Maßnahmenkatalog - Kommunikation Land Steiermark

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Verordnete Maßnahmen bezüglich Vogelgrippe (Geflügelpest)
Maßnahme
Kontrolle aller Geflügelbestände durch Amtstier- oder
Landesbezirkstierarzt
Stallhaltegebot
Trennung von Enten und Gänsen von anderen Hausgeflügel
Desinfektionsmaßnahmen an den Zufahrtswegen zu den Betrieben
Verbringen von Lebendgeflügel, Geflügelfleisch und Eiern nur mit
Genehmigung der BH nach amtstierärztlicher Kontrolle des
Lieferbetriebs
Verbringen von Schlachtgeflügel, Eintagsküken, Zuchtgeflügel und
Bruteier nur unter bestimmten Bedingungen
Nur Durchfuhr von Geflügeltransporten auf Fernverkehrsstraßen
erlaubt
Fahrzeuge, die zum Transport von Geflügel benutzt wurden, dürfen SZ
nur nach Genehmigung der BVB verlassen
Verbringen von Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier nur mit
Genehmigung der BH nach amtstierärztlicher Kontrolle des
Lieferbetriebs
Innerhalb der nächsten 15 Tage (bis. 1. März 2006) Verbringen von
Lebendgeflügel aus der Zone hinaus verboten (ausgenommen direkte
Verbringung zu einem Schlachtbetrieb nach vorheriger
Bestandskontrolle)
Bruteier dürfen aus der Zone nur zu einer der Brütereien nach
vorhergehender Desinfektion der Eier und Verpackungen verbracht
werden
Verbot der Ausbringung von Stall- und Flüssigmist
Alle Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, Tierbörsen und
Vogelflugwettbewerbe verboten
Die BVB kann Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, Tierbörsen
und Vogelflugwettbewerbe untersagen oder nur unter bestimmten
Auflagen zulassen.
Verbot der Jagd auf Wildvögel
Meldepflicht beim Auffinden toter Wasservögel und jedenfalls
Einsenden an Referenzlabor durch ATA
Anzeigepflicht von klinischen und patho-anatomischen Veränderungen
bei der BVB
SZ = Schutzzone
ÜZ = Überwachungszone
RG = Risikogebiet
SZ
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ÜZ
RG
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