Datenschutzrechtliche Aspekte „außerschulische Veranstalter“ Außerschulische Veranstalter in Schulen Viele Schulen arbeiten mit gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Sparkassen, Banken und anderen Firmen zusammen. Deren Beauftragte vermitteln Kenntnisse aus dem Wirtschaftsleben und führen z. B. Benimm- und Bewerbungstrainings durch. Schülerinnen und Schüler sollen dabei in der Regel Testbögen ausfüllen, deren Beantwortung auf die Weitergabe personenbezogener Daten abzielt und Rückschlüsse auf das Sozialverhalten, die Berufswahl oder die Leistungsbereitschaft zulässt. Meist werden die Weitergabe personenbezogener Daten mit der Ausgabe der Testergebnisse gekoppelt. Häufig bieten die Beauftragten der Unternehmen den Schülerinnen und Schülern z. B. am Ende der Veranstaltung die Möglichkeit an, weiteres Informationsmaterial zu erhalten. Grundlage dafür ist die Weitergabe personenbezogener Daten. Die Schulleitung muss gegenüber den Beauftragten der jeweiligen Unternehmen klarstellen, dass diese Daten nur für den Zweck z. B. des Bewerbungstrainings ausgewertet werden dürfen und danach unverzüglich gelöscht werden müssen. Die Schulleitung sollte sicherstellen, dass diese Daten nicht außerhalb der Schule ausgewertet werden, etwa in den Räumlichkeiten des Unternehmens. Die Schulleitung muss hierfür mit dem Beauftragten des Unternehmens die Regeln schriftlich festlegen. Dies hat vor der Durchführung der Veranstaltung zu erfolgen. Die Beauftragten des jeweiligen Unternehmens möchten, quasi als Gegenleistung für ihr Engagement, auf ihre Produkte oder Dienstleistungen hinweisen. Oftmals wird versucht, die Adressdaten der Schülerinnen und Schüler zu erheben, um diese später in gezielter Form von direkt adressierter Werbung nochmals anzusprechen. Formulare zur Erhebung der Adressdaten z. B. zum Zwecke der Zusendung weiteren Informationsmaterials oder das Ausfüllen von Einwilligungserklärungen sind dabei gängige Methode. Diese Vorgehensweise ist schulrechtlich und datenschutzrechtlich „grenzwertig“. Werbung in der Schule ist verboten. Um die Einhaltung der Rechtsvorschriften und den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, hat die Schule zu gewährleisten, dass die Schülerinnen/Schüler und die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor der Veranstaltung explizit informiert werden über Freiwilligkeit: Widerrufbarkeit: Löschung: Datenangabe: Aufsicht: Angabe personenbezogener Daten (mündl. u. schriftl. Hinweis) jederzeit, auch für die Zukunft unmittelbar, auf Verlangen d. Erz.-berechtigten, Schüler/innen ab dem 14. Lebensjahr nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung Die Veranstaltung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt. Die Schule weist die/den Beauftragten des Unternehmens auf diese Grundsätze zur Abfrage personenbezogener Daten hin. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist stets nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. der Schüler/innen (ab vollendetem 14. Lebensjahr) zulässig. Die Schule teilt dem Unternehmen die Zweckbindung für die Verwendung personenbezogener Daten schriftlich mit. Die Daten dürfen dann ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden und sind dann zu löschen. DSB KT