Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l’Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell’Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association G 10 007 SVGW SSIGE SSIGA SGWA d Ausgabe April 2011 Information Merkblatt Preisanschrift an Zapfsäulen von öffentlichen Erdgastankstellen SVGW, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich Telefon 044 288 33 33, Fax 044 202 16 33, www.svgw.ch 1 Einleitung Erdgas wird, um es in genügender Menge auf dem Fahrzeug verfügbar zu haben, in der Erdgastankstelle verdichtet und an das Erdgasfahrzeug zu einem Referenzdruck von 200 bar (15 °C) abgegeben. Das Erdgas wird gasförmig unter Druck in der Druckflasche des Fahrzeuges gespeichert. 2 Zielsetzung Dieses Merkblatt umfasst die wesentlichen Vorschriften und gesetzlichen Grundlagen für die Information bezüglich Einheiten, Preisen und Abrechnungen von Erdgas als Treibstoff im normalen Kundenverkehr an öffentlichen Tankstellen. Die gesetzlichen Vorschriften für die Messung und Abrechnung von komprimiertem Erdgas zum Antrieb von Fahrzeugen müssen befolgt werden. Dieses Merkblatt soll einen raschen Überblick über die wesentlich geltenden Paragraphen geben und als Anleitung für die korrekte Umsetzung der Vorschriften dienen. 3 Die Preisanschrift Auszug der wichtigsten Artikel aus der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung PBV), Stand: 17. Februar 2004. 3.1 Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Zweck Zweck dieser Verordnung ist, dass die Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Art. 2 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für: a) das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten d) die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen 3.2 Waren Art. 3 Bekanntgabepflicht Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken (Detailpreis) bekanntzugeben. Art. 4 Öffentliche Abgaben, Vergünstigungen Überwälzte öffentliche Abgaben müssen im Detailpreis enthalten sein. Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist. Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern. Art. 5 Bekanntgabepflicht Für messbare Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Grundpreis bekanntzugeben. 2/4 G10 007 d, Ausgabe April 2011 Art. 6 Messbare Waren und Grundpreis Messbare Waren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird. Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teils davon. Art. 9 Spezifizierung Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht. Die Menge ist nach dem Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen anzugeben. 3.3 Werbung Art. 14 Spezifizierung Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Waren und welche Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und welche Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht. Die Waren sind nach Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften zu umschreiben. 3.4 Bekanntgabe Art. 20 Die Pflicht zur vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen und zur vorschriftsgemässen Werbung im Sinne dieser Verordnung obliegt dem Leiter von Geschäften aller Art. Art. 22 Vollzug Die zuständigen kantonalen Stellen überwachen die vorschriftsgemässe Durchführung dieser Verordnung und verzeigen Verstösse den zuständigen Instanzen. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. 4 Angaben auf den Preistafeln («Totems») Im täglichen Umgang ist ein Automobilist an das Betanken von flüssigen Treibstoffen gewöhnt. Treibstoffverbräuche von Fahrzeugen werden in Litern Treibstoff pro 100 km Fahr­strecke angegeben, und auf Preistafeln («Totems») von öffentlichen Benzin- und Dieseltankstellen steht der Literpreis. Erdgas wird entsprechend der Eichverordnung in Kilogramm gemessen und abgerechnet. Wird der Kilopreis für Erdgas ohne Angaben der Einheit aufgeführt, erscheint ein zu hoher Preis, denn 1 kg Erdgas entspricht energetisch rund 1,5 l Benzin. Für den Kunden sieht es so aus, wie wenn das Erdgas viel teurer wäre, weil er immer von einem Literpreis ausgeht. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, einen realen Preisvergleich an öffentlichen Tankstellen vornehmen zu können, um eine Irreführung zu vermeiden. Der Preis von Erdgas ist deshalb auf den Preistafeln mit anerkannten, einheitlichen Umrechnungsfaktoren auf Literäquivalent zu Benzin umzurechnen und – wie bei Benzin oder Diesel – ohne die Einheit «Liter» anzugeben. 5 Angaben auf der Zapfsäule Die gesetzliche Messeinheit an der Zapfsäule zum Konsumenten ist das Kilogramm. An der Zapfsäule bzw. auf der Rechnung ist Folgendes auszuweisen: Preis: CHF/kg Getankte Menge: kg Totalpreis der getankten Menge in CHF G10 007 d, Ausgabe April 2011 3/4 Anhang 1 Beispiele für Preisanschriften an Zapfsäulen Angaben, wie viel billiger ein Treibstoff ist, gehören nicht auf die Zapfsäule. Der Kunde soll selbst seine Schlüsse auf Grund der Preisschilder ziehen. Der Umrechnungsfaktor kg Erdgas – Liter Benzin soll deutlich an der Zapfsäule angebracht werden, aber den Kunden nicht verwirren. Anhang 2 Gesetz und Verordnungen Bundesgesetz über das Messwesen SR 941.20 Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) SR 942.211 Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messapparate für Flüssigkeiten ausser Wasser SR 941.212 Third committee draft: compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles, Dezember 2002 OIML 14. April 2011, Anton Kilchmann SVGW / Michael Schmid VSG Copyright by SVGW, Zürich Druck: Zofinger Tagblatt AG Auflage 01/2011: 200 Exemplare Nachdruck verboten Bezug durch die Geschäftsstelle des SVGW ([email protected]) 4/4 G10 007 d, Ausgabe April 2011