TRÄGER DES UMWELTRECHTS UND VERANTWORTLICHKEIT §22 Bund und Kantone Kompetenzordnung Grundsätzlich Art. 3 BV: Die Kantone sind zuständig, wo immer der Bund von der Bundesverfassung nicht zuständig erklärt wird Will der Bund zuständig sein, muss er seine Zuständigkeit in der Bundesverfassung festschreiben Arten von Bundeskompetenzen Ausschliessliche Bundeskompetenz: Der Bund hat die alleinige Zuständigkeit, auch wenn der Gesetzgeber noch kein konkretisierendes Gesetz erlassen hat (Atomenergie, Post) Konkurrierende Bundeskompetenz: Der Bund verdrängt kantonales Recht erst dann, wenn der Bundesgesetzgeber die Kompetenz konkretisiert hat (häufigste Art) Paralellkompetenzen: Bund & Kantone besitzen gleichartige Zuständigkeiten Grundsatzkompetenz: Der Bund besitzt die Zuständigkeit zur Rahmen- oder Grundsatzgesetzgebung, hat aber keine umfassende Kompetenz - Föderative Gesetzgebung: Die Bundes- & Kantonsgesetzgebungen sollen sich ergänzen - Subsidiaritätsprinzip: Den Kantonen soll eine substantielle Rechtssetzung verbleiben - Mindest- oder Höchstvorschriften des Bundes Bundesrecht vor Kantonsrecht: Bundesrecht geht Kantonsrecht im gleichen Bereich oder bei Widersprüchen vor Zusammenwirken von Bund & Kantonen Der föderalistische Staat kennzeichnet sich dadurch, dass er aus Teilen besteht, die in bestimmten Sachbereichen autonom sind, dies sind Bund, Kantone & Gemeinden Subsidiaritätsprinzip: Die Lösungen sollen möglichst im besser überschaubaren Rahmen getroffen (Gemeinden). Erst wenn dies nicht sinnvoll ist, soll auf den nächsthöheren Rahmen gegriffen werden (Kantone) Die Bereiche in denen Gemeinden volle Autonomie geniessen, werden immer seltener Weitere staatliche Ebenen Welche Zuständigkeiten die Gemeinden wahrnehmen können, wird durch das Kantonsrecht bestimmt Gemeindegesetze sind genügende Grundlagen für Eingriffe in Freiheitsrechte Erlasse der Gemeinden sind von den kantonalen Behörden zu prüfen Durch die Gemeindeautonomie wird die Gemeinde vor kantonalen Eingriffen geschützt §23 Behörden, Verwaltung Gewaltenteilung Arten der Gewaltenteilung Die Staatsgewalt wird nach der Idee von Montesquieu in 3 Teile aufgeteilt: Legislative, Executive, Judicative Organisatorische Gewaltenteilung: Es werden für die verschiedenen Staatsgewalten verschiedene Organe geschaffen Personelle Gewaltenteilung: Niemand soll gleichzeitig mehr als einem Staatsorgan angehören (gilt im Bund) Funktionelle Gewaltenteilung: Ausrichtung der Organe auf ihre spezifischen Funktionen: Rechtssetzung, Rechtsanwendung, Rechtssprechung Die Gewaltenteilung ist ein verfassungsmässiges Recht des Bürgers Verfassungsrechtliche & politische Ausprägungen Funktionen die gewaltenübergreifend sind: Regierung als Funktion von Parlament & Regierungsbehörde Formell ist das Parlament der Gesetzgeber, ist ohne zahlreiche Verbindungen zur Executive nicht mehr denkbar Einwirkungen der einen Gewalt auf die andere: Parlamentarische Kontrollen von Regierung und Verwaltung Verwaltung der Finanzen durch die Regierung Gerichtliche Überprüfung von Akten der Verwaltung, Verordnungen der Regierung, Gesetzen des Gesetzgebers Wahrnehmung von Funktionen anderer Gewalten Die Regierung erlässt Verordnungen Verwaltungsbehörden entscheiden über Beschwerden Das Parlament erfüllt Verwaltungsaufgaben Gerichte erfüllen Verwaltungsaufgaben (Rechtssetzungsfunktion) (Rechtssprechungsfunktion) (Erteilung von Konzession, Bewilligung von Krediten) (Aufsicht von Obergerichten über Bezirksgerichte) Andere Aspekte Der Gedanke der Machthemmung spürt weitere Ansätze der Gewaltenteilung auf Innerhalb der Executive ist die Macht der Verwaltung gegenüber der Regierung beachtlich Die Macht der Verbände in der politischen Willensbildung Die Macht der politischen Parteien Die Macht personeller Verflechtungen in Parlament, Verbänden, politischen Parteien Die Macht der Medien Die Macht der Wirtschaftsunternehmen Erstelldatum 22.08.2000 20:04:00 Seite 1 von 2 TRÄGER DES UMWELTRECHTS UND VERANTWORTLICHKEIT Zentralverwaltung Die Verwaltungstätigkeit wird von der organisatorisch geschlossenen Verwaltung wahrgenommen Bundesrat als Verwaltungsspitze: Jeder Bundesrat steht einem Departement vor In den Kantonen kann ein Regierungsmitglied gleichzeitig mehreren Departementen vorstehen Gliederung der Departemente siehe S. 165 & 166 Dezentrale Verwaltung Öffentlichrechtliche Anstalt: Grundlage ist ein Rechtssatz. Keine aktiven Mitwirkungsrechte der Benützer Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten (SUVA, ETH) Rechtspersönlichkeit, Rechts- & Vermögensfähigkeit Unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten (Universitäten) keine Rechtspersönlichkeit, keine Rechts- & Vermögensfähigkeit Öffentlichrechtliche Körperschaft: (z. B. Kirchgemeinden, Gemeinden) Grundlage ist das öffentliche Recht. Zweck ist die hoheitliche Erfüllung von Verwaltungsaufgaben Verwaltungsträger, dessen Bestand auf Mitgliedschaft beruht Öffentlichrechtliche Körperschaften werden meist durch den Staat errichtet Meist besteht Zwangsmitgliedschaft, durch Gesetz angeordnet Öffentlichrechtliche Stiftungen: (z.B. Stiftung Pro Helvetia, Schweizer Nationalpark) Zusammenfassung & Verselbständigung eines Vermögens zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe Öffentlichrechtliche Unternehmen in Privatrechtsform: (z.B. Nordostschweizerische Kraftwerke NOK) Beteiligt sind ausschliesslich Gemeinwesen. Meist Rechtsform der Aktiengesellschaft Gemischtwirtschaftliche Unternehmen: (z.B. Aare Tessin AG, Bernische Kraftwerke AG) Liegt vor, wenn sich Staat und Private gemeinsam beteiligen Spezialgesetzliche Aktiengesellschaft: (z.B. SBB, Swisscom) Die Gründung und primäre Ordnung der Aktiengesellschaft beruht auf einem Spezialgesetz §24 Private Privaten werden durch gesetzliche Anordnung spezifische Verwaltungsaufgaben übertragen Soweit Private im Rahmen dieser Aufgaben tätig sind, unterliegen sie den für staatliche Instanzen geltenden Regeln §25 Haftungsrecht Unterscheidung von 3 Haftungsarten: Verschuldenshaftung: Voraussetzungen sind der Eintritt des Schadens, die Widerechtlichkeit der Schadens Kausalhaftung: Gefährdungshaftung: zufügung sowie die Kausalität zwischen Ereignis und Schaden Voraussetzungen sind ebenfalls Schaden und Kausalität. Anstelle der Widerrechtlichkeit tritt ein Mangel/ Fehler des Werkes oder der Konstruktion. Kein Verschulden. Voraussetzungen sind ebenfalls Schaden und Kausalität. Die Haftung wird aber allein durch den Betrieb einer Anlage, die Gefahr erzeugt, begründet. Der Haftpflichtige kann sich in der Regel durch Entlastungsbeweise von der Haftpflicht befreien, in Frage kommen z. B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Selbstverschulden des Geschädigten Ansprüche aus Art. 679 ZGB: Abwehranspruch: Ziel den unerlaubten Zustand zu beseitigen, nicht aber einen früheren wiederherzustellen Schadeneratzanspruch: Ersetzt muss der volle Vermögensschaden, der durch die unerlaubte Einwirkung enstand Erstelldatum 22.08.2000 20:04:00 Seite 2 von 2