Einsatz von Altdaten für Werbung und Adresshandel

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Aktuelle Information
Einsatz von Altdaten für Werbung und Adresshandel
Juli 2012
Aktuelle Mandanteninformation
Newsletter
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Einsatz von Altdaten für Werbung und Adresshandel
Themenübersicht:
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Einleitung
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Informationen zur Herkunft der Daten
Einsatz personenbezogener Daten für Werbung
und Adresshandel
Notwendige Maßnahmen
Schlussbemerkungen
Einleitung
Der Gesetzgeber hat die datenschutzrechtlichen
Vorgaben für den Einsatz personenbezogener Daten für
Werbe- und Adresshandelszwecke im Jahr 2009 umfassend überarbeitet (BDSG Novelle 2009, siehe dazu
Sonderausgabe IT-Ticker BDSG 2009 vom 13.07.2009).
Zur Umsetzung der Neuregelungen gelten unterschiedliche Fristen: Für die Verarbeitung und Nutzung vor
dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter
Daten („Altdaten“) zu Werbezwecken gilt bis zum 31. August 2012 altes Recht. Ab dem 1. September 2012 sind
auf Altdaten die aktuellen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Hinweis: Für Datensätze, die am 01.09.2009 oder später
erhoben oder gespeichert wurden, gelten von vornherein
die Neuregelungen.
Diese Mandanteninformation stellt knapp dar, welche Anforderungen für den Einsatz personenbezogener Daten zu
Werbezwecken zu erfüllen sind und welche Maßnahmen
dadurch für Altdatenbestände notwendig sind. Die
Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Ob eine konkrete Werbemaßnahme datenschutzrechtlich
zulässig ist, hängt nicht zuletzt von der Art der
Werbeansprache ab (Brief, E-Mail, Fax, SMS oder
Telefon). Darüber hinaus ist insbesondere auch die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer konkreten
Werbemaßnahme zu untersuchen. Wir gehen hier nur auf
die Auswirkungen der letzten Umsetzungsfrist der BDSG
Novelle 2009 ein.
Einsatz personenbezogener Daten für Werbung
und Adresshandel
Grundsatz: Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Werbe- oder Adresshandelszwecken
ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat (§ 28
Abs. 3 S. 1 BDSG). Wird die Einwilligung nicht schriftlich
erteilt, muss der Inhalt schriftlich gegenüber dem
Betroffenen bestätigt werden.
Ausnahme: Bestimmte Datensätze, so genannte „Listendaten“, dürfen auch ohne die Einwilligung des Betroffenen
zu Werbezwecken genutzt werden (hieraus ergibt sich der
häufig verwendete Begriff „Listenprivileg“). Solche Listendaten sind listenmäßig oder sonst zusammengefasste
Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich
beschränken auf



die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe,
seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, sowie
seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine
Anschrift und sein Geburtsjahr.
Die Verarbeitung dieser Listendaten zu Werbezwecken ist
nur zulässig, wenn:



sich die Werbung an Bestandskunden richtet, also
mit dem Betroffenen bereits ein Geschäftsverhältnis
besteht und die Daten im Rahmen der Begründung,
Durchführung oder Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses erhoben wurden,
die Adresse aus einem allgemein zugänglichen
Adressverzeichnis stammt oder
der Adressat im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit unter seiner beruflichen Anschrift beworben wird.
Hinweis: E-Mail Werbung ist grundsätzlich nur bei Einwilligung des Betroffenen datenschutzrechtlich zulässig. Die
E-Mail Adresse ist kein Listendatum und wird daher nicht
privilegiert. Ob E-Mail Werbung wegen § 7 Abs. 3 UWG
gleichwohl auch ohne Einwilligung zulässig sein kann, ist
rechtlich hoch umstritten.
Aktuelle Information
Einsatz von Altdaten für Werbung und Adresshandel
Juli 2012
Aktuelle Mandanteninformation
Das alte Listenprivileg (vor BDSG Novelle in 2009)
beinhaltete keine Einschränkungen für die Herkunft der
Daten oder den Zweck ihrer Verwendung. Diese Unterschiede können dazu führen, dass Altdaten zukünftig nicht
mehr für Werbezwecke eingesetzt werden können.
Informationen zur Herkunft der Daten
Aktuelles Datenschutzrecht erlaubt die Übermittlung von
Listendaten an Dritte für Werbezwecke (Adresshandel).
Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die
übermittelnde Stelle (1) Angaben zur Herkunft der Daten
für zwei Jahre speichert sowie (2) dem Betroffenen auf
dessen Verlangen hin jederzeit Auskunft hierüber erteilt.
Werden die Datensätze vom Empfänger zur Werbung eingesetzt - was gerade Sinn des Erwerbs solcher Datensätze ist - müssen entsprechende Werbemaßnahmen
stets mit einem klaren Hinweis auf die Herkunft der Daten
verbunden sein.
Notwendige Maßnahmen
Unternehmen müssen die Altdatenbestände identifizieren
und auf Einhaltung der ab 01.09.2012 gültigen Anforderungen untersuchen. Das heißt im Einzelnen:
Newsletter
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2) auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
3) auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
4) auch Fachanwalt/Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
5) auch Notar
6) auch zugelassen als Solicitor in England und Wales
1)
JUVE-Awards 2011:
Kanzlei des Jahres für Informationstechnologie
(1)
Liegt eine Einwilligung vor?
Impressum
(2)
Wenn nein, greift das Listenprivileg?
(3)
Bei Adresshandel: Lässt sich die Herkunft der
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Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft
Sitz der Partnerschaft ist München,
eingetragen beim Amtsgericht München PR 884.
Daten nachvollziehen?
Hinweis: Auch wenn die Anforderungen eingehalten werden, hängt die Zulässigkeit einer konkreten Werbemaßnahme von weiteren Faktoren (z.B. der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit) ab.
Schlussbemerkungen
Wer den Ablauf der Übergangsfrist am 31.08.2012 ignoriert, dem drohen bei festgestellten Verstößen empfindliche Sanktionen der Datenschutzaufsichtsbehörden. Diese
werden die letzte Umsetzungsfrist der BDSG Novelle 2009
erneut zum Anlass nehmen, die Konzepte der Unternehmen für dieses Thema intensiv zu überprüfen. Für Fragen
zur Verwendung personenbezogener Daten für Werbeund/oder Adresshandelszwecke stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung. Auch bei der Erstellung oder Überprüfung
eines entsprechenden Datenschutzkonzeptes beraten wir
Sie gerne.
Benjamin Spies, München
[email protected]
Vertretungsberechtigter: Prof. Dr. Mathias Schwarz
Redaktionell Verantwortlicher: Martin Schweinoch
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Um den IT-Ticker abzubestellen, informieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei oder senden eine E-Mail an [email protected].
Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt/-anwältin der BRD.
Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammern Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München.
Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter http://www.brak.de in der
Rubrik „Berufsrecht“, Informationspflichten gem. § 5 TMG abrufbar.
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