Rechtsform des Unternehmens muss im Zusammenhang mit jedweder Werbung angegeben werden Wirbt ein Unternehmen, so muss er seine Rechtsform angeben. Fehlt diese, so liegt ein Wettbewerbsverstoß im Sinne einer Irreführung durch Unterlassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG) vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (BGH I ZR 180/12 18.04.2013) Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Einzelkaufmann einen Einzelhandel für Elektrogeräte. Im September 2011 bewarb er seine Produkte mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage ohne seine Rechtsform anzugeben. Der Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe sah in der fehlenden Angabe des Rechtsformzusatzes "e.K." ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte auf Unterlassung. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht vorgelegen habe. In der fehlenden Angabe der Rechtsform sei keine Irreführung durch Unterlassen nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu sehen gewesen. Das Berufungsgericht stellte maßgeblich auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ab, welche es verneinte. Denn seiner Einschätzung nach haben an der Identität des werbenden Einzelhändlers keine Zweifel bestanden. Der Verein legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vereins und hob das Berufungsurteil auf. Dem Verein habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfordere auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmers. Auf eine Verwechslungsgefahr komme es dabei nicht an. Der Bundesgerichtshof stützte seine Entscheidung auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt wurde. Danach gelte als wesentliche Information die "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname". Zum Handelsname gehöre wiederum der Rechtsformzusatz als Bestandteil einer Firma (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Darüber hinaus solle das in der Richtlinie geregelte Transparenzgebot sicherstellen, so der Bundesgerichtshof weiter, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Für eine solche informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung müsse der BHG-DEHOGA Bayern e. V. Seite 1 von 2 Rechtsform des Unternehmens muss im Zusammenhang mit jedweder Werbung angegeben werden Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner ist. Nur so könne er ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen. Zudem diene die Mitteilung der Identität dazu, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Vor allem der letzte genannte Punkt könne auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen. BHG-DEHOGA Bayern e. V. Seite 2 von 2