Datenschutzrechtliche Aspekte „außerschulische Veranstalter

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Datenschutzrechtliche Aspekte „außerschulische Veranstalter“
Außerschulische Veranstalter in Schulen
Viele Schulen arbeiten mit gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Sparkassen, Banken
und anderen Firmen zusammen. Deren Beauftragte vermitteln Kenntnisse aus dem Wirtschaftsleben
und führen z. B. Benimm- und Bewerbungstrainings durch.
Schülerinnen und Schüler sollen dabei in der Regel Testbögen ausfüllen, deren Beantwortung auf
die Weitergabe personenbezogener Daten abzielt und Rückschlüsse auf das Sozialverhalten, die
Berufswahl oder die Leistungsbereitschaft zulässt. Meist werden die Weitergabe personenbezogener
Daten mit der Ausgabe der Testergebnisse gekoppelt. Häufig bieten die Beauftragten der
Unternehmen den Schülerinnen und Schülern z. B. am Ende der Veranstaltung die Möglichkeit an,
weiteres Informationsmaterial zu erhalten. Grundlage dafür ist die Weitergabe personenbezogener
Daten.
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Die Schulleitung muss gegenüber den Beauftragten der jeweiligen Unternehmen klarstellen,
dass diese Daten nur für den Zweck z. B. des Bewerbungstrainings ausgewertet werden
dürfen und danach unverzüglich gelöscht werden müssen.
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Die Schulleitung sollte sicherstellen, dass diese Daten nicht außerhalb der Schule
ausgewertet werden, etwa in den Räumlichkeiten des Unternehmens.
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Die Schulleitung muss hierfür mit dem Beauftragten des Unternehmens die Regeln
schriftlich festlegen. Dies hat vor der Durchführung der Veranstaltung zu erfolgen.
Die Beauftragten des jeweiligen Unternehmens möchten, quasi als Gegenleistung für ihr
Engagement, auf ihre Produkte oder Dienstleistungen hinweisen. Oftmals wird versucht, die
Adressdaten der Schülerinnen und Schüler zu erheben, um diese später in gezielter Form von direkt
adressierter Werbung nochmals anzusprechen. Formulare zur Erhebung der Adressdaten z. B. zum
Zwecke der Zusendung weiteren Informationsmaterials oder das Ausfüllen von
Einwilligungserklärungen sind dabei gängige Methode.
Diese Vorgehensweise ist schulrechtlich und datenschutzrechtlich „grenzwertig“. Werbung in der
Schule ist verboten.
Um die Einhaltung der Rechtsvorschriften und den Schutz des informationellen
Selbstbestimmungsrechts der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, hat die Schule zu
gewährleisten, dass die Schülerinnen/Schüler und die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor der
Veranstaltung explizit informiert werden über
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Freiwilligkeit:
Widerrufbarkeit:
Löschung:
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Datenangabe:
Aufsicht:
Angabe personenbezogener Daten (mündl. u. schriftl. Hinweis)
jederzeit, auch für die Zukunft
unmittelbar, auf Verlangen d. Erz.-berechtigten, Schüler/innen ab dem
14. Lebensjahr
nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung
Die Veranstaltung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt.
Die Schule weist die/den Beauftragten des Unternehmens auf diese Grundsätze zur Abfrage
personenbezogener Daten hin.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist stets nur mit schriftlicher Einwilligung der
Erziehungsberechtigten bzw. der Schüler/innen (ab vollendetem 14. Lebensjahr) zulässig.
Die Schule teilt dem Unternehmen die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener
Daten schriftlich mit. Die Daten dürfen dann ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden und
sind dann zu löschen.
DSB KT
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