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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Chocolats Halba - gültig ab 20. Oktober 2014
1. Grundsatz
a. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der Chocolats
Halba, Division der Coop Genossenschaft, Basel, (nachfolgend Chocolats Halba) anwendbar.
b. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Chocolats Halba.
c. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine
Gültigkeit.
2. Angebot/Vertragsabschluss
a. Angebote der Chocolats Halba, die
keine Annahmefrist enthalten, sind
unverbindlich.
b. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Chocolats Halba zustande.
3. Preise
a. Es gelten die Preise der schriftlichen
Auftragsbestätigung.
b. Die Preise verstehen sich, vorbehältlich abweichender schriftlicher
Vereinbarung, netto exkl. MWST,
FCA Wallisellen, verpackt, unversichert und unverzollt (Incoterms
2010).
4. Zahlungsbedingungen
a. Die Zahlung hat innert 30 Tagen
nach Rechnungsdatum netto ohne
Abzug von Skonto, Spesen, Steuern,
Abgaben, Gebühren, Zöllen und
dergleichen zu erfolgen.
b. Die Zahlungstermine sind auch dann
einzuhalten, wenn sich die Lieferungen oder Leistungen aus Gründen,
die Chocolats Halba nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird.
c. Befindet sich der Kunde mit der
Zahlung für eine Teillieferung in
Verzug, so ist Chocolats Halba berechtigt, weitere Teillieferungen zurückzuhalten, bis die offenstehenden Rechnungen vollumfänglich
beglichen sind.
5. Lieferfristen & Lieferverpflichtungen
a. Schriftlich vereinbarte Liefertermine sind für Chocolats Halba verbindlich. Allfällige Lieferverzögerungen
werden dem Kunden umgehend
mitgeteilt.
b. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse wie Betriebsstörungen, Sperren bei Lieferanten oder Unterlieferanten, Streiks, Rohstoffmangel
oder ähnlichen Ereignissen ist
Chocolats Halba berechtigt, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Je nach Ausmass der Zwangslage hat Chocolats Halba das Recht,
vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
c. Mehr- oder Minderlieferung (+/- 10
%) der bestellten und bestätigten
Menge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
d. Artikel
aus
Überproduktionen
dürfen durch Chocolats Halba im
eigenen Fabrikladen, ohne Entfernen der bedruckten Verpackung,
zum Verkauf angeboten werden.
Dasselbe gilt für vom Kunden
bestellte, jedoch nicht abgerufene
Artikel mit verkürzter Restlaufzeit.
e. Der Kunde hat wegen verspäteter
Lieferung keinen Anspruch auf
Schadenersatz, Ersatz von Folgeschäden oder Rücktritt vom Vertrag.
6. Kontrakte
a. Unter Kontrakten sind Liefervereinbarungen zu verstehen, bei
denen Menge, Lieferzeitraum und
Preis der Ware sowie die Konditionen fixiert werden.
b. Bezieht ein Kunde innerhalb der
Kontraktdauer weniger als die vereinbarte Menge, werden die Lagerkosten der Restbestände zu aktuellen Ansätzen in Rechnung gestellt.
Sämtliche Waren (z.B. Rohstoffe),
die nicht innerhalb von 3 Monaten
nach Ablauf der Kontraktlaufzeit
aufgebraucht sind, werden dem
Kunden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Kann die Ware bei
Chocolats Halba für Dritte verwendet werden, sind vom Kunden
lediglich die Mehrkosten, zu aktuellen Material-Beschaffungspreisen, zu bezahlen.
c. Es wird von einem gleichmässigen
Bezug innerhalb der vereinbarten
Kontraktdauer ausgegangen. Erfolgen Bezüge – ohne anderweitige
schriftliche Vereinbarung – nicht regelmässig, behält sich Chocolats
Halba vor, dem Kunden allfällige zusätzliche Kosten des Materialhandlings, auch solche der Zulieferanten,
in Rechnung zu stellen.
7. Übergang von Nutzen und
Gefahr
a. Nutzen und Gefahr gehen mit
Ablieferung der Ware an den vom
Kunden bezeichneten Frachtführer
auf den Kunden über.
b. Verzögert sich der Versand auf Begehren des Kunden oder aus anderen Gründen, die Chocolats Halba
nicht zu vertreten hat, geht die
Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt
auf den Kunden über. Ab diesem
Zeitpunkt werden Lieferungen auf
Rechnung und Gefahr des Kunden
gelagert und versichert.
© Chocolats Halba 2014
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
8. Verpackung
a. Kundenspezifisches Verpackungsmaterial muss innerhalb von 12
Monaten verarbeitet und an den
Kunden geliefert werden.
b. Nach Ablauf dieser Frist wird dem
Kunden das Material zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
c. Entsorgungskosten
für
nicht
verwendetes Material sind vom
Kunden zu tragen.
d. Sämtliche Druck- und Nebenkosten
(z.B. Klischee, Druckwalzen, Stanzmesser, Formen, Design etc.) sind
im Preis für das Endprodukt
enthalten.
e. Bei kundenspezifischem Verpackungsmaterial trägt der Kunde die
alleinige Verantwortung für den Inhalt und die Vollständigkeit der Verpackungstexte (Zusammensetzung,
Produktbezeichnung, Allergieinformationen etc.) und deren Übereinstimmung mit der den geltenden
Gesetzen, insbesondere auch der
Gesetzgebung des Bestimmungslandes bei einem Export der Ware ins
Ausland.
f. Ist eine zusätzliche Etikettierung
oder ein zusätzlicher Aufdruck in
anderer Sprache zu einer bestehenden Verpackung notwendig,
sind die entsprechenden Texte vom
Kunden zu liefern. Er trägt die
alleinige Verantwortung für deren
Inhalt.
9. Qualität/Beanstandungen
a. Die Ware wird nach schriftlicher
Spezifikation geliefert.
b. Die Ware entspricht der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung.
Bei einem Export der Ware ins
Ausland ist der Kunde für die
Einhaltung der im Bestimmungsland
geltenden Gesetze verantwortlich.
c. Der Kunde hat unverzüglich nach
Erhalt der Ware zu prüfen, ob Beschaffenheit und Menge der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
Beanstandungen sind innerhalb von
48 Stunden nach Erhalt der Ware
und vor deren Verarbeitung
Chocolats
Halba
schriftlich
mitzuteilen. Die Ware ist nach der
Beanstandung für eine Probeentnahme
bereitzuhalten.
Bei
unterlassener oder nicht sachgemässer Prüfung oder verspäteter
Beanstandung ist jegliche Haftung
von Chocolats Halba ausgeschlossen.
10. Gewährleistung/Haftung
a. Entspricht die Ware nicht der vertraglichen Vereinbarung, erfolgt
nach Wahl von Chocolats Halba eine
Ersatzlieferung anstelle der mangelhaften Ware bzw. Nachlieferung
bei Fehlmengen oder die Rückerstattung bzw. Minderung des Kaufpreises. Jede weitergehende Gewährleistung oder Haftung von
Chocolats Halba, insbesondere für
Mangelfolgeschäden oder entgangnen Gewinn, ist ausgeschlossen.
b. Von der Gewährleistung ausgeschlossen
sind
Mängel,
die
Chocolats Halba nicht zu verantworten hat, wie unsachgemässer
Transport oder Lagerung, unsachgemässe Behandlung oder Verpackung der Ware durch den
Kunden oder durch Dritte, Umwelteinflüsse oder höhere Gewalt. Die
Gewährleistungsansprüche
erlöschen ausserdem, sobald der
Kunde oder Dritte Veränderungen
an der gelieferten Ware vornehmen, es sei denn, der Kunde könne
nachweisen, dass der Mangel nicht
auf die vorgenommene Veränderung zurückzuführen ist.
11. Transport/Lagerung
a. Um eine optimale Qualität der Ware
zu gewährleisten muss diese
gemäss
den
Angaben
der
schriftlichen Spezifikation gelagert
bzw. transportiert werden. Fehlen
solche Angaben sind die Waren bei
einer Raumtemperatur von 16-18 °C
und einer Luft-feuchtigkeit von 45
bis 55% zu lagern und zu
transportieren.
12. Sicherungsmittel
a. Chocolats Halba behält sich vor, die
Ware nur gegen Vorauskasse oder
unter Leistung anderer Sicherungsmittel (z.B. Bankgarantie zu liefern).
13. Immaterialgüterrechte
a. Sämtliche Rezepturen, Formen,
Muster, Materialien, Drucksachen
aller Art etc. die dem Kunden
ausgehändigt werden, sind und
bleiben geistiges Eigentum von
Chocolats Halba, sofern diese nicht
durch den Kunden zur Verfügung
gestellt werden. Ohne ausdrückliche
schriftliche
Einwilligung
von
Chocolats Halba dürfen sie weder
vervielfältigt noch Dritten zur
Einsicht oder Auswertung weitergegeben werden.
b. Kundenspezifische Entwicklungskosten können dem Kunden bei nicht
Realisierung des Projektes in Rechnung gestellt werden.
14. Übertragung von Rechten
a. Keine Partei darf ohne vorgängige
schriftliche
Zustimmung
der
anderen Partei Rechte und Pflichten
aus dem Vertrag auf Dritte
übertragen.
15. Anwendbares
Recht
und
Gerichtsstand
a. Auf die vorliegenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie den
zugehörigen Liefervertrag findet
aus-schliesslich
schweizerisches
Recht
unter
Ausschluss
des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
Anwendung. Die Anwendung des
UN-Abkommens vom 11. April 1980
über
Verträge
über
den
Internationalen Warenkauf (Wiener
Kaufrecht)
ist
ausdrücklich
ausgeschlossen.
b. Ausschließlicher Gerichtsstand ist
Basel Stadt. Chocolats Halba ist
berechtigt Klagen gegen Kunden
auch an dessen Sitz anzubringen.
© Chocolats Halba 2014
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