Vorstellung eines Konzeptes zum Erhalt der Akteursvielfalt Das Modell kann gern im Rahmen des Konsultationsverfahrens kommentiert werden. Weitere Erläuterungen finden Sie unter: http://www.genossenschaften.de/modell-zum-erhalt-derakteursvielfalt-bei-windausschreibungen RA René Groß, LL.M. (Leuven) Referent für Energierecht und Energiepolitik Berlin, 16. Juni 2015 Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV e. V Strukturelle Nachteile von kleinen Marktakteuren / Bürgerenergiegesellschaften (1/2) Höhere Empfindlichkeit gegenüber verlorenen Kosten aufgrund des Ein-Projekt-Vor-Ort-Ansatzes: Ein-Projekt-Vor-Ort-Ansatz aufgrund des Selbstverständnisses, der geringeren finanziellen Mittel und vorhandenen Managementkapazitäten. Vorfinanzierung von 189.000 € bis zu 310.500 € bei einer WEA (durchschnittliche Leistung einer neuen WEA in 2014: 2,7 MW, mittlere Kosten für die Vorprüfung bis zum rechtskräftigen BImSchG-Bescheid: 70-115 €/kW geplante Leistung) um an einer Ausschreibungsrunde (Erfüllung der Präqualifikationsanforderungen, Erlangung des Planungsrechtes) teilzunehmen. -2- Strukturelle Nachteile von kleinen Marktakteuren / Bürgerenergiegesellschaften (2/2) Keine Risikostreuung auf mehrere Projekte in verschiedenen Regionen. Konsequenz: Höhere Empfindlichkeit und Risiko von verlorenen Kosten bei Nichtzuschlag; damit größere Zurückhaltung von kleinen Marktakteuren aufgrund unkalkulierbarer wirtschaftlicher Risiken; keine Angebote von kleinen Marktakteuren / Bürgerenergiegesellschaften in Windausschreibungen. Abschreckender Effekt: Keine Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund des hohen Risikos keinen Zuschlag zu erhalten bzw. den Preis abschätzen zu können. Neue Projektenplanungen werden nicht begonnen und Eigenkapital kann nicht eingesammelt werden. -3- Andere Modelle keine Alternative Erhalt der EEG-Vergütung: Keine Lösung, weil bei derzeitigen Zinsen, Anlagenkosten und 1,2% Degression an mittelschwachen Standorten im Jahr 2019 die EEG-Vergütung nicht mehr auskömmlich wäre. Gesonderte Ausschreibungen unter kleinen Marktakteuren: Keine Lösung, weil kleine Marktakteure wissen müssen, dass sie einen Preis bekommen, sonst starten sie keine Projekte und können kein Eigenkapital einsammeln. -4- Akteursvielfaltsmodell – Definition von kleinen Marktakteuren (1/3) Voraussetzungen: Fast vollständige Anlehnung an das Verfahren, Form und Design der regulären Ausschreibung. 4 Auktionsrunden (quartalsweise bzw. Anpassung an reguläre Ausschreibungen). Definition: gilt nur für kleine Akteure, welche die KMUDefinition im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (Artikel 2, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, siehe die vollständige Empfehlung hier) und weitere Voraussetzungen, wie z.B. Portfolio-Größe, erfüllen. -5- Akteursvielfaltsmodell – Definition von kleinen Marktakteuren (2/3) Voraussetzungen: KMU-Definition: Einführung im Jahr 1996, Aktualisierung im 2003, Geltung der aktualisierten Definition seit dem 1. Januar 2005. Benutzung der etablierten Formulare mit eidesstaatlicher Versicherung. Findet in Deutschland und Europa generelle Anwendung bei der Mittelstandsförderung: Novelliertes Energiedienstleistungsgesetz (Administration durch die BAFA); Unternehmenskredit 037/047 der KfW; Förderprogramm des BMBF „KMU-Innovativ“ (Forschungsförderung) usw. -6- Akteursvielfaltsmodell – Definition von kleinen Marktakteuren (3/3) 1. UnternehmensGröße Kleines/Mittleres Unternehmen (KMU-Definition, Empfehlung 2003/361/EG) 2. Portfolio-Größe max. 1 - 3 Projekte im Vorjahr 3. Standortqualität Anknüpfung an den politischen Vorschlag mgl., falls vorhanden 4. Teilnahmehäufigkeit je Akteur 1 - 3 Projekte pro Jahr 5. Zahl der Anlagen je teilnehmendem Projekt Bis zu sechs Anlagen (Beihilfeleitlinien, Nr. 127) Teilnahme am Segment für kleine Akteure, wenn alle Bedingungen erfüllt Akteursvielfaltsmodell – Funktionsweise (1/3) -8- Akteursvielfaltsmodell – Funktionsweise (2/3) Bei der BNetzA beantragt der Akteur die Zuteilung eines Preises nach Bekanntgabe des/der bezuschlagten Preise aus dem regulären Verfahren. Nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung weist der kleine Marktakteur im Rahmen der Beantragung bei der BNetzA nach, dass die Definition für kleine Marktakteure erfüllt ist. Für den Nachweis der Erfüllung der KMU-Kriterien kann auf die Mustererklärung der EU-Kommission mit eidesstaatlicher Versicherung zurückgegriffen werden. Die Kriterien dieser Definition müssen immer nur zum Zeitpunkt der Beantragung eingehalten werden. -9- Akteursvielfaltsmodell – Funktionsweise (3/3) Die BNetzA teilt dann den Durchschnitt des höchsten Zuschlagspreises der letzten 6 Ausschreibungsrunden dem kleinen Akteur zu. Jedem Antrag wird stattgegeben. Ein Deckel für das Akteursvielfaltsmodell ist nicht notwendig, weil die Definition von kleinen Marktakteuren so eng ist, dass ein Überschreiten von maximal 15 % des gesamten jährlichen Windzubauvolumens nicht zu befürchten ist. Eine Sicherheit wird nicht gefordert, weil die Projektentwicklung (sechsstellige Projektierungskosten pro WEA) ausreichend Realisierungswillen signalisiert. Der begrenzte Faktor ist das gesamte jährliche Ausschreibungsvolumen (z.B. 2,5 GW Nettozubau). - 10 - Wichtige Aspekte des Modells (1/3) Wettbewerblich festgelegte Preise: Übertragung der wettbewerblich festgelegten Preise aus den regulären Ausschreibungen. Kosteneffizienz: Projekte kleiner Akteure sind offenbar nicht systematisch teurer als Projekte größerer Akteure (Studie: FA Wind). Keine Auswirkungen auf die regulären Ausschreibungen: außer Abzug der Menge vom Ausschreibungsvolumen und keine Pönale für kleine Marktakteure. Niedriger Verwaltungsaufwand: Es müssen nur die Anträge bearbeiten und stichprobenartig die Erfüllung der KMU-Kriterien z.Zt. der Antragsstellung (z.B. 2 Überprüfungen/Jahr) überprüft werden. - 11 - Wichtige Aspekte des Modells (2/3) Überwachung/Überprüfung der KMU-Definition: Benutzung der KMU-Formulare mit eidesstaatlicher Versicherung; bis zu zwei Stichproben im Jahr; Fehlverhalten führt zum Verlust der Förderberechtigung, § 156 StGB (vorsätzliche) Versicherung an Eides statt und § 161 Abs. 1 StGB (fahrlässige) Versicherung an Eides statt. Zubaumenge: § 2 Abs. 5 EEG 2014 – „Erhalt der Akteursvielfalt“ Akteursgruppe: Bürgerwindparks/Landwirte: 15-16% Marktanteil in der Realisierungsphase (Studie Akteursstrukturen, BWE, Windguard, S. 28, 01/2015); Akteursgruppe: Bürgerenergie im engeren Sinne (Einzeleigentümer/ Bürgerenergiegesellschaften): 14% (Netto-Investitionen) in Windenergie (Onshore) in 2012 (Studie Marktanalyse von Bürgerenergie, Trend Research/Leuphana, S. 50, 10/2013). - 12 - Wichtige Aspekte des Modells (3/3) Mengensteuerung: mind. Zubaumenge der regulären Ausschreibungen: ca. 2,5 GW Nettozubau. Windenergieausbau: Gewährleistung, dadurch dass die Zubaumenge der regulären Ausschreibungen immer ausgeschöpft wird bzw. mit der materiellen Präqualifikation der BImSchG-Genehmigung, die Realisierungswahrscheinlichkeit am höchsten ist. Effizientes Ausschreibungsmodell: Wenn kleine Marktakteure wegen des Risikostreuungsproblems und dem abschreckenden Effekt nicht an Ausschreibungen teilnehmen, hat man diese Gruppe auch nicht in regulären Ausschreibungen. Mit 15% nimmt man kein großes Segment aus den regulären Ausschreibungen. - 13 - Details zum Modell und Bitte um Kommentare und Hinweise Genauere Erläuterungen zum Modell der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und Greenpeace Energy eG mit Unterstützung der IZES gGmbH finden Sie auf: http://www.genossenschaften.de/modell-zum-erhalt-derakteursvielfalt-bei-windausschreibungen Wir laden Sie herzlich ein, das Modell auch im Rahmen des Konsultationsverfahren zum Eckpunktepapier zu kommentieren und uns ihre Anmerkungen zu schicken! Für Rückfragen und Kommentierungen zum Modell stehen Ihnen gern zur Verfügung: Herr René Groß, Referent für Energierecht und Energiepolitik bei der Bundesgeschäftsstelle unter 030 – 726220 923, [email protected] und Herr Marcel Keiffenheim, Leiter Politik und Kommunikation bei der Greenpeace Energy eG, 040 – 808110 675, [email protected]. - 14 - Windausschreibungen – Positionen Keine Übertragbarkeit von Förderberechtigungen/Zuschlägen von einer Fläche auf eine andere Fläche bzw. von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen. Keine Sicherheiten / Bid-Bonds / Pönalen für kleine Marktakteure, weil Investition in die Projektkosten (100.000 – 300.000 €) schon ausreichende Ernsthaftigkeit zeigt. - 15 - Vielen Dank! RA René Groß, LL.M. (Leuven) Referent für Energierecht und Energiepolitik Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (030) 72 62 20-923, [email protected]