Gemeinde Buchs Protokoll der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 16. März 2017, 19.55 - 20.30 Uhr in der Mehrzweckhalle des Schulhauses Zihl Vorsitz: Thomas Vacchelli, Gemeindepräsident Protokoll: Urs Tanner, Gemeindeschreiber Anwesend: 75 Stimmberechtigte (inkl. Gemeindepräsident) Mehrere nicht stimmberechtigte Gäste Stimmregister: Das Stimmregister befindet sich im Versammlungslokal und kann beim Gemeindeschreiber eingesehen werden; es weist 3'797 Stimmberechtigte aus. Stimmenzähler: Nachdem aus der Versammlung auf entsprechende Anfrage hin keine Vorschläge gemacht wurden, wird die durch den Vorsitzenden vorgeschlagene Person, von der Gemeindeversammlung ge- wählt: - Thomas Goetschi - Marcel Egloff 16.03.2017 487 Gemeindeversammlung 16. März 2017 Traktandenliste / Einladung / Aktenauflage Es meldet sich auf die entsprechende Anfrage des Vorsitzenden zu Traktandenliste, Einladung und Aktenauflage niemand zu Wort. Der Vorsitzende stellt fest, dass allen gesetzlichen Vorschriften somit genüge getan worden ist und nach der publizierten Traktandenliste vorgegangen werden kann: 1. Ersatz Heizung Schulhaus Zwingert; Aufhebung Kreditbeschluss vom 11. Juni 2015, Kreditgenehmigung für eine separate Gasheizung 2. Genehmigung des Baurechtsvertrages mit den Gebr. Meier Gemüsekulturen AG, Dällikon 3. Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes Auf die Frage des Gemeindepräsidenten Thomas Vacchelli, ob jemand Einwendungen gegen die Tagesordnung hat, meldet sich niemand. 16.03.2017 488 Gemeindeversammlung 16. März 2017 1. Ersatz Heizung Schulhaus Zwingert; Aufhebung Kreditbeschluss vom 11. Juni 2015, Kreditgenehmigung für eine separate Gasheizung a) Weisung An der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2015 wurde der Kredit für den Ersatz der Heizung der Schulanlage Petermoos in der Höhe von 291'000 Franken (= Kostenanteil Primarschule Buchs) sowie Netto-Folgekosten von 53'500 Franken genehmigt. Das Ingenieurbüro RMB Engineering AG, Zürich, erarbeitete im Frühjahr 2015 ein Konzept mit verschiedenen Erzeugersystemen (fossile als auch erneuerbare). Es war und ist vorgesehen, dass die Neubauten (Dreifachturnhalle, Schulraumerweiterung und Gemeinde-saal) ebenfalls an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden. Der Entscheid fiel damals auf die Variante Erdsonden-Wärmepumpe mit Spitzenlastabdeckung Erdgas und einer Solaranlage. Es wurde mit Gesamtkosten von 1'455'OOQ Franken gerechnet, wobei 291'000 Franken auf die Primarschule Buchs entfielen. Der Kostenanteil der Politischen Gemeinde Buchs betrug damals 160'OOQ Franken und wurde mittels Gemeinderatsbeschluss am 4. Mai 2015 bewilligt. Aufgrund des Studiums des Konzeptes durch den Heizungsplaner von Itten + Brechbühl AG wurde durch sie eine neue Variante vorgeschlagen. Diese sah vor, in jedem Gebäude eine separate Heizung zu erstellen. Da nun zwei grundlegend verschiedene Varianten vorlagen, hat die Baukommission Schulraumerweiterung/Gemeindesaal entschieden, durch die Energie- und Haustechnik Weber AG, Watt, eine Drittmeinung einzuholen. Beim ursprünglichen Kredit wurden verschiedene Varianten geprüft. Die Energie- und Haustechnik Weber AG hat die entsprechenden Konzepte begutachtet und schlägt vor, für die Schulanlage Petermoos sowie für die geplanten Neubauten (Dreifachturnhalle/Gemeindesaal, Schulraumerweiterung) eine Erdsonden-Wärmepumpe mit Spitzenlastabdeckung Erdgas - jedoch ohne Solaranlage - zu erstellen. Für das Schulhaus Zwingert soll eine neue/separate Heizung mit Erdgas realisiert werden. Der Grund dafür ist, dass der Wärmeverlust in der Fernleitung zwischen den Schulhäusern Petermoos und Zwingert enorm hoch ist. Diese Fernleitung entspricht somit nicht mehr den heutigen Anforderungen und müsste ersetzt werden. Die Erstellung einer separaten Heizung für das Schulhaus Zwingert sollte jedoch mindestens 60'000 Franken günstiger ausfallen. Investitionskosten Gemäss der Kostenschätzung (± 1 5 %) der Energie- und Haustechnik Weber AG fallen für die neue/separate Heizung mit Gasanschluss im Schulhaus Zwingert folgende Kosten an: Arbeitsgattung Betrag Konzepterstellung und Überprüfung (Anteil Zwingert = 20 %) Fr. Demontagen Gasleitungen, Gaswarnanlage Gas-Heizkessel, inkl. Anpassung Wärmeverteilung Kaminanlage Fr. Elektroarbeiten Steuerung/Regulierung Fr. Schreinerarbeiten Honorare/Nebenkosten Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 7'000.00 3'000.00 44'OOO.QO 65'OOO.OQ 15'QOO.OO lO'OOO.OO 15'OOO.OQ s'ooo.oo 22'OOO.OQ Total Investitionskosten netto, exkl. 8 % MWST _Fr. 186'OOO.OQ Total Investitionskosten netto, inkl. 8 % MWST Fr. 200'880.00 Toleranz Kostenschätzuna (± 15 %). abgerundet _Fr. 30'120.00 Total Investitionskosten brutto, inkl. 8 % MWST Fr. 231'OOQ.OO 16.03.2017 489 Gemeindeversammlung 16. März 2017 Folaekosten Die jährlichen Nettofolgekosten gemäss § 37 des Kreisschreibens über den Gemeindehaushalt setzen sich für die Gemeinde Buchs nach erfolgtem Heizungseinbau wie folgt zusammen; Kapitalfolgekosten Abschreibung und Verzinsung Betriebliche Folgekosten Fr. Eneraiekosten Fr. Fr. 23''100 .00 2''100 .00 28''500 .00 Total Nettofolqekosten pro Jahr _Fr. 53'700.00 Die reinen Betriebs- und Energiekosten betrugen für die Primarschule im Rechnungsjahr 2015 rund 21'700 Franken. Der entsprechende Mehraufwand gegenüber heute beträgt somit rund 8'900 Franken, jedoch wird auch ein TrakVStockwerk mehr beheizt. Durch die Kapitalfolgekosten entsteht jedoch neu ein jährlicher Mehraufwand von 32'000 Franken. Nach Einführung des har- monisierten Rechnungsmodells 2 (HRM 2) werden sich aber die Folgekosten erheblich reduzieren (lineare Abschreibungen nach effektiver Lebensdauer, Einführung Anlagebuchhaltung). b) Anträge 1. Die Kreditbewilligung vom 11.Juni 201 5, für die anteilmässige Kostenbeteiligung einer Ersatzheizung der Schulanlage Petermoos, über 291 '000 Franken ist aufzuheben. 2. Für die neue/separate Heizung mit Gasanschluss im Schulhaus Zwingert wird ein Baukreditvon brutto 231'000 Franken, inkl. 8 % MWST, zu Lasten der Investitionsrech- nung bewilligt. 3. Die jährlichen Nettofolgekosten von 53700 Franken werden genehmigt. 4. Die Kreditaufhebung und -bewilligung sowie die Genehmigung der Nettofolgekosten (gemäss Ziffern 1 bis 3) erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Gemeindeversammlung der Sekundarschute Regensdorf/Buchs/Dällikon den alten Kreditbeschluss vom 11. Juni 2015 aufhebt und somit der Änderung beim Heizungskonzept zustimmt. Der Antrag des Gemeinderates lag im Gemeindehaus (Schalter Einwohnerkontrolle) während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf. Die Weisung zur Gemeindeversammlung konnten von der Gemeindewebseite www.buchs-zh.ch heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung bestellt werden. Der Antrag wird noch einmal aufgelegt. Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission wird aufgelegt. Ein Vorlesen der Stellungnahme wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht. c) Erläuterungen Das Geschäft wird durch Gemeinderat Rudolf Meier detailliert erläutert. d) Beratung und Anträge der Stimmberechtigten Eine Beratung wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht. 16.03.2017 490 Gemeindeversammlung 16. März 2017 e) Abstimmung Der Antrag des Gemeinderates wird einstimmig angenommen. Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1. Die Kreditbewilligung vom 11.Juni 201 5, für die anteilmässige Kostenbeteiligung einer Ersatzheizung der Schulanlage Petermoos, über 291 '000 Franken wird aufgehoben. 2. Für die neue/separate Heizung mit Gasanschluss im Schulhaus Zwingert wird ein Baukredit von brutto 231 '000 Franken, inkl. 8 % MWST, zu Lasten der Investitionsrechnung bewilligt. 3. Die jährlichen Nettofolgekosten von 53700 Franken werden genehmigt. 4. Die Kreditaufhebung und -bewilligung sowie die Genehmigung der Nettofolgekosten (gemäss Ziffern 1 bis 3) erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Gemeindeversammlung der Se- kundarschule Regensdorf/Buchs/Dällikon den alten Kreditbeschluss vom 11.Juni 2015 aufhebt und somit der Änderung beim Heizungskonzept zustimmt. 16.03.2017 491 Gemeindeversammlung 16. März 2017 2. Genehmigung des Baurechtsvertrages mit den Gebr. Meier Gemüsekulturen AG, Däl- likon a) Weisung Der Gemeinderat hat am Strategie-Workshop vom 19. Juni 2015 entschieden, dass die unbebauten Grundstücke der Politischen Gemeinde Buchs im Gebiet Wüeri im Baurecht abgegeben werden sollen. Daraufhin wurden die sechs Grundstücke (Kat.-Nrn. 2523, 2526, 2583, 2585, 2684 und 2764) öffentlich ausgeschrieben. Diverse Interessenten haben die Unterlagen für die Parzellen angefordert. An der Gemeindeversammlung im Juni 2016 wurde dann der erste Baurechtsvertrag (Kat.-Nr. 2583) mit der Firma BUCAN Befestigungstechnik AG, Regensdorf genehmigt. Nun könnte das Grundstück Kat.-Nr. 2684 im Baurecht an den Interessenten Gebr. Meier Gemüsekulturen AG abgegeben werden. Baurecht Die Firma Gebr. Meier Gemüsekulturen AG mit Sitz in Dällikon hat die Politische Gemeinde Buchs für die Parzelle Kat.-Nr. 2684 angefragt. Aufgrund eines benötigten Personalhauses in Kombination mit der Neuerstellung einer Tennishalle wäre die Parzelle optimal. Der Gemeinderat stimmte der Vergabe der Parzelle Kat.-Nr. 2684 im Baurecht an die Firma Gebr. Meier Gemüsekulturen AG zu. Baurechtsdauer und -zins: Einräumung und Ausübung eines Baurechtes auf 50 Jahre (kann im gegenseitigen Einverständnis einmalig um 10 Jahre verlängert werden) zu einem Baurechtszins, welcher pro Jahr dem jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für variable Hypotheken für Gewerbebauten entspricht, zurzeit 3%. Als Mindestlimite wird ein Zinsfuss von 2% des Basislandwertes festgelegt, der in keinern Fall Unterschriften werden darf. Für die Berechnung des Zinses wird der belasteten Liegenschaft ein Basislandwert von 720 Franken pro m für 9'398 m beigemessen. Dies entspricht einern jährlichen Baurechtszins von Fr. 202'996.80. Baurechtsvertraa: Der Baurechtsvertrag wurde ausgearbeitet und enthält die üblichen Bedingungen. Er sieht unter anderem neben Baurechtsdauer und -zins folgende weitere Regelungen (nicht abschliessend auf- gezählt) vor: Heimfall-Bestimmungen nach Art. 779 ZGB. Sicherstellung des Baurechtszinses in Form einer Grundpfandverschreibung in der Höhe von 3 Jahresleistungen an Baurechtszinsen. Es besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Grundeigentümers am Baurecht und ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Baurechtsberechtigten an dem belasteten Grundstück gegenüber jedem Erwerber (Art. 682 Abs. 2 ZGB). Die Bestellung von Unterbaurechten oder die Begründung von Stockwerkeigentum bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers. 16.03.2017 492 Gemeindeversammlung 16. März 2017 Öffentliche Beurkundung Baurechtsvertrag zwischen Gemeinde Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs ZH, als Alleineigentümerin, heute vertreten durch: Herr Thomas Vacchelli, geb. 22.07.1962, Bürgerort: Zürich, Weiherstrasse 15, 8107 Buchs ZH, Gemeindepräsident Herr Urs Tanner, geb. 01.05.1963, Bürgerort: Richterswil ZH, Sunnengartenstrasse 3, 8805 Richterswil, Gemeindeschreiber - nachfolgend «Grundeigentümer» genannt - und Gebr. Meier Gemüsekulturen AG, mit Sitz in Dällikon, UID CHE-108.712.903, Erlenhof 18, 8108 Dällikon, als Alleineigentümerin, heute vertreten durch: Herr Markus Meier, geb. 10.05.1979, Bürgerort: Buchs ZH, Furthof 11, 8107 Buchs ZH, Präsident des Ver^/valtungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien, Herr Friedrich Meier, geb. 09.03.1976, Bürgerort: Buchs ZH, Wiesenhof 1, 8107 Buchs ZH, Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien, - nachfolgend «Baurechtsberechtigter» genannt - 16.03.2017/fm.09.Gemelnde_Gebr.Meler_BR.xml -1 - 16.03.2017 493 Gemeindeversammlung 16. März 2017 Baurechtsdienstbarkeit Es wird folgende Personaldienstbarkeit begründet: SP Art...... Selbständiges und dauerndes Recht Baurechtfür Personalwohnungen und Gewerbebauten, bis 31.05.2067, zugunsten Grundbuch Blatt 4251, (Baurechtsberechtigter), zulasten Kat. Nr. 2684, Blatt 3150 Der Baurechtsberechtigte hat das Recht, Personalwohnungen und Gewerbebauten auf dem belasteten Grundstück zu erstellen und beizubehalten. Der Baurechtsberechtigte ist befugt, An-, Um- oder Erweiterungsbauten sowie eine allfällige Neuerstellung vorzunehmen. Er ist überdies befugt, den nicht überbauten Teil des belasteten Grundstückes beliebig als Umgebung und zur Erschliessung zu gestalten und zu benützen. Der Baurechtsberechtigte ist verpflichtet, die aufgrund dieser Dienstbarkeit erstellten Bauten und Anlagen während der Dauer des Baurechtes ordnungsgemäss zu pflegen, zu unterhalten und nötigenfalls zu erneuern. Dieses Baurecht ist übertragbar und dauert bis 31.05.2067. Es kann im gegenseitigen Einverständnis einmalig um 10 Jahre verlängert werden. Grundstück Grundbuchamtskreis: Dielsdorf Gemeinde: Buchs Grundbuch Blatt 3150. Lieaenschaft. Kataster Nr. 2684, Müliwisen Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 2684, Müliwisen, Plan Nr. 12 9398 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten: Strasse, Weg 241 m2 Strasse, Weg Acker, Wiese, Weide 9157 m2 16.03.2017/rm.09.Gemeinde_Gebr.Meier_BR.xml - 2 - 16.03.2017 494 Gemeindeversammlung 16. März 2017 Dienstbarkeiten a) Recht: Gelelseanschlussrecht Dat.29.12.1955.SPArt.1222 b) Last: Leitungsbaurecht mit Kabelverteilkabine, beschränkt übertragbar, zg. Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Zürich, CHE-112.175.457 Dat. 13.06.2007, SP Art. 1057 c) Last: Recht zur Erstellung eines Fussweges und Fusswegrecht für die Öffentlichkeit mit Nebenleistungspflicht, zg. Gemeinde Buchs Dat. ................ SP Art. Grenzen / Bemerkungen 1. Grenzen gemäss Plan Nr. 12. 2. Der Wortlaut der aufgeführten Dienstbarkeiten ist den Parteien bekannt; sie verzichten auf die wörtliche Wiedergabe in diesem Vertrag. Aufnahme des Baurechtes als Grundstück Das Baurecht gemäss Zf. l vorn ist gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit als Grundstück (nachfolgend «Baurechtsgrundstück» genannt) im Grundbuch aufzunehmen, mit dem Baurechtsberechtigten als Eigentümer. ß/. Baurechtszins 1. Die Einräumuna des Baurechtes erfolgt unentgeltlich. 2. Für die Ausübung des Baurechtes Ist der Baurechtsberechtigte verpflichtet, dem Grundeigentümer einen Baurechtszins zu bezahlen, jeweils halbjährlich im Voraus auf 30. Juni und 31. Dezember, erstmals per 30. Juni 2017. 3. Der Baurechtsberechtigte entrichtet der Grundeigentümerin für die AusÜbung des Baurechtes einen Baurechtszins, der einer Verzinsung des Landwertes der belasteten Liegenschaft (=Basislandwert) zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für Gewerbebauten entspricht. Als Mindestlimite wird ein Zinsfuss von 2 % (zwei Prozent) des Basislandwertes festgelegt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Für die Berechnung dieses Zinses wird der belasteten Liegenschaft ein Basislandwert von Fr. 720.00 (Franken siebenhundertzwanzig) je Quadratmeter für 9398 nr" beigemessen. Der Basislandwert ist indexlert und entspricht einem Indexstand für Konsumentenpreise per 31.01.2016 von 99.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Der aktuelle Zinsfuss der Zürcher Kantonalbankfür Gewerbebauten beträgt 3 %. Der Baurechtszins ist alle 15 Jahre, d.h. erstmals am 01.07.2032 gemäss variabler Hypotheken für Gewerbebauten der Zürcher Kantonalbank per 01.07.2032 und gemäss Indexstand per 01.07.2032 anzupassen. 16.03.2017/mi.09.Gemelnde_Gebr.Meier_BR.xml - 3 - 16.03.2017 495 Gemeindeversammlung 16. März 2017 4. Zur Sicherung des Baurechtszinses bestellt der Baurechtsberechtigte im Sinne des Art. 779 i und k ZGB zugunsten des Grundeigentümers ein Grundpfandrecht, welches in Form einer Grundpfandverschreibung Maximalhvpothek - im Höchstbetraae von Fr. 610'OOO.OQ an erster Pfandstelle zulasten des Baurechtsgrundstückes einzutragen ist. y, Beendigung des Baurechtsverhältnisses 1. Für den vorzeitigen Heimfall gelten die zwingenden gesetzlichen VorSchriften der Art. 779 f-h ZGB. Als grobe Verletzung der verträglichen Verpflichtungen durch den Baurechtsberechtigten erachten die Parteien den Verzug von mehr als sechs Monaten bei der Bezahlung des Baurechtszinses. Bevor der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall durch Übertragung des Baurechtes an ihn verlangen kann, hat er den Baurechtsberechtigten schriftlich zu mahnen und ihm dabei den vorzeitigen Heimfall anzudrohen. 2. Für den ordentlichen Heimfall nach Ablauf des Baurechtes treffen die Parteien folgende Vereinbarungen: a) Sofern das Baurecht gemäss Art. 779 l Abs. 2 ZGB nicht verlängert wird, fallen die bestehenden Bauten und Anlagen mit dem Ablauf des Baurechts dem Grundeigentümer heim und werden Bestandteil des Grundstückes, sofern der Grundeigentümer nicht vom Recht auf Wiederherstellung gemäss lit. b Gebrauch macht. Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Baurechtsberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Baurechtsberechtigten nicht ausbezahlt werden darf. Die Heimfallsentschädigung beträgt 80 % vom Verkehrswert. Die Bewertung wird durch zwei neutrale Stellen vorgenommen. Bei Differenzen zwischen den Schätzungen wird der Mitte Iwert genommen. b) Haben die Bauten und Anlagen im Zeitpunkt des Ablaufs des Baurechts nur noch einen unbedeutenden Fortführungswert oder sind sie praktisch wertlos (gemäss Bewertungen von zwei neutralen Stellen), so ist der Baurechtsberechtigte auf Verlangen des Grundeigentümers verpflichtet, sie auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Kosten für die Wiederherstellung sind sicherzustellen. 16.03.2017/mi.09.Gemeinde Gebr.Meier BR.xml -4- 16.03.2017 496 Gemeindeversammlung 16. März 2017 VL Vorkaufsrecht Es besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Grundeigentümers am Baurecht und ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Baurechtsberechtigten an dem belasteten Grundstück gegenüber jedem Erwerber (Art. 682 Abs. 2 ZGB). In Abweichung der gesetzlichen Ordnung beträgt die Frist zur Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes sechs Monate. Im Übrigen verweisen die Parteien auf die gesetzlichen Bestimmungen. VIL Weitere Bestimmungen 1. Die Eintragung der Baurechtsdienstbarkeit, deren Aufnahme als Grundstück etc. erfolgen heute im Anschluss an die Beurkundung dieses Vertrages. 2. Der Grundeigentümer übergibt dem Baurechtsberechtigten das betroffene Land planungsrechtlich erschlossen (§ 236 PBG). Sollten bei der Überbauung Mehrkosten für eine allfällige Sanierung von Altlasten entstehen, würden diese Mehrkosten vom Baurechtsberechtigten zur Bezahlung übernommen. Im Übrigen erfolgt die Uberlassung des Baurechtsgrundstückes im heute bekannten Zustand. Eine Gewährleistuna ist weabedunaen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 3. Der Grundeigentümer bestätigt, dass für die baurechtsbelastete Liegenschaft weder Miet- noch Pachtyertrage bestehen. 4. Für Schadenersatzansprüche, die aus Erstellung, Bestand und Betrieb der Bauten geltend gemacht werden, haftet für die Dauer des Baurechtes allein der Baurechtsberechtigte. Sofern der Grundeigentümer dafür belangt wird, hat dieser in vollem Umfange ein Rückgriffsrecht auf den Baurechtsberechtigten. 5. Die öffentlich-rechtlichen Abgaben gehen insoweit zulasten des Grundeigentümers, als sie auch für das unüberbaute Land zu leisten wären. Alle anderen Abgaben gehen zulasten des Baurechtsberechtigten. 6. Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden von den Vertragsparteien gemeinsam, je zur Hälfte, bezahlt; sie haften dafür von Gesetzes wegen solidarisch. 7. Die Urkundsperson hat den Baurechtsberechtigten darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkunaen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Der Baurechtsberechtigte hat sich daher bei den entsprechenden Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschrlften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren. 16.03.2017/rm.09.Gemelnde Gebr.Meier BR.xml -5- 16.03.2017 497 Gemeindeversammlung 16. März 2017 8. Die Parteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung auf dem baurechtsbelasteten Grundstück kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt. Die Parteien halten fest, dass sich das Vertragsobjekt im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (Diverse Hinweise) befindet. 9. Die Bestellung von Unterbaurechten und/oder die Begründung von Stockwerkeigentum bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers. 10. Dieses Rechtsgeschäft ist von der Gemeindeversammlung Buchs mit Beschluss vom *** genehmigt worden. 11. Die Vertragsparteien sind auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die dazugehörende Verordnung hingewiesen worden. Die erwerbende Partei erklärt, dass sie nicht von Personen im Ausland beherrscht wird (Art. 6 BewG). Die Parteien kennen die zivil- und strafrechtlichen Folgen bei Verletzung des Bewilligungsgesetzes. VIII. Vormerkuna der verträglichen Bestimmungen gemäss Art. 779a Abs. 2 ZGB Die vorstehend aufgeführten verträglichen Bestimmungen sind mit der Eintragung und Aufnahme des Baurechtes im Grundbuch bei der belasteten Liegenschaft und beim Baurechtsgrundstück wie folgt vorzumerken: «Verträgliche Bestimmungen des Baurechtsvertrags» Dielsdorf, Für die Gemeinde Buchs: Thomas Vacchelli: Urs Tanner: Für die Gebr. Meier Gemüsekulturen AG: Markus Meier: Friedrich Meier: 16.03.2017/nn.09.Gemelnde Gebr.Meier BR.xml -6- 16.03.2017 498 Gemeindeversammlung 16. März 2017 Diese Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen. Sie ist von den in der Urkunde genannten erschienenen Personen gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden. Dielsdorf, , Uhr NOTARIAT DIELSDORF Martin Enderli, Notariatssekretär mbA 16.03.2017/(m.09.Gemelnde_Gebr.Meler_BR.xml - 7 - 16.03.2017 499 Gemeindeversammlung 16. März 2017 Anmeldung Zur Eintragung wird angemeldet durch: 1. Gemeinde Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs ZH, als Alleineigentümerln, heute vertreten durch: Herr Thomas Vacchelli, geb. 22.07.1962, Bürgerort: Zürich, Weiherstrasse 15, 8107 Buchs ZH, Gemeindepräsident Herr Urs Tanner, geb. 01.05.1963, Bürgerort: Richterswil ZH, Sunnengartenstrasse 3, 8805 Richterswil, Gemeindeschreiber 2. Gebr. Meier Gemüsekulturen AG, mit Sitz in Dällikon, UID CHE108.712.903, Erlenhof 18, 8108 Dällikon, als Alleineigentümerin, heute vertreten durch: Herr Markus Meier, geb. 10.05.1979, Bürgerort: Buchs ZH, Furthof 11, 8107 Buchs ZH, Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien, Herr Friedrich Meier, geb. 09.03.1976, Bürgerort: Buchs ZH, Wiesen- hof 1, 8107 Buchs ZH, Mitglied des Verwaltungsrates mit Koltektivunterschrift zu zweien, Gemeinde: Buchs Grundbuch Blatt 3150, Kat. Nr. 2684 Grundbuch Blatt 4251 1. Die nstbarkeit Selbständiges und dauerndes Baurecht für Personalwohnungen und Gewerbebauten bis 31.05.2067 zugunsten des Eigentümers von Grundbuch Blatt 4251, als Baurechtsberechtiger zulasten Grundbuch Blatt 3150, Kat. Nr.2684 gestützt auf Zf. l der vorstehender Urkunde. 2. Aufnahme der Dienstbarkeit Zf. 1 als Grundstück, gestützt auf Zf. III der vorstehenden Urkunde, mit der Gebr. Meier Gemüsekulturen AG, mit Sitz In Dällikon, UID CHE108.712.903, Erlenhof 18, 8108 Dällikon, als Baurechtsberechtigter. 3. Grundpfandverschreibung - Maximalhypothek - für Fr. 610'dOO.OO, 1. ffandstelle, „Baurechtszins", zulasten Blatt 4251, gestützt auf Zf. IV der vorstehenden Urkunde 16.03.2017/rm.09.Gemeinde Gebr.Meier BR.xml 16.03.2017 500 Gemeindeversammlung 16. März 2017 4. Vormerkuna Verträgliche Bestimmungen des Baurechtsvertrags bezüglich Blätter 3150 und 4251, gestützt auf Zf. VIII der vorstehenden Urkunde. Dielsdorf, Für die Gemeinde Buchs: Thomas Vacchelli: Urs Tanner: Für die Gebr. Meier Gemüsekulturen AG: Markus Meier: Friedrich Meier: 16.03.2017/mi.09.Gemelnde Gebr.Meier BR.xml 16.03.2017 501 Gemeindeversammlung 16. März 2017 Schlussfolaeruna: Der Gemeinderat ist überzeugt, dass diese regelmässigen Einnahmen durch Baurechtszinsen im finanzpolitischen Interesse der Gemeinde liegen. Die Neubegründung des Baurechtes liegt somit im gegenseitigen Interesse der Vertragspartner. Gemäss Art. 12 Ziff. 6 der Gemeindeordnung vom 28. Februar 2016 verfügt der Gemeinderat bei Veräusserung, Erwerb und Tausch von Grundeigentum sowie die Bestellung oder Aufhebung dinglicher Rechte an solchen im Wert von höchsten 1 '300'OOQ Franken im Einzelfall. Das vorliegende Rechtsgeschäft übersteigt diese Limite, da der Baurechtszins auf die gesamte Vertragslaufzeit hochgerechnet werden muss. Der Gemeinderat beantragt deshalb der Rechnungsprüfungskommission und der GemeindeverSammlung, dem Baurechtsvertag mit der Firma Gebr. Meier Gemüsekulturen AG zuzustimmen. b) Anträge Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung den Baurechtsvertag mit der Firma Gebr. Meier Gemüsekulturen AG zu genehmigen und den Gemeinderat mit dem Vollzug zu beauftragen. Der Antrag des Gemeinderates lag im Gemeindehaus (Schalter Einwohnerkontrolle) während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf. Die Weisung zur Gemeindeversammlung konnten von der Gemeindewebseite www.buchs-zh.ch heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung bestellt werden. Der Antrag wird noch einmal aufgelegt. Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission wird aufgelegt. Ein Vorlesen der Stellungnahme wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht. c) Erläuterungen Das Geschäft wird durch Gemeinderätin Claudia Neuschwander erläutert. Sie weisst die Stimmberechtigten darauf hin, dass gegenüber dem in der Aktenauflage vorgelegene Entwurf des Baurechtsvertrages eine Anpassung vorgenommen wurde. Der Wortlaut „Vermietung" im Baurechtsvertrag unter Ziffer 9 wurde gestrichen. d) Beratung und Anträge der Stimmberechtigten Eine Frage von Werner Berger bezüglich Anpassung des Baurechtszinses wird durch die Gemeinderätin Claudia Neuschwander beantwortet. Eine weitere Beratung wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht. e) Abstimmung Der Antrag des Gemeinderates wird einstimmig angenommen. 16.03.2017 502 Gemeindeversammlung 16. März 2017 Die Gemeindeversammlung beschliesst: Der Baurechtsvertag mit der Firma Gebr. Meier Gemüsekulturen AG wird genehmigen und der Gemeinderat mit dem Vollzug zu beauftragt. 16.03.2017 503 Gemeindeversammlung 16. März 2017 3. Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes Es sind keine Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes eingegangen. Schluss der Versammlung Der Gemeindepräsident weist darauf hin, dass damit die Gemeindeversammlung am Schluss angelangt ist. Er erkundigt sich, ob jemand etwas gegen die Versammlungsführung oder die Durchführung der Abstimmungen einzuwenden habe. Er stellt fest, dass dies nicht der Fall ist und verweist auf die Rechtsmittel zur Gemeindeversammlung. Mit dem Aussprechen des Dankes für das Interesse und der aktiven Mitwirkung schliesst er die heutige Gemeindeversammlung. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnet die Versammlungsvorsteherschaft: .\^^- Thomas Vacchelli, Gemeindepräsident Urs Tanner, Gemeindeschreiber 7. ",7:^ Thomas Göetschi, Stimmenzähler Marcel Egl6ff, Stimmenzähler 16.03.2017 504