agb_werbemontagen-vermietung_gmbh

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WERBEMONTAGEN GMBH
VERMIETUNG VON WERBEFLÄCHEN „ PRISMENWAND“ IN KLOSTERNEUBURG
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil jeder
Vereinbarung betreffend der Werbeanlage am Bauhof der Stadt Klosterneuburg, in Folge
PRISMENWAND genannt .
Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur
Kenntnis genommen und akzeptiert.
2. Für die Gestaltung der Werbung vorbehaltlich gilt folgendes:
Untersagt ist Werbung für :
- alkoholische Getränke,
- Medikamente, Tabak und Narkotika,
- Produkte und Unternehmen, welche gegen die Verkehrssicherheit verstoßen,
- parteipolitische Inhalte sowie
- Inhalte, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Für die Behördengenehmigung des Sujets ist ausschließlich der Auftragnehmer zuständig
Wird ein Sujet von der Behörde ( auch ohne Angabe von Gründen) abgewiesen, ist vom
Auftraggeber ein neuer Entwurf beizubringen.
Für die Genehmigung eines Sujets muss der Entwurf mindestens drei Wochen vor
Laufzeitbeginn vorgelegt werden.
3. Für Veränderungen des Sujets aufgrund von Witterungseinflüssen wird keine Haftung
übernommen. Für den Fall, dass die Werbung aufgrund von Witterungseinflüssen
unansehnlich wird, stimmt der Auftraggeber auf seine Kosten einer umgehenden
Neuproduktion der Werbeflächen durch den Auftragnehmer zu.
4. Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag kann durch jeden der Partner, unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zum Ablauf der jeweils einjährigen
Laufzeit mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, ansonsten verlängert sich der
Vertrag um ein weiteres Jahr. Ein Sujetwechsel während der Laufzeit ist jederzeit auf Kosten
des Auftraggebers möglich und verlängert nicht die ursprüngliche Laufzeit des Vetrags.
Anders lautende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.
5. Sollte eine Werbefläche an der ursprünglich vorgesehenen Stelle aus wichtigen
Gründen, insbesondere aufgrund fehlender Genehmigung seitens des
Straßenerhalters bzw. einer anderen Behörde, nicht angebracht werden können, sind
beide Partner von ihren Verpflichtungen, diese Werbetafel betreffend, befreit. Eine
vorübergehende Unterbrechung oder eine teilweise Unmöglichkeit der Durchführung
der Werbung beendet dieses Übereinkommen nicht. Ein Anspruch auf Schadenersatz
steht dem Auftraggeber auf keinen Fall zu.
6. Werbungen sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer und dessen Kontrahenten zu
produzieren, installieren und anzubringen. Die Kosten hiefür trägt der Auftraggeber.
7. Die Fakturierung erfolgt mit Laufzeitbeginn (= Montage der Flächen ) für das laufende
Kalenderjahr im Voraus. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nicht anders vereinbart,
sofort fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen verrechnet.
8. Aufträge werden in Reihenfolge ihres Einlangens angenommen.
9. Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder
Ablehnung erfolgt schriftlich. Abänderungen von Aufträgen bedürfen ebenfalls der
Schriftform.
Mündliche sowie zusätzliche Vereinbarungen, die nicht schriftlich bestätigt
werden, haben keine Gültigkeit.
10. Zahlungen mit schuldenbefreiender Wirkung sind ausschließlich auf das angeführte
Konto zu leisten.
11. Bei Beendigung des Vertrages ist die Entfernung der Werbung auf Kosten des
Auftraggebers durch den Auftragnehmer durchzuführen.
12. Die Herstellung von Werbungen vor Genehmigung des Entwurfes, die vorzeitige
Montage der Werbung vor Bewilligung des Platzes geschieht auf materielle Gefahr
des Auftraggebers.
13. Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte
Durchführung der Werbung. Ersatzansprüche und allfällige Mangelrügen können nur
während der Dauer des Mietverhältnisses geltend gemacht werden. Höhere Gewalt,
wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse wie Stürme-, Kälte und
Regenperioden etc. entbinden den Auftragnehmer von jeder Haftung. Die
Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen, ausgenommen den Fall
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen durch den Auftragnehmer. Dies gilt
insbesondere für die Produktionskosten der Werbefolien. Eine Haftung für einen
bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.
14. Ersatzansprüche für Ausfall und Unterbrechung der Werbung, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, stehen dem Auftraggeber nicht zu. In Fällen nachweisbaren
Verschuldens durch den Auftragnehmer wird Ersatz durch den Auftragnehmer geleistet.
15. Fälle höherer Gewalt, welche die beiden Partner an der Erfüllung der übernommenen
Verpflichtungen hindern, befreien beide Teile für die Dauer ihrer Einwirkungen von
den Verpflichtungen, wobei der Mietpreis mindestens bis zum Ende des Monats zu
entrichten ist, in welchem die Einwirkung eingetreten ist, höchstens jedoch bis zum
Ende der Laufzeit des Vertrages.
16. Maßgeblich für die Berechnung sind die zur Zeit der Durchführung des Auftrages
gültigen Tarife. Tarifänderungen sind immer vorbehalten.
17. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.
18. Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Werbeflächen an Dritte ist nur mit
ausdrücklicher Zustimmung gestattet.
19. Kollektivsujets (Sujets, auf denen für mehrere Unternehmungen geworben wird) sind
nicht möglich.
20. Eine eventuell gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu
Lasten des Auftraggebers.
21. In Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Auftraggebers und des
Auftragnehmers werden über den Auftraggeber Daten wie Titel, Name und Anschrift
zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das
Rechnungswesen gespeichert. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur
im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Jede andere Form der Übermittlung bedarf der
gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Die persönlichen Daten werden nur,
soweit es gesetzlich zulässig ist, weitergegeben.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Klosterneuburg .
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