Werbung: Architekten - Institut für Freie Berufe

Werbung
Gründungsinformation
Nr. 28
Werbung: Architekten
09/2012
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Werbung: Architekten
Durch die stetig steigende Anzahl an Architekten in Deutschland entwickeln sich mehr und
mehr Herausforderungen für Existenzgründer und nichtzugelassene Berufsangehörige. Der
sich zunehmend verstärkende Konkurrenzdruck der Branche macht die Kundengewinnungund betreuung zu einem immer wichtigeren Faktor des Erfolgs. Anfang 2012 betrug die Zahl
der Einwohner pro Architekt 654, Tendenz sinkend. Kaum ein Architektenbüro kommt um
Werbemaßnahmen unterschiedlichster Art herum. Da der Beruf des Architekten allerdings zu
den Freien Berufen zählt, gelten bestimmte Werbeeinschränkungen. Im vorliegenden Informationsblatt erfahren Sie mehr über aktuelle Entwicklungen des Werberechts.
1. Werbung im Allgemeinen
„Welche Werbeformen als üblich, angemessen oder als übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen; dem Wandel – auch außerhalb der
freien Berufe – ist Rechnung zu tragen… Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden,
dass dies unzulässige Werbung ist.“1
So formuliert das Bundesverfassungsgericht die zunehmende Liberalisierung der Werbeformen
in Freien Berufen. Zwar gibt es leider keine bundeseinheitliche Regelung, jedoch unterscheiden
sich die Vorschriften der einzelnen Länder letzten Endes kaum voneinander. Im Grundsatz gilt,
dass eine sachliche und berufsbezogene Information, die keinen Irrtum zulässt, in allen Werbemitteln erlaubt ist. Außerdem muss sie objektiv nachvollziehbar und überprüfbar sein (eine
Werbung der Art „Wir haben die Region mitgestaltet“ wäre somit nicht zulässig, da sie nicht
überprüfbar ist). Größe und Häufigkeit der Werbung spielen keine Rolle mehr, lediglich die
Inhalte der Werbebotschaft zählen. Von Messeständen bis hin zu Büroflyern steht den Architekten jedes Werbemittel offen.
Zu beachten gibt es lediglich drei Einschränkungen: das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG), die Wahrung der Unabhängigkeit des Architekten und die Tatsache, dass die
Sichtweise des Adressaten (also des Kunden) die Entscheidende ist bei der Einstufung von irreführenden Werbungen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, bei den zuständigen Kammern oder
Interessenvertretungen noch zusätzliche Informationen über die Zulässigkeit einer geplanten
Werbeaktion einzuholen.
2. Werbung im Internet
Viele potentielle Kunden nutzen heute das Internet um sich zu informieren. Eine Architektenhomepage ist somit fast ein Muss, wenn man nicht wichtige Zielgruppen verpassen möchte.
Grundsätzlich gelten im Netz die gleichen Grundsätze wie bei Offline-Werbung: sachlich, informierend, nachprüfbar.
Beim Auftritt im Netz sind allerdings die besonderen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. § 5
des (TMG Telemediengesetz) schreibt Mindestangaben für Architektenhomepages vor. Demnach müssen zumindest folgende Informationen leicht zugänglich und ständig verfügbar sein:
Name und Anschrift der Architekten, die Telefon- und Fax-Nummer, die E-Mail-Adresse, Angaben über eine Eintragung im Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregister mit entsprechenden Registriernummern, Name der Kammer, welcher der Architekt angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung, Bezeichnung des Architektengesetzes sowie Berufsordnung und einen
Hinweis, wie und wo diese zugänglich sind.
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(BVerfG 2000, zit. nach Bayrische Architektenkammer (Hrsg.): Werbung von Architekten – Informationen des Ausschusses Berufsordnung Teil 6: Werbeanzeigen)
Institut für Freie Berufe Nürnberg
Stand: September 2012
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Die Architekten, denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz zugeteilt wurde, müssen diese ebenfalls angeben.
Bei den Hinweisen der Architekten-Homepages handelt es sich nicht mehr um freiwillige Angaben. Soweit die nach § 6 TMG vorgeschriebene Informationen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig verfügbar sind, kann dies nach § 16 TMG mit bis zu 50.000€ Geldbuße geahndet
werden.
Unzulässig ist kommerzielle Fremdwerbung z. B. in Form von Einblendbannern, Werbeframes,
Werbebuttons oder Verlinkungen, insbesondere für Bauprodukte, auf der architekteneigenen
Homepage. Dies wäre nicht mit den Grundsätzen der Berufsordnung vereinbar, da dadurch
Zweifel an der Unabhängigkeit des freischaffenden Architekten entstehen könnten. Dasselbe
gilt auch für die Verlinkung mit Homepages von Bauproduktenherstellern, -händlern und Bauunternehmern.
Wer auf seiner Homepage interaktive Bestandteile, wie zum Beispiel ein elektronisches Gästebuch oder Diskussionsforen (Chat-Rooms) einrichtet, ist für die dort verbreiteten Inhalte verantwortlich und muss gewährleisten können, dass diese Seiten nicht zur Umgehung der Werbegrundsätze genutzt werden. Daher müssen fragwürdige Gästebucheinträge oder Diskussionsbeiträge wie zum Beispiel unsachliche Anpreisungen des Homepageanbieters oder herabsetzende Äußerungen zu Kollegen sowie Beiträge die auf eine Produktwerbung hinauslaufen,
unverzüglich entfernt werden.
3. Zulässige und unzulässige Inhalte, Werbeformen und Verbreitungsmittel
Werbeinhalte
Zulässig
Sachliche, überprüfbare Informationen zu Existenz und Tätigkeitsfeld
Akademische Grade und Titel
Bürogröße, technische Ausstattung,
personelle Struktur
Hinweis auf die Angebotspalette
Hinweise auf ein Qualitätsmanagementsystem und gegebenenfalls die
Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001
Mitgliedschaft in Kammern und Verbänden
Tätigkeitsschwerpunkte
Eigene Logos, Symbole, Signets etc.
Namensnennung zur Wahrung des
Urherberrechts in allen Veröffentlichungen
Fotografien von eigenen Projekten
(nur Straßenansicht ohne Adressangebe; für weitere Fotos ist die Einverständniserklärung des Bauherren
notwendig)
Institut für Freie Berufe Nürnberg
Unzulässig
Unzutreffende und/oder übertriebene
Selbstdarstellung
Reklamehafte oder marktschreierische
Werbung
Die
Bezeichnungen
„Spezialist“/
„Fachmann“/ „Experte“ solange sie
nicht wahrheitsgemäß und überprüfbar sind
Die Bezeichnung „Facharchitekt“
Weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen,
die unmittelbar oder mittelbar mit der
Berufstätigkeit zusammenhängen
Irreführende, herabsetzende oder
vergleichende Werbung
Werbung mit die HOAI unterschreitenden/missachtenden Angeboten
Werbung, die die Unabhängigkeit des
freischaffenden Architekten in Frage
stellt (so beispielsweise fremdfinanzierte Werbung oder eigenfinanzierte
Werbung in Hauszeitschriften von Unternehmen)
Bandenwerbung, Trikotwerbung (Anmerkung: Das BVerG hat durch ein
Urteil vom 22.5.1996 (Apothekerurteil) festgelegt, dass keine Werbeträger (auch nicht Sportler) von vornheStand: September 2012
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rein geeignet sind, das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die berufliche Integrität eines Werbenden zu schmälern
und daher auch Freiberuflern zugänglich sein sollte.
Werbeformen und Verbreitungsmittel
Zulässig
Unzulässig
Tageszeitungen, (Fach)Zeitschriften,
Genaue Werbezulässigkeiten mit TeStädteveröffentlichungen, Landkreislefon, E-Mail oder Fax regelt das
portraits, Printmedien im Allgemeinen
UWG (v.a. §7)
(Büro)Dokumentationsbroschüren
In strittigen Fällen empfiehlt es sich
bei der zuständigen ArchitektenkamTelefonbücher, Architektenverzeichmer nochmals nachzufragen
nisse
Internet, Fernsehen, Rundfunk
Bauschilder/Büroschilder,
Urheberhinweistafeln, Büroverzeichnisse
Präsentationen auf Messen, selbstfinanzierte Aufschriften auf Werbeträgern (z.B. Auto)
Werbeartikelaufdrucke
Eigenfinanzierte Messestände
Institut für Freie Berufe Nürnberg
Stand: September 2012
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Quellen:
Bayerische Architektenkammer (Hrsg.): Architekten-Homepage: Hinweise zur Werbung im
Internet, in: www.byak.de/service_berufsausuebung_internet.html (12/2005)
Bundesverband der Freien Berufe (Hrsg.): Werbung: Sachliche Informationen sind erlaubt!, in:
www.freie-berufe.de/werbung_sachliche_informationen.163.0.html
aufgerufen
am
06.12.2005
Bundesverband der Freien Berufe (Hrsg.): Der Auftritt im Internet, Architekt/innen in
http://www.freie-berufe.de/fileadmin/freie-berufe.de/pdf/Werbeflyer_2005.pdf (01/2005)
Gmeiner, Alois (1999): Werbung für freie Berufe endlich erlaubt. Landsberg/Lech: 1999
Wolff, Dietmar (2000): Neue Freiräume für Werbung. Bonn: 2000
Architektenkammer Nordrheinwestfalen: So dürfen Architekten werben, in:
www.aknw.de/mitglieder/rechtsprechung/aktuelle_urteile/duerfen-werben.htm aufgerufen am
01.02.2006
Bayerische Architektenkammer (Hrsg.): Architekten - Homepage
http://www.byak.de/start/informationen-fur
mitglieder/service/existenzgrundung/werbung aufgerufen am 02.03.2010
Werbung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: von RRef. Dr. Thomas P.
Streppel http://streppel.org/Essay_Werbung.pdf
Aufgerufen am 03.03.2010
Architektenkammer Baden-Württemberg: Berufsordnung
http://www.willwersch.de/Bilder/kontakt/beruf.pdf
Aufgerufen am 03.03.2010
Architektenkammer Baden-Württemberg (2009): „Merkblatt Nr. 49 – Berufsgrundsätze
zur Werbung/Änderung der Berufsordnung“
Architektenkammer Hessen (2009): „Hinweise zur Werbung von Architekten und
Stadtplanern“; http://www.akh.de/service/recht/bueropraxis/berufsordnung/ aufgerufen am 06.09.2012
Bayrische Architektenkammer (Hrsg.): „Werbung von Architekten – Informationen des
Ausschusses Berufsordnung“
„Teil 2: Werbeaussagen dürfen die Unabhängigkeit des freischaffenden Architekten nicht beeinträchtigen“
http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Unabhaengi
gkeit.pdf aufgerufen am 06.09.2012
„Teil 4: Büro-Flyer und Werbe-Broschüren“
http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Flyer.pdf
aufgerufen am 06.09.2012
„Teil 5: Messeauftritte“
http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Messen.pdf
aufgerufen am 06.09.2012
„Teil 6: Werbeanzeigen“
http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Werbeanzeig
en.pdf aufgerufen am 06.09.2012
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„Teil 8: Werbemaßnahmen auf Fahrzeugen“
http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Fahrzeuge.p
df aufgerufen am 06.09.2012
„Teil 9: Wie sind Sie vernetzt?“
http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Internet.pdf
aufgerufen am 06.09.2012
Bundesarchitektenkammer (2012): „Architekten in Deutschland zum 01.01.2012“;
http://www.bak.de/site/2469/default.aspx aufgerufen am 06.09.2012
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