LIZENZVERTRAG ZUM JAVA POWERED LOGO Dieser Java

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LIZENZVERTRAG ZUM JAVA POWERED LOGO
Dieser Java Powered Logo Lizenzvertrag einschließlich der Anlagen ("Vertrag") wird abgeschlossen
durch und zwischen Oracle America, Inc., 500 Oracle Parkway, Redwood Shores, CA 94065, U.S.A.
und seinen Konzernfirmen (gemeinsam "Oracle") und Webnologic mit seinem Hauptgeschäftssitz in
___________________________________________________________________("Lizenznehmer"),
und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens. Definitionen sind in Abschnitt 11 festgelegt.
Anlage:
Anlage A: Java Powered Logo Beispielvorlage
KONDITIONEN UND BEDINGUNGEN
1. JRE Lizenz. Der Lizenznehmer wird von Oracle durch die JRE Lizenz lizenziert, Oracles JRE mit der
Programmanwendung des Lizenznehmers zu reproduzieren, intern zu nutzen und zu verteilen. Der
Lizenznehmer erklärt und garantiert, dass sie in Übereinstimmung mit den Konditionen der JRE Lizenz
sind, und die ganze Zeit während der Zeitdauer dieses Vertrags so bleiben werden. Jeglicher Konflikt
zwischen diesem Vertrag und der JRE Lizenz muss zugunsten der JRE Lizenz beigelegt werden.
2. LIZENZERTEILUNG
2.1 Lizenzerteilung für den Lizenznehmer. Nach Maßgabe der und eingeschränkt auf die
Übereinstimmung des Lizenznehmers mit allen Konditionen dieses Vertrags und der JRE Lizenz
gewährt Oracle dem Lizenznehmer für die Zeitdauer und innerhalb des Geltungsbereichs eine
beschränkte, nicht-exklusive, nicht-übertragbare, gebührenfreie, widerrufbare Lizenz, das Logo und das
Java Markenzeichen im Zusammenhang mit ausschließlich dem Marketing, der Werbung, dem Vertrieb,
dem Verkauf und den Verkaufsangeboten der Produkte des Lizenznehmers zu nutzen. Dem
Lizenznehmer werden keine anderen Rechte, Titel, Lizenzen oder Interessen an dem Logo oder dem
Java Markenzeichen zu irgendwelchen Zwecken gewährt und besonders keine Rechte, das Logo oder
das Java Markenzeichen als Unterlizenz weiterzugeben. Diese Erteilung wird nicht erweitert auf
Tochtergesellschaften des Lizenznehmers, Konzernfirmen, Lieferanten, Verteiler, Händler, Agenten,
Kunden oder andere Drittinstanzen.
2.2 Geltungsbereich. Oracle kann jede Zuständigkeit aus einem Geltungsbereich ausschalten, wenn
es entdeckt, nach eigener Einschätzung, dass die Nutzung oder die weitere Nutzung des Logos oder
des Java Markenzeichens in solch einer Zuständigkeit Oracle oder Dritte der gesetzlichen Haftung
aussetzen kann, oder dass Oracles Rechte an dem Logo, des Java Markenzeichens oder jeder anderen
Oracle Handelsmarke in dieser Zuständigkeit gefährdet werden könnte. In diesem Fall muss der
Lizenznehmer innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen nach Erhalt der Benachrichtigung durch Oracle
oder zu einem früheren Datum, welches vom Gericht oder durch richterliche Anordnung verlangt wird,
die Nutzung des Logos, des Java Markenzeichens und jeder anderen Oracle Handelsmarke in dieser
Zuständigkeit mit sofortiger Wirkung einstellen.
2.3 Keine Nutzungsbeschränkung. Nichts in diesem Vertrag darf (a) einer der Parteien untersagen,
den Kunden direkt oder indirekt Produkte, Dienstleistungen oder andere Gegenstände anzubieten, die
denen des anderen ähnlich sind oder (b) in irgendeiner Art und Weise irgendwelche Rechte von Oracle
beschränken oder einschränken, irgendeine der vorhergehenden Bestimmungen zu registrieren,
verteidigen, schützen, aufrechterhalten, belasten, übertragen, lizenzieren, einsteigen, sich beziehen auf,
nutzen, ausschöpfen, durchsetzen, praktizieren oder davon Abstand nehmen im Hinblick auf jede der
Oracle Handelsmarken in irgendeiner Art und Weise irgendwo auf der Welt zu irgendeinem Zweck.
2.4 Abänderung/Ersetzen der Handelsmarke. Oracle behält sich das Recht vor, das Logo und das
Java Markenzeichen abzuändern oder zu ersetzen. Nach Benachrichtigung durch Oracle muss der
Lizenznehmer die Benutzung des alten Logos und / oder des Java Markenzeichens so schnell wie dies
vernünftig und wirtschaftlich möglich ist in Verbindung mit dem Produkt des Lizenznehmers und allen
Materialien, die damit im Zusammenhang stehen aufgeben und sie ersetzen, ohne Kosten für Oracle,
durch eine neue Marke oder ein Logo, das von Oracle bereitgestellt wird.
3. QUALITÄTSANFORDERUNGEN
3.1 Übereinstimmung mit den Qualitätsanforderungen. Die Nutzung des Logos und des Java
Markenzeichens durch den Lizenznehmer im Zusammenhang mit dem Produkt des Lizenznehmers
muss übereinstimmen mit den folgenden Qualitätsanforderungen einschließlich der Übereinstimmung
mit der JRE Lizenz. Hierin wird keine Lizenz gewährt, wo die Produkte des Lizenznehmers nicht
übereinstimmen mit der JRE Lizenz und anderen Anforderungen, die in diesem Vertrag festgelegt sind.
Versäumnisse in der Übereinstimmung mit irgendeiner der Verpflichtungen in diesem Abschnitt 3
einschließlich der JRE Lizenz stellen einen schwerwiegenden Bruch dieses Vertrags dar.
3.2 Lizenznehmerinformation. Der Lizenznehmer erklärt und garantiert, dass alle Informationen und
Daten, die Oracle oder Oracles Beauftragtem gemäß diesem Vertrag oder der JRE Lizenz zur
Verfügung gestellt werden, aktuell und genau sind zur Zeit der Mitteilung an Oracle und, soweit es
angemessen und notwendig ist, aktualisiert werden, um ihre Genauigkeit zu bewahren.
3.4 Qualitätsstandards und örtliche Gesetze. Der Lizenznehmer muss die Qualität seines
Lizenznehmerprodukts, in dessen Zusammenhang er das Logo und das Java Markenzeichen nutzt,
aufrechterhalten in einer Art und Weise, die mindestens auf einem Level ist: (a) entsprechend der
allgemeinen Reputation des Lizenznehmers für Qualitätsprodukte nach dem Stand des Datums des
Inkrafttretens; (b) das den Industriestandards entspricht oder sie übertrifft; und (c) das ansonsten mit
Abschnitt 3 dieses Vertrags übereinstimmt. Das Lizenznehmerprodukt muss mit allen Gesetzen,
Regierungsrichtlinien und gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, innerhalb deren das
Lizenznehmerprodukt angeboten oder verkauft wird, und der Lizenznehmer darf keine Rechte Dritter im
Zusammenhang mit dem Produkt missachten oder übertreten.
3.5 Audits. Nach einer Benachrichtigung von fünfzehn (15) Tagen im Voraus an den Lizenznehmer und
nicht mehr als zwei (2) Mal pro Kalenderjahr darf Oracle jedes Produkt des Lizenznehmers evaluieren,
begutachten und testen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Vertrags zu bestätigen. Oracle
kann solche Audits selbst durchführen oder kann Dritte mit der Durchführung beauftragen, die durch
einen schriftlichen Vertrag gebunden sind, alle vertraulichen Informationen des Lizenznehmers
vertraulich zu halten. Wenn Oracle nach eigener Einschätzung entdeckt, dass das auditierte
Lizenznehmerprodukt nicht mehr länger den Anforderungen dieses Vertrags entspricht, darf die
Anwendung nicht als Lizenznehmerprodukt erachtet werden, und der Lizenznehmer muss alle
Nutzungen des Logos und des Java Markenzeichens prompt einstellen und darf keine Repräsentation
mehr machen, die vorgibt oder besagt, dass seine Anwendung Java ist.
3.6 Beschwerden. Während der Zeitdauer plus ein (1) Jahr danach muss der Lizenznehmer Oracle
unverzüglich von dem Inhalt jeder Beschwerde von jedem Kunden oder anderen Dritten in Kenntnis
setzen, dass das Produkt des Lizenznehmers den Anforderungen des Programms oder dieses Vertrags
nicht entsprechen könnte.
4. SCHUTZ DER ORACLE HANDELSMARKEN
4.1 Oracles Eigentümerschaft und Rechte. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass Oracle der alleinige
Eigentümer des Oracle geistigen Eigentums und aller damit verbundenen Geschäftswerte ist. Der
Lizenznehmer darf nicht: (a) Oracles Eigentümerschaft oder die Nutzung des Oracle geistiges
Eigentums anfechten; (b) versuchen, irgendeine Marke oder ein Logo, das identisch oder im
Wesentlichen ähnlich irgendeiner der Oracle Handelsmarken ist, zu übernehmen oder anzumelden,
einschließlich ohne Einschränkung jeder Übersetzung oder Umschreibung hiervon oder jeder anderen
Variante, die den Oracle Handelsmarken im Wesentlichen ähnlich ist in ihrer Erscheinung, Aussprache
oder Bedeutung; (c) irgendetwas an den Oracle Handelsmarken entfernen, ändern oder hinzufügen;
oder (d) irgendeine der Oracle Handelsmarken in die Handelsmarken, Produktnamen, Markenzeichen
für Dienstleistungen, Firmennamen, Schlagwörter, Domainnamen oder andere ähnliche Bestimmungen
des Lizenznehmers einzubringen, die wahrscheinlich zu Verwirrungen mit den Oracle Handelsmarken
führen oder diese schwächen. Die Parteien stimmen zu, dass die Nutzung des Logos und des Java
Markenzeichens durch den Lizenznehmer einzig und allein zugunsten von Oracle wirksam sind.
4.2 Abtretung der Rechte. Wenn der Lizenznehmer irgendwelche Rechte an dem Logo oder dem Java
Markenzeichen kraft Gesetzes oder sonst wie erwirbt, muss der Lizenznehmer, ohne Kosten für Oracle,
solche Rechte unverzüglich an Oracle überschreiben, zusammen mit allen dazugehörigen
Geschäftswerten. Wenn solch eine Überschreibung aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt
werden kann, gewährt der Lizenznehmer Oracle hiermit unwiderruflich, und Oracle akzeptiert ein
exklusives, weltweites, unbefristetes, gebührenfreies, übertragbares und unterlizenzfähiges Recht, das
Logo und das Java Markenzeichen zu nutzen und muss, nach Oracles eigener Einschätzung, jede
Nutzung, Anwendung oder Registrierung des Logos oder des Java Markenzeichens, das vom
Lizenznehmer erworben wurde, kündigen oder löschen.
4.3 Weitere Zusicherungen. Der Lizenznehmer stimmt zu, mit Oracle zusammenzuarbeiten und
unternimmt alle vernünftigen und notwendigen Aktionen, um Oracle dabei zu helfen, die
Eigentümerrechte an dem Logo und dem Java Markenzeichen weltweit zu sichern, zu schützen und
aufrechtzuerhalten, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, Oracle sofort von allen bekannten oder
möglichen Übertretungen des Logos und des Java Markenzeichens zu benachrichtigen, die dem
Lizenznehmer bekannt werden, und mit Oracle zusammenzuarbeiten in der Vorbereitung, Ausführung
und / oder der Aufzeichnung aller notwendiger Dokumente, um das Logo und das Java Markenzeichen
zu registrieren oder ansonsten zu schützen und solche Dokumente oder Aufzeichnungen
aufrechtzuerhalten oder zu beenden, wie angemessen. Oracle muss den Lizenznehmer für die
angemessenen Kosten, die mit der Bereitstellung solcher Hilfe zusammenhängen, entschädigen, außer
falls und insoweit, dass jegliche solcher Kosten durch einen Vertragsbruch des Lizenznehmers
entstehen.
4.4 Handelsrechte geltend machen. Oracle kann jede Aktion oder Forderung im Bezug auf das Logo
oder das Java Markenzeichen oder alle anderen Oracle Handelsmarken beginnen, verfolgen oder
verteidigen. Oracle hat das Recht, jede dieser Handlungen zu kontrollieren, und der Lizenznehmer
muss mit Oracle zusammenarbeiten und jede sinnvolle Hilfe im Bezug auf solche Handlungen anbieten,
einschließlich der Erfüllung von verfahrenstechnischen Anforderungen, die notwendig sind, um diese
Handlungen in einen bestimmten Zuständigkeitsbereich zu bringen. Oracle muss den Lizenznehmer für
die angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Unterstützung für Oracle
entschädigen, außer für den Fall, dass solche Kosten aus einem Bruch dieses Vertrags durch den
Lizenznehmer entstehen. Der Lizenznehmer darf keine Aktion im Hinblick auf das Logo oder das Java
Markenzeichen oder andere Oracle Handelsmarken beginnen ohne Oracles vorherige schriftliche
Zustimmung.
5. BENUTZUNG DES LOGOS UND DER JAVA MARKE
5.1 Logonutzung. Die Nutzung des Logos durch den Lizenznehmer muss mit den folgenden
Anforderungen übereinstimmen:
(a) Der Lizenznehmer darf das Logo nur in der exakten Form der elektronischen Vorlage nutzen, das er
von Oracle oder Oracles Beauftragtem erhalten hat. Die Reproduktion des Logos in Anlage A, die
hieran angehängt ist, ist nur zu Referenzzwecken.
(b) Die Nutzung des Logos, des Java Markenzeichens und Hinweise auf andere Oracle Handelsmarken
durch den Lizenznehmer müssen mit den dann gültigen Richtlinien für die Nutzung Dritter für Oracle
Handelsmarken und den Richtlinien für die Nutzung Dritter für Oracle Logos übereinstimmen, welche
sich auf den URLs <http://www.oracle.com/html/3party.html/> und
http://www.oracle.com/html/3partylogo.html/ befinden und von Zeit zu Zeit verändert werden können,
und sind hierin anhand dieser verbunden.
(c) Überall dort, wo der Lizenznehmer das Logo zeigt, muss er auch seine eigene Firmenbezeichnung
oder sein eigenes Logo zeigen, und muss das Logo und das Java Markenzeichen zeigen: (i) in einer
weniger markanten Größe und Art als, und getrennt von allen eigenen Namen, Markenzeichen und
Logos des Lizenznehmers; (ii) nicht in Kombination mit allen anderen Namen, Markenzeichen oder
Logos; und (iii) in einer Art und Weise, dass es klar ist, dass das Logo und / oder das Java
Markenzeichen sich nur auf das Lizenznehmerprodukt beziehen und nicht auf irgendwelche anderen
Produkte des Lizenznehmers oder Dritter. Besonders, wenn das Lizenznehmerprodukt, mit dem das
Logo und / oder das Java Markenzeichen genutzt wird, mit anderen Anwendungen oder Produkten
gebündelt wird, die nicht den Programmanforderungen entsprechen, muss der Lizenznehmer das Logo
und / oder das Java Markenzeichen immer in solch einer Art und Weise zeigen, dass klar ist, nach
Oracles eigener Einschätzung, dass das Logo und das Java Markenzeichen sich nur auf das
Lizenznehmerprodukt beziehen und nicht auf andere Anwendungen oder Produkte im Bündel.
(e) Der Lizenznehmer darf das Logo und das Java Markenzeichen auch nur in Verbindung mit und in
unmittelbarer Nähe zum Lizenznehmerprodukt zeigen: (i) für konkrete Anwendungsmedien: auf
externen Produktverpackungen, auf der Begleitdokumentation und den Medien, die das
Lizenznehmerprodukt beinhalten (z.B. Diskette, CD-ROM, DVD, Band usw.); (ii) für Onlineversionen des
Lizenznehmerprodukts: auf Webseiten mit Informationen über das Lizenznehmerprodukt mit einem Link,
der zu http://www.java.com oder einem anderen URL führt, das von Oracle bestimmt ist; und (iii) auf
konkreten Marketingmaterialien, einschließlich Werbebotschaften, Direkt Mails, Anzeigen am
Verkaufsort, Broschüren, Beschilderung auf Fachmessen, Datenblättern und Benutzerhandbüchern, die
alle mit dem Lizenznehmerprodukt versehen sind. Wenn die Produktverpackung, Dokumentation,
Webseiten, Marketingmaterialien und andere Medien, die in diesem Unterabschnitt aufgelistet sind, (e)
und das Logo und / oder das Java Markenzeichen zeigen, Hinweise auf andere Anwendungen oder
Produkte enthalten oder einschließen, die nicht den Programmanforderungen entsprechen, muss der
Lizenznehmer das Logo und / oder das Java Markenzeichen immer in solch einer Art und Weise zeigen,
dass deutlich ist, nach Oracles eigener Einschätzung, dass sich das Logo und das Java Markenzeichen
ausschließlich auf das Lizenznehmerprodukt und nicht auf andere Anwendungen oder hingewiesene
Produkte bezieht.
5.2 Handelsmarkenlegende. Der Lizenznehmer muss die folgende Handelsmarkenlegende auf allen
Materialien, auf denen der Lizenznehmer das Logo oder das Java Markenzeichen darstellt, lesbar
zeigen:
"Java is a registered trademark of Oracle and/or its affiliates.”
“Java ist eine registrierte Handelsmarke von Oracle und / oder seiner Konzernfirmen.”
5.3 Faire Repräsentation und Schädigung von Oracles Reputation. Der Lizenznehmer muss
wahrheitsgemäße Angaben machen, die das Lizenznehmerprodukt und seine Übereinstimmung mit der
JRE Lizenz beschreiben. Der Lizenznehmer darf das Logo oder das Java Markenzeichen nicht in
irgendeiner Art und Weise nutzen, welche, nach Oracles eigener Einschätzung, betrügerisch,
täuschend, irreführend oder nicht vereinbar mit Repräsentationen ist, die in Dokumenten, die von Oracle
veröffentlicht oder bereitgestellt wurden, dargelegt sind. Oracle behält sich das Recht vor, die
Lizenzierung des Logos und des Java Markenzeichens unter diesem Vertrag abzulehnen oder zu
widerrufen, nach seiner eigenen Einschätzung, im Falle irgendeiner Anwendung, die Oracles Reputation
oder Geschäftswert für alle Oracle Handelsmarken wahrscheinlich schmälert oder sonst wie beschädigt
oder mindert, einschließlich, ohne Einschränkung, Anwendungen, die obszön, pornographisch oder
ansonsten geschmacklos, übermäßig gewalttätig, schädlich, verletzend sind oder ansonsten einen Virus
oder Wurm verursachen, oder die verleumderisch oder rechtswidrig sind, oder die zu rechtswidrigen
Aktivitäten anstiften oder jegliche Persönlichkeits- oder Eigentumsrechte oder andere Richtlinien und
Gesetze übertreten.
5.4 Oracles Recht, die Nutzung nochmals zu durchdenken. Durchgehend durch den Zeitraum hat
Oracle das Recht, die Medien des Lizenznehmers und die Materialien, die das Logo und / oder das
Java Markenzeichen tragen, in regelmäßigen Abschnitten zu überprüfen und auf ihren
ordnungsgemäßen Gebrauch zu untersuchen. Der Lizenznehmer muss jede zumutbare Unterstützung
zur Verfügung stellen, die notwendig ist, so dass Oracle diese Überprüfungen und Untersuchungen
durchführen kann. Oracle muss, nach seiner eigenen Einschätzung, entscheiden, ob die Nutzung des
Lizenznehmers diesen Vertrag erfüllt. Nach der Benachrichtigung durch Oracle muss der Lizenznehmer
innerhalb von dreißig (30) Tagen jegliche Nichteinhaltung des Lizenznehmerprodukts und der
zugehörigen Medien und Materialien mit den Anforderungen dieses Abschnitts 5 korrigieren und Oracle
benachrichtigen über die spezifischen Veränderungen oder Schritte, die unternommen worden sind, um
die Übereinstimmung sicherzustellen.
6. SCHADENERSATZ
Der Lizenznehmer muss Oracle und seine Tochtergesellschaften, Vorstände, Direktoren, Agenten,
Beschäftigte und Vertragsfirmen entschädigen und schützen vor jeglichem Verlust, Haftung, Schaden,
Kosten oder Ausgaben, einschließlich angemessener Parteientschädigungen oder Anwaltsgebühren, die
aus jeglicher Forderung oder Aktion entstehen, die gegen Oracle vorgebracht werden und Haftung
geltend machen auf der Grundlage der Entwicklung, Herstellung, des Designs, der Qualität, des
Marketing, der Werbung, Verteilung, Bereitstellung, des Exports, Verkaufs, der Nutzung oder des
Empfangs durch irgendeine Person oder Firma von allen Lizenznehmerprodukten, die das Logo tragen,
oder in Verbindung mit welchen der Lizenznehmer ein Java Markenzeichen nutzt. Jedoch darf der
Lizenznehmer nicht dazu verpflichtet werden, Oracle zu schützen aufgrund jeglicher Forderung soweit
sie entsteht aus Markenverletzungen, die auf seiner Nutzung des Logos und / oder des Java
Markenzeichens basieren, außer in dem Ausmaß, dass solche Forderungen aus des Lizenznehmers
Bruch dieses Vertrags entstehen.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Gewährleistungsausschluss durch Oracle. Oracle lizenziert das Logo und das Java
Markenzeichen an den Lizenznehmer auf einer “WIE BESEHEN” Basis. ORACLE GIBT KEINE
ANREGUNGEN ODER GARANTIEN IRGENDWELCHER ART IM HINBLICK AUF JEGLICHEN
ASPEKT DES PROGRAMMS, DER TESTKRITERIEN, SPEZIFIKATIONEN, BEDIENBARKEIT ODER
FUNKTIONALITÄT JEGLICHER ANWENDUNG ODER TECHNOLOGIE, DIE UNTER DEM
PROGRAMM, DEM LOGO ODER DEM JAVA MARKENZEICHEN GETESTET WURDE,
EINSCHLIEßLICH DER GÜLTIGKEIT VON ORACLES RECHTEN AN DEM LOGO UND DEM JAVA
MARKENZEICHEN IN JEDEM LAND, UND LEHNT JEDE UND ALLE REPRÄSENTATIONEN UND
GEWÄHRLEISTUNGEN AB, DIE ANSONSTEN INBEGRIFFEN SEIN KÖNNTEN DURCH
ANWENDBARES GESETZ, EINSCHLIEßLICH JEGLICHER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIE DER
MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESONDEREN ZWECK, ODER GEGEN
VERLETZUNGEN DER HANDELSMARKEN UND ÄHNLICHER RECHTE DRITTER.
7.2 Eingeschränkte Gewährleistung. Zusätzlich zu seiner Gewährleistung genauer Informationen in
Abschnitt 3.2 erklärt und gewährleistet der Lizenznehmer, (a) dass er autorisiert ist, die
Lizenznehmerprodukte an Dritte zu verkaufen, zu übertragen, zu lizenzieren oder zu vertreiben, und b)
dass das Lizenznehmerprodukt keine Maschinensprache und / oder Methoden enthält oder anwendet,
welche vorsätzlich und speziell konstruiert sind mit der Fähigkeit, Computerprogramme, Dateien oder
Hardware zu beschädigen oder nachteilig zu beeinflussen (z.B. “Computerviren”), und (c) dass das
Lizenznehmerprodukt keine Rechte geistigen Eigentums irgend eines Dritten verletzt.
8 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
Mit Ausnahme der ausdrücklichen Handlung der Entschädigung, welches in Abschnitt 6 festgelegt ist
und für Vertragsbruch der Abschnitte 2.1, 3, 4.1, 5, 7.2 und 9.3 dieses Vertrags, KANN AUF KEINEN
FALL EINE DER PARTEIEN HAFTBAR SEIN FÜR JEGLICHE INDIREKTEN, ZUFÄLLIGEN UND
BESONDEREN SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER BUßZAHLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT
ODER ENTSTEHEND AUS DIESEM VERTRAG (EINSCHLIEßLICH OHNE BESCHRÄNKUNG
VERLUST VON GEWINNEN, NUTZUNG, DATEN ODER ANDEREN WIRTSCHAFTLICHEN
VORTEILEN), UNABHÄNGIG VON DER ART DER HAFTUNGSTHEORIE, SOGAR WENN EINE DER
ODER BEIDE PARTEIEN BERATEN WORDEN SIND ÜBER DIE MÖGLICHKEIT ODER
WAHRSCHEINLICHKEIT DIESER SCHÄDEN. FERNER WIRD DIE HAFTUNG FÜR DIESE SCHÄDEN
AUSGESCHLOSSEN, SOGAR WENN DIE EXKLUSIVEN RECHTSMITTEL, DIE FÜR DIESEN
VERTRAG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN, IHREN GRUNDLEGENDEN ZWECK
VERSAGEN.
Die Vorkehrungen des Abschnitts 8 verteilen das Risiko unter diesem Vertrag zwischen Oracle und dem
Lizenznehmer, und die Parteien stützen sich auf die dort stehenden Begrenzungen bei ihrer
Entscheidung, ob sie diesen Vertrag abschließen.
9. ZEITDAUER UND BEENDIGUNG
9.1 Zeitdauer. Dieser Vertrag hat eine Anfangslaufzeit von einem (1) Jahr von dem Datum des
Inkrafttretens an. Die Parteien können den Vertrag durch ein einvernehmlich unterzeichnetes Schreiben
erneuern.
9.2 Beendigung. Dieser Vertrag kann beendet werden: (a) von jeder der Parteien, nach ihrer eigenen
Einschätzung, neunzig (90) Kalendertage nach der Benachrichtigung der anderen Partei; (b) von jeder
der Parteien, wirksam dreißig (30) Kalendertage nach der Benachrichtigung an die andere Partei über
die Beendigung wegen Vertragsbruchs jeglicher Vorkehrung dieses Vertrags, wenn dieser Bruch nicht
innerhalb dieses Dreißig- (30) Tagezeitraums behoben ist, oder unverzüglich nach der
Beendigungsbenachrichtigung, wenn keine Nacherfüllung mehr in vernünftiger Weise möglich ist; (c)
von Oracle unverzüglich nach der Benachrichtigung an den Lizenznehmer, wenn sich irgend eins der
Lizenznehmerprodukte durch eine Regierungsbehörde oder ein Gericht als defekt oder minderwertig
herausgestellt hat, oder wenn der Lizenznehmer aufhört, Unterstützung für das Lizenznehmerprodukt
bereitzustellen; (d) von jeder der Parteien unverzüglich nach der Benachrichtigung der anderen Partei,
wenn eine der Parteien in vernünftiger Weise ermittelt, dass ablehnende Veröffentlichungen im Bezug
auf die andere Partei oder das Lizenznehmerprodukt oder die Oracle Handelsmarken die Reputation
der beendenden Partei schädigen kann; (e) von Oracle unverzüglich nach der Benachrichtigung an den
Lizenznehmer, wenn der Lizenznehmer, persönlich oder durch eine andere Person oder juristische
Person, irgendwelche Maßnahmen ergreift, die unvereinbar sind mit Oracles alleiniger
Rechtsinhaberschaft und Nießbrauchberechtigung an jeder Oracle Handelsmarke; oder (f) von jeder der
Parteien unverzüglich und automatisch mit oder ohne Benachrichtigung an die andere Partei: (i) in dem
Fall, dass die andere Partei direkt oder indirekt übernimmt oder die Kontrolle übernimmt, oder dass eine
Regierung oder Regierungsbehörde oder ein Dritter im Wesentlichen alle Aktiva übernimmt, oder eine
Übertragung von mehr als zwanzig Prozent (20%) equitablen Eigentums der anderen Partei an einen
direkten Konkurrenten der beendenden Partei stattfindet; (ii) wenn die andere Partei ein Konkursdelikt
begeht, oder einen Antrag stellt gemäß dem Konkursrecht oder Insolvenzrecht jeglicher Gerichtsbarkeit,
jeglichen Landes oder Ortes; (iii) wenn ein Empfänger oder Treuhänder für die Geschäfte oder das
Eigentum der anderen Partei eingesetzt ist; oder (iv) wenn die andere Partei gerichtlich für bankrott oder
insolvent erklärt wird, oder sonst wie ihre Geschäftstransaktionen beendet (außer wenn dieser Vertrag
auf einen zulässigen Rechtsnachfolger unter Abschnitt 10.4 unten übertragen wird).
9.3 Verpflichtungen bei Beendigung oder Erlöschen. Bei Beendigung oder Erlöschen dieses
Vertrags muss der Lizenznehmer sofort jede Nutzung des Logos und des Java Markenzeichens
einstellen. Das Versäumnis des Lizenznehmers, jede Nutzung des Logos und des Java
Markenzeichens nach Erlöschen oder Beendigung dieses Vertrags aufzugeben, wenn dies nicht
anderweitig zulässig ist, erzeugt eine Rechtsverletzung und / oder Abschwächung des Logos und des
Java Markenzeichens und berechtigt Oracle zu sofortigem Unterlassungsanspruch und zur
Rückerstattung der Anwaltskosten und der Kosten, die in diesem Zusammenhang aufgetreten sind.
9.4 Keine Haftung für Erlöschen oder rechtmäßige Beendigung. Keine der Parteien hat das Recht,
Schadenersatz zu erhalten oder in irgendeiner Art entschädigt zu werden, ob nun durch verlorene
Gewinne, Ausgaben für Werbung, Entwicklung, Marketing, öffentliche Bekanntmachung,
Gefälligkeitszahlungen oder sonst wie geleistet in Verbindung mit diesem Vertrag, aufgrund des
Erlöschens oder der zulässigen oder rechtmäßigen Beendigung dieses Vertrags. JEDE PARTEI
VERZICHTET AUF ODER ENTLÄSST DIE ANDERE AUS EINEM RECHTSANSPRUCH AUF
ENTSCHÄDIGUNG ODER SCHADENSERSATZ FÜR DIE BEENDIGUNG DER
GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN, WENN DIE BEENDIGUNG NICHT EINEM MATERIELLEN BRUCH
DIESES VERTRAGS ENTSPRICHT. Die Rechte von Oracle unter diesem Abschnitt 9.0 sind zusätzlich
zu allen anderen Rechten und Rechtsmitteln von Gesetz wegen oder unter diesem Vertrag erlaubt.
9.5 Fortbestand. Rechte und Verpflichtungen unter diesem Vertrag, welche ihrem Wesen nach
fortbestehen müssen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, alle Rechte und Verpflichtungen in den
Abschnitten 2.3, 3.5, 3.6, 4.1, 4.2, 5.3, 7, 8, 9.3, 9.4, 9.5, 9.6, und 10, werden weiterhin gelten nach
Kündigung oder Erlöschen dieses Vertrags.
9.6 Gerichtliche Verfügungen. Die Parteien erkennen an, dass ein Bruch der Verpflichtungen in den
Abschnitten 2.1, 2.2, 2.4, 3.1, 3.3, 3.5, 4, 5, 7, 9.3, 10.3 und 10.10 dieses Vertrags irreparable Schäden
für die nicht Vertragsbrechende Partei verursachen würde, für die Schadensersatz kein adäquates Mittel
wäre. Demzufolge muss die nicht Vertragsbrechende Partei, zusätzlich zu ihren Rechten und den
Rechtsmitteln, die ansonsten vom Gesetz her zur Verfügung stehen, einschließlich ohne Einschränkung
des Schadensersatzes für den Bruch dieses Vertrags, berechtigt sein zu unverzüglichem
billigkeitsrechtlichem Rechtsbehelf, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, sowohl temporärer als
auch permanenter einstweiliger Verfügungen und gerichtlicher Verfügungen und zu solch anderen und
weiteren billigkeitsrechtlichen Rechtsbehelfen, die das Gericht unter den gegebenen Umständen als
angemessen erachtet.
10. ALLGEMEIN
10.1 Beziehung der Parteien. Dieser Vertrag ist nicht dafür vorgesehen, eine Partnerschaft, ein
Franchise, ein Joint Venture, eine Agentur oder einen Treuhänder oder ein Arbeitsverhältnis zu
schaffen. Keine der Parteien darf die andere Partei verpflichten oder in einer Art und Weise agieren,
welche eine Bindung ausdrückt oder unterstellt, die anders als die von unabhängigen Vertragspartnern
ist.
10.2 Benachrichtigungen. Alle Benachrichtigungen hierunter, einschließlich der Änderungen in der /
den Benachrichtigungsadresse(n) müssen schriftlich sein und entweder persönlich oder per Post an die
Personen und an die Adressen, die auf Seite 1 dieses Vertrags aufgeführt sind, (Einschreiben, Porto im
Voraus bezahlt) oder per Federal Express oder einem ähnlich anerkannten Kurierdienst (alle Gebühren
im Voraus bezahlt) zugestellt werden für den Lizenznehmer oder wie folgt für Oracle. Diese
Benachrichtigung ist wirksam nach Eingang.
Oracle
ATTN: Michelle Kovac
500 Oracle Parkway
Redwood Shores, CA 94065 USA
Oracle
ATTN: Trademark Legal
500 Oracle Parkway
Redwood Shores, CA 94065 USA
10.3 Abtretung. Der Lizenznehmer darf diesen Vertrag oder jegliche seiner Rechte und Verpflichtungen
hierunter nicht abtreten oder sonst wie übertragen ohne Oracles vorherige schriftliche Zustimmung,
wobei diese Zustimmung nicht unbegründet zurückgehalten werden kann. Oracle kann diesen Vertrag
zuordnen oder übertragen, nach seiner eigenen Einschätzung. Dieser Vertrag muss bindend sein an
und zugunsten der zulässigen Nachfolger und Abtretungsempfänger der zugehörigen Parteien wirksam
werden. Die angebliche Abtretung oder Übertragung dieses Vertrags von einer der Parteien, im Ganzen
oder zum Teil, oder eines ihrer Rechte oder Verpflichtungen hierunter sind null und nichtig und haben
keine Kraft oder Wirkung, solange die andere Partei dem nicht schriftlich zugestimmt hat.
10.5 Außerkraftsetzung oder Verzögerung. Eine Außerkraftsetzung eines Bruchs einer Bestimmung
dieses Vertrags wird nicht erachtet als eine Außerkraftsetzung von einer Wiederholung eines solchen
Vertragsbruchs oder darf auf keinen Fall andere Konditionen und Bedingungen dieses Vertrags
beeinträchtigen. Jede ausdrückliche Außerkraftsetzung oder Missachtung, Rechte unter diesem Vertrag
prompt auszuüben, schaffen keine kontinuierliche Außerkraftsetzung oder irgendeine Erwartung der
Nicht-Durchsetzung.
10.6 Geltendes Recht, Zuständigkeit und Gerichtsstand. Jede Aktion oder Schutz gegen eine
Aktion, die aus diesem Vertrag entsteht oder sich darauf bezieht, muss einzig und ausschließlich vor
das Bezirksgericht der Vereinigten Staaten für den nördlichen Bezirk von Kalifornien gebracht werden,
oder vor das Kammergericht von Kalifornien für den Kreis von Santa Clara, wie angemessen, je
nachdem, in welchem Fall diese Aktion oder der Schutz gegen eine Aktion einzig und ausschließlich
vom kalifornischen Gesetz geregelt und vom U.S. Bundesgericht kontrolliert wird. Die
kollisionsrechtlichen Regeln und der Status jeder Gerichtsbarkeit in den U.S.A. oder im Ausland
kommen nicht zur Anwendung. Anders als oben spezifiziert, kann keine der Parteien eine Aktion oder
den Schutz gegen eine Aktion, die aus diesem Vertrag entsteht oder damit verbunden ist, vor irgendeine
Gerichtsbarkeit oder einen Standort in den U.S.A. oder im Ausland bringen. Beide Parteien ordnen sich
hiermit einzig und ausschließlich der personenbezogenen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der
Bundes- und Staatsgerichte von Kalifornien unter, auf die oben hingewiesen wurde.
10.7 Trennbarkeit. Wenn irgendeine Bestimmung dieses Vertrags von einer kompetenten Autorität für
ungültig gehalten wird, wird diese Ungültigkeit die Gültigkeit oder Vollziehbarkeit der übrigen
Bestimmungen nicht beeinflussen; und in diesem Fall stimmen die Parteien zu, dass eine solche
Bestimmung durch eine neue Bestimmung ersetzt wird, die den ursprünglichen Geschäftszweck erfüllt.
10.8 Vertrauliche Informationen. Wenn eine Partei wünscht, dass Informationen, die der anderen im
Zuge dieses Vertrags bereitgestellt werden, vertraulich bleiben sollen, wird die offenbarende Partei die
Informationen schriftlich als vertraulich oder geschützt kennzeichnen. Nicht greifbare Informationen
müssen zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich oder geschützt identifiziert werden; und müssen
innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach der Offenbarung schriftlich fixiert und der empfangenden
Partei übermittelt werden gemäß der Bekanntmachungsvorkehrungen in Abschnitt 10.2. Die
empfangende Partei darf die vertraulichen und geschützten Informationen der anderen Partei nicht
offenbaren, außer es handelt sich um eine Tochtergesellschaft, einen Agenten oder einen
Vertragsnehmer der empfangenden Partei, der sich damit einverstanden erklärt hat, gebunden zu sein
an die Konditionen der Verschwiegenheitspflicht, die in diesem Abschnitt enthalten sind, und diese
Informationen nur im Zusammenhang mit der Teilnahme des Lizenznehmers an dem Programm und
diesem Vertrag benutzen darf, einschließlich, ohne Beschränkung, aller damit zusammenhängenden
Audits. Die empfangende Partei wird die vertraulichen und geschützten Informationen der
offenbarenden Partei, die im Vorfeld als vertraulich und geschützt identifiziert worden sind, mit
mindestens dem gleichen Grad an Sorgfalt behandeln wie sie es mit ihren eigenen Informationen tun
würde, aber mit nicht weniger als einem angemessenen Grad an Sorgfalt. Die vorangehenden
Verpflichtungen kommen nicht zur Anwendung bei Informationen, die: (a) im Besitz der empfangenden
Partei sind oder dieser bekannt waren im Vorfeld ihres Empfangs von der offenbarenden Partei; (b) die
empfangende Partei von Dritten erwirbt ohne eine Verpflichtung, diese Informationen vertraulich zu
halten; (c) der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder werden ohne eine Missachtung dieses
Vertrags; (d) von der empfangenden Partei ohne die Nutzung der vertraulichen Information der anderen
Partei unabhängig davon entwickelt worden sind; oder (e) offenbart werden als Antwort auf eine gültige
gerichtliche Verfügung oder Regierungsanordnung oder behördliche Weisung, wenn die empfangende
Partei die andere Partei vorher benachrichtigt hat, der anderen Partei die Gelegenheit zu gewähren,
Beschwerde einzulegen. Dieser Abschnitt wirkt sich nicht auf die anderen
Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen den Parteien aus.
10.9 Repräsentation durch unabhängige Berater. Jede Partei bestätigt, dass sie die Konditionen
dieses Vertrags anerkennt und die Gelegenheit gehabt hat, unabhängige Berater ihrer eigenen Wahl im
Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrags zu konsultieren. Dementsprechend wird dieser
Vertrag ordentlich übersetzt gemäß seiner Konditionen ohne jegliche wörtliche Auslegung zugunsten
oder gegen eine der Parteien.
10.10 Vollständiger Vertrag. Dieser Vertrag ist der vollständige Vertrag der Parteien im Bezug auf
diese Angelegenheit. Er beendet und hebt alle vorhergehenden oder zeitgleichen mündlichen oder
schriftlichen Absprachen, Vorschläge, Bedingungen, Repräsentationen und Garantien auf, und steht
über allen widersprüchlichen oder zusätzlichen Konditionen irgendeines Angebots, einer Bestellung,
Anerkennung oder eines anderen Informationsaustauschs zwischen den Parteien im Bezug auf diese
Angelegenheit während der Zeitdauer. Keine Abänderungen dieses Vertrags werden bindend sein,
bevor sie schriftlich vorliegen und von jeweils einem berechtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet
wurden.
10.11 Autorisierung. Jede Partei bei diesem Vertrag erklärt und garantiert, dass sie alle erforderlichen
Rechte und Befugnisse besitzt, um diesem Vertrag rechtsgültig auszuführen und den darin enthaltenen
Verpflichtungen nachzukommen.
11. DEFINITIONEN
11.1 "Vertrag" meint dieser Handelsmarkenlizenzvertrag, einschließlich aller anhängenden Anlagen.
11.2 "Audit" meint Überprüfung, Evaluation und / oder Testen im Bezug auf die getesteten
Anwendungen gemäß Abschnitt 3.0 dieses Vertrags.
11.3 "Lizenznehmer" meint der Lizenznehmer, ob Firma oder Einzelperson, wie auf Seite 1 dieses
Vertrags kenntlich gemacht.
11.4 "Gültigkeitsdatum" meint das Datum, an dem der Lizenznehmer “akzeptiert” anklickt, um diesem
Vertrag zuzustimmen oder im Falle von Verträgen in Papierform, an dem Datum, an dem Oracle den
Vertrag unterzeichnet.
11.5 “Java Marke” meint grundsätzlich die Wortmarken <Java> und <Java Powered>, die Oracle für die
Lizenznutzung hieran gehören im Zusammenhang mit dem Produkt des Lizenznehmers.
11.6 “JRE” meint Oracles Java Laufzeitumgebung, in binärem Format, welches bestimmten
Programmanwendungen ermöglicht, auf der Java Technologieplattform zu funktionieren.
11.7 “JRE Lizenz” meint Oracles aktuelle binäre Lizenz für die dann aktuelle Version, wie Oracle sie von
Zeit zu Zeit von der Java Laufzeitumgebung, Standard Edition, unter der der Lizenznehmer Oracles
JRE reproduzieren, intern nutzen und verteilen darf, einführt.
11.8 "Lizenznehmerprodukt" meint die Medien des Lizenznehmers, die eine aktuelle, komplette
unveränderte Kopie der JRE Lizenz enthalten und vollständig mit der JRE Lizenz übereinstimmen.
11.9 "Logo" meint das Java Powered Logo wie in Anlage A vorgelegt oder diejenigen Zusatz- oder
Ersatzmarken, wie Oracle sie im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung stellen kann, und kein anderes
Logo, kein anderes Markenzeichen oder Bestimmung.
11.10 "Benachrichtigung" meint die Benachrichtigungsbereitstellung in Abschnitt 10.2 dieses Vertrags.
11.11 "Oracle geistiges Eigentum" meint die Programmdokumentation, die Testkriterien, das Logo, das
Java Markenzeichen, die Oracle Handelsmarken und alle Veränderungen, Verbesserungen, zusätzliche
Freigaben oder Derivate hiervon oder daran.
11.12 "Oracle Handelsmarken" meint das Logo, das Java Markenzeichen, das Kaffeetassenlogo und
alle Java-basierten Markenbezeichnungen, einschließlich ohne Beschränkung der Namen,
Markenzeichen, Logos und der Handelsaufmachung, die von Oracle und seinen zugehörigen Firmen
genutzt werden.
11.13 "Zeitdauer" meint die Zeitdauer in Jahren, die in Abschnitt 9.1 dieses Vertrags festgelegt ist.
11.14 "Gültigkeitsbereich" meint weltweit, es sei denn, dass Oracle irgendeine Zuständigkeit gemäß
Abschnitt 2.2 dieses Vertrags ausschließt.
Die Parteien unterzeichnen hiermit diesen Vertrag durch die autorisierten Repräsentanten, deren
Namen unten erscheinen.
ORACLE
LIZENZNEHMER
Durch: ____________________________
Durch: ____________________________
Name: ____________________________
Name: ____________________________
Titel: ____________________________
Titel: ____________________________
Datum (erforderlich):_____________________ Datum: ____________________________
ANLAGE A
Java Powered Logo
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