- Berufsverband Deutscher Markt

Werbung
Berufsverband
Deutscher Markt- und
Sozialforscher e.V.
Aktuelle gesetzliche
Rahmenbedingungen für
die Marktforschung
Ort, Datum
Ausgangslage
 Sinkende Teilnahmebereitschaft / erhöhte Rekrutierungskosten
 Sind „neue“ Erhebungsformen wie Online Access Panel eine
Alternative?
 Steigende Sensibilität für Datenschutzaspekte und „Lauschangriffe“.
 Aber: Sogenannte Datenschutzskandale sind alle bereits nach
gegenwärtiger Rechtslage klar illegal und begründen daher keinen
Handlungsbedarf.
 Werbung und Marktforschung werden ständig zusammenhängend
erwähnt – keine Trennung in Gesetzgebung, Presse, Öffentlichkeit.
 Immer mehr Anbieter treten am Markt auf, die mit dem Widerspruch
„personenbezogener Marktforschung“ werben.
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Erforderliche Einwilligung & Störung gem. BGB
 Bisher: Für Marktforschungszwecke keine Einwilligung für
Kontaktaufnahme erforderlich (sofern Adressen rechtlich einwandfrei
erworben).
 Aktuell: Rechtslage unklar.
 In Urteilen werden telefonische Bevölkerungs-Befragungen (also
nicht: bei Kunden) eingestuft als unerlaubte Handlung wegen
einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB).
 Bislang noch nicht beanstandet: persönlicher Kontakt (Haustür,
Fußgängerzone / POS), elektronischer Kontakt (e-Mail).
 Sicher ist sicher: Vorhandene Einwilligung ist vorzuziehen (aber nicht
immer machbar).
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UWG-Novelle
 In Kraft getreten am 01.01.2009
 UWG umfasst nur „geschäftliche Handlungen“
 Marktforschung (leider nur) in der Gesetzesbegründung davon
ausgenommen.
 Allerdings stimmen hier Justizministerium und Rechtsausschuß
überein,
"dass Umfragen allgemeiner Art einschließlich Umfragen zur
Markt- und Meinungsforschung, die nicht direkt dem Absatz
oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, auch
künftig nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen"
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UWG-Novelle
 Damit (vorläufig) keine Untersagung aufgrund UWG möglich.
 Wenn Marktforschung keine geschäftliche Handlung ist, dann
ist sie möglicherweise auch in der Abwägung ggü. Verletzung
des Persönlichkeitsrechts gem. BGB stärker zu gewichten.
 Vorsichtsmaßnahme: Marktforschung neutral gestalten und
nicht an unmittelbare geschäftliche Handlung knüpfen.
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BDSG-Novelle
 Ziel: Adresshandel nur noch mit Einwilligung der Betroffenen.
 Markt- und Sozialforschung als „Kollateralschaden“
 Haupt-Wirkung: Abschaffung des (generellen) Listenprivilegs
 Grundsätzlich: Einwilligung zur Verarbeitung / Nutzung des
Betroffenen muß vorliegen
 Schriftlich oder elektronisch
 Mündlich möglich, wenn methodisch erforderlich (wie bisher)
 Neu: Falls keine Schriftform: Nachträgliche schriftliche Bestätigung
des Inhalts der Einwilligung durch verantwortliche Stelle
(=aufwändig!)
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BDSG: Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung
Liegt keine Einwilligung vor, dann ist eine Verwendung von Adressen
nur noch unter folgenden Bedingungen möglich:
 „Listendaten“ (Definition wie bisher)
(Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe,
Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel,
akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr).
 Aber nur postalische Adresse!
(= also nicht Telefonnummer, e-Mail-Adresse ist umstritten)
(wie bisher)
 Und nur unter folgenden Bedingungen:
 Markt- und Sozialforschung nur für eigene Zwecke
(dazu dürfen den Listendaten auch neue Daten
hinzugespeichert werden)
 Befragung von freiberuflich / gewerblich Tätigen.
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BDSG: Vorschlag der Verbände
 Es sollte als neuer § 30 Abs 1 eingefügt werden:
(§ 30: Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form)
„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
in der Markt- und Sozialforschung, welche die Forschungsergebnisse
anonymisiert, ist erlaubt.“
 Und es sollte in § 28 Abs. 3 Satz 1
(§ 28: Datenerhebung und -speicherung für eigene Zwecke)
eingefügt werden:
„[Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für
Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung ist zulässig, soweit der Betroffene nach Maßgabe
des Absatzes 3a eingewilligt hat]
oder die Daten ausschließlich der Stichprobenbildung für Zwecke
der Markt- oder Sozialforschung dienen.“
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BDSG: Der Bundesrat setzt sich in seiner
Stellungnahme für uns ein
 Der Bundesrat schlägt vor, die Tätigkeit der Markt- und
Meinungsforschungsinstitute durch klarstellende Regelungen
insbesondere in den §§ 28 bis 30 BDSG besser abzusichern und
ebenso textlich eine Trennung zu anderen Tätigkeiten vorzunehmen.
 Markt- und Meinungsforschung nimmt eine wichtige gesellschaftliche
Aufgabe wahr.
 Sie stellt für öffentliche und private Auftraggeber mittels
wissenschaftlicher Methoden und Techniken notwendige Informationen
zur Unterstützung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer
Entscheidungen bereit
 und schafft damit eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige
demokratische und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik
Deutschland.
 Ebenso beklagt der Bundesrat die Gleichsetzung von Markt- und
Meinungsforschung mit Werbung und Adresshandel.
 Er führt auf, dass es hier nicht um konkrete Aussagen zu Einzelergebnissen, sondern um verallgemeinerungsfähige Aussagen geht sowie dass
erhobene Daten nur in anonymiserter Form übermittelt werden.
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BDSG: Weiterer Ablauf
 10. Dezember 08: Verabschiedung Gesetzesentwurf im
Bundeskabinett
 01. Februar 09: Sitzung des Bundesrats mit Stellungnahme
 20. März: Erste Lesung und Verweisung an die Ausschüsse
 23. März: Sachverständigenanhörung des federführenden BTInnenausschusses
 23. oder 24. April: Zweite und Dritte Lesung
 15. Mai: Zweite Lesung Bundesrat.
 Weitere Organisationen wie Verband Deutscher
Zeitschriftenverleger (VDZ) und AG.MA unterstützen unsere
Vorschläge.
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Konsequenzen
 Selbstregulierung wichtiger denn je!
 Wenn wir meinen, dass wir die Guten sind, dann müssen
wir uns auch so verhalten!
 Mehr Transparenz und Ehrlichkeit im Umgang mit
Befragten – und entsprechend mit Auftraggebern.
 Wir müssen schon alleine deswegen nicht jeden Wunsch
des Auftraggebers erfüllen, weil wir gem. UWG ja keine
unmittelbare geschäftliche Handlung durchführen.
 Folge: Richtlinien und Standards enthalten
notwendigerweise auch Nachteile für uns!
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