Bayerischer Bauernsohn In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg fand die Flüchtlingsfamilie F auf einem bayerischen Bauernhof Unterkunft. Der Sohn B des Bauern begann alsbald ein Verhältnis mit der gerade volljährigen Maria F, die von B schwanger wurde. B verlangte, dass die Schwangerschaft abgebrochen werde. Maria und vor allem die Eltern F waren zunächst strikt dagegen, gaben aber schließlich nach, als B bei einer erregten gemeinschaftlichen Unterredung damit drohte, sein Vater werde die Familie vom Hof jagen. Aufgrund der Zustimmung der Eltern willigte auch Maria F in den Schwangerschaftsabbruch ein. Sie fuhr in die benachbarte Kleinstadt, wo die ehemalige Krankenschwester K die Schwangerschaft durch Ausschabung mit einer Kürette beendete. Bereits nach wenigen Monaten war Maria F erneut von B schwanger. Dem B war klar, daß er die Eltern und Maria F nicht noch einmal dazu bringen könnte, einem Schwangerschaftsabbruch zuzustimmen. Er wirkte daher kurz vor der Geburt mit allgemein gehaltenen Drohungen auf Maria F ein und sagte u.a., das Kind müsse „weg“, es dürfe nicht leben, ein Druck auf den Kopf genüge bei einem Neugeborenen, um es ohne Schmerzen zu töten; im übrigen habe Maria von ihm, B, keinen Pfennig Unterhalt für das Kind zu erwarten. Maria F tötete ihr Kind gleich nach der Geburt, wie es B verlangt hatte. Strafbarkeit der Beteiligten nach heutiger Rechtslage? A. Erster Handlungsabschnitt I. Strafbarkeit des K 1. § 218 I durch die Ausschabung Abtötung der Leibesfrucht Rechtfertigung nach § 218a: K war keine Ärztin 2. §§ 223, 224 durch die Ausschabung a. Tatbestandsmäßigkeit Körperliche Misshandlung: durch Substanzverletzung Pathologischer Zustand: durch Abgang der Leibesfrucht Kürette als gefährliches Werkzeug, da kein Arzt b. Rechtfertigung Einwilligung: Sittenwidrigkeit 3. Konkurrenzen Konsumtion der § 223, 224 durch § 218 II. Strafbarkeit der Maria F 1. § 218 III durch Zulassen des Schwangerschaftabbruchs a. Täterschaftliches Tun: funktionale Tatherrschaft b. § 218a: kein Arzt c. § 218a IV Satz 3: Absehen von Strafe III. Strafbarkeit der Eltern F 1. § 218 I, 26 durch Schwangerschaftsabbruch Zustimmung zum a. Bestimmen b. Haupttat § 218 III der M § 218 I der K (Kettenanstiftung) Verschiedene Handlungsmodalitäten: nur eine Anstiftung c. Privilegierung des § 218 III: § 28 II 2. § 218 I, 13 durch Unterlassen der Verhinderung des Schwangerschaftsabbruchs a. Möglichkeit zur Erfolgsabwendung b. Garantenstellung Überwachergarant: Autoritätsverhältnis der Eltern zu ihren Kindern: Pflicht zur Abwendung von Straftaten o Selbstverantwortungsprinzip o Rspr.: eher großzügig Beschützergarant: in Bezug auf das noch nicht geborene Enkelkind o Enge persönliche Verbundenheit o Vermittelt durch elterliche Sorge der F über die mit ihnen zusammenlebende F c. Täterschaft? Rspr.: Teilnahme Cramer: Obhutsgaranten sind stets Täter Roxin: Sonderpflichtigkeit, daher Täter Entsprechenserfodernis: Wie wäre es bei positivem Tun des Garanten? IV. Strafbarkeit des B 1. §§ 218 I, 25 I 2. Alt. oder §§ 218 I, 26 durch die Drohung a. Mittelbare Täterschaft: (Nötigungsnotstand) Grenze b. Anstiftung c. § 218 III - § 28 II 2. § 218 I, 13 a. Möglichkeit zum Eingreifen b. Garantenstellung Nichteheliche Lebensgemeinschaft Beschützergarant als Vater c. Täterschaft oder Teilnahme (s.o.) des § 35 3. § 240 a. Drohung mit empfindlichem Übel b. Verwerflicher Zweck c. Drohung gegenüber allen Familienmitgliedern: dennoch eine Tat d. § 240 I 2: besonders schwerer Fall gegenüber M 4. § 170 II: bloße Androhung der Nichtzahlung reicht nicht 5. Konkurrenzen: §§ 218, 26; 240; 52 B. Zweiter Handlungsabschnitt: Kindestötung I. Strafbarkeit der M 1. § 212 2. § 211 Grausam (-) Heimtücke: konstitutionell wehrlos (-) II. Strafbarkeit des B 1. §§ 212, 25 I 2. Alt. durch die Drohungen und Aufforderungen o § 35 als Grenze der mittelbaren Täterschaft o § 20 2. §§ 212, 26 3. §§ 211, 26 Habgier o Rspr: § 28 I ermöglicht keine Zurechnung o Lit.: § 28 II C. Ergebnis Maria F: §§ 218 III; 212; 53 Eltern: §§ 218 I, 26 B: §§ 218 I, 26; 240; 52 und §§ 211, 26; § 53