LIZENZVERTRAG ZUM JAVA POWERED LOGO Dieser Java Powered Logo Lizenzvertrag einschließlich der Anlagen ("Vertrag") wird abgeschlossen durch und zwischen Oracle America, Inc., 500 Oracle Parkway, Redwood Shores, CA 94065, U.S.A. und seinen Konzernfirmen (gemeinsam "Oracle") und Webnologic mit seinem Hauptgeschäftssitz in ___________________________________________________________________("Lizenznehmer"), und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens. Definitionen sind in Abschnitt 11 festgelegt. Anlage: Anlage A: Java Powered Logo Beispielvorlage KONDITIONEN UND BEDINGUNGEN 1. JRE Lizenz. Der Lizenznehmer wird von Oracle durch die JRE Lizenz lizenziert, Oracles JRE mit der Programmanwendung des Lizenznehmers zu reproduzieren, intern zu nutzen und zu verteilen. Der Lizenznehmer erklärt und garantiert, dass sie in Übereinstimmung mit den Konditionen der JRE Lizenz sind, und die ganze Zeit während der Zeitdauer dieses Vertrags so bleiben werden. Jeglicher Konflikt zwischen diesem Vertrag und der JRE Lizenz muss zugunsten der JRE Lizenz beigelegt werden. 2. LIZENZERTEILUNG 2.1 Lizenzerteilung für den Lizenznehmer. Nach Maßgabe der und eingeschränkt auf die Übereinstimmung des Lizenznehmers mit allen Konditionen dieses Vertrags und der JRE Lizenz gewährt Oracle dem Lizenznehmer für die Zeitdauer und innerhalb des Geltungsbereichs eine beschränkte, nicht-exklusive, nicht-übertragbare, gebührenfreie, widerrufbare Lizenz, das Logo und das Java Markenzeichen im Zusammenhang mit ausschließlich dem Marketing, der Werbung, dem Vertrieb, dem Verkauf und den Verkaufsangeboten der Produkte des Lizenznehmers zu nutzen. Dem Lizenznehmer werden keine anderen Rechte, Titel, Lizenzen oder Interessen an dem Logo oder dem Java Markenzeichen zu irgendwelchen Zwecken gewährt und besonders keine Rechte, das Logo oder das Java Markenzeichen als Unterlizenz weiterzugeben. Diese Erteilung wird nicht erweitert auf Tochtergesellschaften des Lizenznehmers, Konzernfirmen, Lieferanten, Verteiler, Händler, Agenten, Kunden oder andere Drittinstanzen. 2.2 Geltungsbereich. Oracle kann jede Zuständigkeit aus einem Geltungsbereich ausschalten, wenn es entdeckt, nach eigener Einschätzung, dass die Nutzung oder die weitere Nutzung des Logos oder des Java Markenzeichens in solch einer Zuständigkeit Oracle oder Dritte der gesetzlichen Haftung aussetzen kann, oder dass Oracles Rechte an dem Logo, des Java Markenzeichens oder jeder anderen Oracle Handelsmarke in dieser Zuständigkeit gefährdet werden könnte. In diesem Fall muss der Lizenznehmer innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen nach Erhalt der Benachrichtigung durch Oracle oder zu einem früheren Datum, welches vom Gericht oder durch richterliche Anordnung verlangt wird, die Nutzung des Logos, des Java Markenzeichens und jeder anderen Oracle Handelsmarke in dieser Zuständigkeit mit sofortiger Wirkung einstellen. 2.3 Keine Nutzungsbeschränkung. Nichts in diesem Vertrag darf (a) einer der Parteien untersagen, den Kunden direkt oder indirekt Produkte, Dienstleistungen oder andere Gegenstände anzubieten, die denen des anderen ähnlich sind oder (b) in irgendeiner Art und Weise irgendwelche Rechte von Oracle beschränken oder einschränken, irgendeine der vorhergehenden Bestimmungen zu registrieren, verteidigen, schützen, aufrechterhalten, belasten, übertragen, lizenzieren, einsteigen, sich beziehen auf, nutzen, ausschöpfen, durchsetzen, praktizieren oder davon Abstand nehmen im Hinblick auf jede der Oracle Handelsmarken in irgendeiner Art und Weise irgendwo auf der Welt zu irgendeinem Zweck. 2.4 Abänderung/Ersetzen der Handelsmarke. Oracle behält sich das Recht vor, das Logo und das Java Markenzeichen abzuändern oder zu ersetzen. Nach Benachrichtigung durch Oracle muss der Lizenznehmer die Benutzung des alten Logos und / oder des Java Markenzeichens so schnell wie dies vernünftig und wirtschaftlich möglich ist in Verbindung mit dem Produkt des Lizenznehmers und allen Materialien, die damit im Zusammenhang stehen aufgeben und sie ersetzen, ohne Kosten für Oracle, durch eine neue Marke oder ein Logo, das von Oracle bereitgestellt wird. 3. QUALITÄTSANFORDERUNGEN 3.1 Übereinstimmung mit den Qualitätsanforderungen. Die Nutzung des Logos und des Java Markenzeichens durch den Lizenznehmer im Zusammenhang mit dem Produkt des Lizenznehmers muss übereinstimmen mit den folgenden Qualitätsanforderungen einschließlich der Übereinstimmung mit der JRE Lizenz. Hierin wird keine Lizenz gewährt, wo die Produkte des Lizenznehmers nicht übereinstimmen mit der JRE Lizenz und anderen Anforderungen, die in diesem Vertrag festgelegt sind. Versäumnisse in der Übereinstimmung mit irgendeiner der Verpflichtungen in diesem Abschnitt 3 einschließlich der JRE Lizenz stellen einen schwerwiegenden Bruch dieses Vertrags dar. 3.2 Lizenznehmerinformation. Der Lizenznehmer erklärt und garantiert, dass alle Informationen und Daten, die Oracle oder Oracles Beauftragtem gemäß diesem Vertrag oder der JRE Lizenz zur Verfügung gestellt werden, aktuell und genau sind zur Zeit der Mitteilung an Oracle und, soweit es angemessen und notwendig ist, aktualisiert werden, um ihre Genauigkeit zu bewahren. 3.4 Qualitätsstandards und örtliche Gesetze. Der Lizenznehmer muss die Qualität seines Lizenznehmerprodukts, in dessen Zusammenhang er das Logo und das Java Markenzeichen nutzt, aufrechterhalten in einer Art und Weise, die mindestens auf einem Level ist: (a) entsprechend der allgemeinen Reputation des Lizenznehmers für Qualitätsprodukte nach dem Stand des Datums des Inkrafttretens; (b) das den Industriestandards entspricht oder sie übertrifft; und (c) das ansonsten mit Abschnitt 3 dieses Vertrags übereinstimmt. Das Lizenznehmerprodukt muss mit allen Gesetzen, Regierungsrichtlinien und gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, innerhalb deren das Lizenznehmerprodukt angeboten oder verkauft wird, und der Lizenznehmer darf keine Rechte Dritter im Zusammenhang mit dem Produkt missachten oder übertreten. 3.5 Audits. Nach einer Benachrichtigung von fünfzehn (15) Tagen im Voraus an den Lizenznehmer und nicht mehr als zwei (2) Mal pro Kalenderjahr darf Oracle jedes Produkt des Lizenznehmers evaluieren, begutachten und testen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Vertrags zu bestätigen. Oracle kann solche Audits selbst durchführen oder kann Dritte mit der Durchführung beauftragen, die durch einen schriftlichen Vertrag gebunden sind, alle vertraulichen Informationen des Lizenznehmers vertraulich zu halten. Wenn Oracle nach eigener Einschätzung entdeckt, dass das auditierte Lizenznehmerprodukt nicht mehr länger den Anforderungen dieses Vertrags entspricht, darf die Anwendung nicht als Lizenznehmerprodukt erachtet werden, und der Lizenznehmer muss alle Nutzungen des Logos und des Java Markenzeichens prompt einstellen und darf keine Repräsentation mehr machen, die vorgibt oder besagt, dass seine Anwendung Java ist. 3.6 Beschwerden. Während der Zeitdauer plus ein (1) Jahr danach muss der Lizenznehmer Oracle unverzüglich von dem Inhalt jeder Beschwerde von jedem Kunden oder anderen Dritten in Kenntnis setzen, dass das Produkt des Lizenznehmers den Anforderungen des Programms oder dieses Vertrags nicht entsprechen könnte. 4. SCHUTZ DER ORACLE HANDELSMARKEN 4.1 Oracles Eigentümerschaft und Rechte. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass Oracle der alleinige Eigentümer des Oracle geistigen Eigentums und aller damit verbundenen Geschäftswerte ist. Der Lizenznehmer darf nicht: (a) Oracles Eigentümerschaft oder die Nutzung des Oracle geistiges Eigentums anfechten; (b) versuchen, irgendeine Marke oder ein Logo, das identisch oder im Wesentlichen ähnlich irgendeiner der Oracle Handelsmarken ist, zu übernehmen oder anzumelden, einschließlich ohne Einschränkung jeder Übersetzung oder Umschreibung hiervon oder jeder anderen Variante, die den Oracle Handelsmarken im Wesentlichen ähnlich ist in ihrer Erscheinung, Aussprache oder Bedeutung; (c) irgendetwas an den Oracle Handelsmarken entfernen, ändern oder hinzufügen; oder (d) irgendeine der Oracle Handelsmarken in die Handelsmarken, Produktnamen, Markenzeichen für Dienstleistungen, Firmennamen, Schlagwörter, Domainnamen oder andere ähnliche Bestimmungen des Lizenznehmers einzubringen, die wahrscheinlich zu Verwirrungen mit den Oracle Handelsmarken führen oder diese schwächen. Die Parteien stimmen zu, dass die Nutzung des Logos und des Java Markenzeichens durch den Lizenznehmer einzig und allein zugunsten von Oracle wirksam sind. 4.2 Abtretung der Rechte. Wenn der Lizenznehmer irgendwelche Rechte an dem Logo oder dem Java Markenzeichen kraft Gesetzes oder sonst wie erwirbt, muss der Lizenznehmer, ohne Kosten für Oracle, solche Rechte unverzüglich an Oracle überschreiben, zusammen mit allen dazugehörigen Geschäftswerten. Wenn solch eine Überschreibung aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt werden kann, gewährt der Lizenznehmer Oracle hiermit unwiderruflich, und Oracle akzeptiert ein exklusives, weltweites, unbefristetes, gebührenfreies, übertragbares und unterlizenzfähiges Recht, das Logo und das Java Markenzeichen zu nutzen und muss, nach Oracles eigener Einschätzung, jede Nutzung, Anwendung oder Registrierung des Logos oder des Java Markenzeichens, das vom Lizenznehmer erworben wurde, kündigen oder löschen. 4.3 Weitere Zusicherungen. Der Lizenznehmer stimmt zu, mit Oracle zusammenzuarbeiten und unternimmt alle vernünftigen und notwendigen Aktionen, um Oracle dabei zu helfen, die Eigentümerrechte an dem Logo und dem Java Markenzeichen weltweit zu sichern, zu schützen und aufrechtzuerhalten, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, Oracle sofort von allen bekannten oder möglichen Übertretungen des Logos und des Java Markenzeichens zu benachrichtigen, die dem Lizenznehmer bekannt werden, und mit Oracle zusammenzuarbeiten in der Vorbereitung, Ausführung und / oder der Aufzeichnung aller notwendiger Dokumente, um das Logo und das Java Markenzeichen zu registrieren oder ansonsten zu schützen und solche Dokumente oder Aufzeichnungen aufrechtzuerhalten oder zu beenden, wie angemessen. Oracle muss den Lizenznehmer für die angemessenen Kosten, die mit der Bereitstellung solcher Hilfe zusammenhängen, entschädigen, außer falls und insoweit, dass jegliche solcher Kosten durch einen Vertragsbruch des Lizenznehmers entstehen. 4.4 Handelsrechte geltend machen. Oracle kann jede Aktion oder Forderung im Bezug auf das Logo oder das Java Markenzeichen oder alle anderen Oracle Handelsmarken beginnen, verfolgen oder verteidigen. Oracle hat das Recht, jede dieser Handlungen zu kontrollieren, und der Lizenznehmer muss mit Oracle zusammenarbeiten und jede sinnvolle Hilfe im Bezug auf solche Handlungen anbieten, einschließlich der Erfüllung von verfahrenstechnischen Anforderungen, die notwendig sind, um diese Handlungen in einen bestimmten Zuständigkeitsbereich zu bringen. Oracle muss den Lizenznehmer für die angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Unterstützung für Oracle entschädigen, außer für den Fall, dass solche Kosten aus einem Bruch dieses Vertrags durch den Lizenznehmer entstehen. Der Lizenznehmer darf keine Aktion im Hinblick auf das Logo oder das Java Markenzeichen oder andere Oracle Handelsmarken beginnen ohne Oracles vorherige schriftliche Zustimmung. 5. BENUTZUNG DES LOGOS UND DER JAVA MARKE 5.1 Logonutzung. Die Nutzung des Logos durch den Lizenznehmer muss mit den folgenden Anforderungen übereinstimmen: (a) Der Lizenznehmer darf das Logo nur in der exakten Form der elektronischen Vorlage nutzen, das er von Oracle oder Oracles Beauftragtem erhalten hat. Die Reproduktion des Logos in Anlage A, die hieran angehängt ist, ist nur zu Referenzzwecken. (b) Die Nutzung des Logos, des Java Markenzeichens und Hinweise auf andere Oracle Handelsmarken durch den Lizenznehmer müssen mit den dann gültigen Richtlinien für die Nutzung Dritter für Oracle Handelsmarken und den Richtlinien für die Nutzung Dritter für Oracle Logos übereinstimmen, welche sich auf den URLs <http://www.oracle.com/html/3party.html/> und http://www.oracle.com/html/3partylogo.html/ befinden und von Zeit zu Zeit verändert werden können, und sind hierin anhand dieser verbunden. (c) Überall dort, wo der Lizenznehmer das Logo zeigt, muss er auch seine eigene Firmenbezeichnung oder sein eigenes Logo zeigen, und muss das Logo und das Java Markenzeichen zeigen: (i) in einer weniger markanten Größe und Art als, und getrennt von allen eigenen Namen, Markenzeichen und Logos des Lizenznehmers; (ii) nicht in Kombination mit allen anderen Namen, Markenzeichen oder Logos; und (iii) in einer Art und Weise, dass es klar ist, dass das Logo und / oder das Java Markenzeichen sich nur auf das Lizenznehmerprodukt beziehen und nicht auf irgendwelche anderen Produkte des Lizenznehmers oder Dritter. Besonders, wenn das Lizenznehmerprodukt, mit dem das Logo und / oder das Java Markenzeichen genutzt wird, mit anderen Anwendungen oder Produkten gebündelt wird, die nicht den Programmanforderungen entsprechen, muss der Lizenznehmer das Logo und / oder das Java Markenzeichen immer in solch einer Art und Weise zeigen, dass klar ist, nach Oracles eigener Einschätzung, dass das Logo und das Java Markenzeichen sich nur auf das Lizenznehmerprodukt beziehen und nicht auf andere Anwendungen oder Produkte im Bündel. (e) Der Lizenznehmer darf das Logo und das Java Markenzeichen auch nur in Verbindung mit und in unmittelbarer Nähe zum Lizenznehmerprodukt zeigen: (i) für konkrete Anwendungsmedien: auf externen Produktverpackungen, auf der Begleitdokumentation und den Medien, die das Lizenznehmerprodukt beinhalten (z.B. Diskette, CD-ROM, DVD, Band usw.); (ii) für Onlineversionen des Lizenznehmerprodukts: auf Webseiten mit Informationen über das Lizenznehmerprodukt mit einem Link, der zu http://www.java.com oder einem anderen URL führt, das von Oracle bestimmt ist; und (iii) auf konkreten Marketingmaterialien, einschließlich Werbebotschaften, Direkt Mails, Anzeigen am Verkaufsort, Broschüren, Beschilderung auf Fachmessen, Datenblättern und Benutzerhandbüchern, die alle mit dem Lizenznehmerprodukt versehen sind. Wenn die Produktverpackung, Dokumentation, Webseiten, Marketingmaterialien und andere Medien, die in diesem Unterabschnitt aufgelistet sind, (e) und das Logo und / oder das Java Markenzeichen zeigen, Hinweise auf andere Anwendungen oder Produkte enthalten oder einschließen, die nicht den Programmanforderungen entsprechen, muss der Lizenznehmer das Logo und / oder das Java Markenzeichen immer in solch einer Art und Weise zeigen, dass deutlich ist, nach Oracles eigener Einschätzung, dass sich das Logo und das Java Markenzeichen ausschließlich auf das Lizenznehmerprodukt und nicht auf andere Anwendungen oder hingewiesene Produkte bezieht. 5.2 Handelsmarkenlegende. Der Lizenznehmer muss die folgende Handelsmarkenlegende auf allen Materialien, auf denen der Lizenznehmer das Logo oder das Java Markenzeichen darstellt, lesbar zeigen: "Java is a registered trademark of Oracle and/or its affiliates.” “Java ist eine registrierte Handelsmarke von Oracle und / oder seiner Konzernfirmen.” 5.3 Faire Repräsentation und Schädigung von Oracles Reputation. Der Lizenznehmer muss wahrheitsgemäße Angaben machen, die das Lizenznehmerprodukt und seine Übereinstimmung mit der JRE Lizenz beschreiben. Der Lizenznehmer darf das Logo oder das Java Markenzeichen nicht in irgendeiner Art und Weise nutzen, welche, nach Oracles eigener Einschätzung, betrügerisch, täuschend, irreführend oder nicht vereinbar mit Repräsentationen ist, die in Dokumenten, die von Oracle veröffentlicht oder bereitgestellt wurden, dargelegt sind. Oracle behält sich das Recht vor, die Lizenzierung des Logos und des Java Markenzeichens unter diesem Vertrag abzulehnen oder zu widerrufen, nach seiner eigenen Einschätzung, im Falle irgendeiner Anwendung, die Oracles Reputation oder Geschäftswert für alle Oracle Handelsmarken wahrscheinlich schmälert oder sonst wie beschädigt oder mindert, einschließlich, ohne Einschränkung, Anwendungen, die obszön, pornographisch oder ansonsten geschmacklos, übermäßig gewalttätig, schädlich, verletzend sind oder ansonsten einen Virus oder Wurm verursachen, oder die verleumderisch oder rechtswidrig sind, oder die zu rechtswidrigen Aktivitäten anstiften oder jegliche Persönlichkeits- oder Eigentumsrechte oder andere Richtlinien und Gesetze übertreten. 5.4 Oracles Recht, die Nutzung nochmals zu durchdenken. Durchgehend durch den Zeitraum hat Oracle das Recht, die Medien des Lizenznehmers und die Materialien, die das Logo und / oder das Java Markenzeichen tragen, in regelmäßigen Abschnitten zu überprüfen und auf ihren ordnungsgemäßen Gebrauch zu untersuchen. Der Lizenznehmer muss jede zumutbare Unterstützung zur Verfügung stellen, die notwendig ist, so dass Oracle diese Überprüfungen und Untersuchungen durchführen kann. Oracle muss, nach seiner eigenen Einschätzung, entscheiden, ob die Nutzung des Lizenznehmers diesen Vertrag erfüllt. Nach der Benachrichtigung durch Oracle muss der Lizenznehmer innerhalb von dreißig (30) Tagen jegliche Nichteinhaltung des Lizenznehmerprodukts und der zugehörigen Medien und Materialien mit den Anforderungen dieses Abschnitts 5 korrigieren und Oracle benachrichtigen über die spezifischen Veränderungen oder Schritte, die unternommen worden sind, um die Übereinstimmung sicherzustellen. 6. SCHADENERSATZ Der Lizenznehmer muss Oracle und seine Tochtergesellschaften, Vorstände, Direktoren, Agenten, Beschäftigte und Vertragsfirmen entschädigen und schützen vor jeglichem Verlust, Haftung, Schaden, Kosten oder Ausgaben, einschließlich angemessener Parteientschädigungen oder Anwaltsgebühren, die aus jeglicher Forderung oder Aktion entstehen, die gegen Oracle vorgebracht werden und Haftung geltend machen auf der Grundlage der Entwicklung, Herstellung, des Designs, der Qualität, des Marketing, der Werbung, Verteilung, Bereitstellung, des Exports, Verkaufs, der Nutzung oder des Empfangs durch irgendeine Person oder Firma von allen Lizenznehmerprodukten, die das Logo tragen, oder in Verbindung mit welchen der Lizenznehmer ein Java Markenzeichen nutzt. Jedoch darf der Lizenznehmer nicht dazu verpflichtet werden, Oracle zu schützen aufgrund jeglicher Forderung soweit sie entsteht aus Markenverletzungen, die auf seiner Nutzung des Logos und / oder des Java Markenzeichens basieren, außer in dem Ausmaß, dass solche Forderungen aus des Lizenznehmers Bruch dieses Vertrags entstehen. 7. GEWÄHRLEISTUNG 7.1 Gewährleistungsausschluss durch Oracle. Oracle lizenziert das Logo und das Java Markenzeichen an den Lizenznehmer auf einer “WIE BESEHEN” Basis. ORACLE GIBT KEINE ANREGUNGEN ODER GARANTIEN IRGENDWELCHER ART IM HINBLICK AUF JEGLICHEN ASPEKT DES PROGRAMMS, DER TESTKRITERIEN, SPEZIFIKATIONEN, BEDIENBARKEIT ODER FUNKTIONALITÄT JEGLICHER ANWENDUNG ODER TECHNOLOGIE, DIE UNTER DEM PROGRAMM, DEM LOGO ODER DEM JAVA MARKENZEICHEN GETESTET WURDE, EINSCHLIEßLICH DER GÜLTIGKEIT VON ORACLES RECHTEN AN DEM LOGO UND DEM JAVA MARKENZEICHEN IN JEDEM LAND, UND LEHNT JEDE UND ALLE REPRÄSENTATIONEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN AB, DIE ANSONSTEN INBEGRIFFEN SEIN KÖNNTEN DURCH ANWENDBARES GESETZ, EINSCHLIEßLICH JEGLICHER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESONDEREN ZWECK, ODER GEGEN VERLETZUNGEN DER HANDELSMARKEN UND ÄHNLICHER RECHTE DRITTER. 7.2 Eingeschränkte Gewährleistung. Zusätzlich zu seiner Gewährleistung genauer Informationen in Abschnitt 3.2 erklärt und gewährleistet der Lizenznehmer, (a) dass er autorisiert ist, die Lizenznehmerprodukte an Dritte zu verkaufen, zu übertragen, zu lizenzieren oder zu vertreiben, und b) dass das Lizenznehmerprodukt keine Maschinensprache und / oder Methoden enthält oder anwendet, welche vorsätzlich und speziell konstruiert sind mit der Fähigkeit, Computerprogramme, Dateien oder Hardware zu beschädigen oder nachteilig zu beeinflussen (z.B. “Computerviren”), und (c) dass das Lizenznehmerprodukt keine Rechte geistigen Eigentums irgend eines Dritten verletzt. 8 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. Mit Ausnahme der ausdrücklichen Handlung der Entschädigung, welches in Abschnitt 6 festgelegt ist und für Vertragsbruch der Abschnitte 2.1, 3, 4.1, 5, 7.2 und 9.3 dieses Vertrags, KANN AUF KEINEN FALL EINE DER PARTEIEN HAFTBAR SEIN FÜR JEGLICHE INDIREKTEN, ZUFÄLLIGEN UND BESONDEREN SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER BUßZAHLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT ODER ENTSTEHEND AUS DIESEM VERTRAG (EINSCHLIEßLICH OHNE BESCHRÄNKUNG VERLUST VON GEWINNEN, NUTZUNG, DATEN ODER ANDEREN WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILEN), UNABHÄNGIG VON DER ART DER HAFTUNGSTHEORIE, SOGAR WENN EINE DER ODER BEIDE PARTEIEN BERATEN WORDEN SIND ÜBER DIE MÖGLICHKEIT ODER WAHRSCHEINLICHKEIT DIESER SCHÄDEN. FERNER WIRD DIE HAFTUNG FÜR DIESE SCHÄDEN AUSGESCHLOSSEN, SOGAR WENN DIE EXKLUSIVEN RECHTSMITTEL, DIE FÜR DIESEN VERTRAG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN, IHREN GRUNDLEGENDEN ZWECK VERSAGEN. Die Vorkehrungen des Abschnitts 8 verteilen das Risiko unter diesem Vertrag zwischen Oracle und dem Lizenznehmer, und die Parteien stützen sich auf die dort stehenden Begrenzungen bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen Vertrag abschließen. 9. ZEITDAUER UND BEENDIGUNG 9.1 Zeitdauer. Dieser Vertrag hat eine Anfangslaufzeit von einem (1) Jahr von dem Datum des Inkrafttretens an. Die Parteien können den Vertrag durch ein einvernehmlich unterzeichnetes Schreiben erneuern. 9.2 Beendigung. Dieser Vertrag kann beendet werden: (a) von jeder der Parteien, nach ihrer eigenen Einschätzung, neunzig (90) Kalendertage nach der Benachrichtigung der anderen Partei; (b) von jeder der Parteien, wirksam dreißig (30) Kalendertage nach der Benachrichtigung an die andere Partei über die Beendigung wegen Vertragsbruchs jeglicher Vorkehrung dieses Vertrags, wenn dieser Bruch nicht innerhalb dieses Dreißig- (30) Tagezeitraums behoben ist, oder unverzüglich nach der Beendigungsbenachrichtigung, wenn keine Nacherfüllung mehr in vernünftiger Weise möglich ist; (c) von Oracle unverzüglich nach der Benachrichtigung an den Lizenznehmer, wenn sich irgend eins der Lizenznehmerprodukte durch eine Regierungsbehörde oder ein Gericht als defekt oder minderwertig herausgestellt hat, oder wenn der Lizenznehmer aufhört, Unterstützung für das Lizenznehmerprodukt bereitzustellen; (d) von jeder der Parteien unverzüglich nach der Benachrichtigung der anderen Partei, wenn eine der Parteien in vernünftiger Weise ermittelt, dass ablehnende Veröffentlichungen im Bezug auf die andere Partei oder das Lizenznehmerprodukt oder die Oracle Handelsmarken die Reputation der beendenden Partei schädigen kann; (e) von Oracle unverzüglich nach der Benachrichtigung an den Lizenznehmer, wenn der Lizenznehmer, persönlich oder durch eine andere Person oder juristische Person, irgendwelche Maßnahmen ergreift, die unvereinbar sind mit Oracles alleiniger Rechtsinhaberschaft und Nießbrauchberechtigung an jeder Oracle Handelsmarke; oder (f) von jeder der Parteien unverzüglich und automatisch mit oder ohne Benachrichtigung an die andere Partei: (i) in dem Fall, dass die andere Partei direkt oder indirekt übernimmt oder die Kontrolle übernimmt, oder dass eine Regierung oder Regierungsbehörde oder ein Dritter im Wesentlichen alle Aktiva übernimmt, oder eine Übertragung von mehr als zwanzig Prozent (20%) equitablen Eigentums der anderen Partei an einen direkten Konkurrenten der beendenden Partei stattfindet; (ii) wenn die andere Partei ein Konkursdelikt begeht, oder einen Antrag stellt gemäß dem Konkursrecht oder Insolvenzrecht jeglicher Gerichtsbarkeit, jeglichen Landes oder Ortes; (iii) wenn ein Empfänger oder Treuhänder für die Geschäfte oder das Eigentum der anderen Partei eingesetzt ist; oder (iv) wenn die andere Partei gerichtlich für bankrott oder insolvent erklärt wird, oder sonst wie ihre Geschäftstransaktionen beendet (außer wenn dieser Vertrag auf einen zulässigen Rechtsnachfolger unter Abschnitt 10.4 unten übertragen wird). 9.3 Verpflichtungen bei Beendigung oder Erlöschen. Bei Beendigung oder Erlöschen dieses Vertrags muss der Lizenznehmer sofort jede Nutzung des Logos und des Java Markenzeichens einstellen. Das Versäumnis des Lizenznehmers, jede Nutzung des Logos und des Java Markenzeichens nach Erlöschen oder Beendigung dieses Vertrags aufzugeben, wenn dies nicht anderweitig zulässig ist, erzeugt eine Rechtsverletzung und / oder Abschwächung des Logos und des Java Markenzeichens und berechtigt Oracle zu sofortigem Unterlassungsanspruch und zur Rückerstattung der Anwaltskosten und der Kosten, die in diesem Zusammenhang aufgetreten sind. 9.4 Keine Haftung für Erlöschen oder rechtmäßige Beendigung. Keine der Parteien hat das Recht, Schadenersatz zu erhalten oder in irgendeiner Art entschädigt zu werden, ob nun durch verlorene Gewinne, Ausgaben für Werbung, Entwicklung, Marketing, öffentliche Bekanntmachung, Gefälligkeitszahlungen oder sonst wie geleistet in Verbindung mit diesem Vertrag, aufgrund des Erlöschens oder der zulässigen oder rechtmäßigen Beendigung dieses Vertrags. JEDE PARTEI VERZICHTET AUF ODER ENTLÄSST DIE ANDERE AUS EINEM RECHTSANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG ODER SCHADENSERSATZ FÜR DIE BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN, WENN DIE BEENDIGUNG NICHT EINEM MATERIELLEN BRUCH DIESES VERTRAGS ENTSPRICHT. Die Rechte von Oracle unter diesem Abschnitt 9.0 sind zusätzlich zu allen anderen Rechten und Rechtsmitteln von Gesetz wegen oder unter diesem Vertrag erlaubt. 9.5 Fortbestand. Rechte und Verpflichtungen unter diesem Vertrag, welche ihrem Wesen nach fortbestehen müssen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, alle Rechte und Verpflichtungen in den Abschnitten 2.3, 3.5, 3.6, 4.1, 4.2, 5.3, 7, 8, 9.3, 9.4, 9.5, 9.6, und 10, werden weiterhin gelten nach Kündigung oder Erlöschen dieses Vertrags. 9.6 Gerichtliche Verfügungen. Die Parteien erkennen an, dass ein Bruch der Verpflichtungen in den Abschnitten 2.1, 2.2, 2.4, 3.1, 3.3, 3.5, 4, 5, 7, 9.3, 10.3 und 10.10 dieses Vertrags irreparable Schäden für die nicht Vertragsbrechende Partei verursachen würde, für die Schadensersatz kein adäquates Mittel wäre. Demzufolge muss die nicht Vertragsbrechende Partei, zusätzlich zu ihren Rechten und den Rechtsmitteln, die ansonsten vom Gesetz her zur Verfügung stehen, einschließlich ohne Einschränkung des Schadensersatzes für den Bruch dieses Vertrags, berechtigt sein zu unverzüglichem billigkeitsrechtlichem Rechtsbehelf, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, sowohl temporärer als auch permanenter einstweiliger Verfügungen und gerichtlicher Verfügungen und zu solch anderen und weiteren billigkeitsrechtlichen Rechtsbehelfen, die das Gericht unter den gegebenen Umständen als angemessen erachtet. 10. ALLGEMEIN 10.1 Beziehung der Parteien. Dieser Vertrag ist nicht dafür vorgesehen, eine Partnerschaft, ein Franchise, ein Joint Venture, eine Agentur oder einen Treuhänder oder ein Arbeitsverhältnis zu schaffen. Keine der Parteien darf die andere Partei verpflichten oder in einer Art und Weise agieren, welche eine Bindung ausdrückt oder unterstellt, die anders als die von unabhängigen Vertragspartnern ist. 10.2 Benachrichtigungen. Alle Benachrichtigungen hierunter, einschließlich der Änderungen in der / den Benachrichtigungsadresse(n) müssen schriftlich sein und entweder persönlich oder per Post an die Personen und an die Adressen, die auf Seite 1 dieses Vertrags aufgeführt sind, (Einschreiben, Porto im Voraus bezahlt) oder per Federal Express oder einem ähnlich anerkannten Kurierdienst (alle Gebühren im Voraus bezahlt) zugestellt werden für den Lizenznehmer oder wie folgt für Oracle. Diese Benachrichtigung ist wirksam nach Eingang. Oracle ATTN: Michelle Kovac 500 Oracle Parkway Redwood Shores, CA 94065 USA Oracle ATTN: Trademark Legal 500 Oracle Parkway Redwood Shores, CA 94065 USA 10.3 Abtretung. Der Lizenznehmer darf diesen Vertrag oder jegliche seiner Rechte und Verpflichtungen hierunter nicht abtreten oder sonst wie übertragen ohne Oracles vorherige schriftliche Zustimmung, wobei diese Zustimmung nicht unbegründet zurückgehalten werden kann. Oracle kann diesen Vertrag zuordnen oder übertragen, nach seiner eigenen Einschätzung. Dieser Vertrag muss bindend sein an und zugunsten der zulässigen Nachfolger und Abtretungsempfänger der zugehörigen Parteien wirksam werden. Die angebliche Abtretung oder Übertragung dieses Vertrags von einer der Parteien, im Ganzen oder zum Teil, oder eines ihrer Rechte oder Verpflichtungen hierunter sind null und nichtig und haben keine Kraft oder Wirkung, solange die andere Partei dem nicht schriftlich zugestimmt hat. 10.5 Außerkraftsetzung oder Verzögerung. Eine Außerkraftsetzung eines Bruchs einer Bestimmung dieses Vertrags wird nicht erachtet als eine Außerkraftsetzung von einer Wiederholung eines solchen Vertragsbruchs oder darf auf keinen Fall andere Konditionen und Bedingungen dieses Vertrags beeinträchtigen. Jede ausdrückliche Außerkraftsetzung oder Missachtung, Rechte unter diesem Vertrag prompt auszuüben, schaffen keine kontinuierliche Außerkraftsetzung oder irgendeine Erwartung der Nicht-Durchsetzung. 10.6 Geltendes Recht, Zuständigkeit und Gerichtsstand. Jede Aktion oder Schutz gegen eine Aktion, die aus diesem Vertrag entsteht oder sich darauf bezieht, muss einzig und ausschließlich vor das Bezirksgericht der Vereinigten Staaten für den nördlichen Bezirk von Kalifornien gebracht werden, oder vor das Kammergericht von Kalifornien für den Kreis von Santa Clara, wie angemessen, je nachdem, in welchem Fall diese Aktion oder der Schutz gegen eine Aktion einzig und ausschließlich vom kalifornischen Gesetz geregelt und vom U.S. Bundesgericht kontrolliert wird. Die kollisionsrechtlichen Regeln und der Status jeder Gerichtsbarkeit in den U.S.A. oder im Ausland kommen nicht zur Anwendung. Anders als oben spezifiziert, kann keine der Parteien eine Aktion oder den Schutz gegen eine Aktion, die aus diesem Vertrag entsteht oder damit verbunden ist, vor irgendeine Gerichtsbarkeit oder einen Standort in den U.S.A. oder im Ausland bringen. Beide Parteien ordnen sich hiermit einzig und ausschließlich der personenbezogenen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der Bundes- und Staatsgerichte von Kalifornien unter, auf die oben hingewiesen wurde. 10.7 Trennbarkeit. Wenn irgendeine Bestimmung dieses Vertrags von einer kompetenten Autorität für ungültig gehalten wird, wird diese Ungültigkeit die Gültigkeit oder Vollziehbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinflussen; und in diesem Fall stimmen die Parteien zu, dass eine solche Bestimmung durch eine neue Bestimmung ersetzt wird, die den ursprünglichen Geschäftszweck erfüllt. 10.8 Vertrauliche Informationen. Wenn eine Partei wünscht, dass Informationen, die der anderen im Zuge dieses Vertrags bereitgestellt werden, vertraulich bleiben sollen, wird die offenbarende Partei die Informationen schriftlich als vertraulich oder geschützt kennzeichnen. Nicht greifbare Informationen müssen zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich oder geschützt identifiziert werden; und müssen innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach der Offenbarung schriftlich fixiert und der empfangenden Partei übermittelt werden gemäß der Bekanntmachungsvorkehrungen in Abschnitt 10.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen und geschützten Informationen der anderen Partei nicht offenbaren, außer es handelt sich um eine Tochtergesellschaft, einen Agenten oder einen Vertragsnehmer der empfangenden Partei, der sich damit einverstanden erklärt hat, gebunden zu sein an die Konditionen der Verschwiegenheitspflicht, die in diesem Abschnitt enthalten sind, und diese Informationen nur im Zusammenhang mit der Teilnahme des Lizenznehmers an dem Programm und diesem Vertrag benutzen darf, einschließlich, ohne Beschränkung, aller damit zusammenhängenden Audits. Die empfangende Partei wird die vertraulichen und geschützten Informationen der offenbarenden Partei, die im Vorfeld als vertraulich und geschützt identifiziert worden sind, mit mindestens dem gleichen Grad an Sorgfalt behandeln wie sie es mit ihren eigenen Informationen tun würde, aber mit nicht weniger als einem angemessenen Grad an Sorgfalt. Die vorangehenden Verpflichtungen kommen nicht zur Anwendung bei Informationen, die: (a) im Besitz der empfangenden Partei sind oder dieser bekannt waren im Vorfeld ihres Empfangs von der offenbarenden Partei; (b) die empfangende Partei von Dritten erwirbt ohne eine Verpflichtung, diese Informationen vertraulich zu halten; (c) der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder werden ohne eine Missachtung dieses Vertrags; (d) von der empfangenden Partei ohne die Nutzung der vertraulichen Information der anderen Partei unabhängig davon entwickelt worden sind; oder (e) offenbart werden als Antwort auf eine gültige gerichtliche Verfügung oder Regierungsanordnung oder behördliche Weisung, wenn die empfangende Partei die andere Partei vorher benachrichtigt hat, der anderen Partei die Gelegenheit zu gewähren, Beschwerde einzulegen. Dieser Abschnitt wirkt sich nicht auf die anderen Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen den Parteien aus. 10.9 Repräsentation durch unabhängige Berater. Jede Partei bestätigt, dass sie die Konditionen dieses Vertrags anerkennt und die Gelegenheit gehabt hat, unabhängige Berater ihrer eigenen Wahl im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrags zu konsultieren. Dementsprechend wird dieser Vertrag ordentlich übersetzt gemäß seiner Konditionen ohne jegliche wörtliche Auslegung zugunsten oder gegen eine der Parteien. 10.10 Vollständiger Vertrag. Dieser Vertrag ist der vollständige Vertrag der Parteien im Bezug auf diese Angelegenheit. Er beendet und hebt alle vorhergehenden oder zeitgleichen mündlichen oder schriftlichen Absprachen, Vorschläge, Bedingungen, Repräsentationen und Garantien auf, und steht über allen widersprüchlichen oder zusätzlichen Konditionen irgendeines Angebots, einer Bestellung, Anerkennung oder eines anderen Informationsaustauschs zwischen den Parteien im Bezug auf diese Angelegenheit während der Zeitdauer. Keine Abänderungen dieses Vertrags werden bindend sein, bevor sie schriftlich vorliegen und von jeweils einem berechtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet wurden. 10.11 Autorisierung. Jede Partei bei diesem Vertrag erklärt und garantiert, dass sie alle erforderlichen Rechte und Befugnisse besitzt, um diesem Vertrag rechtsgültig auszuführen und den darin enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen. 11. DEFINITIONEN 11.1 "Vertrag" meint dieser Handelsmarkenlizenzvertrag, einschließlich aller anhängenden Anlagen. 11.2 "Audit" meint Überprüfung, Evaluation und / oder Testen im Bezug auf die getesteten Anwendungen gemäß Abschnitt 3.0 dieses Vertrags. 11.3 "Lizenznehmer" meint der Lizenznehmer, ob Firma oder Einzelperson, wie auf Seite 1 dieses Vertrags kenntlich gemacht. 11.4 "Gültigkeitsdatum" meint das Datum, an dem der Lizenznehmer “akzeptiert” anklickt, um diesem Vertrag zuzustimmen oder im Falle von Verträgen in Papierform, an dem Datum, an dem Oracle den Vertrag unterzeichnet. 11.5 “Java Marke” meint grundsätzlich die Wortmarken <Java> und <Java Powered>, die Oracle für die Lizenznutzung hieran gehören im Zusammenhang mit dem Produkt des Lizenznehmers. 11.6 “JRE” meint Oracles Java Laufzeitumgebung, in binärem Format, welches bestimmten Programmanwendungen ermöglicht, auf der Java Technologieplattform zu funktionieren. 11.7 “JRE Lizenz” meint Oracles aktuelle binäre Lizenz für die dann aktuelle Version, wie Oracle sie von Zeit zu Zeit von der Java Laufzeitumgebung, Standard Edition, unter der der Lizenznehmer Oracles JRE reproduzieren, intern nutzen und verteilen darf, einführt. 11.8 "Lizenznehmerprodukt" meint die Medien des Lizenznehmers, die eine aktuelle, komplette unveränderte Kopie der JRE Lizenz enthalten und vollständig mit der JRE Lizenz übereinstimmen. 11.9 "Logo" meint das Java Powered Logo wie in Anlage A vorgelegt oder diejenigen Zusatz- oder Ersatzmarken, wie Oracle sie im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung stellen kann, und kein anderes Logo, kein anderes Markenzeichen oder Bestimmung. 11.10 "Benachrichtigung" meint die Benachrichtigungsbereitstellung in Abschnitt 10.2 dieses Vertrags. 11.11 "Oracle geistiges Eigentum" meint die Programmdokumentation, die Testkriterien, das Logo, das Java Markenzeichen, die Oracle Handelsmarken und alle Veränderungen, Verbesserungen, zusätzliche Freigaben oder Derivate hiervon oder daran. 11.12 "Oracle Handelsmarken" meint das Logo, das Java Markenzeichen, das Kaffeetassenlogo und alle Java-basierten Markenbezeichnungen, einschließlich ohne Beschränkung der Namen, Markenzeichen, Logos und der Handelsaufmachung, die von Oracle und seinen zugehörigen Firmen genutzt werden. 11.13 "Zeitdauer" meint die Zeitdauer in Jahren, die in Abschnitt 9.1 dieses Vertrags festgelegt ist. 11.14 "Gültigkeitsbereich" meint weltweit, es sei denn, dass Oracle irgendeine Zuständigkeit gemäß Abschnitt 2.2 dieses Vertrags ausschließt. Die Parteien unterzeichnen hiermit diesen Vertrag durch die autorisierten Repräsentanten, deren Namen unten erscheinen. ORACLE LIZENZNEHMER Durch: ____________________________ Durch: ____________________________ Name: ____________________________ Name: ____________________________ Titel: ____________________________ Titel: ____________________________ Datum (erforderlich):_____________________ Datum: ____________________________ ANLAGE A Java Powered Logo