Ratgeber Nr.2 – Adressenhandel und unerwünschte Werbung

Werbung
Datenschutz und
Informationsfreiheit
in Berlin
ADRESSENHANDEL UND
UNERWÜNSCHTE WERBUNG
Ratgeber zum Datenschutz 2
Berliner Beauftragter für
Datenschutz und Informationsfreiheit
Warum erhalte ich so viel Werbung?
Werbung zielt darauf ab, uns zum Erwerb von Dienstleistungen und Produkten zu bewegen. Jeder zweite Euro, den die
Unternehmen für Werbung ausgeben, fließt in das Direktmarketing. Dabei werden potenzielle Kunden gezielt – z. B.
in Form von Werbeschreiben (Mailings) – angesprochen. Die
Erfolgsquote ist dabei umso höher, je genauer die Informationen sind, die dem Werbeunternehmen über das Konsumverhalten zur Verfügung stehen. Nicht jede Werbemaßnahme ist
jedoch zulässig oder erwünscht. Die folgenden Tipps sollen
Ihnen helfen, sich vor unerwünschtem Adressenhandel und
unerlaubter Werbung zu schützen.
Wie erheben Werbeunternehmen
meine Daten?
Um Sie gezielt ansprechen zu können, benötigen Unternehmen Ihre werberelevanten Daten. Diese erheben sie
entweder selbst oder erwerben sie von Dritten. Von großer Bedeutung sind dabei Ihre Adresse und Angaben zu Ihrem Konsumverhalten. Diese Angaben werden häufig über
Gewinnspiele, Haushalts- und Verbraucherumfragen, Rabatt­
systeme und Kundenbindungsprogramme erlangt.
Adressangaben können auch Verzeichnissen entnommen
werden, die für jedermann zugänglich sind (z. B. aus Telefonbüchern oder Branchenverzeichnissen). Diese Vorgehensweise ist jedoch aufwendig. Daher nehmen viele Unternehmen die Hilfe von Adressunternehmen in Anspruch.
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Ist meine Einwilligung für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung meiner Daten
zu Werbezwecken erforderlich?
Ob und unter welchen Bedingungen Ihre Daten zu Werbezwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen,
regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Gesetzgeber hat bei der Verwendung von personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels und der Werbung
den Grundsatz der Einwilligung festgeschrieben (§ 28
Abs. 3 Satz 1 BDSG). Gleichzeitig hat er allerdings von diesem Einwilligungserfordernis diverse Ausnahmetatbestände
vorgesehen, sodass auch ohne Ihre Einwilligung bestimmte
personenbezogene Daten für Werbezwecke verarbeitet und
genutzt werden dürfen.
Welche Anforderungen sind an eine wirksame Einwilligungserklärung zu stellen?
Der Betroffene ist umfassend und eindeutig über die beabsichtigte Datenverarbeitung aufzuklären. Eine Einwilligung in
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken bedarf grundsätzlich der
Schriftform, d. h., eine entsprechende Erklärung muss von
Ihnen unterschrieben werden. Liegen besondere Umstände
vor, kann ausnahmsweise die schriftliche Einwilligung auch
einmal entfallen. In diesem Fall muss das Unternehmen Ihnen
aber schriftlich und zeitnah den Inhalt der Einwilligungserklärung bestätigen. Es genügt, wenn der Inhalt der Einwilligungserklärung wiedergegeben und dabei deutlich wird,
dass der Betroffene einwilligt hat, wann die Einwilligung erfolgt und wer die verantwortliche Stelle ist.
Bei elektronisch erteilten Einwilligungen darf sogar von der
Schriftform ohne Bestätigungsschreiben abgewichen werden.
Allerdings hat das Unternehmen hier technisch sicherzustellen, dass die Einwilligung protokolliert wird und Sie jederzeit
den Inhalt der Einwilligungserklärung abrufen können. Zudem müssen Sie jederzeit die Möglichkeit haben, die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu können.
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Häufig „verstecken“ Unternehmen entsprechende Einwilligungserklärungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll, ist sie, um wirksam
zu sein, in drucktechnisch deutlicher Form hervorzuheben (z. B. durch Fettdruck oder Einrahmungen).
Wann dürfen Unternehmen ohne meine
Einwilligung meine Daten zu Werbezwecken nutzen und weitergeben?
Vom Einwilligungserfordernis hat der Gesetzgeber diverse
Ausnahmetatbestände vorgesehen. So können sogenannte
Listendaten von den Unternehmen ausnahmsweise ohne Ihre
Einwilligung zu Werbezwecken verarbeitet und genutzt werden. Hinter diesem Begriff verbergen sich listenmäßig oder
in anderer Form zusammengefasste Daten:
• die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe (z. B. Kinogänger, Hundebesitzer),
• die Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
• der Name, der Titel, der akademische Grad sowie
• die Anschrift und das Geburtsjahr.
Werden solche Listendaten für Werbezwecke verarbeitet und
genutzt, dann ist Ihre Einwilligung ausnahmsweise nicht erforderlich bei der
1. Eigenwerbung eines Unternehmens (§ 28 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 BDSG):
Das Unternehmen muss hierzu Ihre Daten im Rahmen
oder im Vorfeld eines Schuldverhältnisses (z. B. Kaufvertrag) bei Ihnen oder aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhoben haben (z. B. Rufnummernverzeichnisse,
aber nicht Einzelangaben aus dem Internet).
2. beruflichen Werbung (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BDSG):
Unternehmen dürfen Werbung ohne Einwilligung an Ihre
Geschäftsadresse schicken, wenn diese einen Bezug zu
Ihrer beruflichen Tätigkeit aufweist.
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3. Spendenwerbung (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BDSG):
Listendaten dürfen für steuerbegünstigte Spendenwerbung verwendet werden.
4. transparenten Werbung (§ 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG):
Listendaten dürfen an andere Unternehmen und Adresshändler für Werbezwecke übermittelt werden. Der
Übermittler und der Empfänger haben die Tatsache der
Übermittlung, den Ersterhebenden der Daten sowie die
Herkunft der Daten und die Beteiligten für zwei Jahre
zu speichern. Aus dem Werbeschreiben muss außerdem
eindeutig hervorgehen, wer die Daten erstmalig erhoben hat.
5. transparenten Nutzung (§ 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG):
Unternehmen dürfen ihrer eigenen Werbung fremde
Werbung beifügen („Beipackwerbung“) oder fremde
Produkte von Kooperationspartnern empfehlen („Empfehlungswerbung“). Listendaten können auch bei anderen Unternehmen angemietet werden. Diese durchforsten dann ihre Datenbestände nach Konsumenten und
versenden unter Einfügung der selektierten Adresse das
Werbeschreiben des anmietenden Unternehmens. Eine
Datenübermittlung findet bei diesem Verfahren nicht
statt. Das Werbeschreiben muss aber einen Hinweis auf
das Unternehmen enthalten, das als verantwortliche
Stelle seine Daten weitervermietet hat.
In allen Ausnahmefällen kann die Verarbeitung und Nutzung
ausgeschlossen sein, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen, z. B. bei der Verwendung von
Daten von Minderjährigen (§ 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG).
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In den vorstehend genannten Fällen können Sie der
Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke auch dann widersprechen, wenn das Unternehmen Sie darüber nicht informiert hat (§ 28 Abs. 4
Satz 1 BDSG). Achten Sie bei den Ihnen zugesandten
Werbeschreiben auf kleingedruckte Zusätze wie
„verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist die X-GmbH“ und richten Sie Ihren
Widerspruch an diese Stelle. Verwenden Sie für Ihren
Widerspruch folgende Formulierung: „Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für
Werbezwecke oder für die Markt- und Meinungsforschung (§ 28 Abs. 4 BDSG).
Welche Regeln gelten für Werbung
per Telefon, Fax und E-Mail?
Werbung per Telefon oder Fax ist ohne Einwilligung unzulässig. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG), sondern auch aus § 7 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Außerdem dürfen Werbeanrufer ihre Identität nicht verschleiern (z. B. durch Unterdrücken der Rufnummer).
E-Mail-Werbung ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung ist
grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist eine solche
Werbung gestattet, wenn das Unternehmen beim Verkauf
von Waren- und/oder Dienstleistungen an Ihre E-Mail-Adresse gelangt ist und diese nun zum Bewerben ähnlicher
Produkte nutzt. Allerdings muss Sie das Unternehmen bei
der Erhebung der E-Mail-Adresse und in der Werbe-E-Mail
selbst darauf hingewiesen haben, dass Sie der Verwendung
jederzeit widersprechen können, ohne dass hierfür andere
als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Richten Sie sich für das Internet-Shopping separate EMail-Adressen ein, die Sie ohne Mühe wieder schließen
können, wenn Sie von Spam-Mails überhäuft werden.
Melden Sie unzulässige Werbeanrufe der Bundesnetzagentur, die solche Verstöße mit Bußgeldern ahnden kann.
Geben Sie bei solchen unzulässigen Anrufen keine weiteren persönlichen Daten von sich am Telefon bekannt.
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Schützt mich ein Briefkastenaufkleber
„Keine Werbung bitte“?
Ein solcher Aufkleber schützt Sie nur vor Postwurfsendungen.
Persönlich an Sie adressierte Werbeanschreiben können Sie
so nicht ausschließen. Sollte der Aufkleber bei Postwurfsendungen ignoriert werden, wenden Sie sich bitte zunächst
direkt an das werbende Unternehmen. Reagiert das Unternehmen nicht, können Sie sich mittels zivilrechtlicher Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Die Verbraucherzentralen
(siehe Anhang) beraten und unterstützen Sie dabei gerne.
Was kann ich gegen Adresshandel, unerlaubte und unerwünschte personalisierte
Werbeschreiben tun?
Gehen Sie sparsam mit Ihren Daten um. Lesen Sie bei Vertragsschlüssen o. Ä. aufmerksam das Kleingedruckte und
streichen Sie dort Passagen, die eine Einwilligungserklärung
enthalten. Machen Sie von Ihrem Widerspruchsrecht
Gebrauch. Verbieten Sie einem Unternehmen, das Ihnen
unerwünschte Werbung zugesandt hat, die Nutzung Ihrer
Daten zu Werbezwecken sowie die Weitergabe an andere
Unternehmen.
Eine deutliche Reduktion von Werbebriefen können Sie durch
einen Eintrag in die vom Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) geführte Robinson-Liste erreichen. Der
Abgleich mit dieser Liste ist für die Unternehmen nicht verpflichtend. Viele Unternehmen beachten jedoch diese Liste
und senden Ihnen bei einem Eintrag keine Werbung mehr zu.
Das Formular für die Aufnahme in die Robinsonliste
erhalten Sie im Internet unter www.ddv-robinsonliste.
de oder beim DDV e. V. , Robinson-Liste, Hasengartenstr. 14, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 977930, E-Mail:
[email protected].
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Wie wehre ich mich gegen unzulässige Werbung per Telefon, E-Mail, Fax oder SMS?
Wenn Sie übers Telefon, per E-Mail, per Fax oder per SMS
werblich angesprochen werden, ohne dass Sie hierfür eine
Einwilligung erteilt haben oder sie ausnahmsweise gestattet ist (siehe oben unter E-Mail-Werbung), können Sie zivilrechtlich die Unterlassung der Werbung verlangen. Unterrichten Sie gegebenenfalls die Verbraucherschutzverbände
oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
e. V. Diese können die entsprechende Stelle abmahnen. Ein
Eintrag in die Robinson-Liste ist bei diesen Werbeformen
aufgrund des generellen Einwilligungserfordernisses nicht
sinnvoll.
Falls Sie telefonisch ohne Ihr vorheriges Einverständnis beworben werden, versuchen Sie das Werbeunternehmen zu identifizieren oder zumindest die Telefonnummer festzuhalten. Die
Bundesnetzagentur kann in diesem Fall ein Bußgeldverfahren
gegen das Werbeunternehmen einleiten.
Wie erfahre ich, wer mit meinen Daten handelt oder diese zu Werbezwecken nutzt?
Das Unternehmen, das mit Ihren Daten handelt und diese
geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung speichert oder
zu Werbezwecken nutzt, muss Sie bereits bei der Datenerhebung über den Erhebungszweck und mögliche Datenempfänger unterrichten (§ 4 Abs. 3 BDSG). Werden Daten ohne
Ihre Kenntnis gespeichert, bestehen grundsätzlich Benachrichtigungspflichten (§ 33 Abs. 1 BDSG). Zusätzlich müssen
Werbeschreiben die für die Datennutzung verantwortliche
Stelle ausweisen und auf das Widerspruchsrecht hinweisen
(§ 28 Abs. 4 BDSG).
Das Bundesdatenschutzgesetz räumt Ihnen Informationsund Auskunftsrechte ein. Nach § 34 Abs. 1 BDSG haben verantwortliche Stellen auf Verlangen Auskunft über die zu Ihrer
Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunftspflicht
umfasst auch die Offenlegung der Herkunft der Daten. Ebenfalls muss mitgeteilt werden, an wen die Daten weitergegeben werden und zu welchem Zweck eine Speicherung erfolgt.
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Kann ich Daten berichtigen oder
löschen lassen?
Haben Unternehmen nicht zutreffende Daten zu Ihrer Person
gespeichert, können Sie nach § 35 Abs. 1 BDSG die Berichtigung verlangen. War die Speicherung der Daten unzulässig,
können Sie die Löschung der Daten verlangen (§ 35 Abs. 2
BDSG). Falls die Unternehmen aus steuer- bzw. handelsrechtlichen Gründen verpflichtet sind, Ihre Daten aufzubewahren,
sind die Daten zu sperren. Das bedeutet, dass in diesem Fall
die Daten z. B. nur für Steuerprüfungszwecke, aber nicht
für andere Zwecke (auch nicht für Werbezwecke) genutzt
werden dürfen.
Um den Erhalt von Werbeschreiben zu vermeiden, ist es sinnvoller, seine Daten auf die unternehmenseigene Werbeverweigerersperrliste setzen zu lassen, als eine Löschung zu verlangen. Nur so vermeiden Sie, dass Sie bei einem Ankauf Ihrer
Adresse erneut von dem Unternehmen beworben werden.
Wer hilft mir bei Fragen?
Verbraucherzentrale Berlin e. V.
Hardenbergplatz 2
10623 Berlin
Tel: 030 21485-0
Fax: 030 2117201
E-Mail: [email protected]
http://www.vz-berlin.de
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Markgrafenstr. 66
10969 Berlin
Tel.: 030 25800-0
Fax: 030 25800-518
E-Mail: [email protected]
http://www.vzbv.de
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DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e. V.
(Robinson-Liste)
Hasengartenstraße 14
65189 Wiesbaden
Tel: 0611 97793-0
Fax: 0611 97793-99
E-Mai: [email protected]
http://www.ddv.de
[Direktlink zum Onlineformular der Robinsonliste:
http://www.ichhabediewahl.de/?id=122&cid=43]
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Tel. 0228 14-0
Fax: 0228 14-8872
E-Mail: [email protected]
http://www.bundesnetzagentur.de
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/
Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/
Rufnummernmissbrauch/rufnummernmissbrauch-node.html
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs e. V.
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg vor der Höhe
Tel.: 06172 1215-0
Fax: 06172 84422
E-Mail: [email protected]
http://www.wettbewerbszentrale.de
Datenschutz und
Informationsfreiheit
in Berlin
Herausgeber:
Berliner Beauftragter für
Datenschutz und Informationsfreiheit
Verantwortlich:
Laima Nicolaus
An der Urania 4-10, 10787 Berlin
Tel.: (030) 138 89-0
Fax.: (030) 215 50 50
Internet: www.datenschutz-berlin.de
E-Mail: [email protected]
Grafik Design: www.studiohiggins.com
Stand: Juli 2013
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