Rechtsform des Unternehmens muss im

Werbung
Rechtsform des Unternehmens muss
im Zusammenhang mit jedweder
Werbung angegeben werden
Wirbt ein Unternehmen, so muss er seine Rechtsform angeben. Fehlt diese, so liegt ein
Wettbewerbsverstoß im Sinne einer Irreführung durch Unterlassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG)
vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (BGH I ZR 180/12
18.04.2013)
Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Einzelkaufmann einen Einzelhandel für Elektrogeräte.
Im September 2011 bewarb er seine Produkte mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage ohne
seine Rechtsform anzugeben. Der Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe sah
in der fehlenden Angabe des Rechtsformzusatzes "e.K." ein wettbewerbswidriges Verhalten
und klagte auf Unterlassung.
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab. Das
Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein wettbewerbswidriges
Verhalten nicht vorgelegen habe. In der fehlenden Angabe der Rechtsform sei keine
Irreführung durch Unterlassen nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu sehen gewesen. Das
Berufungsgericht stellte maßgeblich auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ab,
welche es verneinte. Denn seiner Einschätzung nach haben an der Identität des werbenden
Einzelhändlers keine Zweifel bestanden. Der Verein legte gegen diese Entscheidung
Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vereins und hob das Berufungsurteil auf.
Dem Verein habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn die Pflicht zur
Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG
erfordere auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmers. Auf eine
Verwechslungsgefahr komme es dabei nicht an.
Der Bundesgerichtshof stützte seine Entscheidung auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4
Buchstabe b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5 a Abs.
3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt wurde. Danach gelte als wesentliche Information
die "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname". Zum
Handelsname gehöre wiederum der Rechtsformzusatz als Bestandteil einer Firma (§ 19 Abs.
1 Nr. 1 HGB).
Darüber hinaus solle das in der Richtlinie geregelte Transparenzgebot sicherstellen, so der
Bundesgerichtshof weiter, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt
werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu
können. Für eine solche informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung müsse der
BHG-DEHOGA Bayern e. V.
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Rechtsform des Unternehmens muss
im Zusammenhang mit jedweder
Werbung angegeben werden
Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner ist. Nur so könne er ohne Schwierigkeiten
Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen. Zudem diene die Mitteilung der Identität dazu,
den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm
angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Potenz, Bonität und
Haftung einzuschätzen. Vor allem der letzte genannte Punkt könne auch von der Rechtsform
des Unternehmens abhängen.
BHG-DEHOGA Bayern e. V.
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