatums, der Zuund Abgangsdaten, des Schlachtdatums, des Gewichts und der
Kategorie der geschlachteten Tiere sowie der Einhaltung des
vorgeschriebenen Haltungszeitraums die von den Tierhaltern zur
Erfassung an die zentrale Datenbank gemeldeten Daten herangezogen. Dies führt zu einer Vereinfachung im Antragsverfahren,
weil damit auf die Vorlage einer Kopie des von Ihnen zu füh-
renden Bestandsregisters und von Schlachtbescheinigungen bei
der Antragstellung verzichtet werden kann.
Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass die Daten aller
in Ihrem Betrieb gehaltenen Rinder zur Erfassung an die
zentrale Datenbank gemeldet und dort gespeichert worden
sind. Dabei müssen neben Ihnen als Antragsteller auch alle
sonstigen Tierhalter, wie z. B. Viehhändler und Schlachtbetriebe, die vorgeschriebenen Tierdaten (z. B. Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Ohrmarkennummer des
Muttertiers, Zu- und Abgangsdaten, Schlachtdaten) ordnungsgemäß gemeldet haben. Diese Daten müssen in der zentralen
Datenbank gespeichert sein. Bei der Einreichung des Prämienantrages müssen Sie erklären, dass die in der zentralen Datenbank
enthaltenen Angaben zutreffend und vollständig sind und dass
Sie fehlende Angaben ggf. übermitteln bzw. fehlerhafte Angaben
korrigieren.
deutschen Rinderpass, der das Tier begleitet, der Prämienstatus
angegeben sein. Zwecks Eintragung des Prämienstatus müssen
Sie oder Ihr Bevollmächtigter den Rinderpass bei der zuständigen Kreisverwaltung vorlegen. Ohne die Angabe des Prämienstatus kann ein Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat für das
Tier dort keine Prämie beantragen.
IV.
12.
Seit 1. Januar 2002 gilt der neue Besatzdichtefaktor von 1,9
GVE/ha Futterfläche, und ab 1. Januar 2003 der Besatzdichtefaktor von 1,8 GVE/ha Futterfläche.
Zur Anrechung der beantragten Tiere beachten Sie bitte die
Punkte Nr. 8.1 und 8.2.
13.
Sie sollten sich deshalb von den Abnehmern Ihrer Tiere durch
privatrechtliche Vereinbarung zusichern lassen, dass diese
ihren Verpflichtungen zur Meldung an die zentrale Datenbank,
Ausstellung einer Versendererklärung oder Aushändigung der
Ausfuhranmeldung und des Kontrollexemplars T 5 nachkommen
werden.
Wenn Sie über Internetzugang verfügen, können Sie ab dem Antragsjahr 2002 online bei der zentralen Rinderdatenbank (HITDatenbank) eine Liste Ihrer prämienfähigen Tiere abrufen, ausdrucken und als Anlage für die Antragstellung bei der Sonderprämie verwenden (s. Nr. 8 - Antragstellung).
Sie können sich zu Beginn eines jeden Jahres entscheiden, ob
Sie beispielsweise vorhandene Silomaisflächen der Futterfläche
oder der Getreidefläche zuordnen wollen. Werden sie zur Futterfläche gezählt, entfällt die Flächenzahlung für Getreide.
Benutzen Sie Futterflächen mit anderen Erzeugern gemeinsam,
so werden die Flächen von den zuständigen Kreisverwaltungen
für die einzelnen Erzeuger anteilig berücksichtigt.
Tiere aus anderen Mitgliedstaaten
Bei zugekauften Tieren, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten
stammen, ist darauf zu achten, dass die Einmalprämie bzw. die
Prämie für dieselbe Altersklasse nicht doppelt beantragt und gewährt wird. Deshalb gelten folgende Bedingungen:
Angaben zur Futterfläche müssen Sie in dem Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 machen. Flächen mit Futtergetreide, die für die Ernährung der von Ihnen gehaltenen Rinder
und/oder Schafe zur Verfügung stehen, kennzeichnen Sie bitte
im Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 mit einem „F“.
Steht nur Dauergrünland zur Verfügung, müssen Sie dazu ebenfalls einen Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 stellen.
Den Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 müssen Sie spätestens bis zum 15. Mai 2002 bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltung eingereicht haben.
Für ein Tier aus einem anderen Mitgliedstaat, das mit einem
Alter ab 5 Monaten zugekauft wird, können Sie die Sonderprämie später nur beantragen, wenn es von einem in dem anderen
EU-Mitgliedstaat ausgestellten Rinderpass begleitet wird, in dem
als Prämienstatus angegeben ist, dass für dieses Tier die Prämie für die entsprechende Altersklasse in dem anderen Mitgliedstaat noch nicht beantragt bzw. gewährt worden ist. Für das Tier
wird nach seiner Ankunft in Deutschland von der zuständigen
Regionalstelle ein deutscher Rinderpass ausgestellt, in den alle
Angaben aus dem Rinderpass des anderen EU-Mitgliedstaates
übertragen werden. Dazu gehört u. a. der Prämienstatus des Tieres. Damit Sie für ein derartiges Tier später nach der Schlachtung ggf. die Sonderprämie beantragen können, ist es erforderlich, dass der Prämienstatus durch die zuständige Regionalstelle
(LKV) richtig im HIT eingestellt ist. Für männliche Rinder mit einem Alter von weniger als 5 Monaten, die aus einem anderen
Mitgliedstaat stammen, kann in dem anderen Mitgliedstaat noch
keine Prämie beantragt oder gewährt worden sein. Deshalb muss
für derartige Tiere in dem sie begleitenden Rinderpass noch keine Angabe zum Prämienstatus eingetragen sein.
Eine verspätete Einreichung des Flächennachweises – Agrarförderung – 2002 führt zu einer Kürzung oder sogar Ablehnung der
beantragten Sonderprämie.
Von der Verpflichtung zur Abgabe eines Flächennachweises –
Agrarförderung – 2002 sind Erzeuger freigestellt, die nur die
Sonderprämie und/oder Mutterkuhprämie im Rahmen der
Kleinerzeugerregelung (s. Nr. 15), für die keine Besatzdichte
gilt, beantragen. Will ein Kleinerzeuger jedoch die Extensivierungsprämie (s. Nr. 16) zusätzlich zur Sonderprämie in Anspruch
nehmen, muss er den Flächennachweis – Agrarförderung – 2002
einreichen.
1)
11.
Futterfläche
Futterfläche ist die mindestens während der Zeit vom 1. Januar
bis 31. Juli für die Rinder- und/oder Schafhaltung zur Verfügung stehende Fläche des Unternehmens. Nicht dazu gehören
u. a. Flächen, deren Erzeugnisse aus EU-Mitteln gestützt werden
(z. B. Flächenzahlungen für Getreide oder Mais, Beihilfe für Trockenfutter, Saatgutbeihilfe). Wenn eine solche Beihilfe nicht beantragt wurde, können derartige Flächen aber nur dann der Futterfläche zugerechnet werden, wenn die darauf angebauten Produkte (z. B. Gerste) als Futtermittel für die o. a. Tierhaltung verwendet werden. Futterflächen, die für andere Tierarten (z. B.
Pferde, Damwild, Schweine) genutzt werden, können nicht berücksichtigt werden.
Kürzungen und Ausschlüsse finden u. U. keine Anwendung,
wenn Sie sachlich richtige Angaben vorgelegt haben oder auf
andere Weise belegen können, dass Sie keine Schuld trifft.
10.
Viehbesatzdichte als Fördergrenze
Die Zahl der Tiere, für die Sie Mutterkuhprämie und/oder Sonderprämie für männliche Rinder erhalten können, wird durch einen sogenannten Besatzdichtefaktor begrenzt. Er stellt das Verhältnis zwischen der Zahl der Großvieheinheiten (GVE)1) und der
Futterfläche Ihres Unternehmens (gemessen in Hektar mit 4 Dezimalstellen) dar, die für die Ernährung der beantragten Rinder
und/oder beantragten Schafe des Unternehmens verwendet wird.
Sollten diese Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht worden sein, verfällt die Prämie für das jeweils betroffene Tier, und
der Gesamtbetrag für alle beantragten Rinder, auf den Sie im
Rahmen der Beihilferegelungen für einen bestimmten Prämienzeitraum Anspruch haben, kann ggf. ganz oder anteilig versagt
werden.
Zu demselben Ergebnis führen fehlende oder nicht ordnungsgemäß ausgestellte Versendererklärungen oder Ausfuhrdokumente
(Ausfuhranmeldung und Kontrollexemplar T 5). Dies gilt auch
dann, wenn Sie an der fehlenden Meldung der Tier- oder
Schlachtdaten, an der Nichtausstellung oder nicht ordnungsgemäßen Ausstellung der o. a. Dokumente kein Verschulden trifft.
Die Flächenbindung bei der Sonderprämie
Lieferung von Tieren in andere Mitgliedstaaten
Wenn Sie ein Tier mit einem Alter ab 5 Monaten verkaufen, das
in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert und für das dort von
einem Erzeuger eine Prämie beantragt werden soll, muss in dem
Umrechnungsschlüssel:
Milchkühe und Mutterkühe sowie über 24 Monate (mindestens
24 Monate und einen Tag) alte männliche Rinder und Färsen
6 bis 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen
Schafe
- Seite 5 -
1,0 GVE
0,6 GVE
0,15 GVE
Wird im Antrag mehr Futterfläche angegeben als ermittelt, so
kann dies zu einer Verringerung der Futterfläche und aufgrund
des einzuhaltenden Besatzdichtefaktors zu Kürzungen bei der
Sonderprämie führen.
über 24 Monaten (Alter von mindestens 24 Monaten und einen
Tag) mit 1,0 GVE bewertet. Danach sind die Ochsen mit der
Prämie der ersten und zweiten Altersklasse zusammen bei einem
Schlachtalter von 22 oder 23 Monaten mit 1,2 GVE (0,6 + 0,6)
und bei über 24 Monaten mit 1,6 GVE (0,6 + 1,0) anzusetzen.
Wird mehr Futterfläche angegeben als ermittelt, und hätte dies zu
einer höheren Mutterkuh- und Sonderprämie geführt, so wird wie
folgt sanktioniert:
§
Liegt die Differenz über 3 % oder 2 ha, aber nicht über 20 %,
so erfolgt eine Flächenkürzung um das Doppelte der Differenz.
§
Liegt die Differenz über 20 %, so wird die gesamte Fläche im
laufenden Jahr aberkannt.
§
§
14.
Beispiele:
a) Ein Betrieb hat eine Futterfläche von 20 ha angemeldet. Neben Jungbullen verfügt er über eine Milchreferenzmenge von
81.200 kg, die rechnerisch der Milchleistung von (81.200 kg :
5.800 kg =) 14 Milchkühen entspricht. Die für 2002 förderfähige Anzahl männlicher Rinder wird wie folgt berechnet:
Fördergrenze (20 ha x 1,9 GVE/ha)
- 14 Milchkühe x 1 GVE
= Rest förderfähige GVE
Liegt die Differenz über 50 %, so wird eine Fläche in Höhe
der im laufenden Jahr aberkannten Fläche ein weiteres Mal
in den darauffolgenden 3 Jahren abgelehnt.
Förderfähige Bullen (24 GVE : 0,6 GVE) = 40
Das bedeutet, der Erzeuger kann für maximal 40 Bullen (bei
einem Schlachtalter von maximal 23 Monaten =
0,6 GVE/Tier) die Einmalprämie erhalten.
Bei vorsätzlichen Verstößen gilt folgendes:
-
Im laufenden Jahr wird die gesamte Mutterkuh- und Sonderprämie abgelehnt.
-
Liegt die Differenz über 20 %, so wird ein Betrag in Höhe
der im laufenden Jahr aberkannten Prämie ein weiteres
Mal von den Tier- bzw. Flächenprämien abgezogen, auf
die der Erzeuger in den darauffolgenden 3 Jahren Anspruch hat.
b) Ein Betrieb hat eine Futterfläche von 20 ha angemeldet. Er
hält 40 Ochsen, die im Alter von über 24 Monaten geschlachtet werden, und 6 Mutterkühe. Die für 2002 förderfähige
GVE-Zahl wird wie folgt berechnet:
20 ha x 1,9 GVE/ha =
38 GVE
Nun muss der Erzeuger entscheiden, in welchem Umfang er
bis zu dieser Fördergrenze die Mutterkuhprämie und/oder die
Sonderprämie beantragt. Wenn er für alle 6 Mutterkühe die
Prämie beantragen will, sieht die Berechnung wie folgt aus:
Höchstzahl prämienfähiger Tiere
Die für Sie maßgebliche Höchstzahl prämienfähiger männlicher
Rinder wird aufgrund der Futterfläche Ihres Betriebes und des
Besatzdichtefaktors nach folgendem Schema berechnet:
Fördergrenze 38 GVE
- 6 Mutterkühe x 1 GVE
= Rest förderfähige GVE
Die Hektarzahl der Futterfläche wird mit dem Besatzdichtefaktor
(1,9 GVE/ha) multipliziert. Daraus ergibt sich für jeden Betrieb die
Anzahl maximal förderfähiger GVE (Fördergrenze). Davon ist
zunächst die Zahl der GVE abzuziehen, die der Anzahl Milchkühe entspricht, die rechnerisch zur Erzeugung der Ihnen ggf.
zugeteilten einzelbetrieblichen Milchreferenzmenge erforderlich
ist. Diese Zahl wird ermittelt, indem die Referenzmenge durch eine durchschnittliche Milchleistung pro Jahr von 5.800 kg/Milchkuh geteilt wird. Eine höhere Milchleistung des Betriebes kann
durch eine Bescheinigung eines Kontrollverbandes oder Prüfrings nachgewiesen werden.
6 GVE
32 GVE
Damit kann er noch für (32 GVE : 1,6 GVE =) 20 Ochsen die
Sonderprämie der ersten und zweiten Altersklasse beantragen.
Wie er seine förderfähigen GVE-Zahlen auf die einzelnen
Prämien verteilt, ist dem Erzeuger überlassen. Er entscheidet
darüber durch seine Antragstellung.
c) Ein Betrieb hat eine Futterfläche von 20 ha angemeldet. Er
hält 70 Jungbullen, die regelmäßig im Alter von etwa 18 Monaten geschlachtet werden, und 100 Mutterschafe. Ferner
hat er eine Milchreferenzmenge von 81.200 kg, die rechnerisch der Milchleistung von (81.200 kg : 5.800 kg =) 14 Milchkühen entspricht. Die für 2002 förderfähige GVE-Zahl wird
wie folgt berechnet.
Die maßgebliche Referenzmenge ist dabei nach den EGVorschriften die am 31. März 2002 zur Verfügung stehende einzelbetriebliche Referenzmenge. Allerdings wird für die Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch im Rahmen einer Sonderregelung der 1. April 2002 herangezogen,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei Referenzmengenveränderungen vor, die nach
den Vorschriften der Zusatzabgabenverordnung möglich und mit
Ablauf des 31.03.2002 eingetreten sind. Hierzu zählt u. a. die
Übertragung durch die Verkaufsstellen zum 1. April jeden Jahres.
Sollten Sie wegen dieser Sonderregelung Fragen haben, wenden
Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltung.
20 ha x 1,9 GVE/ha = 38 GVE.
Wenn der Erzeuger für alle Mutterschafe die Prämie beantragen will, sieht die Berechnung wie folgt aus:
Fördergrenze
- 14 Milchkühe x 1 GVE
= förderfähige GVE
- 100 Mutterschafe x 0,15 GVE
= Rest förderfähige GVE
Ferner ist die Zahl der in GVE umgerechneten Mutterschafe sowie Mutterkühe und Färsen, für die Mutterschaf- oder Mutterkuhprämien beantragt werden, von der GVE-Zahl abzuziehen (s.
Fußnote 1 zu Nr. 12). Gegebenenfalls vorhandene andere Rinder, für die keine Prämien beantragt wurden, oder Kälber müssen
nicht abgezogen werden. Durch Umrechnung der verbleibenden
GVE in männliche Rinder kann die Zahl insgesamt prämienfähiger männlicher Rinder ermittelt werden.
Die zuständige Kreisverwaltung teilt Ihnen die auf der Grundlage
Ihrer Angaben errechnete Höchstzahl von GVE (Fördergrenze)
für Ihren Betrieb im Laufe des Jahres schriftlich mit.
38 GVE
14 GVE
24 GVE
38 GVE
14 GVE
24 GVE
15 GVE
9 GVE
Damit kann er noch für (9 GVE : 0,6 GVE =) 15 Jungbullen
die Einmalprämie beantragen.
Wenn der Erzeuger nicht für alle 100 Mutterschafe die Prämie beantragt, erhöht sich die förderfähige GVE-Zahl, die für
die Beantragung der Sonderprämie zur Verfügung steht, entsprechend.
15.
Bei der Viehbesatzdichteregelung werden alle Prämien, die für
Tiere der ersten und/oder zweiten Altersklasse beantragt wurden,
angerechnet. Das bedeutet, dass Tiere, für die die Prämie der
ersten und zweiten Altersklasse zusammen beantragt wird,
zweimal gezählt werden. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen:
Bullen und Ochsen, für die die Einmalprämie bzw. die Prämie der
ersten oder zweiten Altersklasse beantragt werden, werden bei
einem Schlachtalter von bis zu 24 Monaten mit 0,6 GVE und bei
- Seite 6 -
Kleinerzeugerregelung
Der Besatzdichtefaktor und damit der Flächenbezug gilt für Sie
nicht, wenn die Zahl von Milchkühen, die für die Erzeugung einer
ggf. vorhandenen Milchreferenzmenge rechnerisch erforderlich
ist, und die Zahl der männlichen Rinder, Mutterkühe, Färsen und
Mutterschafe, für die Sie Prämien beantragt haben, zusammen
15 GVE nicht übersteigt.
Beispiel:
nutzt und in einem Kalenderjahr während der Vegetationsperiode von Rindern und/oder Schafen zumindest zeitweise
beweidet wird. Das bedeutet, dass eine gemischte Verwendung des Weidelands während eines Jahres nicht ausgeschlossen ist (Weide, Heu, Grassilage). Futterflächen, die
ausschließlich für andere Tierarten (z.B. Pferde, Damwild,
Schweine) genutzt werden, können auch hier nicht berücksichtigt werden.
Ein Unternehmen hat 30 Jungbullen und eine Milchreferenzmenge von 34.800 kg, für deren Erzeugung (34.800 kg : 5.800 kg =)
6 Milchkühe rechnerisch erforderlich sind.
Höchstzahl GVE für Kleinerzeuger
- 6 Milchkühe x 1 GVE
= Rest förderfähige GVE
15 GVE
6 GVE
9 GVE
Benutzen Sie Futterflächen mit anderen Erzeugern gemeinsam,
so werden die Flächen von den zuständigen Kreisverwaltungen
für die einzelnen Erzeuger anteilig berücksichtigt.
Damit kann der Erzeuger noch die Einmalprämie für (9 GVE : 0,6
GVE =) 15 Jungbullen beantragen. Er bleibt dann Kleinerzeuger,
weil er mit seinem Antrag innerhalb der Grenze von 15 GVE
bleibt, obwohl er tatsächlich mehr als 15 Bullen hält.
Wird im Antrag mehr Futterfläche bei der Extensivierungsprämie
angegeben als ermittelt und hierdurch die Höchstgrenze des Besatzdichtefaktors überschritten, so wird wie folgt sanktioniert:
Sollten in einem Betrieb nur Mastbullen gehalten werden und
keine Milchreferenzmenge vorhanden sein, kann maximal für
insgesamt (15 GVE: 0,6 GVE =) 25 Bullen die Einmalprämie beantragt werden. Ausschlaggebend ist bei dieser Besatzdichteregelung also nur die Tierzahl, für die ein Prämienantrag
gestellt wird, unabhängig von dem im Betrieb tatsächlich vorhandenen Tierbestand.
Auch wer mehr als 25 Bullen pro Jahr mästet, sollte sich ausrechnen, ob es für ihn günstiger ist, seine Silomaisfläche der Getreidefläche zuzurechnen, dafür die Flächenzahlung zu erhalten
und für seine Mastbullen von der Kleinerzeugerregelung
Gebrauch zu machen.
Sollte allerdings ein Kleinerzeuger seine Tierhaltung von bis zu
15 GVE so extensiv betreiben, dass sich eine Besatzdichte nach
den unter Nr. 16 aufgeführten besonderen Bedingungen von
1,4 GVE/ha Futterfläche oder weniger ergibt, kann er eine Extensivierungsprämie von 100,00 € zusätzlich zu jeder gewährten
Sonderprämie erhalten. In dem Fall muss er aber den Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 mit den entsprechenden
Flächenangaben einreichen und im Antrag Agrarförderung erklären, dass er an der Extensivierungsprämie teilnehmen will.
Sie müssen im Prämienantrag erklären, ob sie die Kleinerzeugerregelung im gesamten Antragsjahr nutzen wollen oder nicht. Diese Entscheidung betrifft gleichermaßen auch die Mutterkuhprämie. Eine abweichende Anwendung zwischen Mutterkuh- und
Sonderprämie ist nicht möglich.
16.
V.
17.
§
Bei vorsätzlichen Verstößen gilt folgendes:
-
Im laufenden Jahr wird die gesamte Extensivierungs-,
Mutterkuh- und Sonderprämie abgelehnt.
-
Liegt die Differenz über 20 %, so wird ein Betrag in Höhe
der im laufenden Jahr aberkannten Prämie ein weiteres
Mal von den Tier- bzw. Flächenprämien abgezogen, auf
die der Erzeuger in den darauffolgenden 3 Jahren Anspruch hat.
Obergrenzen, Prämienauszahlung
Obergrenze pro Betrieb
Die Sonderprämie für männliche Rinder kann für bis zu 90 Tiere
je Unternehmen, Kalenderjahr und Altersklasse beantragt werden. Um die Sonderprämie für mehr als 90 Tiere innerhalb eines
Jahres beantragen zu können, muss der Erzeuger ab dem Jahr
2002 eine umweltgerechte Düngung dokumentieren und ein
ausreichendes Beschäftigungsniveau gewährleisten und
beides anhand bestimmter Unterlagen auf Verlangen nachweisen.
Extensivierungsprämie
Wenn Sie diese Düngungs- und Beschäftigungsnachweise
nicht erbringen können, gilt für Sie die einzelbetriebliche
Obergrenze von 90 Tieren je Betrieb, Kalenderjahr und Altersklasse.
17.1 Nachweise im Zusammenhang mit den Anforderungen an
die Düngung
Als Nachweis einer umweltgerechten Düngung müssen folgende
Aufzeichnungen auf Verlangen der Prämienbehörde vorgelegt
werden:
1. Nährstoffvergleich:
Nährstoffvergleich gemäß § 5 der Düngeverordnung; wenn
Sie zum Nährstoffvergleich Fragen haben, wenden Sie sich
bitte an Ihre für die Düngeverordnung zuständige Landesbehörde.
b) Anders als bei der Futterfläche nach Nr. 13 für die Sonderprämie sind für die Extensivierungsprämie generell alle Flächen, die für die Erzeugung von Ackerkulturen im Sinne
des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (Getreide,
Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen) genutzt werden, als
Futterfläche ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon,
ob für diese Erzeugnisse Flächenzahlungen beantragt werden oder nicht.
Ebenfalls nicht als Futterflächen gelten sonstige Flächen, deren Erzeugnisse aus EU-Mitteln gestützt werden (z. B. Beihilfe für Trockenfutter, Saatgutbeihilfe).
Der Gesamtbetrag von Mutterkuh- und Sonderprämie wird
um 50% der theoretisch gewährten Extensivierungsprämie
gekürzt.
Sollten Sie die Einhaltung der Besatzdichte von höchstens
1,4 GVE/ha Futterfläche durch anomal niedrige Besatzdichten
während bestimmter Zeiten im Laufe des Jahres künstlich herbeiführen, erhalten Sie keine Prämienzahlung.
Sie können eine Extensivierungsprämie von 100,00 € zusätzlich zu jeder gewährten Sonderprämie (Einmalprämie für Bullen
und Prämie je Altersklasse für Ochsen) erhalten, wenn die Besatzdichte Ihres Betriebes während des Kalenderjahres 2002
1,4 GVE/ha Futterfläche oder weniger beträgt. Sie müssen dazu die Teilnahme an der Extensivierungsprämie im Antrag – Agrarförderung – 2002 erklären und abweichend von der Besatzdichteregelung für die Sonderprämie nach den Nrn. 12 bis 14 folgende Bedingungen beachten:
a) Zur Bestimmung der Besatzdichte Ihres Betriebes werden alle männlichen Rinder, Milch- und Mutterkühe sowie Färsen,
die Sie im Jahr 2002 halten werden, und die Zahl der Mutterschafe, für die Sie 2002 die Mutterschafprämie beantragen,
berücksichtigt. Sie werden nach dem in Fußnote 1 zu Nr. 12
aufgeführten Umrechnungsschlüssel in GVE umgerechnet.
Für die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der von Ihnen
gehaltenen Rinder werden anhand der Daten aus der zentralen Datenbank die Bestände aller Tage des Jahres 2002 herangezogen.
§
2. Nährstoffsalden:
Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kali jeweils die
Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr gemäß Nährstoffvergleich.
3. Art und Menge der innerhalb eines Jahres ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
Auflistung der ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer
Herkunft differenziert nach Gülle, Jauche und Festmist, jeweils bezogen auf das Unternehmen.
17.2 Beschäftigungsnachweise
Die Futterfläche für die Extensivierungsprämie muss zu
mindestens 50 % aus Weideland bestehen. Als Weideland
gilt Grünland, das als Mähweide, Weide oder Hutung ge-
- Seite 7 -
Als Nachweis eines ausreichenden Beschäftigungsniveaus muss
eine bestimmte Anzahl von Beschäftigungsnachweisen für berücksichtigungsfähige Personen erbracht werden, die von der
Anzahl der Antragstiere abhängig ist. Ab einer Zahl von 91 Antragstieren muss eine berücksichtigungsfähige Person nachgewiesen werden. Wenn Sie die Sonderprämie für mehr als 250
Tiere beantragen, muss für die über 250 hinausgehende Zahl
von Antragstieren für jeweils weitere volle 125 Antragstiere im
Jahresdurchschnitt mindestens eine weitere derartige berücksichtigungsfähige Person vorhanden sein. Aus der folgenden Tabelle ist ersichtlich, wie viele berücksichtigungsfähige Personen
Sie nachweisen müssen, um für eine gegebene Zahl an Tieren
die Sonderprämie beantragen zu können:
Anzahl von Antragstieren
91 bis 374
375 bis 499
500 bis 624
625 bis 749
usw.
Anzahl der Personen
1
2
3
4
usw.
nach den EG-Vorschriften ab 16. Oktober des Antragsjahres
ausgezahlt werden darf.
Der Ihnen zustehende Prämienrestbetrag wird - gegebenenfalls
zusammen mit der in Nr. 16 genannten Extensivierungsprämie spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Kalenderjahres ausgezahlt.
B.
Schlachtprämien für Großrinder und Kälber
I.
Allgemeines
20.
Das Wichtigste in Kürze
Für in der Europäischen Union geschlachtete oder in Drittländer
ausgeführte Großrinder und Kälber erhalten Sie auf Antrag
Schlachtprämien, und zwar
(jeweils 125 zusätzliche Antrags- (jeweils eine weitere Person)
tiere)
§
für Großrinder, die ein Alter von mindestens acht Monaten
bei der Schlachtung oder Ausfuhr hatten,
§
für Kälber, die
Berücksichtigungsfähige Personen sind:
§
der Erzeuger,
§
im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige oder
§
im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer.
Diese Personen müssen
§
als Landwirt (wozu auch der Ehegatte oder ein Mitunternehmer gehören kann) oder mitarbeitender Familienangehöriger
in der Alterssicherung der Landwirte oder
§
als Unternehmer oder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung
§
versicherungspflichtig oder wegen anderweitiger Absicherung
auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sein.
-
bei der Schlachtung im Inland ein Schlachtgewicht von
weniger als 155,5 kg warm bei der in Deutschland nach
der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung für Kälberschlachtkörper vorgeschriebenen
Schnittführung oder ein Lebendgewicht von nicht mehr
als 290 kg hatten;
§
wenn alle Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
§
wenn Sie ein aktuelles Bestandsregister führen,
§
wenn die Daten (z. B. Ohrmarkennummer, Geburtsdatum,
Datum des Zu- und Abgangs) aller Tiere Ihres Betriebes ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet wurden,
§
wenn Sie das Alter der Tiere belegen können,
§
wenn Sie die Tiere während eines Zeitraumes von zwei Monaten vor der Schlachtung oder Ausfuhr in Ihrem Betrieb
gehalten haben (Ausnahme bei der Schlachtung sehr junger
Kälber siehe Nr. 26),
§
wenn bei der Vermarktung die Abnehmer Ihrer Tiere den Zuund Abgang der Tiere in bzw. aus ihrem Unternehmen ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet haben,
§
bei Schlachtung der Tiere im Inland, wenn durch den
Schlachtbetrieb die Daten über die Schlachtung der Tiere
(Schlacht- oder Lebendgewicht für Kälber, Schlachtdatum,
Kategorie) ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen
Datenbank gemeldet wurden,
Bei der Prämiengewährung gilt eine regionale Höchstgrenze. Im
Jahr 2002 beträgt sie für Deutschland 1.536.113 männliche Rinder.
§
wenn bei der Schlachtung der Tiere in einem anderen EUMitgliedstaat dem Antrag eine Schlachtbescheinigung als
Nachweis der Schlachtung beigefügt ist,
Wenn in Deutschland die Gesamtzahl der Tiere, für die in einem
Kalenderjahr die Einmalprämie für Bullen bzw. die Prämie der
ersten Alterklasse für Ochsen beantragt wurde, diese regionale
Höchstgrenze übersteigt, so wird die Zahl der prämienfähigen
Tiere für jeden Antragsteller in dem betreffenden Jahr um den
Prozentsatz der Überschreitung gekürzt.
§
bei Ausfuhr in ein Drittland, wenn Sie die Ausfuhranmeldung
und das Kontrollexemplar T 5 vorlegen.
Als Beschäftigungsnachweise müssen je nach Personengruppe
u. a. eines oder mehrere der folgenden Dokumente auf Verlangen der Prämienbehörde vorgelegt werden:
19.
ein Alter von mehr als einem Monat und weniger als sieben Monaten bei der Schlachtung oder Ausfuhr hatten
und
für Kälber mit einem Alter von mehr als einem Monat und
weniger als fünf Monaten bei der Schlachtung oder Ausfuhr kann auf den Nachweis des Schlacht- oder Lebendgewichts verzichtet werden;
Zur Ermittlung des Jahresdurchschnittes an berücksichtigungsfähigen Personen wird für jede Person die Dauer der Beschäftigung in Monaten in Ansatz gebracht. Dabei spielt es keine Rolle,
ob es sich um Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt; nicht berücksichtigungsfähig sind in der Regel aber geringfügig Beschäftigte (bis zu 325,00 €/Monat), da sie nicht versicherungspflichtig
sind.
18.
-
§
Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse über die Versicherungspflicht oder die Befreiung von der Versicherungspflicht,
§
Bescheid der LVA/BfA über die Versicherungspflicht oder die
Befreiung von der Versicherungspflicht,
§
Anmeldung zur Sozialversicherung,
§
Nachweis der laufenden Beitragszahlung (z. B. durch Kontoauszug).
Regionale Höchstgrenze
21.
Höhe der Prämie
Die Schlachtprämie beträgt ab dem Kalenderjahr 2002
= 80,00 € je Großrind und
= 50,00 € je Kalb.
Prämienzahlung
Sie können auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort jährlich einen Vorschuss
von 60 % der Ihnen zustehenden Sonderprämie erhalten, der
22.
Antragsteller (Erzeuger)
Hier gelten die gleichen Hinweise wie zur Sonderprämie (vgl. Nr.
2).
- Seite 8 -
II.
23.
im Inland, in der Europäischen Union geschlachtet oder innerhalb
eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten in ein Drittland
ausgeführt werden. Diese Verbringungsfristen gelten auch, wenn
Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossenschaften usw.
verkaufen.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie sich am Verfahren beteiligen wollen
Prämienbegünstigte Tiere
Die Schlachtprämie kann für Bullen, Ochsen, Milch- und Mutterkühe sowie Färsen (Großrinder), die mit einem Alter von
mindestens acht Monaten im Inland, in der Europäischen Union geschlachtet oder in ein Drittland ausgeführt wurden, beantragt werden. Ein Höchstalter für Großrinder ist nicht festgelegt.
Beispiel:
Geburtsdatum eines Bullen
Beginn des Haltungszeitraumes
+ 2 Monate Haltungszeitraum
Für Kälber kann die Schlachtprämie beantragt werden, wenn sie
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Das Tier wird am 01.02.2002 8 Monate alt, hat damit das Mindestalter erreicht und kann ab diesem Alter im Rahmen der
Schlachtprämie in der EU geschlachtet oder in ein Drittland ausgeführt werden.
a) Die Kälber müssen bei der Schlachtung im Inland, in der Europäischen Union oder bei der Ausfuhr in ein Drittland mehr
als einen Monat und weniger als sieben Monate alt gewesen sein.
Kälber, die vor Erreichen des dritten Lebensmonats geschlachtet
werden, müssen Sie für einen Zeitraum von mindestens einem
Monat, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung endet,
halten.
Beispiel:
Geburtsdatum des Tieres
Alter von mehr als 1 Monat
(1 Monat und einen Tag alt)
Alter von weniger als 7 Monaten
(7 Monate weniger einen Tag alt)
01.12.2001
02.01.2002
III.
Das Verfahren selbst
27.
Antragstellung
30.06.2002
Das Kalb kommt für die Schlachtprämie in Betracht, wenn es
in der Zeit vom 02.01.2002 bis zum 30.06.2002 geschlachtet
oder ausgeführt wurde.
b) Die Kälber müssen bei Schlachtungen im Inland bzw. bei der
Schlachtung in einem Mitgliedstaat ein Schlachtgewicht
(Warmgewicht) von weniger als 155,5 kg bei der seit dem
01.01.2001 vorgeschriebenen Schnittführung haben.
Im Vergleich zu der Schlachtkörperdefinition nach Artikel 36
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ist der Schlachtkörper nach der in Deutschland ab dem 01.01.2001 geltenden neuen Schnittführung der geänderten Vierten Vieh- und
Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. DVO) ohne Leber und ohne Nieren und Nierenfett aufgemacht, ansonsten
aber übereinstimmend. Unter Berücksichtigung dieses Unterschiedes entspricht das o. a. Warmgewicht von 155,5 kg dem
in Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1254/1999 genannten Schlachtkörpergewicht von 160 kg
kalt.
Kann das Schlachtkörpergewicht in einem Schlachtbetrieb
nicht festgestellt werden, so gilt diese Gewichtsvoraussetzung als erfüllt, wenn das Lebendgewicht des Kalbes
290 kg nicht überschreitet. Dies gilt auch für Kälber im Falle der Ausfuhr.
Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der
Ausfuhr mehr als einen Monat und weniger als 5 Monate alt
sind, gilt die vorgeschriebene Gewichtsgrenze als eingehalten. Eine Gewichtsangabe ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Für Tiere mit einem Alter von mindestens sieben Monaten und
weniger als acht Monaten wird keine Schlachtprämie gewährt.
24.
Kennzeichnung der Tiere und deren Anzeige
Hier gelten die gleichen Hinweise wie zur Sonderprämie (vgl. Nr.
4).
25.
Bestandsregister und Tierpässe
Hier gelten die gleichen Hinweise wie zur Sonderprämie (vgl. Nr.
5).
26.
01.06.2001
01.12.2001
01.02.2002
Haltungszeitraum
Die Großrinder und Kälber müssen Sie für einen Zeitraum von
mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor
der Schlachtung bzw. weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet, in Ihrem Unternehmen gehalten haben. Das bedeutet, die Tiere müssen, nachdem sie Ihren Unternehmen verlassen
haben, innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat
- Seite 9 -
Prämienanträge können Sie im Laufe des Jahres bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung stellen. Antragsformulare sind bei Ihrer Kreisverwaltung erhältlich.
Der Prämienantrag ist spätestens 6 Monate nach dem Tag
der Schlachtung im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten
oder, im Falle der Ausfuhr, spätestens 6 Monate nach dem
Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen haben.
Für im Jahre 2001 geschlachtete oder ausgeführte Tiere endet diese Antragsfrist jedoch am 28. Februar 2002. Für im Jahre 2002 geschlachtete oder ausgeführte Tiere läuft die Antragsfrist am 28. Februar 2003 aus.
Die Antragsvordrucke wurden für das Antragsverfahren ab dem
Jahr 2002 modifiziert. Sie erhalten von der Landesverwaltung
künftig quartalsweise eine Liste mit Tieren, die die Voraussetzungen für die Beantragung der Schlachtprämie erfüllen. Auf dieser Liste sind alle Tiere aufgeführt, die die Prämienbedingungen
erfüllen. Dabei sind in dieser Liste die Ohrmarkennummern mit
der jeweils möglichen Prämien- und Vermarktungsart mit einem
Kreuz versehen. Sie sollten jedoch prüfen, ob diese Liste vollständig ist und ggf. Tiere die Sie nicht beantragen möchten streichen bzw. wenn Sie Tiere zusätzlich beantragen wollen in der
Liste aufnehmen und mit einem Kreuz bei der entsprechenden
Prämien- und Vermarktungsart versehen. Vorsicht! Bei diesen
Tieren müssen Sie selbst die Prämienfähigkeit prüfen. Bitte
beachten Sie die Hinweise, die der Tierliste beigefügt sind bzw.
Ihnen durch die zuständige Kreisverwaltung ausgehändigt werden. Diese Angebote befreien Sie jedoch nicht von Ihrer ausschließlichen Verantwortung für die Einhaltung der Förderbedingungen und deren Nachweis.
Neben den zuvor genannten Listen, die zentral ausgedruckt und
Ihnen ausgehändigt werden, können Sie, wenn Sie über einen Internetanschluss verfügen, diese Listen auch selbst ausdrucken.
Sie erreichen diese Listen nachdem Sie sich unter folgender Adresse „http://www.hi-tier.de“ in der zentralen Datenbank „HIT“ angemeldet haben unter dem Menüpunkt „Zu bearbeiten
·
Hier neu – Potentielle Prämienanträge mit Tierliste“.
Hier sind Sie in der Lage selbst Tiere in die Liste mit aufzunehmen oder zu streichen. Sie müssen lediglich das entsprechend
angebotene „drop-down-Feld“ bedienen. Sollten Sie hier Änderungen vornehmen, werden diese dann geänderten Daten, entsprechend auch in den zentral ausgedruckten Listen berücksichtigt und wirksam.
Mit einer weiteren Liste werden Sie über noch vorhandene Fehler
in der HIT-Datenbank, die bestimmten Ohrmarken anhaften, informiert. Diese Fehler sollten Sie dann in nächster Zeit richtig
stellen, wenn es sich um Fehler handelt, die Sie zu verantworten
haben, oder richtig stellen lassen, wenn es sich um Fehler handelt, die durch Dritte verursacht sind.
Die Anträge müssen jeweils spätestens am letzten Tag der angegebenen Fristen bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung einge-
gangen sein. Eine verspätete Antragstellung führt zur Kürzung der Prämienzahlung oder zur Unzulässigkeit des Antrages.
28.
Zentrale Datenbank und prämienrechtliche Bedeutung der
Nachweise
Hier gelten die gleichen Hinweise wie zur Sonderprämie (vgl. Nr.
9).
27.1 Verkauf von Tieren zur Schlachtung im Inland
Als Nachweis der Schlachtung werden die in der zentralen Datenbank gespeicherten Angaben über das Schlacht- oder Lebendgewicht und Schlachtdatum, die von dem Schlachtbetrieb zu
melden sind, herangezogen. Es ist nicht auszuschließen, dass
einem Schlachtbetrieb aufgrund bestimmter Unregelmäßigkeiten
das Recht entzogen wird, Angaben oder Bescheinigungen über
den Schlachtnachweis von ihm geschlachteter Tiere abzugeben,
die für Rinderprämien gültig sind. Sie sollten sich deshalb von
dem Schlachtbetrieb durch privatrechtliche Vereinbarung zusichern lassen, dass er einer derartigen Einschränkung nicht unterliegt.
IV.
29.
Nationale Höchstgrenze
Die Schlachtprämien werden innerhalb nationaler Höchstgrenzen
gewährt. Für Deutschland sind von der EU-Kommission folgende Höchstgrenzen festgelegt worden für
§
Großrinder
§
Kälber
4.357.713 Tiere,
652.132 Tiere.
Wenn in Deutschland die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr
geschlachteten oder in Drittländer ausgeführten Tiere, für die
vom 1. Januar dieses Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres Schlachtprämien für Großrinder und Kälber beantragt
wurden, die jeweilige nationale Höchstgrenze übersteigt, so wird
die Zahl der prämienfähigen Tiere für jeden Antragsteller proportional gekürzt.
Im Falle der Hausschlachtung müssen Sie dem Prämienantrag
eine Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und
im Falle von Kälbern bei einem Schlachtalter von 5 bis weniger
als 7 Monaten einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht der Tiere beifügen. Als Hausschlachtungen gelten nur
Schlachtungen im eigenen Unternehmen für den Eigenverbrauch.
Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen haben, geschlachtet werden (s. Nr. 26).
Höchstgrenze, Prämienzahlung
30.
Prämienzahlung
Sie können auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort jährlich einen Vorschuss
von 60 % der Ihnen zustehenden Schlachtprämie erhalten, der
nach den EG-Vorschriften ab 16. Oktober des Antragsjahres
ausgezahlt werden darf.
27.2 Verkauf von Tieren zur Schlachtung in einem anderen EUMitgliedstaat
Der verbleibende Restbetrag der Schlachtprämien wird bis spätestens zum 30. Juni des auf das Schlachtjahr der Prämientiere
folgenden Jahres ausgezahlt.
Als Nachweis der Schlachtung ist dem Antrag auf Schlachtprämie eine vom ausländischen Schlachtbetrieb auszustellende
Schlachtbescheinigung für jedes Tier beizufügen.
Die Schlachtbescheinigung muss folgendes enthalten:
§
Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,
§
Name und Anschrift des Schlachthofes bzw. der Schlachtstätte,
§
Tag der Schlachtung,
§
die Ohrmarkennummer,
§
die Schlachtnummer,
§
bei Kälbern mit einem Schlachtalter von 5 bis weniger als 7
Monaten das Schlachtkörpergewicht oder, wenn der
Schlachtbetrieb dieses Gewicht nicht feststellen kann, das
Lebendgewicht,
§
die Kategorie des Schlachtkörpers.
C.
31.
Finanzielles Volumen der Ergänzungsbeträge
Den EU-Mitgliedstaaten stehen nach dem EG-Recht sogenannte
Ergänzungsbeträge zur Verfügung, die sie den Erzeugern jährlich zusätzlich zu den Prämienausgleichszahlungen innerhalb bestimmter Globalbeträge gewähren können. Für Deutschland ist
ab dem Jahr 2002 ein Globalbetrag von 88,4 Mio. € jährlich für
die Gewährung von Ergänzungsbeträgen festgelegt worden.
32.
Gewährung der Ergänzungsbeträge
Die Ergänzungsbeträge werden in Deutschland tierbezogen in
Form eines einheitlichen zusätzlichen Betrages zur Schlachtprämie für Großrinder (Bullen, Ochsen, Kühe, Färsen) gewährt.
Die Gewährung eines Ergänzungsbetrages zur Schlachtprämie
für Kälber ist EG-rechtlich nicht zugelassen.
Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen haben, geschlachtet werden (s. Nr. 26).
27.3 Verkauf von Tieren zur anschließenden Ausfuhr in Drittländer
Ergänzungsbeträge
33.
Höhe des einheitlichen Ergänzungsbetrages pro Tier
Die Höhe des einheitlichen Ergänzungsbetrages zur Schlachtprämie für Großrinder hängt von der Gesamtzahl der in einem
Kalenderjahr geschlachteten Großrinder ab, für die Prämien gewährt werden sollen. Deshalb kann der konkrete Betrag jeweils
erst kurz vor dem Termin der Auszahlung der Schlachtprämie
ermittelt werden, weil dann die Gesamtzahl der prämienfähigen
Tiere für die Verteilung des Globalbetrages feststeht.
Im Falle der Ausfuhr haben Sie dem Prämienantrag eine Kopie
des vollständigen Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung
(Zusatzblatt) für EU-Ausfuhrerstattungen und des vollständigen Kontrollexemplars T 5 beizufügen. Der Händler kennt
diese Dokumente. In der Ausfuhranmeldung und dem Kontrollexemplar T 5 müssen die Ohrmarkennummern der Tiere und für
Kälber das Alter sowie bei einem Alter von 5 bis weniger als 7
Monaten zusätzlich das Lebendgewicht für jedes Kalb angegeben sein. Das Gewicht jedes Kalbes darf 290 kg nicht überschreiten.
Sollte die Gesamtzahl der prämienfähigen Tiere, die für die
Schlachtprämie festgesetzte nationale Höchstgrenze von
4.357.713 Großrindern erreichen, würde sich ein Ergänzungsbetrag von rd. 20,00 €/Tier ergeben.
Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als
zwei Monaten, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen
haben, das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben (s. Nr. 26).
34.
Auszahlung der Ergänzungsbeträge
Für das Jahr 2002 wird auf der Grundlage der Ergebnisse der
Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort der Ergänzungsbetrag zusammen mit den Restbeträgen der Schlachtprämie für Großrinder bis spätestens zum 30. Juni des auf das
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Schlachtjahr der Prämientiere folgenden Jahres ausgezahlt (s.
Nr. 30 Abs. 2).
D.
35.
Wird festgestellt, dass bei Rindern in dem Unternehmen eines
Antragstellers gegen dieses Verbot verstoßen worden ist, wird
der Antragsteller für ein Jahr von der Gewährung von Rinderprämien (Sonderprämie, Mutterkuhprämie, Extensivierungsprämie, Schlachtprämie, Ergänzungsbeträge) ausgeschlossen.
Gemeinsame Regelungen für Sonderprämie,
Schlachtprämie und Ergänzungsbeträge
Im Wiederholungsfall kann der Antragsteller für einen Zeitraum
von bis zu fünf Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden.
Aufbewahrungsfrist, Zutrittsrecht
Behindert ein Antragsteller die Durchführung der vorgeschriebenen entsprechenden Kontrollen, wird er ebenfalls für ein Jahr von
der Gewährung von Rinderprämien ausgeschlossen. Sollte dies
wiederholt geschehen, kann der Antragsteller für einen Zeitraum
von bis zu fünf Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden.
Sie haben die bei Ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle Belege, die im Zusammenhang mit
der Prämiengewährung stehen, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Prämienzahlung folgt, soweit nicht nach anderen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.
Sie haben den zuständigen Behörden, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Kommission das Betreten der
Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die in
Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und
sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Wenn Sie bei Ihren Aufzeichnungen auf einen PC zurückgreifen, müssen Sie auf Ihre Kosten Ausdrucke erstellen,
wenn die Behörden dies verlangen.
39.
Sie können Ihre Prämienanträge durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Kreisverwaltung jederzeit ganz oder
teilweise (durch Herausnahme einzelner Tiere aus Ihrem Antrag)
zurücknehmen. Die Möglichkeit, einen Beihilfeantrag zurückzunehmen besteht nicht mehr, wenn Sie von der Behörde bereits
auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen wurden oder Ihnen eine
Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde.
Bewahren Sie die Unterlagen auf!
Sie müssen die Kontrolle unterstützen!
Die in den Absätzen 1 und 2 dieser Nummer genannten Pflichten
gehen im Fall einer Unternehmensübertragung auf Ihren Unternehmensnachfolger über, der sich der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten muss, die von Ihnen eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen.
40.
36.
37.
Strafvorschriften
Wenn Sie falsche Angaben machen oder andere Regelverstöße begehen:
Beweislast
Sie müssen beweisen, dass Sie einen Anspruch auf die
Prämie haben.
§
verlieren Sie ggf. die gesamte Prämie im Rahmen der
Beihilferegelungen des betreffenden Prämienzeitraums,
Sie tragen auch nach Empfang der Prämienzahlungen einschließlich Ergänzungsbetrag für Großrinder die Beweislast dafür, dass Sie die Zuwendungen zu Recht erhalten haben.
§
können Sie ggf. ein weiteres Mal in den folgenden drei
Kalenderjahren von den Prämien ausgeschlossen und
§
können Sie bestraft werden. Falsche Angaben können zu
einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs nach
§ 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes führen.
Subventionserhebliche Tatsachen
Sie müssen die Anträge sorgfältig und vollständig ausfüllen
und dazu beitragen (vgl. auch Nrn. 9 Abs. 2 und 28 Abs. 2),
dass alle Tierdaten an die zentrale Datenbank gemeldet werden.
41.
Subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch sind
das Führen des Bestandsregisters und alle Angaben in den Anträgen und damit eingereichten Unterlagen, die für die Bewilligung der Prämien erheblich sind, einschließlich der in der zentralen Datenbank aufgrund der Meldungen der Tierhalter gespeicherten Daten
38.
Mitteilungspflicht
Sie sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit Ihren
Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, Ihrer zuständigen Kreisverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Hierdurch können u. U. Prämienkürzungen und Ausschlüsse
vermieden werden.
§
zum Geburtsdatum, zum Geschlecht, zu den Zu- und Abgangsdaten und der Kategorie der Tiere,
§
zu den Ohrmarkennummern der Tiere,
§
zum Schlachtdatum und Schlacht- oder Lebendgewicht der
Tiere,
§
zur Futterfläche,
§
zu dem von Ihnen bewirtschafteten Unternehmen mit den
ggf. vorhandenen Betriebstätten und
§
zu der Rasse.
Rechtsgrundlagen
Für die Gewährung der Sonderprämie und der Schlachtprämie
zusammen mit dem Ergänzungsbetrag für Großrinder gelten die
nachstehend aufgeführten Vorschriften in ihren jeweils geltenden Fassungen:
§
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17.05.1999
über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch,
§
Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom
28.10.1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation
für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung,
§
Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17.05.1999
zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik,
§
Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992
zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen,
§
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom
11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen,
§
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen,
Prämienausschluss bei vorschriftswidriger Verwendung
oder Aufbewahrung bestimmter Stoffe
Es wird auf das Verbot der Verwendung oder vorschriftswidrigen
Aufbewahrung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung
gemäß der Richtlinie 96/22/EG hingewiesen.
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§
Verordnungen (EG) Nrn. 2628/97, 2629/97 und 2630/97 der
Kommission vom 29.12.1997 mit Durchführungsvorschriften
für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern,
§
Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche
Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung) vom 22.12.1999,
§
Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.04.2001.
Die hier aufgeführten Rechtsvorschriften können bei der zuständigen Kreisverwaltung, bei der Sie den Antrag stellen, eingesehen werden.
Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, 55116 Mainz
Stand: 29.04.2002
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