GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG abgeschlossen zwischen 1.) a) ENI Austria GmbH, FN 101947y, Handelskai 94-96, 1200 Wien, und b) ENI Marketing Austria GmbH, FN 47502g, Handelskai 94-96, 1200 Wien, im Folgenden gemeinsam kurz „Eni“ genannt, und 2.) ___________________________________ im Folgenden kurz „PE“ (im Sinne von „potentieller Erwerber“) genannt Präambel Im Zuge des Anbotsverfahrens für Liegenschaften der Eni wird Eni dem PE unter Umständen vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen - insbesondere ihr Unternehmen selbst oder mit ihr verbundenen Unternehmen betreffend - bekannt geben. Der Begriff „vertrauliche Informationen“ (im Folgenden kurz „v-Inf“) ist weit zu verstehen und umfasst sämtliche Daten, Dokumente, Berichte, Unterlagen, Korrespondenzen, Notizen, Zusammenstellungen, Studien, Analysen und andere Informationen beinhaltende Dokumente etc., egal ob diese Informationen in mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form durch Eni selbst oder durch mit Eni verbundene Unternehmen, durch Dritte oder sonst wie – vor oder nach Unterzeichnung - bekannt gegeben wurden oder bekannt geworden sind. Verpflichtungen Der PE verpflichtet sich mit Unterfertigung gegenständlicher Vereinbarung insbesondere: • sämtliche v-Inf geheim zu halten; • die Existenz dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln; • v-Inf ohne schriftliches Einverständnis von Eni ausschließlich an Vertreter oder an Vertreter der mit ihm verbundenen Unternehmen weiterzugeben, dies auch nur dann, wenn diese über diese v-Inf Bescheid wissen müssen, um ihre Aufgaben in Bezug auf die gegenständlichen Kaufverhandlungen durchführen zu können; • von jeder Person, die Zutritt zu diesen v-Inf erhält, seinerseits eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend dieser Vereinbarung unterfertigen zu lassen und für jeden Verstoß dieser Personen zu haften; • v-Inf von den übrigen Aufzeichnungen soweit wie möglich getrennt zu halten; • effektive Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung der Geheimhaltungsvereinbarung zu treffen, um unautorisierten Zugang zu bzw. Gebrauch, Reproduktion und Bekanntmachung von v-Inf zu vermeiden; • Eni und mit Eni verbundene Unternehmen für alle Schäden, Kosten und Ausgaben insbesondere aufgrund von dritter Seite eingebrachter Klagen, die auf einen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung zurückzuführen sind, schadlos zu halten; • auf Verlangen alle in natura vorliegenden v-Inf (inklusive Kopien, Abschriften, Datenträger etc.) zurückzugeben bzw. nach Tunlichkeit zu vernichten; • ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene v-Inf, die – ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung – allgemein bekannt oder Bestandteil allgemein zugänglicher Literatur sind. Wird der PE von einer öffentlich rechtlichen Behörde zur Offenlegung von v-Inf aufgefordert, verpflichtet er sich, Eni – sofern/sobald gesetzlich möglich – unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der PE verpflichtet sich, nur die verlangten v-Inf offen zu legen und sich redlich zu bemühen, eine vertrauliche Behandlung der v-Inf zu erreichen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet keine der Parteien zum Abschluss eines weiteren Vertrages oder einer anderen Vereinbarung und stellt daher weder ein Kaufanbot noch eine Kaufverpflichtung dar. Eni ist daher im Anbotsverfahren jederzeit berechtigt, die Verhandlungen mit dem PE grundlos abzubrechen. Dem PE steht auch in diesem Fall kein wie immer gearteter Kostenersatz für Aufwendungen, beispielsweise für eine durchgeführte Due Diligence Prüfung, zu. Haftung Weder Eni noch mit Eni verbundene Unternehmen oder ihre Vertreter/Berater haften für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Tauglichkeit von v-Inf für einen bestimmten Gebrauch. Der PE erklärt seine Entscheidungen ausschließlich auf seine eigene Due Diligence zu stützen. Die von Eni oder von dem mit ihr verbunden Unternehmen übernommene Haftung aus potentiellen Verkäufen wird ausschließlich in jenen Kaufverträgen zu regeln sein. Eni Austria GmbH und Eni Marketing Austria GmbH lehnen darüber hinaus jede Haftung ab. Kommunikation Beide Parteien verpflichten sich, keine Verträge mit beim Vertragspartner oder bei verbundenen Unternehmen angestellten Personen (es sei denn, es handelt sich dabei um Organe), Kunden, Abnehmern oder Beratern derselben abzuschließen oder anzuregen, außer nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei. Auch die Kommunikation ist auf die Organe der jeweils anderen Partei bzw. auf Organe von verbundenen Unternehmen beschränkt. Ohne schriftliche Genehmigung ist auch kein PE befugt, eine Presseaussendung oder eine andere öffentliche Aussendung in Bezug auf die (potentiellen) Kaufverhandlungen zu machen oder auf andere Form diesbezüglich mit Medien zu kommunizieren. Schlussbestimmungen • • • • Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab Unterzeichnung. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das zuständige Handelsgericht in Wien. Die Parteien vereinbaren Schriftlichkeit; dies gilt auch für das Abgehen von dieser Bestimmung. Bei Unwirksamkeit/Ungültigkeit eines/mehrerer Vertragsbestandteile werden diese durch eine Bestimmung ersetzt, die dem gemeinsamen Vertragswillen möglichst nahe kommt, der übrige Vertrag behält seine Gültigkeit; dasselbe gilt für Vertragslücken. Seite 1 von 2 Der PE erklärt, potentielle Kaufobjekte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kaufen zu wollen. Eni und mit ihr verbundene Unternehmen werden keine Vermittlungstätigkeiten beauftragen oder annehmen; dies auch nicht schlüssig. Dem PE stehen sohin keine (Vermittlungs-) Provisionen o.ä. zu, gleichzeitig erklärt er, auf etwaig entstehende Ansprüche verbindlich und endgültig zu verzichten. Allfällig dennoch tätige Vermittler verpflichten sich, Eni und die mit ihr verbundenen Unternehmen gegenüber daraus entstehenden Vermittlungsprovisionen, sonstigen Kosten und Gebühren (inklusive Anwalts- und Gerichtskosten) schad- und klaglos zu halten. Eni behält sich darüber hinaus ausdrücklich vor, Anbote an denen sich dennoch Vermittler beteiligen, ohne weitere Prüfung aus dem Bieterverfahren auszuscheiden. Weiters erklärt der PE den auch auf der Homepage von Eni unter www.eni.com/at abrufbaren Ethikkodex sowie das Organisations-, Management- und Kontrollmodell zur Kenntnis genommen zu haben und deren Grundsätze strikt zu befolgen. gezeichnet: ___________________________________ Eni Austria GmbH, Eni Marketing Austria GmbH gegengezeichnet: ___________________________________ _____________________________ Name der bietenden Firma oder Privatperson FB Nummer, bei Privatperson SV-Nummer ___________________________ Vertreten durch (bei Firmen) ___________________________ Handynummer ___________________________ email ________________________________________________________________________ Straße ________________________________________________________________________ Postleitzahl & Ort ___________________________________ PE Potentieller Erwerber Ich interessiere mich für folgende Liegenschaften, zutreffende bitte ankreuzen: Nr. 4042 2107 5007 5102 6199 7016 7038 Ort Pischeldorf Bad Hofgastein Wien Wien Davidgasse 47 Enns Liezen Eisenerz 7199 Liezen 8135 St. Pölten 9005 Neusiedl am See Plz 9064 5630 1230 1100 4470 8940 8790 Straße Pischeldorf 39 Salzburgerstr. 53 Breitenfurterstraße 424 Davidgasse 47 Dr.-Karl-Renner-Straße Selzthalerstraße 29a Hieflauer Straße 87 Katastralgemeinde 72107 Freudenberg 55002 Bad Hofgastein 01805 Liesing 01101 Favoriten 45105 Kristein 67409 Reithal 60105 Münichthal Grundstück 427/2, 429/6 514/2 461/7, 461/8 2523, 2524 674/7 675/3 175/2 8940 Salzbruger Straße 53 67406 Liezen 542/8, 580/1 3100 Mariazellerstrasse 43 19544 St. Pölten 354/5 7100 Untere Hauptstraße 185 32016 Neusiedl am See 545/6 Seite 2 von 2