Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen Chocolats Halba - gültig ab 20. Oktober 2014 1. Grundsatz a. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der Chocolats Halba, Division der Coop Genossenschaft, Basel, (nachfolgend Chocolats Halba) anwendbar. b. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Chocolats Halba. c. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. 2. Angebot/Vertragsabschluss a. Angebote der Chocolats Halba, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. b. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Chocolats Halba zustande. 3. Preise a. Es gelten die Preise der schriftlichen Auftragsbestätigung. b. Die Preise verstehen sich, vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, netto exkl. MWST, FCA Wallisellen, verpackt, unversichert und unverzollt (Incoterms 2010). 4. Zahlungsbedingungen a. Die Zahlung hat innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu erfolgen. b. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich die Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die Chocolats Halba nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird. c. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung für eine Teillieferung in Verzug, so ist Chocolats Halba berechtigt, weitere Teillieferungen zurückzuhalten, bis die offenstehenden Rechnungen vollumfänglich beglichen sind. 5. Lieferfristen & Lieferverpflichtungen a. Schriftlich vereinbarte Liefertermine sind für Chocolats Halba verbindlich. Allfällige Lieferverzögerungen werden dem Kunden umgehend mitgeteilt. b. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse wie Betriebsstörungen, Sperren bei Lieferanten oder Unterlieferanten, Streiks, Rohstoffmangel oder ähnlichen Ereignissen ist Chocolats Halba berechtigt, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Je nach Ausmass der Zwangslage hat Chocolats Halba das Recht, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. c. Mehr- oder Minderlieferung (+/- 10 %) der bestellten und bestätigten Menge bleiben ausdrücklich vorbehalten. d. Artikel aus Überproduktionen dürfen durch Chocolats Halba im eigenen Fabrikladen, ohne Entfernen der bedruckten Verpackung, zum Verkauf angeboten werden. Dasselbe gilt für vom Kunden bestellte, jedoch nicht abgerufene Artikel mit verkürzter Restlaufzeit. e. Der Kunde hat wegen verspäteter Lieferung keinen Anspruch auf Schadenersatz, Ersatz von Folgeschäden oder Rücktritt vom Vertrag. 6. Kontrakte a. Unter Kontrakten sind Liefervereinbarungen zu verstehen, bei denen Menge, Lieferzeitraum und Preis der Ware sowie die Konditionen fixiert werden. b. Bezieht ein Kunde innerhalb der Kontraktdauer weniger als die vereinbarte Menge, werden die Lagerkosten der Restbestände zu aktuellen Ansätzen in Rechnung gestellt. Sämtliche Waren (z.B. Rohstoffe), die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Kontraktlaufzeit aufgebraucht sind, werden dem Kunden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Kann die Ware bei Chocolats Halba für Dritte verwendet werden, sind vom Kunden lediglich die Mehrkosten, zu aktuellen Material-Beschaffungspreisen, zu bezahlen. c. Es wird von einem gleichmässigen Bezug innerhalb der vereinbarten Kontraktdauer ausgegangen. Erfolgen Bezüge – ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung – nicht regelmässig, behält sich Chocolats Halba vor, dem Kunden allfällige zusätzliche Kosten des Materialhandlings, auch solche der Zulieferanten, in Rechnung zu stellen. 7. Übergang von Nutzen und Gefahr a. Nutzen und Gefahr gehen mit Ablieferung der Ware an den vom Kunden bezeichneten Frachtführer auf den Kunden über. b. Verzögert sich der Versand auf Begehren des Kunden oder aus anderen Gründen, die Chocolats Halba nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt werden Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert. © Chocolats Halba 2014 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 8. Verpackung a. Kundenspezifisches Verpackungsmaterial muss innerhalb von 12 Monaten verarbeitet und an den Kunden geliefert werden. b. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Kunden das Material zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. c. Entsorgungskosten für nicht verwendetes Material sind vom Kunden zu tragen. d. Sämtliche Druck- und Nebenkosten (z.B. Klischee, Druckwalzen, Stanzmesser, Formen, Design etc.) sind im Preis für das Endprodukt enthalten. e. Bei kundenspezifischem Verpackungsmaterial trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die Vollständigkeit der Verpackungstexte (Zusammensetzung, Produktbezeichnung, Allergieinformationen etc.) und deren Übereinstimmung mit der den geltenden Gesetzen, insbesondere auch der Gesetzgebung des Bestimmungslandes bei einem Export der Ware ins Ausland. f. Ist eine zusätzliche Etikettierung oder ein zusätzlicher Aufdruck in anderer Sprache zu einer bestehenden Verpackung notwendig, sind die entsprechenden Texte vom Kunden zu liefern. Er trägt die alleinige Verantwortung für deren Inhalt. 9. Qualität/Beanstandungen a. Die Ware wird nach schriftlicher Spezifikation geliefert. b. Die Ware entspricht der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung. Bei einem Export der Ware ins Ausland ist der Kunde für die Einhaltung der im Bestimmungsland geltenden Gesetze verantwortlich. c. Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen, ob Beschaffenheit und Menge der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Beanstandungen sind innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Ware und vor deren Verarbeitung Chocolats Halba schriftlich mitzuteilen. Die Ware ist nach der Beanstandung für eine Probeentnahme bereitzuhalten. Bei unterlassener oder nicht sachgemässer Prüfung oder verspäteter Beanstandung ist jegliche Haftung von Chocolats Halba ausgeschlossen. 10. Gewährleistung/Haftung a. Entspricht die Ware nicht der vertraglichen Vereinbarung, erfolgt nach Wahl von Chocolats Halba eine Ersatzlieferung anstelle der mangelhaften Ware bzw. Nachlieferung bei Fehlmengen oder die Rückerstattung bzw. Minderung des Kaufpreises. Jede weitergehende Gewährleistung oder Haftung von Chocolats Halba, insbesondere für Mangelfolgeschäden oder entgangnen Gewinn, ist ausgeschlossen. b. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die Chocolats Halba nicht zu verantworten hat, wie unsachgemässer Transport oder Lagerung, unsachgemässe Behandlung oder Verpackung der Ware durch den Kunden oder durch Dritte, Umwelteinflüsse oder höhere Gewalt. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen ausserdem, sobald der Kunde oder Dritte Veränderungen an der gelieferten Ware vornehmen, es sei denn, der Kunde könne nachweisen, dass der Mangel nicht auf die vorgenommene Veränderung zurückzuführen ist. 11. Transport/Lagerung a. Um eine optimale Qualität der Ware zu gewährleisten muss diese gemäss den Angaben der schriftlichen Spezifikation gelagert bzw. transportiert werden. Fehlen solche Angaben sind die Waren bei einer Raumtemperatur von 16-18 °C und einer Luft-feuchtigkeit von 45 bis 55% zu lagern und zu transportieren. 12. Sicherungsmittel a. Chocolats Halba behält sich vor, die Ware nur gegen Vorauskasse oder unter Leistung anderer Sicherungsmittel (z.B. Bankgarantie zu liefern). 13. Immaterialgüterrechte a. Sämtliche Rezepturen, Formen, Muster, Materialien, Drucksachen aller Art etc. die dem Kunden ausgehändigt werden, sind und bleiben geistiges Eigentum von Chocolats Halba, sofern diese nicht durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Chocolats Halba dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zur Einsicht oder Auswertung weitergegeben werden. b. Kundenspezifische Entwicklungskosten können dem Kunden bei nicht Realisierung des Projektes in Rechnung gestellt werden. 14. Übertragung von Rechten a. Keine Partei darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte übertragen. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand a. Auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den zugehörigen Liefervertrag findet aus-schliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) Anwendung. Die Anwendung des UN-Abkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) ist ausdrücklich ausgeschlossen. b. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Basel Stadt. Chocolats Halba ist berechtigt Klagen gegen Kunden auch an dessen Sitz anzubringen. © Chocolats Halba 2014