Aktuelle Information Einsatz von Altdaten für Werbung und Adresshandel Juli 2012 Aktuelle Mandanteninformation Newsletter Seite 1/2 Einsatz von Altdaten für Werbung und Adresshandel Themenübersicht: – – Einleitung – – – Informationen zur Herkunft der Daten Einsatz personenbezogener Daten für Werbung und Adresshandel Notwendige Maßnahmen Schlussbemerkungen Einleitung Der Gesetzgeber hat die datenschutzrechtlichen Vorgaben für den Einsatz personenbezogener Daten für Werbe- und Adresshandelszwecke im Jahr 2009 umfassend überarbeitet (BDSG Novelle 2009, siehe dazu Sonderausgabe IT-Ticker BDSG 2009 vom 13.07.2009). Zur Umsetzung der Neuregelungen gelten unterschiedliche Fristen: Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten („Altdaten“) zu Werbezwecken gilt bis zum 31. August 2012 altes Recht. Ab dem 1. September 2012 sind auf Altdaten die aktuellen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Hinweis: Für Datensätze, die am 01.09.2009 oder später erhoben oder gespeichert wurden, gelten von vornherein die Neuregelungen. Diese Mandanteninformation stellt knapp dar, welche Anforderungen für den Einsatz personenbezogener Daten zu Werbezwecken zu erfüllen sind und welche Maßnahmen dadurch für Altdatenbestände notwendig sind. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ob eine konkrete Werbemaßnahme datenschutzrechtlich zulässig ist, hängt nicht zuletzt von der Art der Werbeansprache ab (Brief, E-Mail, Fax, SMS oder Telefon). Darüber hinaus ist insbesondere auch die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer konkreten Werbemaßnahme zu untersuchen. Wir gehen hier nur auf die Auswirkungen der letzten Umsetzungsfrist der BDSG Novelle 2009 ein. Einsatz personenbezogener Daten für Werbung und Adresshandel Grundsatz: Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Werbe- oder Adresshandelszwecken ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat (§ 28 Abs. 3 S. 1 BDSG). Wird die Einwilligung nicht schriftlich erteilt, muss der Inhalt schriftlich gegenüber dem Betroffenen bestätigt werden. Ausnahme: Bestimmte Datensätze, so genannte „Listendaten“, dürfen auch ohne die Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken genutzt werden (hieraus ergibt sich der häufig verwendete Begriff „Listenprivileg“). Solche Listendaten sind listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich beschränken auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, sowie seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr. Die Verarbeitung dieser Listendaten zu Werbezwecken ist nur zulässig, wenn: sich die Werbung an Bestandskunden richtet, also mit dem Betroffenen bereits ein Geschäftsverhältnis besteht und die Daten im Rahmen der Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses erhoben wurden, die Adresse aus einem allgemein zugänglichen Adressverzeichnis stammt oder der Adressat im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit unter seiner beruflichen Anschrift beworben wird. Hinweis: E-Mail Werbung ist grundsätzlich nur bei Einwilligung des Betroffenen datenschutzrechtlich zulässig. Die E-Mail Adresse ist kein Listendatum und wird daher nicht privilegiert. Ob E-Mail Werbung wegen § 7 Abs. 3 UWG gleichwohl auch ohne Einwilligung zulässig sein kann, ist rechtlich hoch umstritten. Aktuelle Information Einsatz von Altdaten für Werbung und Adresshandel Juli 2012 Aktuelle Mandanteninformation Das alte Listenprivileg (vor BDSG Novelle in 2009) beinhaltete keine Einschränkungen für die Herkunft der Daten oder den Zweck ihrer Verwendung. Diese Unterschiede können dazu führen, dass Altdaten zukünftig nicht mehr für Werbezwecke eingesetzt werden können. Informationen zur Herkunft der Daten Aktuelles Datenschutzrecht erlaubt die Übermittlung von Listendaten an Dritte für Werbezwecke (Adresshandel). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die übermittelnde Stelle (1) Angaben zur Herkunft der Daten für zwei Jahre speichert sowie (2) dem Betroffenen auf dessen Verlangen hin jederzeit Auskunft hierüber erteilt. Werden die Datensätze vom Empfänger zur Werbung eingesetzt - was gerade Sinn des Erwerbs solcher Datensätze ist - müssen entsprechende Werbemaßnahmen stets mit einem klaren Hinweis auf die Herkunft der Daten verbunden sein. Notwendige Maßnahmen Unternehmen müssen die Altdatenbestände identifizieren und auf Einhaltung der ab 01.09.2012 gültigen Anforderungen untersuchen. Das heißt im Einzelnen: Newsletter Seite 2/2 Weitere Newsletter von SKW Schwarz Den „IT-Ticker“, den regelmäßigen Newsletter der Practice Group IT, Internet und E-Business finden Sie unter www.skwschwarz.de, Rubrik „Newsletter“. Practice Group IT, Internet und E-Business Nikolaus Bertermann 1) Dr. Matthias Nordmann, M.A. 4) Dr. Oliver M. Bühr Dr. Matthias Orthwein, LL.M. 1), 5) Maria-Urania Dovas, LL.M. Dr. Andreas Peschel-Mehner Markus von Fuchs, LL.M. Dr. Ulrich Reber 2) Florian Hensel Jan-Dierk Schaal, LL.M. Dr. Johann Heyde Stefan C. Schicker, LL.M. 1), 2), 6) Dr. Oliver Hornung Jan Schneider 1) Dr. Daniel Kaboth Martin Schweinoch 1) 1), 3) Dr. Wulf Kamlah Martin Stück 5) Sabine Kröger Benjamin Spies 4) Dr. Eberhard Kromer MBA 4) Julian Westpfahl 1) Dr. Karolin Nelles, LL.M. Dr. Anne Zoll 2), auch Fachanwalt für Informationstechnologierecht 2) auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 3) auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 4) auch Fachanwalt/Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht 5) auch Notar 6) auch zugelassen als Solicitor in England und Wales 1) JUVE-Awards 2011: Kanzlei des Jahres für Informationstechnologie (1) Liegt eine Einwilligung vor? Impressum (2) Wenn nein, greift das Listenprivileg? (3) Bei Adresshandel: Lässt sich die Herkunft der SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft Sitz der Partnerschaft ist München, eingetragen beim Amtsgericht München PR 884. Daten nachvollziehen? Hinweis: Auch wenn die Anforderungen eingehalten werden, hängt die Zulässigkeit einer konkreten Werbemaßnahme von weiteren Faktoren (z.B. der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit) ab. Schlussbemerkungen Wer den Ablauf der Übergangsfrist am 31.08.2012 ignoriert, dem drohen bei festgestellten Verstößen empfindliche Sanktionen der Datenschutzaufsichtsbehörden. Diese werden die letzte Umsetzungsfrist der BDSG Novelle 2009 erneut zum Anlass nehmen, die Konzepte der Unternehmen für dieses Thema intensiv zu überprüfen. Für Fragen zur Verwendung personenbezogener Daten für Werbeund/oder Adresshandelszwecke stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch bei der Erstellung oder Überprüfung eines entsprechenden Datenschutzkonzeptes beraten wir Sie gerne. Benjamin Spies, München [email protected] Vertretungsberechtigter: Prof. Dr. Mathias Schwarz Redaktionell Verantwortlicher: Martin Schweinoch E-Mail: [email protected] Standorte: 10719 Berlin Kurfürstendamm 21 Neues Kranzler Eck T +49 (0) 30.889 26 50-0 F +49 (0) 30.889 26 50-10 20095 Hamburg Ferdinandstraße 3 T +49 (0) 40.33 40 1-0 F +49 (0) 40.33 40 15 30 40212 Düsseldorf Steinstraße 1/Kö T +49 (0) 221.82 89 59-0 F +49 (0) 221.82 89 59-60 80333 München Wittelsbacherplatz 1 T +49 (0) 89.286 40-0 F +49 (0) 89.280 94 32 60598 Frankfurt/Main Mörfelder Landstraße 117 T +49 (0) 69.63 00 01-0 F +49 (0) 69.63 55 22 Um den IT-Ticker abzubestellen, informieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei oder senden eine E-Mail an [email protected]. Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt/-anwältin der BRD. Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammern Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München. Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter http://www.brak.de in der Rubrik „Berufsrecht“, Informationspflichten gem. § 5 TMG abrufbar. © SKW Schwarz 2012