Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz MERKBLATT 2002 für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie für Rinder sowie tierbezogener Ergänzungsbeträge Bitte lesen Sie dieses Merkblatt vor Antragstellung aufmerksam durch! Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zur Fortschreibung des Flächennachweises - Agrarförderung - für das Jahr 2002 Inhaltsverzeichnis: A. I. Allgemeines Was Sie beachten müssen, wenn Sie sich am Verfahren beteiligen wollen 4. 5. 6. 7. III. 9. 10. 11. B. I. Finanzielles Volumen der Ergänzungsbeträge Gewährung der Ergänzungsbeträge Höhe des einheitlichen Zusatzbetrages Auszahlung des Zusatzbetrages Gemeinsame Regelungen für die Sonderprämie, Schlachtprämie und Ergänzungsbeträge 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. Aufbewahrungsfrist, Zutrittsrecht Beweislast Subventionserhebliche Tatsachen Prämienausschluss bei vorschriftswidriger Verwendung oder Aufbewahrung bestimmter Stoffe Mitteilungspflicht Strafvorschriften Rechtsgrundlagen A. Sonderprämie für männliche Rinder I. Allgemeines 1. Das Wichtigste in Kürze Die Sonderprämie wird weiterhin als Schlachtprämie gewährt. Sie erhalten die Sonderprämie auf Antrag Obergrenzen, Prämienzahlung § für jeden Bullen einmal in seinem Leben, § für jeden Ochsen maximal zweimal (für zwei Altersklassen), § wenn alle Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, § wenn Sie ein aktuelles Bestandsregister führen, § wenn die Daten aller Rinder Ihres Betriebs (z. B. Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Datum des Zu- und Abgangs) ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet wurden, § wenn Sie das Alter der Tiere belegen können, § wenn Sie die Tiere vor der Schlachtung im Inland, vor der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder vor der Ausfuhr in ein Drittland eine bestimmte Zeit gehalten haben, § wenn bei der Vermarktung die Abnehmer Ihrer Tiere den Zuund Abgang der Tiere in bzw. aus ihrem Betrieb ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet haben, § bei Schlachtung der Tiere im Inland, wenn der Schlachtbetrieb die Daten über die Schlachtung der Tiere (Schlacht- oder Lebendgewicht für Bullen, Schlachtdatum, Kategorie) ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet hat, § bei Versendung der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei Ausfuhr in ein Drittland, wenn Sie die Versendererklärung bzw. Ausfuhranmeldung und das Kontrollexemplar T 5 vorlegen, Obergrenze pro Betrieb Regionale Höchstgrenze Prämienzahlung Schlachtprämien für Großrinder und Kälber Allgemeines Das Wichtigste in Kürze Höhe der Prämie Antragsteller (Erzeuger) Was Sie beachten müssen, wenn Sie sich am Verfahren beteiligen wollen 23. 24. 25. 26. III. Viehbesatzdichte als Fördergrenze Futterfläche Höchstzahl prämienfähiger Tiere (mit Beispielsrechnungen) Kleinerzeugerregelung Extensivierungsprämie Ergänzungsbeträge 31. 32. 33. 34. C. Nationale Höchstgrenze Prämienzahlung 17. 18. 19. 20. 21. 22. II. Antragstellung Verkauf von Tieren zur Schlachtung im Inland Verkauf zur anschließenden Ausfuhr in ein Drittland Verkauf zur anschließenden Versendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat Zentrale Datenbank und prämienrechtliche Bedeutung der Nachweise Tiere aus anderen Mitgliedstaaten Lieferung von Tieren in andere Mitgliedstaaten Die Flächenbindung bei der Sonderprämie 12. 13. 14. 15. 16. V. Kennzeichnung der Tiere und deren Anzeige Bestandsregister und Tierpässe Nachweis des Alters der Tiere Haltungszeitraum C. Das Verfahren selbst 8. 8.1 8.2 8.3 IV. Das Wichtigste in Kürze Antragsteller (Erzeuger) Prämienbegünstigte Tiere Höchstgrenze, Prämienzahlung 29. 30. Sonderprämie für männliche Rinder 1. 2. 3. II. IV. Prämienbegünstigte Tiere Kennzeichnung der Tiere und deren Anzeige Bestandsregister und Tierpässe Haltungszeitraum Das Verfahren selbst 27. Antragstellung 27.1 Verkauf von Tieren zur Schlachtung im Inland 27.2 Verkauf von Tieren zur Schlachtung in einem anderen EUMitgliedstaat 27.3 Verkauf von Tieren zur anschließenden Ausfuhr in Drittländer 28. Zentrale Datenbank und prämienrechtliche Bedeutung der Nachweise § wenn Sie einen Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 einreichen (Ausnahme: Kleinerzeuger bis 15 GVE ohne Inanspruchnahme der Extensivierungsprämie). (LKV), Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach, eine bzw. zwei identische Ersatzohrmarken bestellen und das Tier unmittelbar nach Erhalt der Ersatzohrmarke(n) neu kennzeichnen oder kennzeichnen lassen. Die Sonderprämie beträgt ab dem Kalenderjahr 2002 = 210,00 € je Bulle (Einmalprämie) und = 150,00 € je Ochse und je Altersklasse. Entsprechendes gilt für unleserlich gewordene Ohrmarken. Die Kennzeichnungen aller Tiere Ihres Unternehmensmüssen nach § 24e unverzüglich, Veränderungen in Ihrem Bestand müssen nach § 24g der Viehverkehrsverordnung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zu- oder Abgang (einschließlich Tod oder Schlachtung) ordnungsgemäß der zuständigen Stelle zur Erfassung in der zentralen Datenbank angezeigt worden sein, wenn Sie die Sonderprämie erhalten und Prämienkürzungen vermeiden wollen. Wird in einem Kalenderjahr die Sonderprämie für Tiere, die im Vorjahr geschlachtet oder ausgeführt wurden, beantragt, kommt der Prämiensatz aus dem Vorjahr zur Anwendung. Das bedeutet für im Jahre 2001 geschlachtete oder ausgeführte Tiere, für die erst im Jahre 2002 die Sonderprämie beantragt wird (s. Nr. 8.1 und Nr. 8.2), dass ein Prämiensatz von = = 185,00 € je Bulle (Einmalprämie) und 136,00 € je Ochse und je Altersklasse gewährt wird. Im Unterschied zum Prämiensatz ist jedoch für die Zahl der Großvieheinheiten, die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde gelegt wird, der Tag der Antragstellung maßgeblich. Das bedeutet für im Jahre 2001 geschlachtete oder ausgeführte Tiere, für die erst im Jahre 2002 die Sonderprämie beantragt wird, dass diese Tiere auf den Viehbesatz des Jahres 2002 angerechnet werden. 2. 5. Antragsteller (Erzeuger) Die Sonderprämie erhalten - wie bisher - landwirtschaftliche Erzeuger als natürliche oder juristische Personen oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, die Rinderhaltung betreiben. Das Unternehmen umfasst sämtliche Betriebsstätten des Erzeugers und muss sich in Deutschland befinden. Ein Erzeuger kann sein Unternehmen im Laufe des Kalenderjahres auf einen Nachfolger übertragen. Wird das Unternehmen nach der Antragstellung übertragen, so erhält der Übertragende weiterhin die Prämie. Daher hat er auch nach der Übertragung des Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass die Prämienbedingungen weiterhin eingehalten werden. Andernfalls wird die Prämie gekürzt oder vollständig versagt. Wegen des zu beachtenden Verfahrens einschließlich der Pflicht zur Anzeige des Unternehmensübergangs und der Frage des Anspruchs auf die Gewährung der Prämie wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltung. 3. II. 4. Bestandsregister und Tierpässe Gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 sowie nach § 24 i der Viehverkehrsverordnung müssen Sie ein Bestandsregister führen. In das Bestandsregister sind die Angaben zu allen im Unternehmen gehaltenen Rindern fortlaufend und chronologisch einzutragen, wenn Sie die Sonderprämie erhalten und Prämienkürzungen vermeiden wollen. Das Bestandsregister kann sowohl in Papierform als auch in automatisierter Form geführt werden. Verfügt Ihr Unternehmen über mehrere Betriebsstätten, so kann das Bestandsregister auch für jede einzelne Betriebsstätte nach der geltenden Vorschrift geführt werden. Die Eintragung muss unverzüglich nach dem Zu- oder Abgang eines Tieres und im Falle der Geburt innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Das Bestandsregister hat für jedes Tier mindestens folgende Angaben zu enthalten: § Ohrmarkennummer, § Geburtsdatum, § Tag des Zugangs (Übernahme [z. B. Zukauf] oder Geburt), § Vorbesitzer (Name und Anschrift des Tierhalters oder die Registriernummer seiner Betriebsstätte), § Geschlecht, § Rasse, § Tag des Abgangs (Abgabe, Tod, Schlachtung), Prämienbegünstigte Tiere § Die Sonderprämie kann für Bullen nur einmal im Leben (Einmalprämie) und für Ochsen maximal für zwei Altersklassen gewährt werden (1. oder 2. Altersklasse [AK] bzw. 1. + 2. AK zusammen). Abnehmer (Name und Anschrift des Tierhalters oder die Registriernummer seiner Betriebsstätte), § Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem 01.01.1998 geborenen Rindern. Soweit diese Angabe im Einzelfall im Rahmen der Stichtagserfassung am 26.09.1999 nachgewiesen worden ist, auch bei Rindern, die vor 1998 geboren sind. Was Sie beachten müssen, wenn Sie sich am Verfahren beteiligen wollen Kennzeichnung der Tiere und deren Anzeige Die gemeinschaftsrechtlichen Prämienbedingungen sehen vor, dass die Sonderprämie nur für Tiere gewährt wird, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen EG-Rechtsakten gekennzeichnet und registriert sind. Deshalb müssen alle Rinder Ihres Unternehmens mit zwei identischen Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und § 24d der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Wenn sich Fragen ergeben, welche Ohrmarken zugelassen sind, können Sie sich an Ihre zuständige Veterinärbehörde wenden. Tiere, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland verbracht werden, dürfen nicht erneut gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates steht der Kennzeichnung in Deutschland gleich. Tiere, die aus Drittländern eingeführt werden, sind nach § 24d Abs. 1 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung vom Tierhalter des Bestimmungsunternehmens innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in das Unternehmen mit zwei identischen Ohrmarken zu kennzeichnen. Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken, so müssen Sie unverzüglich nach dem Verlust bei Ihrer dafür zuständigen Regionalstelle, dem Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e. V. - Seite 2 - Das entsprechend dem Muster nach Anlage 8 der Viehverkehrsverordnung vorgeschriebene Bestandsregister muss stets aktuell sein. Die Angaben im Bestandsregister müssen mit denen in den Rinderpässen bzw. Begleitpapieren für Rinder, die ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben für alle in Ihrem Unternehmen gehaltenen Tiere vorliegen müssen, übereinstimmen. Sie müssen durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Transportpapiere, Verkaufs-, Schlacht-, Veterinärunterlagen) belegt werden können. Die Angaben müssen ferner in der zentralen Datenbank gespeichert sein. Nach Verenden eines Tieres hat der Tierhalter den Rinderpass der Tierkörperbeseitigungsanstalt bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Bei der Ausfuhr von Tieren in Drittländer reicht der letzte Tierhalter die Pässe bei der zuständigen Behörde des Ausfuhrortes ein. Sollten die unter Ziffer 4 und 5 genannten Bedingungen nicht erfüllt sein, verfällt die Prämie für das betroffene Rind, und der Gesamtbetrag für alle beantragten Rinder, auf den Sie im Rahmen der Beihilferegelungen für einen bestimmten Prämienzeitraum Anspruch haben, kann ggf. anteilig oder vollständig versagt werden. Außerdem kann es auch in Folgejahren zu Prämienausschlüssen kommen. 6. Nachweis des Alters der Tiere Beispiel für das Mindestalter von 7 Monaten: a) Bei der Beantragung der Einmalprämie für Bullen ist die Prämienfähigkeit im Falle der inländischen Schlachtung nachgewiesen, wenn aus den vom Schlachtbetrieb an die zentrale Datenbank gemeldeten Schlachtdaten hervorgeht, dass das Tier ein Schlachtkörpergewicht (Warmgewicht) von mindestens 188,8 kg auf Basis der Schnittführung nach der 4. Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz oder ein Lebendgewicht von mindestens 340 kg hatte. Das in deutschen Schlachtbetrieben festgestellte Warmgewicht von 188,8 kg entspricht einem Kaltgewicht von 185 kg. Diese Regelung gilt unabhängig vom Alter der Bullen zum Zeitpunkt der Schlachtung. Geburtsdatum des Tieres Frühester Beginn des Haltungszeitraumes ab dem Alter von 7 Monaten + 2 Monate Haltungszeitraum 01.06.2001 = = 01.01.2002 01.03.2002 Das Tier erreicht das Alter von 9 Monaten am 01.03.2002. Es kann ab diesem Alter geschlachtet oder ausgeführt werden. Im Falle der Versendung kann ab diesem Alter die Prämie beantragt werden. Beispiel für das Höchstalter von 21 Monaten: Geburtsdatum des Tieres Beginn des Haltungszeitraumes + 2 Monate Haltungszeitraum b) Bei der Beantragung der Einmalprämie für Bullen muss das Tier im Falle der Verbringung in einen anderen EUMitgliedstaat (Versendung) bei der Antragstellung und im Falle der Ausfuhr in ein Drittland (Ausfuhr) mindestens 9 Monate alt sein. = 01.09.2000 = 01.04.2002 = 01.06.2002 c) Bei der Beantragung der Prämie für Ochsen der ersten Altersklasse muss das Tier bei der Schlachtung oder Ausfuhr und im Falle der Versendung bei der Antragstellung mindestens 9 Monate und darf höchstens 21 Monate alt sein. Das Tier erreicht das Alter von 21 Monaten am 01.06.2002 und damit das prämienfähige Höchstalter. Das Tier ist spätestens am letzten Tag des Monats Juni 2002 zu schlachten oder auszuführen, um für die erste Altersklasse noch in Betracht zu kommen. Im Falle der Versendung ist spätestens zu diesem Zeitpunkt die Prämie der ersten Altersklasse zu beantragen. d) Bei der Beantragung der Prämie für Ochsen der ersten und zweiten Altersklasse zusammen oder nur der zweiten Altersklasse müssen die Ochsen bei der Schlachtung oder Ausfuhr und im Falle der Versendung bei der Antragstellung mindestens 22 Monate alt sein. b) Ochsen, für die nur die Prämie der zweiten Altersklasse beantragt werden soll, müssen Sie mindestens zwei Monate ab dem Alter von 20 oder mehr Monaten in Ihrem Betrieb vor der Schlachtung, der Ausfuhr oder der Versendung gehalten haben. Beispiel: Für Ochsen aus einem anderen Mitgliedstaat, die bereits ein Alter von 19 Monaten oder mehr erreicht haben, wenn sie aus dem Mitgliedstaat versandt werden, kann generell nur die Prämie für die zweite Altersklasse beantragt werden. Geburtsdatum des Tieres Frühester Beginn des Haltungszeitraumes ab dem Alter von 20 Monaten + 2 Monate Haltungszeitraum e) Für den Altersnachweis gilt grundsätzlich Folgendes: Das Alter jedes geschlachteten, versandten, ausgeführten oder noch in Ihrem Unternehmen vorhandenen männlichen Rindes muss sich aus den an die zentrale Datenbank gemeldeten und dort gespeicherten Tierdaten und auch aus dem sorgfältig und auf dem aktuellen Stand geführten Bestandsregister entnehmen lassen. Soweit Sie Tiere zugekauft haben, müssen Sie das Alter anhand entsprechender glaubhafter Belege nachweisen können. Aus diesem Grund sollte unbedingt eine schriftliche Dokumentation des Kaufgeschäftes erfolgen. Aus den Belegen müssen sich das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummern der Tiere ergeben. Sollte dabei lediglich die Geburtswoche oder der Geburtsmonat angegeben worden sein, gilt das Tier als am letzten Tag der angegebenen Woche oder des Monats, als geboren. Beispiel: Geburtsdatum des Tieres Beginn des Haltungszeitraumes ab dem Alter von 18 Monaten + 4 Monate Haltungszeitraum a) Ochsen, für die die Sonderprämie der ersten Altersklasse beantragt werden soll, müssen innerhalb des Alters der Tiere von mindestens 7 Monaten und höchstens 21 Monaten vor der Schlachtung, der Ausfuhr oder der Versendung mindestens zwei Monate in Ihrem Betrieb gehalten worden sein. - Seite 3 - = 01.09.2000 = = 01.03.2002 01.07.2002 Das Tier erreicht das Alter von 22 Monaten am 01.07.2002 und kann ab diesem Datum geschlachtet oder ausgeführt werden. Im Falle der Versendung kann ab diesem Datum die Prämie für beide Altersklassen beantragt werden. Ob Sie diese Zeiträume eingehalten haben, muss sich aus den in der zentralen Datenbank gespeicherten Tier- und Schlachtdaten, die von Ihnen und den Käufern Ihrer Tiere (z. B. Viehhändler, Schlachtbetrieb) der jeweils zuständigen Regionalstelle zur Erfassung in der Datenbank gemeldet worden sind, ergeben. Sollten Sie ein Tier während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums aus Ihrem Unternehmen entfernen, damit es an einer Tierschau oder Ausstellung teilnehmen kann, gilt der Haltungszeitraum als nicht unterbrochen, wenn Sie folgende drei Bedingungen beachten: § Das Tier bleibt während der Abwesenheit vom Unternehmen stets unter Ihrer Aufsicht. § Sie melden Ihrer zuständigen Kreisverwaltung die Änderung des Haltungsortes für das Tier. § Die Verbringung des Tieres wird zur Erfassung in der zentralen Datenbank ordnungsgemäß angezeigt. Für Bullen gilt diese Regelung uneingeschränkt. Für Ochsen gelten zusätzlich zu dieser allgemeinen Regelung folgende Voraussetzungen: = 01.05.2002 = 01.07.2002 c) Ochsen, für die die Prämie der ersten und der zweiten Altersklasse zusammen beantragt werden soll, müssen Sie mindestens vier Monate ab dem Alter von 18 Monaten in Ihrem Betrieb vor der Schlachtung, der Ausfuhr oder der Versendung gehalten haben. Haltungszeitraum Sie haben die Tiere, für die Sie die Sonderprämie beantragen wollen, für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in Ihrem Unternehmen zu halten, der weniger als einen Monat vor der inländischen Schlachtung oder der Versendung und im Falle der Ausfuhr in ein Drittland weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet. Das bedeutet, die Tiere müssen, nachdem sie Ihr Unternehmen verlassen haben, innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat im Inland geschlachtet oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt bzw. innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten in ein Drittland ausgeführt werden. Diese Verbringungsfristen gelten auch, wenn Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossenschaften usw. verkaufen oder abgegeben. = 01.09.2000 Das Tier erreicht das Alter von 22 Monaten am 01.07.2002 und kann ab diesem Datum geschlachtet oder ausgeführt werden. Im Falle der Versendung kann ab diesem Datum die Prämie beantragt werden. In Zweifelsfällen obliegt es Ihnen, das Alter eines Tieres zu beweisen. Verbleibende Zweifel gehen zu Ihren Lasten. 7. = III. 8. Schlachtbetrieb zu melden sind, herangezogen. Es ist nicht auszuschließen, dass einem Schlachtbetrieb nach den EGVorschriften aufgrund bestimmter Unregelmäßigkeiten das Recht entzogen wird, Angaben oder Bescheinigungen über den Schlachtnachweis von ihm geschlachteter Tiere abzugeben, die für Rinderprämien gültig sind. Sie sollten sich deshalb von dem Schlachtbetrieb durch privatrechtliche Vereinbarung zusichern lassen, dass er einer derartigen Einschränkung nicht unterliegt. Das Verfahren selbst Antragstellung Die Abgabe einer Beteiligungserklärung ist seit dem Antragsjahr 2000 nicht mehr erforderlich. Prämienanträge können Sie im Laufe des Jahres bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung stellen. Antragsformulare sind bei Ihrer Kreisverwaltung erhältlich. Die Antragsvordrucke wurden für das Antragsverfahren ab dem Jahr 2002 modifiziert. Sie erhalten von der Landesverwaltung künftig quartalsweise eine Liste mit Tieren, die die Voraussetzungen für die Beantragung der Sonderprämie erfüllen. Auf dieser Liste sind alle Tiere aufgeführt, die die Prämienbedingungen erfüllen. Dabei sind in dieser Liste die Ohrmarkennummern mit der jeweils möglichen Prämien- und Vermarktungsart mit einem Kreuz versehen. Sie sollten jedoch prüfen, ob diese Liste vollständig ist und ggf. Tiere die Sie nicht beantragen möchten streichen bzw. wenn Sie Tiere zusätzlich beantragen wollen in der Liste aufnehmen und mit einem Kreuz bei der entsprechenden Prämien- und Vermarktungsart versehen. Vorsicht! Bei diesen Tieren müssen Sie selbst die Prämienfähigkeit prüfen. Bitte beachten Sie die Hinweise, die der Tierliste beigefügt sind bzw. Ihnen durch die zuständige Kreisverwaltung ausgehändigt werden. Diese Angebote befreien Sie jedoch nicht von Ihrer ausschließlichen Verantwortung für die Einhaltung der Förderbedingungen und deren Nachweis. Im Fall der Hausschlachtung müssen Sie dem Prämienantrag für jedes Tier eine Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und für Bullen zusätzlich einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht beifügen. Als Hausschlachtung gilt nur die Schlachtung im eigenen Betrieb für den Eigenverbrauch. 8.2 Neben den zuvor genannten Listen, die zentral ausgedruckt und Ihnen ausgehändigt werden, können Sie, wenn Sie über einen Internetanschluss verfügen, diese Listen auch selbst ausdrucken. Sie erreichen diese Listen nachdem Sie sich unter folgender Adresse „http://www.hi-tier.de“ in der zentralen Datenbank „HIT“ angemeldet haben unter dem Menüpunkt „Zu bearbeiten · Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen haben, ausgeführt werden (s. Nr. 7). Sie haben dem Antrag eine Kopie des vollständigen Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EU-Ausfuhrerstattungen und des vollständigen Kontrollexemplars T 5 beizufügen. Der Händler kennt diese Dokumente. In der Ausfuhranmeldung und dem Kontrollexemplar T 5 müssen - ggf. in einer von der Zollstelle abgestempelten Anlage - die Ohrmarkennummern der Tiere aufgeführt sein. „Hier neu – Potentielle Prämienanträge mit Tierliste“. Hier sind Sie in der Lage, selbst Tiere in die Liste mit aufzunehmen oder zu streichen. Sie müssen lediglich das entsprechend angebotene „drop-down-Feld“ bedienen. Sollten Sie hier Änderungen vornehmen, werden diese dann geänderten Daten, entsprechend auch in den zentral ausgedruckten Listen berücksichtigt und wirksam. 8.3 Mit einer weiteren Liste werden Sie über noch vorhandene Fehler in der HIT-Datenbank, die bestimmten Ohrmarken anhaften, informiert. Diese Fehler sollten Sie dann in nächster Zeit richtig stellen, wenn es sich um Fehler handelt, die Sie zu verantworten haben, oder richtig stellen lassen, wenn es sich um Fehler handelt, die durch Dritte verursacht sind. Beispiel: Mittwoch, 06.03.2002: Tier soll Ihr Unternehmen verlassen Freitag, 01.03.2002: Es sind folgende drei Fallgruppen bei der Prämienbeantragung zu unterscheiden: Spätester Termin zur Antragstellung, da Samstag, der 02.03. und Sonntag, der 03.03. nicht angerechnet werden. Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat, nachdem sie Ihren Betrieb verlassen haben, versandt werden (s. Nr. 7). Sie müssen die Versendung gegenüber der zuständigen Kreisverwaltung innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag nachweisen, an dem die Tiere Deutschland verlassen haben. Verkauf von Tieren zur Schlachtung im Inland Wenn Sie Tiere unmittelbar an einen Schlachtbetrieb oder an einen Viehhändler, eine Erfassungsgenossenschaft oder ähnliches zur anschließenden Schlachtung im Inland verkaufen, müssen Sie den Prämienantrag spätestens 6 Monate nach dem Tag der Schlachtung der Tiere bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung stellen. Für im Jahr 2001 geschlachtete Tiere endet diese Frist jedoch am 28.02.2002. Für im Jahr 2002 geschlachtete Tiere läuft die Antragsfrist am 28.02.2003 aus. Für derartige Tiere, bei denen das Jahr der Schlachtung und das Jahr der Antragstellung nicht übereinstimmen, gilt der Prämiensatz des Jahres der Schlachtung; sie werden jedoch auf den Viehbesatz des Jahres der Antragstellung angerechnet. Verkauf zur anschließenden Versendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat Wenn Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossenschaften usw. verkaufen, die die Tiere in einen anderen EU-Mitgliedstaat versenden wollen, müssen Sie den Antrag spätestens 3 Werktage vor dem Tag stellen, an dem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen. Dabei gilt ein Samstag nicht als Werktag. Die Anträge müssen jeweils spätestens am letzten Tag der nachstehend angegebenen Fristen bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung eingegangen sein. Eine verspätete Antragstellung führt zur Kürzung der Prämienzahlung oder zur Unzulässigkeit des Antrages. 8.1 Verkauf zur anschließenden Ausfuhr in ein Drittland Wenn Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossenschaften usw. verkaufen, die die Tiere in ein Drittland ausführen wollen, müssen Sie den Prämienantrag spätestens 6 Monate nach dem Tag, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, stellen. Für im Jahre 2001 ausgeführte Tiere endet diese Frist jedoch am 28.02.2002. Für im Jahr 2002 ausgeführte Tiere läuft die Antragsfrist am 28.02.2003 aus. Für derartige Tiere, bei denen das Jahr der Ausfuhr und das Jahr der Antragstellung nicht übereinstimmen, gilt der Prämiensatz des Jahres der Ausfuhr; sie werden jedoch auf den Viehbesatz des Jahres der Antragstellung angerechnet. Als Nachweis der Versendung von Tieren in einen anderen EUMitgliedstaat ist eine schriftliche Erklärung des Versenders vorzulegen, aus der u.a. der Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere hervorgeht. In der Erklärung des Versenders müssen die Ohrmarkennummern der Tiere angegeben sein. 9. Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen haben, geschlachtet werden (s. Nr. 7). Als Nachweis der Schlachtung werden die in der zentralen Datenbank gespeicherten Angaben über das Schlacht- oder Lebendgewicht, Schlachtdatum und die Tierkategorie, die von dem - Seite 4 - Zentrale Datenbank und prämienrechtliche Bedeutung der Nachweise Seit dem 1. Januar 2000 werden bei der Beantragung der Sonderprämie für den Nachweis z. B. des Geburtsdatums, der Zuund Abgangsdaten, des Schlachtdatums, des Gewichts und der Kategorie der geschlachteten Tiere sowie der Einhaltung des vorgeschriebenen Haltungszeitraums die von den Tierhaltern zur Erfassung an die zentrale Datenbank gemeldeten Daten herangezogen. Dies führt zu einer Vereinfachung im Antragsverfahren, weil damit auf die Vorlage einer Kopie des von Ihnen zu füh- renden Bestandsregisters und von Schlachtbescheinigungen bei der Antragstellung verzichtet werden kann. Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass die Daten aller in Ihrem Betrieb gehaltenen Rinder zur Erfassung an die zentrale Datenbank gemeldet und dort gespeichert worden sind. Dabei müssen neben Ihnen als Antragsteller auch alle sonstigen Tierhalter, wie z. B. Viehhändler und Schlachtbetriebe, die vorgeschriebenen Tierdaten (z. B. Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Ohrmarkennummer des Muttertiers, Zu- und Abgangsdaten, Schlachtdaten) ordnungsgemäß gemeldet haben. Diese Daten müssen in der zentralen Datenbank gespeichert sein. Bei der Einreichung des Prämienantrages müssen Sie erklären, dass die in der zentralen Datenbank enthaltenen Angaben zutreffend und vollständig sind und dass Sie fehlende Angaben ggf. übermitteln bzw. fehlerhafte Angaben korrigieren. deutschen Rinderpass, der das Tier begleitet, der Prämienstatus angegeben sein. Zwecks Eintragung des Prämienstatus müssen Sie oder Ihr Bevollmächtigter den Rinderpass bei der zuständigen Kreisverwaltung vorlegen. Ohne die Angabe des Prämienstatus kann ein Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat für das Tier dort keine Prämie beantragen. IV. 12. Seit 1. Januar 2002 gilt der neue Besatzdichtefaktor von 1,9 GVE/ha Futterfläche, und ab 1. Januar 2003 der Besatzdichtefaktor von 1,8 GVE/ha Futterfläche. Zur Anrechung der beantragten Tiere beachten Sie bitte die Punkte Nr. 8.1 und 8.2. 13. Sie sollten sich deshalb von den Abnehmern Ihrer Tiere durch privatrechtliche Vereinbarung zusichern lassen, dass diese ihren Verpflichtungen zur Meldung an die zentrale Datenbank, Ausstellung einer Versendererklärung oder Aushändigung der Ausfuhranmeldung und des Kontrollexemplars T 5 nachkommen werden. Wenn Sie über Internetzugang verfügen, können Sie ab dem Antragsjahr 2002 online bei der zentralen Rinderdatenbank (HITDatenbank) eine Liste Ihrer prämienfähigen Tiere abrufen, ausdrucken und als Anlage für die Antragstellung bei der Sonderprämie verwenden (s. Nr. 8 - Antragstellung). Sie können sich zu Beginn eines jeden Jahres entscheiden, ob Sie beispielsweise vorhandene Silomaisflächen der Futterfläche oder der Getreidefläche zuordnen wollen. Werden sie zur Futterfläche gezählt, entfällt die Flächenzahlung für Getreide. Benutzen Sie Futterflächen mit anderen Erzeugern gemeinsam, so werden die Flächen von den zuständigen Kreisverwaltungen für die einzelnen Erzeuger anteilig berücksichtigt. Tiere aus anderen Mitgliedstaaten Bei zugekauften Tieren, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammen, ist darauf zu achten, dass die Einmalprämie bzw. die Prämie für dieselbe Altersklasse nicht doppelt beantragt und gewährt wird. Deshalb gelten folgende Bedingungen: Angaben zur Futterfläche müssen Sie in dem Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 machen. Flächen mit Futtergetreide, die für die Ernährung der von Ihnen gehaltenen Rinder und/oder Schafe zur Verfügung stehen, kennzeichnen Sie bitte im Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 mit einem „F“. Steht nur Dauergrünland zur Verfügung, müssen Sie dazu ebenfalls einen Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 stellen. Den Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 müssen Sie spätestens bis zum 15. Mai 2002 bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltung eingereicht haben. Für ein Tier aus einem anderen Mitgliedstaat, das mit einem Alter ab 5 Monaten zugekauft wird, können Sie die Sonderprämie später nur beantragen, wenn es von einem in dem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Rinderpass begleitet wird, in dem als Prämienstatus angegeben ist, dass für dieses Tier die Prämie für die entsprechende Altersklasse in dem anderen Mitgliedstaat noch nicht beantragt bzw. gewährt worden ist. Für das Tier wird nach seiner Ankunft in Deutschland von der zuständigen Regionalstelle ein deutscher Rinderpass ausgestellt, in den alle Angaben aus dem Rinderpass des anderen EU-Mitgliedstaates übertragen werden. Dazu gehört u. a. der Prämienstatus des Tieres. Damit Sie für ein derartiges Tier später nach der Schlachtung ggf. die Sonderprämie beantragen können, ist es erforderlich, dass der Prämienstatus durch die zuständige Regionalstelle (LKV) richtig im HIT eingestellt ist. Für männliche Rinder mit einem Alter von weniger als 5 Monaten, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, kann in dem anderen Mitgliedstaat noch keine Prämie beantragt oder gewährt worden sein. Deshalb muss für derartige Tiere in dem sie begleitenden Rinderpass noch keine Angabe zum Prämienstatus eingetragen sein. Eine verspätete Einreichung des Flächennachweises – Agrarförderung – 2002 führt zu einer Kürzung oder sogar Ablehnung der beantragten Sonderprämie. Von der Verpflichtung zur Abgabe eines Flächennachweises – Agrarförderung – 2002 sind Erzeuger freigestellt, die nur die Sonderprämie und/oder Mutterkuhprämie im Rahmen der Kleinerzeugerregelung (s. Nr. 15), für die keine Besatzdichte gilt, beantragen. Will ein Kleinerzeuger jedoch die Extensivierungsprämie (s. Nr. 16) zusätzlich zur Sonderprämie in Anspruch nehmen, muss er den Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 einreichen. 1) 11. Futterfläche Futterfläche ist die mindestens während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli für die Rinder- und/oder Schafhaltung zur Verfügung stehende Fläche des Unternehmens. Nicht dazu gehören u. a. Flächen, deren Erzeugnisse aus EU-Mitteln gestützt werden (z. B. Flächenzahlungen für Getreide oder Mais, Beihilfe für Trockenfutter, Saatgutbeihilfe). Wenn eine solche Beihilfe nicht beantragt wurde, können derartige Flächen aber nur dann der Futterfläche zugerechnet werden, wenn die darauf angebauten Produkte (z. B. Gerste) als Futtermittel für die o. a. Tierhaltung verwendet werden. Futterflächen, die für andere Tierarten (z. B. Pferde, Damwild, Schweine) genutzt werden, können nicht berücksichtigt werden. Kürzungen und Ausschlüsse finden u. U. keine Anwendung, wenn Sie sachlich richtige Angaben vorgelegt haben oder auf andere Weise belegen können, dass Sie keine Schuld trifft. 10. Viehbesatzdichte als Fördergrenze Die Zahl der Tiere, für die Sie Mutterkuhprämie und/oder Sonderprämie für männliche Rinder erhalten können, wird durch einen sogenannten Besatzdichtefaktor begrenzt. Er stellt das Verhältnis zwischen der Zahl der Großvieheinheiten (GVE)1) und der Futterfläche Ihres Unternehmens (gemessen in Hektar mit 4 Dezimalstellen) dar, die für die Ernährung der beantragten Rinder und/oder beantragten Schafe des Unternehmens verwendet wird. Sollten diese Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht worden sein, verfällt die Prämie für das jeweils betroffene Tier, und der Gesamtbetrag für alle beantragten Rinder, auf den Sie im Rahmen der Beihilferegelungen für einen bestimmten Prämienzeitraum Anspruch haben, kann ggf. ganz oder anteilig versagt werden. Zu demselben Ergebnis führen fehlende oder nicht ordnungsgemäß ausgestellte Versendererklärungen oder Ausfuhrdokumente (Ausfuhranmeldung und Kontrollexemplar T 5). Dies gilt auch dann, wenn Sie an der fehlenden Meldung der Tier- oder Schlachtdaten, an der Nichtausstellung oder nicht ordnungsgemäßen Ausstellung der o. a. Dokumente kein Verschulden trifft. Die Flächenbindung bei der Sonderprämie Lieferung von Tieren in andere Mitgliedstaaten Wenn Sie ein Tier mit einem Alter ab 5 Monaten verkaufen, das in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert und für das dort von einem Erzeuger eine Prämie beantragt werden soll, muss in dem Umrechnungsschlüssel: Milchkühe und Mutterkühe sowie über 24 Monate (mindestens 24 Monate und einen Tag) alte männliche Rinder und Färsen 6 bis 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen Schafe - Seite 5 - 1,0 GVE 0,6 GVE 0,15 GVE Wird im Antrag mehr Futterfläche angegeben als ermittelt, so kann dies zu einer Verringerung der Futterfläche und aufgrund des einzuhaltenden Besatzdichtefaktors zu Kürzungen bei der Sonderprämie führen. über 24 Monaten (Alter von mindestens 24 Monaten und einen Tag) mit 1,0 GVE bewertet. Danach sind die Ochsen mit der Prämie der ersten und zweiten Altersklasse zusammen bei einem Schlachtalter von 22 oder 23 Monaten mit 1,2 GVE (0,6 + 0,6) und bei über 24 Monaten mit 1,6 GVE (0,6 + 1,0) anzusetzen. Wird mehr Futterfläche angegeben als ermittelt, und hätte dies zu einer höheren Mutterkuh- und Sonderprämie geführt, so wird wie folgt sanktioniert: § Liegt die Differenz über 3 % oder 2 ha, aber nicht über 20 %, so erfolgt eine Flächenkürzung um das Doppelte der Differenz. § Liegt die Differenz über 20 %, so wird die gesamte Fläche im laufenden Jahr aberkannt. § § 14. Beispiele: a) Ein Betrieb hat eine Futterfläche von 20 ha angemeldet. Neben Jungbullen verfügt er über eine Milchreferenzmenge von 81.200 kg, die rechnerisch der Milchleistung von (81.200 kg : 5.800 kg =) 14 Milchkühen entspricht. Die für 2002 förderfähige Anzahl männlicher Rinder wird wie folgt berechnet: Fördergrenze (20 ha x 1,9 GVE/ha) - 14 Milchkühe x 1 GVE = Rest förderfähige GVE Liegt die Differenz über 50 %, so wird eine Fläche in Höhe der im laufenden Jahr aberkannten Fläche ein weiteres Mal in den darauffolgenden 3 Jahren abgelehnt. Förderfähige Bullen (24 GVE : 0,6 GVE) = 40 Das bedeutet, der Erzeuger kann für maximal 40 Bullen (bei einem Schlachtalter von maximal 23 Monaten = 0,6 GVE/Tier) die Einmalprämie erhalten. Bei vorsätzlichen Verstößen gilt folgendes: - Im laufenden Jahr wird die gesamte Mutterkuh- und Sonderprämie abgelehnt. - Liegt die Differenz über 20 %, so wird ein Betrag in Höhe der im laufenden Jahr aberkannten Prämie ein weiteres Mal von den Tier- bzw. Flächenprämien abgezogen, auf die der Erzeuger in den darauffolgenden 3 Jahren Anspruch hat. b) Ein Betrieb hat eine Futterfläche von 20 ha angemeldet. Er hält 40 Ochsen, die im Alter von über 24 Monaten geschlachtet werden, und 6 Mutterkühe. Die für 2002 förderfähige GVE-Zahl wird wie folgt berechnet: 20 ha x 1,9 GVE/ha = 38 GVE Nun muss der Erzeuger entscheiden, in welchem Umfang er bis zu dieser Fördergrenze die Mutterkuhprämie und/oder die Sonderprämie beantragt. Wenn er für alle 6 Mutterkühe die Prämie beantragen will, sieht die Berechnung wie folgt aus: Höchstzahl prämienfähiger Tiere Die für Sie maßgebliche Höchstzahl prämienfähiger männlicher Rinder wird aufgrund der Futterfläche Ihres Betriebes und des Besatzdichtefaktors nach folgendem Schema berechnet: Fördergrenze 38 GVE - 6 Mutterkühe x 1 GVE = Rest förderfähige GVE Die Hektarzahl der Futterfläche wird mit dem Besatzdichtefaktor (1,9 GVE/ha) multipliziert. Daraus ergibt sich für jeden Betrieb die Anzahl maximal förderfähiger GVE (Fördergrenze). Davon ist zunächst die Zahl der GVE abzuziehen, die der Anzahl Milchkühe entspricht, die rechnerisch zur Erzeugung der Ihnen ggf. zugeteilten einzelbetrieblichen Milchreferenzmenge erforderlich ist. Diese Zahl wird ermittelt, indem die Referenzmenge durch eine durchschnittliche Milchleistung pro Jahr von 5.800 kg/Milchkuh geteilt wird. Eine höhere Milchleistung des Betriebes kann durch eine Bescheinigung eines Kontrollverbandes oder Prüfrings nachgewiesen werden. 6 GVE 32 GVE Damit kann er noch für (32 GVE : 1,6 GVE =) 20 Ochsen die Sonderprämie der ersten und zweiten Altersklasse beantragen. Wie er seine förderfähigen GVE-Zahlen auf die einzelnen Prämien verteilt, ist dem Erzeuger überlassen. Er entscheidet darüber durch seine Antragstellung. c) Ein Betrieb hat eine Futterfläche von 20 ha angemeldet. Er hält 70 Jungbullen, die regelmäßig im Alter von etwa 18 Monaten geschlachtet werden, und 100 Mutterschafe. Ferner hat er eine Milchreferenzmenge von 81.200 kg, die rechnerisch der Milchleistung von (81.200 kg : 5.800 kg =) 14 Milchkühen entspricht. Die für 2002 förderfähige GVE-Zahl wird wie folgt berechnet. Die maßgebliche Referenzmenge ist dabei nach den EGVorschriften die am 31. März 2002 zur Verfügung stehende einzelbetriebliche Referenzmenge. Allerdings wird für die Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch im Rahmen einer Sonderregelung der 1. April 2002 herangezogen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei Referenzmengenveränderungen vor, die nach den Vorschriften der Zusatzabgabenverordnung möglich und mit Ablauf des 31.03.2002 eingetreten sind. Hierzu zählt u. a. die Übertragung durch die Verkaufsstellen zum 1. April jeden Jahres. Sollten Sie wegen dieser Sonderregelung Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltung. 20 ha x 1,9 GVE/ha = 38 GVE. Wenn der Erzeuger für alle Mutterschafe die Prämie beantragen will, sieht die Berechnung wie folgt aus: Fördergrenze - 14 Milchkühe x 1 GVE = förderfähige GVE - 100 Mutterschafe x 0,15 GVE = Rest förderfähige GVE Ferner ist die Zahl der in GVE umgerechneten Mutterschafe sowie Mutterkühe und Färsen, für die Mutterschaf- oder Mutterkuhprämien beantragt werden, von der GVE-Zahl abzuziehen (s. Fußnote 1 zu Nr. 12). Gegebenenfalls vorhandene andere Rinder, für die keine Prämien beantragt wurden, oder Kälber müssen nicht abgezogen werden. Durch Umrechnung der verbleibenden GVE in männliche Rinder kann die Zahl insgesamt prämienfähiger männlicher Rinder ermittelt werden. Die zuständige Kreisverwaltung teilt Ihnen die auf der Grundlage Ihrer Angaben errechnete Höchstzahl von GVE (Fördergrenze) für Ihren Betrieb im Laufe des Jahres schriftlich mit. 38 GVE 14 GVE 24 GVE 38 GVE 14 GVE 24 GVE 15 GVE 9 GVE Damit kann er noch für (9 GVE : 0,6 GVE =) 15 Jungbullen die Einmalprämie beantragen. Wenn der Erzeuger nicht für alle 100 Mutterschafe die Prämie beantragt, erhöht sich die förderfähige GVE-Zahl, die für die Beantragung der Sonderprämie zur Verfügung steht, entsprechend. 15. Bei der Viehbesatzdichteregelung werden alle Prämien, die für Tiere der ersten und/oder zweiten Altersklasse beantragt wurden, angerechnet. Das bedeutet, dass Tiere, für die die Prämie der ersten und zweiten Altersklasse zusammen beantragt wird, zweimal gezählt werden. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen: Bullen und Ochsen, für die die Einmalprämie bzw. die Prämie der ersten oder zweiten Altersklasse beantragt werden, werden bei einem Schlachtalter von bis zu 24 Monaten mit 0,6 GVE und bei - Seite 6 - Kleinerzeugerregelung Der Besatzdichtefaktor und damit der Flächenbezug gilt für Sie nicht, wenn die Zahl von Milchkühen, die für die Erzeugung einer ggf. vorhandenen Milchreferenzmenge rechnerisch erforderlich ist, und die Zahl der männlichen Rinder, Mutterkühe, Färsen und Mutterschafe, für die Sie Prämien beantragt haben, zusammen 15 GVE nicht übersteigt. Beispiel: nutzt und in einem Kalenderjahr während der Vegetationsperiode von Rindern und/oder Schafen zumindest zeitweise beweidet wird. Das bedeutet, dass eine gemischte Verwendung des Weidelands während eines Jahres nicht ausgeschlossen ist (Weide, Heu, Grassilage). Futterflächen, die ausschließlich für andere Tierarten (z.B. Pferde, Damwild, Schweine) genutzt werden, können auch hier nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen hat 30 Jungbullen und eine Milchreferenzmenge von 34.800 kg, für deren Erzeugung (34.800 kg : 5.800 kg =) 6 Milchkühe rechnerisch erforderlich sind. Höchstzahl GVE für Kleinerzeuger - 6 Milchkühe x 1 GVE = Rest förderfähige GVE 15 GVE 6 GVE 9 GVE Benutzen Sie Futterflächen mit anderen Erzeugern gemeinsam, so werden die Flächen von den zuständigen Kreisverwaltungen für die einzelnen Erzeuger anteilig berücksichtigt. Damit kann der Erzeuger noch die Einmalprämie für (9 GVE : 0,6 GVE =) 15 Jungbullen beantragen. Er bleibt dann Kleinerzeuger, weil er mit seinem Antrag innerhalb der Grenze von 15 GVE bleibt, obwohl er tatsächlich mehr als 15 Bullen hält. Wird im Antrag mehr Futterfläche bei der Extensivierungsprämie angegeben als ermittelt und hierdurch die Höchstgrenze des Besatzdichtefaktors überschritten, so wird wie folgt sanktioniert: Sollten in einem Betrieb nur Mastbullen gehalten werden und keine Milchreferenzmenge vorhanden sein, kann maximal für insgesamt (15 GVE: 0,6 GVE =) 25 Bullen die Einmalprämie beantragt werden. Ausschlaggebend ist bei dieser Besatzdichteregelung also nur die Tierzahl, für die ein Prämienantrag gestellt wird, unabhängig von dem im Betrieb tatsächlich vorhandenen Tierbestand. Auch wer mehr als 25 Bullen pro Jahr mästet, sollte sich ausrechnen, ob es für ihn günstiger ist, seine Silomaisfläche der Getreidefläche zuzurechnen, dafür die Flächenzahlung zu erhalten und für seine Mastbullen von der Kleinerzeugerregelung Gebrauch zu machen. Sollte allerdings ein Kleinerzeuger seine Tierhaltung von bis zu 15 GVE so extensiv betreiben, dass sich eine Besatzdichte nach den unter Nr. 16 aufgeführten besonderen Bedingungen von 1,4 GVE/ha Futterfläche oder weniger ergibt, kann er eine Extensivierungsprämie von 100,00 € zusätzlich zu jeder gewährten Sonderprämie erhalten. In dem Fall muss er aber den Flächennachweis – Agrarförderung – 2002 mit den entsprechenden Flächenangaben einreichen und im Antrag Agrarförderung erklären, dass er an der Extensivierungsprämie teilnehmen will. Sie müssen im Prämienantrag erklären, ob sie die Kleinerzeugerregelung im gesamten Antragsjahr nutzen wollen oder nicht. Diese Entscheidung betrifft gleichermaßen auch die Mutterkuhprämie. Eine abweichende Anwendung zwischen Mutterkuh- und Sonderprämie ist nicht möglich. 16. V. 17. § Bei vorsätzlichen Verstößen gilt folgendes: - Im laufenden Jahr wird die gesamte Extensivierungs-, Mutterkuh- und Sonderprämie abgelehnt. - Liegt die Differenz über 20 %, so wird ein Betrag in Höhe der im laufenden Jahr aberkannten Prämie ein weiteres Mal von den Tier- bzw. Flächenprämien abgezogen, auf die der Erzeuger in den darauffolgenden 3 Jahren Anspruch hat. Obergrenzen, Prämienauszahlung Obergrenze pro Betrieb Die Sonderprämie für männliche Rinder kann für bis zu 90 Tiere je Unternehmen, Kalenderjahr und Altersklasse beantragt werden. Um die Sonderprämie für mehr als 90 Tiere innerhalb eines Jahres beantragen zu können, muss der Erzeuger ab dem Jahr 2002 eine umweltgerechte Düngung dokumentieren und ein ausreichendes Beschäftigungsniveau gewährleisten und beides anhand bestimmter Unterlagen auf Verlangen nachweisen. Extensivierungsprämie Wenn Sie diese Düngungs- und Beschäftigungsnachweise nicht erbringen können, gilt für Sie die einzelbetriebliche Obergrenze von 90 Tieren je Betrieb, Kalenderjahr und Altersklasse. 17.1 Nachweise im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Düngung Als Nachweis einer umweltgerechten Düngung müssen folgende Aufzeichnungen auf Verlangen der Prämienbehörde vorgelegt werden: 1. Nährstoffvergleich: Nährstoffvergleich gemäß § 5 der Düngeverordnung; wenn Sie zum Nährstoffvergleich Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre für die Düngeverordnung zuständige Landesbehörde. b) Anders als bei der Futterfläche nach Nr. 13 für die Sonderprämie sind für die Extensivierungsprämie generell alle Flächen, die für die Erzeugung von Ackerkulturen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen) genutzt werden, als Futterfläche ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob für diese Erzeugnisse Flächenzahlungen beantragt werden oder nicht. Ebenfalls nicht als Futterflächen gelten sonstige Flächen, deren Erzeugnisse aus EU-Mitteln gestützt werden (z. B. Beihilfe für Trockenfutter, Saatgutbeihilfe). Der Gesamtbetrag von Mutterkuh- und Sonderprämie wird um 50% der theoretisch gewährten Extensivierungsprämie gekürzt. Sollten Sie die Einhaltung der Besatzdichte von höchstens 1,4 GVE/ha Futterfläche durch anomal niedrige Besatzdichten während bestimmter Zeiten im Laufe des Jahres künstlich herbeiführen, erhalten Sie keine Prämienzahlung. Sie können eine Extensivierungsprämie von 100,00 € zusätzlich zu jeder gewährten Sonderprämie (Einmalprämie für Bullen und Prämie je Altersklasse für Ochsen) erhalten, wenn die Besatzdichte Ihres Betriebes während des Kalenderjahres 2002 1,4 GVE/ha Futterfläche oder weniger beträgt. Sie müssen dazu die Teilnahme an der Extensivierungsprämie im Antrag – Agrarförderung – 2002 erklären und abweichend von der Besatzdichteregelung für die Sonderprämie nach den Nrn. 12 bis 14 folgende Bedingungen beachten: a) Zur Bestimmung der Besatzdichte Ihres Betriebes werden alle männlichen Rinder, Milch- und Mutterkühe sowie Färsen, die Sie im Jahr 2002 halten werden, und die Zahl der Mutterschafe, für die Sie 2002 die Mutterschafprämie beantragen, berücksichtigt. Sie werden nach dem in Fußnote 1 zu Nr. 12 aufgeführten Umrechnungsschlüssel in GVE umgerechnet. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der von Ihnen gehaltenen Rinder werden anhand der Daten aus der zentralen Datenbank die Bestände aller Tage des Jahres 2002 herangezogen. § 2. Nährstoffsalden: Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kali jeweils die Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr gemäß Nährstoffvergleich. 3. Art und Menge der innerhalb eines Jahres ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Auflistung der ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft differenziert nach Gülle, Jauche und Festmist, jeweils bezogen auf das Unternehmen. 17.2 Beschäftigungsnachweise Die Futterfläche für die Extensivierungsprämie muss zu mindestens 50 % aus Weideland bestehen. Als Weideland gilt Grünland, das als Mähweide, Weide oder Hutung ge- - Seite 7 - Als Nachweis eines ausreichenden Beschäftigungsniveaus muss eine bestimmte Anzahl von Beschäftigungsnachweisen für berücksichtigungsfähige Personen erbracht werden, die von der Anzahl der Antragstiere abhängig ist. Ab einer Zahl von 91 Antragstieren muss eine berücksichtigungsfähige Person nachgewiesen werden. Wenn Sie die Sonderprämie für mehr als 250 Tiere beantragen, muss für die über 250 hinausgehende Zahl von Antragstieren für jeweils weitere volle 125 Antragstiere im Jahresdurchschnitt mindestens eine weitere derartige berücksichtigungsfähige Person vorhanden sein. Aus der folgenden Tabelle ist ersichtlich, wie viele berücksichtigungsfähige Personen Sie nachweisen müssen, um für eine gegebene Zahl an Tieren die Sonderprämie beantragen zu können: Anzahl von Antragstieren 91 bis 374 375 bis 499 500 bis 624 625 bis 749 usw. Anzahl der Personen 1 2 3 4 usw. nach den EG-Vorschriften ab 16. Oktober des Antragsjahres ausgezahlt werden darf. Der Ihnen zustehende Prämienrestbetrag wird - gegebenenfalls zusammen mit der in Nr. 16 genannten Extensivierungsprämie spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Kalenderjahres ausgezahlt. B. Schlachtprämien für Großrinder und Kälber I. Allgemeines 20. Das Wichtigste in Kürze Für in der Europäischen Union geschlachtete oder in Drittländer ausgeführte Großrinder und Kälber erhalten Sie auf Antrag Schlachtprämien, und zwar (jeweils 125 zusätzliche Antrags- (jeweils eine weitere Person) tiere) § für Großrinder, die ein Alter von mindestens acht Monaten bei der Schlachtung oder Ausfuhr hatten, § für Kälber, die Berücksichtigungsfähige Personen sind: § der Erzeuger, § im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige oder § im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Diese Personen müssen § als Landwirt (wozu auch der Ehegatte oder ein Mitunternehmer gehören kann) oder mitarbeitender Familienangehöriger in der Alterssicherung der Landwirte oder § als Unternehmer oder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung § versicherungspflichtig oder wegen anderweitiger Absicherung auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sein. - bei der Schlachtung im Inland ein Schlachtgewicht von weniger als 155,5 kg warm bei der in Deutschland nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung für Kälberschlachtkörper vorgeschriebenen Schnittführung oder ein Lebendgewicht von nicht mehr als 290 kg hatten; § wenn alle Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, § wenn Sie ein aktuelles Bestandsregister führen, § wenn die Daten (z. B. Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Datum des Zu- und Abgangs) aller Tiere Ihres Betriebes ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet wurden, § wenn Sie das Alter der Tiere belegen können, § wenn Sie die Tiere während eines Zeitraumes von zwei Monaten vor der Schlachtung oder Ausfuhr in Ihrem Betrieb gehalten haben (Ausnahme bei der Schlachtung sehr junger Kälber siehe Nr. 26), § wenn bei der Vermarktung die Abnehmer Ihrer Tiere den Zuund Abgang der Tiere in bzw. aus ihrem Unternehmen ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet haben, § bei Schlachtung der Tiere im Inland, wenn durch den Schlachtbetrieb die Daten über die Schlachtung der Tiere (Schlacht- oder Lebendgewicht für Kälber, Schlachtdatum, Kategorie) ordnungsgemäß zur Erfassung in der zentralen Datenbank gemeldet wurden, Bei der Prämiengewährung gilt eine regionale Höchstgrenze. Im Jahr 2002 beträgt sie für Deutschland 1.536.113 männliche Rinder. § wenn bei der Schlachtung der Tiere in einem anderen EUMitgliedstaat dem Antrag eine Schlachtbescheinigung als Nachweis der Schlachtung beigefügt ist, Wenn in Deutschland die Gesamtzahl der Tiere, für die in einem Kalenderjahr die Einmalprämie für Bullen bzw. die Prämie der ersten Alterklasse für Ochsen beantragt wurde, diese regionale Höchstgrenze übersteigt, so wird die Zahl der prämienfähigen Tiere für jeden Antragsteller in dem betreffenden Jahr um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt. § bei Ausfuhr in ein Drittland, wenn Sie die Ausfuhranmeldung und das Kontrollexemplar T 5 vorlegen. Als Beschäftigungsnachweise müssen je nach Personengruppe u. a. eines oder mehrere der folgenden Dokumente auf Verlangen der Prämienbehörde vorgelegt werden: 19. ein Alter von mehr als einem Monat und weniger als sieben Monaten bei der Schlachtung oder Ausfuhr hatten und für Kälber mit einem Alter von mehr als einem Monat und weniger als fünf Monaten bei der Schlachtung oder Ausfuhr kann auf den Nachweis des Schlacht- oder Lebendgewichts verzichtet werden; Zur Ermittlung des Jahresdurchschnittes an berücksichtigungsfähigen Personen wird für jede Person die Dauer der Beschäftigung in Monaten in Ansatz gebracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt; nicht berücksichtigungsfähig sind in der Regel aber geringfügig Beschäftigte (bis zu 325,00 €/Monat), da sie nicht versicherungspflichtig sind. 18. - § Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse über die Versicherungspflicht oder die Befreiung von der Versicherungspflicht, § Bescheid der LVA/BfA über die Versicherungspflicht oder die Befreiung von der Versicherungspflicht, § Anmeldung zur Sozialversicherung, § Nachweis der laufenden Beitragszahlung (z. B. durch Kontoauszug). Regionale Höchstgrenze 21. Höhe der Prämie Die Schlachtprämie beträgt ab dem Kalenderjahr 2002 = 80,00 € je Großrind und = 50,00 € je Kalb. Prämienzahlung Sie können auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort jährlich einen Vorschuss von 60 % der Ihnen zustehenden Sonderprämie erhalten, der 22. Antragsteller (Erzeuger) Hier gelten die gleichen Hinweise wie zur Sonderprämie (vgl. Nr. 2). - Seite 8 - II. 23. im Inland, in der Europäischen Union geschlachtet oder innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten in ein Drittland ausgeführt werden. Diese Verbringungsfristen gelten auch, wenn Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossenschaften usw. verkaufen. Was Sie beachten müssen, wenn Sie sich am Verfahren beteiligen wollen Prämienbegünstigte Tiere Die Schlachtprämie kann für Bullen, Ochsen, Milch- und Mutterkühe sowie Färsen (Großrinder), die mit einem Alter von mindestens acht Monaten im Inland, in der Europäischen Union geschlachtet oder in ein Drittland ausgeführt wurden, beantragt werden. Ein Höchstalter für Großrinder ist nicht festgelegt. Beispiel: Geburtsdatum eines Bullen Beginn des Haltungszeitraumes + 2 Monate Haltungszeitraum Für Kälber kann die Schlachtprämie beantragt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Das Tier wird am 01.02.2002 8 Monate alt, hat damit das Mindestalter erreicht und kann ab diesem Alter im Rahmen der Schlachtprämie in der EU geschlachtet oder in ein Drittland ausgeführt werden. a) Die Kälber müssen bei der Schlachtung im Inland, in der Europäischen Union oder bei der Ausfuhr in ein Drittland mehr als einen Monat und weniger als sieben Monate alt gewesen sein. Kälber, die vor Erreichen des dritten Lebensmonats geschlachtet werden, müssen Sie für einen Zeitraum von mindestens einem Monat, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung endet, halten. Beispiel: Geburtsdatum des Tieres Alter von mehr als 1 Monat (1 Monat und einen Tag alt) Alter von weniger als 7 Monaten (7 Monate weniger einen Tag alt) 01.12.2001 02.01.2002 III. Das Verfahren selbst 27. Antragstellung 30.06.2002 Das Kalb kommt für die Schlachtprämie in Betracht, wenn es in der Zeit vom 02.01.2002 bis zum 30.06.2002 geschlachtet oder ausgeführt wurde. b) Die Kälber müssen bei Schlachtungen im Inland bzw. bei der Schlachtung in einem Mitgliedstaat ein Schlachtgewicht (Warmgewicht) von weniger als 155,5 kg bei der seit dem 01.01.2001 vorgeschriebenen Schnittführung haben. Im Vergleich zu der Schlachtkörperdefinition nach Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ist der Schlachtkörper nach der in Deutschland ab dem 01.01.2001 geltenden neuen Schnittführung der geänderten Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. DVO) ohne Leber und ohne Nieren und Nierenfett aufgemacht, ansonsten aber übereinstimmend. Unter Berücksichtigung dieses Unterschiedes entspricht das o. a. Warmgewicht von 155,5 kg dem in Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Schlachtkörpergewicht von 160 kg kalt. Kann das Schlachtkörpergewicht in einem Schlachtbetrieb nicht festgestellt werden, so gilt diese Gewichtsvoraussetzung als erfüllt, wenn das Lebendgewicht des Kalbes 290 kg nicht überschreitet. Dies gilt auch für Kälber im Falle der Ausfuhr. Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr mehr als einen Monat und weniger als 5 Monate alt sind, gilt die vorgeschriebene Gewichtsgrenze als eingehalten. Eine Gewichtsangabe ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für Tiere mit einem Alter von mindestens sieben Monaten und weniger als acht Monaten wird keine Schlachtprämie gewährt. 24. Kennzeichnung der Tiere und deren Anzeige Hier gelten die gleichen Hinweise wie zur Sonderprämie (vgl. Nr. 4). 25. Bestandsregister und Tierpässe Hier gelten die gleichen Hinweise wie zur Sonderprämie (vgl. Nr. 5). 26. 01.06.2001 01.12.2001 01.02.2002 Haltungszeitraum Die Großrinder und Kälber müssen Sie für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung bzw. weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet, in Ihrem Unternehmen gehalten haben. Das bedeutet, die Tiere müssen, nachdem sie Ihren Unternehmen verlassen haben, innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat - Seite 9 - Prämienanträge können Sie im Laufe des Jahres bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung stellen. Antragsformulare sind bei Ihrer Kreisverwaltung erhältlich. Der Prämienantrag ist spätestens 6 Monate nach dem Tag der Schlachtung im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten oder, im Falle der Ausfuhr, spätestens 6 Monate nach dem Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen haben. Für im Jahre 2001 geschlachtete oder ausgeführte Tiere endet diese Antragsfrist jedoch am 28. Februar 2002. Für im Jahre 2002 geschlachtete oder ausgeführte Tiere läuft die Antragsfrist am 28. Februar 2003 aus. Die Antragsvordrucke wurden für das Antragsverfahren ab dem Jahr 2002 modifiziert. Sie erhalten von der Landesverwaltung künftig quartalsweise eine Liste mit Tieren, die die Voraussetzungen für die Beantragung der Schlachtprämie erfüllen. Auf dieser Liste sind alle Tiere aufgeführt, die die Prämienbedingungen erfüllen. Dabei sind in dieser Liste die Ohrmarkennummern mit der jeweils möglichen Prämien- und Vermarktungsart mit einem Kreuz versehen. Sie sollten jedoch prüfen, ob diese Liste vollständig ist und ggf. Tiere die Sie nicht beantragen möchten streichen bzw. wenn Sie Tiere zusätzlich beantragen wollen in der Liste aufnehmen und mit einem Kreuz bei der entsprechenden Prämien- und Vermarktungsart versehen. Vorsicht! Bei diesen Tieren müssen Sie selbst die Prämienfähigkeit prüfen. Bitte beachten Sie die Hinweise, die der Tierliste beigefügt sind bzw. Ihnen durch die zuständige Kreisverwaltung ausgehändigt werden. Diese Angebote befreien Sie jedoch nicht von Ihrer ausschließlichen Verantwortung für die Einhaltung der Förderbedingungen und deren Nachweis. Neben den zuvor genannten Listen, die zentral ausgedruckt und Ihnen ausgehändigt werden, können Sie, wenn Sie über einen Internetanschluss verfügen, diese Listen auch selbst ausdrucken. Sie erreichen diese Listen nachdem Sie sich unter folgender Adresse „http://www.hi-tier.de“ in der zentralen Datenbank „HIT“ angemeldet haben unter dem Menüpunkt „Zu bearbeiten · Hier neu – Potentielle Prämienanträge mit Tierliste“. Hier sind Sie in der Lage selbst Tiere in die Liste mit aufzunehmen oder zu streichen. Sie müssen lediglich das entsprechend angebotene „drop-down-Feld“ bedienen. Sollten Sie hier Änderungen vornehmen, werden diese dann geänderten Daten, entsprechend auch in den zentral ausgedruckten Listen berücksichtigt und wirksam. Mit einer weiteren Liste werden Sie über noch vorhandene Fehler in der HIT-Datenbank, die bestimmten Ohrmarken anhaften, informiert. Diese Fehler sollten Sie dann in nächster Zeit richtig stellen, wenn es sich um Fehler handelt, die Sie zu verantworten haben, oder richtig stellen lassen, wenn es sich um Fehler handelt, die durch Dritte verursacht sind. Die Anträge müssen jeweils spätestens am letzten Tag der angegebenen Fristen bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung einge- gangen sein. Eine verspätete Antragstellung führt zur Kürzung der Prämienzahlung oder zur Unzulässigkeit des Antrages. 28. Zentrale Datenbank und prämienrechtliche Bedeutung der Nachweise Hier gelten die gleichen Hinweise wie zur Sonderprämie (vgl. Nr. 9). 27.1 Verkauf von Tieren zur Schlachtung im Inland Als Nachweis der Schlachtung werden die in der zentralen Datenbank gespeicherten Angaben über das Schlacht- oder Lebendgewicht und Schlachtdatum, die von dem Schlachtbetrieb zu melden sind, herangezogen. Es ist nicht auszuschließen, dass einem Schlachtbetrieb aufgrund bestimmter Unregelmäßigkeiten das Recht entzogen wird, Angaben oder Bescheinigungen über den Schlachtnachweis von ihm geschlachteter Tiere abzugeben, die für Rinderprämien gültig sind. Sie sollten sich deshalb von dem Schlachtbetrieb durch privatrechtliche Vereinbarung zusichern lassen, dass er einer derartigen Einschränkung nicht unterliegt. IV. 29. Nationale Höchstgrenze Die Schlachtprämien werden innerhalb nationaler Höchstgrenzen gewährt. Für Deutschland sind von der EU-Kommission folgende Höchstgrenzen festgelegt worden für § Großrinder § Kälber 4.357.713 Tiere, 652.132 Tiere. Wenn in Deutschland die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr geschlachteten oder in Drittländer ausgeführten Tiere, für die vom 1. Januar dieses Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres Schlachtprämien für Großrinder und Kälber beantragt wurden, die jeweilige nationale Höchstgrenze übersteigt, so wird die Zahl der prämienfähigen Tiere für jeden Antragsteller proportional gekürzt. Im Falle der Hausschlachtung müssen Sie dem Prämienantrag eine Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und im Falle von Kälbern bei einem Schlachtalter von 5 bis weniger als 7 Monaten einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht der Tiere beifügen. Als Hausschlachtungen gelten nur Schlachtungen im eigenen Unternehmen für den Eigenverbrauch. Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen haben, geschlachtet werden (s. Nr. 26). Höchstgrenze, Prämienzahlung 30. Prämienzahlung Sie können auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort jährlich einen Vorschuss von 60 % der Ihnen zustehenden Schlachtprämie erhalten, der nach den EG-Vorschriften ab 16. Oktober des Antragsjahres ausgezahlt werden darf. 27.2 Verkauf von Tieren zur Schlachtung in einem anderen EUMitgliedstaat Der verbleibende Restbetrag der Schlachtprämien wird bis spätestens zum 30. Juni des auf das Schlachtjahr der Prämientiere folgenden Jahres ausgezahlt. Als Nachweis der Schlachtung ist dem Antrag auf Schlachtprämie eine vom ausländischen Schlachtbetrieb auszustellende Schlachtbescheinigung für jedes Tier beizufügen. Die Schlachtbescheinigung muss folgendes enthalten: § Name und Anschrift des Schlachtbetriebes, § Name und Anschrift des Schlachthofes bzw. der Schlachtstätte, § Tag der Schlachtung, § die Ohrmarkennummer, § die Schlachtnummer, § bei Kälbern mit einem Schlachtalter von 5 bis weniger als 7 Monaten das Schlachtkörpergewicht oder, wenn der Schlachtbetrieb dieses Gewicht nicht feststellen kann, das Lebendgewicht, § die Kategorie des Schlachtkörpers. C. 31. Finanzielles Volumen der Ergänzungsbeträge Den EU-Mitgliedstaaten stehen nach dem EG-Recht sogenannte Ergänzungsbeträge zur Verfügung, die sie den Erzeugern jährlich zusätzlich zu den Prämienausgleichszahlungen innerhalb bestimmter Globalbeträge gewähren können. Für Deutschland ist ab dem Jahr 2002 ein Globalbetrag von 88,4 Mio. € jährlich für die Gewährung von Ergänzungsbeträgen festgelegt worden. 32. Gewährung der Ergänzungsbeträge Die Ergänzungsbeträge werden in Deutschland tierbezogen in Form eines einheitlichen zusätzlichen Betrages zur Schlachtprämie für Großrinder (Bullen, Ochsen, Kühe, Färsen) gewährt. Die Gewährung eines Ergänzungsbetrages zur Schlachtprämie für Kälber ist EG-rechtlich nicht zugelassen. Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen haben, geschlachtet werden (s. Nr. 26). 27.3 Verkauf von Tieren zur anschließenden Ausfuhr in Drittländer Ergänzungsbeträge 33. Höhe des einheitlichen Ergänzungsbetrages pro Tier Die Höhe des einheitlichen Ergänzungsbetrages zur Schlachtprämie für Großrinder hängt von der Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr geschlachteten Großrinder ab, für die Prämien gewährt werden sollen. Deshalb kann der konkrete Betrag jeweils erst kurz vor dem Termin der Auszahlung der Schlachtprämie ermittelt werden, weil dann die Gesamtzahl der prämienfähigen Tiere für die Verteilung des Globalbetrages feststeht. Im Falle der Ausfuhr haben Sie dem Prämienantrag eine Kopie des vollständigen Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EU-Ausfuhrerstattungen und des vollständigen Kontrollexemplars T 5 beizufügen. Der Händler kennt diese Dokumente. In der Ausfuhranmeldung und dem Kontrollexemplar T 5 müssen die Ohrmarkennummern der Tiere und für Kälber das Alter sowie bei einem Alter von 5 bis weniger als 7 Monaten zusätzlich das Lebendgewicht für jedes Kalb angegeben sein. Das Gewicht jedes Kalbes darf 290 kg nicht überschreiten. Sollte die Gesamtzahl der prämienfähigen Tiere, die für die Schlachtprämie festgesetzte nationale Höchstgrenze von 4.357.713 Großrindern erreichen, würde sich ein Ergänzungsbetrag von rd. 20,00 €/Tier ergeben. Die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten, nachdem die Tiere Ihr Unternehmen verlassen haben, das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben (s. Nr. 26). 34. Auszahlung der Ergänzungsbeträge Für das Jahr 2002 wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort der Ergänzungsbetrag zusammen mit den Restbeträgen der Schlachtprämie für Großrinder bis spätestens zum 30. Juni des auf das - Seite 10 - Schlachtjahr der Prämientiere folgenden Jahres ausgezahlt (s. Nr. 30 Abs. 2). D. 35. Wird festgestellt, dass bei Rindern in dem Unternehmen eines Antragstellers gegen dieses Verbot verstoßen worden ist, wird der Antragsteller für ein Jahr von der Gewährung von Rinderprämien (Sonderprämie, Mutterkuhprämie, Extensivierungsprämie, Schlachtprämie, Ergänzungsbeträge) ausgeschlossen. Gemeinsame Regelungen für Sonderprämie, Schlachtprämie und Ergänzungsbeträge Im Wiederholungsfall kann der Antragsteller für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden. Aufbewahrungsfrist, Zutrittsrecht Behindert ein Antragsteller die Durchführung der vorgeschriebenen entsprechenden Kontrollen, wird er ebenfalls für ein Jahr von der Gewährung von Rinderprämien ausgeschlossen. Sollte dies wiederholt geschehen, kann der Antragsteller für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden. Sie haben die bei Ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle Belege, die im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehen, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Prämienzahlung folgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht. Sie haben den zuständigen Behörden, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Kommission das Betreten der Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Wenn Sie bei Ihren Aufzeichnungen auf einen PC zurückgreifen, müssen Sie auf Ihre Kosten Ausdrucke erstellen, wenn die Behörden dies verlangen. 39. Sie können Ihre Prämienanträge durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Kreisverwaltung jederzeit ganz oder teilweise (durch Herausnahme einzelner Tiere aus Ihrem Antrag) zurücknehmen. Die Möglichkeit, einen Beihilfeantrag zurückzunehmen besteht nicht mehr, wenn Sie von der Behörde bereits auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen wurden oder Ihnen eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde. Bewahren Sie die Unterlagen auf! Sie müssen die Kontrolle unterstützen! Die in den Absätzen 1 und 2 dieser Nummer genannten Pflichten gehen im Fall einer Unternehmensübertragung auf Ihren Unternehmensnachfolger über, der sich der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten muss, die von Ihnen eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen. 40. 36. 37. Strafvorschriften Wenn Sie falsche Angaben machen oder andere Regelverstöße begehen: Beweislast Sie müssen beweisen, dass Sie einen Anspruch auf die Prämie haben. § verlieren Sie ggf. die gesamte Prämie im Rahmen der Beihilferegelungen des betreffenden Prämienzeitraums, Sie tragen auch nach Empfang der Prämienzahlungen einschließlich Ergänzungsbetrag für Großrinder die Beweislast dafür, dass Sie die Zuwendungen zu Recht erhalten haben. § können Sie ggf. ein weiteres Mal in den folgenden drei Kalenderjahren von den Prämien ausgeschlossen und § können Sie bestraft werden. Falsche Angaben können zu einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes führen. Subventionserhebliche Tatsachen Sie müssen die Anträge sorgfältig und vollständig ausfüllen und dazu beitragen (vgl. auch Nrn. 9 Abs. 2 und 28 Abs. 2), dass alle Tierdaten an die zentrale Datenbank gemeldet werden. 41. Subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch sind das Führen des Bestandsregisters und alle Angaben in den Anträgen und damit eingereichten Unterlagen, die für die Bewilligung der Prämien erheblich sind, einschließlich der in der zentralen Datenbank aufgrund der Meldungen der Tierhalter gespeicherten Daten 38. Mitteilungspflicht Sie sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit Ihren Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, Ihrer zuständigen Kreisverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierdurch können u. U. Prämienkürzungen und Ausschlüsse vermieden werden. § zum Geburtsdatum, zum Geschlecht, zu den Zu- und Abgangsdaten und der Kategorie der Tiere, § zu den Ohrmarkennummern der Tiere, § zum Schlachtdatum und Schlacht- oder Lebendgewicht der Tiere, § zur Futterfläche, § zu dem von Ihnen bewirtschafteten Unternehmen mit den ggf. vorhandenen Betriebstätten und § zu der Rasse. Rechtsgrundlagen Für die Gewährung der Sonderprämie und der Schlachtprämie zusammen mit dem Ergänzungsbetrag für Großrinder gelten die nachstehend aufgeführten Vorschriften in ihren jeweils geltenden Fassungen: § Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, § Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28.10.1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, § Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17.05.1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, § Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, § Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, § Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, Prämienausschluss bei vorschriftswidriger Verwendung oder Aufbewahrung bestimmter Stoffe Es wird auf das Verbot der Verwendung oder vorschriftswidrigen Aufbewahrung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung gemäß der Richtlinie 96/22/EG hingewiesen. - Seite 11 - § Verordnungen (EG) Nrn. 2628/97, 2629/97 und 2630/97 der Kommission vom 29.12.1997 mit Durchführungsvorschriften für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, § Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung) vom 22.12.1999, § Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.04.2001. Die hier aufgeführten Rechtsvorschriften können bei der zuständigen Kreisverwaltung, bei der Sie den Antrag stellen, eingesehen werden. Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, 55116 Mainz Stand: 29.04.2002 - Seite 12 -