Genehmigung von Werbung auf der Spielkleidung - FVN

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Genehmigung von Werbung auf der Spielkleidung
Wir möchten darauf hinweisen, dass Anträge zur Genehmigung von
Werbung auf der Spielkleidung gestellt werden müssen. Wir möchten Sie freundlichst bitten, nur die gängigen
Antragsformulare zu verwenden, die im Internet unter www.fvn.de, Vereinsservice/Anträge, eingestellt sind oder bei der
Verbandsgeschäftsstelle mit ausreichend frankiertem Rückumschlag angefordert werden können.
Das Präsidium hat das Antragsverfahren zur Genehmigung von Werbung auf der Spielkleidung wie folgt geregelt:
1. Die Werbung auf der Spielkleidung ist gestattet. Die Anbringung ist genehmigungspflichtig.
2. Die Bestimmungen über die Gestaltung und unzulässige Werbung sind ebenso zu beachten, wie die übrigen allgemeinverbindlichen Vorschriften des DFB zur Beschaffenheit und Gestaltung der Spielkleidung (siehe Rückseite des Antrages).
3. Die Werbung auf dem Trikotärmel ist im Senioren- und Juniorenbereich für alle Mannschaften zulässig.
4. Die Genehmigung wird jeweils für die Dauer einer Spielzeit erteilt.
5. Die Anzahl der Werbeträger wird nicht begrenzt (Ausnahme Ärmelwerbung), das bedeutet, dass auch für eine Mannschaft
mehrere Werbeträger für Trikotwerbung zulässig sind. Für jeden Werbeträger ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
6. Die Anträge zur Genehmigung sind vollständig und mit allen notwendigen Unterschriften versehen, einfach bei der .
Verbandsgeschäftsstelle einzureichen.
7. Die Genehmigungsgebühr beträgt pro Antrag für Mannschaften der Oberliga Niederrhein, Regionalliga Frauen
und Frauen-Niederrheinliga 30,00 €, der übrigen Spielklassen im Seniorenbereich 20,00 €, im Junioren- und Juniorinnenbereich 10,00 €.
Im Jugendbereich werden bei Verlängerung des Werbepartners aus dem Vorjahr (bitte auf dem Antrag
vermerken) keine Gebühren erhoben.
Das Präsidium hat die spielleitenden Stellen im Senioren- und Juniorenbereich angewiesen, die Einhaltung der
vorstehenden Vorschriften zu überprüfen. Verstöße gegen die Anzeigepflicht werden entsprechend § 4 RuVO/WFLV geahndet.
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