Träger des Umweltrechts und Verantwortlichkeit

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TRÄGER DES UMWELTRECHTS UND VERANTWORTLICHKEIT
§22 Bund und Kantone
Kompetenzordnung
 Grundsätzlich Art. 3 BV:
 Die Kantone sind zuständig, wo immer der Bund von der Bundesverfassung nicht zuständig erklärt wird
 Will der Bund zuständig sein, muss er seine Zuständigkeit in der Bundesverfassung festschreiben
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Arten von Bundeskompetenzen
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 Ausschliessliche Bundeskompetenz: Der Bund hat die alleinige Zuständigkeit, auch wenn der Gesetzgeber
noch kein konkretisierendes Gesetz erlassen hat (Atomenergie, Post)
 Konkurrierende Bundeskompetenz: Der Bund verdrängt kantonales Recht erst dann, wenn der
Bundesgesetzgeber die Kompetenz konkretisiert hat (häufigste Art)
 Paralellkompetenzen:
Bund & Kantone besitzen gleichartige Zuständigkeiten
 Grundsatzkompetenz:
Der Bund besitzt die Zuständigkeit zur Rahmen- oder Grundsatzgesetzgebung, hat aber keine umfassende Kompetenz
- Föderative Gesetzgebung: Die Bundes- & Kantonsgesetzgebungen sollen sich ergänzen
- Subsidiaritätsprinzip:
Den Kantonen soll eine substantielle Rechtssetzung verbleiben
- Mindest- oder Höchstvorschriften des Bundes
Bundesrecht vor Kantonsrecht: Bundesrecht geht Kantonsrecht im gleichen Bereich oder bei Widersprüchen vor
Zusammenwirken von Bund & Kantonen
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Der föderalistische Staat kennzeichnet sich dadurch, dass er aus Teilen besteht, die in bestimmten Sachbereichen
autonom sind, dies sind Bund, Kantone & Gemeinden
Subsidiaritätsprinzip: Die Lösungen sollen möglichst im besser überschaubaren Rahmen getroffen (Gemeinden).
Erst wenn dies nicht sinnvoll ist, soll auf den nächsthöheren Rahmen gegriffen werden (Kantone)
Die Bereiche in denen Gemeinden volle Autonomie geniessen, werden immer seltener
Weitere staatliche Ebenen
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Welche Zuständigkeiten die Gemeinden wahrnehmen können, wird durch das Kantonsrecht bestimmt
Gemeindegesetze sind genügende Grundlagen für Eingriffe in Freiheitsrechte
Erlasse der Gemeinden sind von den kantonalen Behörden zu prüfen
Durch die Gemeindeautonomie wird die Gemeinde vor kantonalen Eingriffen geschützt
§23 Behörden, Verwaltung
Gewaltenteilung
Arten der Gewaltenteilung
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Die Staatsgewalt wird nach der Idee von Montesquieu in 3 Teile aufgeteilt: Legislative, Executive, Judicative
Organisatorische Gewaltenteilung: Es werden für die verschiedenen Staatsgewalten verschiedene Organe geschaffen
Personelle Gewaltenteilung:
Niemand soll gleichzeitig mehr als einem Staatsorgan angehören (gilt im Bund)
Funktionelle Gewaltenteilung:
Ausrichtung der Organe auf ihre spezifischen Funktionen: Rechtssetzung,
Rechtsanwendung, Rechtssprechung
Die Gewaltenteilung ist ein verfassungsmässiges Recht des Bürgers
Verfassungsrechtliche & politische Ausprägungen
 Funktionen die gewaltenübergreifend sind:
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 Regierung als Funktion von Parlament & Regierungsbehörde
 Formell ist das Parlament der Gesetzgeber, ist ohne zahlreiche Verbindungen zur Executive nicht mehr denkbar
Einwirkungen der einen Gewalt auf die andere:
 Parlamentarische Kontrollen von Regierung und Verwaltung
 Verwaltung der Finanzen durch die Regierung
 Gerichtliche Überprüfung von Akten der Verwaltung, Verordnungen der Regierung, Gesetzen des Gesetzgebers
Wahrnehmung von Funktionen anderer Gewalten
 Die Regierung erlässt Verordnungen
 Verwaltungsbehörden entscheiden über Beschwerden
 Das Parlament erfüllt Verwaltungsaufgaben
 Gerichte erfüllen Verwaltungsaufgaben
(Rechtssetzungsfunktion)
(Rechtssprechungsfunktion)
(Erteilung von Konzession, Bewilligung von Krediten)
(Aufsicht von Obergerichten über Bezirksgerichte)
Andere Aspekte
Der Gedanke der Machthemmung spürt weitere Ansätze der Gewaltenteilung auf
 Innerhalb der Executive ist die Macht der Verwaltung gegenüber der Regierung beachtlich
 Die Macht der Verbände in der politischen Willensbildung
 Die Macht der politischen Parteien
 Die Macht personeller Verflechtungen in Parlament, Verbänden, politischen Parteien
 Die Macht der Medien
 Die Macht der Wirtschaftsunternehmen
Erstelldatum 22.08.2000 20:04:00
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TRÄGER DES UMWELTRECHTS UND VERANTWORTLICHKEIT
Zentralverwaltung
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Die Verwaltungstätigkeit wird von der organisatorisch geschlossenen Verwaltung wahrgenommen
Bundesrat als Verwaltungsspitze: Jeder Bundesrat steht einem Departement vor
In den Kantonen kann ein Regierungsmitglied gleichzeitig mehreren Departementen vorstehen
Gliederung der Departemente  siehe S. 165 & 166
Dezentrale Verwaltung
 Öffentlichrechtliche Anstalt: Grundlage ist ein Rechtssatz. Keine aktiven Mitwirkungsrechte der Benützer
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 Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten (SUVA, ETH)
Rechtspersönlichkeit, Rechts- & Vermögensfähigkeit
 Unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten (Universitäten)
keine Rechtspersönlichkeit, keine Rechts- & Vermögensfähigkeit
Öffentlichrechtliche Körperschaft: (z. B. Kirchgemeinden, Gemeinden)
 Grundlage ist das öffentliche Recht. Zweck ist die hoheitliche Erfüllung von Verwaltungsaufgaben
 Verwaltungsträger, dessen Bestand auf Mitgliedschaft beruht
 Öffentlichrechtliche Körperschaften werden meist durch den Staat errichtet
 Meist besteht Zwangsmitgliedschaft, durch Gesetz angeordnet
Öffentlichrechtliche Stiftungen: (z.B. Stiftung Pro Helvetia, Schweizer Nationalpark)
Zusammenfassung & Verselbständigung eines Vermögens zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
Öffentlichrechtliche Unternehmen in Privatrechtsform: (z.B. Nordostschweizerische Kraftwerke NOK)
Beteiligt sind ausschliesslich Gemeinwesen. Meist Rechtsform der Aktiengesellschaft
Gemischtwirtschaftliche Unternehmen: (z.B. Aare Tessin AG, Bernische Kraftwerke AG)
Liegt vor, wenn sich Staat und Private gemeinsam beteiligen
Spezialgesetzliche Aktiengesellschaft: (z.B. SBB, Swisscom)
Die Gründung und primäre Ordnung der Aktiengesellschaft beruht auf einem Spezialgesetz
§24 Private
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Privaten werden durch gesetzliche Anordnung spezifische Verwaltungsaufgaben übertragen
Soweit Private im Rahmen dieser Aufgaben tätig sind, unterliegen sie den für staatliche Instanzen
geltenden Regeln
§25 Haftungsrecht
Unterscheidung von 3 Haftungsarten:
 Verschuldenshaftung: Voraussetzungen sind der Eintritt des Schadens, die Widerechtlichkeit der Schadens
Kausalhaftung:
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Gefährdungshaftung:
zufügung sowie die Kausalität zwischen Ereignis und Schaden
Voraussetzungen sind ebenfalls Schaden und Kausalität. Anstelle der Widerrechtlichkeit
tritt ein Mangel/ Fehler des Werkes oder der Konstruktion. Kein Verschulden.
Voraussetzungen sind ebenfalls Schaden und Kausalität. Die Haftung wird aber allein
durch den Betrieb einer Anlage, die Gefahr erzeugt, begründet.
Der Haftpflichtige kann sich in der Regel durch Entlastungsbeweise von der Haftpflicht befreien, in Frage kommen z. B.
höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Selbstverschulden des Geschädigten
Ansprüche aus Art. 679 ZGB:
 Abwehranspruch:
Ziel den unerlaubten Zustand zu beseitigen, nicht aber einen früheren wiederherzustellen
 Schadeneratzanspruch: Ersetzt muss der volle Vermögensschaden, der durch die unerlaubte Einwirkung enstand
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