Seite 1 von 2 GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

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GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen
1.)
a)
ENI Austria GmbH, FN 101947y, Handelskai 94-96, 1200 Wien, und
b)
ENI Marketing Austria GmbH, FN 47502g, Handelskai 94-96, 1200 Wien,
im Folgenden gemeinsam kurz „Eni“ genannt, und
2.)
___________________________________
im Folgenden kurz „PE“ (im Sinne von „potentieller Erwerber“) genannt
Präambel
Im Zuge des Anbotsverfahrens für Liegenschaften der Eni wird Eni
dem PE unter Umständen vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit
bestimmte Informationen - insbesondere ihr Unternehmen selbst
oder mit ihr verbundenen Unternehmen betreffend - bekannt geben.
Der Begriff „vertrauliche Informationen“ (im Folgenden kurz „v-Inf“)
ist weit zu verstehen und umfasst sämtliche Daten, Dokumente,
Berichte,
Unterlagen,
Korrespondenzen,
Notizen,
Zusammenstellungen, Studien, Analysen und andere Informationen
beinhaltende Dokumente etc., egal ob diese Informationen in
mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form durch Eni selbst oder
durch mit Eni verbundene Unternehmen, durch Dritte oder sonst wie
– vor oder nach Unterzeichnung - bekannt gegeben wurden oder
bekannt geworden sind.
Verpflichtungen
Der PE verpflichtet sich mit Unterfertigung gegenständlicher
Vereinbarung insbesondere:
•
sämtliche v-Inf geheim zu halten;
•
die Existenz dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln;
•
v-Inf ohne schriftliches Einverständnis von Eni ausschließlich
an Vertreter oder an Vertreter der mit ihm verbundenen
Unternehmen weiterzugeben, dies auch nur dann, wenn diese
über diese v-Inf Bescheid wissen müssen, um ihre Aufgaben
in Bezug auf die gegenständlichen Kaufverhandlungen
durchführen zu können;
•
von jeder Person, die Zutritt zu diesen v-Inf erhält, seinerseits
eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend
dieser Vereinbarung unterfertigen zu lassen und für jeden
Verstoß dieser Personen zu haften;
•
v-Inf von den übrigen Aufzeichnungen soweit wie möglich
getrennt zu halten;
•
effektive
Sicherheitsmaßnahmen
zur
Einhaltung
der
Geheimhaltungsvereinbarung zu treffen, um unautorisierten
Zugang
zu
bzw.
Gebrauch,
Reproduktion
und
Bekanntmachung von v-Inf zu vermeiden;
•
Eni und mit Eni verbundene Unternehmen für alle Schäden,
Kosten und Ausgaben insbesondere aufgrund von dritter Seite
eingebrachter Klagen, die auf einen Verstoß gegen diese
Geheimhaltungsvereinbarung zurückzuführen sind, schadlos
zu halten;
•
auf Verlangen alle in natura vorliegenden v-Inf (inklusive
Kopien, Abschriften, Datenträger etc.) zurückzugeben bzw.
nach Tunlichkeit zu vernichten;
•
ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene v-Inf, die –
ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung –
allgemein bekannt oder Bestandteil allgemein zugänglicher
Literatur sind.
Wird der PE von einer öffentlich rechtlichen Behörde zur
Offenlegung von v-Inf aufgefordert, verpflichtet er sich, Eni –
sofern/sobald gesetzlich möglich – unverzüglich davon in Kenntnis
zu setzen. Der PE verpflichtet sich, nur die verlangten v-Inf offen zu
legen und sich redlich zu bemühen, eine vertrauliche Behandlung
der v-Inf zu erreichen.
Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet keine der Parteien
zum Abschluss eines weiteren Vertrages oder einer anderen
Vereinbarung und stellt daher weder ein Kaufanbot noch eine
Kaufverpflichtung dar. Eni ist daher im Anbotsverfahren jederzeit
berechtigt, die Verhandlungen mit dem PE grundlos abzubrechen.
Dem PE steht auch in diesem Fall kein wie immer gearteter
Kostenersatz für Aufwendungen, beispielsweise für eine
durchgeführte Due Diligence Prüfung, zu.
Haftung
Weder Eni noch mit Eni verbundene Unternehmen oder ihre
Vertreter/Berater haften für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder
Tauglichkeit von v-Inf für einen bestimmten Gebrauch. Der PE
erklärt seine Entscheidungen ausschließlich auf seine eigene Due
Diligence zu stützen. Die von Eni oder von dem mit ihr verbunden
Unternehmen übernommene Haftung aus potentiellen Verkäufen
wird ausschließlich in jenen Kaufverträgen zu regeln sein. Eni
Austria GmbH und Eni Marketing Austria GmbH lehnen darüber
hinaus jede Haftung ab.
Kommunikation
Beide Parteien verpflichten sich, keine Verträge mit beim
Vertragspartner oder bei verbundenen Unternehmen angestellten
Personen (es sei denn, es handelt sich dabei um Organe), Kunden,
Abnehmern oder Beratern derselben abzuschließen oder
anzuregen, außer nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung
der jeweils anderen Partei. Auch die Kommunikation ist auf die
Organe der jeweils anderen Partei bzw. auf Organe von
verbundenen Unternehmen beschränkt.
Ohne schriftliche Genehmigung ist auch kein PE befugt, eine
Presseaussendung oder eine andere öffentliche Aussendung in
Bezug auf die (potentiellen) Kaufverhandlungen zu machen oder auf
andere Form diesbezüglich mit Medien zu kommunizieren.
Schlussbestimmungen
•
•
•
•
Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt für einen Zeitraum von
vier Jahren ab Unterzeichnung.
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das
zuständige Handelsgericht in Wien.
Die Parteien vereinbaren Schriftlichkeit; dies gilt auch für das
Abgehen von dieser Bestimmung.
Bei
Unwirksamkeit/Ungültigkeit
eines/mehrerer
Vertragsbestandteile werden diese durch eine Bestimmung
ersetzt, die dem gemeinsamen Vertragswillen möglichst nahe
kommt, der übrige Vertrag behält seine Gültigkeit; dasselbe gilt
für Vertragslücken.
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Der PE erklärt, potentielle Kaufobjekte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kaufen zu wollen.
Eni und mit ihr verbundene Unternehmen werden keine Vermittlungstätigkeiten beauftragen oder
annehmen; dies auch nicht schlüssig. Dem PE stehen sohin keine (Vermittlungs-) Provisionen o.ä. zu,
gleichzeitig erklärt er, auf etwaig entstehende Ansprüche verbindlich und endgültig zu verzichten.
Allfällig dennoch tätige Vermittler verpflichten sich, Eni und die mit ihr verbundenen Unternehmen
gegenüber daraus entstehenden Vermittlungsprovisionen, sonstigen Kosten und Gebühren (inklusive
Anwalts- und Gerichtskosten) schad- und klaglos zu halten. Eni behält sich darüber hinaus
ausdrücklich vor, Anbote an denen sich dennoch Vermittler beteiligen, ohne weitere Prüfung aus dem
Bieterverfahren auszuscheiden.
Weiters erklärt der PE den auch auf der Homepage von Eni unter www.eni.com/at abrufbaren
Ethikkodex sowie das Organisations-, Management- und Kontrollmodell zur Kenntnis genommen zu
haben und deren Grundsätze strikt zu befolgen.
gezeichnet:
___________________________________
Eni Austria GmbH, Eni Marketing Austria GmbH
gegengezeichnet:
___________________________________
_____________________________
Name der bietenden Firma oder Privatperson
FB Nummer, bei Privatperson SV-Nummer
___________________________
Vertreten durch (bei Firmen)
___________________________
Handynummer
___________________________
email
________________________________________________________________________
Straße
________________________________________________________________________
Postleitzahl & Ort
___________________________________
PE Potentieller Erwerber
Ich interessiere mich für folgende Liegenschaften, zutreffende bitte ankreuzen:
Nr.
4042
2107
5007
5102
6199
7016
7038
Ort
Pischeldorf
Bad Hofgastein
Wien
Wien Davidgasse 47
Enns
Liezen
Eisenerz
7199 Liezen
8135 St. Pölten
9005 Neusiedl am See
Plz
9064
5630
1230
1100
4470
8940
8790
Straße
Pischeldorf 39
Salzburgerstr. 53
Breitenfurterstraße 424
Davidgasse 47
Dr.-Karl-Renner-Straße
Selzthalerstraße 29a
Hieflauer Straße 87
Katastralgemeinde
72107 Freudenberg
55002 Bad Hofgastein
01805 Liesing
01101 Favoriten
45105 Kristein
67409 Reithal
60105 Münichthal
Grundstück
427/2, 429/6
514/2
461/7, 461/8
2523, 2524
674/7
675/3
175/2
8940 Salzbruger Straße 53
67406 Liezen
542/8, 580/1
3100 Mariazellerstrasse 43
19544 St. Pölten
354/5
7100 Untere Hauptstraße 185 32016 Neusiedl am See 545/6
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