Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbung im

Werbung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Werbung im TELETEXT, auf
teletext.ch und den mobilen TeletextVektoren
vom 4. Juli 2016
1. Anwendungsbereich und vertragliche Rahmenbedingungen
1.1. Als führende Vermarkterin elektronischer Medien vermarktet Admeira Broadcast AG ab 1. Januar 2016 exklusiv den Teletext der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (nachfolgend SRG) einschliesslich der digitalen TeletextVektoren (teletext.ch, m.txt.ch, mobile Applikationen).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem Werbeauftraggeber und
Admeira Broadcast AG.
2. Dienstleistungen und Produkte
2.1. Admeira Broadcast AG bietet Dienstleistungen und Produkte in den Bereichen Werbe-Vermarktung. Die Publikation von
Werbung und Kommunikationsinhalten erfolgt über Teletext (SRF 1, SRF zwei, SRF info, RTS un, RTS deux, RSI LA 1, RSI LA 2),
über Internet sowie über mobile Kanäle.
2.2. Die Leistungen von Admeira Broadcast AG richten sich nach diesen AGB, den Preislisten sowie den individuellen Angeboten von Admeira Broadcast AG in deren aktueller Fassung sowie den individuellen Vereinbarungen zwischen dem Werbeauftraggeber und Admeira Broadcast AG.
3. Leistungen der Kunden
3.1. Preise
Die zu bezahlenden Preise für Dienstleistungen und Produkte ergeben sich aus der Kundenvereinbarung und aus separaten
Preislisten.
3.2. Alle Preisangaben verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
3.3. Verantwortlichkeit der Kunden
Die Nutzung vereinbarter Dienstleistungen und Produkte muss gesetzes- und vertragskonform erfolgen.
3.4. Die alleinige Verantwortung für publizierte Kommunikationsinhalte liegt bei den Kunden. Bei Verstoss gegen gesetzliche
Bestimmungen haften sie gegenüber Admeira Broadcast AG für jeglichen daraus entstehenden Schaden (inkl. allfälliger Kosten der Rechtsverteidigung) und sie stellen Admeira Broadcast AG von sämtlichen Drittansprüchen frei.
4. Programmautonomie und Kontrolle
4.1. Admeira Broadcast AG und die SRG behalten sich vor, den Abschluss von Kundenvereinbarungen für Werbung und Kommunikationsinhalte abzulehnen, welche für die SRG sowie für ihre Programmveranstalter aus unternehmenspolitischen, religiösen, ethischen, rechtlichen oder anderen Gründen problematisch sein könnten, als geschäfts- oder imageschädigend erachtet
werden könnten und/oder wenn sie das Risiko einer Intervention der Aufsichtsbehörde oder das Risiko einer Intervention auf
politischer Ebene bergen.
Admeira Broadcast AG und die SRG können geplante oder gebuchte Werbeplatzierungen und Kommunikationsinhalte aus
den oben genannten Gründen jederzeit ablehnen. Ansprüche gegenüber Admeira Broadcast AG und der SRG wegen einer
dadurch verursachten verspäteten Vertragserfüllung sowie wegen Nichterfüllung des Vertrages sind ausgeschlossen. Falls
keine Vertragserfüllung stattfindet, wird Admeira Broadcast AG dem Werbeauftraggeber allfällig bereits bezahlte Beträge
zurückerstatten. Admeira Broadcast AG behält sich vor, die Werbung und Kommunikationsinhalte der Werbeauftraggeber
auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Ist die Vereinbarkeit zweifelhaft oder nicht gegeben,
kann Admeira Broadcast AG die betreffende Werbung und/oder den betreffenden Kommunikationsinhalt entschädigungslos
zurückweisen. Ansprüche gegenüber Admeira Broadcast AG wegen einer dadurch verursachten verspäteten Vertragserfüllung sind ausgeschlossen.
Seite 1 / 3
5. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
5.1. Rechnungsstellung
Die Einzelheiten der Rechnungsstellung für die beanspruchten Dienstleistungen und Produkte ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden.
5.2. Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung der jeweiligen Rechnung hat bis zum auf der Rechnung angegebenen Verfalldatum zu erfolgen. Bis zu diesem
Datum können schriftliche und begründete Einwände gegen die gestellte Rechnung erhoben werden. Bei Unterlassung gilt sie
als akzeptiert.
5.3. Sind bis zum Verfalldatum weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben worden, kann Admeira Broadcast AG zweckmässige Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen. Sie kann insbesondere die vertragliche Dienstleistung oder die Herstellung der vereinbarten Produkte einstellen. Bezahlen die Kunden die
Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Massnahmen getroffen wurden, kann Admeira Broadcast AG den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Die Kunden tragen die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.
5.4. Vorauszahlung
Admeira Broadcast AG behält sich vor, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu vereinbaren. Die Leistungserbringung erfolgt
dann in jedem Fall erst nach Eingang des vereinbarten Betrages oder nach schriftlichem Eingang der Sicherheit.
5.5. Werden vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten nicht geleistet, kann Admeira Broadcast AG zweckmässige
Massnahmen treffen, insbesondere den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Die gleiche Regelung gilt bei Nachlassstundung oder Konkurseröffnung, wenn die Kunden oder die Konkursverwaltung für die Bezahlung der künftigen Rechnungen
keine Sicherheit leisten können.
6. Haftung von Admeira Broadcast AG
6.1. Admeira Broadcast AG steht gegenüber den Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung ihrer Leistungen
ein.
6.2. Bei Vertragsverletzungen haftet Admeira Broadcast AG für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass
sie kein Verschulden trifft.
6.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie für Sachschäden und für Vermögensschäden bis zum Gegenwert der bezogenen Leistungen.
6.4. Eine Haftung für Hilfspersonen von Admeira Broadcast AG wird im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.
6.5. Admeira Broadcast AG haftet nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
6.6. Im Bereich der konzessionierten Medien behält sich Admeira Broadcast AG vor, die vereinbarte Platzierung aus technischen, betrieblichen und redaktionellen Gründen zu verändern, die Verbreitung der Kommunikationsinhalte zu verschieben
oder gänzlich ausfallen zu lassen. Ein Anspruch auf Vertragserfüllung besteht diesfalls nicht.
6.7. Kann Admeira Broadcast AG trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie naturereignissen von besonderer
Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen, technischen Störungen, welche
dem Verantwortungsbereich Dritter zuzuordnen sind, usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, besteht
für die Dauer des Ereignisses kein Anspruch auf Vertragserfüllung.
7. Datenschutz
7.1. Datenschutz und Datensicherheit haben für Admeira Broadcast AG eine hohe Priorität. Bei der schriftlichen Buchung von
Werbung und Kommunikationsinhalten werden mit grosser Sorgfalt und entsprechend den Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzes Daten des Werbeauftraggebers durch Admeira Broadcast AG erhoben, bearbeitet und gespeichert.
Admeira Broadcast AG bearbeitet Werbeauftraggeber-Daten zur Erbringungen von Dienstleistungen im Rahmen der Sponsoring-Vereinbarung. Admeira Broadcast AG erhebt, bearbeitet und speichert diese Daten im Auftrag der SRG Programmveranstalter für die Akquisition der Werbung und Kommunikationsinhalte. Der Werbeauftraggeber willigt ein, dass Admeira
Broadcast AG seine Daten der SRG und deren Programmveranstaltern weiterleiten darf und diese zu folgenden Zwecken innerhalb von Admeira Broadcast AG, der SRG sowie deren Programmveranstaltern bearbeitet und gespeichert werden können:
Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität.
Zur Pflege und Entwicklung der Kundenbeziehungen.
Zur Rechnungsstellung.
Zur Erfüllung des Auftrags von Admeira Broadcast AG für die Akquisition der Werbung und Kommunikationsinhalte.
Zu Marketingzwecken, namentlich für massgeschneiderte Angebote. Der Werbeauftraggeber kann die Verwendung seiner
Daten zu Marketingzwecken einschränken oder untersagen lassen.
●
●
●
●
●
Seite 2 / 3
7.2. Admeira Broadcast AG sowie die SRG werden Daten des Werbeauftraggebers gegenüber staatlichen Stellen nur dann
offen legen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist sowie wenn dies für Abklärungen über die gesetzlich Zulässigkeit des
Inhalts der Werbung und Kommunikationsinhalte notwendig ist. Insbesondere werden Admeira Broadcast AG und die SRG
den Aufsichtsbehörden Daten des Werbeauftraggebers nur dann offen legen, wenn dies auf Aufforderung der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Aufsichtsmassnahmen und/oder eines Aufsichtsverfahrens geschieht.
8. Besondere Bestimmungen.
8.1. Geistiges Eigentum
Für die Dauer der Vereinbarung gilt das unübertragbare Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der vereinbarten Dienstleistungen und Produkte. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden.
8.2. Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten von Admeira Broadcast AG verbleiben
bei Admeira Broadcast AG oder den berechtigten Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert Admeira Broadcast
AG, dass sie über die entsprechenden Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
8.3. Für die Dauer der Vereinbarung erhält Admeira Broadcast AG das Recht zur Nutzung der Kommunikationsinhalte der
Kunden zum Zwecke der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen und Produkte. Admeira Broadcast AG behält sich vor, diese nach Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten Dritten zugänglich zu machen.
8.4. Verrechnung von gegenseitigen Forderungen
Dem Kunden ist es untersagt, seine Forderungen gegen Admeira Broadcast AG mit Forderungen von Admeira Broadcast
AG gegenüber dem Kunden zu verrechnen.
8.5. Umplatzierungen und Realersatz
Bei Rasteränderungen im Teletext, bei der Durchführung von speziellen Werbekampagnen oder ähnlichen Ereignissen, behält
sich Admeira Broadcast AG das Recht vor, gebuchte Kundenseiten und Werbeflächen umzuplatzieren und den Kunden eine
Ersatzplatzierung respektive eine Ersatzleistung anzubieten. Eine Auflösung des laufenden Vertrages oder des laufenden Auftrages ist in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Inkrafttreten, Dauer und Kündigung der Kundenvereinbarung
9.1. Inkrafttreten
Falls im Rahmen der Entwicklung und Weiterentwicklung der Medienkanäle Angebote wegfallen und laufende Verträge
dadurch nicht mehr erfüllt werden können, bietet Admeira Broadcast AG dem Kunden gleichwertigen Ersatz für die wegfallende Leistung. Falls dies nicht möglich sein sollte, kann der laufende Vertrag bzw. der laufende Auftrag unter Einhaltung
einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Artikel 31 bleibt vorbehalten.
9.2. Dauer und Kündigung
Rechte und Pflichten aus Verträgen können an andere Unternehmen innerhalb der SRG weiter gegeben werden. Die vereinbarten Leistungen werden dadurch nicht tangiert. Eine Auflösung des laufenden Vertrages oder des laufenden Auftrages ist in
solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen. Artikel 31 bleibt vorbehalten.
9.3. Sofern nichts anderes vermerkt ist, können Vereinbarungen mit unbestimmter Laufzeit von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen jederzeit schriftlich gekündigt werden. Artikel 31 bleibt vorbehalten.
9.4. Ausserordentliche Beendigung der Vereinbarung
Bei Eröffnung eines Verfahrens durch die Aufsichtsbehörden oder wegen einer behördlichen Verfügung und/oder einer Weisung der SRG ist Admeira Broadcast AG berechtigt, die Vereinbarung per sofort zu kündigen und somit die vereinbarten
Werbeplatzierungen und/oder Kommunikationsinhalte vom Teletext einschliesslich der digitalen Teletext-Vektoren abzusetzen. Kündigt Admeira Broadcast AG die Vereinbarung, so werden die Leistungen des Werbeauftraggebers anteilsmässig
reduziert. Aus der ausserordentlichen Beendigung der Vereinbarung können keine weiteren Ansprüche gegenüber Admeira
Broadcast AG oder der SRG geltend gemacht werden.
Hält der Werbeauftraggeber trotz Mahnung die vertraglichen Bestimmungen nicht ein, kann Admeira Broadcast AG die Vereinbarung fristlos kündigen. Kündigt Admeira Broadcast AG die Vereinbarung aus diesem Grund, so schuldet der Werbeauftraggeber den gesamten in der Vereinbarung festgelegten Betrag.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten
Keine Partei darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Rechte und Pflichten aus ihrer vertraglichen
Beziehung an Dritte übertragen.
10.2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für alle vertraglichen Abreden zwischen dem Werbeauftraggeber und Admeira Broadcast AG gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Für Streitigkeiten jeder Art aus Werbeaufträgen anerkennen die Vertragsparteien ausschliesslich diejenigen bernischen Gerichte als zuständig, denen Admeira Broadcast AG mit Sitz in der Stadt Bern (Schweiz) unterworfen ist.
Seite 3 / 3
Herunterladen