- Q& A - Ablauf der Übergangsfrist bei § 28 Abs. 3 BDSG Version | Stand: Ansprechpartner: 1.0 | 28.08.2012 RA Sebastian Schulz [email protected] 030-2061385-14 Die 2. BDSG Novelle trat mit Wirkung zum 1. September 2009 in Kraft. Alle nach diesem Zeitpunkt zu Zwecken der Werbung erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten mussten fortan den neuen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Für Daten, die vor dem 1. September 2009 rechtmäßig erhoben und gespeichert wurden, räumte der Gesetzgeber der datenverarbeitenden Wirtschaft eine dreijährige Übergangsfrist ein (vgl. § 47 Ziffer 2 BDSG), binnen derer Unternehmen sich auf die neuen Rahmenbedingungen einzustellen haben. Der Ablauf der Übergangsfrist ist damit allein für vor dem 1. September 2009 erhobene und unverändert gespeicherte Daten von Relevanz. Wurden solche „Altdaten“ zwischenzeitlich ergänzt oder verändert, unterfielen diese bereits im Zeitpunkt der Änderung dem neuen Recht. Existiert weiterhin ein Listenprivileg? Durch die Reform des BDSG im Jahr 2009 wurde die datenschutzrechtliche Einwilligung aufgewertet. Und dennoch: Auch weiterhin können listenmäßig zusammengefasste Daten für die Nutzung zu Werbezwecken verwendet werden. Diese sind: • • • • • • • Daten von Bestandskunden (mit der Möglichkeit, weitere Daten zur eigentlichen Liste hinzu zu speichern) Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen (z. B. Rufnummern- oder Branchenverzeichnisse) Achtung: Allgemeine Quellen (z.B. das Internet) sind nicht mehr erfasst. Geschäftskundenwerbung (B2B) Spendenwerbung sog. transparente Übermittlung sog. transparente Nutzung (Empfehlungswerbung) Impressum Herausgeber: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V., Friedrichstr. 60, 10117 Berlin V.i.S.d.P.: Christoph Wenk-Fischer (Hauptgeschäftsführer), [email protected] Welche Daten sind vom Listenprivileg erfasst? Zu den zulässigen Datenarten einer Liste gehören: Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- und Geschäftsbezeichnung. Alle Daten sind klassischer Weise unter einer Gruppenüberschrift (z.B. Liste aller Kioske in Ort X) zusammengefasst. Nach herrschender Ansicht genügt es bereits, wenn der Gruppe nur ein Datensatz über eine Person zugeordnet ist. Achtung: Bereits die Herkunftsangabe kann als Listendatum zu werten sen. Dies ist dann der Fall, wenn die Herkunft bereits eine Aussage über die werberelevante Gruppenzugehörigkeit beinhaltet (z.B. Daten stammen von Zigarrenhändler Y). Können „Altdaten“ weiterhin zur werblichen Ansprache genutzt werden? Das alte Listenprivileg kannte grundsätzlich keine Einschränkungen im Hinblick auf Herkunft oder Verwendungszweck der Daten. Die seit der Novellierung im Jahr 2009 veränderte Rechtslage hat entsprechend auch Auswirkungen auf die Nutzbarkeit solcher, noch nach altem Recht erhobener Daten. Sie müssen deshalb ihre Altdatenbestände daraufhin untersuchen, ob für Daten, die vor dem 1. September 2009 erhoben wurden, die Anforderungen des neuen Rechts ab dem 1. September 2012 eingehalten sind. Konkret bedeutet das: • • • Liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für eine Nutzung zu Werbezwecken vor? Liegt außerhalb des Vorliegens einer Einwilligung ein Anwendungsfall des neuen Listenprivilegs vor? Wurde in Fällen einer nicht ausdrücklich vorliegenden Einwilligung der Betroffene über die Möglichkeit zum Widerspruch gegen eine Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken nachinformiert? Wie lange dürfen Bestandskundendaten zur (weiteren) werblichen Ansprache genutzt werden? Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftsbeziehung, im Rahmen dessen die Daten erhoben wurden, noch besteht. Für den Bereich postalischer Werbung bedeutet das jedoch nicht, dass die Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt weiter für werbliche Zwecke genutzt werden dürfen! Hintergrund ist, dass in Fällen postalischer Werbung stets ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geschäftsbeziehung und der späteren werblichen Ansprache gefordert wird. Welcher Zeitraum noch angemessen ist, ist durch das Gesetz nicht eindeutig vorgegeben und orientiert sich an der Art des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts (Wurden Kontaktlinsen oder ein Auto gekauft?). Erfolgt demnach die werbliche Ansprache bei Bestandskunden, ohne dass zwischenzeitlich eine erneute vertragliche Beziehung eingegangen wurde, sind diese nach Verstreichen einer angemessenen Frist zu löschen, bzw. für die werbliche Nutzung zu sperren. Achtung! Ob diese Einschränkung zugleich für elektronische Werbung gilt (vgl. § 7 Absatz 3 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, UWG), wird uneinheitlich beantwortet. Fakt ist, dass das UWG keine entsprechende Einschränkung vorsieht. Da es in der Vergangenheit jedoch Gerichtsurteile gab, in denen die – von uns nicht geteilte – Meinung vertreten wurde, es müsse auch bei Emailwerbung einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Geschäftsbeziehung und er späteren werblichen Ansprache geben, ist hiermit ein Risiko für Ihr Unternehmen verbunden. Ist eine Interessentenwerbung nach neuem Recht noch möglich? Das Gesetz gestattet eine werbliche Ansprache für eigene Angebote außerhalb des Vorliegens einer Einwilligung u.a. dann, wenn listenmäßig zusammengefasste Daten mit Ausnahme der Gruppenzugehörigkeit im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen oder aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen (s.o.) erhoben wurden. So führt • • • • die Teilnahme des Betroffenen an einem Gewinnspiel, der Abschluss eines Probeabonnements, das Zusenden sonstiger Goodies und das Gewähren von Kundenvorteilen zur Begründung des notwendigen rechtsgeschäft(-sähn)lichen Schuldverhältnisses. Daneben begründet auch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein vorvertragliches und damit rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis. Die so erhobenen Daten sind dann zu Werbezwecken nutzbar, es sei denn, der Betroffene hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Achtung: Die Frage, ob bereits das Anfordern von Informationen, bspw. eines Kataloges, dazu geeignet ist, ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis zu begründen, wird uneinheitlich beantwortet. Es besteht deshalb ein Risiko, wenn Sie allein nach Anforderung eines Kataloges dem Adressaten weitere personalisierte Werbung zukommen lassen wollen. Was ist bei der transparenten Übermittlung zu beachten? Eine Übermittlung von Daten zu Werbezwecken setzt voraus, dass die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung speichert. Dem Betroffenen ist auf Verlangen Auskunft über Herkunft und Empfänger zu geben. Erfolgt die eigentliche werbliche Ansprache, muss die Stelle, die die Daten erstmals erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Beispiel: „Ihre Adressdaten haben wir von Firma X erhalten.“ Achtung: Diese zusätzlichen Anforderungen sind für B2B nicht erforderlich. In welcher Form ist der Verbraucher auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen? Der Betroffene muss auf die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Nutzung seiner personenbezogenen Daten bei jeder werblichen Ansprache erneut hingewiesen werden. Dies kann gesondert oder im Rahmen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschehen. Wie ist in Fällen einer schriftlich zu bestätigenden Einwilligung zu verfahren? Wird die Einwilligung in anderer Form als der Schriftform erklärt, ist diese gegenüber dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen. Nur soweit die Einwilligung in elektronischer Form (z.B. per Email, Eingabemasken im Internet) erklärt wurde, kann durch die verantwortliche Stelle anders verfahren werden. Hinsichtlich der Frage, ob das BDSG tatsächlich die gesetzliche Schriftform (eigenhändige Unterschrift!) verlangt, besteht zwar Streit. Es sprechen jedoch gute Gründe für eine wörtliche Auslegung des Gesetzes und entsprechend für die Notwendigkeit zum Einholen einer handschriftlichen Unterschrift. Ob das Erfordernis zur schriftlichen Bestätigung einer Einwilligung zugleich Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung ist, ist äußerst umstritten. Der einen Meinung, wonach die Pflicht zur Bestätigung allein eine verbesserte Kontrollmöglichkeit auf Seiten des Betroffenen erreichen soll, steht eine andere Meinung entgegen, der zufolge erst nach Eingang der Bestätigung bei der verantwortlichen Stelle die Daten zu Werbezwecken genutzt werden dürfen. Aus Gründen einer besseren Nachweisbarkeit, sollten Sie den Eingang der Bestätigung abwarten, bevor Werbemaßnahmen erfolgen. Ist der Eintrag in eine „Robinson-Liste“ als Widerspruch zu werten? Nein. Aus dem Eintrag in eine „Robinson Liste“ geht der Wille des Betroffenen, keine Werbung erhalten zu wollen, hervor. Trotzdem entspricht ein solcher nicht der gesetzlich geforderten Form. Verlangt wird eine konkrete Erklärung des Betroffenen, die sich auf ganz bestimmte Datenverarbeitungen bezieht. Die generelle Aussage der „Robinson-Liste“ genügt diesen Anforderungen nicht.