Bayerischer Bauernsohn In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg

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Bayerischer Bauernsohn
In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg fand die
Flüchtlingsfamilie F auf einem bayerischen Bauernhof
Unterkunft. Der Sohn B des Bauern begann alsbald ein
Verhältnis mit der gerade volljährigen Maria F, die von B
schwanger wurde. B verlangte, dass die Schwangerschaft
abgebrochen werde. Maria und vor allem die Eltern F waren
zunächst strikt dagegen, gaben aber schließlich nach, als B bei
einer erregten gemeinschaftlichen Unterredung damit drohte,
sein Vater werde die Familie vom Hof jagen. Aufgrund der
Zustimmung der Eltern willigte auch Maria F in den
Schwangerschaftsabbruch ein. Sie fuhr in die benachbarte
Kleinstadt, wo die ehemalige Krankenschwester K die
Schwangerschaft durch Ausschabung mit einer Kürette
beendete.
Bereits nach wenigen Monaten war Maria F erneut von B
schwanger. Dem B war klar, daß er die Eltern und Maria F
nicht
noch
einmal
dazu
bringen
könnte,
einem
Schwangerschaftsabbruch zuzustimmen. Er wirkte daher kurz
vor der Geburt mit allgemein gehaltenen Drohungen auf Maria
F ein und sagte u.a., das Kind müsse „weg“, es dürfe nicht
leben, ein Druck auf den Kopf genüge bei einem
Neugeborenen, um es ohne Schmerzen zu töten; im übrigen
habe Maria von ihm, B, keinen Pfennig Unterhalt für das Kind
zu erwarten. Maria F tötete ihr Kind gleich nach der Geburt,
wie es B verlangt hatte.
Strafbarkeit der Beteiligten nach heutiger Rechtslage?
A. Erster Handlungsabschnitt
I. Strafbarkeit des K
1. § 218 I durch die Ausschabung
 Abtötung der Leibesfrucht
 Rechtfertigung nach § 218a: K war keine Ärztin
2. §§ 223, 224 durch die Ausschabung
a. Tatbestandsmäßigkeit
 Körperliche Misshandlung: durch Substanzverletzung
 Pathologischer Zustand: durch Abgang der Leibesfrucht
 Kürette als gefährliches Werkzeug, da kein Arzt
b. Rechtfertigung
 Einwilligung: Sittenwidrigkeit
3. Konkurrenzen
Konsumtion der § 223, 224 durch § 218
II. Strafbarkeit der Maria F
1. § 218 III durch Zulassen des Schwangerschaftabbruchs
a. Täterschaftliches Tun: funktionale Tatherrschaft
b. § 218a: kein Arzt
c. § 218a IV Satz 3: Absehen von Strafe
III. Strafbarkeit der Eltern F
1. §
218
I,
26
durch
Schwangerschaftsabbruch
Zustimmung
zum
a. Bestimmen
b. Haupttat
 § 218 III der M
 § 218 I der K (Kettenanstiftung)
 Verschiedene Handlungsmodalitäten: nur eine Anstiftung
c. Privilegierung des § 218 III: § 28 II
2. § 218 I, 13 durch Unterlassen der Verhinderung des
Schwangerschaftsabbruchs
a. Möglichkeit zur Erfolgsabwendung
b. Garantenstellung
 Überwachergarant: Autoritätsverhältnis der Eltern zu
ihren Kindern: Pflicht zur Abwendung von Straftaten
o Selbstverantwortungsprinzip
o Rspr.: eher großzügig
 Beschützergarant: in Bezug auf das noch nicht geborene
Enkelkind
o Enge persönliche Verbundenheit
o Vermittelt durch elterliche Sorge der F über die mit
ihnen zusammenlebende F
c. Täterschaft?
 Rspr.: Teilnahme
 Cramer: Obhutsgaranten sind stets Täter
 Roxin: Sonderpflichtigkeit, daher Täter
 Entsprechenserfodernis: Wie wäre es bei positivem Tun
des Garanten?
IV. Strafbarkeit des B
1. §§ 218 I, 25 I 2. Alt. oder §§ 218 I, 26 durch die Drohung
a. Mittelbare
Täterschaft:
(Nötigungsnotstand)
Grenze
b. Anstiftung
c. § 218 III - § 28 II
2. § 218 I, 13
a. Möglichkeit zum Eingreifen
b. Garantenstellung
 Nichteheliche Lebensgemeinschaft
 Beschützergarant als Vater
c. Täterschaft oder Teilnahme (s.o.)
des
§
35
3. § 240
a. Drohung mit empfindlichem Übel
b. Verwerflicher Zweck
c. Drohung gegenüber allen Familienmitgliedern: dennoch
eine Tat
d. § 240 I 2: besonders schwerer Fall gegenüber M
4. § 170 II: bloße Androhung der Nichtzahlung reicht nicht
5. Konkurrenzen: §§ 218, 26; 240; 52
B. Zweiter Handlungsabschnitt: Kindestötung
I. Strafbarkeit der M
1. § 212
2. § 211
 Grausam (-)
 Heimtücke: konstitutionell wehrlos (-)
II. Strafbarkeit des B
1. §§ 212, 25 I 2. Alt. durch die Drohungen und
Aufforderungen
o § 35 als Grenze der mittelbaren Täterschaft
o § 20
2. §§ 212, 26
3. §§ 211, 26
 Habgier
o Rspr: § 28 I ermöglicht keine Zurechnung
o Lit.: § 28 II
C. Ergebnis
Maria F:
§§ 218 III; 212; 53
Eltern:
§§ 218 I, 26
B:
§§ 218 I, 26; 240; 52 und §§ 211, 26; § 53
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