Gründungsinformation Nr. 28 Werbung: Architekten 09/2012 2 Werbung: Architekten Durch die stetig steigende Anzahl an Architekten in Deutschland entwickeln sich mehr und mehr Herausforderungen für Existenzgründer und nichtzugelassene Berufsangehörige. Der sich zunehmend verstärkende Konkurrenzdruck der Branche macht die Kundengewinnungund betreuung zu einem immer wichtigeren Faktor des Erfolgs. Anfang 2012 betrug die Zahl der Einwohner pro Architekt 654, Tendenz sinkend. Kaum ein Architektenbüro kommt um Werbemaßnahmen unterschiedlichster Art herum. Da der Beruf des Architekten allerdings zu den Freien Berufen zählt, gelten bestimmte Werbeeinschränkungen. Im vorliegenden Informationsblatt erfahren Sie mehr über aktuelle Entwicklungen des Werberechts. 1. Werbung im Allgemeinen „Welche Werbeformen als üblich, angemessen oder als übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen; dem Wandel – auch außerhalb der freien Berufe – ist Rechnung zu tragen… Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies unzulässige Werbung ist.“1 So formuliert das Bundesverfassungsgericht die zunehmende Liberalisierung der Werbeformen in Freien Berufen. Zwar gibt es leider keine bundeseinheitliche Regelung, jedoch unterscheiden sich die Vorschriften der einzelnen Länder letzten Endes kaum voneinander. Im Grundsatz gilt, dass eine sachliche und berufsbezogene Information, die keinen Irrtum zulässt, in allen Werbemitteln erlaubt ist. Außerdem muss sie objektiv nachvollziehbar und überprüfbar sein (eine Werbung der Art „Wir haben die Region mitgestaltet“ wäre somit nicht zulässig, da sie nicht überprüfbar ist). Größe und Häufigkeit der Werbung spielen keine Rolle mehr, lediglich die Inhalte der Werbebotschaft zählen. Von Messeständen bis hin zu Büroflyern steht den Architekten jedes Werbemittel offen. Zu beachten gibt es lediglich drei Einschränkungen: das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG), die Wahrung der Unabhängigkeit des Architekten und die Tatsache, dass die Sichtweise des Adressaten (also des Kunden) die Entscheidende ist bei der Einstufung von irreführenden Werbungen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, bei den zuständigen Kammern oder Interessenvertretungen noch zusätzliche Informationen über die Zulässigkeit einer geplanten Werbeaktion einzuholen. 2. Werbung im Internet Viele potentielle Kunden nutzen heute das Internet um sich zu informieren. Eine Architektenhomepage ist somit fast ein Muss, wenn man nicht wichtige Zielgruppen verpassen möchte. Grundsätzlich gelten im Netz die gleichen Grundsätze wie bei Offline-Werbung: sachlich, informierend, nachprüfbar. Beim Auftritt im Netz sind allerdings die besonderen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. § 5 des (TMG Telemediengesetz) schreibt Mindestangaben für Architektenhomepages vor. Demnach müssen zumindest folgende Informationen leicht zugänglich und ständig verfügbar sein: Name und Anschrift der Architekten, die Telefon- und Fax-Nummer, die E-Mail-Adresse, Angaben über eine Eintragung im Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregister mit entsprechenden Registriernummern, Name der Kammer, welcher der Architekt angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung, Bezeichnung des Architektengesetzes sowie Berufsordnung und einen Hinweis, wie und wo diese zugänglich sind. 1 (BVerfG 2000, zit. nach Bayrische Architektenkammer (Hrsg.): Werbung von Architekten – Informationen des Ausschusses Berufsordnung Teil 6: Werbeanzeigen) Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 3 Die Architekten, denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz zugeteilt wurde, müssen diese ebenfalls angeben. Bei den Hinweisen der Architekten-Homepages handelt es sich nicht mehr um freiwillige Angaben. Soweit die nach § 6 TMG vorgeschriebene Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar sind, kann dies nach § 16 TMG mit bis zu 50.000€ Geldbuße geahndet werden. Unzulässig ist kommerzielle Fremdwerbung z. B. in Form von Einblendbannern, Werbeframes, Werbebuttons oder Verlinkungen, insbesondere für Bauprodukte, auf der architekteneigenen Homepage. Dies wäre nicht mit den Grundsätzen der Berufsordnung vereinbar, da dadurch Zweifel an der Unabhängigkeit des freischaffenden Architekten entstehen könnten. Dasselbe gilt auch für die Verlinkung mit Homepages von Bauproduktenherstellern, -händlern und Bauunternehmern. Wer auf seiner Homepage interaktive Bestandteile, wie zum Beispiel ein elektronisches Gästebuch oder Diskussionsforen (Chat-Rooms) einrichtet, ist für die dort verbreiteten Inhalte verantwortlich und muss gewährleisten können, dass diese Seiten nicht zur Umgehung der Werbegrundsätze genutzt werden. Daher müssen fragwürdige Gästebucheinträge oder Diskussionsbeiträge wie zum Beispiel unsachliche Anpreisungen des Homepageanbieters oder herabsetzende Äußerungen zu Kollegen sowie Beiträge die auf eine Produktwerbung hinauslaufen, unverzüglich entfernt werden. 3. Zulässige und unzulässige Inhalte, Werbeformen und Verbreitungsmittel Werbeinhalte Zulässig Sachliche, überprüfbare Informationen zu Existenz und Tätigkeitsfeld Akademische Grade und Titel Bürogröße, technische Ausstattung, personelle Struktur Hinweis auf die Angebotspalette Hinweise auf ein Qualitätsmanagementsystem und gegebenenfalls die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 Mitgliedschaft in Kammern und Verbänden Tätigkeitsschwerpunkte Eigene Logos, Symbole, Signets etc. Namensnennung zur Wahrung des Urherberrechts in allen Veröffentlichungen Fotografien von eigenen Projekten (nur Straßenansicht ohne Adressangebe; für weitere Fotos ist die Einverständniserklärung des Bauherren notwendig) Institut für Freie Berufe Nürnberg Unzulässig Unzutreffende und/oder übertriebene Selbstdarstellung Reklamehafte oder marktschreierische Werbung Die Bezeichnungen „Spezialist“/ „Fachmann“/ „Experte“ solange sie nicht wahrheitsgemäß und überprüfbar sind Die Bezeichnung „Facharchitekt“ Weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Berufstätigkeit zusammenhängen Irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung Werbung mit die HOAI unterschreitenden/missachtenden Angeboten Werbung, die die Unabhängigkeit des freischaffenden Architekten in Frage stellt (so beispielsweise fremdfinanzierte Werbung oder eigenfinanzierte Werbung in Hauszeitschriften von Unternehmen) Bandenwerbung, Trikotwerbung (Anmerkung: Das BVerG hat durch ein Urteil vom 22.5.1996 (Apothekerurteil) festgelegt, dass keine Werbeträger (auch nicht Sportler) von vornheStand: September 2012 4 rein geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität eines Werbenden zu schmälern und daher auch Freiberuflern zugänglich sein sollte. Werbeformen und Verbreitungsmittel Zulässig Unzulässig Tageszeitungen, (Fach)Zeitschriften, Genaue Werbezulässigkeiten mit TeStädteveröffentlichungen, Landkreislefon, E-Mail oder Fax regelt das portraits, Printmedien im Allgemeinen UWG (v.a. §7) (Büro)Dokumentationsbroschüren In strittigen Fällen empfiehlt es sich bei der zuständigen ArchitektenkamTelefonbücher, Architektenverzeichmer nochmals nachzufragen nisse Internet, Fernsehen, Rundfunk Bauschilder/Büroschilder, Urheberhinweistafeln, Büroverzeichnisse Präsentationen auf Messen, selbstfinanzierte Aufschriften auf Werbeträgern (z.B. Auto) Werbeartikelaufdrucke Eigenfinanzierte Messestände Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 5 Quellen: Bayerische Architektenkammer (Hrsg.): Architekten-Homepage: Hinweise zur Werbung im Internet, in: www.byak.de/service_berufsausuebung_internet.html (12/2005) Bundesverband der Freien Berufe (Hrsg.): Werbung: Sachliche Informationen sind erlaubt!, in: www.freie-berufe.de/werbung_sachliche_informationen.163.0.html aufgerufen am 06.12.2005 Bundesverband der Freien Berufe (Hrsg.): Der Auftritt im Internet, Architekt/innen in http://www.freie-berufe.de/fileadmin/freie-berufe.de/pdf/Werbeflyer_2005.pdf (01/2005) Gmeiner, Alois (1999): Werbung für freie Berufe endlich erlaubt. Landsberg/Lech: 1999 Wolff, Dietmar (2000): Neue Freiräume für Werbung. Bonn: 2000 Architektenkammer Nordrheinwestfalen: So dürfen Architekten werben, in: www.aknw.de/mitglieder/rechtsprechung/aktuelle_urteile/duerfen-werben.htm aufgerufen am 01.02.2006 Bayerische Architektenkammer (Hrsg.): Architekten - Homepage http://www.byak.de/start/informationen-fur mitglieder/service/existenzgrundung/werbung aufgerufen am 02.03.2010 Werbung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: von RRef. Dr. Thomas P. Streppel http://streppel.org/Essay_Werbung.pdf Aufgerufen am 03.03.2010 Architektenkammer Baden-Württemberg: Berufsordnung http://www.willwersch.de/Bilder/kontakt/beruf.pdf Aufgerufen am 03.03.2010 Architektenkammer Baden-Württemberg (2009): „Merkblatt Nr. 49 – Berufsgrundsätze zur Werbung/Änderung der Berufsordnung“ Architektenkammer Hessen (2009): „Hinweise zur Werbung von Architekten und Stadtplanern“; http://www.akh.de/service/recht/bueropraxis/berufsordnung/ aufgerufen am 06.09.2012 Bayrische Architektenkammer (Hrsg.): „Werbung von Architekten – Informationen des Ausschusses Berufsordnung“ „Teil 2: Werbeaussagen dürfen die Unabhängigkeit des freischaffenden Architekten nicht beeinträchtigen“ http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Unabhaengi gkeit.pdf aufgerufen am 06.09.2012 „Teil 4: Büro-Flyer und Werbe-Broschüren“ http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Flyer.pdf aufgerufen am 06.09.2012 „Teil 5: Messeauftritte“ http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Messen.pdf aufgerufen am 06.09.2012 „Teil 6: Werbeanzeigen“ http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Werbeanzeig en.pdf aufgerufen am 06.09.2012 Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 6 „Teil 8: Werbemaßnahmen auf Fahrzeugen“ http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Fahrzeuge.p df aufgerufen am 06.09.2012 „Teil 9: Wie sind Sie vernetzt?“ http://www.byak.de/media//Info_fuer_Mitglieder/Recht/Werbung/Internet.pdf aufgerufen am 06.09.2012 Bundesarchitektenkammer (2012): „Architekten in Deutschland zum 01.01.2012“; http://www.bak.de/site/2469/default.aspx aufgerufen am 06.09.2012 © Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Abteilung Gründungsberatung Marienstraße 2 90402 Nürnberg Telefon (0911) 23565-0 Telefax (0911) 23565-52 E-mail: [email protected] Internet http://www.ifb-gruendung.de Hinweis: Das Institut für Freie Berufe übernimmt keine Garantie dafür, dass die in diesen Unterlagen bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und in jedem Fall aktuell sind. 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