Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung

Werbung
Aktuelle Entwicklungen der
BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung
von Musik für Werbezwecke
10. April 2010
Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht,
Hamburg, 9./10. April 2010
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Werbung und Musik
Definition Werbung:
Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels,
Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel,
den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
Einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen
zu fördern.
Köhler/Bornkamm, § 6 UWG Rn 59
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Eigenwerbung mit Werbung (und Musik)
Heye Group
Heye & Partner GmbH
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Heye & Partner ./. GEMA – 09/2002 bis 06/2010
Mitteilungsschreiben de GEMA mit Bitte um Anmeldung 09/2002:
Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires auf gewerblichen
Websites zu Präsentationszwecken
Negative Feststellungsklage v. Heye & Partner gegen GEMA:
Feststellung, dass die GEMA nicht berechtigt ist, Auskunft und/oder
Vergütung von der Klägerin zu verlangen für die Benutzung von
Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Klägerin
(Referenzen)
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Heye & Partner ./. GEMA – 09/2002 bis 06/2010
Entscheidungen:
OLG München Urt. v. 16.11.2006
BGH Urt. v. 10.6.2009
ZUM 2007, 60
ZUM 2010, 174
Streitgegenstand:
Auskunfts- und Vergütungsanspruch der GEMA
§ 97 Abs. 1 S.1, §97 Abs. 3 UrhG iVM § 812 BGB
Rechteinhaberschaft der GEMA aus
§ 1 Berechtigungsvertrag der GEMA (BV)
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Berechtigungsvertrag der GEMA
§ 1 Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA....
h) ......
Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken,
Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.
Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken,
Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind,
elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z.B. für
mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme.
Berechtigungsvertrag der GEMA
§ 1 k)
Unberührt bleibt die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur
Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von
Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk
(Hörfunk und Fernsehen) zu erteilen.
§ 31 (5) UrhG Einräumung von Nutzungsrechten
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht
ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden
Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es
sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht
eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches
Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen
und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Heye & Partner ./. GEMA – 09/2002 bis 06/2010
Argumentation v. Heye & Partner:
Eigenwerbung bzw. Referenzwerbung ist nur Unterfall der
Nutzungsart Werbung und Nutzungsart Eigenwerbung ist nicht im
BV enthalten = eigenständige Nutzungsart i.S.v. § 31 Abs. 5 UrhG
§ 1 k) BV sei so zu verstehen, dass dem Urheber im Hinblick auf den
Werbespot und dessen Sendung und damit zur Vervielfältigung und
Zugänglichmachung verbleiben.
Es sei bis 2002 branchenüblich gewesen, dass weder Urheber noch
GEMA
Vergütungsansprüche
für
Eigenwerbung
von
Werbeagenturen / Filmproduktionsgesellschaften o.a. gefordert
hätten.
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Heye & Partner ./. GEMA – 09/2002 bis 06/2010
OLG München Urt. v. 16.11.2006
Klage v. Heye unbegründet, weil:
ZUM 2007, 60
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikwerke ist der
GEMA gem. § 1 h) BV übertragen.
BV nach Zweckübertragungstheorie so auszulegen, dass Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung von Musik durch Bereithalten von
Werbespots auf der Website der Klägerin zum Zwecke der
Eigenwerbung der GEMA übertragen ist.
§ 1 k) BV regelt Vorbehalt für Urheber nur hinsichtlich Entscheidung
ob ein Musikwerk für Werbung verwendet wird oder nicht
(Urheberpersönlichkeitsrecht).
Aber:
Anschließende
VervielfältigungsVerbreitungs-,
Wiedergabeakte sind von der GEMA wahrzunehmen da
urheberpersönlichkeitsrechtlich nicht relevant.
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Heye & Partner ./. GEMA – 09/2002 bis 06/2010
OLG München Urt. v. 16.11.2006
ZUM 2007, 60
Vergütungsverzichtsvereinbarung zwischen Werbeagentur und
Urheber ist irrelevant für GEMA als Inhaberin der Rechte.
Branchenübung kann bei neuer Nutzung von Eigenwerbung auf
Websites noch nicht angenommen werden.
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Heye & Partner ./. GEMA - BGH Urt. v. 10.6.2009
ZUM 2010, 174
BGH: GEMA ist NICHT berechtigt urheberrechtliche
Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken
zu Werbezwecken wahrzunehmen.
§ 31 Abs. 5 UrhG (Zweckübertragungstheorie) nicht anwendbar, da
Nutzungsart Werbung in Rechtsübertragungsklausel § 1 h) Abs. 2 u. 3
BV nicht ausdrücklich genannt.
§ 1 k) BV räumt keine Rechte ein und § 31 Abs. 5 UrhG ist deshalb
nicht anwendbar. Keine STILLSCHWEIGENDE Einräumung der
Rechte zur Verwertung des Werbespots in Einwilligung zur
Herstellung des Werbespots
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Heye & Partner ./. GEMA - BGH Urt. v. 10.6.2009
ZUM 2010, 174
Die Situation ist bei Werbung grundsätzlich anders als bei Nutzung
von Musikwerken zu Klingeltonnutzung oder Herstellung von
Filmwerken.
Diese Nutzungsarten sind bei der Einräumung von Nutzungsrechten
im BV ausdrücklich genannt und der GEMA entsprechende Rechte
ausdrücklich eingeräumt soweit keine Einschränkungen oder
Vorbehalte zugunsten der Berechtigten vorsehen.
Demgegenüber kann NICHT angenommen werden, dass der GEMA
die Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken eingeräumt
wurden.
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Aktueller Stand:
Außerordentliche Mitgliederversammlung der GEMA / 12.03.2010
Neufassung von § 1 k) BV wird beschlossen und Abs. 2 neu eingefügt.
Gemäß § 1 k) Abs. 2 überträgt der Berechtigte der GEMA:
die in § 1 a) bis h) und l) des Berechtigungsvertrags genannten Rechte,
das sind z.B. die Rechte zur Sendung, Vervielfältigung und öffentlichen
Zugänglichmachung, jeweils auch zu Werbezwecken.
Diese Übertragung zu Werbezwecken erfolgt unter einer auflösenden
Bedingung. Danach fallen die der GEMA übertragenen Rechte an den
Berechtigten zurück, sobald dieser im Einzelfall eine Benutzung zu
Werbezwecken gegenüber einem Dritten verbietet und dies der GEMA
schriftlich mitteilt.
Werbung und Musik:
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 14 UrhG Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu
gefährden.
Beeinträchtigung oder Entstellung kann auch dann vorliegen, wenn da Werk in
einen anderen Sachzusammenhang gestellt wird, ohne dabei seine Substanz
zu verändern.
Beispiel: Musik in Pornofilmen, Comicfigur auf Schnapsflasche etc.
Entscheidungen zum Thema:
OLG München Urt. V. 28.11.1996
Zu GEMA-BV und Werbespot für Film (Carmina Burana)
OLG München Urt. V. 26.10.2000 Friedrich Hollaender
Stillschweigende Rechtseinräumung für branchenfremde Zwecke
NJW 1998, 1413
OLG Hamburg Urt. v. 1.3.1990 THE PINK PANTHER v. Henry Mancini
Zum Thema Rundfunkwerbung
ZUM 1990, 90
OLG Hamburg Urt. v. 3.3.1994 DEA
Zur Verwertungsgemeinschaft § 9 UrhG
ZUM 1994, 738
BGH Urt. v. 10.6.2009 Nutzung von Musik für Werbezwecke
Vorinstanz: OLG München Urt. v. 16.11.2006
ZUM 2010, 174
ZUM 2007, 60
ZUM 2001, 173
Aufsätze:
Prof. Dr. Karl Riesenhuber „Nutzung von Musik für Werbezwecke“ in
Dr. Martin Schaefer „Aller oder nichts!“
ZUM 2010, 137
ZUM 2010, 150
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© Rechtsanwältin Ines Hilpert-Kruck, NESSELHAUF Rechtsanwälte
Ende
gonzales „oregano“
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