7_Auftragskriterien bei der Vergabe von Architekten

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Aktuelle VOF in der Praxis - Beitrag Nr. 7: Auftragskriterien bei der Vergabe von Architekten- und
Ingenieurleistungen*
Bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der VOF werden mit den im Rahmen
eines Teilnahmewettbewerbs ausgewählten Bewerbern Verhandlungen geführt, in deren Ergebnis der
Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 6 VOF 2009 den Vertrag mit dem Bewerber schließt, der auf Grund der
ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der vorgegebenen Auftragskriterien die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit möglichen Auftragskriterien bei
der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
Gemäß § 11 Abs. 5 VOF 2009 berücksichtigt der Auftraggeber bei der Entscheidung über die Auftragserteilung auf die erwartete fachliche Leistung bezogene Kriterien, insbesondere Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und
technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und Preis/Honorar.
Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 VOF 2009 allerdings nur im dort vorgeschriebenen Rahmen
zu berücksichtigen (Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.9.2005 - Verg W 8/05).
Ist innerhalb dieses Rahmens eine zulässige Schwankungsbreite der Angebote denkbar und gegeben,
so gewinnt der Preis eine zumindest mitentscheidende Bedeutung (OLG Stuttgart, Beschluss vom
28.11.2002 - 2 Verg 14/02 -; VK Sachsen, Beschluss vom 6.6.2003 - 1/SVK/045-03 -).
Bei Architekten- und Ingenieurleistungen enthält die HOAI zwar recht enge Vorgaben für die Vergütung von Leistungen; sie erlaubt es aber durchaus, bestimmte Berechnungs- und Bewertungskriterien
individuell zu regeln oder die Höhe von Stundensätzen, Zuschlägen, Nebenkosten oder Erfolgshonoraren individuell zu vereinbaren.
Die Höhe der jeweils geforderten Zusatzvergütungen kann dann als Auftragskriterium ausgestaltet
sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nicht für alle Architekten- und Ingenieurleistungen eines
Auftrags Honorarvorgaben bestehen müssen.
In Ergänzung zu § 11 VOF 2009 regelt § 20 VOF 2009 Besonderheiten zu den Auftragskriterien für die
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen und zwar als bieterschützende Vorschrift (VK
Saarland, Beschluss vom 9.3.2007 - 3 VK 01/2007 -). § 20 VOF 2009 verlangt bei der Auftragserteilung
eine Prognoseentscheidung, welcher Bewerber im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die
Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet, und geht damit über die
in § 11 Abs. 6 VOF 2009 festgelegte Erwartung der „bestmöglichen Leistung“ hinaus.
Nach Auffassung der VK Bund verdeutlicht die Formulierung „am ehesten“, dass es sich hier um keine
eindeutige, objektive Abwägung und Entscheidung des Auftraggebers handelt, sondern um eine letztlich subjektive Wertung und Prognose auf der Grundlage der nachgewiesenen Qualifikationen und
der zusätzlich durch die Verhandlungen gewonnenen Eindrücke des Auftraggebers (VK Bund, Beschluss vom 22.3.2004 - VK 2-144/03 -; so auch VK Saarland, Beschluss vom 9.3.2007 - 3 VK 01/2007).
Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Planungsaufgabe kann vom Auftraggeber
nach § 20 Abs. 2 Satz 2 VOF 2009 nur im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 3 (gegen Vergütung
nach HOAI) oder eines Planungswettbewerbs nach Kapitel 2 der VOF 2009 verlangt werden. Durch
die unaufgeforderte Einreichung von Lösungsvorschlägen darf die Auswahl eines Bewerbers gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 3 VOF 2009 nicht beeinflusst werden.
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von Thomas Ax, Matthias Schneider und Jens Baumann, Kompetenzteam VOF der Rechtsanwaltskanzlei Ax,
Schneider & Kollegen, Büro Rhein-Neckar, Peter-Schnellbach-Straße 1, 69151 Neckargemünd,
Tel.: 06223/8658-0, Fax: 06223/8658-50, E-Mail: [email protected]
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Fazit
Mögliche Auftragskriterien sind auf die erwartete fachliche Leistung bezogene Kriterien, insbesondere Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und
Preis/Honorar. Dem Preis kommt bei Architekten- und Ingenieurleistungen zunächst nur geringe
Bedeutung zu. Ist eine zulässige Schwankungsbreite der Angebote denkbar und gegeben, so gewinnt
der Preis eine zumindest mitentscheidende Bedeutung. Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen
darf nur gegen Vergütung oder im Rahmen eines Planungswettbewerbs gefordert werden.
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