Die Strafbarkeit bei Verstoessen gegen Verfuegungsverbote

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Rechtswissenschaftliche Fakultät
Exposé
Arbeitstitel der Dissertation
Die Strafbarkeit bei Verstößen gegen Verfügungsverbote
aufgrund von Sanktionslisten
Verfasser
Mag. iur. Martin Stricker
Dissertation zur Erlangung des akademsichen Grades
Doctor iuris (Dr. iur.)
Betreuer
Univ. Prof. Dr. Helmut Fuchs
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Wien, Februar 2012
Dissertationsfach: Strafrecht und Kriminologie
Studienkennzahl: A- 783 101
I.
Einführung in das Thema
„Töte einen, ängstige Zehntausend“ – Sun Tzu um ca. 550 v. Chr. in „Die Kunst des Krieges“.
Seit jeher besteht die Furcht unserer Staatengemeinschaft vor dem Terror Einzelner oder
organisierter Gruppen. Schon vor dem 11. September 2001, an dem sich die bisher schwerwiegendsten Terroranschläge der Geschichte ereigneten, gab es daher Bestrebungen diesem
Problem auf internationaler Ebene entgegen zu treten.
Im Zeitraum zwischen 1999 und 2003 erließ der Sicherheitsrat (SR) der Vereinten Nationen (VN) eine Reihe von Resolutionen1, um gegen Usama bin Laden, die Taliban und die AlQuaida auf internationaler Ebene vorgehen zu können. Der SR forderte die Staaten der VN
auf, Gelder und andere Finanzmittel, welche direkt oder indirekt in der Verfügungsgewalt
dieser Personen und Einrichtungen stehen, einzufrieren. Ein aus der Mitte des SR gegründeter Sanktionsausschuss wurde damit beauftragt, diese Personen und Gruppierungen ausfindig zu machen und auf eine immer wieder zu aktualisierende, öffentliche Liste („UNSanktionsliste“) zu setzen.
Die Europäische Union wurde daraufhin, in Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung den VN gegenüber in ähnlicher Weise tätig, als sie gestützt auf die Art. 60, 301 und 308
EGV2 mehrere Verordnungen und im Rahmen der GASP gemeinsame Standpunkte3, samt
Durchführungsverordnungen erließ, aufgrund deren unmittelbaren Geltung Gelder und Finanzmittel der in den Resolutionen des SR bezeichneten Personen und Gruppierungen eingefroren wurden. Die Betroffenen wurden im Anhang der Verordnung ebenfalls auf eine
Liste („EU-Sanktionsliste“) gesetzt.
Nun stellt sich aufgrund dieser geschaffenen Listen die Frage, wie sich dieses System auf
das österreichische Recht auswirkt und innerstaatlich gleichermaßen Geltung und Verbindlichkeit erlangt. Dazu ist es nötig zwischen den Listen des SR der VN auf der einen Seite und
den Listen der EU auf der anderen Seite zu unterscheiden. Durch die unmittelbare Geltung
einer Verordnung des Rates der Europäischen Union bedarf es keinerlei Umsetzungsmaßnahmen. Die völkerrechtliche Verpflichtung gegenüber den VN die Resolutionen des SR zu
befolgen, verlangt im Gegensatz dazu Umsetzungsmaßnahmen, weil die Resolutionen des
SR in den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht unmittelbar gelten4.
Resolutionen Nr. 1267 (1999), Nr. 1333 (2000), Nr. 1373 (2001) und Nr. 1390 (2002).
Nunmehr Art 75, 215 und 352 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
3 ZB Gemeinsamer Standpunkt 2002/402.
4 Siehe Annacker, Die Rechtswirkung von Sicherheitsratsresolutionen im österreichischen Recht, JBl 1995, 499.
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Die Umsetzung solcher internationalen Vorgaben war bis 30. Juni 2010 im Bundesgesetz
über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen5 geregelt. Seit 1. Juli 2010 ist
diesbezüglich allerdings das neu erlassene Sanktionengesetz6 (SanktG) einschlägig, welches
das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen ersetzt. Verfügungsverbote über die Vermögenswerte erfolgen per Bescheid oder Verordnung der Nationalbank (OeNB) unter Zustimmung der Bundesregierung oder des Bundeskanzlers bei Gefahr im Verzug. Verstöße gegen diese Verfügungsverbote, wobei hier das Hauptaugenmerk
auf Kreditinstitute (KI) zu legen sein wird, führen nach den Bestimmungen des SanktG zur
gerichtlichen Strafbarkeit. Daneben enthalten aber auch das Devisengesetz7 (DevG), das
Bankwesengesetz8 (BWG) und nicht zuletzt das allgemeine Strafgesetzbuch9 (StGB) Bestimmungen, die bei Verstößen gegen Verfügungsverbote zu beachten sind. Es ist daher besonders wichtig aufzuzeigen, in welchem Verhältnis die Bestimmungen der einzelnen Gesetze zueinander stehen und ihren Anwendungsbereich abzugrenzen.
Daraus ergibt sich für Unternehmen – im speziellen für KI – ein besonderes Interesse
diese Strafbestimmungen zu kennen und sich eingehend mit ihnen zu beschäftigen, zumal
die Strafbarkeit nicht nur den einzelnen Mitarbeiter eines Unternehmens, sondern aufgrund
des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes10 (VbVG) auch das Unternehmen selbst treffen
kann.
II.
Themenumfang und zentrale Forschungsfragen
Zu Beginn der Dissertation soll das System der Sanktionslisten – sowohl auf europäischer
als auch auf internationaler Ebene im Rahmen der VN – näher dargestellt werden. Zuerst
soll auf den geschichtlichen Hintergrund und somit die Entstehung der Sanktionslisten des
SR eingegangen werden. Im Anschluss daran soll das Vorgehen durch den Sanktionsausschuss des SR bei Erstellung und „listing“ kritisch beleuchtet und erörtert werden. Zunächst
soll erklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage der SR der VN hier agiert und worauf er
sein Handeln stützt. Insbesondere sollen die Voraussetzungen erläutert werden, die Vorliegen müssen, um auf eine Sanktionsliste gesetzt werden zu können. Außerdem soll der Frage
nachgegangen werden, ob es ein Verfahren gibt, an dem die betroffene Person selbst teilnehmen kann, um ihr rechtliches Gehör zu wahren, das vor dem „listing“ eingehalten wer-
BGBl I 1993/406.
BGBl I 2010/36.
7 BGBl I 2003/123, zuletzt geändert durch BGBl I 2010/36.
8 BGBl I 1993/532, zuletzt geändert durch BGBl I 2010/118.
9 BGBl I 1974/60, zuletzt geändert durch BGBl I 2011/66.
10 BGBl I 2005/151, zuletzt geändert durch BGBl I 2007/112.
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den muss. Danach soll untersucht werden, welche Möglichkeiten einer gelisteten Person zur
Verfügung stehen, um letztendlich die Streichung von der Liste zu erreichen. Dieser Abschnitt wird mit der Darstellung der bestehenden Sanktionslisten des SR enden.
Danach wird sich die Arbeit den bestehenden Sanktionslisten der Europäischen Union
widmen. Hier wird zuallererst untersucht auf welcher rechtlichen Grundlage die Europäische
Union hier tätig wird und wie sie ihre Kompetenz dazu begründet. Für die gegenwärtige Situation sind in diesem Zusammenhang vor allem die Änderungen durch den Vertrag von
Lissabon von Bedeutung, insbesondere die Entwicklungen zur Vertragsabrundungskompetenz nach Art 352 AEUV. Es sollen auch die relevanten Unterschiede zwischen den Listen
der EU und jenen der VN herausgearbeitet werden. Des Weiteren soll untersucht werden
um welches Rechtsinstrument es sich bei den Sanktionslisten der EU handelt und ob diese in
einem geregelten Verfahren (Gesetzgebungsverfahren?) entstehen. Sodann soll auf die Möglichkeiten der Betroffenen eingegangen werden, die Streichung von der Liste zu bewirken.
Wichtiges Instrument zur Behandlung dieser Fragen ist nicht zuletzt die Judikatur des
EuGH, insbesondere die grundlegenden Entscheidungen in den Rs. Kadi11 und Rs. Al- Barakaat12. Darum soll auch eine kurze Darstellung der wesentlichen Leitgedanken dieser Entscheidungen erfolgen.
Im Anschluss an die Darstellung der internationalen und europäischen Sanktionslisten
wird nun zum einen gezeigt, wie völkerrechtlich verpflichtende Sanktionsmaßnahmen innerstaatlich umgesetzt werden, und andererseits, wie diese Umsetzung und unmittelbar geltende
Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union innerstaatlich strafrechtlich abgesichert sind.
Dieser Themenkomplex stellt den Schwerpunkt des Dissertationsvorhabens dar.
Es wird zu Beginn die Umsetzung der internationalen Vorgaben durch das SanktG erläutert. Zuerst soll auf die Genese dieses Bundesgesetzes eingegangen werden, um zu zeigen,
warum die Erlassung einer Neuregelung von Nöten war. Danach wird der Regelungsinhalt
des Gesetzes kurz dargestellt, nämlich die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer
Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist
(§ 1 SanktG). Zuständig für die Umsetzung dieser Sanktionsmaßnahmen ist primär die österreichische Nationalbank (OeNB). Es soll erläutert werden, unter welchen Voraussetzungen
und für welchen Zeitraum die OeNB Vermögenswerte einfrieren kann und welche sonstigen
Möglichkeiten ihr zur Wahrnehmung ihrer in § 1 SanktG angesprochenen Aufgaben zur
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EuGH am 03.09.2008 C- 402/05 P.
EuGH am 03.09.2008 C- 415/05 P.
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Verfügung stehen. Insbesondere wird sich die Arbeit der Strafbestimmung des § 11 SanktG
widmen. Dieser Straftatbestand soll umfassend dargestellt werden, um später allenfalls Unterschied zu anderen ebenfalls einschlägigen Strafnormen aufzeigen zu können. Besonders
soll in diesem Zusammenhang auf folgenden Themenbereich eingegangen werden: § 11 Abs 1 SanktG enthält eine Subsidiaritätsklausel zu Gunsten von Straftaten mit
strengerer Strafdrohung. Eine Aufgabe der Arbeit wird es sein herauszuarbeiten, welche
Tatbestände hier in Betracht kommen und in welchen Fallkonstellationen diese Anwendung
finden könnten. Es geht hier hauptsächlich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen
die §§ 165 und 278d StGB anwendbar sind und demnach die Bestimmungen des
§ 11 SanktG verdrängen.
Da die Strafbarkeit auf internationale bzw europäische Rechtsquellen zurückzuführen ist,
darf ein Blick über die Grenzen des österreichischen Rechts nicht fehlen. Dementsprechend
soll an dieser Stelle ein Überblick über die Strafbarkeit bei Verstößen gegen Verfügungsverbote nach dem deutschen Strafrecht erfolgen. Es soll insbesondere auf die relevanten Vorschriften im deutschen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) eingegangen werden, da die strafrechtliche Absicherung primär in § 34 AWG geregelt ist.
Danach sollen die gerichtlichen Strafbestimmungen des DevG ausführlich dargestellt
werden. Nach § 12 DevG soll bestraft werden, wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4
im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt. Es soll wiederum der Tatbestand umfassend beleuchtet werden. Besonders wird die Frage behandelt, wie sich diese Bestimmung zu
§ 11 SanktG verhält. Zwar ordnet der Gesetzgeber in § 12 Abs 3 DevG ausdrücklich an,
dass die Strafbestimmungen des DevG im Anwendungsbereich des SanktG hinter jene dieses Gesetzes zurücktreten, doch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Strafbestimmungen dieselbe Rechtsgutbeeinträchtigung verhindern wollen und dieselbe Begehungsweise pönalisieren. Es geht hier um die Frage der ausdrücklichen Subsidiarität der
Strafnormen. Es wird untersucht, ob eine Strafnorm hinter eine andere Strafnorm allein aufgrund gesetzlicher Anordnung zurücktreten soll oder ob man diese Anordnung teleologisch
dahingehend auslegen muss, dass es nur dann zum Verhältnis der Subsidiarität kommen soll,
wenn beide Straftatbestände tatsächlich dieselbe Handlung erfassen bzw dasselbe Rechtsgut
schützen.
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Anschließend soll auf die Strafbestimmungen des BWG eingegangen werden. Hier soll
nicht die gerichtliche Strafbestimmung des § 101 BWG (Verletzung des Bankgeheimnisses)
untersucht werden, da der Inhalt dieser Strafbestimmung nicht Gegenstand der vorliegenden
wissenschaftlichen Arbeit ist. Vielmehr geht es um die einschlägige Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Z 17 BWG. Dort ist eine Geldstrafe für denjenigen angedroht, der entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt. Der Gesetzgeber ordnet ebenso an, dass diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet. Wiederum soll auf den Anwendungsbereich und die Abgrenzung
dieser Strafnorm zu den oben beschriebenen eingegangen werden. Besonders soll erläutert
werden, ob der Gesetzgeber diese Bestimmung des BWG nicht entfallen lassen könnte, weil
durch die Bestimmungen des DevG und des SanktG ohnehin ausreichend strafrechtliche
Absicherung besteht.
Es fällt bereits beim bloßen Lesen der Bestimmungen auf, dass die beschrieben Straftatbestände unterschiedliche Begriffe in der Beschreibung der Tathandlung verwenden. Während das SanktG von „Transaktionen“ und „Rechtsgeschäften“ spricht, verwendet das
DevG „Rechtsgeschäfte“ und „Handlung gem. § 4 Abs 4 dieses Gesetzes“ und das BWG
spricht gar von „Verfügungen über Konten“ und „Finanzdienstleistungen“. Bereits diese unterschiedliche Wortwahl lässt den aufmerksamen Leser aufhorchen und nach der Bedeutung
bzw Auslegung der unterschiedlichen Begriffe und dem Verhältnis der Bestimmungen zueinander fragen. Gemein ist diesen Vorschriften jedoch, dass jede mit einer Verweisung im
Tatbestand ausgestaltet ist, welche auf unmittelbar anwendbares EU-Recht oder Rechtsquellen der OeNB verweist, das unter Umständen noch gar nicht entstanden ist. Bei den Verweisungen handelt es sich durchgehend um „dynamische“ Verweisungen. Es soll auf andere
Rechtsquellen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen werden. An dieser Stelle soll im
Rahmen der Arbeit auf die vor allem verfassungsrechtliche Problematik, die in der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes und in Zusammenhang mit einem Rechtsirrtum liegen, einer
solchen Ausgestaltung eines Straftatbestandes eingegangen werden. Die dynamische Verweisung auf Rechtquellen der EU steht in einem besonderen Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot des StGB. Es geht dabei auch um die Frage unter welchen Voraussetzungen bzw in welchem Ausmaß Strafnormen als – eigentlich für das Verwaltungs(straf-)recht
typischen – „Blankettstrafnormen“ formuliert werden dürfen. „Blankettstrafnormen“ dieser
Art findet man in genügendem Ausmaß im Strafgesetzbuch, man denke nur an die Bestim-5-
mungen im Umweltstrafrecht (§§ 180ff StGB) oder den neu formulierten § 305 StGB (Vorteilsannahme). Die genaue Untersuchung dieser Rechtstechnik ist somit unumgänglich.
Im Anschluss daran soll im gegebenen Rahmen kurz auf die Frage der Verbandsverantwortlichkeit eingegangen werden. Es soll untersucht werden in welchen Konstellationen sich
ein Verband im Sinne des VbVG strafbar machen kann, wenn Mitarbeiter oder Entscheidungsträger gegen die oben untersuchten Bestimmungen verstoßen. Dabei sollen nicht sämtliche allgemeinen Voraussetzungen des VbVG beschrieben werden, sondern nur die relevanten Fragen, die sich im Zusammenhang mit den oben genannten Bestimmungen ergeben.
Beispielsweise die Frage, welche Pflichten den Verband treffen, um Verstößen gegen die
oben beschriebenen Normen vorzubeugen.
III.
Forschungsmethode
Zur Bearbeitung der aufgestellten Forschungsfragen wird nach der üblichen juristischen
Arbeitsweise vorgegangen. Es wird aus den gängigen Datenbanken und Bibliotheken umfassend Literatur und Judikatur beschafft und analysiert, wobei bei dieser der Schwerpunkt auf
der Judikatur der österreichischen Höchstgerichte und der des EuGH liegt. Besonders erfordert die Arbeit den Umgang mit den bestehenden Interpretationsmethoden, die zur Unterbreitung von Lösungsvorschlägen zu den genannten Fragen herangezogen werden. Da die
Genese und Entstehungsgeschichte in einigen Abschnitten der Arbeit eine große Rolle spielt,
werden natürlich auch die entsprechenden Gesetzesmaterialien einer Untersuchung und
Darstellung unterzogen. Die genannte Arbeitsweise soll dazu führen das zentrale Anliegen
der Dissertation (systematische Darstellungen von Bestimmungen, Bieten von Lösungsvorschlägen) zu verwirklichen.
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IV.
Vorläufige Gliederung
A. Einleitung
B. System der Sanktionslisten
1. UN- Sanktionslisten
a) Geschichtliche Entwicklung und Rechtsgrundlagen
b) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates
c) Das „listing“ von Personen
d) Möglichkeiten des „de-listing“
2. Sanktionslisten der Europäischen Union
a) Geschichtliche Entstehung und Kompetenzgrundlagen
b) Das „listing“ von Personen
c) Möglichkeiten des „de-listing“
d) Einschlägige Rechtsprechung des EuGH
C. Strafbarkeit bei Verstößen gegen Verfügungsverbote
1. Das Sanktionengesetz 2010
a) Geschichtliche Entwicklung und Notwendigkeit der Neuregelung
b) Die OeNB als Umsetzungszentrale
c) Strafbestimmung nach § 11 SanktG
d) Problematik einer „dynamischen“ Verweisung im Strafrecht
e) Exkurs: Strafbarkeit in Deutschland
2. Strafbarkeit nach dem Devisengesetz
a) Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
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b) Entwicklung der Strafbestimmungen
c) Die Strafbestimmung des § 12 DevG
d) Verhältnis zu § 11 SanktG- „Subsidiarität“ ?
3. Strafbestimmungen des Bankwesengesetzes
a) Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
b) Verwaltungsstrafbestimmungen §§ 98, 99 BWG
c) Verhältnis zu § 11 SanktG und § 12 DevG
4. Allgemeine Strafbarkeit nach dem StGB
a) Geldwäsche nach § 165 StGB
b) Terrorismusfinanzierung nach § 278d StGB
c) Verhältnis zu den anderen Strafbestimmungen
5. Verbandsverantwortlichkeit
a) Voraussetzungen der Verantwortlichkeit
b) Praxisrelevanz
D. Conclusio und Ausblick
V.
Voraussichtlicher Zeitplan
Oktober 2011- Jänner 2012:
Absolvierung der Studieneingangsphase; Finden des Dissertationsthemas; Verfassen des Exposé; Fakultätsöffentliche Präsentation
Februar 2012- Juni 2012:
Verfassen der Kapitel A und B; Absolvierung von begleitenden Lehrveranstaltungen
Juli 2012-September 2012:
Verfassen des Kapitels C. 1
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Oktober 2012- Jänner 2013:
Verfassen der Kapitel C 2. und C 3.; Absolvierung von begleitenden Lehrveranstaltungen
Februar 2013 – Juni 2013:
Verfassen der Kapitel C 4. und C 5.; Absolvierung von begleitenden Lehrveranstaltungen
Juli 2013- Oktober 2013:
Verfassen des Kapitels D.; Durchsicht und Überarbeitung der gesamten Dissertation
Ca. Dezember 2013:
öffentliche Defensio
Mindestens vierteljährlich erfolgt eine Besprechung mit dem Betreuer.
VI.
Vorläufiges Literaturverzeichnis
Monographien
Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil I §§ 75 bis 168e StGB, 11. Auflage (2010).
Bertel/Schwaighofer, Strafrecht, Besonderer Teil II (Delikte gegen die Allgemeinheit), 9. Auflage
(2010).
Bohe, Nebenstrafrecht (2010).
Borchardt, Europarecht, 4. Auflage (2010).
Breyer, Die gezielten Sanktionen des UN-Sicherheitsrates und ihre Implementierung in die Europäische Union (2010).
Fischer/Köck, Das Recht der Internationalen Organisationen, 3. Auflage (1997).
Fuchs, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Auflage (2008).
Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage (2009).
Holley, Das Recht der internationalen Terrorismusbekämpfung (2010).
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Kocher, Terrorlisten- Die schwarzen Löcher des Völkerrechts (2011).
Maleczky, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 14. Auflage (2011).
Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, 4. Auflage (2004).
Öhlinger, Verfassungsrecht, 8.Auflage (2009)
Schütz, Tatbestands- und Verbotsirrtum im Nebenstrafrecht (1999).
Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage (2009).
Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 10.
Auflage (2007).
Weidenbach, Die verfassungsrechtliche Problematik der Blankettstrafgesetze (1965).
Zeder, VbVG. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. „Unternehmensstrafrecht“ (2006).
Sammelbände und Kommentare
Dellinger (Hrsg), Kommentar zum Bankwesengesetz.
Höpfel /Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB.
Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz (Hrsg), Kommentar zum BWG.
Leukauf/Steininger, Kommentar zum österreichischen StGB, 3. Auflage (1992).
Leukauf/Setininger, Strafrechtliche Nebengesetze, 2. Auflage (1984).
Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), StGB - Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch.
Schwarzer/List, Das österreichische Devisenrecht, 2. Auflage (1992).
Aufsätze
Annacker, Die Rechtswirkung von Sicherheitsratsresolutionen im österreichischen Recht, JBl
1995, 489.
Bollenberger, Zur Frage der Haftung der Bank wegen Durchführung von Überweisungen zu
verbotenem Zweck, ÖBA 2009, 858.
Bollenberger, Zum Umgang mit „Sanktionslisten“ im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung, ÖBA 2007, 958.
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Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1987, 393.
Eymann, Präventive Kontosperre gemäß UNO-Resolutionen, in Wolf, Salome/Hürzeler,
Marc/Mona, Martino (Hrsg), Prävention im Recht (2008) 49.
Fritsch, Die Bank im Spannungsfeld zwischen Geldwäsche und Treuhandkonten, VWT 2005
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Karollus, § 320 StGB WIRKLICH VERFASSUNGSWIDRIG? ecolex 1991, 137.
Kert, Die strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen die Novel-Food-Verordnung,
ÖJZ 2001, 298.
Killmann, Die Strafbarkeit der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung,
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Meyer, Rechtsstaat und Terrorlisten- Kaltstellung ohne Rechtsschutz? HRRS 2/2010, 74.
Muzak, Die Umsetzung von „Embargobeschlüssen“ der UNO im österreichischen RechtDas Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, ZfRV
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Obenaus, Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die österreichische Legistik, JRP 1999,
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Reindl, Ist § 91 UrhG ausreichend bestimmt?, ÖJZ 2007/14.
Reiter, Internationale Sanktionen gegen Staaten und ihre strafrechtliche Absicherung, JAP
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gegen den Terrorismus, Newsletter Menschenrechte 2005/5, 255.
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Sonstige Materialien
Mutual Evaluation Report of Austria, FATF, 2009.
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Zugehörige Unterlagen
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