Verordnete Maßnahmen bezüglich Vogelgrippe (Geflügelpest) Maßnahme Kontrolle aller Geflügelbestände durch Amtstier- oder Landesbezirkstierarzt Stallhaltegebot Trennung von Enten und Gänsen von anderen Hausgeflügel Desinfektionsmaßnahmen an den Zufahrtswegen zu den Betrieben Verbringen von Lebendgeflügel, Geflügelfleisch und Eiern nur mit Genehmigung der BH nach amtstierärztlicher Kontrolle des Lieferbetriebs Verbringen von Schlachtgeflügel, Eintagsküken, Zuchtgeflügel und Bruteier nur unter bestimmten Bedingungen Nur Durchfuhr von Geflügeltransporten auf Fernverkehrsstraßen erlaubt Fahrzeuge, die zum Transport von Geflügel benutzt wurden, dürfen SZ nur nach Genehmigung der BVB verlassen Verbringen von Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier nur mit Genehmigung der BH nach amtstierärztlicher Kontrolle des Lieferbetriebs Innerhalb der nächsten 15 Tage (bis. 1. März 2006) Verbringen von Lebendgeflügel aus der Zone hinaus verboten (ausgenommen direkte Verbringung zu einem Schlachtbetrieb nach vorheriger Bestandskontrolle) Bruteier dürfen aus der Zone nur zu einer der Brütereien nach vorhergehender Desinfektion der Eier und Verpackungen verbracht werden Verbot der Ausbringung von Stall- und Flüssigmist Alle Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, Tierbörsen und Vogelflugwettbewerbe verboten Die BVB kann Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, Tierbörsen und Vogelflugwettbewerbe untersagen oder nur unter bestimmten Auflagen zulassen. Verbot der Jagd auf Wildvögel Meldepflicht beim Auffinden toter Wasservögel und jedenfalls Einsenden an Referenzlabor durch ATA Anzeigepflicht von klinischen und patho-anatomischen Veränderungen bei der BVB SZ = Schutzzone ÜZ = Überwachungszone RG = Risikogebiet SZ X ÜZ RG X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X